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Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik

(ABl. Nr. L 32 vom 04.02.2005 S. 4)



zurück zum Beschl. 2005/75/EG

s. Fußnote *

1. Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,

Entschlossen, die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung - insbesondere für den menschlichen Verzehr - von weit wandernden Fischbeständen im westlichen und mittleren Pazifik für heutige und künftige Generationen sicherzustellen,

Unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und von weit wandernden Fischbeständen,

In der Erkenntnis dass, gemäß dem Seerechtsübereinkommen von 1982 und dem Durchführungsübereinkommen Küstenstaaten und in der betreffenden Region Fischfang betreibende Staaten zusammenarbeiten sollen, um die Bestandserhaltung sicherzustellen und die Erreichung des Ziels der optimalen Nutzung weit wandernder Fischbestände in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet zu fördern,

Im Bewusstsein, dass wirksame Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sich auf den Vorsorgeansatz und die besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten stützen müssen,

Eingedenk der Notwendigkeit, schädliche Auswirkungen auf die Meeresumwelt zu vermeiden, die biologische Vielfalt zu erhalten, die Integrität der marinen Ökosysteme zu schützen und das Risiko langfristiger oder irreversibler Folgen der Fangtätigkeiten zu minimieren,

In Anerkenntnis der gefährdeten Umwelt und der besonderen geografischen Lage der kleinen Inselentwicklungsstaaten, Gebiete und Besitzungen in der Region, ihrer wirtschaftlichen und sozialen Abhängigkeit von den weit wandernden Fischbeständen und der Tatsache, dass sie besonderer Unterstützung, einschließlich finanzieller, wissenschaftlicher und technischer Hilfe, bedürfen, um wirksam an der Erhaltung, Bewirtschaftung und nachhaltigen Nutzung der weit wandernden Fischbestände teilnehmen zu können,

In der Erkenntnis, dass die kleineren Inselentwicklungsstaaten spezielle Bedürfnisse haben, die besondere Aufmerksamkeit und Berücksichtigung bei der Bereitstellung finanzieller, wissenschaftlicher und technischer Hilfe erfordern,

In Anerkennung der Tatsache, dass kompatible, wirksame und verbindliche Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nur durch Zusammenarbeit zwischen den Küstenstaaten und den in der Region Fischfang betreibenden Staaten verwirklicht werden können,

In der Überzeugung, dass die wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung der weit wandernden Fischbestände des westlichen und mittleren Pazifiks in ihrer Gesamtheit am Besten durch Einsetzung einer regionalen Kommission sichergestellt werden können

- sind wie folgt Übereingekommen:

1.1. Teil I

1.1.1. Allgemeine Bestimmungen

1.2. Artikel 1

1.2.1. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens gilt Folgendes:

  1. "Seerechtsübereinkommen" bedeutet das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982;
  2. "Durchführungsübereinkommen" bedeutet das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände;
  3. "Kommission" bedeutet die gemäß diesem Übereinkommen eingesetzte Kommission für die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik;
  4. "Fischerei" ist
    1. die Suche nach, der Fang, die Entnahme oder Ernte von Fisch;
    2. der Versuch, Fisch zu suchen, zu fangen, zu entnehmen oder zu ernten;
    3. jede andere Tätigkeit, bei der davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Ortung, zum Fang, zur Entnahme oder Ernte von Fisch zu jedem Zweck führt;
    4. das Aussetzen, die Suche nach oder das Einholen von Fischsammelvorrichtungen oder elektronischen Einrichtungen, wie Funkbaken;
    5. jeder Einsatz auf See, der zur direkten Unterstützung oder in Vorbereitung der unter den Ziffern i) bis iv) beschriebenen Tätigkeiten erfolgt, einschließlich Umladen;
    6. Einsatz jedes anderen Schiffs, Fahrzeugs, Luftfahrzeugs oder Hovercrafts für die unter den Ziffern i) bis v) beschriebenen Tätigkeiten, mit Ausnahme von Noteinsätzen zum Schutz oder zur Rettung von Besatzungsmitgliedern oder Schiffen;
  5. "Fischereifahrzeug" bedeutet jedes Schiff, das zum Zweck des Fischfangs eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Hilfsschiffe, Transportschiffe und alle anderen unmittelbar an Fangeinsätzen beteiligten Schiffe;
  6. "weit wandernde Fischbestände" bedeutet alle Fischbestände der in Anhang 1 des Seerechtsübereinkommens aufgeführten Arten, die im Übereinkommensbereich vorkommen, und anderer Fischarten, die die Kommission festlegen kann;
  7. "Organisation regionaler Wirtschaftsintegration" bedeutet eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit in den unter dieses Übereinkommen fallenden Bereichen übertragen haben, einschließlich der Befugnis, in diesen Bereichen für die Mitgliedstaaten bindende Entscheidungen zu treffen;
  8. "Umladung" bedeutet das Umladen aller oder bestimmter Fangmengen von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes Fischereifahrzeug auf See oder im Hafen.

1.3. Artikel 2

1.3.1. Zielsetzung

Ziel dieses Übereinkommens ist es, die langfristige Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der weit wandernden Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik durch wirksame Bewirtschaftung gemäß dem Seerechtsübereinkommen und dem Durchführungsübereinkommen sicherzustellen.

