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Kapitel IV
Durchsetzung und Informationsaustausch

Artikel 23 - gestrichen - 17

Artikel 24 - gestrichen - 17

Artikel 25 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für den Fall des Verstoßes gegen die Vorschriften dieser Verordnung Sanktionen fest und tragen durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge, dass diese effektiv angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Sanktionsregelungen und ihre Vorschriften zur Anwendung von Artikel 26 bis zum 5. Juli 2006 sowie unverzüglich jede spätere Änderung dieser Vorschriften mit.

Artikel 26 - gestrichen - 17

Artikel 27 Kontrollen und Jahresberichte der zuständigen Behörden 17

(1) - gestrichen -

(2) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres einen Jahresbericht für das vorangegangene Jahr über die Kontrollen, die die zuständige Behörde zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung durchgeführt hat. Dem Bericht sind eine Analyse der schwersten festgestellten Mängel sowie ein Aktionsplan zu deren Behebung beizufügen.

Artikel 28 - gestrichen -

Artikel 29 Leitlinien für bewährte Praktiken

Die Mitgliedstaaten fördern die Erarbeitung von Leitlinien für bewährte Praktiken, die auch Empfehlungen für die Anwendung dieser Verordnung und insbesondere der Vorschriften gemäß Artikel 10 Absatz 1 enthalten. Diese Leitlinien werden auf einzelstaatlicher Ebene unter Zusammenarbeit mehrerer Mitgliedstaaten oder aber auf Gemeinschaftsebene ausgearbeitet. Die Verbreitung und Anwendung der einzelstaatlichen und der gemeinschaftlichen Leitlinien werden gefördert.

Kapitel V
Durchführungsbefugnisse und Ausschussverfahren

Artikel 30 Änderung der Anhänge und Durchführungsvorschriften

(1) Der Rat ändert die Anhänge mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission, um sie insbesondere dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen; ausgenommen sind Anhang I Kapitel IV und Kapitel VI, Nummer 3.1, Anhang II Abschnitte 1 bis 5 sowie die Anhänge III, IV, V und VI, die nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden können.

(2) Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung können nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

(3) Bescheinigungen und andere im gemeinschaftlichen Veterinärrecht für lebende Tiere vorgesehene Dokumente können nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren ergänzt werden, um den Anforderungen dieser Verordnung Rechnung zu tragen.

(4) Die Verpflichtung, Inhaber eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 6 Absatz 5 zu sein, kann nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren auf Fahrer ausgedehnt werden, die andere Haustierarten befördern, sowie auf die Betreuer dieser Tiere.

(5) Im Falle außergewöhnlicher Marktstützungsmaßnahmen, die wegen Verbringungsbeschränkungen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung erlassen werden, kann die Kommission eine Abweichung von Anhang I Kapitel I Nummer 2 Buchstabe e) gewähren. Der Ausschuss gemäß Artikel 31 wird über jede Maßnahme unterrichtet.

(6) Nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren können Ausnahmen von den Vorschriften für lange Beförderungen festgelegt werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass bestimmte Gebiete weitab vom Kerngebiet der Gemeinschaft liegen.

(7) Abweichend von dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten die derzeitigen nationalen Vorschriften für Tiertransporte in Gebieten in äußerster Randlage weiter auf Tiere anwenden, die aus diesen Gebieten stammen oder dort eintreffen. Sie unterrichten die Kommission hiervon.

(8) Bis zur Annahme ausführlicher Bestimmungen für in den Anhängen dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannte Tierarten können die Mitgliedstaaten für den Transport der betreffenden Tiere zusätzliche einzelstaatliche Vorschriften festlegen oder beibehalten.

Artikel 31 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 22 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 32 Bericht

Innerhalb von vier Jahren ab dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Zeitpunkt unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Auswirkungen dieser Verordnung auf das Wohlbefinden transportierter Tiere und auf die Handelsströme mit lebenden Tieren in der erweiterten Gemeinschaft. Insbesondere sind in dem Bericht die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Bedürfnisse der Tiere und der Bericht über die Anwendung des Navigationssystems gemäß Anhang I Kapitel VI Nummer 4.3 sowie die sozioökonomischen Auswirkungen dieser Verordnung, einschließlich regionaler Aspekte, zu berücksichtigen. Diesem Bericht sind, falls erforderlich, geeignete legislative Vorschläge über lange Beförderungen, insbesondere die Beförderungsdauer, Ruhezeiten und das Raumangebot beizufügen.

