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Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
- Umwelthaftungsrichtlinie -
- Environmental Liability Directive - ELD
(ABl. Nr. L 143 vom 30.04.2004 S. 56;
RL 2006/21 - ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 15;
RL 2009/31/EG - ABl Nr. L 140 vom 23.04.2009 S. 114;
RL 2013/30/EU - ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 66 Inkrafttreten ;
VO (EU) 2019/1010 - ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115 Inkrafttreten)
| Ergänzende Informationen |
| 2021/C 118/01 - Leitlinien ... |
| Umsetzung in deutsches Recht: USchadG - Umweltschadensgesetz Berliner Gesetz zur Ausführung des Umweltschadensgesetzes |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3,
aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 10. März 2004 gebilligten gemeinsamen Entwurfs, in Erwägung nachstehender Gründe:
Es gibt in der Gemeinschaft heute zahlreiche kontaminierte Standorte, die ein erhebliches Gesundheitsrisiko darstellen, und der Verlust an biologischer Vielfalt hat sich in den vergangenen Jahrzehnten dramatisch beschleunigt. Werden keine entsprechenden Maßnahmen ergriffen, könnte in Zukunft die Anzahl kontaminierter Standorte weiter ansteigen und der Verlust an biologischer Vielfalt noch stärker zunehmen. Die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, soweit dies möglich ist, trägt zur Umsetzung der im Vertrag genannten Ziele und Grundsätze der Umweltpolitik der Gemeinschaft bei. Bei Entscheidungen darüber, wie die Schäden saniert werden sollen, sollten die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden.
(2) Die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden sollte durch eine verstärkte Orientierung an dem im Vertrag genannten Verursacherprinzip und gemäß dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung erfolgen.
Grundlegendes Prinzip dieser Richtlinie sollte es deshalb sein, dass ein Betreiber, der durch seine Tätigkeit einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht hat, dafür finanziell verantwortlich ist; hierdurch sollen die Betreiber dazu veranlasst werden, Maßnahmen zu treffen und Praktiken zu entwickeln, mit denen die Gefahr von Umweltschäden auf ein Minimum beschränkt werden kann, damit das Risiko ihrer finanziellen Inanspruchnahme verringert wird.
(3) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Ordnungsrahmens zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden zu vertretbaren Kosten für die Gesellschaft, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs dieser Richtlinie und ihrer Verflechtung mit anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten 4,der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen 5 und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik 6,besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(4) Unter den Begriff "Umweltschaden" fallen auch Schäden durch über die Luft getragene Elemente, soweit sie eine Schädigung der Gewässer, des Bodens oder geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursachen.
(5) Begriffe, die für die korrekte Auslegung und Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Regelung wichtig sind, sollten definiert werden, insbesondere der Begriff "Umweltschaden". Stammt ein bestimmter Begriff aus anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, so sollte dieselbe Definition verwendet werden, so dass gemeinsame Kriterien angewandt werden können und für eine einheitliche Anwendung gesorgt werden kann.
(6) Geschützte Arten und natürliche Lebensräume können auch unter Bezugnahme auf Arten und Lebensräume definiert werden, die aufgrund nationaler Naturschutzvorschriften geschützt sind. Dennoch sollten besondere Situationen berücksichtigt werden, in denen aufgrund von gemeinschaftlichen oder gleichwertigen nationalen Rechtsvorschriften bestimmte Abweichungen vom erforderlichen Umweltschutzniveau möglich sind.
(7) Zur Beurteilung von Schädigungen des Bodens im Sinne dieser Richtlinie sollte auf Risikobewertungsverfahren zurückgegriffen werden, mit denen sich feststellen lässt, inwieweit die menschliche Gesundheit beeinträchtigt sein könnte.
(8) Diese Richtlinie sollte in Bezug auf Umweltschäden für berufliche Tätigkeiten gelten, die eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen. Bei der Bestimmung dieser Tätigkeiten sollte generell auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht Bezug genommen werden, in dem ordnungsrechtliche Vorschriften für bestimmte Tätigkeiten oder Praktiken festgelegt sind, bei denen von einer potenziellen oder tatsächlichen Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ausgegangen wird.