1.4. Artikel 3

1.4.1. Geltungsbereich

(1) Vorbehaltlich des Artikels 4 umfasst der Zuständigkeitsbereich der Kommission (nachstehend "der Übereinkommensbereich") die Gewässer des Pazifischen Ozeans, die im Süden und im Osten durch folgende Linie begrenzt werden:

Von der Südküste Australiens auf dem 141. Längenkreis Ost genau nach Süden bis 55° Süd; von dort auf dem 55. Breitenkreis Süd genau nach Osten bis 150° Ost; von dort auf dem 150. Längenkreis Ost genau nach Süden bis 60° Süd; von dort auf dem 60. Breitenkreis Süd genau nach Osten bis 130° West; von dort auf dem 130. Längenkreis West genau nach Norden bis 4° Süd; von dort auf dem 4. Breitenkreis Süd genau nach Westen bis 150° West; von dort auf dem 150. Längenkreis West genau nach Norden.

(2) Dieses Übereinkommen enthält keinerlei Anerkennung der Ansprüche oder Forderungen eines Mitglieds der Kommission hinsichtlich des Rechtsstatus und der Ausdehnung von Gewässern und Gebieten, auf die ein Mitglied Anspruch erhebt.

(3) Das Übereinkommen gilt für alle weit wandernden Fischbestände im Übereinkommensbereich, mit Ausnahme von Makrelenhecht. Die unter dieses Abkommen fallenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gelten im gesamten Verbreitungsgebiet der Bestände oder für von der Kommission festgelegte spezifische Gebiete innerhalb des Übereinkommensbereiches.

1.5. Artikel 4

1.5.1. Beziehung zwischen dem vorliegenden Übereinkommen und dem Seerechtsübereinkommen

Dieses Übereinkommen lässt die Rechte, die Gerichtsbarkeit und die Pflichten der Staaten gemäß dem Seerechtsübereinkommen und dem Durchführungsübereinkommen unberührt. Dieses Übereinkommen ist im Kontext des Seerechtsübereinkommens und des Durchführungsübereinkommens und mit diesen vereinbar auszulegen und anzuwenden.

1.6. Teil II

1.6.1. Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände

1.7. Artikel 5

1.7.1. Grundsätze und Maßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung

Die Mitglieder der Kommission kommen im Interesse der Erhaltung und Bewirtschaftung von weit wandernden Fischbeständen ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit gemäß dem Seerechtsübereinkommen, dem Durchführungsübereinkommen und dem vorliegenden Übereinkommen nach und

  1. verabschieden Maßnahmen mit dem Ziel, die langfristige Nachhaltigkeit weit wandernder Fischbestände im Übereinkommensbereich zu sichern und ihre optimale Nutzung zu fördern,
  2. gewährleisten, dass derartige Maßnahmen sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gründen und darauf gerichtet sind, die Fischbestände auf einem Stand zu erhalten oder auf diesen zurückzuführen, der den höchstmöglichen Dauerertrag sichert, welcher anhand der einschlägigen Umwelt- und Wirtschaftsfaktoren einschließlich der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer im Übereinkommensbereich, insbesondere der kleinen Inselentwicklungsstaaten, ermittelt wird, unter Berücksichtigung der Fischereimuster, der gegenseitigen Abhängigkeit der Bestände sowie aller allgemein empfohlenen internationalen Mindestnormen subregionaler, regionaler oder globaler Art,
  3. wenden den Vorsorgeansatz gemäß diesem Übereinkommen, gemäß allen einschlägigen international vereinbarten Normen und gemäß den empfohlenen Praktiken und Verfahren an,
  4. schätzen die Folgen des Fischfangs, anderer menschlicher Tätigkeiten und ökologischer Faktoren für die Zielbestände, die Nichtzielbestände und für Arten ein, die zum selben Ökosystem gehören oder mit den befischten Arten vergesellschaftet oder von ihnen abhängig sind,
  5. ergreifen Maßnahmen, um Abfälle, Rückwürfe, Fänge durch verlorene oder aufgegebene Netze, von Fischereifahrzeugen ausgehende Verschmutzung, Fänge von Nichtzielarten - Fisch und andere (nachstehend "Nichtzielarten") - und die Folgen für vergesellschaftete oder abhängige Arten, besonders gefährdete Arten, auf ein Mindestmaß zu beschränken, und fördern die Entwicklung und den Einsatz von selektiven, für die Umwelt sicheren und kostengünstigen Fanggeräten und Fangtechniken,
  6. schützen die biologische Vielfalt der Meeresumwelt,
  7. ergreifen Maßnahmen, um Überfischung zu verhindern und übermäßige Fangkapazitäten zu beseitigen und sicherzustellen, dass die Höhe des Fischereiaufwands das mit einer nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen verträgliche Maß nicht überschreitet,
  8. berücksichtigen die Interessen der handwerklichen Fischerei und der Subsistenzfischer,
  9. sammeln vollständige und zuverlässige aktuelle Fischfangdaten unter anderem über Schiffspositionen, Fänge von Ziel- und Nichtzielarten und Fischereiaufwand sowie Informationen aus nationalen und internationalen Forschungsprogrammen und tauschen diese Daten und Informationen aus, und
  10. sorgen mittels wirksamer Überwachung, Kontrollen und Inspektionen für die Durchführung und Durchsetzung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen.

