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Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft
- RIS-Richtlinie -
- RIS Directive -
(ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 44, ber. L 344 S. 52;
VO (EG) 219/2009 - ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109 A;
VO (EU) 2019/1243 - ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241 Inkrafttreten A;
RL (EU) 2025/2482 - ABl. L 2025/2482 vom 12.12.2025 Inkrafttreten Umsetzung)
| Ergänzende Informationen |
| VO'en (EU) 909/2013; (EG) 416/2007 |
| Umsetzung in deutsches Recht: Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Hafenordnung RIS - HafenverordnungBaden-Württemberg Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Hafenverordnung - AHVO - Nordrhein-Westfalen - Hafenverordnung Schleswig-Holstein |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien auf Binnenwasserstraßen können Sicherheit und Effizienz der Binnenschifffahrt erheblich erhöht werden.
(2) In einigen Mitgliedstaaten werden auf verschiedenen Wasserstraßen bereits nationale Anwendungen von Informationsdiensten bereitgestellt. Zur Gewährleistung eines harmonisierten, interoperablen und offenen Navigationshilfe- und Informationssystems auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft sollten gemeinsame Anforderungen und technische Spezifikationen eingeführt werden.
(3) Aus Gründen der Sicherheit und im Interesse einer europaweiten Harmonisierung sollten derartige gemeinsame Anforderungen und technische Spezifikationen inhaltlich auf der von anerkannten internationalen Organisationen wie dem Internationalen Schifffahrtsverband (PIANC), der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) in diesem Bereich geleisteten Arbeit aufbauen.
(4) Die Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) sollten auf interoperablen Systemen aufbauen, die sich auf offene und öffentliche Standards gründen sollten, die allen Systemanbietern und -nutzern in nichtdiskriminierender Weise zugänglich sind.
(5) Diese Anforderungen und technischen Spezifikationen brauchen für nationale Binnenschifffahrtsstraßen, die nicht mit dem Schifffahrtsnetz eines anderen Mitgliedstaats verbunden sind, nicht zwingend vorgeschrieben zu werden. Es wird jedoch empfohlen, auf diesen Binnenwasserstraßen RIS einzuführen, die dieser Richtlinie entsprechen, und dafür zu sorgen, dass bestehende Systeme damit interoperabel sind.
(6) Die Entwicklung von RIS sollte auf Ziele wie Sicherheit, Effizienz und Umweltfreundlichkeit in der Binnenschifffahrt ausgerichtet sein, die beispielsweise durch Verkehrs- und Transportmanagement, Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Infrastrukturen und die Durchsetzung spezifischer Vorschriften erreicht werden.
(7) Die für RIS geltenden Vorschriften sollten zumindest auf die von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationsdienste Anwendung finden.
(8) Es sollten auch technische Spezifikationen für Systeme wie elektronische Schifffahrtskarten, elektronische Schiffsmeldesysteme einschließlich eines einheitlichen europäischen Schiffsnummernsystems, Nachrichten für Schifffahrtstreibende und Schiffsverfolgung und -aufspürung festgelegt werden. Die technische Kompatibilität der für die Benutzung der RIS erforderlichen Ausrüstung sollte durch einen Ausschuss sichergestellt werden.
(9) Die Mitgliedstaaten sollten dafür verantwortlich sein, in Zusammenarbeit mit der Europäischen Union darauf hinzuwirken, dass die Benutzer den Verfahren und Ausrüstungsanforderungen entsprechen, wobei die Struktur kleiner und mittlerer Größe der Unternehmen in der Binnenschifffahrt zu berücksichtigen ist.
(10) Die Einführung von RIS wird die Verarbeitung personenbezogener Daten mit sich bringen. Das sollte den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften entsprechend geschehen, die unter anderem in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 3 und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation 4 festgelegt sind. Die Einführung von RIS sollte nicht zu der unkontrollierten Verarbeitung ökonomisch sensibler Daten der Marktteilnehmer führen.
