Gesetz zur Änderung des Protokolls vom 24. Juni 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle
Vom 17. Juli 2017
(BGBl. II Nr. 19 vom 26.07.2019 S. 1009)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Den auf der 31. Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung von 1979 vom 11. bis 13. Dezember 2012 durch Beschluss 2012/5 angenommenen Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle (BGBl. 2003 II S. 610, 611) wird zugestimmt. Der Beschluss wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle nach Artikel 13 Absatz 3 des Protokolls für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle gemäß dem Anhang des Beschlusses 2012/5
(Übersetzung)
1. Unter Nummer 10 werden die Worte "i) dieses Protokolls oder ii) einer Änderung des Anhangs I oder II begonnen wurde, wobei die ortsfeste Quelle erst aufgrund dieser Änderung unter dieses Protokoll fällt" ersetzt durch die Worte "für eine Vertragspartei des vorliegenden Protokolls begonnen wurde. Eine Vertragspartei kann beschließen, eine ortsfeste Quelle, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls für die betreffende Vertragspartei bereits von der zuständigen nationalen Behörde genehmigt worden ist, nicht als neue ortsfeste Quelle zu betrachten, vorausgesetzt, mit dem Bau oder der wesentlichen Veränderung wird innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt begonnen."
2. Nach Nummer 11 wird eine neue Nummer 12 angefügt:
"12. bedeuten "dieses Protokoll", "das Protokoll" bzw."das vorliegende Protokoll" das Protokoll von 1998 betreffend Schwermetalle in seiner jeweils geltenden Fassung."
3. In Absatz 2 werden die Worte "Jede Vertragspartei wendet" durch die Worte "Vorbehaltlich der Absätze 2bis und 2ter wendet jede Vertragspartei" ersetzt.
4. In Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte "für die Anhang III beste verfügbare Techniken ausweist" durch die Worte "für die in Leitlinien, die die Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans angenommen haben, beste verfügbare Techniken ausgewiesen sind" ersetzt.
5. In Absatz 2 Buchstabe c werden die Worte "für die Anhang III beste verfügbare Techniken ausweist" durch die Worte "für die in Leitlinien, die die Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans angenommen haben, beste verfügbare Techniken ausgewiesen sind" ersetzt.
6. Nach Absatz 2 werden die folgenden neuen Absätze 2bis und 2ter eingefügt:
"(2bis) Eine Vertragspartei, die bereits vor dem Inkrafttreten einer Änderung, mit der neue Kategorien von Quellen eingeführt werden, Vertragspartei des vorliegenden Protokolls war, kann die für eine "bestehende ortsfeste Quelle" geltenden Grenzwerte auf jede Quelle einer solchen neuen Kategorie anwenden, mit deren Bau oder wesentlicher Veränderung vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Änderung für die betreffende Vertragspartei begonnen wird, solange diese Quelle nicht zu einem späteren Zeitpunkt einer wesentlichen Veränderung unterzogen wird."
(2ter) Eine Vertragspartei, die bereits vor dem Inkrafttreten einer Änderung, mit der neue Grenzwerte für eine "neue ortsfeste Quelle" eingeführt werden, Vertragspartei des vorliegenden Protokolls war, kann die zuvor geltenden Grenzwerte weiterhin auf jede Quelle anwenden, mit deren Bau oder wesentlicher Veränderung vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Änderung für die betreffende Vertragspartei begonnen wird, solange diese Quelle nicht zu einem späteren Zeitpunkt einer wesentlichen Veränderung unterzogen wird."
7. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte ", wobei für die Vertragsparteien im geographischen Anwendungsbereich des EMEP als Minimum die vom Lenkungsorgan des EMEP festgelegten Methoden zur Anwendung kommen und für die Vertragsparteien außerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP als Richtschnur die im Arbeitsplan des Exekutivorgans entwickelten Methoden dienen." werden gestrichen und durch einen Punkt "." ersetzt.
b) Nach dem ersten Satz wird der folgende Wortlaut angefügt:
"Die Vertragsparteien im geographischen Anwendungsbereich des EMEP verwenden die Methoden, die in den vom Lenkungsorgan des EMEP erarbeiteten und von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans angenommenen Leitlinien festgelegt worden sind. Die Vertragsparteien außerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP verwenden als Leitlinien die im Rahmen des Arbeitsplans des Exekutivorgans entwickelten Methoden."
