Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Protokolls vom 24. Juni 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle

Vom 17. Juli 2017
(BGBl. II Nr. 19 vom 26.07.2019 S. 1009)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Den auf der 31. Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung von 1979 vom 11. bis 13. Dezember 2012 durch Beschluss 2012/5 angenommenen Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle (BGBl. 2003 II S. 610, 611) wird zugestimmt. Der Beschluss wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem die Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle nach Artikel 13 Absatz 3 des Protokolls für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle gemäß dem Anhang des Beschlusses 2012/5
(Übersetzung)

a) Artikel 1

1. Unter Nummer 10 werden die Worte "i) dieses Protokolls oder ii) einer Änderung des Anhangs I oder II begonnen wurde, wobei die ortsfeste Quelle erst aufgrund dieser Änderung unter dieses Protokoll fällt" ersetzt durch die Worte "für eine Vertragspartei des vorliegenden Protokolls begonnen wurde. Eine Vertragspartei kann beschließen, eine ortsfeste Quelle, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls für die betreffende Vertragspartei bereits von der zuständigen nationalen Behörde genehmigt worden ist, nicht als neue ortsfeste Quelle zu betrachten, vorausgesetzt, mit dem Bau oder der wesentlichen Veränderung wird innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt begonnen."

2. Nach Nummer 11 wird eine neue Nummer 12 angefügt:

"12. bedeuten "dieses Protokoll", "das Protokoll" bzw."das vorliegende Protokoll" das Protokoll von 1998 betreffend Schwermetalle in seiner jeweils geltenden Fassung."

b) Artikel 3

3. In Absatz 2 werden die Worte "Jede Vertragspartei wendet" durch die Worte "Vorbehaltlich der Absätze 2bis und 2ter wendet jede Vertragspartei" ersetzt.

4. In Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte "für die Anhang III beste verfügbare Techniken ausweist" durch die Worte "für die in Leitlinien, die die Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans angenommen haben, beste verfügbare Techniken ausgewiesen sind" ersetzt.

5. In Absatz 2 Buchstabe c werden die Worte "für die Anhang III beste verfügbare Techniken ausweist" durch die Worte "für die in Leitlinien, die die Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans angenommen haben, beste verfügbare Techniken ausgewiesen sind" ersetzt.

6. Nach Absatz 2 werden die folgenden neuen Absätze 2bis und 2ter eingefügt:

"(2bis) Eine Vertragspartei, die bereits vor dem Inkrafttreten einer Änderung, mit der neue Kategorien von Quellen eingeführt werden, Vertragspartei des vorliegenden Protokolls war, kann die für eine "bestehende ortsfeste Quelle" geltenden Grenzwerte auf jede Quelle einer solchen neuen Kategorie anwenden, mit deren Bau oder wesentlicher Veränderung vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Änderung für die betreffende Vertragspartei begonnen wird, solange diese Quelle nicht zu einem späteren Zeitpunkt einer wesentlichen Veränderung unterzogen wird."

(2ter) Eine Vertragspartei, die bereits vor dem Inkrafttreten einer Änderung, mit der neue Grenzwerte für eine "neue ortsfeste Quelle" eingeführt werden, Vertragspartei des vorliegenden Protokolls war, kann die zuvor geltenden Grenzwerte weiterhin auf jede Quelle anwenden, mit deren Bau oder wesentlicher Veränderung vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Änderung für die betreffende Vertragspartei begonnen wird, solange diese Quelle nicht zu einem späteren Zeitpunkt einer wesentlichen Veränderung unterzogen wird."

7. Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Worte ", wobei für die Vertragsparteien im geographischen Anwendungsbereich des EMEP als Minimum die vom Lenkungsorgan des EMEP festgelegten Methoden zur Anwendung kommen und für die Vertragsparteien außerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP als Richtschnur die im Arbeitsplan des Exekutivorgans entwickelten Methoden dienen." werden gestrichen und durch einen Punkt "." ersetzt.

b) Nach dem ersten Satz wird der folgende Wortlaut angefügt:

"Die Vertragsparteien im geographischen Anwendungsbereich des EMEP verwenden die Methoden, die in den vom Lenkungsorgan des EMEP erarbeiteten und von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans angenommenen Leitlinien festgelegt worden sind. Die Vertragsparteien außerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP verwenden als Leitlinien die im Rahmen des Arbeitsplans des Exekutivorgans entwickelten Methoden."

8. Am Ende des Artikels 3 wird ein neuer Absatz 8 angefügt:

"(8) Jede Vertragspartei soll aktiv an Programmen im Rahmen des Übereinkommens über die Auswirkungen der Luftverunreinigung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie an Programmen zur Überwachung und Modellierung der Atmosphäre mitwirken."

c) Artikel 3bis

9. Der folgende neue Artikel 3bis wird eingefügt:

"Artikel 3bis Flexible Übergangsregelungen

(1) Ungeachtet des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben c und d kann eine Vertragspartei des Übereinkommens, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2019 Vertragspartei des vorliegenden Protokolls wird, in Bezug auf die Umsetzung der besten verfüg - baren Techniken und der Grenzwerte für bestehende ortsfeste Quellen bestimmter Kategorien von Quellen unter den Bedingungen dieses Artikels flexible Übergangsregelungen anwenden.

