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Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik
(ABl. Nr. L 32 vom 04.02.2005 S. 4)
s. Fußnote *
1. Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,
Entschlossen, die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung - insbesondere für den menschlichen Verzehr - von weit wandernden Fischbeständen im westlichen und mittleren Pazifik für heutige und künftige Generationen sicherzustellen,
Unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und von weit wandernden Fischbeständen,
In der Erkenntnis dass, gemäß dem Seerechtsübereinkommen von 1982 und dem Durchführungsübereinkommen Küstenstaaten und in der betreffenden Region Fischfang betreibende Staaten zusammenarbeiten sollen, um die Bestandserhaltung sicherzustellen und die Erreichung des Ziels der optimalen Nutzung weit wandernder Fischbestände in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet zu fördern,
Im Bewusstsein, dass wirksame Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sich auf den Vorsorgeansatz und die besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten stützen müssen,
Eingedenk der Notwendigkeit, schädliche Auswirkungen auf die Meeresumwelt zu vermeiden, die biologische Vielfalt zu erhalten, die Integrität der marinen Ökosysteme zu schützen und das Risiko langfristiger oder irreversibler Folgen der Fangtätigkeiten zu minimieren,
In Anerkenntnis der gefährdeten Umwelt und der besonderen geografischen Lage der kleinen Inselentwicklungsstaaten, Gebiete und Besitzungen in der Region, ihrer wirtschaftlichen und sozialen Abhängigkeit von den weit wandernden Fischbeständen und der Tatsache, dass sie besonderer Unterstützung, einschließlich finanzieller, wissenschaftlicher und technischer Hilfe, bedürfen, um wirksam an der Erhaltung, Bewirtschaftung und nachhaltigen Nutzung der weit wandernden Fischbestände teilnehmen zu können,
In der Erkenntnis, dass die kleineren Inselentwicklungsstaaten spezielle Bedürfnisse haben, die besondere Aufmerksamkeit und Berücksichtigung bei der Bereitstellung finanzieller, wissenschaftlicher und technischer Hilfe erfordern,
In Anerkennung der Tatsache, dass kompatible, wirksame und verbindliche Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nur durch Zusammenarbeit zwischen den Küstenstaaten und den in der Region Fischfang betreibenden Staaten verwirklicht werden können,
In der Überzeugung, dass die wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung der weit wandernden Fischbestände des westlichen und mittleren Pazifiks in ihrer Gesamtheit am Besten durch Einsetzung einer regionalen Kommission sichergestellt werden können
- sind wie folgt Übereingekommen:
1.1. Teil I
1.1.1. Allgemeine Bestimmungen
1.2. Artikel 1
1.2.1. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens gilt Folgendes:
1.3. Artikel 2
1.3.1. Zielsetzung
Ziel dieses Übereinkommens ist es, die langfristige Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der weit wandernden Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik durch wirksame Bewirtschaftung gemäß dem Seerechtsübereinkommen und dem Durchführungsübereinkommen sicherzustellen.
1.4. Artikel 3
1.4.1. Geltungsbereich
(1) Vorbehaltlich des Artikels 4 umfasst der Zuständigkeitsbereich der Kommission (nachstehend "der Übereinkommensbereich") die Gewässer des Pazifischen Ozeans, die im Süden und im Osten durch folgende Linie begrenzt werden:
Von der Südküste Australiens auf dem 141. Längenkreis Ost genau nach Süden bis 55° Süd; von dort auf dem 55. Breitenkreis Süd genau nach Osten bis 150° Ost; von dort auf dem 150. Längenkreis Ost genau nach Süden bis 60° Süd; von dort auf dem 60. Breitenkreis Süd genau nach Osten bis 130° West; von dort auf dem 130. Längenkreis West genau nach Norden bis 4° Süd; von dort auf dem 4. Breitenkreis Süd genau nach Westen bis 150° West; von dort auf dem 150. Längenkreis West genau nach Norden.
(2) Dieses Übereinkommen enthält keinerlei Anerkennung der Ansprüche oder Forderungen eines Mitglieds der Kommission hinsichtlich des Rechtsstatus und der Ausdehnung von Gewässern und Gebieten, auf die ein Mitglied Anspruch erhebt.