8. Am Ende des Artikels 3 wird ein neuer Absatz 8 angefügt:
"(8) Jede Vertragspartei soll aktiv an Programmen im Rahmen des Übereinkommens über die Auswirkungen der Luftverunreinigung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie an Programmen zur Überwachung und Modellierung der Atmosphäre mitwirken."
9. Der folgende neue Artikel 3bis wird eingefügt:
"Artikel 3bis Flexible Übergangsregelungen
(1) Ungeachtet des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben c und d kann eine Vertragspartei des Übereinkommens, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2019 Vertragspartei des vorliegenden Protokolls wird, in Bezug auf die Umsetzung der besten verfüg - baren Techniken und der Grenzwerte für bestehende ortsfeste Quellen bestimmter Kategorien von Quellen unter den Bedingungen dieses Artikels flexible Übergangsregelungen anwenden.
(2) Jede Vertragspartei, die sich für die Anwendung flexibler Übergangsregelungen nach diesem Artikel entscheidet, legt in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zum vorliegenden Protokoll Folgendes vor:
(3) Eine Vertragspartei wendet als Mindestmaßnahme die besten verfügbaren Techniken für bestehende ortsfeste Quellen der in Anhang II genannten Kategorien 1, 2, 5 und 7 spätestens acht Jahre nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für die betreffende Vertragspartei oder spätestens am 31. Dezember 2022 an, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, außer in den Fällen des Absatzes 5.
(4) In keinem Fall darf die Anwendung der besten verfügbaren Techniken oder der Grenzwerte für bestehende ortsfeste Quellen von einer Vertragspartei über den 31. Dezember 2030 hinausgezögert werden.
(5) Hinsichtlich jeder der nach Absatz 2 Buchstabe b angegebenen Quellen kann eine Vertragspartei spätestens acht Jahre nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für die betreffende Vertragspartei oder bis spätestens 31. Dezember 2022, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, beschließen, diese Quellen) zu schließen. Eine Liste derartiger Quellen wird im Rahmen des nächsten Berichts der Vertragspartei nach Absatz 6 vorgelegt. Die Auflagen für die Anwendung der besten verfügbaren Techniken und der Grenzwerte gelten für (eine) derartige Quellen) nicht, sofern sie spätestens am 31. Dezember 2030 geschlossen wird/werden. Ist/sind (eine) derartige Quellen) ab diesem Datum nicht geschlossen, so muss die betreffende Vertragspartei in der Folge die für neue Quellen in der betreffenden Kategorie von Quellen geltenden besten verfügbaren Techniken und Grenzwerte anwenden.
(6) Eine Vertragspartei, die sich für die Anwendung flexibler Übergangsregelungen nach diesem Artikel entscheidet, übermittelt dem Exekutivsekretär der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über ihre Fortschritte bei der Umsetzung der besten verfügbaren Techniken und der Grenzwerte auf die ortsfesten Quellen in den nach diesem Artikel ermittelten Kategorien ortsfester Quellen. Der Exekutivsekretär der Kommission stellt diese Dreijahresberichte dem Exekutivorgan zur Verfügung."
