umwelt-online: Richtlinie 2004/35/EG Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (2)

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Teil 7

CAS-Nr. 7722-84-1
 
Einecs-Nr. 231-765-0
 
Strukturformel: H2O2  
EINECS-Bezeichnung: Wasserstoffperoxid  
IUPAC-Bezeichnung: Wasserstoffperoxid  
Berichterstatter: Finnland  
Einstufung 22: O:R8  
C:R35  

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er im vollständigen Risikobewertungsbericht beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat 23.

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich bei der Zellstoffbleiche und der Herstellung von Chemikalien verwendet wird. Sonstige Verwendungszwecke: Textilbleiche, Desinfektion in der Lebensmittelindustrie, Beizmittel in der Elektronikindustrie, Herstellung von Metallüberzügen, Abbau von Proteinen, Zahnbleiche, professionelles Haarfärben und - bleichen, Behandlung von Trink- und Abwasser, Verwendung in zahlreichen Konsumgütern für Haarfärben und -bleichen, Haushaltstextilbleichprodukte, Reinigungsmittel, Desinfektion von Kontaktlinsen und Zahnbleicheprodukten.

I. Risikobewertung

A. Menschliche Gesundheit

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

Arbeitnehmer:

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Gründe für diese Schlussfolgerung:

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

Verbraucher:

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Gründe für diese Schlussfolgerung:

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die über die Umwelt exponierte Bevölkerung

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die menschliche Gesundheit (physikalisch-chemische Eigenschaften):

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen (für Arbeitnehmer und Verbraucher) erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

B. Umwelt

Aus der Bewertung der Risiken für die Umwelt ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die Atmosphäre und das terrestrische Ökosystem:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

das aquatische Ökosystem:

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

Mikroorganismen in Kläranlagen:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Risikobegrenzungsstrategie

Arbeitnehmer:

Die auf Gemeinschaftsebene geltenden Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer gelten allgemein als ausreichend, um das von diesem Stoff ausgehende Risiko im erforderlichen Maß zu begrenzen.

Innerhalb dieses Rahmens wird empfohlen,

Verbraucher:

Es wird empfohlen,

Umwelt:

Es wird empfohlen,

Teil 8

CAS-Nr.79-41-4
 
Einecs-Nr. 201-204-4
 
Strukturformel: CH2 = C(CH3) -COOH  
EINECS-Bezeichnung: Methacrylsäure  
IUPAC-Bezeichnung: 2-Propensäure, 2-Methyl  
Berichterstatter: Deutschland  
Einstufung 26: C:R35  
Xn:R21/22  

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er im vollständigen Risikobewertungsbericht beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat 27.

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich als internes und externes Zwischenprodukt in der chemischen Industrie bei der Herstellung von Methacrylsäurenestern und als Comonomer in verschiedenen Polymerarten verwendet wird. Ferner wird der Stoff als Zutat in Klebstoffen verwendet. Außerdem kommt er als Restmonomer in Farben und Produkten der Textilverarbeitung vor. Es war nicht möglich, Informationen über die Verwendung der Gesamtmenge dieses Stoffs, die in der Europäischen Gemeinschaft hergestellt oder in sie eingeführt wird, zu erhalten, so dass einige Verwendungszwecke durch diese Risikobewertung möglicherweise nicht abgedeckt sind.

Bei der Risikobewertung wurden andere Expositionsquellen für Mensch und Umwelt festgestellt, die sich nicht aus dem Lebenszyklus des in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoffs ergeben (insbesondere Verwendung von auf Methacrylat basierenden Vergussmitteln). Die Risiken aufgrund einer solchen Exposition wurden bei dieser Risikobewertung berücksichtigt.

I. Risikobewertung

A. Menschliche Gesundheit

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

Arbeitnehmer:

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Gründe für diese Schlussfolgerung:

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die Verbraucher und die über die Umwelt exponierte Bevölkerung:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen oder Prüfungen sowie andere Risikobegrenzungsmaßnahmen als diejenigen, die bereits ergriffen worden sind, für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die menschliche Gesundheit(physikalisch-chemische Eigenschaften):

Vorläufig werden keine weiteren Informationen oder Prüfungen sowie andere Risikobegrenzungsmaßnahmen als diejenigen, die bereits ergriffen worden sind, für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

B. Umwelt

Aus der Bewertung der Risiken für die Umwelt ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

das aquatische Ökosystem:

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die Atmosphäre und das terrestrische Ökosystem:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen oder Prüfungen sowie andere Risikobegrenzungsmaßnahmen als diejenigen, die bereits ergriffen worden sind, für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

Mikroorganismen in Kläranlagen:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen oder Prüfungen sowie andere Risikobegrenzungsmaßnahmen als diejenigen, die bereits ergriffen worden sind, für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Risikobegrenzungsstrategie

Arbeitnehmer:

Die auf Gemeinschaftsebene geltenden Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer gelten allgemein als ausreichend und sind anzuwenden, um das von diesem Stoff ausgehende Risiko im erforderlichen Maß zu begrenzen.