(2) Jede Vertragspartei, die sich für die Anwendung flexibler Übergangsregelungen nach diesem Artikel entscheidet, legt in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zum vorliegenden Protokoll Folgendes vor:

  1. Angaben zu den in Anhang II aufgelisteten spezifischen Kategorien ortsfester Quellen, für die die Vertragspartei sich entscheidet, flexible Übergangs - regelungen anzuwenden; es dürfen jedoch nicht mehr als vier derartige Kategorien aufgelistet werden,
  2. Angaben zu ortsfesten Quellen, mit deren Bau oder letzter wesentlicher Veränderung vor 1990 oder einem von einer Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt festgelegten alternativen Jahr zwischen 1985 und 1995 einschließlich begonnen wurde und die für flexible Übergangsregelungen wie in Absatz 5 vor - gesehen in Frage kommen, und
  3. einen Umsetzungsplan nach den Absätzen 3 und 4 einschließlich eines Zeitplans für die vollständige Umsetzung der spezifischen Bestimmungen.

(3) Eine Vertragspartei wendet als Mindestmaßnahme die besten verfügbaren Techniken für bestehende ortsfeste Quellen der in Anhang II genannten Kategorien 1, 2, 5 und 7 spätestens acht Jahre nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für die betreffende Vertragspartei oder spätestens am 31. Dezember 2022 an, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, außer in den Fällen des Absatzes 5.

(4) In keinem Fall darf die Anwendung der besten verfügbaren Techniken oder der Grenzwerte für bestehende ortsfeste Quellen von einer Vertragspartei über den 31. Dezember 2030 hinausgezögert werden.

(5) Hinsichtlich jeder der nach Absatz 2 Buchstabe b angegebenen Quellen kann eine Vertragspartei spätestens acht Jahre nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für die betreffende Vertragspartei oder bis spätestens 31. Dezember 2022, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, beschließen, diese Quellen) zu schließen. Eine Liste derartiger Quellen wird im Rahmen des nächsten Berichts der Vertragspartei nach Absatz 6 vorgelegt. Die Auflagen für die Anwendung der besten verfügbaren Techniken und der Grenzwerte gelten für (eine) derartige Quellen) nicht, sofern sie spätestens am 31. Dezember 2030 geschlossen wird/werden. Ist/sind (eine) derartige Quellen) ab diesem Datum nicht geschlossen, so muss die betreffende Vertragspartei in der Folge die für neue Quellen in der betreffenden Kategorie von Quellen geltenden besten verfügbaren Techniken und Grenzwerte anwenden.

(6) Eine Vertragspartei, die sich für die Anwendung flexibler Übergangsregelungen nach diesem Artikel entscheidet, übermittelt dem Exekutivsekretär der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über ihre Fortschritte bei der Umsetzung der besten verfügbaren Techniken und der Grenzwerte auf die ortsfesten Quellen in den nach diesem Artikel ermittelten Kategorien ortsfester Quellen. Der Exekutivsekretär der Kommission stellt diese Dreijahresberichte dem Exekutivorgan zur Verfügung."

d) Artikel 7

10. In Absatz 1 Buchstabe a

a) wird das Semikolon am Ende des Buchstabens durch einen Punkt und die Worte "Darüber hinaus gilt Folgendes:" ersetzt, und

b) es werden die folgenden neuen Ziffern i und ii angefügt:

"i) Wendet eine Vertragspartei nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b, c oder d andere Strategien zur Emissionsminderung an, so weist sie die angewandten Strategien und die Erfüllung der Anforderungen dieser Buchstaben dokumentarisch nach;

ii) hält eine Vertragspartei die Anwendung bestimmter Grenzwerte, wie sie nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d festgelegt sind, für technisch und wirtschaftlich nicht machbar, so erstattet sie unter Angabe von Gründen entsprechend Bericht;"

11. Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

alt neu
b) übermittelt jede Vertragspartei im geografischen Anwendungsbereich des EMEP diesem über den Exekutivsekretär der Kommission in regelmäßigen, vom Lenkungsorgan des EMEP festzulegenden und von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans zu billigenden Abständen Informationen über das Niveau der Emissionen der in Anhang I aufgeführten Schwermetalle und hält sich dabei zumindest an die Methoden sowie die zeitliche und räumliche Auflösung, die vom Lenkungsorgan des EMEP festgelegt worden sind. Vertragsparteien außerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP stellen dem Exekutivorgan auf Anforderung ähnliche Informationen zur Verfügung. Außerdem sammelt jede Vertragspartei gegebenenfalls relevante Informationen über ihre Emissionen anderer Schwermetalle und berichtet darüber unter Berücksichtigung der Leitlinien zu den Methoden und zur zeitlichen und räumlichen Auflösung des Lenkungsorgans des EMEP und des Exekutivorgans. "b) übermittelt jede Vertragspartei im geographischen Anwendungsbereich des EMEP diesem über den   Exekutivsekretär der Kommission Informationen über die Niveaus der Emissionen der in Anhang I aufgeführten Schwermetalle und verwendet dabei die Methoden, die in den vom Lenkungsorgan des EMEP ausgearbeiteten und von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans angenommenen Leitlinien vorgesehen sind. Vertragsparteien außerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP übermitteln die verfügbaren Informationen über die Niveaus der Emissionen der in Anhang I aufgeführten Schwermetalle. Jede Vertragspartei legt auch Informationen über die Niveaus der Emissionen der in Anhang I genannten Stoffe für das in diesem Anhang genannte Bezugsjahr vor;"

12. Nach Absatz 1 Buchstabe b werden die folgenden neuen Buchstaben angefügt:

"c) soll jede Vertragspartei im geographischen Anwendungsbereich des EMEP dem Exekutivorgan über den Exekutivsekretär der Kommission die verfügbaren Informationen über ihre im Rahmen des Übereinkommens durchgeführten Programme zur Ermittlung der Auswirkungen der Luftverunreinigung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie Programme zur Überwachung und Modellierung der Atmosphäre übermitteln und dabei die vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien verwenden;

d) sollen Vertragsparteien außerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP ähnliche Informationen wie die unter Buchstabe c vorgesehenen zur Verfügung stellen, sofern sie vom Exekutivorgan dazu aufgefordert werden."