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 33 Aufhebungen

Die Richtlinie 91/628/EWG und die Verordnung (EG) Nr. 411/98 werden mit Wirkung vom 5. Januar 2007 aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Richtlinie und die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 34 Änderungen der Richtlinie 64/432/EWG

Die Richtlinie 64/432/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Buchstabe e) wird der folgende Buchstabe eingefügt:

"ee) sie erfüllen die Bedingungen der Richtlinie 98/58/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (*), soweit sie auf Sammelstellen zutreffen;

(*) ABl. L 3 vom 5. Januar 2005."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Die zuständige Behörde kann die Zulassung aussetzen oder entziehen, falls gegen diesen Artikel oder entsprechende andere Bestimmungen dieser Richtlinie oder der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 oder einer anderen veterinärrechtlichen Vorschrift gemäß Anhang A Kapitel I der Richtlinie 90/425/EWG (*) verstoßen wird. Die Zulassung kann wieder erteilt werden, wenn die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass die Sammelstelle allen einschlägigen Bestimmungen dieses Absatzes genügt.

(*) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 29."

2. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

"Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Transportunternehmer die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllen:

  1. Die zur Beförderung der Tiere verwendeten Transport-mittel müssen
    1. so gebaut sein, dass Kot, Einstreu und Futter nicht aus dem Fahrzeug herausfließen oder herausfallen können, und
    2. nach jedem Transport von Tieren oder Erzeugnissen, die die Tiergesundheit beeinträchtigen könnten und, soweit erforderlich, vor jeder neuen Tierverladung unverzüglich mit einem von der zuständigen Behörde amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert werden.
  2. Sie müssen
    1. entweder über geeignete, von der zuständigen Behörde zugelassene Reinigungs- und Desinfektionsvorrichtungen, einschließlich Anlagen zur Lagerung von Einstreu und Dung, verfügen oder
    2. den schriftlichen Nachweis erbringen, dass diese Arbeiten durch von der zuständigen Behörde zugelassene Dritte besorgt werden.

(2) Die Transportunternehmer müssen für jedes für Tiertransporte verwendete Fahrzeug ein Kontrollbuch führen, das zumindest folgende Angaben enthält, die mindestens drei Jahre lang aufzubewahren sind:

  1. Orte, Daten und Uhrzeiten der Übernahme sowie Name bzw. Firmenname und Anschrift des Betriebs oder der Sammelstelle, in denen die Tiere übernommen werden;
  2. Orte, Daten und Uhrzeiten der Lieferung sowie Name bzw. Firmenname und Anschrift des (der) Empfänger(s);
  3. Art und Zahl der beförderten Tiere;
  4. Datum und Ort der Desinfektion;
  5. Angaben der Begleitdokumente, einschließlich der laufenden Nummer;
  6. voraussichtliche Dauer jeder Beförderung.

(3) Die Transportunternehmer tragen dafür Sorge, dass die Sendung oder die Tiere nach Verlassen ihrer Herkunftsbetriebe oder der Herkunftssammelstelle bis zur Ankunft am Bestimmungsort zu keiner Zeit mit Tieren in Berührung kommen, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Transportunternehmer den Bestimmungen dieses Artikels, die sich auf die erforderlichen Begleitdokumente für die Tiere beziehen, nachkommen.

(5) Dieser Artikel gilt nicht für Personen, die Tiere, gerechnet ab dem Ort des Versands bis zum Bestimmungsort, über eine Strecke von maximal 65 km befördern.

(6) Bei Verstoß gegen die Vorschriften dieses Artikels gelten sinngemäß die Vorschriften für Verstöße und Mitteilungen von Verstößen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, soweit sie die Tiergesundheit betreffen."

Artikel 35 Änderung der Richtlinie 93/119/EG

Anhang A Teil II Nummer 3 der Richtlinie 93/119/EG erhält folgende Fassung:

"3. Die Tiere sind behutsam zu treiben. Treibgänge müssen so gebaut und angelegt sein, dass Verletzungsrisiken auf ein Mindestmaß beschränkt werden und der Herdentrieb der Tiere ausgenutzt wird. Treibhilfen dürfen nur zum Leiten der Tiere und nur für kurze Zeit verwendet werden. Die Verwendung von Elektroschockgeräten ist möglichst zu vermeiden. Sie dürfen allenfalls bei ausgewachsenen Rindern und bei ausgewachsenen Schweinen eingesetzt werden, die jede Fortbewegung verweigern, und nur unter der Voraussetzung, dass die Tiere genügend Freiraum zur Vorwärtsbewegung haben. Es dürfen nur Stromstöße von maximal einer Sekunde in angemessenen Abständen und nur an den Muskelpartien der Hinterviertel verabreicht werden. Sie dürfen nicht wiederholt werden, wenn das Tier nicht reagiert."

