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Kapitel IV
Durchsetzung und Informationsaustausch
Artikel 23 - gestrichen - 17
Artikel 24 - gestrichen - 17
Artikel 25 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen für den Fall des Verstoßes gegen die Vorschriften dieser Verordnung Sanktionen fest und tragen durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge, dass diese effektiv angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Sanktionsregelungen und ihre Vorschriften zur Anwendung von Artikel 26 bis zum 5. Juli 2006 sowie unverzüglich jede spätere Änderung dieser Vorschriften mit.
Artikel 26 - gestrichen - 17
Artikel 27 Kontrollen und Jahresberichte der zuständigen Behörden 17
(1) - gestrichen -
(2) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres einen Jahresbericht für das vorangegangene Jahr über die Kontrollen, die die zuständige Behörde zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung durchgeführt hat. Dem Bericht sind eine Analyse der schwersten festgestellten Mängel sowie ein Aktionsplan zu deren Behebung beizufügen.
Artikel 28 - gestrichen -
Artikel 29 Leitlinien für bewährte Praktiken
Die Mitgliedstaaten fördern die Erarbeitung von Leitlinien für bewährte Praktiken, die auch Empfehlungen für die Anwendung dieser Verordnung und insbesondere der Vorschriften gemäß Artikel 10 Absatz 1 enthalten. Diese Leitlinien werden auf einzelstaatlicher Ebene unter Zusammenarbeit mehrerer Mitgliedstaaten oder aber auf Gemeinschaftsebene ausgearbeitet. Die Verbreitung und Anwendung der einzelstaatlichen und der gemeinschaftlichen Leitlinien werden gefördert.
Kapitel V
Durchführungsbefugnisse und Ausschussverfahren
Artikel 30 Änderung der Anhänge und Durchführungsvorschriften
(1) Der Rat ändert die Anhänge mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission, um sie insbesondere dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen; ausgenommen sind Anhang I Kapitel IV und Kapitel VI, Nummer 3.1, Anhang II Abschnitte 1 bis 5 sowie die Anhänge III, IV, V und VI, die nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden können.
(2) Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung können nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.
(3) Bescheinigungen und andere im gemeinschaftlichen Veterinärrecht für lebende Tiere vorgesehene Dokumente können nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren ergänzt werden, um den Anforderungen dieser Verordnung Rechnung zu tragen.
(4) Die Verpflichtung, Inhaber eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 6 Absatz 5 zu sein, kann nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren auf Fahrer ausgedehnt werden, die andere Haustierarten befördern, sowie auf die Betreuer dieser Tiere.
(5) Im Falle außergewöhnlicher Marktstützungsmaßnahmen, die wegen Verbringungsbeschränkungen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung erlassen werden, kann die Kommission eine Abweichung von Anhang I Kapitel I Nummer 2 Buchstabe e) gewähren. Der Ausschuss gemäß Artikel 31 wird über jede Maßnahme unterrichtet.
(6) Nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren können Ausnahmen von den Vorschriften für lange Beförderungen festgelegt werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass bestimmte Gebiete weitab vom Kerngebiet der Gemeinschaft liegen.
(7) Abweichend von dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten die derzeitigen nationalen Vorschriften für Tiertransporte in Gebieten in äußerster Randlage weiter auf Tiere anwenden, die aus diesen Gebieten stammen oder dort eintreffen. Sie unterrichten die Kommission hiervon.
(8) Bis zur Annahme ausführlicher Bestimmungen für in den Anhängen dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannte Tierarten können die Mitgliedstaaten für den Transport der betreffenden Tiere zusätzliche einzelstaatliche Vorschriften festlegen oder beibehalten.