1.8. Artikel 6

1.8.1. Anwendung des Vorsorgeansatzes

(1) Die Mitglieder der Kommission achten bei der Anwendung des Vorsorgeansatzes auf Folgendes:

  1. sie befolgen die Leitlinien in Anhang II des Durchführungsübereinkommens, die fester Bestandteil dieses Übereinkommens sind, und bestimmen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten bestandsspezifische Bezugswerte sowie die Maßnahmen, die bei Überschreiten dieser Werte zu ergreifen sind,
  2. sie berücksichtigen unter anderem Unsicherheiten im Hinblick auf die Bestandsgröße und -produktivität, die Bezugswerte, die Bestandssituation in Bezug auf diese Bezugswerte, das Ausmaß und die Verteilung der fischereilichen Sterblichkeit und die Folgen der Fangtätigkeiten für Nichtzielarten und vergesellschaftete oder abhängige Arten sowie die bestehenden und erwarteten Meeres-, Umwelt- und sozioökonomischen Bedingungen, und
  3. sie erstellen Datensammlungen und Forschungsprogramme zur Einschätzung der Folgen der Fischerei für Nichtzielarten und vergesellschaftete oder abhängige Arten sowie ihre Umwelt und verabschieden Pläne, die erforderlich sind, um die Erhaltung derartiger Arten zu sichern und wichtige Lebensräume zu schützen.

(2) Im Falle ungewisser, unzuverlässiger oder nicht sachdienlicher Angaben lassen die Mitglieder der Kommission größere Vorsicht walten. Das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Angaben kann nicht als Grund dafür dienen, den Erlass von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzuschieben oder zu unterlassen.

(3) Die Mitglieder der Kommission tragen durch entsprechende Maßnahmen dafür Sorge, dass bei Erreichen der Bezugswerte diese nicht überschritten werden. Sollten sie dennoch überschritten werden, so führen die Mitglieder der Kommission unverzüglich die nach Absatz 1 Buchstabe a) festgesetzten Maßnahmen durch, um die Bestände wiederaufzufüllen.

(4) Gibt der Zustand von Zielbeständen oder Nichtzielbeständen, von vergesellschafteten oder abhängigen Arten Anlass zur Sorge, so unterstellen die Mitglieder der Kommission diese Bestände und Arten einer verstärkten Überwachung, um ihren Zustand und die Wirksamkeit von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu kontrollieren. Besagte Maßnahmen werden regelmäßig im Lichte neuer Informationen überprüft.

(5) Für neue Fischereien oder Versuchsfischereien verabschieden die Mitglieder der Kommission so rasch wie möglich umsichtige Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, unter anderem Fang- und Aufwandsbeschränkungen. Diese Maßnahmen bleiben in Kraft, bis genügend Daten vorliegen, um die Folgen der Fischerei für die nachhaltige Entwicklung der Bestände einschätzen zu können, woraufhin Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen auf der Grundlage dieser Einschätzung erlassen werden. Die letztgenannten Maßnahmen sollten, sofern sie angemessen sind, einen allmählichen Ausbau der betreffenden Fischereien ermöglichen.

(6) Wirkt sich ein Naturereignis stark nachteilig auf den Zustand von weit wandernden Fischbeständen aus, so erlassen die Mitglieder der Kommission sofortige Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Fischereitätigkeit diese negativen Folgen nicht noch verschärft. Die Mitglieder der Kommission erlassen derartige Sofortmaßnahmen auch, wenn die Fischereitätigkeit die Nachhaltigkeit derartiger Bestände ernsthaft bedroht. Sofortmaßnahmen sind zeitlich befristet und stützen sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten.

1.9. Artikel 7

1.9.1. Umsetzung der Grundsätze in Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit

(1) Die Küstenstaaten wenden in den Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit im Übereinkommensbereich bei der Ausübung ihrer Hoheitsrechte zum Zweck der Erforschung und Nutzung sowie der Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände die in Artikel 5 genannten Grundsätze und Maßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung an.

(2) Die Mitglieder der Kommission berücksichtigen, inwieweit die Küstenentwicklungsländer im Übereinkommensbereich, insbesondere die kleinen Inselentwicklungsstaaten, in der Lage sind, die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 in den Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit anzuwenden und ob sie Unterstützung gemäß diesem Übereinkommen benötigen.

1.10. Artikel 8

1.10.1. Vereinbarkeit von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen

(1) Damit die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände in ihrer Gesamtheit sichergestellt ist, müssen die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Gebiete auf Hoher See und die Maßnahmen für die Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit miteinander vereinbar sein. Die Mitglieder der Kommission sind demnach verpflichtet, bei der Festlegung angemessener Maßnahmen für diese Bestände zusammenzuarbeiten.