(3) Das Übereinkommen gilt für alle weit wandernden Fischbestände im Übereinkommensbereich, mit Ausnahme von Makrelenhecht. Die unter dieses Abkommen fallenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gelten im gesamten Verbreitungsgebiet der Bestände oder für von der Kommission festgelegte spezifische Gebiete innerhalb des Übereinkommensbereiches.
1.5. Artikel 4
1.5.1. Beziehung zwischen dem vorliegenden Übereinkommen und dem Seerechtsübereinkommen
Dieses Übereinkommen lässt die Rechte, die Gerichtsbarkeit und die Pflichten der Staaten gemäß dem Seerechtsübereinkommen und dem Durchführungsübereinkommen unberührt. Dieses Übereinkommen ist im Kontext des Seerechtsübereinkommens und des Durchführungsübereinkommens und mit diesen vereinbar auszulegen und anzuwenden.
1.6. Teil II
1.6.1. Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände
1.7. Artikel 5
1.7.1. Grundsätze und Maßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung
Die Mitglieder der Kommission kommen im Interesse der Erhaltung und Bewirtschaftung von weit wandernden Fischbeständen ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit gemäß dem Seerechtsübereinkommen, dem Durchführungsübereinkommen und dem vorliegenden Übereinkommen nach und
1.8. Artikel 6
1.8.1. Anwendung des Vorsorgeansatzes
(1) Die Mitglieder der Kommission achten bei der Anwendung des Vorsorgeansatzes auf Folgendes:
(2) Im Falle ungewisser, unzuverlässiger oder nicht sachdienlicher Angaben lassen die Mitglieder der Kommission größere Vorsicht walten. Das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Angaben kann nicht als Grund dafür dienen, den Erlass von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzuschieben oder zu unterlassen.
(3) Die Mitglieder der Kommission tragen durch entsprechende Maßnahmen dafür Sorge, dass bei Erreichen der Bezugswerte diese nicht überschritten werden. Sollten sie dennoch überschritten werden, so führen die Mitglieder der Kommission unverzüglich die nach Absatz 1 Buchstabe a) festgesetzten Maßnahmen durch, um die Bestände wiederaufzufüllen.
(4) Gibt der Zustand von Zielbeständen oder Nichtzielbeständen, von vergesellschafteten oder abhängigen Arten Anlass zur Sorge, so unterstellen die Mitglieder der Kommission diese Bestände und Arten einer verstärkten Überwachung, um ihren Zustand und die Wirksamkeit von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu kontrollieren. Besagte Maßnahmen werden regelmäßig im Lichte neuer Informationen überprüft.
(5) Für neue Fischereien oder Versuchsfischereien verabschieden die Mitglieder der Kommission so rasch wie möglich umsichtige Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, unter anderem Fang- und Aufwandsbeschränkungen. Diese Maßnahmen bleiben in Kraft, bis genügend Daten vorliegen, um die Folgen der Fischerei für die nachhaltige Entwicklung der Bestände einschätzen zu können, woraufhin Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen auf der Grundlage dieser Einschätzung erlassen werden. Die letztgenannten Maßnahmen sollten, sofern sie angemessen sind, einen allmählichen Ausbau der betreffenden Fischereien ermöglichen.
(6) Wirkt sich ein Naturereignis stark nachteilig auf den Zustand von weit wandernden Fischbeständen aus, so erlassen die Mitglieder der Kommission sofortige Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Fischereitätigkeit diese negativen Folgen nicht noch verschärft. Die Mitglieder der Kommission erlassen derartige Sofortmaßnahmen auch, wenn die Fischereitätigkeit die Nachhaltigkeit derartiger Bestände ernsthaft bedroht. Sofortmaßnahmen sind zeitlich befristet und stützen sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten.
1.9. Artikel 7
1.9.1. Umsetzung der Grundsätze in Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit
(1) Die Küstenstaaten wenden in den Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit im Übereinkommensbereich bei der Ausübung ihrer Hoheitsrechte zum Zweck der Erforschung und Nutzung sowie der Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände die in Artikel 5 genannten Grundsätze und Maßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung an.
(2) Die Mitglieder der Kommission berücksichtigen, inwieweit die Küstenentwicklungsländer im Übereinkommensbereich, insbesondere die kleinen Inselentwicklungsstaaten, in der Lage sind, die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 in den Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit anzuwenden und ob sie Unterstützung gemäß diesem Übereinkommen benötigen.