Artikel 31 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 22 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 32 Bericht
Innerhalb von vier Jahren ab dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Zeitpunkt unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Auswirkungen dieser Verordnung auf das Wohlbefinden transportierter Tiere und auf die Handelsströme mit lebenden Tieren in der erweiterten Gemeinschaft. Insbesondere sind in dem Bericht die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Bedürfnisse der Tiere und der Bericht über die Anwendung des Navigationssystems gemäß Anhang I Kapitel VI Nummer 4.3 sowie die sozioökonomischen Auswirkungen dieser Verordnung, einschließlich regionaler Aspekte, zu berücksichtigen. Diesem Bericht sind, falls erforderlich, geeignete legislative Vorschläge über lange Beförderungen, insbesondere die Beförderungsdauer, Ruhezeiten und das Raumangebot beizufügen.
Kapitel VI
Schlussbestimmungen
Artikel 33 Aufhebungen
Die Richtlinie 91/628/EWG und die Verordnung (EG) Nr. 411/98 werden mit Wirkung vom 5. Januar 2007 aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Richtlinie und die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 34 Änderungen der Richtlinie 64/432/EWG
Die Richtlinie 64/432/EWG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Buchstabe e) wird der folgende Buchstabe eingefügt:
"ee) sie erfüllen die Bedingungen der Richtlinie 98/58/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (*), soweit sie auf Sammelstellen zutreffen;
(*) ABl. L 3 vom 5. Januar 2005."
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die zuständige Behörde kann die Zulassung aussetzen oder entziehen, falls gegen diesen Artikel oder entsprechende andere Bestimmungen dieser Richtlinie oder der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 oder einer anderen veterinärrechtlichen Vorschrift gemäß Anhang A Kapitel I der Richtlinie 90/425/EWG (*) verstoßen wird. Die Zulassung kann wieder erteilt werden, wenn die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass die Sammelstelle allen einschlägigen Bestimmungen dieses Absatzes genügt.
(*) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 29."
2. Artikel 12 erhält folgende Fassung:
"Artikel 12
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Transportunternehmer die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllen:
(2) Die Transportunternehmer müssen für jedes für Tiertransporte verwendete Fahrzeug ein Kontrollbuch führen, das zumindest folgende Angaben enthält, die mindestens drei Jahre lang aufzubewahren sind:
(3) Die Transportunternehmer tragen dafür Sorge, dass die Sendung oder die Tiere nach Verlassen ihrer Herkunftsbetriebe oder der Herkunftssammelstelle bis zur Ankunft am Bestimmungsort zu keiner Zeit mit Tieren in Berührung kommen, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen.
(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Transportunternehmer den Bestimmungen dieses Artikels, die sich auf die erforderlichen Begleitdokumente für die Tiere beziehen, nachkommen.
(5) Dieser Artikel gilt nicht für Personen, die Tiere, gerechnet ab dem Ort des Versands bis zum Bestimmungsort, über eine Strecke von maximal 65 km befördern.
(6) Bei Verstoß gegen die Vorschriften dieses Artikels gelten sinngemäß die Vorschriften für Verstöße und Mitteilungen von Verstößen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, soweit sie die Tiergesundheit betreffen."
Artikel 35 Änderung der Richtlinie 93/119/EG
Anhang A Teil II Nummer 3 der Richtlinie 93/119/EG erhält folgende Fassung:
"3. Die Tiere sind behutsam zu treiben. Treibgänge müssen so gebaut und angelegt sein, dass Verletzungsrisiken auf ein Mindestmaß beschränkt werden und der Herdentrieb der Tiere ausgenutzt wird. Treibhilfen dürfen nur zum Leiten der Tiere und nur für kurze Zeit verwendet werden. Die Verwendung von Elektroschockgeräten ist möglichst zu vermeiden. Sie dürfen allenfalls bei ausgewachsenen Rindern und bei ausgewachsenen Schweinen eingesetzt werden, die jede Fortbewegung verweigern, und nur unter der Voraussetzung, dass die Tiere genügend Freiraum zur Vorwärtsbewegung haben. Es dürfen nur Stromstöße von maximal einer Sekunde in angemessenen Abständen und nur an den Muskelpartien der Hinterviertel verabreicht werden. Sie dürfen nicht wiederholt werden, wenn das Tier nicht reagiert."