13. In Absatz 3

a) werden die Worte "Rechtzeitig vor jeder Jahrestagung des Exekutivorgans" durch die Worte "Auf Verlangen des Exekutivorgans und im Einklang mit den von ihm beschlossenen Fristen" ersetzt;

b) werden die Worte "legt das EMEP" durch die Worte "legen das EMEP und andere Nebenorgane" ersetzt;

c) wird vor dem Wort "Informationen" das Wort "relevante" eingefügt.

e) Artikel 8

14. Die Worte "Das EMEP stellt dem Exekutivorgan unter Verwendung geeigneter Modelle und Messungen und rechtzeitig vor jeder Jahrestagung des Exekutivorgans" werden durch die Worte "Auf Verlangen des Exekutivorgans und im Einklang mit den von ihm beschlossenen Fristen stellen das EMEP und seine technischen Stellen und Zentren dem Exekutivorgan unter Verwendung geeigneter Modelle und Messungen" ersetzt.

f) Artikel 10

15. In Absatz 4

a) wird das Wort "erstellen" durch das Wort "erwägen" ersetzt;

b) werden die Worte "einen Arbeitsplan" durch die Worte "die Erstellung eines Arbeitsplans" ersetzt;

c) werden die Worte "zur Verringerung der Emissionen der in Anhang I aufgeführten Schwermetalle in die Atmosphäre" gestrichen.

g) Artikel 13

16. In Absatz 3

a) werden die Worte "und der Anhänge I, II, IV, V und VI" durch die Worte ", ausgenommen der An - hänge III und VII," ersetzt;

b) werden die Worte "zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien" durch die Worte "zu dem zwei Drittel derjenigen, die zum Zeitpunkt der Annahme der Änderungen Vertragsparteien waren," ersetzt.

17. In Absatz 4 wird die Zahl "neunzig" durch die Zahl "180" ersetzt.

18. In Absatz 5 wird die Zahl "neunzig" durch die Zahl "180" ersetzt.

19. Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 5bis und 5ter eingefügt:

"(5bis) Für die Vertragsparteien, die es angenommen haben, ersetzt das Verfahren nach Absatz 5ter in Bezug auf Änderungen der Anhänge II, IV, V und VI das Verfahren nach Absatz 3.

(5ter) Änderungen der Anhänge II, IV, V und VI bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien. Eine Änderung eines dieser Anhänge tritt nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem sie der Exekutivsekretär der Kommission an alle Vertragsparteien weitergeleitet hat, für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Buchstabe a vorgelegt haben:

  1. Jede Vertragspartei, die eine Änderung der Anhänge II, IV, V und VI nicht genehmigen kann, notifiziert dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ihrer Annahme. Der Verwahrer setzt unverzüglich alle Vertragsparteien über jede dieser eingegangenen Notifikationen in Kenntnis. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen; mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwahrer tritt die Änderung des betreffenden Anhangs für diese Vertragspartei in Kraft;
  2. Änderungen der Anhänge II, IV, V und VI treten nicht in Kraft, wenn insgesamt sechzehn oder mehr Vertragsparteien
    1. entweder eine Notifikation nach Buchstabe a vorgelegt haben
    2. ioder das in diesem Absatz dargelegte Verfahren nicht angenommen und noch keine Annahmeurkunde nach Absatz 3 hinterlegt haben.."

h) Artikel 15

20. Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:

"(3) Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration gibt in seiner beziehungsweise ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine entsprechende Erklärung ab, falls er beziehungsweise sie nicht beabsichtigt, durch die Verfahren nach Artikel 13 Absatz 5ter betreffend die Änderung der Anhänge II, IV, V und VI gebunden zu sein."

i) Anhang II  

21. In der Tabelle in Abschnitt II werden in der ersten Zeile der Beschreibung der Kategorie 5 die Worte "Blei und Zink" durch die Worte "Blei, Zink und Ferro-Silizium-Manganlegierungen" ersetzt.

j) Anhang IV

22. Dem ersten Absatz wird das Gliederungssymbol (1) vorangestellt.

23. Unter Buchstabe a werden nach dem Wort "Protokolls" die Worte "für eine Vertragspartei" hinzugefügt.

24. Buchstabe b wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz wird die Zahl "acht" durch die Zahl "zwei" ersetzt.

b) Nach dem Wort "Protokolls" am Ende des ersten Satzes werden die Worte "für eine Vertragspartei oder am 31. Dezember 2020, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt" eingefügt.

c) Der letzte Satz

Im Bedarfsfall kann diese Frist für bestimmte ortsfeste Quellen entsprechend der in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Abschreibungsfristen verlängert werden.

wird gestrichen.

25. Am Ende des Anhangs werden die beiden folgenden Absätze 2 und 3 angefügt:

"(2) Ungeachtet des Absatzes 1, jedoch vorbehaltlich des Absatzes 3, kann eine Vertragspartei des Übereinkommens, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2019 Vertragspartei des vorliegenden Protokolls wird, bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des vorliegenden Protokolls oder beim Beitritt zu diesem erklären, dass sie die Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d genannten Grenzwerte bis zu 15 Jahre nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für die betreffende Vertragspartei verlängert.