(11) Für die Zwecke der RIS, die genaue Ortungen benötigen, sollte der Einsatz von Satellitenortung empfohlen werden. Diese Technologien sollten im Rahmen des Möglichen gemäß den geltenden Beschlüssen in diesem Bereich interoperabel mit anderen einschlägigen Systemen und mit ihnen verbunden sein.
(12) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Einrichtung harmonisierter RIS in der Gemeinschaft, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen seiner europäischen Dimension besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(13) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 5 erlassen werden.
(14) Der Rat sollte entsprechend Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung "Bessere Rechtsetzung" 6 darauf hinwirken, dass die Mitgliedstaaten für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufstellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese veröffentlichen
- haben folgende Richtlinie erlassen:
(1) Diese Richtlinie schafft die Voraussetzungen für die Einführung und die Nutzung harmonisierter Binnenschifffahrtsinformationsdienste (River Information Services - RIS) in der Union, um Sicherheit, Effizienz und Nachhaltigkeit der Binnenschifffahrt zu verbessern und Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern zu erleichtern.
(2) Diese Richtlinie bildet einen Rahmen für die Einführung und Fortschreibung technischer Anforderungen, Spezifikationen und Bedingungen, die harmonisierte, interoperable und zugängliche RIS auf den Binnenwasserstraßen der Union gewährleisten sowie durch den Einsatz standardisierter Schnittstellen eine nahtlose Verknüpfung mit den Verkehrsmanagementdiensten anderer Verkehrsträger erleichtern.
(1) Diese Richtlinie gilt für die Einrichtung und den Betrieb von RIS auf allen Binnenwasserstraßen und in allen Binnenhäfen der Mitgliedstaaten, die Teil des transeuropäischen Verkehrsnetzes sind, wie in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 angegeben und aufgeführt, und die direkt mit Binnenwasserstraßen und Binnenhäfen eines anderen Mitgliedstaats verbunden sind, die Teil des transeuropäischen Verkehrsnetzes sind, wie in den genannten Anhängen angegeben und aufgeführt.
(2) Die Mitgliedstaaten können diese Richtlinie auf Binnenwasserstraßen und Binnenhäfen, die nicht in Absatz 1 erwähnt sind, anwenden.
Artikel 3 Begriffsbestimmungen 25
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Artikel 4 Einrichtung von RIS 25
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen für die Einführung von RIS auf Binnenwasserstraßen und in Binnenhäfen im Sinne dieser Richtlinie.
(2) Die Mitgliedstaaten entwickeln RIS so, dass die RIS-Anwendung effizient, erweiterbar und interoperabel ist, damit sie mit anderen RIS-Anwendungen und mit Systemen für andere Verkehrsträger in Wechselwirkung treten kann und gleichzeitig Schnittstellen mit Transportmanagementsystemen und kommerziellen Tätigkeiten bietet.
(3) Zur Einrichtung von RIS werden die Mitgliedstaaten
Die in diesem Absatz genannten Verpflichtungen sind gemäß den in den Anhängen I und II genannten Anforderungen und Vorgaben zu erfüllen.
(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten richten RIS-Zentren entsprechend den regionalen Erfordernissen ein.
(5) Die Mitgliedstaaten schaffen, verwalten, betreiben, nutzen und pflegen gemeinsam eine europäische RIS-Umgebung, über die Fahrwasser-, Infrastruktur-, Verkehrs- und Transportdienste erbracht werden, und stellen die erforderlichen Informationen bereit. Die europäische RIS-Umgebung muss allen RIS-Benutzern zugänglich und die Hauptplattform für den Austausch von RIS-bezogenen Informationen sein. Sie umfasst Schnittstellen für Verbindungen mit den Systemen der anderen Verkehrsträger und Binnenhäfen. Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die für den Betrieb der europäischen RIS-Umgebung verantwortlich ist bzw. sind. In der europäischen RIS-Umgebung ist die Möglichkeit von Beiträgen von Drittländern vorgesehen, deren Wasserstraßen mit dem europäischen Binnenwasserstraßennetz verbunden sind und die zur Zusammenarbeit und zur Bereitstellung ihrer Netzdaten bereit sind, sofern Qualität und Format ihrer Daten mit jenen der Daten der Mitgliedstaaten übereinstimmen und sie dasselbe Maß an Cybersicherheit und Datenschutz einhalten.