10. In Absatz 1 Buchstabe a
a) wird das Semikolon am Ende des Buchstabens durch einen Punkt und die Worte "Darüber hinaus gilt Folgendes:" ersetzt, und
b) es werden die folgenden neuen Ziffern i und ii angefügt:
"i) Wendet eine Vertragspartei nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b, c oder d andere Strategien zur Emissionsminderung an, so weist sie die angewandten Strategien und die Erfüllung der Anforderungen dieser Buchstaben dokumentarisch nach;
ii) hält eine Vertragspartei die Anwendung bestimmter Grenzwerte, wie sie nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d festgelegt sind, für technisch und wirtschaftlich nicht machbar, so erstattet sie unter Angabe von Gründen entsprechend Bericht;"
11. Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| b) übermittelt jede Vertragspartei im geografischen Anwendungsbereich des EMEP diesem über den Exekutivsekretär der Kommission in regelmäßigen, vom Lenkungsorgan des EMEP festzulegenden und von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans zu billigenden Abständen Informationen über das Niveau der Emissionen der in Anhang I aufgeführten Schwermetalle und hält sich dabei zumindest an die Methoden sowie die zeitliche und räumliche Auflösung, die vom Lenkungsorgan des EMEP festgelegt worden sind. Vertragsparteien außerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP stellen dem Exekutivorgan auf Anforderung ähnliche Informationen zur Verfügung. Außerdem sammelt jede Vertragspartei gegebenenfalls relevante Informationen über ihre Emissionen anderer Schwermetalle und berichtet darüber unter Berücksichtigung der Leitlinien zu den Methoden und zur zeitlichen und räumlichen Auflösung des Lenkungsorgans des EMEP und des Exekutivorgans. | "b) übermittelt jede Vertragspartei im geographischen Anwendungsbereich des EMEP diesem über den Exekutivsekretär der Kommission Informationen über die Niveaus der Emissionen der in Anhang I aufgeführten Schwermetalle und verwendet dabei die Methoden, die in den vom Lenkungsorgan des EMEP ausgearbeiteten und von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans angenommenen Leitlinien vorgesehen sind. Vertragsparteien außerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP übermitteln die verfügbaren Informationen über die Niveaus der Emissionen der in Anhang I aufgeführten Schwermetalle. Jede Vertragspartei legt auch Informationen über die Niveaus der Emissionen der in Anhang I genannten Stoffe für das in diesem Anhang genannte Bezugsjahr vor;" |
12. Nach Absatz 1 Buchstabe b werden die folgenden neuen Buchstaben angefügt:
"c) soll jede Vertragspartei im geographischen Anwendungsbereich des EMEP dem Exekutivorgan über den Exekutivsekretär der Kommission die verfügbaren Informationen über ihre im Rahmen des Übereinkommens durchgeführten Programme zur Ermittlung der Auswirkungen der Luftverunreinigung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie Programme zur Überwachung und Modellierung der Atmosphäre übermitteln und dabei die vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien verwenden;
d) sollen Vertragsparteien außerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP ähnliche Informationen wie die unter Buchstabe c vorgesehenen zur Verfügung stellen, sofern sie vom Exekutivorgan dazu aufgefordert werden."
13. In Absatz 3
a) werden die Worte "Rechtzeitig vor jeder Jahrestagung des Exekutivorgans" durch die Worte "Auf Verlangen des Exekutivorgans und im Einklang mit den von ihm beschlossenen Fristen" ersetzt;
b) werden die Worte "legt das EMEP" durch die Worte "legen das EMEP und andere Nebenorgane" ersetzt;
c) wird vor dem Wort "Informationen" das Wort "relevante" eingefügt.
14. Die Worte "Das EMEP stellt dem Exekutivorgan unter Verwendung geeigneter Modelle und Messungen und rechtzeitig vor jeder Jahrestagung des Exekutivorgans" werden durch die Worte "Auf Verlangen des Exekutivorgans und im Einklang mit den von ihm beschlossenen Fristen stellen das EMEP und seine technischen Stellen und Zentren dem Exekutivorgan unter Verwendung geeigneter Modelle und Messungen" ersetzt.
15. In Absatz 4
a) wird das Wort "erstellen" durch das Wort "erwägen" ersetzt;
b) werden die Worte "einen Arbeitsplan" durch die Worte "die Erstellung eines Arbeitsplans" ersetzt;
c) werden die Worte "zur Verringerung der Emissionen der in Anhang I aufgeführten Schwermetalle in die Atmosphäre" gestrichen.
16. In Absatz 3
a) werden die Worte "und der Anhänge I, II, IV, V und VI" durch die Worte ", ausgenommen der An - hänge III und VII," ersetzt;
b) werden die Worte "zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien" durch die Worte "zu dem zwei Drittel derjenigen, die zum Zeitpunkt der Annahme der Änderungen Vertragsparteien waren," ersetzt.
17. In Absatz 4 wird die Zahl "neunzig" durch die Zahl "180" ersetzt.
18. In Absatz 5 wird die Zahl "neunzig" durch die Zahl "180" ersetzt.
19. Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 5bis und 5ter eingefügt:
"(5bis) Für die Vertragsparteien, die es angenommen haben, ersetzt das Verfahren nach Absatz 5ter in Bezug auf Änderungen der Anhänge II, IV, V und VI das Verfahren nach Absatz 3.