1.10. Artikel 8
1.10.1. Vereinbarkeit von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen
(1) Damit die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände in ihrer Gesamtheit sichergestellt ist, müssen die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Gebiete auf Hoher See und die Maßnahmen für die Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit miteinander vereinbar sein. Die Mitglieder der Kommission sind demnach verpflichtet, bei der Festlegung angemessener Maßnahmen für diese Bestände zusammenzuarbeiten.
(2) Bei der Festlegung aufeinander abgestimmter Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für weit wandernde Fischbestände
(3) Die Küstenstaaten tragen dafür Sorge, dass die Maßnahmen, die sie für weit wandernde Fischbestände in den Gebieten unter ihrer nationalen Gerichtsbarkeit erlassen und anwenden, die Wirksamkeit der Maßnahmen nicht untergraben, die die Kommission im Rahmen dieses Übereinkommens für dieselben Bestände erlässt.
(4) Gibt es im Übereinkommensbereich Gebiete der Hohen See, die vollständig von den Ausschließlichen Wirtschaftszonen der Mitglieder der Kommission umgeben sind, so achtet die Kommission bei der Umsetzung dieses Artikels besonders auf die Vereinbarkeit der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für diese Gebiete der Hohen See mit denen, die die umliegenden Küstenstaaten in den Gebieten unter ihrer nationalen Gerichtsbarkeit für dieselben Bestände gemäß Artikel 61 des Seerechtsübereinkommens treffen.
1.11. Teil III
1.11.1. Kommission für die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fisch-Bestände im Westlichen und Mittleren Pazifik
1.12. Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
1.13. Artikel 9
1.13.1. Einsetzung der Kommission
(1) Es wird eine Kommission für die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik eingesetzt, die gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens tätig ist.
(2) Rechtsträger gemäß dem Durchführungsübereinkommen, die nach den Bestimmungen des Anhangs I erklärt haben, an die mit diesem Übereinkommen festgelegte Regelung gebunden zu sein, können nach den Bestimmungen dieses Artikels und des Anhangs I an der Arbeit einschließlich der Beschlussfassung der Kommission teilnehmen.
(3) Die Kommission tritt zu Jahrestagungen zusammen. Sie tritt gegebenenfalls zu weiteren Sitzungen zusammen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommen erforderlich sind.
(4) Die Kommission wählt unter den Vertretern der Vertragsparteien einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden unterschiedlicher Staatsangehörigkeit. Sie werden für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt und können wieder gewählt werden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
(5) Für die Häufigkeit, Dauer und Terminplanung der Sitzungen der Kommission und ihrer nachgeordneten Gremien gilt der Grundsatz der Kostenwirksamkeit. Die Kommission kann gegebenenfalls mit einschlägigen Einrichtungen vertragliche Vereinbarungen über die Erbringung von Expertendienstleistungen treffen, die für eine effiziente Arbeitsweise der Kommission erforderlich sind, damit sie ihre Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens ordnungsgemäß wahrnehmen kann.
(6) Die Kommission hat internationale Rechtspersönlichkeit und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderliche Rechtsfähigkeit. Die Vorrechte und Immunitäten der Kommission und ihrer Bediensteten im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei werden von der Kommission und dem betreffenden Mitglied einvernehmlich festgelegt.
(7) Die Vertragsparteien bestimmen den Sitz der Kommission und ernennen einen Exekutivdirektor.
(8) Die Kommission gibt sich für den Ablauf ihrer Sitzungen, einschließlich der Sitzungen ihrer nachgeordneten Gremien, und für die effiziente Wahrnehmung ihrer Aufgaben einvernehmlich eine Geschäftsordnung, die sie erforderlichenfalls einvernehmlich ändern kann.
1.14. Artikel 10
1.14.1. Aufgaben der Kommission
(1) Die Kommission hat unbeschadet der Hoheitsrechte der Küstenstaaten zum Zweck der Erforschung und Nutzung, Erhaltung und Bewirtschaftung der weit wandernden Fischbestände in den Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit folgende Aufgaben:
(2) Die Kommission kann bei der Umsetzung von Absatz 1 Maßnahmen erlassen, die unter anderem Folgendes betreffen:
(3) Bei der Aufstellung der Kriterien für die Zuteilung der Gesamtfangmengen oder des Gesamtfischereiaufwands berücksichtigt die Kommission unter anderem Folgendes:
(4) Die Kommission kann Beschlüsse über die Zuteilung der Gesamtfangmengen oder des Gesamtfischereiaufwands fassen. Diese Beschlüsse, einschließlich der Beschlüsse über den Ausschluss von bestimmten Schiffstypen, sind einvernehmlich zu fassen.