Artikel 36 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1255/97

Die Verordnung (EG) Nr. 1255/97 wird wie folgt geändert:

1. Der Ausdruck "Aufenthaltsorte" wird in der Verordnung durchgängig durch "Kontrollstellen" ersetzt.

2. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Kontrollstellen sind Orte, an denen Tiere gemäß Anhang I Kapitel V Nummer 1.5 oder Nummer 1.7 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 * mindestens zwölf Stunden oder länger ruhen.

____
*) ABl. L 3 vom 5. Januar 2005."

3. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

(1) Die zuständige Behörde lässt die Kontrollstellen zu und erteilt jeder Kontrollstelle eine Zulassungsnummer. Die Zulassung kann auf eine Tierart oder bestimmte Kategorien von Tieren oder den Gesundheitsstatus begrenzt werden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der zugelassenen Kontrollstellen und unterrichten sie über eventuelle Aktualisierungen der Liste.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ferner im Einzelnen mit, welche Vorkehrungen sie zur Durchführung des Artikels 4 Absatz 2 getroffen haben, insbesondere die Dauer der Nutzung als Kontrollstelle und den doppelten Nutzungszweck zugelassener Einrichtungen.

(2) Die Kommission erstellt auf Vorschlag der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach dem in Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 genannten Verfahren ein Verzeichnis der Kontrollstellen.

(3) Die Mitgliedstaaten können erst dann eine Kontrollstelle für das Verzeichnis vorschlagen, wenn diese von der zuständigen Behörde auf Einhaltung der einschlägigen Anforderungen überprüft und zugelassen worden ist. Bei der Zulassung sorgt die zuständige Behörde in Artikel 2 Absatz 6 der Richtlinie 90/425/EWG dafür, dass die Kontrollstellen allen Anforderungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung genügen; ferner müssen die Kontrollstellen

  1. in einem Gebiet liegen, für das nach dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht weder ein Verbot noch eine Beschränkung gilt;
  2. der Kontrolle eines amtlichen Tierarztes unterstellt sein, der unter anderem darauf achtet, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden;
  3. unter Beachtung aller einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über die Tierhygiene, die Verbringung und den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung betrieben werden;
  4. regelmäßig, und zwar mindestens zwei Mal jährlich, kontrolliert werden, um zu gewährleisten, dass die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

(4) In schwerwiegenden Fällen, insbesondere aus Gründen der Tiergesundheit oder des Wohlbefindens der Tiere, muss ein Mitgliedstaat die Nutzung einer Kontrollstelle in seinem Hoheitsgebiet aussetzen. Er unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über diese Aussetzung und ihre Gründe. Die Aussetzung der Nutzung der Kontrollstelle kann nur aufgehoben werden, nachdem die Kommission und die Mitgliedstaaten über die Gründe hierfür unterrichtet wurden.

(5) Die Kommission kann nach dem in Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 genannten Verfahren die Nutzung einer Kontrollstelle vorübergehend aussetzen oder die Kontrollstelle aus dem Verzeichnis nehmen, wenn bei den von Experten der Kommission nach Artikel 28 der genannten Verordnung vor Ort durchgeführten Kontrollen ein Verstoß gegen das einschlägige Gemeinschaftsrecht festgestellt wird."

4. In Artikel 4 wird folgender Absatz hinzugefügt:

"(4) Die zuständige Behörde des Versandorts teilt die Bewegungen von Tieren über Kontrollstellen mit Hilfe des Informationsaustauschsystems gemäß Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG mit."

5. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6

(1) Bevor die Tiere die Kontrollstelle verlassen, bestätigt der amtliche oder der dafür von der zuständigen Behörde zugelassene Tierarzt in dem Fahrtenbuch gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, dass die Tiere für die weitere Beförderung transportfähig sind. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Kosten der tierärztlichen Kontrolle zu Lasten des betreffenden Betreibers gehen.

(2) Die Vorschriften über den Austausch von Informationen zwischen den Behörden zur Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen werden nach dem in Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 genannten Verfahren festgelegt."

6. Artikel 6a erhält folgende Fassung:

"Artikel 6a

Änderungen an dieser Verordnung, insbesondere zur Anpassung an den Stand der Wissenschaft und der Technik, werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit angenommen, abgesehen von Änderungen des Anhangs, die notwendig sind, um der Tiergesundheitslage Rechnung zu tragen; diese können nach dem in Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 genannten Verfahren erlassen werden."

7. Artikel 6b Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6b

Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates an, um bei Verstößen gegen die vorliegende Verordnung Sanktionen zu verhängen, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese angewandt werden."

8. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Der Titel erhält folgende Fassung:

"Anhang Gemeinschaftliche Kriterien für Kontrollstellen"

b) Abschnitt A erhält folgende Fassung:

"A. Gesundheit und Hygiene

  1. Jede Kontrollstelle muss
    1. so gelegen sein und so konzipiert, gebaut und betrieben werden, dass eine ausreichende Biosicherheit gewährleistet ist und verhindert wird, dass schwere ansteckende Krankheiten auf andere Betriebe und nachfolgende Tierpartien, die die betreffenden Räumlichkeiten passieren, übertragen werden;
    2. so gebaut und ausgestattet sein und so betrieben werden, dass Reinigung und Desinfektion möglich ist. Eine spezielle Waschvorrichtung für Lastkraftwagen muss vor Ort vorhanden sein. Die Anlagen müssen bei allen Witterungsverhältnissen betriebsfähig sein;
    3. vor und nach jeder Nutzung nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes gereinigt und desinfiziert werden.
  2. Personal und Geräte, die mit den untergebrachten Tieren in Berührung kommen, verbleiben ausschließlich in den betreffenden Räumlichkeiten, es sei denn, sie wurden nach dem Kontakt mit den Tieren oder deren Exkrementen oder Urin gereinigt und desinfiziert. Insbesondere der Betreiber der Kontrollstelle muss für alle Personen, die die Kontrollstelle betreten, saubere Ausrüstungen und Schutzkleidung, die nur von diesen Personen benutzt werden dürfen, sowie geeignete Einrichtungen für ihre Reinigung und Desinfizierung bereithalten.
  3. Nach der Ausstallung einer Sendung Tiere aus einer Einfriedung ist die Einstreu zu entfernen und nach der Reinigung und Desinfizierung gemäß Nummer 1 Buchstabe c) durch frische Einstreu zu ersetzen.
  4. Die Einstreu, die Exkremente und der Urin der Tiere werden aus den Räumlichkeiten erst entfernt, nachdem sie einer angemessenen Behandlung unterzogen wurden, um eine Ausbreitung von Tierseuchen zu verhindern.
  5. Zwischen der Abfertigung von zwei aufeinander folgenden Tierpartien ist ein angemessener Zeitraum für Hygienemaßnahmen vorzusehen, dessen Länge gegebenenfalls davon abhängt, ob die nachfolgende Partie aus einer ähnlichen Region, Zone oder noch kleineren Gebietseinheit kommt. Insbesondere sind die Kontrollstellen spätestens nach sechstägiger Benutzung nach Beendigung der Reinigungs- und Desinfizierungsarbeiten mindestens für 24 Stunden zu räumen, bevor eine neue Sendung aufgenommen werden darf.
  6. Vor der Aufnahme von Tieren müssen die Kontrollstellen
    1. spätestens 24 Stunden nach Abgang aller Tiere, die dort zuvor gemäß Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung gehalten wurden, mit der Reinigung und Desinfizierung begonnen haben;
    2. von Tieren geräumt geblieben sein, bis der amtliche Tierarzt festgestellt hat, dass die Reinigung und Desinfizierung ordnungsgemäß durchgeführt wurden."

c) Abschnitt B Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. Zusätzlich zu den Bestimmungen des Anhangs I Kapitel II und III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über das Verladen in und das Ausladen aus den Transportmitteln, muss jede Kontrollstelle über geeignete Ausrüstungen und Anlagen zum Ver- und Entladen von Tieren verfügen. Insbesondere müssen diese Ausrüstungen und Anlagen einen rutschfesten Bodenbelag und erforderlichenfalls ein seitliches Schutzgeländer aufweisen. Ladebrücken, Rampen und Laufstege müssen mit Seitenwänden, Geländern oder anderen Schutzvorrichtungen angelegt sein, damit die Tiere nicht herabfallen können. Ent- und Verladerampen sollten ein möglichst geringes Gefälle haben. Treibwege müssen einen Bodenbelag aufweisen, durch den die Rutschgefahr so gering wie möglich gehalten wird, und sind so anzulegen, dass sich die Tiere möglichst nicht verletzen können. Insbesondere ist darauf zu achten, dass sich zwischen Fahrzeugboden und Rampe oder zwischen Rampe und Boden des Entladebereichs keine größeren Spalten oder Stufen befinden, die die Tiere veranlassen zu springen oder die ein Ausrutschen oder Stolpern der Tiere verursachen könnten."

9. Anhang II wird gestrichen.

Artikel 37 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 5. Januar 2007.

Artikel 6 Absatz 5 gilt jedoch ab dem 5. Januar 2008.

.