Innerhalb dieses Rahmens wird empfohlen,

Umwelt:

Für aus chemischen Vergussmitteln freigesetzte Methacrylsäure wird empfohlen,

Teil 9

CAS-Nr.80-62-6
 
Einecs-Nr.201-297-1
 
Strukturformel: CH2 = C(CH3) -COOCH3  
EINECS-Bezeichnung: Methylmethacrylat  
IUPAC-Bezeichnung: 2-Methyl-Propensäure, Methylester  
Berichterstatter: Deutschland  
Einstufung 29: F:R11  
Xi:R37/38  
R43  

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, wie er in der Bewertung der Risiken beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat 30.

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich als Zwischenprodukt bei der Herstellung von Polymeren, Copolymeren, Klebstoffen und Reaktivharzen sowie bei der Umesterung und der Gussfolienproduktion verwendet wird. Sonstige Verwendungszwecke sind die Herstellung von Emulsions-, Dispersions- und Lösemittelpolymeren, Acrylglasplattenpolymeren sowie die Verwendung als Komponente in Reaktionsklebstoffen und Einbettharzen, Bodenbeschichtungen, Gießharzen für medizinische und zahnmedizinische Anwendungen. Ferner kommt der Stoff als Restmonomer in Farben und anderen für Konsumgüter verwendeten Polymeren vor. Es war nicht möglich, Informationen über die Verwendung der Gesamtmenge dieses Stoffs, die in der Europäischen Gemeinschaft hergestellt oder in sie eingeführt wird, zu erhalten, so dass einige Verwendungszwecke durch diese Risikobewertung möglicherweise nicht abgedeckt sind.

Bei der Risikobewertung wurden andere Expositionsquellen für Mensch und Umwelt festgestellt, die sich nicht aus dem Lebenszyklus des in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoffs ergeben, insbesondere Abbauprodukte bei der thermischen Verarbeitung von Polymethylmethacrylat (PMMA). Die Risiken aufgrund einer solchen Exposition wurden bei dieser Risikobewertung berücksichtigt.

Risikobewertung

A. Menschliche Gesundheit

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

Arbeitnehmer:

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Gründe für diese Schlussfolgerung:

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

Verbraucher:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen oder Prüfungen sowie andere Risikobegrenzungsmaßnahmen als diejenigen, die bereits ergriffen worden sind, für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die über die Umwelt exponierte Bevölkerung

Vorläufig werden keine weiteren Informationen oder Prüfungen sowie andere Risikobegrenzungsmaßnahmen als diejenigen, die bereits ergriffen worden sind, für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die menschliche Gesundheit (physikalisch-chemische Eigenschaften):

Vorläufig werden keine weiteren Informationen oder Prüfungen sowie andere Risikobegrenzungsmaßnahmen als diejenigen, die bereits ergriffen worden sind, für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

B. Umwelt

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

das aquatische Ökosystem:

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die Atmosphäre und das terrestrische Ökosystem:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen oder Prüfungen sowie andere Risikobegrenzungsmaßnahmen als diejenigen, die bereits ergriffen worden sind, für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

Mikroorganismen in Kläranlagen:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen oder Prüfungen sowie andere Risikobegrenzungsmaßnahmen als diejenigen, die bereits ergriffen worden sind, für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Risikobegrenzungsstrategie

Arbeitnehmer:

Die auf Gemeinschaftsebene geltenden Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer gelten allgemein als ausreichend und sind anzuwenden, um das von diesem Stoff ausgehende Risiko im erforderlichen Maß zu begrenzen.

Innerhalb dieses Rahmens wird empfohlen,

Umwelt:

Für die Verwendung von Methylmethacrylat in Nasspolymerisierungsprozessen an nachgeschalteten Benutzerstandorten (Verarbeitungskapazität > 5.000 t/a) wird empfohlen,

Teil 10

CAS-Nr. 108-88-3
 
Einecs-Nr. 203-625-9
 
Strukturformel: C6H5 - CH3  
EINECS-Bezeichnung: Toluol  
IUPAC-Bezeichnung: Toluol  
Berichterstatter: Dänemark  
Einstufung 31: F:R11  
Xn:R20  

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er im vollständigen Risikobewertungsbericht beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat 32.