(5) Die Kommission berücksichtigt die Berichte und etwaige Empfehlungen des Wissenschaftlichen Ausschusses und des Technischen Durchführungsausschusses zu den in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten.
(6) Die Kommission unterrichtet alle Mitglieder unverzüglich über die von ihr beschlossenen Maßnahmen und Empfehlungen und gibt die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die sie angenommen hat, auf angemessene Weise bekannt.
1.15. Artikel 11
1.15.1. Nachgeordnete Gremien der Kommission
(1) Als nachgeordnete Gremien der Kommission werden ein Wissenschaftlicher Ausschuss und ein Technischer Durchführungsausschuss eingesetzt, die in Angelegenheiten, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen, Gutachten und Empfehlungen für die Kommission ausarbeiten.
(2) Jedes Mitglied der Kommission ist berechtigt, einen Vertreter in jeden Ausschuss zu entsenden, dem weitere Sachverständige oder Berater zur Seite stehen können. Diese Vertreter müssen über angemessene Qualifikationen oder einschlägige Erfahrung im Zuständigkeitsbereich des Ausschusses verfügen.
(3) Die Ausschüsse tagen so oft wie für die effiziente Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich, jedoch in jedem Fall vor der Jahrestagung der Kommission, und sie erstatten der Jahrestagung Bericht über die Ergebnisse ihrer Beratungen.
(4) Jeder Ausschuss bemüht sich nach Kräften um eine einvernehmliche Annahme seiner Berichte. Sollten sie kein Einvernehmen erzielen, so geben sie in ihren Berichten die Standpunkte der Mehrheit und der Minderheit an und können darin auch die unterschiedlichen Stellungnahmen der Vertreter der Mitglieder zum gesamten Bericht oder zu Teilen des Berichts aufnehmen.
(5) Die Ausschüsse können bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegebenenfalls andere Fischereiorganisationen sowie technische oder wissenschaftliche Einrichtungen, die auf das betreffende Fachgebiet spezialisiert sind, konsultieren und erforderlichenfalls auf Ad-hoc-Basis Sachverständigengutachten einholen.
(6) Die Kommission kann weitere für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche nachgeordnete Gremien einsetzen, einschließlich Arbeitsgruppen zur Untersuchung technischer Fragen in Bezug auf bestimmte Arten oder Bestände mit entsprechender Berichterstattung an die Kommission.
(7) Die Kommission setzt einen Ausschuss ein, der Empfehlungen zur Durchführung etwaiger Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Kommission für das Gebiet nördlich von 20° nördlicher Breite und zur Ausarbeitung derartiger Maßnahmen für hauptsächlich in diesem Gebiet vorkommende Bestände abgeben soll. Der Ausschuss setzt sich aus den in diesem Gebiet angesiedelten Mitgliedern und den in dem Gebiet fischenden Mitgliedern zusammen. Jedes nicht in dem Ausschuss vertretene Mitglied der Kommission kann einen Beobachter zu den Beratungen des Ausschusses entsenden. Die Ausschussmitglieder tragen alle außerordentlichen Kosten, die für die Tätigkeit des Ausschusses anfallen. Der Ausschuss nimmt die Empfehlungen an die Kommission einvernehmlich an. Bei der Annahme von Maßnahmen für bestimmte Bestände und Arten in diesem Gebiet stützt sich die Kommission auf die Empfehlungen des Ausschusses. Diese Empfehlungen müssen mit den allgemeinen Leitlinien und den Maßnahmen der Kommission für die betreffenden Bestände oder Arten sowie mit den Grundsätzen und Maßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung gemäß diesem Übereinkommen im Einklang stehen. Stimmt die Kommission in Anwendung ihrer Geschäftsordnungsbestimmungen über die Beschlussfassung in wesentlichen Fragen einer Empfehlung des Ausschusses in bestimmten Punkten nicht zu, so verweist sie die Angelegenheit zur weiteren Prüfung zurück an den Ausschuss. Der Ausschuss prüft die Frage erneut unter Berücksichtigung des Standpunkts der Kommission.