Technische Vorschriften
(gemäß Artikel 6 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a))
Anhang I

Kapitel I
Transportfähigkeit

  1. Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn sie im Hinblick auf die geplante Beförderung transportfähig sind und wenn gewährleistet ist, dass ihnen unnötige Verletzungen und Leiden erspart bleiben.
  2. Verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen gelten als nicht transportfähig. Dies gilt vor allem in folgenden Fällen:
    1. Die Tiere können sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen.
    2. Sie haben große offene Wunden oder schwere Organvorfälle.
    3. Es handelt sich um trächtige Tiere in fortgeschrittenem Gestationsstadium (90 % oder mehr) oder um Tiere, die vor weniger als sieben Tagen niedergekommen sind.
    4. Es handelt sich um neugeborene Säugetiere, deren Nabelwunde noch nicht vollständig verheilt ist.
    5. Es handelt sich um weniger als drei Wochen alte Ferkel, weniger als eine Woche alte Lämmer und weniger als zehn Tage alte Kälber, es sei denn, die Tiere werden über eine Strecke von weniger als 100 km befördert.
    6. Es handelt sich um weniger als acht Wochen alte Hunde und Katzen, es sei denn, sie werden von den Muttertieren begleitet.
    7. Es handelt sich um Hirsche, deren Gehörn oder Geweih noch mit Bast überzogen ist (Kolbenhirsche).
  3. In folgenden Fällen können kranke oder verletzte Tiere jedoch als transportfähig angesehen werden:
    1. Sie sind nur leicht verletzt oder leicht krank, und der Transport würde für sie keine zusätzlichen Leiden verursachen; in Zweifelsfällen ist ein Tierarzt hinzuziehen.
    2. Sie werden für die Zwecke der Richtlinie 86/609/EWG des Rates 23 befördert, soweit die Krankheit bzw. die Verletzung im Zusammenhang mit einem Versuchsprogramm steht.
    3. Sie werden unter tierärztlicher Überwachung zum Zwecke oder nach einer medizinischen Behandlung oder einer Diagnosestellung befördert. Transporte dieser Art sind jedoch nur zulässig, soweit den betreffenden Tieren keine unnötigen Leiden zugefügt bzw. die Tiere nicht misshandelt werden.
    4. Es handelt sich um Tiere, die einem im Rahmen der Tierhaltungspraxis üblichen tierärztlichen Eingriff unterzogen wurden, wie z.B. der Enthornung oder Kastration, wobei die Wunden vollständig verheilt sein müssen.
  4. Für den Fall, dass Tiere während des Transports erkranken oder sich verletzen, werden sie von den anderen Tieren abgesondert und erhalten so schnell wie möglich erste Hilfe. Sie werden von einem Tierarzt untersucht und behandelt und unter Vermeidung unnötiger Leiden erforderlichenfalls notgeschlachtet oder getötet.
  5. Tieren, die transportiert werden sollen, werden keine Beruhigungsmittel verabreicht, es sei denn, dies ist unbedingt erforderlich, um das Wohlbefinden der Tiere zu gewährleisten, und selbst dann nur unter tierärztlicher Kontrolle.
  6. Laktierende Kühe, Schafe und Ziegen, deren Nachkommen nicht mittransportiert werden, werden in Abständen von maximal zwölf Stunden gemolken.
  7. Die Anforderungen gemäß Absatz 2 Buchstaben c) und d) gelten nicht für registrierte Equiden, wenn der Zweck der Beförderungen darin besteht, für die Geburt bzw. für die neugeborenen Fohlen zusammen mit den registrierten Mutterstuten hygienischere und artgerechtere Bedingungen zu schaffen, wobei die Tiere in beiden Fällen ständig von einem Betreuer begleitet sein müssen, der während der Beförderung ausschließlich für sie zu sorgen hat.

Kapitel II
Transportmittel

1. Vorschriften für Transportmittel im Allgemeinen

1.1. Transportmittel, Transportbehälter und ihre Ausrüstungen sind so konstruiert und gebaut und sind so instandzuhalten und zu verwenden, dass

  1. Verletzungen und Leiden der Tiere vermieden werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist;
  2. die Tiere vor Wetterunbilden, Extremtemperaturen und Klimaschwankungen geschützt sind, d. h. sie müssen stets überdacht sein;
  3. sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind;
  4. die Tiere nicht entweichen oder herausfallen und den Belastungen durch Bewegungen des Transportmittels standhalten können;
  5. für die beförderte Tierart eine angemessene und ausreichende Frischluftzufuhr gewährleistet ist;
  6. die Tiere zur Kontrolle und Pflege zugänglich sind;
  7. die Bodenfläche rutschfest ist;
  8. die Bodenfläche so beschaffen ist, dass das Ausfließen von Kot oder Urin auf ein Mindestmaß beschränkt wird;
  9. eine zur Kontrolle und Pflege der Tiere während des Transports ausreichende Lichtquelle gewährleistet ist.

