Bekanntmachung zur Durchführung von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt IX Kapitel I
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 226 vom 25.06.2004 S. 22) hinsichtlich der Anwendung bestimmter Maßnahmen in Milcherzeugungsbetrieben mit automatischen Melkverfahren
Vom 4. September 2012
(eBAnz. AT vom 18.09.2012 B3)
Die Arbeitsgruppe "Fleisch- und Geflügelfleischhygiene und fachspezifische Fragen von Lebensmitteln tierischer Herkunft" (AFFL) der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) hat in ihrer Sitzung am 25./26. April 2012 einem aktualisierten Maßnahmenkatalog für Milcherzeugungsbetriebe mit automatischen Melkverfahren zugestimmt. Danach sollte folgende Bewertung berücksichtigt werden:
Für Milcherzeugungsbetriebe sind in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I und II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anforderungen an den Tierbestand, den Erzeugerbetrieb und an das Melken festgelegt. Die Anforderungen des Teils I an die Tiergesundheit und des Teils II Abschnitt A an die Betriebsstätten und Ausführungen sind insgesamt auch in Betrieben, die mit automatischen Melkverfahren (AMV) arbeiten, zu erfüllen. Unter Teil II Abschnitt B sind besonders die folgenden Punkte zu beachten:
"II. Hygienevorschriften für Milcherzeugungsbetriebe (Auszug):
Hygienevorschriften für das Melken, die Abholung/Sammlung und Beförderung
In AMV-Betrieben sind insbesondere die vorgenannten Hygienevorschriften wegen des fehlenden direkten Kontaktes des Landwirtes mit den Kühen in Verbindung mit dem Melkvorgang gegenwärtig nicht ohne besondere Maßnahmen erfüllbar. Die Erkennung und der Ausschluss von Milch mit abnormen Merkmalen vom menschlichen Verzehr bedürfen einer spezifischen technischen Ausstattung.
Die technische Ausstattung von AMV sollte daher den Anforderungen gemäß Norm DIN ISO 20966 "Automatische Melkeinrichtungen - Anforderungen und Prüfung" 1 im Hinblick auf folgende Punkte genügen:
Die Prüfung der Erfüllung der Anforderungen sollte von unabhängigen Sachverständigen durchgeführt werden. Die ordnungsgemäße Funktion der Einrichtung wird durch den Milcherzeuger sichergestellt.
Herstellervorgaben zu Pflege und Wartung der entsprechenden Einrichtungen werden beachtet.
Kann kein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen über die Erfüllung der oben genannten technischen Anforderungen vorgelegt werden, so sollten die im nachstehenden Katalog aufgeführten Maßnahmen zur Sicherstellung der Eutersauberkeit bzw. zur Überwachung der Eutergesundheit ergriffen werden, um den Einsatz automatischer Melkverfahren zu ermöglichen.
Die zuständigen Behörden sollten im Vorfeld über die geplante Installation eines AMV informiert werden.
Maßnahmenkatalog
Sicherstellung der Eutersauberkeit vor dem Melken
Überwachung der Eutergesundheit
| Kategorie | Anteil an Kühen in % über 250.000 Zellen/ml im GM (Nr. 4 des Katalogs) | Tankmilchprobe (Nr. 5 des Katalogs) | Maßnahmen |
| I | unter 30 % | Keine Werte > 400.000 Zellen/ml | Nicht erforderlich |
| II | unter 30 % | Werte > 400.000 Zellen/ml | Kontrolle aller verdächtigen Kühe (u. a. GM > 250.000 Zellen/ml Sekretbeurteilung) mittels Schalm-Mastitis-Test |
| III | über 30 % | Keine Werte > 400.000 Zellen/ml | Kontrolle aller verdächtigen Kühe und zytobakteriologische Untersuchung dieser Kühe |
| IV | über 30 % | Werte > 400.000 Zellen/ml | Kontrolle aller Kühe der Herde und zytobakteriologische Untersuchung |
Bei Erreichen der Kategorie III oder IV sollten ferner das Herdenmanagement (u. a. Fütterung) und die Melktechnik überprüft werden, um nachteilige Einflüsse auf die Eutergesundheit zu erkennen und abzustellen. Alternativ zur Durchführung der Maßnahmen in Kategorie III und IV kann der Eutergesundheitsstatus der Herde auch durch Hinzuziehung eines Eutergesundheitsdienstes oder durch den bestandsbetreuenden Tierarzt festgestellt werden.
Auf der Grundlage der Befunde und nach ggf. Korrekturen im Bereich des Herdenmanagements und der Melktechnik sollten geeignete Sanierungsprogramme zur Verbesserung der Eutergesundheit durchgeführt werden.
Eine Dokumentation der unter den Nummern 3 bis 6 und 9 aufgeführten Maßnahmen inklusive Markierung bzw. gesonderter Angabe auffälliger Befunde und daraus abgeleiteter Maßnahmen im Betrieb sollte durchgeführt werden. Insbesondere sollten Erkrankungen der Tiere, Behandlungen und Ausschluss von der Milchlieferung festgehalten werden. Vorhandene Dokumentationen, z.B. Milchgeldabrechnung, die Ergebnisse der Milchleistungsprüfung, Bestandsbuch, können hierzu verwendet werden. Die Nachweise sollten mindestens 24 Monate aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.
Rechtsgrundlagen:
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 1, L 226 vom 25.06.2004 S. 3, L 204 vom 04.08.2007 S. 26, L 46 vom 21.02.2008 S. 51, L 58 vom 03.03.2009 S. 3).
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55, L 226 vom 25.06.2004 S. 22, L 204 vom 04.08.2007 S. 26, L 119 vom 13.05.2010 S. 26), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1662/2006 (ABl. Nr. L 320 vom 18.11.2006 S. 1, L 77 vom 24.03.2010 S. 59) geändert worden ist.
DIN ISO 20966:2008-04 - Automatische Melksysteme - Anforderungen und Prüfung (ISO 20966:2007).≪'
Die Bekanntmachung vom 28. September 2006 (BAnz. S. 6669) zur Durchführung von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt IX Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 226 vom 25.06.2004 S. 22) hinsichtlich der Anwendung bestimmter Maßnahmen in Milcherzeugungsbetrieben mit automatischen Melkverfahren wird aufgehoben.
____
1) Bezugsquelle:
Beuth Verlag
2) Anhang B: Verfahren zur Überwachung der Zitzen- und Euterreinigung
3) Anhang C: Verfahren zur Prüfung der Erkennungssysteme für als abnormal erachtete Milch durch Blut oder Veränderungen der Homogenität
| ENDE |