Artikel 36 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1255/97
Die Verordnung (EG) Nr. 1255/97 wird wie folgt geändert:
1. Der Ausdruck "Aufenthaltsorte" wird in der Verordnung durchgängig durch "Kontrollstellen" ersetzt.
2. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Kontrollstellen sind Orte, an denen Tiere gemäß Anhang I Kapitel V Nummer 1.5 oder Nummer 1.7 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 * mindestens zwölf Stunden oder länger ruhen.
____
*) ABl. L 3 vom 5. Januar 2005."
3. Artikel 3 erhält folgende Fassung:
"Artikel 3
(1) Die zuständige Behörde lässt die Kontrollstellen zu und erteilt jeder Kontrollstelle eine Zulassungsnummer. Die Zulassung kann auf eine Tierart oder bestimmte Kategorien von Tieren oder den Gesundheitsstatus begrenzt werden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der zugelassenen Kontrollstellen und unterrichten sie über eventuelle Aktualisierungen der Liste.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ferner im Einzelnen mit, welche Vorkehrungen sie zur Durchführung des Artikels 4 Absatz 2 getroffen haben, insbesondere die Dauer der Nutzung als Kontrollstelle und den doppelten Nutzungszweck zugelassener Einrichtungen.
(2) Die Kommission erstellt auf Vorschlag der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach dem in Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 genannten Verfahren ein Verzeichnis der Kontrollstellen.
(3) Die Mitgliedstaaten können erst dann eine Kontrollstelle für das Verzeichnis vorschlagen, wenn diese von der zuständigen Behörde auf Einhaltung der einschlägigen Anforderungen überprüft und zugelassen worden ist. Bei der Zulassung sorgt die zuständige Behörde in Artikel 2 Absatz 6 der Richtlinie 90/425/EWG dafür, dass die Kontrollstellen allen Anforderungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung genügen; ferner müssen die Kontrollstellen
(4) In schwerwiegenden Fällen, insbesondere aus Gründen der Tiergesundheit oder des Wohlbefindens der Tiere, muss ein Mitgliedstaat die Nutzung einer Kontrollstelle in seinem Hoheitsgebiet aussetzen. Er unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über diese Aussetzung und ihre Gründe. Die Aussetzung der Nutzung der Kontrollstelle kann nur aufgehoben werden, nachdem die Kommission und die Mitgliedstaaten über die Gründe hierfür unterrichtet wurden.
(5) Die Kommission kann nach dem in Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 genannten Verfahren die Nutzung einer Kontrollstelle vorübergehend aussetzen oder die Kontrollstelle aus dem Verzeichnis nehmen, wenn bei den von Experten der Kommission nach Artikel 28 der genannten Verordnung vor Ort durchgeführten Kontrollen ein Verstoß gegen das einschlägige Gemeinschaftsrecht festgestellt wird."
4. In Artikel 4 wird folgender Absatz hinzugefügt:
"(4) Die zuständige Behörde des Versandorts teilt die Bewegungen von Tieren über Kontrollstellen mit Hilfe des Informationsaustauschsystems gemäß Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG mit."
5. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
"Artikel 6
(1) Bevor die Tiere die Kontrollstelle verlassen, bestätigt der amtliche oder der dafür von der zuständigen Behörde zugelassene Tierarzt in dem Fahrtenbuch gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, dass die Tiere für die weitere Beförderung transportfähig sind. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Kosten der tierärztlichen Kontrolle zu Lasten des betreffenden Betreibers gehen.
(2) Die Vorschriften über den Austausch von Informationen zwischen den Behörden zur Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen werden nach dem in Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 genannten Verfahren festgelegt."
6. Artikel 6a erhält folgende Fassung:
"Artikel 6a
Änderungen an dieser Verordnung, insbesondere zur Anpassung an den Stand der Wissenschaft und der Technik, werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit angenommen, abgesehen von Änderungen des Anhangs, die notwendig sind, um der Tiergesundheitslage Rechnung zu tragen; diese können nach dem in Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 genannten Verfahren erlassen werden."