(6) Um die einheitliche Umsetzung von RIS in der gesamten Union zu gewährleisten, erlässt die Kommission - auf der Grundlage der in Anhang II Nummer 6 genannten Vorgaben für die technischen Spezifikationen für die RIS - Durchführungsrechtsakte, in denen die operativen Merkmale, Rollen und Verfahren für die europäische RIS-Umgebung festgelegt werden und in denen die sie betreibende Stelle bestimmt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(7) Für den Einsatz automatischer Identifikationssysteme (AIS) gilt die am 12. April 2012 in Bukarest im Rahmen der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (International Telecommunication Union - ITU) getroffene Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk (Regional Arrangement on the Radiocommunication Service for Inland Waterways - RAINWAT).
(8) Die Mitgliedstaaten geben, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Union, Anstöße dazu, dass die Führer, Betreiber, Makler oder Eigentümer von Schiffen, die auf ihren Binnenwasserstraßen fahren, und die Verlader oder Eigentümer der Waren an Bord solcher Schiffe aus den im Rahmen dieser Richtlinie bereitgestellten Diensten umfassenden Nutzen ziehen.
(9) Die Kommission leitet angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Interoperabilität, Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit und Sicherheit von RIS ein.
Artikel 5 Technische Spezifikationen 25
(1) Zur Förderung von RIS und zur Gewährleistung der Interoperabilität der Dienste gemäß Artikel 4 Absatz 2 gelten die in Anhang III genannten technischen Spezifikationen in Verbindung mit den in Anhang II festgelegten Vorgaben, und zwar insbesondere in Bezug auf folgende Bereiche:
Für die Zwecke von RIS, für die eine genaue Ortung erforderlich ist, wird die Nutzung von Satellitenortungs- und -navigationssystemen empfohlen, etwa der Navigationsdienste, die von Galileo, einschließlich des Hochpräzisionsdienstes und der Authentisierung von Navigationsnachrichten im offenen Dienst, und der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (European Geostationary Navigation Overlay Service - EGNOS) bereitgestellt und in der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 genannt werden. Für die Zwecke von Anwendungen und Diensten, die auf Erdbeobachtungsdaten beruhen, wird die Nutzung von Copernicus-Daten, -Informationen und -Diensten empfohlen.
Artikel 7 Typzulassung von RIS-Ausrüstung
(1) Wenn dies für die Sicherheit der Schifffahrt erforderlich und durch die einschlägigen technischen Spezifikationen vorgeschrieben ist, erfordern RIS-Ausrüstungen für Terminal und Netz sowie RIS-Software-Anwendungen hinsichtlich der Einhaltung dieser Spezifikationen Typzulassungen, bevor sie auf Binnenwasserstraßen eingesetzt werden dürfen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die für die Typzulassung zuständigen nationalen Stellen mit; die Kommission leitet diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter.
(3) Alle Mitgliedstaaten erkennen von den in Absatz 2 genannten nationalen Stellen der anderen Mitgliedstaaten erteilte Typzulassungen an.
Artikel 8 Zuständige Behörden 25
Die Mitgliedstaaten benennen die für die RIS-Anwendungen, den internationalen Datenaustausch, den Betrieb der europäischen RIS-Umgebung und die Bearbeitung von Rückmeldungen der RIS-Benutzer zuständigen Behörden. Sie melden der Kommission diese benannten Behörden bis zum 17. Januar 2029.
