umwelt-online:Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit Wandernder Fischbestände im Westlichen und Mittleren Pazifik (2)

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1.23. Artikel 16

1.23.1. Personal der Kommission

(1) Das Personal der Kommission besteht aus qualifizierten wissenschaftlichen, technischen und sonstigen Mitarbeitern, die die Kommission zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. Das Personal wird vom Exekutivdirektor ernannt.

(2) Das entscheidende Kriterium für die Einstellung und Beschäftigung des Personals ist die Notwendigkeit, höchsten Maßstäben bei Effizienz, Kompetenz und Integrität gerecht zu werden. Vorbehaltlich dieses Kriteriums ist darauf zu achten, dass das Personal aus allen in der Kommission vertretenen Ländern eingestellt wird, damit das Sekretariat möglichst repräsentativ ist.

1.24. Abschnitt 5

Finanzen der Kommission

1.25. Artikel 17

1.25.1. Finanzmittel der Kommission

(1) Die Finanzmittel der Kommission umfassen:

  1. die gemäß Artikel 18 Absatz 2 bemessenen Beiträge,
  2. freiwillige Beiträge,
  3. den Fonds gemäß Artikel 30 Absatz 3, und
  4. sonstige Finanzmittel, die die Kommission erhalten könnte.

(2) Die Kommission verabschiedet einvernehmlich die Haushaltsordnung für ihre Verwaltung und die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und ändert sie erforderlichenfalls.

1.26. Artikel 18

1.26.1. Haushaltsplan der Kommission

(1) Der Exekutivdirektor erstellt den Haushaltsentwurf der Kommission und legt ihn ihr vor. Aus dem Haushaltsentwurf geht hervor, welche Verwaltungsausgaben der Kommission aus den Mitgliedsbeiträgen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a) zu finanzieren sind, und welche Ausgaben aus den gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) eingenommenen Mittel zu finanzieren sind. Die Kommission nimmt den Haushaltsplan einvernehmlich an. Gelangt die Kommission nicht zu einer Einigung über den Haushalt, so werden die Beträge zu den Verwaltungsausgaben der Kommission nach Maßgabe der Haushaltsmittel des Vorjahres bestimmt, damit die Verwaltungsausgaben des folgenden Haushaltsjahres gedeckt werden können, bis ein neuer Haushaltsplan einvernehmlich angenommen werden kann.

(2) Die Höhe des Beitrags zum Haushalt wird nach einer Beitragsordnung bestimmt, die die Kommission einvernehmlich annimmt und erforderlichenfalls ändert. Bei der Annahme der Beitragsordnung ist darauf zu achten, dass für jedes Mitglied ein einheitlicher Grundbetrag, ein vom Volksvermögen, das die Entwicklungsstufe des betreffenden Mitglieds und seine Zahlungsfähigkeit widerspiegelt, abhängiger Betrag sowie ein variabler Betrag festgesetzt werden. Der variable Betrag richtet sich unter anderem nach der Gesamtmenge der in den Ausschließlichen Wirtschaftszonen und in den Gewässern außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit im Übereinkommensbereich gefangenen Fische der von der Kommission festgesetzten Arten, wobei auf die Fänge von Schiffen unter der Flagge eines Mitglieds der Kommission, das ein Entwicklungsland oder -gebiet ist, in der Ausschließlichen Wirtschaftszone des betreffenden Landes ein Kürzungskoeffizient angewendet wird. Die von der Kommission genehmigte Beitragsordnung wird in die Haushaltsordnung der Kommission aufgenommen.

(3) Ist ein Beitragspflichtiger mit der Zahlung seines finanziellen Beitrags an die Kommission im Rückstand, so nimmt er nicht an der Beschlussfassung der Kommission teil, wenn die ausstehenden Forderungen den Betrag erreichen oder übersteigen, der als Beitrag für die beiden vorangegangenen Kalenderjahre fällig war. Auf die ausstehenden Beiträge werden Zinsen zu einem Zinssatz berechnet, den die Kommission in ihrer Haushaltsordnung festlegen kann. Die Kommission kann jedoch auf diese Zinszahlungen verzichten und einem solchen Mitglied weiterhin das Stimmrecht gewähren, wenn zu ihrer Zufriedenheit nachgewiesen wurde, dass der Zahlungsverzug auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

1.27. Artikel 19

1.27.1. Jährliche Rechnungsprüfung

Die Unterlagen, Bücher und Konten der Kommission, einschließlich ihres Jahresabschlusses, werden jährlich von einem durch die Kommission benannten unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft.