(5ter) Änderungen der Anhänge II, IV, V und VI bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien. Eine Änderung eines dieser Anhänge tritt nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem sie der Exekutivsekretär der Kommission an alle Vertragsparteien weitergeleitet hat, für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Buchstabe a vorgelegt haben:
20. Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
"(3) Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration gibt in seiner beziehungsweise ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine entsprechende Erklärung ab, falls er beziehungsweise sie nicht beabsichtigt, durch die Verfahren nach Artikel 13 Absatz 5ter betreffend die Änderung der Anhänge II, IV, V und VI gebunden zu sein."
21. In der Tabelle in Abschnitt II werden in der ersten Zeile der Beschreibung der Kategorie 5 die Worte "Blei und Zink" durch die Worte "Blei, Zink und Ferro-Silizium-Manganlegierungen" ersetzt.
22. Dem ersten Absatz wird das Gliederungssymbol (1) vorangestellt.
23. Unter Buchstabe a werden nach dem Wort "Protokolls" die Worte "für eine Vertragspartei" hinzugefügt.
24. Buchstabe b wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Satz wird die Zahl "acht" durch die Zahl "zwei" ersetzt.
b) Nach dem Wort "Protokolls" am Ende des ersten Satzes werden die Worte "für eine Vertragspartei oder am 31. Dezember 2020, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt" eingefügt.
c) Der letzte Satz
Im Bedarfsfall kann diese Frist für bestimmte ortsfeste Quellen entsprechend der in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Abschreibungsfristen verlängert werden.
wird gestrichen.
25. Am Ende des Anhangs werden die beiden folgenden Absätze 2 und 3 angefügt:
"(2) Ungeachtet des Absatzes 1, jedoch vorbehaltlich des Absatzes 3, kann eine Vertragspartei des Übereinkommens, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2019 Vertragspartei des vorliegenden Protokolls wird, bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des vorliegenden Protokolls oder beim Beitritt zu diesem erklären, dass sie die Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d genannten Grenzwerte bis zu 15 Jahre nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für die betreffende Vertragspartei verlängert.
(3) Eine Vertragspartei, die in Bezug auf eine bestimmte Kategorie ortsfester Quellen eine Entscheidung nach Artikel 3bis des vorliegenden Protokolls getroffen hat, kann nicht zugleich eine Erklärung nach Absatz 2 abgeben, die auf dieselbe Kategorie von Quellen anwendbar ist."
26. Anhang V erhält folgende Fassung:
| alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Anhang V Grenzwerte für die Begrenzung aus größeren ortsfesten Quellen I. Einleitung
II. Spezifische Grenzwerte für ausgewählte grössere ortsfeste Quellen Verbrennung fossiler Brennstoffe (Anhang II, Kategorie 1):
Sinteranlagen (Anhang II, Kategorie 2):
Pelletanlagen (Anhang II, Kategorie 2):
Hochöfen (Anhang II, Kategorie 3):
Elektrolichtbogenöfen (Anhang II, Kategorie 3):
Gewinnung von Kupfer und Zink, einschließlich Imperial-Smelting-Öfen (Anhang II, Gruppen 5 und 6):
Gewinnung von Blei (Anhang II, Kategorien 5 und 6):
Zementindustrie (Anhang II, Kategorie 7):
Glasindustrie (Anhang II, Kategorie 8):
Chloralkaliindustrie (Anhang II, Kategorie 9):
Siedlungsabfälle, medizinische Abfälle und gefährliche Abfälle (Anhang II, Kategorien 10 und 11):
| "Anhang V Grenzwerte für die Begrenzung von Emissionen aus größeren ortsfesten Quellen 1. Für die Bekämpfung von Schwermetallemissionen sind zwei Arten von Grenzwerten von Belang: a) Werte für spezifische Schwermetalle oder Kategorien von Schwermetallen und b) Werte für Partikelemissionen im Allgemeinen. 