(2) Bei der Festlegung aufeinander abgestimmter Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für weit wandernde Fischbestände

  1. berücksichtigt die Kommission die biologische Einheit und andere biologische Merkmale der Bestände und die Beziehungen zwischen der Bestandsverteilung, den Fischereien und den geografischen Besonderheiten der betreffenden Region einschließlich des Umfangs, in dem die Bestände in den Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit vorkommen und befischt werden;
  2. berücksichtigt die Kommission
    1. die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die die Küstenstaaten für besagte Bestände im Einklang mit Artikel 61 des Seerechtsübereinkommens in den Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit erlassen und anwenden, und stellt sicher, dass die für solche Bestände für den Übereinkommensbereich insgesamt erlassenen Maßnahmen die Wirksamkeit der einzelstaatlichen Maßnahmen nicht beeinträchtigen,
    2. bereits früher vereinbarte Maßnahmen, die von beteiligten Küstenstaaten und auf Hoher See fischenden Staaten im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen und dem Durchführungsübereinkommen für besagte Bestände auf Hoher See im Übereinkommensbereich festgelegt worden sind und angewandt werden,
  3. berücksichtigt die Kommission bereits früher vereinbarte Maßnahmen, die eine subregionale oder regionale Fischereiorganisation im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen und dem Durchführungsübereinkommen für besagte Bestände festgelegt und angewandt hat,
  4. berücksichtigt die Kommission die jeweilige Abhängigkeit der Küstenstaaten und der auf Hoher See fischenden Staaten von den betreffenden Beständen, und
  5. stellt die Kommission sicher, dass derartige Maßnahmen keine nachteiligen Folgen für die lebenden Meeresschätze insgesamt haben.

(3) Die Küstenstaaten tragen dafür Sorge, dass die Maßnahmen, die sie für weit wandernde Fischbestände in den Gebieten unter ihrer nationalen Gerichtsbarkeit erlassen und anwenden, die Wirksamkeit der Maßnahmen nicht untergraben, die die Kommission im Rahmen dieses Übereinkommens für dieselben Bestände erlässt.

(4) Gibt es im Übereinkommensbereich Gebiete der Hohen See, die vollständig von den Ausschließlichen Wirtschaftszonen der Mitglieder der Kommission umgeben sind, so achtet die Kommission bei der Umsetzung dieses Artikels besonders auf die Vereinbarkeit der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für diese Gebiete der Hohen See mit denen, die die umliegenden Küstenstaaten in den Gebieten unter ihrer nationalen Gerichtsbarkeit für dieselben Bestände gemäß Artikel 61 des Seerechtsübereinkommens treffen.

1.11. Teil III

1.11.1. Kommission für die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fisch-Bestände im Westlichen und Mittleren Pazifik

1.12. Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

1.13. Artikel 9

1.13.1. Einsetzung der Kommission

(1) Es wird eine Kommission für die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik eingesetzt, die gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens tätig ist.

(2) Rechtsträger gemäß dem Durchführungsübereinkommen, die nach den Bestimmungen des Anhangs I erklärt haben, an die mit diesem Übereinkommen festgelegte Regelung gebunden zu sein, können nach den Bestimmungen dieses Artikels und des Anhangs I an der Arbeit einschließlich der Beschlussfassung der Kommission teilnehmen.

(3) Die Kommission tritt zu Jahrestagungen zusammen. Sie tritt gegebenenfalls zu weiteren Sitzungen zusammen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommen erforderlich sind.

(4) Die Kommission wählt unter den Vertretern der Vertragsparteien einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden unterschiedlicher Staatsangehörigkeit. Sie werden für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt und können wieder gewählt werden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

(5) Für die Häufigkeit, Dauer und Terminplanung der Sitzungen der Kommission und ihrer nachgeordneten Gremien gilt der Grundsatz der Kostenwirksamkeit. Die Kommission kann gegebenenfalls mit einschlägigen Einrichtungen vertragliche Vereinbarungen über die Erbringung von Expertendienstleistungen treffen, die für eine effiziente Arbeitsweise der Kommission erforderlich sind, damit sie ihre Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

(6) Die Kommission hat internationale Rechtspersönlichkeit und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderliche Rechtsfähigkeit. Die Vorrechte und Immunitäten der Kommission und ihrer Bediensteten im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei werden von der Kommission und dem betreffenden Mitglied einvernehmlich festgelegt.

(7) Die Vertragsparteien bestimmen den Sitz der Kommission und ernennen einen Exekutivdirektor.

(8) Die Kommission gibt sich für den Ablauf ihrer Sitzungen, einschließlich der Sitzungen ihrer nachgeordneten Gremien, und für die effiziente Wahrnehmung ihrer Aufgaben einvernehmlich eine Geschäftsordnung, die sie erforderlichenfalls einvernehmlich ändern kann.

