Bekanntmachung zur Durchführung von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt IX Kapitel I
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 226 vom 25.06.2004 S. 22) hinsichtlich der Anwendung bestimmter Maßnahmen in Milcherzeugungsbetrieben mit automatischen Melkverfahren

Vom 4. September 2012
(eBAnz. AT vom 18.09.2012 B3)



Die Arbeitsgruppe "Fleisch- und Geflügelfleischhygiene und fachspezifische Fragen von Lebensmitteln tierischer Herkunft" (AFFL) der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) hat in ihrer Sitzung am 25./26. April 2012 einem aktualisierten Maßnahmenkatalog für Milcherzeugungsbetriebe mit automatischen Melkverfahren zugestimmt. Danach sollte folgende Bewertung berücksichtigt werden:

Für Milcherzeugungsbetriebe sind in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I und II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anforderungen an den Tierbestand, den Erzeugerbetrieb und an das Melken festgelegt. Die Anforderungen des Teils I an die Tiergesundheit und des Teils II Abschnitt A an die Betriebsstätten und Ausführungen sind insgesamt auch in Betrieben, die mit automatischen Melkverfahren (AMV) arbeiten, zu erfüllen. Unter Teil II Abschnitt B sind besonders die folgenden Punkte zu beachten:

"II. Hygienevorschriften für Milcherzeugungsbetriebe (Auszug):

Hygienevorschriften für das Melken, die Abholung/Sammlung und Beförderung

  1. Das Melken muss unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgen. Insbesondere muss gewährleistet sein,
    1. dass die Zitzen, Euter und angrenzenden Körperteile vor Melkbeginn sauber sind,
    2. dass die Milch jedes Tieres vom Melker oder nach einer Methode, die zu gleichen Ergebnissen führt, auf organoleptische sowie abnorme physikalisch-chemische Merkmale hin kontrolliert wird; Milch mit solchen abnormen Merkmalen darf nicht für den menschlichen Verzehr verwendet werden.
    3. ... ".

In AMV-Betrieben sind insbesondere die vorgenannten Hygienevorschriften wegen des fehlenden direkten Kontaktes des Landwirtes mit den Kühen in Verbindung mit dem Melkvorgang gegenwärtig nicht ohne besondere Maßnahmen erfüllbar. Die Erkennung und der Ausschluss von Milch mit abnormen Merkmalen vom menschlichen Verzehr bedürfen einer spezifischen technischen Ausstattung.

Die technische Ausstattung von AMV sollte daher den Anforderungen gemäß Norm DIN ISO 20966 "Automatische Melkeinrichtungen - Anforderungen und Prüfung" 1 im Hinblick auf folgende Punkte genügen:

Die Prüfung der Erfüllung der Anforderungen sollte von unabhängigen Sachverständigen durchgeführt werden. Die ordnungsgemäße Funktion der Einrichtung wird durch den Milcherzeuger sichergestellt.

Herstellervorgaben zu Pflege und Wartung der entsprechenden Einrichtungen werden beachtet.

Kann kein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen über die Erfüllung der oben genannten technischen Anforderungen vorgelegt werden, so sollten die im nachstehenden Katalog aufgeführten Maßnahmen zur Sicherstellung der Eutersauberkeit bzw. zur Überwachung der Eutergesundheit ergriffen werden, um den Einsatz automatischer Melkverfahren zu ermöglichen.

Die zuständigen Behörden sollten im Vorfeld über die geplante Installation eines AMV informiert werden.

Maßnahmenkatalog

Sicherstellung der Eutersauberkeit vor dem Melken

  1. Zweimal am Tag sollte eine Begehung des Stalles mit gezielter Beobachtung der Sauberkeit der Tiere erfolgen.
  2. Flankierende, zur Sauberhaltung der Euter geeignete Maßnahmen sollten vorgenommen werden, z.B. das mindestens tägliche Reinigen der Liegeboxen und der Laufwege sowie das Enthaaren der Euter. Stark verschmutzte Euter sollten manuell gereinigt werden.