1.16. Abschnitt 2
Wissenschaftliche Daten und Gutachten
1.17. Artikel 12
1.17.1. Aufgaben des Wissenschaftlichen Ausschusses
(1) Der Wissenschaftliche Ausschuss wird eingesetzt, um zu gewährleisten, dass die Kommission sich bei ihren Beratungen auf die besten wissenschaftlichen Daten stützen kann, die verfügbar sind.
(2) Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
(3) Der Ausschuss erfüllt seine Aufgaben gemäß den von der Kommission festgelegten Leitlinien und Direktiven.
(4) Die Vertreter des Ozeanischen Fischereiprogramms der Pazifischen Gemeinschaft und der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen werden zur Teilnahme an den Arbeiten des Ausschusses aufgefordert. Der Ausschuss kann auch andere Organisationen oder Einzelpersonen mit wissenschaftlichen Fachkenntnissen auf den Arbeitsgebieten der Kommission zur Teilnahme an seinen Sitzungen auffordern.
1.18. Artikel 13
1.18.1. Wissenschaftliche Dienste
(1) Die Kommission kann auf Empfehlung des Wissenschaftlichen Ausschusses die Dienste von wissenschaftlichen Sachverständigen in Anspruch nehmen, um Informationen und Gutachten über die unter dieses Übereinkommen fallenden Fischereiressourcen und damit zusammenhängende Fragen einzuholen, die für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen von Belang sein könnten. Sie kann Verwaltungs- und Finanzvereinbarungen treffen, um diese wissenschaftlichen Dienste in Anspruch nehmen zu können. Um ihre Aufgaben kostengünstig zu erfüllen, nutzt die Kommission daher so weit wie möglich die Dienste der bestehenden regionalen Organisationen und konsultiert gegebenenfalls andere Organisationen, die mit Fischereimanagement, technischen oder wissenschaftlichen Fragen befasst sind und über Fachkenntnisse auf den Arbeitsgebieten der Kommission verfügen.
(2) Die wissenschaftlichen Sachverständigen können auf Anweisung der Kommission:
(3) Die wissenschaftlichen Sachverständigen können im Rahmen ihrer Tätigkeit:
(4) Die Kommission kann die von den wissenschaftlichen Sachverständigen gelieferten Angaben und Gutachten regelmäßig von Peer-Groups überprüfen lassen.
(5) Die Berichte und Empfehlungen der wissenschaftlichen Sachverständigen werden dem Wissenschaftlichen Ausschuss und der Kommission übermittelt.
1.19. Abschnitt 3
Der technische Durchführungsausschuss
1.20. Artikel 14
1.20.1. Aufgaben des Technischen Durchführungsausschusses
(1) Der Technische Durchführungsausschuss hat folgende Aufgaben:
(2) Für die Tätigkeit des Ausschusses gilt Folgendes:
(3) Der Ausschuss kann mit Zustimmung der Kommission die nachgeordneten Gremien einsetzen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.
(4) Der Ausschuss erfüllt seine Aufgaben gemäß den von der Kommission festgelegten Leitlinien und Direktiven.
1.21. Abschnitt 4
Das Sekretariat
1.22. Artikel 15
1.22.1. Das Sekretariat
(1) Die Kommission kann ein ständiges Sekretariat mit einem Exekutivdirektor und dem zur Wahrnehmung aller Aufgaben benötigten Personal einrichten.
(2) Der Exekutivdirektor wird für vier Jahre ernannt; Wiederernennung für ein weiteres Mandat von vier Jahren ist möglich.
(3) Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte der Kommission und fungiert als solcher auf allen Sitzungen der Kommission und der nachgeordneten Gremien. Er übernimmt andere Verwaltungsaufgaben, mit denen die Kommission ihn betraut.
(4) Das Sekretariat hat folgende Angaben:
(5) Um die Kosten für die Mitglieder der Kommission zu minimieren, muss das im Rahmen dieses Übereinkommens eingesetzte Sekretariat wirtschaftlich effizient arbeiten. Bei der Einrichtung und dem Betrieb des Sekretariats sind gegebenenfalls die Ressourcen zu berücksichtigen, über die bereits bestehende regionale Einrichtungen für die Ausführung bestimmter Sekretariatsaufgaben verfügen.
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