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich als Zwischenprodukt bei der Synthese anderer Chemikalien, in Lösemitteln, Klebstoffen, Farben, Lacken sowie in der Mineralöl-, Brennstoff- und Polymerindustrie verwendet wird. Sonstige Verwendungszwecke finden sich in der Zellstoff-, Papier- und Pappeindustrie, in der Textilindustrie, der Agrar-Industrie sowie der Elektro- und Elektronikindustrie.

Bei der Risikobewertung wurden - insbesondere bei der Verwendung und Verbrennung von Mineralölerzeugnissen - weitere Expositionsquellen für Mensch und Umwelt festgestellt, die sich nicht aus dem Lebenszyklus des in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoffs ergeben. Die Risiken durch diese Exposition wurden in dieser Risikobewertung nicht berücksichtigt. Die der Kommission von den als Berichterstatter bestimmten Mitgliedstaaten übermittelten vollständigen Risikobewertungsberichte enthalten jedoch Informationen, die zur Bewertung dieser Risiken genutzt werden könnten.

Risikobewertung

A. Menschliche Gesundheit

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für Arbeitnehmer:

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Gründe für diese Schlussfolgerung:

Aus der Risikobewertung ergeben sich folgende Schlussfolgerungen für

Verbraucher:

1. Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

2. Es sind weitere Informationen und/oder Prüfungen notwendig. Grund für diese Schlussfolgerung:

Die Informations- und/oder Prüfanforderungen betreffen:

Informationen über die Beziehung zwischen den beobachteten Auswirkungen auf die Reproduktionsfähigkeit und der Dauer der zu diesen Auswirkungen führenden Exposition.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

Die über die Umwelt exponierte Bevölkerung:

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die menschliche Gesundheit(physikalisch-chemische Eigenschaften):

Vorläufig werden keine weiteren Informationen oder Prüfungen sowie andere Risikobegrenzungsmaßnahmen als diejenigen, die bereits ergriffen worden sind, für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

B. Umwelt

Aus der Bewertung der Risiken für die Umwelt ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

das aquatische Ökosystem:

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

das terrestrische Ökosystem:

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die Atmosphäre:

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich des Beitrags kommerziell vertriebenen Toluols zur Bildung von Ozon und anderen schädlichen Stoffen, d.h. Smogbildung.

Mikroorganismen in Kläranlagen:

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Risikobegrenzungsstrategie

Bei der Risikobewertung wurden auch andere Quellen für Toluolemissionen beschrieben (z.B. Benzin und Rohöl). Diese fallen jedoch nicht unter die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 und wurden in der Risikobegrenzungsstrategie deshalb nicht berücksichtigt.

Arbeitnehmer:

Die auf Gemeinschaftsebene geltenden Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer gelten allgemein als ausreichend und sind anzuwenden, um das von diesem Stoff ausgehende Risiko im erforderlichen Maß zu begrenzen.

Innerhalb dieses Rahmens wird empfohlen,

Verbraucher:

Es wird empfohlen,

Verbraucher und die über die Umwelt exponierte Bevölkerung:

Es wird empfohlen,

Der Vorschlag der Kommission zur Begrenzung des Lösemittelgehalts bestimmter Produkte 34 würde ebenfalls zur Verringerung der Risiken beitragen, die Toluol durch Exposition über die Umwelt für den Menschen verursacht.

Teil 11

CAS-Nr. 120-82-1
 
Einecs-Nr. 204-428-0
 
Strukturformel: C6H3Cl3  
EINECS-Bezeichnung: 1,2,4-Trichlorbenzol  
IUPAC-Bezeichnung: 1,2,4-Trichlorbenzol  
Berichterstatter: Dänemark  
Einstufung 35: Xn:R22  
Xi:R38  
N:50-53  

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er im vollständigen Risikobewertungsbericht beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat 36.

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich als Zwischenprodukt bei der Synthese von Herbiziden und als Prozesslösemittel in geschlossenen Systemen verwendet wird. Sonstige Verwendungszwecke umfassen den Einsatz als Lösemittel, als Farbträgerstoff in der Textilindustrie, als Zusatz in dielektrischen Flüssigkeiten und als Korrosionshemmer. Über die Verwendung eines Teils der Gesamtmenge dieses Stoffs, die in der Europäischen Gemeinschaft hergestellt oder in sie eingeführt wurde, waren keine Angaben erhältlich. Daher ist es möglich, dass einige Verwendungszwecke nicht durch diese Risikobewertung abgedeckt werden.