    Überwachung der Eutergesundheit

  3. Bei Installation eines AMV in einem landwirtschaftlichen Betrieb sollten die Eutergesundheit rechtzeitig - möglichst sechs Monate vor der geplanten Inbetriebnahme des Systems und nochmals 1 - 2 Wochen vor Einbringen der Herde durch eine zytobakteriologische Untersuchung der Viertelanfangsgemelke aller laktierenden Tiere - überprüft werden. Alternativ zur Durchführung dieser Maßnahmen kann der Eutergesundheitsstatus der Herde auch durch Hinzuziehung eines Eutergesundheitsdienstes oder durch den bestandsbetreuenden Tierarzt festgestellt und gegenüber dem zuständigen Veterinäramt attestiert werden. Die Eutergesundheit von zugekauften Tieren sollte beim Einbringen in die Herde überprüft werden. Die zuständigen Behörden sollten über die Ergebnisse der Untersuchungen sowie ggf. eingeleitete Sanierungsmaßnahmen informiert werden.
  4. AMV-Betriebe sollten an einer Prüfung in Anlehnung an die Milchleistungsprüfung teilnehmen. Im Verlauf eines Jahres sollten gleichmäßig über die Zeit verteilt elf Mal die Gesamtgemelke (GM) mindestens auf die Anzahl der somatischen Zellen und die Tagesleistung der Kühe hin geprüft werden. Beim aktuellen Probemelken soll der Anteil an Kühen mit Zellgehalten über 250.000 Zellen/ml Milch im Gesamtgemelk nicht über 30 % aller laktierenden Kühe liegen. Um aussagekräftige Ergebnisse zu erhalten, sollten alle Einzelgemelke einer Kuh über einen Zeitraum von 24 Stunden beprobt werden und die Zellzahlergebnisse entsprechend der Milchmenge der Gemelke zu einer Gesamtgemelkszellzahl verrechnet werden.
  5. Wird der Zellgehalt von 400.000 Zellen/ml in einer Tankmilchprobe überschritten, sollten geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Milchqualität eingeleitet werden (siehe Tabelle Nummer 6).
  6. Im Falle einer Überschreitung der unter den Nummern 4 und 5 angeführten Richtwerte sollten folgende Maßnahmen durchgeführt werden:
    Kategorie Anteil an Kühen in %
    über 250.000 Zellen/ml im GM
    (Nr. 4 des Katalogs)
    Tankmilchprobe
    (Nr. 5 des Katalogs)
    Maßnahmen
    I unter 30 % Keine Werte
    > 400.000 Zellen/ml
    Nicht erforderlich
    II unter 30 % Werte
    > 400.000 Zellen/ml
    Kontrolle aller verdächtigen Kühe
    (u. a. GM > 250.000 Zellen/ml Sekretbeurteilung) mittels Schalm-Mastitis-Test
    III über 30 % Keine Werte
    > 400.000 Zellen/ml
    Kontrolle aller verdächtigen Kühe und zytobakteriologische Untersuchung dieser Kühe
    IV über 30 % Werte
    > 400.000 Zellen/ml
    Kontrolle aller Kühe der Herde und zytobakteriologische Untersuchung

    Bei Erreichen der Kategorie III oder IV sollten ferner das Herdenmanagement (u. a. Fütterung) und die Melktechnik überprüft werden, um nachteilige Einflüsse auf die Eutergesundheit zu erkennen und abzustellen. Alternativ zur Durchführung der Maßnahmen in Kategorie III und IV kann der Eutergesundheitsstatus der Herde auch durch Hinzuziehung eines Eutergesundheitsdienstes oder durch den bestandsbetreuenden Tierarzt festgestellt werden.

    Auf der Grundlage der Befunde und nach ggf. Korrekturen im Bereich des Herdenmanagements und der Melktechnik sollten geeignete Sanierungsprogramme zur Verbesserung der Eutergesundheit durchgeführt werden.

  7. Zweimal täglich sollte eine Begehung des Stalles mit gezielter Beobachtung der Gesundheit der Tiere insbesondere der Euter (Entzündungen, Wunden) erfolgen.
  8. Mindestens zweimal täglich sollte eine Kontrolle der beim AMV automatisch erfassten Daten (Warnliste) vorgenommen werden, um Hinweise auf Gesundheitsstörungen zu erhalten, z.B. aus Daten über Zwischenmelkzeiten, über Milchmengen, über die elektrische Leitfähigkeit der Milch, über Tieraktivitäten, über misslungene Melkungen und über den Kraftfutterabruf.
  9. Tiere, bei denen sich Hinweise auf Gesundheitsstörungen ergeben, sollten unverzüglich auf das Vorliegen von Erkrankungen untersucht bzw. bis zur Überprüfung von der Milchlieferung ausgeschlossen werden.

Eine Dokumentation der unter den Nummern 3 bis 6 und 9 aufgeführten Maßnahmen inklusive Markierung bzw. gesonderter Angabe auffälliger Befunde und daraus abgeleiteter Maßnahmen im Betrieb sollte durchgeführt werden. Insbesondere sollten Erkrankungen der Tiere, Behandlungen und Ausschluss von der Milchlieferung festgehalten werden. Vorhandene Dokumentationen, z.B. Milchgeldabrechnung, die Ergebnisse der Milchleistungsprüfung, Bestandsbuch, können hierzu verwendet werden. Die Nachweise sollten mindestens 24 Monate aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.

Rechtsgrundlagen:

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 1, L 226 vom 25.06.2004 S. 3, L 204 vom 04.08.2007 S. 26, L 46 vom 21.02.2008 S. 51, L 58 vom 03.03.2009 S. 3).

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55, L 226 vom 25.06.2004 S. 22, L 204 vom 04.08.2007 S. 26, L 119 vom 13.05.2010 S. 26), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1662/2006 (ABl. Nr. L 320 vom 18.11.2006 S. 1, L 77 vom 24.03.2010 S. 59) geändert worden ist.

DIN ISO 20966:2008-04 - Automatische Melksysteme - Anforderungen und Prüfung (ISO 20966:2007).≪'

Die Bekanntmachung vom 28. September 2006 (BAnz. S. 6669) zur Durchführung von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt IX Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 226 vom 25.06.2004 S. 22) hinsichtlich der Anwendung bestimmter Maßnahmen in Milcherzeugungsbetrieben mit automatischen Melkverfahren wird aufgehoben.

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1) Bezugsquelle: Beuth Verlag
2) Anhang B: Verfahren zur Überwachung der Zitzen- und Euterreinigung
3) Anhang C: Verfahren zur Prüfung der Erkennungssysteme für als abnormal erachtete Milch durch Blut oder Veränderungen der Homogenität

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE