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Richtlinie 2005/48/EG Kommission vom 23. August 2005 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstwerte für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen tierischen und pflanzlichen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 219 vom 24.08.2005 S. 29)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide 1, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs 2, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 3, insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 4, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die folgenden Altwirkstoffe wurden in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen: Iprodion durch die Richtlinie 2003/31/EG der Kommission 5, Propiconazol durch die Richtlinie 2003/70/EG der Kommission 6 und Molinat durch die Richtlinie 2003/81/EG der Kommission 7.

(2) Die folgenden neuen Wirkstoffe wurden in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen: Mesotrion durch die Richtlinie 2003/68/EG der Kommission 8 sowie Silthiofam, Picoxystrobin, Flufenacet, Iodosulfuron-Methyl-Natrium und Fosthiazat durch die Richtlinie 2003/84/EG der Kommission 9.

(3) Die Aufnahme der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG stützt sich auf die Bewertung der Informationen über die vorgeschlagene Verwendung. Einige Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Richtlinie Informationen zu dieser Verwendung übermittelt. Diese Informationen wurden geprüft und für ausreichend befunden, um bestimmte Rückstandshöchstgehalte festsetzen zu können.

(4) Gibt es weder einen gemeinschaftlichen Rückstandshöchstwert noch einen vorläufigen Rückstandshöchstwert, so müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG einen vorläufigen nationalen Rückstandshöchstwert festsetzen, bevor Pflanzenschutzmittel, die den betreffenden Wirkstoff enthalten, zugelassen werden dürfen.

(5) Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstwerte und die vom Codex Alimentarius empfohlenen Werte werden nach ähnlichen Verfahren festgesetzt und bewertet. Es gibt eine begrenzte Zahl von Codex-Rückstandswerten für Iprodion und Propiconazol. Es gibt bereits gemeinschaftliche Rückstandshöchstwerte in den Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG für Iprodion (Richtlinie 93/58/EG des Rates 10) und Propiconazol (Richtlinie 94/30/EG des Rates 11). Diesen Werten wurde in der vorliegenden Richtlinie Rechnung getragen. Codex-Höchstwerte, deren Widerruf demnächst empfohlen wird, wurden nicht berücksichtigt. Die auf den Codex-Werten beruhenden Rückstandshöchstwerte wurden vor dem Hintergrund des Verbraucherrisikos bewertet. Bei Zugrundelegung der auf den der Kommission vorliegenden Studien basierenden toxikologischen Endpunkte wurden keine Risiken festgestellt.

(6) Die entsprechenden technischen und wissenschaftlichen Bewertungen wurden in Form von Prüfberichten der Kommission im Hinblick auf die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG abgeschlossen. Die Bewertungsberichte für die genannten Wirkstoffe wurden zu den in den Kommissionsrichtlinien in den Erwägungsgründen 1 und 2 genannten Zeitpunkten fertig gestellt. In diesen Berichten wurden die zulässige Tagesdosis (Acceptable Daily Intake - ADI) und soweit erforderlich die akute Referenzdosis (Acute Reference Dose - ARfD) für die betreffenden Wirkstoffe festgesetzt. Die Verbraucherexposition bei Aufnahme von Lebensmitteln, die mit dem betreffenden Wirkstoff behandelt wurden, wurde nach Gemeinschaftsmethoden geprüft und bewertet. Ferner wurde den von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien 12 und der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses "Pflanzen" 13 zur angewandten Methode Rechnung getragen. Es wurde der Schluss gezogen, dass die vorgeschlagenen Rückstandshöchstwerte nicht zu einer Überschreitung dieser ADI oder ARfD führen werden.

(7) Um einen angemessenen Schutz der Verbraucher vor Rückständen zu gewährleisten, die sich aus nicht zulässigen Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln ergeben, ist es ratsam, für die betreffenden Erzeugnis/Schädlingsbekämpfungsmittel-Kombinationen die jeweilige untere analytische Bestimmungsgrenze als vorläufigen Rückstandshöchstwert festzusetzen.

(8) Die Festsetzung solcher vorläufigen Höchstwerte auf Gemeinschaftsebene hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f und gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG vorläufige Rückstandshöchstwerte für die betreffenden Wirkstoffe festzusetzen. Ein Zeitraum von vier Jahren dürfte ausreichen, um die Entwicklung weiterer Verwendungen der betreffenden Wirkstoffe zu ermöglichen. Danach sollten die vorläufigen Rückstandshöchstwerte endgültig werden.

(9) Daher müssen die in den Anhängen der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG festgesetzten Rückstandshöchstwerte geändert werden, um eine ordnungsgemäße Überwachung und Kontrolle des Verwendungsverbots zu ermöglichen und den Verbraucher zu schützen. Wurden in den Anhängen der genannten Richtlinien bereits Rückstandshöchstwerte festgesetzt, so sollten diese geändert werden. Wurden noch keine Rückstandshöchstwerte bestimmt, so sollten sie erstmals festgesetzt werden.

(10) Die Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG sind daher entsprechend zu ändern.

(11) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 86/362/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Anhang II Teil A werden die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie für Mesotrion, Silthiofam, Picoxystrobin, Flufenacet, Iodosulfuron-Methyl-Natrium, Fosthiazat und Molinate aufgeführten Rückstandshöchstgehalte eingefügt.

2. In Anhang II Teil A werden die Rückstandshöchstgehalte für Propiconazol und Iprodion durch die in Anhang II der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Werte ersetzt.

Artikel 2

Die Richtlinie 86/363/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Anhang II Teil A werden die in Anhang III der vorliegenden Richtlinie für Picoxystrobin aufgeführten Rückstandshöchstgehalte eingefügt.

2. In Anhang II Teil B werden die Rückstandshöchstgehalte für Propiconazol durch die in Anhang IV der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Werte ersetzt.

Artikel 3

Die Richtlinie 90/642/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Anhang II werden die in Anhang V der vorliegenden Richtlinie für Mesotrion, Silthiofam, Picoxystrobin, Flufenacet, Iodosulfuron-Methyl-Natrium, Fosthiazat und Molinat aufgeführten Rückstandshöchstgehalte eingefügt.

2. In Anhang II werden die Rückstandshöchstgehalte für Propiconazol und Iprodion durch die in Anhang VI der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Werte ersetzt.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis 24. Februar 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 24. Februar 2007 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. August 2005

.

  Anhang I

 

Höchstgehalte in mg/kg (ppm)
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln Einzelne Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstwerte gelten
Mesotrion "Summe von Mesotrion und MNBA (4-Methylsulfonyl-2-Nitrobenzoesäure), ausgedrückt als Mesotrion" 0,05 * p
Getreide
Silthiofam 0,05 * p
Getreide
Picoxystrobin 0,2 p Gerste
0,2 p Hafer
0,05 * p Sonstiges Getreide
Flufenacet (Summe aller Verbindungen, die den N-Fluorophenyl-N-isopropyl-Anteil enthalten, ausgedrückt als Flufenacet-Äquivalent) 0,05 * p
Getreide
"Iodosulfuron-Methyl-Natrium (Iodosulfuron-Methyl, einschließlich der Salze, ausgedrückt als Iodosulfuron-Methyl)" 0,02 * p
Getreide
Fosthiazat 0,02 * p
Getreide
Molinat 0,05 * p
Getreide
*) untere analytische Bestimmungsgrenze.


p) vorläufiger Rückstandshöchstgehalt (p = "provisional") gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG, der, sofern er nicht geändert wird, mit Wirkung vom 13. September 2009 endgültig wird.

.

  Anhang II


Höchstgehalte in mg/kg
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln Einzelne Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstwerte gelten
Propiconazol 0,2 p Gerste
0,2 p Hafer
0,05 * p Sonstige Getreide
Iprodion 3 p Reis
0,5 p Hafer, Gerste und Weizen
0,02 * p Sonstige Getreide
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze.


p) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt (p = "provisional") gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG, der, sofern er nicht geändert wird, mit Wirkung vom 13. September 2009 endgültig wird.

.

  Anhang III


Höchstgehalt in mg/kg (ppm)
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Fettanteil von Fleisch, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnissen und tierischen Fetten, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes
ex 0201, 0202, 0203, 0204, 0205 00 00, 0206, 0207, ex 0208, 0209 00, 0210, 1601 00 und 1602 1, 4
in Roh- und Vollmilch von Kühen, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0401, 0402, 0405 00 und 0406 gemäß 2 4 bei Frischei ohne Schale, für Vogeleier und Eigelb, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0407 00 und 0408 3 4
Picoxystrobin 0,05 * p 0,02 * p 0,05 * p
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze.


p)Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt (p = "provisional) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG, der, sofern er nicht geändert wird, mit Wirkung vom 13. September 2009 endgültig wird.

1) Bei Lebensmitteln mit einem Fettgehalt von bis zu 10 Gewichtshundertteilen bezieht sich die Rückstandsmenge auf das Gesamtgewicht des entbeinten Erzeugnisses. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt ein Zehntel des auf den Fettanteil bezogenen Wertes, mindestens jedoch 0,01 mg/kg.

2) Bei der Rückstandsbestimmung in Roh- und Vollmilch von Kühen ist für die Berechnung ein Fettgehalt von 4 Gewichtshundertteilen zugrunde zu legen. Bei Roh- und Vollmilch anderen tierischen Ursprungs werden die Rückstände unter Zugrundelegung des Fettgehalts bestimmt.
Bei den übrigen Lebensmitteln der KN-Codes 0401, 0402, 0405 00 und 0406:

  • mit einem Fettgehalt von weniger als 2 Gewichtshundertteilen gilt als Höchstgehalt die Hälfte des für Roh- und Vollmilch festgesetzten Höchstgehalts;
  • bei einem Fettgehalt von mindestens 2 Gewichtshundertteilen wird der Höchstgehalt in mg/kg Fett ausgedrückt.

In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt das 25fache des für Roh- und Vollmilch festgesetzten Höchstgehalts.

3) Bei Eiern und Eiprodukten mit einem Fettgehalt von mehr als 10 Gewichtshundertteilen wird der Höchstgehalt in mg/kg Fett ausgedrückt. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt das Zehnfache des für Frischeier festgesetzten Höchstgehalts.

4) Ist eine untere Grenze der analytischen Bestimmung angegeben, so finden die Fußnoten 1, 2 und 3 keine Anwendung.

.

  Anhang IV

 

Höchstgehalt in mg/kg (ppm)
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln von Fleisch, einschließlich Fett, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnissen und tierischen Fetten, auf in Anhang I unter den KN-Codes ex 0201, 0202, 0203, 0204, 0205 00 00, 0206, 0207, ex 0208, 0209 00, 0210, 1601 00 und 1602 für Milch und Milcherzeugnisse, aufgeführt Anhang I unter den Codes 0401, 0402, 0405 00 und 0406 Frischei ohne Schale, Vogeleier und Eigelb, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0407 00 und 0408
Propiconazol Leber von Wiederkäuern 0,1 p sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs 0,01 * p 0,01 * p 0,01 * p
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze.


p) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt (p = "provisional) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG, der, sofern er nicht geändert wird, mit Wirkung vom 13. September 2009 endgültig wird.

.

  Anhang V


Gruppen und Beispiele für Einzelerzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten Mesotrion (Summe von Mesotrion und MNBA (4-sulfonyl-2-Nitrobenzoesäure), ausdrückt als Mesogetrion) Silthiofam Picoxystrobin Flufenacet (Summe von Flufenacet und N-Fluor-phenyl-N- isopropyl-Anteil ausgedrückt als Flufenacet) Iodosulfuron-Methyl-Natrium einschließlich der Salze, ausgedrückt als Iodosulfuron-Methyl Fosthiazat Molinat
1. Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte 0,05 * p 0,05 * p 0,05 * p 0,05 * p 0,02 * p   0,05 * p
i. Zitrusfrüchte           0,02 * p  
Grapefruit              
Zitronen              
Limonen              
Mandarinen (einschließlich Clementinen und andere Hybriden)              
Orangen              
Pampelmusen              
Sonstige              
ii. Schalenfrüchte (mit und ohne Schale)           0,02 * p  
Mandeln              
Paranüsse              
Kaschunüsse              
Maronen              
Kokosnüsse              
Haselnüsse              
Macadamia              
Pekannüsse              
Pinienkerne              
Pistazien              
Walnüsse              
Sonstige              
iii. Kernobst           0,02 * p  
Äpfel              
Birnen              
Quitten              
Sonstige              
iv. Steinobst           0,02 * p  
Aprikosen              
Kirschen              
Pfirsiche einschließlich Nektarinen und andere Hybriden)              
Pflaumen              
Sonstige              
v. Beeren und Kleinobst           0,02 * p  
a. Tafel- und Keltertrauben              
Tafeltrauben              
Keltertrauben              
b. Erdbeeren (außer Wildfrüchten)              
c. Strauchbeerenobst (außer Wildfrüchten)              
Brombeeren              
Taubeeren              
Loganbeeren              
Himbeeren              
Sonstige              
d. anderes Kleinobst und Beeren (außer Wildfrüchten)              
Heidelbeeren              
Preiselbeeren              
Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß)              
Stachelbeeren              
Sonstige              
e. Wildfrüchte              
vi. Sonstige Früchte              
Avocados              
Bananen           0,05 p  
Datteln              
Feigen              
Kiwis              
Kumquats              
Litchis              
Mangos              
Oliven              
Passionsfrüchte              
Ananas              
Papaya              
Sonstige           0,02 * p  


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