(3) Eine Vertragspartei, die in Bezug auf eine bestimmte Kategorie ortsfester Quellen eine Entscheidung nach Artikel 3bis des vorliegenden Protokolls getroffen hat, kann nicht zugleich eine Erklärung nach Absatz 2 abgeben, die auf dieselbe Kategorie von Quellen anwendbar ist."

k) Anhang V

26. Anhang V erhält folgende Fassung:

alt neu
Anhang V
Grenzwerte für die Begrenzung aus größeren ortsfesten Quellen

I. Einleitung

  1. Für die Bekämpfung der Schwermetallemissionen sind zwei Arten von Grenzwerten von Belang:
    • Werte für spezifische Schwermetalle oder Kategorien von Schwermetallen und
    • Werte für Partikelemissionen im Allgemeinen.
  2. Prinzipiell können Grenzwerte für Partikel nicht die spezifischen Grenzwerte für Cadmium, Blei und Quecksilber ersetzen, weil die Menge der mit Partikelemissionen assoziierten Metalle je nach Verfahren unterschiedlich ausfällt. Die Einhaltung dieser Grenzwerte trägt jedoch erheblich zur Reduzierung der Schwermetallemissionen im Allgemeinen bei. Zudem ist die Überwachung von Partikelemissionen in aller Regel billiger als die Überwachung einzelner Schadstoffe, und eine kontinuierliche Überwachung der einzelnen Schwermetalle ist im Allgemeinen nicht realisierbar. Daher sind die Grenzwerte für Partikel von großer praktischer Bedeutung und werden in diesem Anhang in den meisten Fällen auch als Ergänzung oder Ersatz für spezifische Grenzwerte für Cadmium, Blei oder Quecksilber angegeben.
  3. Grenzwerte, die in mg/m3 ausgedrückt werden, beziehen sich auf Standardbedingungen (Volumen bei 273,15 K, 101,3 kPa, Trockengas) und werden als Durchschnittswert einstündiger Messungen, die sich über mehrere Betriebsstunden - in der Regel 24 Stunden - erstrecken, berechnet. Anfahr- und Abschaltzeiten sollen ausgeklammert werden. Die Mitteilungszeit kann verlängert werden, falls dies zur Erzielung hinreichend genauer Überwachungsergebnisse erforderlich ist. Im Hinblick auf den Sauerstoffgehalt des Abgases gelten die für ausgewählte große ortsfeste Quellen angegebenen Werte. Jede Verdünnung zum Zwecke der Verringerung der Konzentrationen von Schadstoffen in Abgasen ist unzulässig. Grenzwerte für Schwermetalle beziehen sich auf den festen, den gasförmigen und den dampfförmigen Zustand des Metalls und seiner Verbindungen, angegeben als das Metall. Werden Grenzwerte für Gesamtemissionen (ausgedrückt als g/Einheit der Produktion bzw. Kapazität) angegeben, so beziehen sie sich auf die Summe der als Jahreswert gefassten Abgas- und diffusen Emissionen.
  4. Kann die Überschreitung angegebener Grenzwerte nicht ausgeschlossen werden, so werden entweder die Emissionen oder ein Betriebsparameter, der angibt, ob eine Abgasreinigungsanlage ordnungsgemäß betrieben und gewartet wird, überwacht. Die Überwachung von Emissionen bzw. Betriebsindikatoren soll kontinuierlich erfolgen, wenn der ausgestoßene Massenfluss der Partikel größer als 10 kg/h ist. Werden die Emissionen zur Überwachung herangezogen, müssen die Luftschadstoffkonzentrationen in Abgas führenden Kanälen auf repräsentative Weise gemessen werden. Bei diskontinuierlicher Überwachung der Partikelemissionen sollen die Konzentrationen in regelmäßigen Abständen gemessen werden, mit mindestens drei unabhängigen Messungen je Überprüfung. Die Probenahme und Analyse aller Schadstoffe sowie Referenzmessungen zur Kalibrierung automatischer Messsysteme werden nach den vom Europäischen Komitee für Normung (Comite europeen de normalisation, CEN) bzw. der Internationalen Organisation für Normung (ISO) festgelegten Normen durchgeführt. Nationale Normen gelten solange, bis CEN- und ISO-Normen vorliegen. Sie können auch zugrunde gelegt werden, wenn sie Ergebnisse liefern, die den CEN- und ISO-Normen gleichwertig sind.
  5. Bei kontinuierlicher Überwachung ist von einer Einhaltung der Grenzwerte auszugehen, wenn keine der auf der Grundlage des 24-Stunden-Mittels errechneten Emissionskonzentrationen den Grenzwert überschreitet oder wenn das 24-Stunden-Mittel des überwachten Parameters nicht über dem korrelierten Wert des Parameters liegt, der bei ordnungsgemäßem Betrieb und ordnungsgemäßer Wartung der Abgasreinigungsanlage während einer Überprüfung aufgestellt wurde. Bei der diskontinuierlichen Emissionsüberwachung gelten die Bestimmungen als erfüllt, wenn der gemittelte Messwert je Überprüfung nicht den Grenzwert überschreitet. Eine Übereinstimmung mit jedem der Grenzwerte, ausgedrückt als Gesamtemissionen je Produktionseinheit oder jährliche Gesamtemissionen, liegt vor, wenn der ermittelte Wert - wie oben beschrieben - nicht überschritten wird.

II. Spezifische Grenzwerte für ausgewählte grössere ortsfeste Quellen

Verbrennung fossiler Brennstoffe (Anhang II, Kategorie 1):

  1. Die Grenzwerte beziehen sich auf 6 % O2 in Abgas bei festen Brennstoffen und 3 % O2 bei flüssigen Brennstoffen.
  2. Grenzwert für Partikelemissionen bei festen und flüssigen Brennstoffen: 50 mg/m3.