1.14. Artikel 10

1.14.1. Aufgaben der Kommission

(1) Die Kommission hat unbeschadet der Hoheitsrechte der Küstenstaaten zum Zweck der Erforschung und Nutzung, Erhaltung und Bewirtschaftung der weit wandernden Fischbestände in den Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit folgende Aufgaben:

  1. Festsetzung der Gesamtfangmengen oder des Gesamtfischereiaufwands im Übereinkommensbereich für die von der Kommission bestimmten weit wandernden Fischbestände und Annahme sonstiger Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie Empfehlungen, die erforderlich sein könnten, um die langfristige Nachhaltigkeit dieser Bestände sicherzustellen,
  2. Förderung der Zusammenarbeit und Koordination zwischen den Mitgliedern der Kommission, um sicherzustellen, dass die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für weit wandernde Fischbestände in den Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit und die Maßnahmen für dieselben Bestände auf Hoher See miteinander vereinbar sind,
  3. erforderlichenfalls Annahme von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie Empfehlungen für Nichtzielarten und für von den Zielbeständen abhängige oder mit ihnen vergesellschaftete Arten mit dem Ziel, ihre Populationen über dem Stand zu erhalten bzw. über den Stand hinaus aufzustocken, ab dem ihr Nachwachsen ernsthaft gefährdet sein könnte,
  4. Festlegung von Normen für die Erfassung und Überprüfung sowie für den zeitnahen Austausch und die Meldung von Fischereidaten über weit wandernde Fischbestände im Übereinkommensbereich gemäß Anhang I des Durchführungsübereinkommens, das fester Bestandteil dieses Übereinkommens ist,
  5. Zusammenstellung und Verbreitung genauer und vollständiger statistischer Daten, gegebenenfalls unter Wahrung der Vertraulichkeit, damit sichergestellt wird, dass die besten wissenschaftlichen Informationen zur Verfügung stehen,
  6. Einholung und Auswertung wissenschaftlicher Gutachten, Überwachung der Bestandslage, Förderung der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung und Verbreitung ihrer Ergebnisse,
  7. erforderlichenfalls Aufstellung von Kriterien für die Zuteilung der Gesamtfangmengen oder des Gesamtfischereiaufwands für weit wandernde Fischbestände im Übereinkommensbereich,
  8. Annahme allgemein empfohlener internationaler Mindestnormen für die verantwortungsvolle Fischerei,
  9. Einführung angemessener Mechanismen der Zusammenarbeit in den Bereichen Überwachung, Kontrolle und Durchsetzung, einschließlich eines Schiffsüberwachungssystems,
  10. Einholung und Auswertung wirtschaftlicher und anderer fischereibezogener Daten und Informationen, die für die Arbeit der Kommission von Belang sind,
  11. Vereinbarungen von Mitteln und Wegen, um den Fischereiinteressen neuer Mitglieder der Kommission gerecht zu werden,
  12. Annahme ihrer Geschäftsordnung, Haushaltsordnung und erforderlichenfalls anderer interner Verwaltungsvorschriften für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben,
  13. Prüfung und Genehmigung des Haushaltsentwurfs der Kommission,
  14. Förderung der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten und
  15. Erörterung aller Fragen und Angelegenheiten im Zuständigkeitsbereich der Kommission und Annahme aller Maßnahmen und Empfehlungen, die notwendig sind, um das Ziel dieses Übereinkommens zu erreichen.

(2) Die Kommission kann bei der Umsetzung von Absatz 1 Maßnahmen erlassen, die unter anderem Folgendes betreffen:

  1. zulässige Fangmengen nach Arten oder Beständen,
  2. Höhe des Fischereiaufwands,
  3. Begrenzung der Fangkapazität, einschließlich Maßnahmen, die Anzahl, Art und Größe der Fischereifahrzeuge betreffen,
  4. Gebiete und Zeiten, in denen gefischt werden darf,
  5. zulässige Mindestgröße aller Fischarten,
  6. zulässige Fanggeräte und -methoden, und
  7. besondere Regionen oder Teilregionen.

(3) Bei der Aufstellung der Kriterien für die Zuteilung der Gesamtfangmengen oder des Gesamtfischereiaufwands berücksichtigt die Kommission unter anderem Folgendes:

  1. die Bestandslage und die Höhe des betriebenen Fischereiaufwands in der Fischerei;
  2. die jeweiligen Interessen, zurückliegende und gegenwärtige Fischereimuster und -praktiken der Fischereiteilnehmer sowie den für den Inlandsverbrauch verwendeten Anteil der Fänge;
  3. die historischen Fangmengen in einem Gebiet;
  4. die Bedürfnisse der kleinen Inselentwicklungsstaaten sowie der Gebiete und Besitzungen im Übereinkommensbereich, deren Wirtschaft, Nahrungsmittelversorgung und Existenzgrundlage überwiegend von der Nutzung der lebenden Meeresschätze abhängig sind;
  5. die Beiträge der Teilnehmer zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Bestände, einschließlich der Bereitstellung zuverlässiger Daten, und ihren Beitrag zur wissenschaftlichen Forschung im Übereinkommensbereich;
  6. die Einhaltung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch die Teilnehmer;
  7. die Bedürfnisse der Fischereigemeinden, die hauptsächlich von der Befischung der Bestände abhängig sind;
  8. die besondere Situation eines Landes, das von den Ausschließlichen Wirtschaftszonen anderer Länder umgeben ist und nur über eine begrenzte eigene Ausschließliche Wirtschaftszone verfügt;
  9. die geografische Situation eines kleinen Inselentwicklungsstaats, der aus nicht zusammenhängenden Inselgruppen mit eigener wirtschaftlicher und kultureller Identität besteht, die aber durch Gebiete der Hohen See voneinander getrennt sind;
  10. die Fischereiinteressen und -bestrebungen von Küstenstaaten, insbesondere den kleinen Inselentwicklungsstaaten, sowie der Gebiete und Besitzungen, in deren Gewässern unter nationaler Gerichtsbarkeit die Bestände ebenfalls vorkommen.

(4) Die Kommission kann Beschlüsse über die Zuteilung der Gesamtfangmengen oder des Gesamtfischereiaufwands fassen. Diese Beschlüsse, einschließlich der Beschlüsse über den Ausschluss von bestimmten Schiffstypen, sind einvernehmlich zu fassen.

(5) Die Kommission berücksichtigt die Berichte und etwaige Empfehlungen des Wissenschaftlichen Ausschusses und des Technischen Durchführungsausschusses zu den in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten.

(6) Die Kommission unterrichtet alle Mitglieder unverzüglich über die von ihr beschlossenen Maßnahmen und Empfehlungen und gibt die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die sie angenommen hat, auf angemessene Weise bekannt.

1.15. Artikel 11

1.15.1. Nachgeordnete Gremien der Kommission

(1) Als nachgeordnete Gremien der Kommission werden ein Wissenschaftlicher Ausschuss und ein Technischer Durchführungsausschuss eingesetzt, die in Angelegenheiten, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen, Gutachten und Empfehlungen für die Kommission ausarbeiten.

(2) Jedes Mitglied der Kommission ist berechtigt, einen Vertreter in jeden Ausschuss zu entsenden, dem weitere Sachverständige oder Berater zur Seite stehen können. Diese Vertreter müssen über angemessene Qualifikationen oder einschlägige Erfahrung im Zuständigkeitsbereich des Ausschusses verfügen.

(3) Die Ausschüsse tagen so oft wie für die effiziente Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich, jedoch in jedem Fall vor der Jahrestagung der Kommission, und sie erstatten der Jahrestagung Bericht über die Ergebnisse ihrer Beratungen.

(4) Jeder Ausschuss bemüht sich nach Kräften um eine einvernehmliche Annahme seiner Berichte. Sollten sie kein Einvernehmen erzielen, so geben sie in ihren Berichten die Standpunkte der Mehrheit und der Minderheit an und können darin auch die unterschiedlichen Stellungnahmen der Vertreter der Mitglieder zum gesamten Bericht oder zu Teilen des Berichts aufnehmen.

(5) Die Ausschüsse können bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegebenenfalls andere Fischereiorganisationen sowie technische oder wissenschaftliche Einrichtungen, die auf das betreffende Fachgebiet spezialisiert sind, konsultieren und erforderlichenfalls auf Ad-hoc-Basis Sachverständigengutachten einholen.

(6) Die Kommission kann weitere für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche nachgeordnete Gremien einsetzen, einschließlich Arbeitsgruppen zur Untersuchung technischer Fragen in Bezug auf bestimmte Arten oder Bestände mit entsprechender Berichterstattung an die Kommission.

(7) Die Kommission setzt einen Ausschuss ein, der Empfehlungen zur Durchführung etwaiger Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Kommission für das Gebiet nördlich von 20° nördlicher Breite und zur Ausarbeitung derartiger Maßnahmen für hauptsächlich in diesem Gebiet vorkommende Bestände abgeben soll. Der Ausschuss setzt sich aus den in diesem Gebiet angesiedelten Mitgliedern und den in dem Gebiet fischenden Mitgliedern zusammen. Jedes nicht in dem Ausschuss vertretene Mitglied der Kommission kann einen Beobachter zu den Beratungen des Ausschusses entsenden. Die Ausschussmitglieder tragen alle außerordentlichen Kosten, die für die Tätigkeit des Ausschusses anfallen. Der Ausschuss nimmt die Empfehlungen an die Kommission einvernehmlich an. Bei der Annahme von Maßnahmen für bestimmte Bestände und Arten in diesem Gebiet stützt sich die Kommission auf die Empfehlungen des Ausschusses. Diese Empfehlungen müssen mit den allgemeinen Leitlinien und den Maßnahmen der Kommission für die betreffenden Bestände oder Arten sowie mit den Grundsätzen und Maßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung gemäß diesem Übereinkommen im Einklang stehen. Stimmt die Kommission in Anwendung ihrer Geschäftsordnungsbestimmungen über die Beschlussfassung in wesentlichen Fragen einer Empfehlung des Ausschusses in bestimmten Punkten nicht zu, so verweist sie die Angelegenheit zur weiteren Prüfung zurück an den Ausschuss. Der Ausschuss prüft die Frage erneut unter Berücksichtigung des Standpunkts der Kommission.

1.16. Abschnitt 2

Wissenschaftliche Daten und Gutachten

1.17. Artikel 12

1.17.1. Aufgaben des Wissenschaftlichen Ausschusses

(1) Der Wissenschaftliche Ausschuss wird eingesetzt, um zu gewährleisten, dass die Kommission sich bei ihren Beratungen auf die besten wissenschaftlichen Daten stützen kann, die verfügbar sind.