(9) Diese Richtlinie sollte im Hinblick auf Schäden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen auch für sämtliche berufliche Tätigkeiten gelten, die nicht bereits durch Bezugnahme auf das Gemeinschaftsrecht direkt oder indirekt als Tätigkeiten ausgewiesen sind, die eine potenzielle oder tatsächliche Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen. In diesen Fällen sollte der Betreiber gemäß dieser Richtlinie nur dann haften, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
(10) Ausdrücklich sollten der Euratom-Vertrag und relevante internationale Übereinkommen sowie Rechtsvorschriften der Gemeinschaft berücksichtigt werden, durch die die Ausübung in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallender Tätigkeiten umfassender und strenger reglementiert werden. Diese Richtlinie, die hinsichtlich der Befugnisse der zuständigen Behörden keine zusätzlichen Kollisionsnormen einführt, lässt die Regeln über die internationale Zuständigkeit von Gerichten unberührt, die u.a. in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen 7enthalten sind. Diese Richtlinie sollte nicht für Tätigkeiten gelten, deren Hauptzweck die Landesverteidigung oder die internationale Sicherheit ist.
(11) Diese Richtlinie dient der Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden und lässt die Ansprüche auf Schadensersatz, der nach den einschlägigen internationalen Übereinkünften über die zivilrechtliche Haftung für herkömmliche Schäden zu leisten ist, unberührt.
(12) Viele Mitgliedstaaten sind internationalen Übereinkünften beigetreten, mit denen die zivilrechtliche Haftung in spezifischen Bereichen geregelt wird. Diese Mitgliedstaaten sollten auch nach Inkrafttreten dieser Richtlinie Vertragspartei dieser Übereinkünfte bleiben können, und den übrigen Mitgliedstaaten sollte es weiterhin freistehen, ihnen beizutreten.
(13) Nicht alle Formen von Umweltschäden können durch Haftungsmechanismen behoben werden. Damit diese zu Ergebnissen führen, muss es einen oder mehrere identifizierbare Verursacher geben, sollte es sich um einen konkreten und messbaren Schaden handeln und sollte ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem bzw. den ermittelten Verursachern hergestellt werden können. Daher ist die Haftung kein geeignetes Instrument, um einer breit gestreuten, nicht klar abgegrenzten Umweltverschmutzung zu begegnen, bei der es unmöglich ist, die nachteiligen Umweltauswirkungen mit Handlungen oder Unterlassungen bestimmter einzelner Akteure in Zusammenhang zu bringen.
(14) Diese Richtlinie gilt nicht für Personenschäden, Schäden an Privateigentum oder wirtschaftliche Verluste und lässt die Ansprüche im Zusammenhang mit diesen Schadensarten unberührt.
(15) Da durch die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden ein unmittelbarer Beitrag zur Umweltpolitik der Gemeinschaft geleistet wird, sollten die Behörden sicherstellen, dass das mit dieser Richtlinie geschaffene System ordnungsgemäß um- und durchgesetzt wird.
(16) Die Sanierung der Umwelt sollte in effizienter Weise erfolgen, damit die einschlägigen Sanierungsziele erreicht werden. Dazu sollte ein gemeinsamer Rahmen festgelegt werden, dessen ordnungsgemäße Anwendung von der zuständigen Behörde überwacht werden sollte.
(17) Es sollten geeignete Vorkehrungen für den Fall getroffen werden, dass mehrere Umweltschadensfälle in der Weise eingetreten sind, dass die zuständige Behörde nicht gewährleisten kann, dass die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gleichzeitig ergriffen werden. In einem solchen Fall sollte die zuständige Behörde befugt sein, zu entscheiden, welcher Umweltschaden zuerst zu sanieren ist.
(18) Entsprechend dem Verursacherprinzip sollte grundsätzlich der Betreiber, der einen Umweltschaden bzw. die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht, die Kosten der erforderlichen Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen tragen. In Fällen, in denen eine zuständige Behörde selbst oder über Dritte anstelle eines Betreibers tätig wird, sollte diese Behörde sicherstellen, dass die ihr entstandenen Kosten vom Betreiber erstattet werden. Die Betreiber sollten auch letztlich die Kosten für die Beurteilung der Umweltschäden bzw. einer unmittelbaren Gefahr solcher Schäden tragen.
(19) Die Mitgliedstaaten können eine Pauschalierung der zu erstattenden Verwaltungs- und Verfahrenskosten, Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen und sonstigen Gemeinkosten vorsehen.