1.28. Abschnitt 6

Beschlussfassung

1.29. Artikel 20

1.29.1. Beschlussfassung

(1) Beschlüsse werden in der Kommission generell einvernehmlich gefasst. Im Sinne dieses Artikels bedeutet "einvernehmlich", dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung keine formellen Einwände erhoben werden.

(2) Sofern dieses Übereinkommen nicht ausdrücklich vorschreibt, dass ein Beschluss einvernehmlich zu fassen ist, wird in Fällen, in denen kein Einvernehmen erzielt werden kann, bei Abstimmungen über Verfahrensfragen mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder beschlossen. Über wesentliche Fragen wird mit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder beschlossen, wobei sowohl die anwesenden Mitglieder der South Pacific Forum Fisheries Agency als auch die anwesenden Nichtmitglieder der South Pacific Forum Fisheries Agency jeweils mit einer Dreiviertelmehrheit zustimmen müssen und des Weiteren kein Vorschlag abgelehnt werden darf, wenn nur eine oder zwei Stimmen an der jeweiligen Dreiviertelmehrheit fehlen. Ist strittig, ob eine Frage wesentlich ist oder nicht, so ist sie als wesentliche Frage zu behandeln, sofern die Kommission nicht einvernehmlich oder mit der für Beschlüsse über wesentliche Fragen erforderlichen Mehrheit anders beschließt.

(3) Ist der Vorsitzende der Auffassung, dass alle Bemühungen um eine einvernehmliche Beschlussfassung gescheitert sind, so setzt er einen Zeitpunkt für die Abstimmung während der betreffenden Kommissionssitzung fest. Auf Antrag eines Vertreters kann die Kommission die Beschlussfassung mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder auf einen späteren, von ihr zu bestimmenden Zeitpunkt während derselben Sitzung verschieben. Zu diesem Zeitpunkt stimmt die Kommission über die Frage ab. Diese Vorschrift darf nur einmal je Frage angewandt werden.

(4) Sieht dieses Übereinkommen ausdrücklich vor, dass über einen Vorschlag einvernehmlich zu beschließen ist, und stellt der Vorsitzende fest, dass Einwände existieren, so kann die Kommission einen Schlichter zur Ausräumung der Meinungsverschiedenheiten bestellen, damit in der Angelegenheit Einvernehmen erzielt wird.

(5) Vorbehaltlich der Absätze 6 und 7 wird ein von der Kommission angenommener Beschluss 60 Tage nach dem Zeitpunkt seiner Annahme verbindlich.

(6) Ein Mitglied, das gegen einen Beschluss gestimmt hat oder das an der Sitzung, auf der der betreffende Beschluss gefasst wurde, nicht teilgenommen hat, kann innerhalb von 30 Tagen nach Annahme des Beschlusses durch die Kommission beantragen, dass der Beschluss von einem Überprüfungsausschuss, der nach dem Verfahren gemäß Anhang II dieses Übereinkommens einzusetzen ist, überprüft wird; das Mitglied kann dafür einen der folgenden Gründe anführen:

  1. der Beschluss ist nicht mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens, des Durchführungsübereinkommens oder des Seerechtsübereinkommens vereinbar oder
  2. der Beschluss stellt eine ungerechtfertigte formelle oder materielle Diskriminierung des betreffenden Mitglieds dar.

(7) Solange der Überprüfungsausschuss noch keine Feststellungen und Empfehlungen abgegeben hat und die Kommission keine gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, ist kein Mitglied der Kommission verpflichtet, den betreffenden Beschluss umzusetzen.

(8) Stellt der Überprüfungsausschuss fest, dass der Beschluss der Kommission nicht geändert oder aufgehoben werden muss, so wird er 30 Tage nach dem Datum der Mitteilung des Exekutivdirektors über die Feststellungen und Empfehlungen des Überprüfungsausschusses verbindlich.

(9) Empfiehlt der Überprüfungsausschuss der Kommission die Änderung oder Aufhebung des Beschlusses, so ändert die Kommission den Beschluss auf ihrer nächsten Jahrestagung entsprechend den Feststellungen und Empfehlungen des Überprüfungsausschusses bzw. sie hebt ihn unter der Voraussetzung auf, dass auf schriftlichen Antrag einer Mehrheit der Mitglieder innerhalb von 60 Tagen ab den Datum der Mitteilung über die Feststellungen und Empfehlungen des Überprüfungsausschusses eine außerordentliche Sitzung der Kommission einberufen wird.

1.30. Abschnitt 7

Transparenz und Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

1.31. Artikel 21

1.31.1. Transparenz

Die Kommission fördert Transparenz in ihren Beschlussfassungsverfahren und bei anderen Tätigkeiten. Vertreter von Regierungsorganisationen und von Nichtregierungsorganisationen, die mit Fragen befasst sind, die die Durchführung dieses Übereinkommens betreffen, dürfen als Beobachter oder gegebenenfalls mit anderem Status an den Sitzungen der Kommission und ihrer nachgeordneten Gremien teilnehmen. Die Geschäftsordnung der Kommission regelt diese Teilnahme. Die Vorschriften dürfen in dieser Hinsicht nicht unangemessen restriktiv sein. Die Regierungsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen erhalten gemäß den Vorschriften und Verfahren der Kommission rechtzeitig Zugang zu den einschlägigen Informationen.

1.32. Artikel 22

1.32.1. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

(1) Die Kommission arbeitet gegebenenfalls in Fragen von beiderseitigem Interesse mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und anderen Sonderorganisationen der Vereinten Nationen zusammen.

(2) Die Kommission trifft geeignete Vorkehrungen für die Konsultation, Kooperation und Zusammenarbeit mit anderen relevanten Regierungsorganisationen, insbesondere denjenigen, die ähnliche Ziele verfolgen und zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens beitragen können, wie die Kommission für die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis, die Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun, die Thunfischkommission für den Indischen Ozean und die Interamerikanische Kommission für Tropischen Thunfisch.

(3) Überschneidet sich der Übereinkommensbereich mit Gebieten, die von anderen Fischereiorganisationen geregelt werden, so kooperiert die Kommission mit der betreffenden Organisation, um zu vermeiden, dass für Arten in diesem Gebiet, die beiden Organisationen unterstehen, doppelte Maßnahmen getroffen werden.

(4) Die Kommission kooperiert mit der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, um sicherzustellen, dass das Ziel gemäß Artikel 2 dieses Übereinkommens erreicht wird. Zu diesem Zweck nimmt sie Konsultationen mit der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch auf, um für Fischbestände, die in den Zuständigkeitsgebieten beider Organisationen vorkommen, kohärente Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, insbesondere Überwachungs-, Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen zu vereinbaren.

(5) Die Kommission kann mit den in diesem Artikel genannten Organisationen sowie gegebenenfalls mit anderen Organisationen, wie der Pazifischen Gemeinschaft und der South Pacific Forum Fisheries Agency, Abkommen mit dem Ziel schließen, zur Förderung der Ziele dieses Übereinkommens und zur Minimierung von Doppelarbeit die besten wissenschaftlichen und fischereibezogenen Informationen einzuholen.

(6) Jede Organisation, mit der die Kommission eine Vereinbarung oder ein Abkommen gemäß den Absätzen 1, 2 und 5 geschlossen hat, kann Vertreter benennen, die gemäß der Geschäftsordnung der Kommission als Beobachter an den Sitzungen der Kommission teilnehmen dürfen. Es werden Verfahren festgelegt, um gegebenenfalls die Stellungnahmen dieser Organisationen einzuholen.

1.33. Teil IV

1.33.1. Pflichten der Mitglieder der Kommission

1.34. Artikel 23

1.34.1. Pflichten der Mitglieder der Kommission

(1) Die Mitglieder der Kommission setzen die Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie sämtliche Erhaltungs-, Bewirtschaftungs- und sonstigen Maßnahmen, die gemäß diesem Übereinkommen vereinbart werden, unverzüglich um und kooperieren bei der Verfolgung der Ziele dieses Übereinkommens.

(2) Die Mitglieder der Kommission:

  1. übermitteln der Kommission jährlich die statistischen, biologischen und sonstigen Daten und Informationen gemäß Anhang I des Durchführungsübereinkommens sowie alle weiteren von der Kommission angeforderten Daten und Informationen,
  2. übermitteln der Kommission in der von ihr gewünschten Weise und Regelmäßigkeit Angaben über ihre Fangtätigkeiten im Übereinkommensbereich, einschließlich Fanggebiete und Fischereifahrzeuge, um die Zusammenstellung zuverlässiger Fang- und Aufwandsstatistiken zu erleichtern, und
  3. erstatten der Kommission in der von ihr gewünschten Regelmäßigkeit Bericht über die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung der von der Kommission festgelegten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen haben.

(3) Die Mitglieder der Kommission unterrichten die Kommission laufend über die Maßnahmen, die sie innerhalb des Übereinkommensbereichs in Gebieten unter ihrer Gerichtsbarkeit für die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Arten erlassen haben. Die Kommission leitet diese Informationen regelmäßig an alle Mitglieder weiter.

(4) Die Mitglieder der Kommission unterrichten die Kommission laufend über die Maßnahmen, die sie zur Regelung der Fangtätigkeit der im Übereinkommensbereich fischenden Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge erlassen haben. Die Kommission leitet diese Informationen regelmäßig an alle Mitglieder weiter.

(5) Die Mitglieder der Kommission treffen im Rahmen des Möglichen Maßnahmen, die sicherstellen, dass ihre Staatsangehörigen und die Fischereifahrzeuge im Besitz oder unter der Kontrolle ihrer Staatsangehörigen, die im Übereinkommensbereich fischen, die Bestimmungen dieses Übereinkommens einhalten. Sie können zu diesem Zweck Abkommen mit den betreffenden Flaggenstaaten treffen, um die Durchsetzung zu erleichtern. Jedes Mitglied der Kommission führt im Rahmen des Möglichen auf Antrag eines anderen Mitglieds, wenn ihm die betreffenden Informationen zur Verfügung stellt werden, eine umfassende Untersuchung aller Vorwürfe durch, dass seine Staatsangehörigen oder Fischereifahrzeuge im Besitz oder unter der Kontrolle seiner Staatsangehörigen gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens oder gegen von der Kommission erlassene Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen verstoßen haben. Dem Mitglied, das die Untersuchung beantragt hat, und der Kommission wird baldmöglichst und in jedem Fall innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag ein Bericht über den Stand der Untersuchung des mutmaßlichen Verstoßes übermittelt; nach Beendigung der Untersuchung werden die Ergebnisse in einem Abschlussbericht mitgeteilt.

1.35. Teil V

1.35.1. Pflichten des Flaggenstaates

1.36. Artikel 24

1.36.1. Pflichten des Flaggenstaates

(1) Die Mitglieder der Kommission treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass:

  1. Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge die Bestimmungen dieses Übereinkommens und die gemäß diesem Übereinkommen erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen einhalten und dass diese Fischereifahrzeuge keine Tätigkeit ausüben, die die Wirksamkeit der Maßnahmen untergraben würde und
  2. Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge in den Gebieten unter der nationalen Gerichtsbarkeit einer der Vertragsparteien keinen unerlaubten Fischfang betreiben.

(2) Die Mitglieder der Kommission erlauben keinem Fischereifahrzeug, das ihre Flagge führen darf, die Befischung weit wandernder Fischbestände im Übereinkommensbereich außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit, es sei denn, das Fischereifahrzeug verfügt über die entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde(n) des betreffenden Mitglieds. Die Mitglieder der Kommission erlauben den Einsatz von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge für die Fischerei im Übereinkommensbereich außerhalb der Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit nur, wenn sie in der Lage sind, ihrer Verantwortung für diese Fischereifahrzeuge im Rahmen des Seerechtsübereinkommens, des Durchführungsübereinkommens und des vorliegenden Übereinkommens nachzukommen.