Bei der Risikobewertung wurden andere für Mensch und Umwelt bedeutsame Expositionsquellen festgestellt, die sich nicht aus dem Lebenszyklus des in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoffs ergeben; dies gilt insbesondere für bestimmte dielektrische Flüssigkeiten, die 1,2,4-Trichlorbenzol enthalten und noch stets in elektrischen Ausrüstungen verwendet werden, sowie die Bildung von 1,2,4-Trichlorbenzol in der Umwelt beim Abbau anderer, komplexerer organischer Chlorverbindungen. Die Bewertung der Risiken durch diese Exposition ist nicht Teil dieser Risikobewertung.

Die der Kommission von den als Berichterstatter bestimmten Mitgliedstaaten übermittelten vollständigen Risikobewertungsberichte enthalten jedoch Informationen, die zur Bewertung dieser Risiken genutzt werden könnten.

Der Risikobewertung zufolge sollte geprüft werden, ob der Stoff bei nationalen oder internationalen Programmen für persistente organische Schadstoffe berücksichtigt werden sollte.

Risikobewertung

A. Menschliche Gesundheit

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für Arbeitnehmer:

Es sind weitere Informationen und/oder Prüfungen notwendig. Grund für diese Schlussfolgerung:

Die Informations- und/oder Prüfanforderungen betreffen:

Die Forderung nach diesen Informationen wurde im Anschluss an die Risikobegrenzungsstrategie neu bewertet und letztlich fallen gelassen (siehe Abschnitt II, Risikobegrenzungsstrategie).

Es sind besondere Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken erforderlich. Gründe für diese Schlussfolgerung:

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

Verbraucher:

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die über die Umwelt exponierte Bevölkerung

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die menschliche Gesundheit (physikalisch-chemische Eigenschaften):

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

B. Umwelt

Aus der Bewertung der Risiken für die Umwelt ergibt sich für

das aquatische Ökosystem und das terrestrische Ökosystem die Schlussfolgerung, dass besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich sind. Grund für diese Schlussfolgerung:

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die Atmosphäre:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

Mikroorganismen in Kläranlagen:

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Risikobegrenzungsstrategie

Arbeitnehmer:

Die derzeit geltenden Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere die Richtlinie 2000/39/EG der Kommission zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten, gelten allgemein als ausreichend und sind anzuwenden, um das von diesem Stoff ausgehende Risiko im erforderlichen Maße zu begrenzen.

Die aus Gründen des Umweltschutzes vorgeschlagenen Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung werden auch das Risiko für die menschliche Gesundheit (Arbeitskräfte) verringern und den Bedarf an mehr Informationen über die Gefährdung am Arbeitsplatz aufheben.

Verbraucher und die über die Umwelt exponierte Bevölkerung:

Es wird empfohlen,

________

1) Die Einstufung der Stoffe erfolgt gemäß der Richtlinie 2000/32/EG der Kommission vom 19. Mai 2000 zur 26. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. L 136 vom 08.06.2000 S. 1).

2) Der vollständige Risikobewertungsbericht sowie eine kurze Zusammenfassung können unter folgender Internetadresse des Europäischen Chemikalienbüros aufgerufen werden: http://ecb.jrc.it/existing-substances/.

3) ABl. L 177 vom 05.07.1991 S. 22.

4) ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1.

5) ABl. L 257 vom 10.10.1996 S. 26.

6) Die Einstufung des Stoffs erfolgt gemäß der Richtlinie 2001/59/EG der Kommission vom 6. August 2001 zur achtundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. L 225 vom 21.08.2001 S. 1).

7) Der vollständige Risikobewertungsbericht sowie eine kurze Zusammenfassung können unter folgender Internetadresse des Europäischen Chemikalienbüros aufgerufen werden: http://ecb.jrc.it/existing-substances/.

8) ABl. L 262 vom 27.09.1976 S. 201.

9) Ferner sind auch auf N-Methylolacrylamid basierende Vergussmittel eine potenzielle Quelle für freies Acrylamid, weshalb eine Bewertung der Risiken dieser Chemikalie in Erwägung gezogen werden sollte.

10) ABl. L 11 vom 15.01.2002 S. 4.

