Frame öffnen

Empfehlung 2004/394/EG der Kommission vom 29. April 2004 über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe: Acetonitril; Acrylamid; Acrylnitril; Acrylsäure; Butadien; Fluorwasserstoff; Wasserstoffperoxid; Methacrylsäure; Methylmethacrylat; Toluol; Trichlorbenzol

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1446)
(Text von Bedeutung für den EWR)

( ABl. Nr. L 199 vom 07.06.2004 S. 41 *)



Neufassung (ber.) - Ersetzt Empf. 2004/394/EG - (ABl. Nr. L 144 vom 30.04.2004 S. 77)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates wurden folgende Stoffe als prioritäre Stoffe für eine Bewertung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1179/94 der Kommission vom 25. Mai 1994 über die erste Prioritätenliste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates 2 beschrieben, in der auch für diese Stoffe jeweils der folgende Mitgliedstaat als Berichterstatter bestimmt wurde:

(2) Im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 wurden folgende Stoffe als prioritäre Stoffe für eine Bewertung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2268/95 der Kommission vom 28. September 1995 über die zweite Prioritätenliste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates 3 beschrieben, in der auch für diese Stoffe jeweils der folgende Mitgliedstaat als Berichterstatter bestimmt wurde:

(3) Die als Berichterstatter bestimmten Mitgliedstaaten haben für diese Stoffe sämtliche Arbeiten zur Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt abgeschlossen und eine Strategie zur Begrenzung der Risiken im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission vom 28. Juni 1994 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der von Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates 4 vorgeschlagen.

(4) Der wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (CSTEE) wurde befragt und hat eine Stellungnahme zu den Risikobewertungen der Berichterstatter abgegeben.

(5) Die Ergebnisse der Risikobewertung finden sich im Anhang.

(6) Auf der Grundlage der von den Berichterstattern empfohlenen Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten und der betroffene Wirtschaftszweig, soweit angebracht, die Risikobewertung berücksichtigen und die einschlägigen Empfehlungen umsetzen, um sicherzustellen, dass die Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt durch jeden der Stoffe, die einer Risikoprüfung unterzogen wurden, so gering wie möglich gehalten wird. Die Kommission hat außerdem eine Liste der rechtlichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgestellt, denen Vorrang eingeräumt werden sollte.

(7) Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses

- empfiehlt:

1. Alle Wirtschaftszweige, die folgende Stoffe einführen, herstellen, befördern, lagern, zu einer Zubereitung oder anderweitig verarbeiten, verwenden, beseitigen oder zurückgewinnen:

  1. Acetonitri.
    CAS-Nr. 75-05-8
    Einecs-Nr. 200-835-2
  2. Acrylami.
    CAS-Nr. 79-06-1
    Einecs-Nr. 201-173-7
  3. Acrylnitri.
    CAS-Nr. 107-13-1
    Einecs-Nr. 203-466-5
  4. Acrylsäur.
    CAS-Nr. 79-10-7
    Einecs-Nr. 201-177-9
  5. Butadie.
    CAS-Nr. 106-99-0
    Einecs-Nr. 203-450-8
  6. Fluorwasserstof.
    CAS-Nr. 7664-39-3
    Einecs-Nr. 231-634-8
  7. Wasserstoffperoxi.
    CAS-Nr. 7722-84-1
    Einecs-Nr. 231-765-0
  8. Methacrylsäur.
    CAS-Nr. 79-41-4
    Einecs-Nr. 201-204-4
  9. Methylmethacryla.
    CAS-Nr. 80-62-6
    Einecs-Nr. 201-297-1
  10. Toluo.
    CAS-Nr. 108-88-3
    Einecs-Nr. 203-625-9
  11. Trichlorbenzo.
    CAS-Nr. 120-82-1
    Einecs-Nr. 204-428-0

sollten die Ergebnisse der Risikobewertungen, die im Abschnitt Risikobewertung der Teile 1 bis 11 des Anhangs für jeden der genannten Stoffe angegeben sind, berücksichtigen.