Sinteranlagen (Anhang II, Kategorie 2):

  1. Grenzwert für Partikelemissionen: 50 mg/m3.

Pelletanlagen  (Anhang II, Kategorie 2):

  1. Grenzwert für Partikelemissionen:
    1. Mahlen, Trocknen: 25 mg/m3 und
    2. Pelletieren: 25 mg/m3 oder
  2. Grenzwert für Partikelgesamtemissionen: 40 g/Mg produzierte Pellets.

Hochöfen (Anhang II, Kategorie 3):

  1. Grenzwert für Partikelemissionen: 50 mg/m3.

Elektrolichtbogenöfen (Anhang II, Kategorie 3):

  1. Grenzwert für Partikelemissionen: 20 mg/m3.

Gewinnung von Kupfer und Zink, einschließlich Imperial-Smelting-Öfen (Anhang II, Gruppen 5 und 6):

  1. Grenzwert für Partikelemissionen: 20 mg/m3.

Gewinnung von Blei  (Anhang II, Kategorien 5 und 6):

  1. Grenzwert für Partikelemissionen: 10 mg/m3.

Zementindustrie (Anhang II, Kategorie 7):

  1. Grenzwert für Partikelemissionen: 50 mg/m3

Glasindustrie  (Anhang II, Kategorie 8):

  1. Die Grenzwerte beziehen sich auf verschiedene O2-Konzentrationen im Abgas in Abhängigkeit von der Ofenart: Wannenöfen: 8 %; Hafenöfen und Tageswannen: 13 %.
  2. Grenzwert für Bleiemissionen: 5 mg/m3.

Chloralkaliindustrie  (Anhang II, Kategorie 9):

  1. Die Grenzwerte beziehen sich auf die Gesamtmasse des von einer Anlage in die Luft freigesetzten Quecksilbers, und zwar unabhängig von der Emissionsquelle und ausgedrückt als Jahresmittelwert.
  2. Die Grenzwerte bestehender Chloralkalianlagen werden von den im Exekutivorgan zusammentretenden Vertragsparteien spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls neu bewertet.
  3. Grenzwert für neue Chloralkalianlagen: 0,01 g Hg/Mg Cl2-Produktionskapazität.

Siedlungsabfälle, medizinische Abfälle und gefährliche Abfälle (Anhang II, Kategorien 10 und 11):

  1. Die Grenzwerte beziehen sich auf eine O2-Konzentration von 11 % im Abgas.
  2. Grenzwert für Partikelemissionen:
    1. 10 mg/m3 bei der Verbrennung gefährlicher und medizinischer Abfälle;
    2. 25 mg/m3 bei der Verbrennung von Siedlungsabfällen.
  3. Grenzwert für Quecksilberemissionen:
    1. 0,05 mg/m3 bei der Verbrennung gefährlicher Abfälle;
    2. 0,08 mg/m3 bei der Verbrennung von Siedlungsabfällen;
    3. die Grenzwerte für quecksilberhaltige Emissionen, die bei der Verbrennung von medizinischen Abfällen entstehen, werden von den im Exekutivorgan zusammentretenden Vertragsparteien spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls neu bewertet.
 "Anhang V
Grenzwerte für die Begrenzung von Emissionen aus größeren ortsfesten Quellen

1. Für die Bekämpfung von Schwermetallemissionen sind zwei Arten von Grenzwerten von Belang:

a) Werte für spezifische Schwermetalle oder Kategorien von Schwermetallen und

b) Werte für Partikelemissionen im Allgemeinen.

2. Prinzipiell können Grenzwerte für Partikel nicht die spezifischen Grenzwerte für Cadmium, Blei und Quecksilber ersetzen, weil die Menge der mit Partikelemissionen assoziierten Metalle je nach Verfahren unterschiedlich ausfällt. Die Einhaltung dieser Grenzwerte trägt jedoch erheblich zur Reduzierung der Schwermetallemissionen im Allgemeinen bei. Zudem ist die Überwachung von Partikelemissionen in aller Regel preiswerter als die Überwachung einzelner Schadstoffe, und eine kontinuierliche Überwachung der einzelnen Schwermetalle ist im Allgemeinen nicht realisierbar. Daher sind die Grenzwerte für Partikel von großer praktischer Bedeutung und werden in diesem Anhang in den meisten Fällen auch als Ergänzung für spezifische Grenzwerte für Cadmium, Blei oder Quecksilber angegeben.

3. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika. Abschnitt B gilt für die Vereinigten Staaten von Amerika.

A. Vertragsparteien mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika

4. Ausschließlich in diesem Abschnitt bedeutet "Staub" die Masse der Partikel beliebiger Form, Struktur oder Dichte, die unter den Bedingungen der Probenahmestellen in der Gasphase dispergiert sind, unter bestimmten Bedingungen nach repräsentativer Probenahme des zu analysierenden Gases durch Filtration abgeschieden werden können und nach dem Trocknungsprozess unter bestimmten Bedingungen oberhalb des Filters und auf dem Filter verbleiben.

5. Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet "Emissionsgrenzwert" (EGW) oder "Grenzwert" die in den Abgasen einer Anlage enthaltene Menge an Staub und bestimmten unter dieses Protokoll fallenden Schwermetallen, die nicht überschritten werden darf. Sofern nichts anderes angegeben ist, wird er als Schadstoffmasse pro Abgasvolumen (in mg/m3), bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur und Druck von Trockengas (Volumen bei 273,15 K, 101,3 kPa) ausgedrückt. Für den Sauerstoffgehalt im Abgas gelten die für ausgewählte Kategorien größerer ortsfester Quellen angegebenen Werte. Ein Verdünnen der Abgase zur Verringerung der Schadstoffkonzentrationen ist nicht zulässig. Das An- und Abfahren und die Wartung von Anlagen sind ausgenommen.