1.2. Innerhalb des Laderaums und auf jedem Zwischendeck steht genügend Platz zur Verfügung, damit eine angemessene Luftzirkulation über den stehenden Tieren gewährleistet ist, wobei ihre natürliche Bewegungsfreiheit auf keinen Fall eingeschränkt werden darf.

1.3. Wildtiere und andere Arten als Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen und Hausschweine müssen von folgenden Dokumenten begleitet werden:

  1. ein Hinweis, dass es sich um wilde, scheue oder gefährliche Tiere handelt;
  2. schriftliche Anweisungen für die Fütterung, das Tränken und sonstige Pflegebedürfnisse.

1.4. Die Trennwände sind fest genug, um dem Gewicht der Tiere standhalten zu können. Sie sind so konzipiert, dass sie schnell und leicht versetzt werden können.

1.5. Ferkel von weniger als 10 kg, Lämmer von weniger als 20 kg, weniger als sechs Monate alte Kälber und weniger als vier Monate alte Fohlen werden mit Einstreu oder gleichwertigem Material versorgt, um ihnen in Abhängigkeit von der Art und der Zahl der beförderten Tiere, der Beförderungsdauer und den Witterungsbedingungen Bequemlichkeit zu sichern. Exkremente müssen ausreichend absorbiert werden können.

1.6. Unbeschadet der gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Bestimmungen über die Sicherheit des Fahrpersonals und der Fahrgäste haben für den Fall, dass ein See-, Luft- oder Schienentransport voraussichtlich länger als drei Stunden dauert, Betreuer oder andere Begleitpersonen, die über die erforderliche Sachkenntnis zur tierschutzgerechten und effizienten Tötung von Tieren verfügen, an Bord Zugang zu einem für die jeweilige Tierart geeigneten Tötungsinstrument.

2. Zusätzliche Vorschriften für den Straßen- oder Schienentransport

2.1. Fahrzeuge, in denen Tiere befördert werden, tragen eine deutlich lesbare und sichtbare Beschilderung dahin gehend, dass sie mit lebenden Tieren beladen sind, außer wenn die Tiere in Transportbehältern transportiert werden, die eine Beschilderung gemäß Nummer 5.1 tragen.

2.2. Straßenfahrzeuge führen angemessene Ver- und Entladevorrichtungen mit.

2.3. Beim Zusammensetzen von Zügen und bei jedem anderen Rangieren von Schienenfahrzeugen sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um ruckartige Bewegungen von Wagons, in denen sich Tiere befinden, zu vermeiden.

3. Zusätzliche Vorschriften für Ro-Ro-Schiffe

3.1. Vor dem Verladen auf ein Schiff vergewissert sich der Kapitän,

  1. wenn die Transportmittel auf geschlossene Decks verladen werden, dass das Schiff über ein Zwangsbelüftungssystem, eine Alarmanlage und - für den Fall eines Stromausfalls - ein angemessenes Hilfsstromaggregat verfügt;
  2. wenn die Transportmittel auf Wetterdecks verladen werden, dass ausreichender Schutz vor dem Einwirken von Meerwasser gewährleistet ist.

3.2. Straßen- und Schienenfahrzeuge sind mit ausreichend und angemessen konzipierten, positionierten und in Stand gehaltenen Sicherungsvorrichtungen ausgestattet, mit denen sie auf dem Schiff festgezurrt bzw. verkeilt werden können. Straßen- und Schienenfahrzeuge sind am Schiff zu befestigen, bevor das Schiff in See sticht, um jedes Verrutschen bei Schiffsbewegungen zu vermeiden.

4. Zusätzliche Vorschriften für den Lufttransport

4.1. Tiere werden nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften der International Air Transport Association (IATA) für Lebendtiertransporte (entsprechend der in Anhang VI genannten Ausgabe) in artgerechten Transportbehältern, Buchten oder Ständen befördert.

4.2. Tiere werden nur unter Bedingungen befördert, die gewährleisten, dass Luftqualität, Lufttemperatur und Luftdruck während der gesamten Beförderungsdauer und unter Berücksichtigung der betreffenden Tierart im Rahmen einer angemessenen Wertespanne gehalten werden können.

5. Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung in Transportbehältern

5.1. Transportbehälter, in denen Tiere befördert werden, tragen eine deutlich lesbare und sichtbare Beschilderung dahin gehend, dass sie mit lebenden Tieren beladen sind, sowie eine deutliche Kennzeichnung der Oberkante des Behälters.

5.2. Während der Beförderung und beim Rangieren sind Transportbehälter stets aufrecht zu halten; ruckartige Stöße und Schüttelbewegungen sind soweit irgend möglich zu vermeiden. Transportbehälter sind so zu befestigen, dass sie bei Fahrzeugbewegungen nicht verrutschen.