2. Die in den Abschnitten "Risikobegrenzungsstrategie" der Teile 1 bis 11 des Anhangs dieser Empfehlung beschriebenen Risikobegrenzungsstrategie sollte umgesetzt werden. Wird mit keiner Gefahr gerechnet, sollten die Informationen dazu benutzt werden sicherzustellen, dass die laufenden Maßnahmen zur Risikobeschränkung fortgeführt werden.

Diese Empfehlung richtet sich an alle Wirtschaftszweige, die folgende Stoffe einführen, herstellen, befördern, lagern, zu einer Zubereitung oder anderweitig verarbeiten, verwenden, beseitigen oder zurückgewinnen, sowie an die Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 29. April 2004

1) ABl. L 84 vom 05.04.1993 S. 1.

2) ABl. L 131 vom 26.05.1994 S. 3.

3) ABl. L 231 vom 28.09.1995 S. 18.

4) ABl. L 161 vom 29.06.1994, S 3.

.

  Anhang 

Teil 1

CAS-Nr. 75-05-8
 
Einecs-Nr. 200-835-2
     
Strukturformel: CH3 - C ≡ N  
EINECS-Bezeichnung: Acetonitril  
IUPAC-Bezeichnung: Acetonitril  
Berichterstatter: Spanien  
Einstufung 1: F: R11  
Xn: R20/21/22  
Xi: R36  

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er im vollständigen Risikobewertungsbericht beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat 2. Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich als Zwischenprodukt bei der Synthese von Industriechemikalien, Arzneimitteln und Pestiziden sowie bei der Herstellung von fotografischem Film verwendet wird. Weitere Verwendungszwecke sind der Einsatz als Lösemittel bei verschiedenen Extraktionsprozessen sowie in der Forschung und in analytischen Labors. Es war nicht möglich, Informationen über die Verwendung der Gesamtmenge dieses Stoffs, die in der Europäischen Gemeinschaft hergestellt oder in sie eingeführt wird, zu erhalten, so dass einige Verwendungszwecke durch diese Risikobewertung möglicherweise nicht abgedeckt sind.

Bei der Risikobewertung wurden andere Expositionsquellen festgestellt, insbesondere durch die Freisetzung bei der Verbrennung von Biomasse und das Vorhandensein in Auspuffgasen, durch die Mensch und Umwelt dem Stoff ausgesetzt sind und die sich nicht aus dem Lebenszyklus des in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoffs ergeben. Die Bewertung der Risiken durch diese Exposition ist nicht Teil dieser Risikobewertung. Allerdings sind in den vollständigen Risikobewertungsberichten, die der Kommission von den als Berichterstatter bestimmten Mitgliedstaaten übermittelt werden, Angaben zu diesen Risiken enthalten.

Risikobewertung

A. Menschliche Gesundheit

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

Arbeitnehmer:

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Aus der Risikobewertung ergeben sich folgende Schlussfolgerungen für

Verbraucher und die über die Umwelt exponierte Bevölkerung:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die menschliche Gesundheit (physikalisch-chemische Eigenschaften):

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

B. Umwelt

Aus der Bewertung der Risiken für die Umwelt ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
die Atmosphäre:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Aus der Bewertung der Risiken für die Umwelt ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

das aquatische Ökosystem und das Terrestrische Ökosystem:

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Aus der Bewertung der Risiken für die Umwelt ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

Mikroorganismen in Kläranlagen:

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Risikobegrenzungsstrategie

Bei der Risikobewertung wurden auch andere Quellen für Acetonitrilemissionen beschrieben (z.B. Verbrennung fossiler Brennstoffe). Diese fallen jedoch nicht unter die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 und wurden in der Risikobegrenzungsstrategie deshalb nicht berücksichtigt.

Arbeitnehmer:

Die derzeit geltenden Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer werden allgemein als ausreichend betrachtet, um von diesem Stoff ausgehende Risiken im erforderlichen Maß zu begrenzen.