(20) Der Betreiber sollte die Kosten für die gemäß dieser Richtlinie durchgeführten Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten in den Fällen nicht zu tragen haben, in denen der betreffende Schaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens auf Ereignisse zurückzuführen ist, die sich seinem Einfluss entziehen. Die Mitgliedstaaten können die Möglichkeit vorsehen, dass Betreiber, die nicht vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben, die Kosten für Sanierungsmaßnahmen in den Fällen nicht zu tragen haben, in denen der betreffende Schaden auf Emissionen oder Ereignisse zurückzuführen ist, die ausdrücklich genehmigt wurden oder deren schädigende Wirkung zum Zeitpunkt des Auftretens der Emission oder des Ereignisses nicht vorhersehbar war.
(21) Die Kosten für Vermeidungsmaßnahmen sollten von den Betreibern getragen werden, wenn solche Maßnahmen von ihnen ohnehin hätten ergriffen werden müssen, um die für ihre Tätigkeiten geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder die Bedingungen einer Zulassung oder Genehmigung einzuhalten.
(22) Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften für die Kostenverteilung im Falle mehrerer Verursacher festlegen. Die Mitgliedstaaten können insbesondere die besondere Lage der Nutzer von Produkten berücksichtigen, die für Umweltschäden nicht zu denselben Bedingungen haftbar gemacht werden können wie die Hersteller der betreffenden Produkte. In diesem Fall sollte die Haftungsverteilung nach nationalem Recht festgelegt werden.
(23) Die zuständigen Behörden sollten befugt sein, die Kosten der Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen von einem Betreiber während eines angemessenen Zeitraums ab dem Zeitpunkt des Abschlusses dieser Maßnahmen zurückzufordern.
(24) Es ist erforderlich, sicherzustellen, dass für die Um- und Durchsetzung wirksame Mittel zur Verfügung stehen, wobei dafür zu sorgen ist, dass die berechtigten Interessen der betreffenden Betreiber und sonstigen Beteiligten angemessen gewahrt sind. Die zuständigen Behörden sollten besondere Aufgaben wahrnehmen, die eine behördliche Ermessensausübung erfordern, insbesondere die Verpflichtung zur Ermittlung der Erheblichkeit des Schadens und zur Entscheidung darüber, welche Sanierungsmaßnahmen zu treffen sind.
(25) Personen, die von einem Umweltschaden nachteilig betroffen oder wahrscheinlich betroffen sind, sollten berechtigt sein, die zuständige Behörde zum Tätigwerden aufzufordern. Der Umweltschutz stellt jedoch kein klar abgegrenztes Interesse dar, so dass Einzelpersonen sich nicht immer dafür einsetzen oder einsetzen können. Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, sollte daher ebenfalls die Möglichkeit gegeben werden, angemessen zur wirksamen Umsetzung dieser Richtlinie beizutragen.
(26) Die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen sollten Zugang zu Verfahren haben, in deren Rahmen Entscheidungen, Handlungen oder die Untätigkeit der zuständigen Behörden überprüft werden.
(27) Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um den Abschluss von geeigneten Versicherungen oder anderen Formen der Deckungsvorsorge durch die Betreiber sowie die Schaffung von Instrumenten der Deckungsvorsorge und Märkten hierfür zu fördern, mit denen die aus dieser Richtlinie erwachsenden finanziellen Verpflichtungen wirksam abgesichert werden können.
(28) Sind mehrere Mitgliedstaaten von einem Umweltschaden betroffen oder wahrscheinlich betroffen, so sollten diese Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um angemessene und wirksame Vermeidungs- oder Sanierungstätigkeiten hinsichtlich des Umweltschadens sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten können sich um eine Rückerstattung der Kosten für die Vermeidungs- oder Sanierungstätigkeiten bemühen.
(29) Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten weder daran hindern, strengere Vorschriften für die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden beizubehalten oder zu erlassen, noch sie davon abhalten, geeignete Vorschriften für Fälle zu erlassen, in denen eine doppelte Kostenanlastung erfolgen könnte, weil eine zuständige Behörde im Rahmen dieser Richtlinie und eine Person, deren Eigentum durch den Umweltschaden beeinträchtigt wurde, gleichzeitig tätig werden.
(30) Schäden, die vor dem Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie verursacht wurden, sollten nicht von ihren Bestimmungen erfasst werden.
(31) Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission über die Erfahrungen bei der Anwendung dieser Richtlinie Bericht erstatten, damit die Kommission angesichts der Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung und angesichts künftiger Risiken für die Umwelt prüfen kann, ob eine Überarbeitung dieser Richtlinie erforderlich ist
- haben folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Ziel dieser Richtlinie ist, auf der Grundlage des Verursacherprinzips einen Rahmen für die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden zu schaffen.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen 13
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff
Artikel 3 Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für
(2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet strengerer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für die Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sowie unbeschadet der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die Regelungen über die internationale Zuständigkeit enthalten.