(2) Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

  1. Empfehlung eines Forschungsprogramms an die Kommission, in dem die spezifischen Themen und Fragen aufgezeigt werden, die von den wissenschaftlichen Sachverständigen, anderen Organisationen bzw. Betroffenen zu behandeln sind, sowie Ermittlung des Datenbedarfs und Koordination der Tätigkeiten zur Deckung dieses Bedarfs,
  2. Sichtung der von den wissenschaftlichen Sachverständigen für die Kommission erstellten Bewertungen, Analysen, Studien und Empfehlungen vor ihrer Beratung durch die Kommission, und erforderlichenfalls Bereitstellung weiterer Informationen, Gutachten und Kommentare,
  3. Förderung und Unterstützung der Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 246 des Seerechtsübereinkommens mit dem Ziel, bessere Kenntnisse über weit wandernde Fischbestände, Nichtzielarten, zum selben Ökosystem gehörende Arten sowie vergesellschaftete oder abhängige Bestände im Übereinkommensbereich zu gewinnen,
  4. Prüfung der Forschungsergebnisse und Analysen für Zielbestände und Nichtzielbestände sowie für vergesellschaftete oder abhängige Arten im Übereinkommensbereich,
  5. Meldung seiner Erkenntnisse oder Schlussfolgerungen über den Zustand der Zielbestände und Nichtzielbestände sowie der vergesellschafteten oder abhängigen Arten im Übereinkommensbereich an die Kommission,
  6. Empfehlung der Prioritäten und Ziele des regionalen Beobachterprogramms an die Kommission und Bewertung der Programmergebnisse in Abstimmung mit dem Technischen Durchführungsausschuss,
  7. Berichterstattung und Abgabe von Empfehlungen an die Kommission auf deren Weisung oder auf eigene Initiative zu Fragen der Bestandserhaltung und Bewirtschaftung sowie der Erforschung von Zielbeständen, Nichtzielbeständen oder vergesellschafteten bzw. abhängigen Arten im Übereinkommensbereich, und
  8. Wahrnehmung aller sonstigen Funktionen und Aufgaben, die ihm von der Kommission übertragen werden könnten.

(3) Der Ausschuss erfüllt seine Aufgaben gemäß den von der Kommission festgelegten Leitlinien und Direktiven.

(4) Die Vertreter des Ozeanischen Fischereiprogramms der Pazifischen Gemeinschaft und der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen werden zur Teilnahme an den Arbeiten des Ausschusses aufgefordert. Der Ausschuss kann auch andere Organisationen oder Einzelpersonen mit wissenschaftlichen Fachkenntnissen auf den Arbeitsgebieten der Kommission zur Teilnahme an seinen Sitzungen auffordern.

1.18. Artikel 13

1.18.1. Wissenschaftliche Dienste

(1) Die Kommission kann auf Empfehlung des Wissenschaftlichen Ausschusses die Dienste von wissenschaftlichen Sachverständigen in Anspruch nehmen, um Informationen und Gutachten über die unter dieses Übereinkommen fallenden Fischereiressourcen und damit zusammenhängende Fragen einzuholen, die für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen von Belang sein könnten. Sie kann Verwaltungs- und Finanzvereinbarungen treffen, um diese wissenschaftlichen Dienste in Anspruch nehmen zu können. Um ihre Aufgaben kostengünstig zu erfüllen, nutzt die Kommission daher so weit wie möglich die Dienste der bestehenden regionalen Organisationen und konsultiert gegebenenfalls andere Organisationen, die mit Fischereimanagement, technischen oder wissenschaftlichen Fragen befasst sind und über Fachkenntnisse auf den Arbeitsgebieten der Kommission verfügen.

(2) Die wissenschaftlichen Sachverständigen können auf Anweisung der Kommission:

  1. zur Unterstützung der Arbeit der Kommission wissenschaftliche Forschung betreiben und Analysen durchführen,
  2. für die Arten, die für die Kommission von besonderem Interesse sind, bestandsspezifische Bezugswerte bestimmen und der Kommission und dem Wissenschaftlichen Ausschuss empfehlen,
  3. die Lage der Bestände, gemessen an den von der Kommission festgesetzten Bezugswerten, einschätzen,
  4. der Kommission und dem Wissenschaftlichen Ausschuss Berichte über die Ergebnisse ihrer wissenschaftlichen Arbeit, Gutachten und Empfehlungen als Grundlage für die Ausarbeitung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen und anderen einschlägigen Maßnahmen vorlegen, und
  5. erforderlichenfalls andere Funktionen und Aufgaben wahrnehmen.

(3) Die wissenschaftlichen Sachverständigen können im Rahmen ihrer Tätigkeit:

  1. nach vereinbarten Prinzipien und von der Kommission festgelegten Verfahren, einschließlich Verfahren und Grundsätzen in Zusammenhang mit der Vertraulichkeit, Freigabe und Veröffentlichung von Daten, Fischereidaten erfassen, zusammenstellen und verbreiten,
  2. Bestandsabschätzungen für weit wandernde Fischbestände, Nichtzielbestände und demselben Ökosystem angehörende Arten sowie für vergesellschaftete oder abhängige Arten im Übereinkommensbereich durchführen,
  3. die Folgen des Fischfangs, anderer menschlicher Tätigkeiten und ökologischer Faktoren für die Zielbestände, für demselben Ökosystem angehörende Arten und für vergesellschaftete oder abhängige Arten einschätzen,
  4. die möglichen Auswirkungen vorgeschlagener Änderungen von Fangmethoden oder Fischereiintensität sowie vorgeschlagener Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen beurteilen, und
  5. im Auftrag der Kommission andere wissenschaftliche Untersuchungen durchführen.

(4) Die Kommission kann die von den wissenschaftlichen Sachverständigen gelieferten Angaben und Gutachten regelmäßig von Peer-Groups überprüfen lassen.

(5) Die Berichte und Empfehlungen der wissenschaftlichen Sachverständigen werden dem Wissenschaftlichen Ausschuss und der Kommission übermittelt.

1.19. Abschnitt 3

Der technische Durchführungsausschuss

1.20. Artikel 14

1.20.1. Aufgaben des Technischen Durchführungsausschusses

(1) Der Technische Durchführungsausschuss hat folgende Aufgaben:

  1. Versorgung der Kommission mit Informationen, technischen Gutachten und Empfehlungen zur Durchführung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen und zu ihrer Einhaltung,
  2. Überwachung und Überprüfung der Einhaltung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die die Kommission angenommen hat, und erforderlichenfalls Abgabe diesbezüglicher Empfehlungen an die Kommission, und
  3. Prüfung der Durchführung der von der Kommission angenommenen Kooperationsmaßnahmen für Kontrolle, Überwachung und Durchsetzung und erforderlichenfalls Abgabe diesbezüglicher Empfehlungen an die Kommission.

(2) Für die Tätigkeit des Ausschusses gilt Folgendes:

  1. er fungiert als Forum für den Austausch von Informationen über die Mittel, die zur Durchführung der von der Kommission erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen auf Hoher See und der ergänzenden Maßnahmen in den Gewässern unter nationaler Gerichtsbarkeit eingesetzt werden,
  2. er nimmt die Berichte der Mitglieder der Kommission über die Maßnahmen, die sie zur Überwachung, Untersuchung und Ahndung von Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens getroffen haben, und über die entsprechenden Folgemaßnahmen entgegen,
  3. er empfiehlt der Kommission in Abstimmung mit dem Wissenschaftlichen Ausschuss die Prioritäten und Ziele des regionalen Beobachterprogramms, wenn dieses festgelegt ist, und bewertet die Ergebnisse des Programms,
  4. er prüft und untersucht alle sonstigen Fragen, die die Kommission ihm vorlegt, und entwickelt und überarbeitet insbesondere die Maßnahmen zur Überprüfung und Validierung von Fischereidaten,
  5. er unterbreitet der Kommission Empfehlungen zu technischen Fragen wie der Markierung von Fischereifahrzeugen und Fanggeräten,
  6. er unterbreitet der Kommission in Abstimmung mit dem Wissenschaftlichen Ausschuss Empfehlungen über die zulässigen Fanggeräte und -methoden,
  7. er legt der Kommission seine Erkenntnisse oder Schlussfolgerungen darüber vor, inwieweit die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen eingehalten werden, und
  8. er unterbreitet der Kommission Empfehlungen zur Fragen der Kontrolle, Überwachung und Durchsetzung.

(3) Der Ausschuss kann mit Zustimmung der Kommission die nachgeordneten Gremien einsetzen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.

(4) Der Ausschuss erfüllt seine Aufgaben gemäß den von der Kommission festgelegten Leitlinien und Direktiven.

1.21. Abschnitt 4

Das Sekretariat

1.22. Artikel 15

1.22.1. Das Sekretariat

(1) Die Kommission kann ein ständiges Sekretariat mit einem Exekutivdirektor und dem zur Wahrnehmung aller Aufgaben benötigten Personal einrichten.

(2) Der Exekutivdirektor wird für vier Jahre ernannt; Wiederernennung für ein weiteres Mandat von vier Jahren ist möglich.

(3) Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte der Kommission und fungiert als solcher auf allen Sitzungen der Kommission und der nachgeordneten Gremien. Er übernimmt andere Verwaltungsaufgaben, mit denen die Kommission ihn betraut.

(4) Das Sekretariat hat folgende Angaben:

  1. Entgegennahme und Übermittlung der offiziellen Mitteilungen der Kommission,
  2. Unterstützung bei der Zusammenstellung und Verbreitung der Daten, die zur Erfüllung der Ziele dieses Übereinkommens erforderlich sind,
  3. Ausarbeitung von Verwaltungs- und anderen Berichten für die Kommission, den Wissenschaftlichen Ausschuss und den Technischen Durchführungsausschuss,
  4. Verwaltung von Vereinbarungen über Kontrolle, Überwachung und Durchsetzung sowie Abgabe wissenschaftlicher Gutachten,
  5. Veröffentlichung der Beschlüsse und Förderung der Tätigkeiten der Kommission und ihrer nachgeordneten Gremien, und
  6. Kassenführung, Personalverwaltung und andere Verwaltungsaufgaben.

(5) Um die Kosten für die Mitglieder der Kommission zu minimieren, muss das im Rahmen dieses Übereinkommens eingesetzte Sekretariat wirtschaftlich effizient arbeiten. Bei der Einrichtung und dem Betrieb des Sekretariats sind gegebenenfalls die Ressourcen zu berücksichtigen, über die bereits bestehende regionale Einrichtungen für die Ausführung bestimmter Sekretariatsaufgaben verfügen.


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