11) Die Einstufung der Stoffe erfolgt gemäß der Richtlinie 2000/32/EG der Kommission vom 19. Mai 2000 zur 26. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. L 136 vom 08.06.2000 S. 1).

12) Der vollständige Risikobewertungsbericht sowie eine kurze Zusammenfassung können unter folgender Internetadresse des Europäischen Chemikalienbüros aufgerufen werden: http://ecb.jrc.it/existing-substances/.

13) Die Einstufung der Stoffe erfolgt gemäß der Richtlinie 2000/32/EG der Kommission vom 19. Mai 2000 zur 26. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. L 136 vom 08.06.2000 S. 1).

14) Der vollständige Risikobewertungsbericht sowie eine kurze Zusammenfassung können unter folgender Internetadresse des Europäischen Chemikalienbüros aufgerufen werden: http://ecb.jrc.it/existing-substances/.

15) ABl. L 131 vom 05.05.1998 S. 11.

16) Die Einstufung des Stoffs erfolgt gemäß der Richtlinie 2001/59/EG der Kommission vom 6. August 2001 zur achtundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. L 225 vom 21.08.2001 S. 1).

17) Der vollständige Risikobewertungsbericht sowie eine kurze Zusammenfassung können unter folgender Internetadresse des Europäischen Chemikalienbüros aufgerufen werden: http://ecb.jrc.it/existing-substances/.

18) Die Einstufung der Stoffe erfolgt gemäß der Richtlinie 2000/32/EG der Kommission vom 19. Mai 2000 zur 26. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. L 136 vom 08.06.2000 S. 1).

19) Der vollständige Risikobewertungsbericht sowie eine kurze Zusammenfassung können unter folgender Internetadresse des Europäischen Chemikalienbüros aufgerufen werden: http://ecb.jrc.it/existing-substances/.

20) Protokoll über die Sitzung des Notfallausschusses der Richtlinie 92/59/EWG (allgemeine Produktsicherheit) vom 2. April 2003.

21) ABl. L 228 vom 11.08.1992 S. 24.

22) Die Einstufung der Stoffe erfolgt gemäß der Richtlinie 91/325/EWG der Kommission vom 1. März 1991 zur 12. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. L 180 vom 08.07.1991 S. 1).

23) Der vollständige Risikobewertungsbericht sowie eine kurze Zusammenfassung können unter folgender Internetadresse des Europäischen Chemikalienbüros aufgerufen werden: http://ecb.jrc.it/existing-substances/.

24) ABl. L 238 vom 25.09.2003 S. 27.

25) ABl. L 200 vom 30.07.1999 S. 1.

26) Die Einstufung des Stoffs erfolgt gemäß der Richtlinie 2001/59/EG der Kommission vom 6. August 2001 zur achtundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. L 225 vom 21.08.2001 S. 1).

27) Der vollständige Risikobewertungsbericht sowie eine kurze Zusammenfassung können unter folgender Internetadresse des Europäischen Chemikalienbüros aufgerufen werden: http://ecb.jrc.it/existing-substances/.

28) Die Einstufung der Stoffe erfolgt gemäß der Richtlinie 2000/32/EG der Kommission vom 19. Mai 2000 zur 26. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. L 136 vom 08.06.2000 S. 1).

29) Der vollständige Risikobewertungsbericht sowie eine kurze Zusammenfassung können unter folgender Internetadresse des Europäischen Chemikalienbüros aufgerufen werden: http://ecb.jrc.it/existing-substances/.

30) Die Einstufung der Stoffe erfolgt gemäß der Richtlinie 91/325/EG der Kommission vom 1. März 1991 zur 12. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. L 180 vom 08.07.1991 S. 1).

31) Der vollständige Risikobewertungsbericht sowie eine kurze Zusammenfassung können unter folgender Internetadresse des Europäischen Chemikalienbüros aufgerufen werden: http://ecb.jrc.it/existing-substances/.

32) ABl. L 129 vom 18.05.1976 S. 23.

33) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in Dekorfarben und -lacken und Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG (KOM(2002) 750 endg.).

34) Die Einstufung des Stoffs erfolgt gemäß der Richtlinie 2001/59/EG der Kommission vom 6. August 2001 zur achtundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. L 225 vom 21.08.2001 S. 1).

35) Der vollständige Risikobewertungsbericht sowie eine kurze Zusammenfassung können unter folgender Internetadresse des Europäischen Chemikalienbüros aufgerufen werden: http://ecb.jrc.it/existing-substances/.

36) ABl. L 142 vom 16.06.2000 S. 47.


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