Artikel 8a Mechanismus für Rückmeldungen 25
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass ein wirksames, einfaches und zugängliches Verfahren für die Bearbeitung der Rückmeldungen von RIS-Benutzern, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergeben, eingerichtet ist, das möglichst auf bestehenden Strukturen aufbaut.
(2) Die Bearbeitung der Rückmeldungen von RIS-Benutzern erfolgt so, dass Interessenkonflikte vermieden werden. Rückmeldungen werden unparteiisch, transparent und unter gebührender Beachtung der Gewerbefreiheit bearbeitet.
(3) Rückmeldungen von RIS-Benutzern werden über die europäische RIS-Umgebung eingereicht und den betreffenden Mitgliedstaaten übermittelt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass RIS-Benutzer und andere relevante Interessenträger darüber unterrichtet werden, wo und wie Rückmeldungen einzureichen sind.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Rückmeldungen von RIS-Benutzern zeitnah und angemessen bearbeitet werden und dass die Informationen über die Folgemaßnahmen über die europäische RIS-Umgebung bereitgestellt werden.
(5) Die europäische RIS-Umgebung unterrichtet die Kommission jährlich über den Umfang der eingegangenen Rückmeldungen und darüber, wie die Rückmeldungen bearbeitet wurden.
Artikel 9 Vorschriften über die Vertraulichkeit, die Sicherheit von Informationen und die Verarbeitung personenbezogener Daten 25
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß dem geltenden Unionsrecht und dem geltenden nationalen Recht, um RIS-Informationen und -Aufzeichnungen gegen unerwünschte Zwischenfälle oder Missbrauch, einschließlich unberechtigtem Zugang, Änderung oder Verlust, zu schützen und die Vertraulichkeit der gemäß dieser Richtlinie ausgetauschten Geschäftsinformationen und anderen sensiblen Informationen zu gewährleisten.
(2) Daten, bei denen es sich um personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 handelt, dürfen auf der Grundlage dieser Richtlinie nur insoweit verarbeitet werden, als dies für den Betrieb von RIS-Anwendungen erforderlich ist, um harmonisierte, interoperable und zugängliche RIS auf den Binnenwasserstraßen der Union zu gewährleisten und standardisierte Schnittstellen zu Verkehrsmanagementdiensten anderer Verkehrsträger zu erleichtern.
Artikel 10 Befugnisübertragung 19 25
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, indem die Mindestdatenanforderungen unter Berücksichtigung der bei der Anwendung dieser Richtlinie gewonnenen Erfahrungen und der technischen Fortschritte bei der Entwicklung der RIS-Technologien und -Anwendungen aktualisiert und überarbeitet werden.
(2) Für den Fall, dass dies auf der Grundlage einer angemessenen Prüfung gerechtfertigt ist und keine maßgeblichen und auf dem neuesten Stand befindlichen technischen Spezifikationen bestehen, die vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) entwickelten technischen Spezifikationen nicht den geltenden Anforderungen gemäß Anhang II entsprechen oder Änderungen des Beschlussfassungsverfahrens des CESNI oder anderer Elemente des Standards die Interessen der Union beeinträchtigen würden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um geeignete technische Spezifikationen auf der Grundlage der in Anhang II genannten Vorgaben festzulegen.
Artikel 10a Ausübung der Befugnisübertragung 19 25
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Januar 2026 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 10 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 11 enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 10 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 11 Ausschussverfahren 19 25
(1) Die Kommission wird vom Ausschuss für die Binnenschifffahrt unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 12.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsaktes nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Artikel 12 Umsetzung 25
(1) Die Mitgliedstaaten, die über in Artikel 2 genannte Binnenwasserstraßen verfügen, setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 20. Oktober 2007 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) - gestrichen -
(3) - gestrichen -
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(5) Sofern erforderlich unterstützen sich die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Durchführung dieser Richtlinie.