(3) Unbeschadet der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften haben Privatparteien gemäß dieser Richtlinie keinen Anspruch auf Schadensersatz infolge eines Umweltschadens oder der unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens.
Artikel 4 Ausnahmen
(1) Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden fallen nicht unter diese Richtlinie, wenn sie verursacht werden durch
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, die infolge eines Vorfalls eintreten, bei dem die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anhang IV aufgeführten internationalen Übereinkommen, einschließlich etwaiger künftiger Änderungen dieser Übereinkommen, fällt, das in dem betroffenen Mitgliedstaat in Kraft ist.
(3) Diese Richtlinie berührt nicht das Recht des Betreibers, seine Haftung gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (LLMC), einschließlich aller künftigen Änderungen dieses Übereinkommens, oder des Straßburger Übereinkommens von 1988 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI), einschließlich aller künftigen Änderungen dieses Übereinkommens, zu beschränken.
(4) Diese Richtlinie gilt nicht für nukleare Risiken oder Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, die durch die Ausübung von Tätigkeiten verursacht werden können, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, oder durch einen Vorfall oder eine Tätigkeit verursacht werden, für die die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich einer der in Anhang V aufgeführten internationalen Übereinkünfte, einschließlich etwaiger künftiger Änderungen dieser Übereinkünfte, fällt.
(5) Diese Richtlinie gilt nur dann für Umweltschäden sowie die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, die durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht werden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Betreiber festgestellt werden kann.
(6) Diese Richtlinie gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Landesverteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.
Artikel 5 Vermeidungstätigkeit
(1) Ist ein Umweltschaden noch nicht eingetreten, besteht aber eine unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens, so ergreift der Betreiber unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, soweit dies angebracht ist und jedenfalls immer dann, wenn die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens trotz der Vermeidungsmaßnahmen des Betreibers nicht abgewendet wird, dass die Betreiber die zuständige Behörde so bald wie möglich über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts informieren müssen.
(3) Die zuständige Behörde kann jederzeit
(4) Die zuständige Behörde verlangt, dass die Vermeidungsmaßnahmen vom Betreiber ergriffen werden. Kommt der Betreiber den Verpflichtungen gemäß Absatz 1 oder Absatz 3 Buchstabe b oder c nicht nach oder kann der Betreiber nicht ermittelt werden oder muss er gemäß dieser Richtlinie nicht für die Kosten aufkommen, so kann die zuständige Behörde selbst diese Maßnahmen ergreifen.
Artikel 6 Sanierungstätigkeit
(1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, so informiert der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts und
(2) Die zuständige Behörde kann jederzeit
(3) Die zuständige Behörde verlangt, dass die Sanierungsmaßnahmen vom Betreiber ergriffen werden. Kommt der Betreiber den Verpflichtungen gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstaben b), c) oder d) nicht nach oder kann der Betreiber nicht ermittelt werden oder muss er gemäß dieser Richtlinie nicht für die Kosten aufkommen, so kann die zuständige Behörde selbst diese Maßnahmen ergreifen, falls ihr keine weiteren Mittel bleiben.
Artikel 7 Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen
(1) Die Betreiber ermitteln gemäß Anhang II mögliche Sanierungsmaßnahmen und legen sie der zuständigen Behörde zur Zustimmung vor, es sei denn, die zuständige Behörde ist bereits gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e) und Absatz 3 tätig geworden.
(2) Die zuständige Behörde entscheidet, welche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Betreiber - durchgeführt werden.
(3) Sind mehrere Umweltschadensfälle in der Weise eingetreten, dass die zuständige Behörde nicht gewährleisten kann, dass die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gleichzeitig ergriffen werden, so ist die zuständige Behörde befugt, zu entscheiden, welcher Umweltschaden zuerst zu sanieren ist.
Bei einer solchen Entscheidung berücksichtigt die zuständige Behörde unter anderem Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Umweltschadensfälle sowie die Möglichkeiten einer natürlichen Wiederherstellung. Risiken für die menschliche Gesundheit werden ebenfalls berücksichtigt.
(4) Die zuständige Behörde gibt den in Artikel 12 Absatz 1 genannten Personen und in jedem Fall denjenigen Personen, auf deren Grundstücken Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen, Gelegenheit, ihre Bemerkungen mitzuteilen, und berücksichtigt diese.
Artikel 8 Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten
(1) Der Betreiber trägt die Kosten der gemäß dieser Richtlinie durchgeführten Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten.