5.3. Transportbehälter von mehr als 50 kg sind mit ausreichend und angemessen konzipierten, positionierten und in Stand gehaltenen Sicherungsvorrichtungen ausgestattet, mit denen sie auf dem Transportmittel, auf das sie verladen werden sollen, festgezurrt bzw. verkeilt werden können. Transportbehälter sind am Transportmittel zu befestigen, bevor die Beförderung beginnt, um jedes Verrutschen bei Transportmittelbewegungen zu vermeiden.

Kapitel III
Transportpraxis

1. Verladen, Entladen und Umgang mit Tieren

1.1. Es ist zu berücksichtigen, dass sich bestimmte Kategorien von Tieren, wie beispielsweise Wildtiere, vor der geplanten Beförderung erst an das Verkehrsmittel gewöhnen müssen.

1.2. Dauern Ver- oder Entladevorgänge länger als vier Stunden, Geflügel ausgenommen, so

  1. müssen geeignete Anlagen vorhanden sein, die es gestatten, die Tiere ohne Anbindung außerhalb des Transportmittels zu halten, zu füttern und zu tränken;
  2. sind sie von einem entsprechend bevollmächtigten Tierarzt zu überwachen und es ist insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass das Wohlbefinden der Tiere während dieser Vorgänge nicht beeinträchtigt wird.

Anlagen und Verfahren

1.3. Anlagen zum Ver- und Entladen von Tieren, einschließlich des Bodenbelags, sind so konstruiert und gebaut und werden so in Stand gehalten und verwendet, dass

  1. Verletzungen, Leiden, Erregung und Stress während der Tierbewegungen vermieden bzw. auf ein Mindestmaß beschränkt werden und die Sicherheit der Tiere gewährleistet ist; Flächen müssen in jedem Falle rutschfest und es müssen Schutzgeländer vorhanden sein, damit die Tiere nicht seitlich entweichen können;
  2. sie leicht gereinigt und desinfiziert werden können.

1.4.

  1. Das Gefälle der Rampenanlagen beträgt auf horizontaler Ebene höchstens 20° oder 36,4 % bei Schweinen, Kälbern und Pferden und höchstens 26° 34' oder 50 % bei Schafen und Rindern, ausgenommen Kälber. Beträgt das Gefälle der Rampenanlagen mehr als 10° oder 17,6 %, so sind sie mit einer Vorrichtung, wie z.B. Querlatten, zu versehen, die es den Tieren ermöglicht, risikofrei und ohne Mühen hinauf- oder hinabzusteigen.
  2. Hebebühnen und die oberen Ladeflächen sind mit einem Geländer gesichert, damit die Tiere während der Lade- und Entladevorgänge weder herausfallen noch entweichen können.

1.5. Werden in ein und demselben Transportmittel Tiere zusammen mit anderen Gütern befördert, so sind Letztere so zu verstauen, dass sie den Tieren weder Verletzungen noch Leiden oder Stress zufügen.

1.6. Beim Ver- und Entladen muss eine angemessene Beleuchtung gewährleistet sein.

1.7. Werden Transportbehälter mit Tieren übereinander auf ein Transportmittel verladen, so sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um

  1. zu vermeiden, dass die Tiere auf den unteren Ebenen von den über ihnen eingestellten Tieren mit Urin und Kot verunreinigt werden, bzw. im Falle von Geflügel, Kaninchen und Pelztieren diese Verunreinigung in Grenzen zu halten;
  2. die Stabilität der Transportbehälter zu gewährleisten;
  3. sicherzustellen, dass die Belüftung nicht behindert wird. Umgang mit Tieren

1.8. Es ist verboten,

  1. Tiere zu schlagen oder zu treten;
  2. auf besonders empfindliche Körperteile Druck auszuüben, der für die Tiere unnötige Schmerzen oder Leiden verursacht;
  3. Tiere mit mechanischen Mitteln, die am Körper befestigt sind, hoch zu winden;
  4. Tiere an Kopf, Ohren, Hörnern, Beinen, Schwanz oder Fell hoch zu zerren oder zu ziehen oder so zu behandeln, dass ihnen unnötige Schmerzen oder Leiden zugefügt werden;
  5. Treibhilfen oder andere Geräte mit spitzen Enden zu verwenden;
  6. Tiere, die durch einen Bereich getrieben oder geführt werden, in denen mit anderen Tieren umgegangen wird, vorsätzlich zu behindern.