Innerhalb dieses Rahmens wird empfohlen,

Im Hinblick auf den Umweltschutz,

Teil 2

CAS-Nr. 79-06-1
 
Einecs-Nr. 201-173-7
     
Strukturformel: CH2 = CH-CONH2  
EINECS-Bezeichnung: Acrylamid  
IUPAC-Bezeichnung: 2-Propenamid  
Berichterstatter: Vereinigtes Königreich  
Einstufung 6: Karz. Kat.2: R45  
Muta. Kat.2: R46  
Repro. Kat.3: R62  
T: R25  
T:R48/23/24/25  
Xn: R20/21  
Xi: R36/38  
R43  

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er im vollständigen Risikobewertungsbericht beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat 7.

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich als Zwischenprodukt in der chemischen Industrie bei der Herstellung von Polyacrylamid verwendet wird. Andere Verwendungszwecke sind die Zubereitung von Polyacrylamidgelen vor Ort und die Verwendung als Vergussmittel. Polyacrylamid wird hauptsächlich in der Abwasserbehandlung, der Papier- und Zellstoffverarbeitung sowie bei der Mineralverarbeitung verwendet; weniger bedeutende Verwendungszwecke umfassen den Einsatz als kosmetische Zusätze und Bodenverbesserungsmittel. Es war nicht möglich, Informationen über die Verwendung der Gesamtmenge dieses Stoffs, die in der Europäischen Gemeinschaft hergestellt oder in sie eingeführt wird, zu erhalten, so dass einige Verwendungszwecke in dieser Risikobewertung möglicherweise nicht erfasst sind.

Risikobewertung

A. Menschliche Gesundheit

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

Arbeitnehmer:

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

Verbraucher:

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die über die Umwelt exponierte Bevölkerung

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Darüber hinaus können Risiken bei den verbleibenden Verwendungszwecken nicht ganz ausgeschlossen werden, da es sich bei dem Stoff um ein Karzinogen ohne Schwellenwert handelt. Die Angemessenheit bestehender Kontrollen sowie die Durchführbarkeit und Eignung weiterer spezieller Maßnahmen sollten geprüft werden. Der Bewertung zufolge handelt es sich jedoch um geringe Risiken. Dies sollte bei der Prüfung der Angemessenheit bestehender Regelungen sowie der Durchführbarkeit und Eignung weiterer besonderer Risikobegrenzungsmaßnahmen berücksichtigt werden.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die menschliche Gesundheit (physikalisch-chemische Eigenschaften):

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

B. Umwelt

Aus der Bewertung der Risiken für die Umwelt ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

das aquatische Ökosystem:

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die Atmosphäre:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

das terrestrische Ökosystem:

Es sind weitere Informationen und/oder Prüfungen notwendig. Grund für diese Schlussfolgerung:

Die Notwendigkeit dieser Informationen wurde angesichts der Risikobegrenzungsstrategie neu geprüft und letztlich fallen gelassen (siehe Abschnitt II, Risikobegrenzungsstrategie).

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

Mikroorganismen in Kläranlagen:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Risikobegrenzungsstrategie

Menschliche Gesundheit und Umwelt:

Es wird empfohlen,

Arbeitnehmer:

Die auf Gemeinschaftsebene geltenden Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer gelten allgemein als ausreichend, um das von diesem Stoff ausgehende Risiko im erforderlichen Maß zu begrenzen.

Innerhalb dieses Rahmens wird empfohlen,

Verbraucher:

Teil 3

CAS-Nr. 107-13-1
 
Einecs-Nr.203-466-5
Strukturformel: CH2 = CH - C ° N  
EINECS-Bezeichnung: Acrylonitril  
IUPAC-Bezeichnung: 2-Propenenitril  
Berichterstatter: Irland  
Einstufung 11: F:R11  
Karz.Kat.2:R45  
T:R23/24/25  
Xi:R37/38  
R41  
R43  
N:R51/53  

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er im vollständigen Risikobewertungsbericht beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat 12.