(2) Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 verlangt die zuständige Behörde unter anderem in Form einer dinglichen Sicherheit oder in Form anderer geeigneter Garantien von dem Betreiber, der den Schaden oder die unmittelbare Gefahr eines Schadens verursacht hat, die Erstattung der Kosten, die ihr durch die gemäß dieser Richtlinie durchgeführten Vermeidungs- oder Sanierungstätigkeiten entstanden sind.
Die zuständige Behörde kann jedoch entscheiden, keine Erstattung der vollen Kosten zu verlangen, wenn die dazu erforderlichen Ausgaben über der zu erstattenden Summe liegen würden oder wenn der Betreiber nicht ermittelt werden kann.
(3) Ein Betreiber muss die Kosten für gemäß dieser Richtlinie durchgeführte Vermeidungs-- oder Sanierungstätigkeiten nicht tragen, wenn er nachweisen kann, dass die Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden
In diesen Fällen treffen die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen, damit der Betreiber Erstattung der ihm entstandenen Kosten erlangen kann.
(4) Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass der Betreiber die Kosten der gemäß dieser Richtlinie durchgeführten Sanierungstätigkeiten nicht zu tragen hat, sofern er nachweist, dass er nicht vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat und dass der Umweltschaden verursacht wurde durch
(5) Die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 5 Absätze 3 und 4 und Artikel 6 Absätze 2 und 3 ergriffenen Maßnahmen lassen die Haftung des betreffenden Betreibers gemäß dieser Richtlinie und die Artikel 87 und 88 des Vertrags unberührt.
Artikel 9 Kostenverteilung im Falle mehrerer Verursacher
Diese Richtlinie lässt die nationalen Regelungen für die Kostenverteilung im Falle mehrerer Verursacher, insbesondere bezüglich der Haftungsverteilung zwischen dem Hersteller und dem Nutzer eines Produkts, unberührt.
Artikel 10 Frist für die Kostenerstattung
Die zuständige Behörde ist befugt, gegen den Betreiber oder gegebenenfalls den Dritten, der den Schaden oder die unmittelbare Gefahr eines Schadens verursacht hat, ein Verfahren zur Kostenerstattung in Bezug auf alle gemäß dieser Richtlinie ergriffenen Maßnahmen binnen fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahmen oder ab dem Zeitpunkt der Ermittlung des haftbaren Betreibers oder des betreffenden Dritten einzuleiten, wobei der jeweils spätere Zeitpunkt maßgebend ist.
Artikel 11 Zuständige Behörde
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige(n) Behörde(n), die mit der Erfüllung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben betraut ist (sind).
(2) Es obliegt der zuständigen Behörde, festzustellen, welcher Betreiber den Schaden oder die unmittelbare Gefahr eines Schadens verursacht hat, die Erheblichkeit des Schadens zu ermitteln und zu bestimmen, welche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II zu treffen sind. Zu diesem Zweck ist die zuständige Behörde befugt, von dem betreffenden Betreiber die Durchführung einer eigenen Bewertung und die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und Daten zu verlangen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde Dritte zur Durchführung der erforderlichen Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen ermächtigen oder verpflichten kann.
(4) In jeder gemäß dieser Richtlinie getroffenen Entscheidung, in der Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen verlangt werden, sind die genauen Gründe dafür anzugeben. Eine solche Entscheidung wird dem betreffenden Betreiber unverzüglich mitgeteilt, der gleichzeitig über die Rechtsbehelfe belehrt wird, die ihm nach den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften zur Verfügung stehen, sowie über die für diese Rechtsbehelfe geltenden Fristen.
Artikel 12 Aufforderung zum Tätigwerden
(1) Natürliche oder juristische Personen, die
erhalten das Recht, der zuständigen Behörde Bemerkungen zu ihnen bekannten Umweltschäden oder einer ihnen bekannten unmittelbaren Gefahr solcher Schäden zu unterbreiten und die zuständige Behörde aufzufordern, gemäß dieser Richtlinie tätig zu werden.
Was als "ausreichendes Interesse" und als "Rechtsverletzung" gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten.
Zu diesem Zweck gilt das Interesse einer Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt und alle nach nationalem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstabens b). Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstabens c) verletzt werden können.
(2) Der Aufforderung zum Tätigwerden sind die sachdienlichen Informationen und Daten beizufügen, die die im Zusammenhang mit dem betreffenden Umweltschaden unterbreiteten Bemerkungen stützen.
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