6. Die Emissionen sind in allen Fällen durch Messungen oder Berechnungen, die mindestens die gleiche Genauigkeit erreichen, zu überwachen. Die Einhaltung der Grenzwerte ist durch kontinuierliche oder diskontinuierliche Messungen oder jedes andere technisch zweckmäßige Verfahren, einschließlich geprüfter Berechnungsmethoden, zu überprüfen. Die relevanten Schwermetalle sind für jede Industriequelle mindestens einmal alle drei Jahre zu messen. Dabei sind die Leitfäden über die Methoden für Messungen und Berechnungen zu berücksichtigen, die von den Vertragsparteien auf der Tagung des Exekutivorgans angenommen wurden. Bei kontinuierlichen Messungen gilt der Grenzwert als eingehalten, wenn der validierte Durchschnittswert der monatlichen Emissionen den EGW nicht überschreitet. Bei diskontinuierlichen Messungen oder anderen geeigneten Bestimmungs- oder Berechnungsverfahren gelten die EGW als eingehalten, wenn der anhand einer angemessenen Anzahl von Messungen unter repräsentativen Bedingungen ermittelte Mittelwert den Wert der Emissionsnorm nicht überschreitet. Die Ungenauigkeit der Messverfahren kann für die Zwecke der Überprüfung berücksichtigt werden. Eine indirekte Schadstoffüberwachung anhand von Summenparametern/kumulativen Parametern (z.B. Staub als Summenparameter für Schwermetalle) ist ebenfalls möglich. In bestimmten Fällen kann die Anwendung einer bestimmten Technik der Emissionskontrolle gewährleisten, dass ein Wert/Grenzwert eingehalten oder erfüllt wird.

7. Die Überwachung der relevanten Schadstoffe und die Messungen von Verfahrensparametern sowie die Qualitätssicherung von automatisierten Messsystemen und die Referenzmessungen zur Kalibrierung dieser Systeme erfolgen nach den CEN-Normen. Stehen CEN-Normen nicht zur Verfügung, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder inter - nationale Normen angewandt die gewährleisten, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.

Feuerungsanlagen (Kessel- und Prozessfeuerungen)
mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 50 MWth1 (Anhang II Kategorie 1)

8. Grenzwerte für Staubemissionen aus der Verbrennung anderer fester und flüssiger Brennstoffe als Biomasse und Torf:2

Tabelle 1

Brennstoffart thermische Nennleistung (MWth) EGW für Staub (mg/m3)a
feste Brennstoffe 50 - 100 neue Anlagen:
20 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)

bestehende Anlagen:
30 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)

100 - 300 neue Anlagen:
20 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)

bestehende Anlagen:
25 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)

> 300 neue Anlagen:
10 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)

bestehende Anlagen:
20 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)

flüssige Brennstoffe 50 - 100 neue Anlagen:
20

bestehende Anlagen:
30 (allgemein)

50 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen)

flüssige Brennstoffe 100 - 300 neue Anlagen:
20

bestehende Anlagen:
25 (allgemein)

50 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen)

> 300 neue Anlagen:
10

bestehende Anlagen:
20 (allgemein)

50 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen)

a) Grenzwerte, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % (feste Brennstoffe) und von 3 % (flüssige Brennstoffe).

9. Sondervorschriften für die unter Nummer 8 genannten Feuerungsanlagen:

  1. Eine Vertragspartei kann in folgenden Fällen von der Verpflichtung zur Einhaltung der unter Nummer 8 vorgesehenen EGW abweichen:
    1. im Falle von Feuerungsanlagen, in denen normalerweise gasförmige Brennstoffe verwendet werden, die aber aufgrund einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe aus - weichen müssen und aus diesem Grund mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müssten;
    2. im Falle bestehender Feuerungsanlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis spätestens 31. Dezember 2023 nicht mehr als 17.500 Betriebsstunden in Betrieb sind;
  2. wird eine Feuerungsanlage um mindestens 50 MWth erweitert, so findet der unter Nummer 8 für neue Anlagen festgelegte EGW auf den von der Änderung betroffenen erweiterten Teil der Anlage Anwendung. Der EGW wird als gewogener Durchschnitt der tatsächlichen thermischen Nennleistung des bestehenden und des neuen Teils der Anlage berechnet;
  3. die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass für den Fall einer Betriebsstörung oder des Ausfalls der Abgasreinigungsanlage Vorkehrungen getroffen werden;
  4. im Falle von Mehrstofffeuerungsanlagen, in denen gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet werden, wird der EGW auf der Grundlage der thermischen Nennleistung der einzelnen Brennstoffe als gewogener Durchschnitt der EGW der jeweiligen Brennstoffe bestimmt.