1.9. Die Verwendung von Elektroschockgeräten ist möglichst zu vermeiden. Sie dürfen allenfalls bei ausgewachsenen Rindern und bei ausgewachsenen Schweinen eingesetzt werden, die jede Fortbewegung verweigern, und nur unter der Voraussetzung, dass die Tiere genügend Freiraum zur Vorwärtsbewegung haben. Es dürfen nur Stromstöße von maximal einer Sekunde in angemessenen Abständen und nur an den Muskelpartien der Hinter-viertel verabreicht werden. Sie dürfen nicht wiederholt werden, wenn das Tier nicht reagiert.

1.10. Märkte und Sammelstellen halten Vorrichtungen bereit, um Tiere erforderlichenfalls anbinden zu können. Tiere, die nicht daran gewöhnt sind, angebunden zu werden, müssen unangebunden bleiben. Die Tiere müssen Zugang zu Wasser haben.

1.11. Tiere dürfen auf keinen Fall an Hörnern, Geweih, Nasenringen oder Beinfesseln angebunden werden. Kälbern darf kein Maulkorb angelegt werden. Mehr als acht Monate alte Hausequiden, ausgenommen nicht zugerittene Pferde, müssen während des Transports ein Halfter tragen.

Müssen Tiere angebunden werden, so müssen die Seile, Anbindegurte oder anderen Anbindemittel

  1. stark genug sein, damit sie unter normalen Transportbedingungen nicht reißen;
  2. so beschaffen sein, damit sich die Tiere erforderlichenfalls hinlegen, fressen und trinken können;
  3. so konzipiert sein, dass sich die Tiere nicht strangulieren oder auf andere Art verletzen und dass sie schnell befreit werden können.

Absondern

1.12. Mit folgenden Tieren wird getrennt umgegangen und sie werden getrennt transportiert:

  1. Tiere unterschiedlicher Arten;
  2. Tiere mit beträchtlichem Größen- oder Altersunterschied;
  3. ausgewachsene Zuchteber oder Hengste;
  4. geschlechtsreife männliche Tiere und weibliche Tiere;
  5. behornte Tiere und unbehornte Tiere;
  6. rivalisierende Tiere;
  7. angebundene und nicht angebundene Tiere.

1.13. Die Bestimmungen gemäß Nummer 1.12 Buchstaben a), b), c) und e) gelten nicht, wenn die betreffenden Tiere in verträglichen Gruppen aufgezogen wurden und aneinander gewöhnt sind. Sie gelten ebenfalls nicht, wenn die Trennung den Tieren Stress verursachen würde, oder in Fällen, in denen weibliche Tiere nicht entwöhnte Junge mitführen.

2. Während des Transports

2.1. Das Raumangebot entspricht zumindest den in Kapitel VII für die jeweilige Tierart und das jeweilige Transportmittel festgelegten Werten.

2.2. Wird das Fahrzeug auf ein Ro-Ro-Schiff verladen, so sind Hausequiden mit Ausnahme von Stuten, die ihre Fohlen mitführen, in Einzelständen zu befördern. Abweichungen gemäß einzelstaatlichen Vorschriften sind möglich, sofern sie von den betreffenden Mitgliedstaaten gegenüber dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit entsprechend begründet werden.

2.3. Equiden dürfen nicht in Multideck-Fahrzeugen befördert werden, es sei denn, die Tiere werden auf das unterste Deck verladen und die oberen Decks bleiben unbelegt. Die Mindesthöhe jedes Laderaums muss mindestens 75 cm über der höchsten Stelle des Widerrists des größten Tieres liegen.

2.4. Nicht zugerittene Equiden dürfen nicht in Gruppen von mehr als vier Tieren befördert werden.

2.5. Die Bestimmungen der Nummern 1.10 bis 1.13 gelten sinngemäß auch für Transportmittel.

2.6. Es ist für ausreichende Frischluftzufuhr zu sorgen, damit gewährleistet ist, dass den Bedürfnissen der Tiere unter Berücksichtigung der zu befördernden Anzahl und Art und der voraussichtlichen Witterungsbedingungen während der Beförderung in vollem Umfang Rechnung getragen wird. Transportbehälter sind so zu verstauen, dass ihre Belüftung nicht behindert wird.

2.7. Während des Transports sind die Tiere je nach Art und Alter in angemessenen Zeitabständen und insbesondere nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels V mit Futter und Wasser zu versorgen, und sie müssen ruhen können. Wenn nicht anders festgelegt, sind Säugetiere und Vögel mindestens alle 24 Stunden zu füttern und mindestens alle 12 Stunden zu tränken. Futter und Wasser müssen von guter Qualität sein und den Tieren so zugeführt werden, dass Verunreinigungen auf ein Mindestmaß beschränkt sind. Es ist gebührend zu berücksichtigen, dass sich die Tiere an die Art des Fütterns und Tränkens erst gewöhnen müssen.

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