7. Artikel 6b Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Artikel 6b
Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates an, um bei Verstößen gegen die vorliegende Verordnung Sanktionen zu verhängen, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese angewandt werden."
8. Anhang I wird wie folgt geändert:
a) Der Titel erhält folgende Fassung:
"Anhang Gemeinschaftliche Kriterien für Kontrollstellen"
b) Abschnitt A erhält folgende Fassung:
"A. Gesundheit und Hygiene
c) Abschnitt B Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. Zusätzlich zu den Bestimmungen des Anhangs I Kapitel II und III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über das Verladen in und das Ausladen aus den Transportmitteln, muss jede Kontrollstelle über geeignete Ausrüstungen und Anlagen zum Ver- und Entladen von Tieren verfügen. Insbesondere müssen diese Ausrüstungen und Anlagen einen rutschfesten Bodenbelag und erforderlichenfalls ein seitliches Schutzgeländer aufweisen. Ladebrücken, Rampen und Laufstege müssen mit Seitenwänden, Geländern oder anderen Schutzvorrichtungen angelegt sein, damit die Tiere nicht herabfallen können. Ent- und Verladerampen sollten ein möglichst geringes Gefälle haben. Treibwege müssen einen Bodenbelag aufweisen, durch den die Rutschgefahr so gering wie möglich gehalten wird, und sind so anzulegen, dass sich die Tiere möglichst nicht verletzen können. Insbesondere ist darauf zu achten, dass sich zwischen Fahrzeugboden und Rampe oder zwischen Rampe und Boden des Entladebereichs keine größeren Spalten oder Stufen befinden, die die Tiere veranlassen zu springen oder die ein Ausrutschen oder Stolpern der Tiere verursachen könnten."
Artikel 37 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 5. Januar 2007.
Artikel 6 Absatz 5 gilt jedoch ab dem 5. Januar 2008.
| Technische Vorschriften (gemäß Artikel 6 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a)) | Anhang I |
Kapitel I
Transportfähigkeit
Kapitel II
Transportmittel
1. Vorschriften für Transportmittel im Allgemeinen
1.1. Transportmittel, Transportbehälter und ihre Ausrüstungen sind so konstruiert und gebaut und sind so instandzuhalten und zu verwenden, dass
1.2. Innerhalb des Laderaums und auf jedem Zwischendeck steht genügend Platz zur Verfügung, damit eine angemessene Luftzirkulation über den stehenden Tieren gewährleistet ist, wobei ihre natürliche Bewegungsfreiheit auf keinen Fall eingeschränkt werden darf.
1.3. Wildtiere und andere Arten als Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen und Hausschweine müssen von folgenden Dokumenten begleitet werden:
1.4. Die Trennwände sind fest genug, um dem Gewicht der Tiere standhalten zu können. Sie sind so konzipiert, dass sie schnell und leicht versetzt werden können.
1.5. Ferkel von weniger als 10 kg, Lämmer von weniger als 20 kg, weniger als sechs Monate alte Kälber und weniger als vier Monate alte Fohlen werden mit Einstreu oder gleichwertigem Material versorgt, um ihnen in Abhängigkeit von der Art und der Zahl der beförderten Tiere, der Beförderungsdauer und den Witterungsbedingungen Bequemlichkeit zu sichern. Exkremente müssen ausreichend absorbiert werden können.
1.6. Unbeschadet der gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Bestimmungen über die Sicherheit des Fahrpersonals und der Fahrgäste haben für den Fall, dass ein See-, Luft- oder Schienentransport voraussichtlich länger als drei Stunden dauert, Betreuer oder andere Begleitpersonen, die über die erforderliche Sachkenntnis zur tierschutzgerechten und effizienten Tötung von Tieren verfügen, an Bord Zugang zu einem für die jeweilige Tierart geeigneten Tötungsinstrument.
2. Zusätzliche Vorschriften für den Straßen- oder Schienentransport
2.1. Fahrzeuge, in denen Tiere befördert werden, tragen eine deutlich lesbare und sichtbare Beschilderung dahin gehend, dass sie mit lebenden Tieren beladen sind, außer wenn die Tiere in Transportbehältern transportiert werden, die eine Beschilderung gemäß Nummer 5.1 tragen.
2.2. Straßenfahrzeuge führen angemessene Ver- und Entladevorrichtungen mit.
2.3. Beim Zusammensetzen von Zügen und bei jedem anderen Rangieren von Schienenfahrzeugen sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um ruckartige Bewegungen von Wagons, in denen sich Tiere befinden, zu vermeiden.
3. Zusätzliche Vorschriften für Ro-Ro-Schiffe
3.1. Vor dem Verladen auf ein Schiff vergewissert sich der Kapitän,
3.2. Straßen- und Schienenfahrzeuge sind mit ausreichend und angemessen konzipierten, positionierten und in Stand gehaltenen Sicherungsvorrichtungen ausgestattet, mit denen sie auf dem Schiff festgezurrt bzw. verkeilt werden können. Straßen- und Schienenfahrzeuge sind am Schiff zu befestigen, bevor das Schiff in See sticht, um jedes Verrutschen bei Schiffsbewegungen zu vermeiden.
4. Zusätzliche Vorschriften für den Lufttransport
4.1. Tiere werden nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften der International Air Transport Association (IATA) für Lebendtiertransporte (entsprechend der in Anhang VI genannten Ausgabe) in artgerechten Transportbehältern, Buchten oder Ständen befördert.
4.2. Tiere werden nur unter Bedingungen befördert, die gewährleisten, dass Luftqualität, Lufttemperatur und Luftdruck während der gesamten Beförderungsdauer und unter Berücksichtigung der betreffenden Tierart im Rahmen einer angemessenen Wertespanne gehalten werden können.
5. Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung in Transportbehältern
5.1. Transportbehälter, in denen Tiere befördert werden, tragen eine deutlich lesbare und sichtbare Beschilderung dahin gehend, dass sie mit lebenden Tieren beladen sind, sowie eine deutliche Kennzeichnung der Oberkante des Behälters.
5.2. Während der Beförderung und beim Rangieren sind Transportbehälter stets aufrecht zu halten; ruckartige Stöße und Schüttelbewegungen sind soweit irgend möglich zu vermeiden. Transportbehälter sind so zu befestigen, dass sie bei Fahrzeugbewegungen nicht verrutschen.
5.3. Transportbehälter von mehr als 50 kg sind mit ausreichend und angemessen konzipierten, positionierten und in Stand gehaltenen Sicherungsvorrichtungen ausgestattet, mit denen sie auf dem Transportmittel, auf das sie verladen werden sollen, festgezurrt bzw. verkeilt werden können. Transportbehälter sind am Transportmittel zu befestigen, bevor die Beförderung beginnt, um jedes Verrutschen bei Transportmittelbewegungen zu vermeiden.
Kapitel III
Transportpraxis
1. Verladen, Entladen und Umgang mit Tieren
1.1. Es ist zu berücksichtigen, dass sich bestimmte Kategorien von Tieren, wie beispielsweise Wildtiere, vor der geplanten Beförderung erst an das Verkehrsmittel gewöhnen müssen.
1.2. Dauern Ver- oder Entladevorgänge länger als vier Stunden, Geflügel ausgenommen, so
Anlagen und Verfahren
1.3. Anlagen zum Ver- und Entladen von Tieren, einschließlich des Bodenbelags, sind so konstruiert und gebaut und werden so in Stand gehalten und verwendet, dass
1.5. Werden in ein und demselben Transportmittel Tiere zusammen mit anderen Gütern befördert, so sind Letztere so zu verstauen, dass sie den Tieren weder Verletzungen noch Leiden oder Stress zufügen.
1.6. Beim Ver- und Entladen muss eine angemessene Beleuchtung gewährleistet sein.
1.7. Werden Transportbehälter mit Tieren übereinander auf ein Transportmittel verladen, so sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um
1.8. Es ist verboten,
1.9. Die Verwendung von Elektroschockgeräten ist möglichst zu vermeiden. Sie dürfen allenfalls bei ausgewachsenen Rindern und bei ausgewachsenen Schweinen eingesetzt werden, die jede Fortbewegung verweigern, und nur unter der Voraussetzung, dass die Tiere genügend Freiraum zur Vorwärtsbewegung haben. Es dürfen nur Stromstöße von maximal einer Sekunde in angemessenen Abständen und nur an den Muskelpartien der Hinter-viertel verabreicht werden. Sie dürfen nicht wiederholt werden, wenn das Tier nicht reagiert.
1.10. Märkte und Sammelstellen halten Vorrichtungen bereit, um Tiere erforderlichenfalls anbinden zu können. Tiere, die nicht daran gewöhnt sind, angebunden zu werden, müssen unangebunden bleiben. Die Tiere müssen Zugang zu Wasser haben.
1.11. Tiere dürfen auf keinen Fall an Hörnern, Geweih, Nasenringen oder Beinfesseln angebunden werden. Kälbern darf kein Maulkorb angelegt werden. Mehr als acht Monate alte Hausequiden, ausgenommen nicht zugerittene Pferde, müssen während des Transports ein Halfter tragen.
Müssen Tiere angebunden werden, so müssen die Seile, Anbindegurte oder anderen Anbindemittel
Absondern
1.12. Mit folgenden Tieren wird getrennt umgegangen und sie werden getrennt transportiert:
1.13. Die Bestimmungen gemäß Nummer 1.12 Buchstaben a), b), c) und e) gelten nicht, wenn die betreffenden Tiere in verträglichen Gruppen aufgezogen wurden und aneinander gewöhnt sind. Sie gelten ebenfalls nicht, wenn die Trennung den Tieren Stress verursachen würde, oder in Fällen, in denen weibliche Tiere nicht entwöhnte Junge mitführen.
2. Während des Transports
2.1. Das Raumangebot entspricht zumindest den in Kapitel VII für die jeweilige Tierart und das jeweilige Transportmittel festgelegten Werten.
2.2. Wird das Fahrzeug auf ein Ro-Ro-Schiff verladen, so sind Hausequiden mit Ausnahme von Stuten, die ihre Fohlen mitführen, in Einzelständen zu befördern. Abweichungen gemäß einzelstaatlichen Vorschriften sind möglich, sofern sie von den betreffenden Mitgliedstaaten gegenüber dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit entsprechend begründet werden.
2.3. Equiden dürfen nicht in Multideck-Fahrzeugen befördert werden, es sei denn, die Tiere werden auf das unterste Deck verladen und die oberen Decks bleiben unbelegt. Die Mindesthöhe jedes Laderaums muss mindestens 75 cm über der höchsten Stelle des Widerrists des größten Tieres liegen.
2.4. Nicht zugerittene Equiden dürfen nicht in Gruppen von mehr als vier Tieren befördert werden.
2.5. Die Bestimmungen der Nummern 1.10 bis 1.13 gelten sinngemäß auch für Transportmittel.
2.6. Es ist für ausreichende Frischluftzufuhr zu sorgen, damit gewährleistet ist, dass den Bedürfnissen der Tiere unter Berücksichtigung der zu befördernden Anzahl und Art und der voraussichtlichen Witterungsbedingungen während der Beförderung in vollem Umfang Rechnung getragen wird. Transportbehälter sind so zu verstauen, dass ihre Belüftung nicht behindert wird.
2.7. Während des Transports sind die Tiere je nach Art und Alter in angemessenen Zeitabständen und insbesondere nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels V mit Futter und Wasser zu versorgen, und sie müssen ruhen können. Wenn nicht anders festgelegt, sind Säugetiere und Vögel mindestens alle 24 Stunden zu füttern und mindestens alle 12 Stunden zu tränken. Futter und Wasser müssen von guter Qualität sein und den Tieren so zugeführt werden, dass Verunreinigungen auf ein Mindestmaß beschränkt sind. Es ist gebührend zu berücksichtigen, dass sich die Tiere an die Art des Fütterns und Tränkens erst gewöhnen müssen.
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