(6) Die Kommission beobachtet die Einrichtung von RIS in der Gemeinschaft und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 20. Oktober 2008 einen entsprechenden Bericht.
Artikel 12a Überwachung 25
Die Kommission überwacht die Einrichtung von RIS in der Union und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 3. Januar 2034 einen entsprechenden Bericht. Der Bericht enthält eine Analyse der Auswirkungen dieser Richtlinie auf den Grad der Integration der Binnenschifffahrt in die allgemeine Logistikkette und eine Untersuchung des Potenzials neuer digitaler Instrumente zur Steigerung der Effizienz im gesamten TEN-V-Binnenwasserstraßennetz.
Artikel 13 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 14 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, die über Binnenwasserstraßen nach Artikel 2 verfügen.
Geschehen zu Straßburg am 7. September 2005.
___________________________
1) ABl. C 157 vom 28.06.2005 S. 56.
2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. Februar 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 27. Juni 2005.
3) ABl. L 281 vom 23.11.1995 S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).
4) ABl. L 201 vom 31.07.2002 S. 37.
5) ABl. C 184 vom 17.07.1999 S. 23.
6) ABl. C 321 vom 31.12.2003 S. 1.
7) Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj).
8) Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (ABl. L 234 vom 22.09.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1804/oj).
9) Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.05.2021 S. 69, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/696/oj).
10) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
11) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.
12) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
| Mindestdatenanforderungen | Anhang I 25 |
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a sind insbesondere folgende Daten verfügbar zu machen:
Die bereitgestellten Informationen müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden und, sofern verfügbar, die Echtzeitsituation widerspiegeln.
| Vorgaben für die technischen Spezifikationen für RIS | Anhang II 25 |
1. Allgemeine Vorgaben
Für die technischen Spezifikationen für RIS gelten folgende allgemeine Vorgaben:
2. Elektronisches Kartendarstellungs- und Informationssystem für die Binnenschifffahrt (Inland-ECDIS)
Für die gemäß Artikel 5 festzulegenden technischen Spezifikationen für ein elektronisches Kartendarstellungs- und Informationssystem für die Binnenschifffahrt (Electronic Chart Display and Information System for Inland navigation - Inland-ECDIS) gelten folgende Vorgaben:
3. Elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt
Für die technischen Spezifikationen für elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt gemäß Artikel 5 gelten folgende Vorgaben:
4. Nachrichten für die Binnenschifffahrt
Für die technischen Spezifikationen für Nachrichten für die Binnenschifffahrt gemäß Artikel 5, insbesondere in Bezug auf Fahrwasserinformationen, Verkehrsinformationen und Verkehrsmanagement sowie Reiseplanung auf den Binnenwasserstraßen, gelten folgende Vorgaben:
5. Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme
Für die technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme gemäß Artikel 5 gelten folgende Vorgaben:
6. Operative Vorgaben für die europäische RIS-Umgebung
Für die technischen Spezifikationen der europäischen RIS-Umgebung gemäß Artikel 5 gelten folgende Vorgaben:
7. Verfügbarkeit von Daten für andere digitale Systeme oder Plattformen
Für die technischen Spezifikationen für den Austausch von Daten mit anderen digitalen Systemen oder Plattformen gemäß Artikel 5 gelten folgende Vorgaben:
8. Daten für die Navigation und Reiseplanung auf den Binnenwasserstraßen
Für die technischen Spezifikationen für Daten für die Navigation und Reiseplanung auf den Binnenwasserstraßen gemäß Artikel 5 gelten folgende Vorgaben:
| Technische Spezifikationen für RIS | Anhang III 25 |
Die technischen Spezifikationen für RIS sind in der aktuellsten Fassung des Europäischen Standards für Binnenschifffahrtsinformationsdienste (ES-RIS), die vom CESNI angenommen wurde, festgelegt.
| ENDE | |