Primär- und Sekundärbereich der Eisen- und Stahlindustrie (Anhang II Kategorien 2 und 3)

10. Grenzwerte für Staubemissionen:

Tabelle 2

Tätigkeit EGW für Staub
(mg/m3)
Sinteranlage 50
Pelletieranlage 20 für Zerkleinern, Mahlen und Trocknen

15 für alle anderen Verfahrensschritte

Hochofen: Winderhitzer 10
Stahlerzeugung und Gießen nach dem Sauerstoffaufblasverfahren 30
Stahlerzeugung und Gießen nach dem Elektrolichtbogenverfahren 15 (bestehende Anlagen)
5 (neue Anlagen)

Eisengießereien (Anhang II Kategorie 4)

11. Grenzwerte für Staubemissionen aus Eisengießereien:

Tabelle 3

Tätigkeit EGW für Staub
(mg/m3)
Eisengießereien:
sämtliche Ofentypen (Kupolöfen, Induktionsöfen, Drehrohröfen); alle Gussformen (Einwegformen, Dauerformen)
20
Warmwalzen 20
50, wenn Gewebefilter aufgrund eines hohen Feuchtegehalts im Abgas nicht eingesetzt werden können

Herstellung und Verarbeitung von Kupfer, Zink und Silizium-Mangan- und Eisen-Mangan-Legierungen,
einschließlich Imperial-Smelting-Öfen (Anhang II Kategorien 5 und 6)

12. Grenzwert für Staubemissionen für die Herstellung und Verarbeitung von Kupfer, Zink und Silizium-Mangan- und Eisen-Mangan-Legierungen:

Tabelle 4

Tätigkeit EGW für Staub (mg/m3)
Herstellung und Verarbeitung von Nichteisenmetallen 20

Herstellung und Verarbeitung von Blei (Anhang II Kategorien 5 und 6)

13. Grenzwerte für Staubemissionen für die Herstellung und Verarbeitung von Blei:

Tabelle 5

Tätigkeit EGW für Staub (mg/m3)
Herstellung und Verarbeitung von Blei 5

Zementindustrie (Anhang II Kategorie 7)

14. Grenzwerte für Staubemissionen für die Zementherstellung:

Tabelle 6

Tätigkeit EGW für Staub (mg/m3)a
Zementwerke, Brennöfen, Zementmühlen und Klinkerkühler 20
Zementwerke, Brennöfen, Zementmühlen und Klinkerkühler, die die kombinierte Abfallverbrennung einsetzen 20
a) Grenzwerte, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 10 %.

Glasindustrie (Anhang II Kategorie 8)

15. Grenzwerte für Staubemissionen für die Glasherstellung:

Tabelle 7

Tätigkeit EGW für Staub (mg/m3)a
neue Anlagen 20
bestehende Anlagen 30
a) Grenzwerte, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 8 % (kontinuierliches Schmelzen) und von 13 % (diskontinuierliches Schmelzen).

16. Grenzwerte für Bleiemissionen für die Glasherstellung: 5 mg/m3.

Chloralkali-Industrie (Anhang II Kategorie 9)

17. Bestehende Chloralkali-Anlagen, die das Amalgamverfahren anwenden, müssen bis zum 31. Dezember 2020 auf quecksilberfreie Technologien umstellen oder schließen; bis zur Umstellung gilt für den Quecksilberausstoß einer Anlage in die Luft ein Grenzwert von 1 g je Mg3 Produktionskapazität für Chlor.

18. Neue Chloralkali-Anlagen müssen quecksilberfrei betrieben werden.

Abfallverbrennung (Anhang II Kategorien 10 und 11)

19. Grenzwert für Staubemissionen für die Abfallverbrennung:

Tabelle 8

Tätigkeit EGW für Staub (mg/m3)a
Verbrennung von Siedlungsabfällen und nicht gefährlichen, gefährlichen und medizinischen Abfällen 10
a) Grenzwert, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %.

20. Grenzwert für Quecksilberemissionen für die Abfallverbrennung: 0,05 mg/m3.

21. Grenzwert für Quecksilberemissionen für die kombinierte Verbrennung von Abfällen der Kategorien von Quellen 1 und 7: 0,05 mg/m3.

B. Vereinigte Staaten von Amerika

22. Die Grenzwerte zur Begrenzung der Emissionen partikelförmiger Stoffe und/oder bestimmter Schwermetalle aus ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen und die Quellen, für die sie gelten, werden in den folgenden Dokumenten aufgeführt:

  1. Steel Plants: Electric Arc Furnaces - 40 C.F.R. Part 60, Subpart AA and Subpart AAa;
  2. Small Municipal Waste Combustors - 40 C.F.R. Part 60, Subpart AAAA;
  3. Glass Manufacturing - 40 C.F.R. Part 60, Subpart CC;
  4. Electric Utility Steam Generating Units - 40 C.F.R. Part 60, Subpart D and Subpart Da;
  5. Industrial-Commercial-Institutional Steam Generating Units - 40 C.F.R. Part 60, Subpart Db and Subpart Dc;
  6. Municipal Waste Incinerators - 40 C.F.R. Part 60, Subpart E, Subpart Ea and Subpart Eb;
  7. Hospital/Medical/Infectious Waste Incinerators - 40 C.F.R. Part 60, Subpart Ec;
  8. Portland Cement - 40 C.F.R. Part 60, Subpart F;
  9. Secondary Lead Smelters - 40 C.F.R. Part 60, Subpart L;
  10. Basic Oxygen Process Furnaces - 40 C.F.R. Part 60, Subpart N;
  11. Basic Process Steelmaking Facilities (after 20 January 1983) - 40 C.F.R. Part 60, Subpart Na;
  12. Primary Copper Smelters - 40 C. F. R. Part 60, Subpart P;
  13. Primary Zinc Smelters - 40 C.F.R. Part 60, Subpart Q;
  14. Primary Lead Smelters - 40 C.F.R. Part 60, Subpart R;
  15. Ferroalloy Production Facilities - 40 C.F.R. Part 60, Subpart Z;
  16. Other Solid Waste Incineration Units (after 9 December 2004) - 40 C.F.R. Part 60, Subpart EEEE;
  17. Secondary lead smelters - 40 C.F.R. Part 63, Subpart X;
  18. Hazardous waste combustors - 40 C.F.R. Part 63, Subpart EEE;
  19. Portland cement manufacturing - 40 C.F.R. Part 63, Subpart LLL;
  20. Primary copper - 40 C.F.R. Part 63, Subpart QQQ;
  21. Primary lead smelting - 40 C.F.R. Part 63, Subpart TTT;
  22. Iron and steel foundries - 40 C.F.R. Part 63, Subpart EEEEE;
  23. Integrated iron and steel manufacturing - 40 C.F.R. Part 63, Subpart FFFFF;
  24. Electric Arc Furnace Steelmaking Facilities - 40 C.F.R. Part 63, Subpart YYYYY;
  25. Iron and steel foundries - 40 C.F.R. Part 63, Subpart ZZZZZ;
  26. Primary Copper Smelting Area Sources - 40 C.F.R. Part 63, Subpart EEEEEE;
    aa) Secondary Copper Smelting Area Sources - 40 C.F.R. Part 63, Subpart FFFFFF;
    bb) Primary Nonferrous Metals Area Sources: Zinc, Cadmium and Beryllium - 40 C.F.R. Part 63, Subpart GGGGGG;
    cc) Glass manufacturing (area sources) - 40 C.F.R. Part 63, Subpart SSSSSS;
    dd) Secondary Nonferrous Metal Smelter (Area Sources) - 40 C. F.R. Part 63, Subpart TTTTTT;
    ee) Ferroalloys Production (Area Sources) - 40 C.F.R. Part 63, Subpart YYYYYY;
    ff) Aluminum, Copper and Nonferrous Foundries (Area Sources) - 40 C.F.R. Part 63, Subpart ZZZZZZ;
    gg) Standards of Performance for Coal Preparation and Processing Plants 40 C.F.R. Part 60, Subpart Y;
    hh) Industrial, Commercial, Institutional and Process Heaters - 40 C.F.R. Part 63, Subpart DDDDD;
    ii) Industrial, Commercial and Institutional Boilers (Area Sources)- 40C.F.R. Part63, SubpartJJJJJ;
    jj) Mercury Cell Chlor-Alkali Plants- 40C.F.R. Part63, SubpartIIIII;
    kk) Standards of Performance Commercial and Industrial Solid Waste Incineration Units for which Construction is Commenced after November 30, 1999, or for which Modification or Reconstruction is Commenced on or after 1 June 2001 - 40 C.F.R. Part 60, Subpart CCCC.

_______
1) Die thermische Nennleistung der Feuerungsanlage wird als die Summe der Wärmeleistungen aller Anlagen berechnet, die an einen gemeinsamen Schornstein angeschlossen sind. Einzelne Anlagen unter 15 MWth bleiben bei der Berechnung der thermischen Gesamtnennleistung unberücksichtigt.
2) Die EGW gelten insbesondere nicht für

  • Anlagen, die als einzige Brennstoffquelle Biomasse und Torf verwenden;
  • Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden;
  • Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden;
  • Anlagen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Cracken;
  • Anlagen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel;
  • in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren;
  • Koksofenunterfeuerung;
  • Winderhitzer;
  • Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeugung;
  • Abfallverbrennungsanlagen;
  • Anlagen, die von Diesel-, Benzin- oder Gasmotoren oder von Gasturbinen angetrieben werden, unabhängig vom verwendeten Brennstoff.

3) 1 Mg = 1 Tonne."

l) Anhang VI

27. In Nummer 1

a) werden die Worte "Sofern in diesem Anhang nichts anderes festgelegt ist und" gestrichen,

b) werden die Worte "spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls" ersetzt durch die Worte "Spätestens am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Protokolls",

c) werden nach dem Wort "Protokolls" die Worte "für eine Vertragspartei" eingefügt.

28. Nummer 3

3. Gelangt ein Staat zu der Auffassung, dass für ihn die Begrenzung des Bleigehalts von auf dem Markt befindlichem Ottokraftstoff nach Nummer 1 schwerwiegende sozioökonomische oder technische Probleme zur Folge hätte bzw. unter anderem aufgrund seiner klimatischen Situation insgesamt keine Vorteile für Umwelt und Gesundheit mit sich bringen würde, so kann er den unter Nummer 1 angegebenen Zeitraum auf maximal 10 Jahre verlängern und darf währenddessen Ottokraftstoff mit einem Bleigehalt von höchstens 0,15 g/l verkaufen. In einem solchen Fall gibt der Staat in einer zusammen mit seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu hinterlegenden Erklärung an, dass er beabsichtigt, den Zeitraum zu verlängern, und legt dem Exekutivorgan schriftlich eine entsprechende Begründung vor.

wird gestrichen.

29. Unter Nummer 4 werden die Worte "Eine Vertragspartei ist berechtigt" durch die Worte "Ungeachtet der Nummer 1 ist eine Vertragspartei berechtigt" ersetzt.

30. In Nummer 5 erhält der Chapeau vor Buchstabe a folgende Fassung:

alt neu
Jede Vertragspartei erreicht bis spätestens fünf Jahre bzw. zehn Jahre im Fall von Ländern im Übergang zur Marktwirtschaft, die in einer mit ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu hinterlegenden Erklärung ihre Absicht zur Übernahme eines Zehnjahreszeitraums bekunden, nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls Konzentrationen, die folgende Werte nicht überschreiten:  "Jede Vertragspartei erreicht spätestens am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei Konzentrationen, die folgende Werte nicht überschreiten:"

ID: 171346

ENDE