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich als Monomer bei der Produktion von polymerischen Materialien und insbesondere von Acryl- und Modacrylfasern, Acrylnitril-Butadien-Styrol-Kunststoffen sowie Styrol-Acrylnitril-Kunststoffen verwendet wird. Sonstige Verwendungszwecke sind der Einsatz als Monomer bei der Synthese neuartiger polymerischer Materialien sowie der Produktion von Acrylamid, Adiponitril, Fettaminen und Fettalkohol.

Bei der Risikobewertung wurden andere Expositionsquellen für Mensch und Umwelt festgestellt, die sich nicht aus dem Lebenszyklus des in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoffs ergeben. Dies betrifft insbesondere die Entstehung des Stoffs bei der Verbrennung fossiler Brennstoffe. Die Bewertung der Risiken durch diese Exposition ist nicht Teil dieser Risikobewertung. Die der Kommission vom als Berichterstatter bestimmten Mitgliedstaat übermittelten vollständigen Risikobewertungsberichte enthalten jedoch Informationen, die zur Bewertung dieser Risiken genutzt werden könnten.

Risikobewertung

A. Menschliche Gesundheit

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

Arbeitnehmer:

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die Verbraucher und die über die Umwelt exponierte Bevölkerung:

Es sind besondere Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die menschliche Gesundheit (physikalisch-chemische Eigenschaften):

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

B. Umwelt

Aus der Bewertung der Risiken für die Umwelt ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

das aquatische Ökosystem:

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die Atmosphäre und das terrestrische Ökosystem:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

Mikroorganismen in Kläranlagen:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Risikobegrenzungsstrategie

Bei der Risikobewertung wurden auch andere Quellen für Acrylnitrilemissionen beschrieben (z.B. Verbrennung fossiler Brennstoffe). Diese fallen jedoch nicht unter die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 und wurden in der Risikobegrenzungsstrategie deshalb nicht berücksichtigt.

Arbeitnehmer:

Die auf Gemeinschaftsebene geltenden Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer gelten allgemein als ausreichend, um das von diesem Stoff ausgehende Risiko im erforderlichen Maß zu begrenzen.

Innerhalb dieses Rahmens wird empfohlen,

Verbraucher und die über die Umwelt exponierte Bevölkerung:

Umwelt:

Teil 4

CAS Nr. 79-10-7
 
Einecs-Nr.201-177-9
 
Strukturformel: CH2 = CH - COOH  
EINECS-Bezeichnung: Acrylsäure  
IUPAC-Bezeichnung: 2-Propensäure  
Berichterstatter: Deutschland  
Einstufung 13: C:R35  
Xn:R20/21/22  
R10  
N:R50  

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er im vollständigen Risikobewertungsbericht beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat 14.

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich als Zwischenprodukt bei der Herstellung von Polyacrylaten verwendet wird. Ferner wird der Stoff als Bestandteil in Klebstoffen verwendet. Außerdem kommt er als Restmonomer in Klebstoffen, Farben, Bindemitteln, Druckerschwärze, hygienischen Binden, Slipeinlagen und Höschenwindeln vor. Polyacrylate werden hauptsächlich als Superabsorber, als Cobuilder in phosphatfreien Reinigungsmitteln und als Flockungsmittel zur Behandlung von Trink- und Abwasser verwendet. Es war nicht möglich, Informationen über die Verwendung der Gesamtmenge dieses Stoffs, die in der Europäischen Gemeinschaft hergestellt oder in sie eingeführt wird, zu erhalten, so dass einige Verwendungszwecke durch diese Risikobewertung möglicherweise nicht abgedeckt sind.

Bei der Risikobewertung wurden andere für Mensch und Umwelt bedeutsame Expositionsquellen festgestellt, die sich nicht aus dem Lebenszyklus des in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoffs ergeben; dies gilt insbesondere für Freisetzungen bei der Verwendung von auf Acrylat basierenden Vergussmitteln, Zerfallsprodukte bei der Herstellung von Leiterplatten und beim Entfernen von Farben unter Verwendung von Gasflammen. Die Risiken aufgrund einer solchen Exposition wurden bei dieser Risikobewertung berücksichtigt.

Risikobewertung

A. Menschliche Gesundheit

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

Arbeitnehmer:

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Gründe für diese Schlussfolgerung:

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die Verbraucher und die über die Umwelt exponierte Bevölkerung:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die menschliche Gesundheit (physikalisch-chemische Eigenschaften):

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

B. Umwelt

Aus der Bewertung der Risiken für die Umwelt ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

das aquatische Ökosystem:

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die Atmosphäre und das terrestrische Ökosystem:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

Mikroorganismen in Kläranlagen:

Es sind weitere Informationen und/oder Prüfungen notwendig. Grund für diese Schlussfolgerung:

Die Informations- und/oder Prüfanforderungen betreffen

Risikobegrenzungsstrategie

Arbeitnehmer:

Die auf Gemeinschaftsebene geltenden Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer gelten allgemein als ausreichend, um das von diesem Stoff ausgehende Risiko im erforderlichen Maß zu begrenzen.

Innerhalb dieses Rahmens wird empfohlen,

Umwelt:

Es wird empfohlen,

für Acrylsäure, die aus chemischen Vergussmitteln freigesetzt wird,

für Acrylsäure, die in Nasspolymerisierungsprozessen an nachgeschalteten Benutzerstandorten (Verarbeitungskapazität > 500 t/a) sowie in der SAP-Produktion verwendet wird:

Teil 5

CAS-Nr. 106-99-0
 
Einecs-Nr. 203-450-8
 
Strukturformel: CH2 = CH - CH = CH2  
EINECS-Bezeichnung: Buta-1,3-dien  
IUPAC-Bezeichnung: 1,3-Butadien  
Berichterstatter: Vereinigtes Königreich  
Einstufung 16: F+:R12  
Karz.Kat.1:R45  
Muta.Kat.2:R46  

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er im vollständigen Risikobewertungsbericht beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat 17.

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich als Zwischenprodukt in der Polymerindustrie verwendet wird. Die Hauptverwendungszwecke von 1,3-Butadien liegen in der Herstellung synthetischer Gummis wie Styrol-Butadien-Gummi (SBR) und Polybutadiengummi sowie thermoplastischer Harze wie Acrylnitril-Butadien-Styrol (ABS) und Styrol-Butadien-Latex. Der Stoff wird ferner als chemischer Zwischenstoff bei der Herstellung von Neopren für beim Fahrzeugbau und in der Industrie verwendete Gummiprodukte, bei der Produktion von Methylmethacrylat-Butadien-Styrol-Polymeren (MBS) zur Verstärkung von Polyvinylchlorid (PVC) und bei der Herstellung von Adiponitril, einer Nylonvorstufe, eingesetzt. Es war nicht möglich, Informationen über die Verwendung der Gesamtmenge dieses Stoffs, die in der Europäischen Gemeinschaft hergestellt oder in sie eingeführt wird, zu erhalten, so dass einige Verwendungszwecke durch diese Risikobewertung möglicherweise nicht abgedeckt sind.

Risikobewertung

A. Menschliche Gesundheit

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für Arbeitnehmer:

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich der Mutagenität und Karzinogenität infolge der Exposition bei der Herstellung und Verwendung als Zwischenstoff in der Polymerindustrie.

die Verbraucher und die über die Umwelt exponierte Bevölkerung:

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Risiken können nicht für sämtliche Expositionsszenarios ausgeschlossen werden, da der Stoff derzeit als Karzinogen ohne Schwellenwert betrachtet wird. Die Angemessenheit bestehender Kontrollen sowie die Durchführbarkeit und Eignung weiterer spezieller Maßnahmen sollten geprüft werden. Der Bewertung zufolge handelt es sich jedoch um geringe Risiken. Dies sollte bei der Prüfung der Angemessenheit bestehender Regelungen sowie der Durchführbarkeit und Eignung weiterer besonderer Risikobegrenzungsmaßnahmen berücksichtigt werden.

die menschliche Gesundheit (physikalisch-chemische Eigenschaften):

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

B. Umwelt

Aus der Bewertung der Risiken für die Umwelt ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die Atmosphäre, das aquatische Ökosystem und das terrestrische Ökosystem:

zurzeit werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind für die genannten Umweltbereiche keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Mikroorganismen in Kläranlagen:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Risikobegrenzungsstrategie

Arbeitnehmer:

Die auf Gemeinschaftsebene geltenden Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer gelten allgemein als ausreichend, um das von diesem Stoff ausgehende Risiko im erforderlichen Maß zu begrenzen.

Innerhalb dieses Rahmens wird empfohlen,

Verbraucher und die über die Umwelt exponierte Bevölkerung:

Teil 6

CAS-Nr. 7664-39-3
 
Einecs-Nr.231-634-8
 
Strukturformel: HF  
EINECS-Bezeichnung: Hydrogenfluorid  
IUPAC-Bezeichnung: Fluorwasserstoff  
Berichterstatter: Niederlande  
Einstufung 18: T+:R26/27/28  
C: R34  

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er im vollständigen Risikobewertungsbericht beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat 19.

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich als Zwischenprodukt in der chemischen Industrie für die Synthese von organischen Fluoridverbindungen und anorganischen Fluoriden verwendet wird. Andere Verwendungszwecke sind die Beizung von Metalloberflächen, die Ätzung von Glasoberflächen und die Oberflächenreinigung. Es war nicht möglich, Informationen über die Verwendung der Gesamtmenge dieses Stoffs, die in der Europäischen Gemeinschaft hergestellt oder in sie eingeführt wird, zu erhalten, so dass einige Verwendungszwecke durch diese Risikobewertung möglicherweise nicht abgedeckt sind.

Bei der Risikobewertung wurden andere Expositionsquellen für Mensch und Umwelt festgestellt, die sich nicht aus dem Lebenszyklus des in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoffs ergeben, insbesondere die Freisetzung von Fluorwasserstoff in der Eisen/Stahl- und Aluminiumindustrie, der Glas-, Keramik- und Bausteinindustrie sowie die Freisetzung in Kraftwerken und bei der chemischen Herstellung von Phosphaten. Die Bewertung der Risiken durch diese Exposition ist nicht Teil dieser Risikobewertung. Der vom als Berichterstatter bestimmten Mitgliedstaat an die Kommission übermittelte Bericht enthält jedoch Informationen, die zur Bewertung dieser Risiken genutzt werden könnten.

Risikobewertung

A. Menschliche Gesundheit

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

Arbeitnehmer:

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Gründe für diese Schlussfolgerung:

Aus der Bewertung der Risiken für die menschliche Gesundheit ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

Verbraucher:

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Gründe für diese Schlussfolgerung:

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die über die Umwelt exponierte Bevölkerung

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die menschliche Gesundheit (physikalisch-chemische Eigenschaften):

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

B. Umwelt

Aus der Bewertung der Risiken für die Umwelt ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

das aquatische Ökosystem und die Atmosphäre:

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

das terrestrische Ökosystem:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

Mikroorganismen in Kläranlagen:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Risikobegrenzungsstrategie

Arbeitnehmer:

Die bestehenden Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer gelten allgemein als ausreichend, um das von diesem Stoff ausgehende Risiko im erforderlichen Maß zu begrenzen.

Innerhalb dieses Rahmens wird empfohlen,

für Verbraucher:

Es wird empfohlen,

für die Umwelt:

UWS Umweltmanagement GmbH . Frame öffnen