2. Prinzipiell können Grenzwerte für Partikel nicht die spezifischen Grenzwerte für Cadmium, Blei und Quecksilber ersetzen, weil die Menge der mit Partikelemissionen assoziierten Metalle je nach Verfahren unterschiedlich ausfällt. Die Einhaltung dieser Grenzwerte trägt jedoch erheblich zur Reduzierung der Schwermetallemissionen im Allgemeinen bei. Zudem ist die Überwachung von Partikelemissionen in aller Regel preiswerter als die Überwachung einzelner Schadstoffe, und eine kontinuierliche Überwachung der einzelnen Schwermetalle ist im Allgemeinen nicht realisierbar. Daher sind die Grenzwerte für Partikel von großer praktischer Bedeutung und werden in diesem Anhang in den meisten Fällen auch als Ergänzung für spezifische Grenzwerte für Cadmium, Blei oder Quecksilber angegeben. 3. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika. Abschnitt B gilt für die Vereinigten Staaten von Amerika. A. Vertragsparteien mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika 4. Ausschließlich in diesem Abschnitt bedeutet "Staub" die Masse der Partikel beliebiger Form, Struktur oder Dichte, die unter den Bedingungen der Probenahmestellen in der Gasphase dispergiert sind, unter bestimmten Bedingungen nach repräsentativer Probenahme des zu analysierenden Gases durch Filtration abgeschieden werden können und nach dem Trocknungsprozess unter bestimmten Bedingungen oberhalb des Filters und auf dem Filter verbleiben. 5. Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet "Emissionsgrenzwert" (EGW) oder "Grenzwert" die in den Abgasen einer Anlage enthaltene Menge an Staub und bestimmten unter dieses Protokoll fallenden Schwermetallen, die nicht überschritten werden darf. Sofern nichts anderes angegeben ist, wird er als Schadstoffmasse pro Abgasvolumen (in mg/m3), bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur und Druck von Trockengas (Volumen bei 273,15 K, 101,3 kPa) ausgedrückt. Für den Sauerstoffgehalt im Abgas gelten die für ausgewählte Kategorien größerer ortsfester Quellen angegebenen Werte. Ein Verdünnen der Abgase zur Verringerung der Schadstoffkonzentrationen ist nicht zulässig. Das An- und Abfahren und die Wartung von Anlagen sind ausgenommen. 6. Die Emissionen sind in allen Fällen durch Messungen oder Berechnungen, die mindestens die gleiche Genauigkeit erreichen, zu überwachen. Die Einhaltung der Grenzwerte ist durch kontinuierliche oder diskontinuierliche Messungen oder jedes andere technisch zweckmäßige Verfahren, einschließlich geprüfter Berechnungsmethoden, zu überprüfen. Die relevanten Schwermetalle sind für jede Industriequelle mindestens einmal alle drei Jahre zu messen. Dabei sind die Leitfäden über die Methoden für Messungen und Berechnungen zu berücksichtigen, die von den Vertragsparteien auf der Tagung des Exekutivorgans angenommen wurden. Bei kontinuierlichen Messungen gilt der Grenzwert als eingehalten, wenn der validierte Durchschnittswert der monatlichen Emissionen den EGW nicht überschreitet. Bei diskontinuierlichen Messungen oder anderen geeigneten Bestimmungs- oder Berechnungsverfahren gelten die EGW als eingehalten, wenn der anhand einer angemessenen Anzahl von Messungen unter repräsentativen Bedingungen ermittelte Mittelwert den Wert der Emissionsnorm nicht überschreitet. Die Ungenauigkeit der Messverfahren kann für die Zwecke der Überprüfung berücksichtigt werden. Eine indirekte Schadstoffüberwachung anhand von Summenparametern/kumulativen Parametern (z.B. Staub als Summenparameter für Schwermetalle) ist ebenfalls möglich. In bestimmten Fällen kann die Anwendung einer bestimmten Technik der Emissionskontrolle gewährleisten, dass ein Wert/Grenzwert eingehalten oder erfüllt wird. 7. Die Überwachung der relevanten Schadstoffe und die Messungen von Verfahrensparametern sowie die Qualitätssicherung von automatisierten Messsystemen und die Referenzmessungen zur Kalibrierung dieser Systeme erfolgen nach den CEN-Normen. Stehen CEN-Normen nicht zur Verfügung, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder inter - nationale Normen angewandt die gewährleisten, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität erhoben werden. Feuerungsanlagen (Kessel- und Prozessfeuerungen) 8. Grenzwerte für Staubemissionen aus der Verbrennung anderer fester und flüssiger Brennstoffe als Biomasse und Torf:2 Tabelle 1
9. Sondervorschriften für die unter Nummer 8 genannten Feuerungsanlagen:
Primär- und Sekundärbereich der Eisen- und Stahlindustrie (Anhang II Kategorien 2 und 3) 10. Grenzwerte für Staubemissionen: Tabelle 2
Eisengießereien (Anhang II Kategorie 4) 11. Grenzwerte für Staubemissionen aus Eisengießereien: Tabelle 3
Herstellung und Verarbeitung von Kupfer, Zink und Silizium-Mangan- und Eisen-Mangan-Legierungen, 12. Grenzwert für Staubemissionen für die Herstellung und Verarbeitung von Kupfer, Zink und Silizium-Mangan- und Eisen-Mangan-Legierungen: Tabelle 4
Herstellung und Verarbeitung von Blei (Anhang II Kategorien 5 und 6) 13. Grenzwerte für Staubemissionen für die Herstellung und Verarbeitung von Blei: Tabelle 5
Zementindustrie (Anhang II Kategorie 7) 14. Grenzwerte für Staubemissionen für die Zementherstellung: Tabelle 6
Glasindustrie (Anhang II Kategorie 8) 15. Grenzwerte für Staubemissionen für die Glasherstellung: Tabelle 7
16. Grenzwerte für Bleiemissionen für die Glasherstellung: 5 mg/m3. Chloralkali-Industrie (Anhang II Kategorie 9) 17. Bestehende Chloralkali-Anlagen, die das Amalgamverfahren anwenden, müssen bis zum 31. Dezember 2020 auf quecksilberfreie Technologien umstellen oder schließen; bis zur Umstellung gilt für den Quecksilberausstoß einer Anlage in die Luft ein Grenzwert von 1 g je Mg3 Produktionskapazität für Chlor. 18. Neue Chloralkali-Anlagen müssen quecksilberfrei betrieben werden. Abfallverbrennung (Anhang II Kategorien 10 und 11) 19. Grenzwert für Staubemissionen für die Abfallverbrennung: Tabelle 8
20. Grenzwert für Quecksilberemissionen für die Abfallverbrennung: 0,05 mg/m3. 21. Grenzwert für Quecksilberemissionen für die kombinierte Verbrennung von Abfällen der Kategorien von Quellen 1 und 7: 0,05 mg/m3. B. Vereinigte Staaten von Amerika 22. Die Grenzwerte zur Begrenzung der Emissionen partikelförmiger Stoffe und/oder bestimmter Schwermetalle aus ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen und die Quellen, für die sie gelten, werden in den folgenden Dokumenten aufgeführt:
_______
3) 1 Mg = 1 Tonne." | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
27. In Nummer 1
a) werden die Worte "Sofern in diesem Anhang nichts anderes festgelegt ist und" gestrichen,
b) werden die Worte "spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls" ersetzt durch die Worte "Spätestens am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Protokolls",
c) werden nach dem Wort "Protokolls" die Worte "für eine Vertragspartei" eingefügt.
28. Nummer 3
3. Gelangt ein Staat zu der Auffassung, dass für ihn die Begrenzung des Bleigehalts von auf dem Markt befindlichem Ottokraftstoff nach Nummer 1 schwerwiegende sozioökonomische oder technische Probleme zur Folge hätte bzw. unter anderem aufgrund seiner klimatischen Situation insgesamt keine Vorteile für Umwelt und Gesundheit mit sich bringen würde, so kann er den unter Nummer 1 angegebenen Zeitraum auf maximal 10 Jahre verlängern und darf währenddessen Ottokraftstoff mit einem Bleigehalt von höchstens 0,15 g/l verkaufen. In einem solchen Fall gibt der Staat in einer zusammen mit seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu hinterlegenden Erklärung an, dass er beabsichtigt, den Zeitraum zu verlängern, und legt dem Exekutivorgan schriftlich eine entsprechende Begründung vor.
wird gestrichen.
29. Unter Nummer 4 werden die Worte "Eine Vertragspartei ist berechtigt" durch die Worte "Ungeachtet der Nummer 1 ist eine Vertragspartei berechtigt" ersetzt.
30. In Nummer 5 erhält der Chapeau vor Buchstabe a folgende Fassung:
| alt | neu |
| Jede Vertragspartei erreicht bis spätestens fünf Jahre bzw. zehn Jahre im Fall von Ländern im Übergang zur Marktwirtschaft, die in einer mit ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu hinterlegenden Erklärung ihre Absicht zur Übernahme eines Zehnjahreszeitraums bekunden, nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls Konzentrationen, die folgende Werte nicht überschreiten: | "Jede Vertragspartei erreicht spätestens am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei Konzentrationen, die folgende Werte nicht überschreiten:" |
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