(3) Voraussetzung für die Erteilung einer Fanggenehmigung durch ein Mitglied der Kommission ist, dass das betreffende Fischereifahrzeug:

  1. in Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit anderer Staaten nur Fischfang betreibt, sofern es im Besitz der von diesem anderen Staat geforderten Lizenz, Erlaubnis oder Genehmigung ist, und
  2. auf Hoher See im Übereinkommensbereich die Bestimmungen des Anhangs III einhält, die als allgemeine Verpflichtung für alle gemäß diesem Übereinkommen tätigen Fischereifahrzeuge gelten.

(4) Im Interesse einer wirksamen Umsetzung dieses Übereinkommens führen die Mitglieder der Kommission ein Verzeichnis der zur Führung ihrer Flagge berechtigten Fischereifahrzeuge, die für die Fischerei im Übereinkommensbereich außerhalb der Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit zugelassen sind, und tragen dafür Sorge, dass alle betroffenen Fischereifahrzeuge in dieses Verzeichnis eingetragen werden.

(5) Die Mitglieder der Kommission übermitteln der Kommission jährlich nach den mit ihr zu vereinbarenden Verfahren die Angaben gemäß Anhang IV dieses Übereinkommens für alle Fischereifahrzeuge, die in das gemäß Absatz 4 zu führende Verzeichnis eingetragen sind, und teilen der Kommission Änderungen dieser Angaben unverzüglich mit.

(6) Die Mitglieder der Kommission informieren die Kommission außerdem unverzüglich über:

  1. Aufnahmen in das Verzeichnis;
  2. Streichungen aus dem Verzeichnis:
    1. wegen freiwilliger Aufgabe oder Nichterneuerung der Fanggenehmigung durch den Eigner oder Betreiber des Fischereifahrzeugs,
    2. wegen des Entzugs der für das Fischereifahrzeug gemäß Absatz 2 erteilten Fanggenehmigung,
    3. weil das Fischereifahrzeug nicht mehr berechtigt ist, die Flagge des betreffenden Landes zu führen,
    4. wegen Abwrackung, Stilllegung oder Verlust des betreffenden Fischereifahrzeugs, und
    5. aus anderen Gründen, und geben an, welcher der genannten Gründe zutrifft.

(7) Die Kommission führt ihr eigenes Verzeichnis der Fischereifahrzeuge gemäß Absatz 4, das auf den nach Maßgabe der Absätze 5 und 6 übermittelten Angaben basiert. Sie leitet die in diesem Verzeichnis enthaltenen Angaben regelmäßig an alle Mitglieder der Kommission und, auf Antrag, an einzelne Mitglieder weiter.

(8) Die Mitglieder der Kommission schreiben vor, dass ihre Fischereifahrzeuge, die auf Hoher See im Übereinkommensbereich weit wandernde Bestände befischen, während ihres Aufenthalts in diesen Gebieten satellitengestützte Beinahe-Echtzeit-Positionssender benutzen müssen. Die Kommission legt die Normen, Spezifikationen und Verfahren für die Benutzung dieser Sender fest und betreibt ein Schiffsüberwachungssystem für alle Fischereifahrzeuge, die auf Hoher See im Übereinkommensbereich weit wandernde Bestände befischen. Bei der Festlegung der Normen, Spezifikationen und Verfahren berücksichtigt sie die Besonderheiten traditioneller Fischereifahrzeuge der Entwicklungsländer. Die Kommission erhält die Informationen des Schiffsüberwachungssystems gemäß den von ihr festgelegten Verfahren direkt und, auf Verlagen des Flaggenstaats, zur gleichen Zeit wie dieser oder über eine andere von der Kommission benannte Organisation. Die von der Kommission festgelegten Verfahren umfassen geeignete Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen, die vom Schiffsüberwachungssystem übermittelt werden. Jedes Mitglied der Kommission kann beantragen, dass die Gewässer unter seiner nationalen Gerichtsbarkeit in das vom Schiffsüberwachungssystem erfasste Gebiet aufgenommen werden.

(9) Die Mitglieder der Kommission verpflichten ihre Fischereifahrzeuge, die im Übereinkommensbereich in Gebieten unter der nationalen Gerichtsbarkeit eines anderen Mitglieds Fischfang betreiben, satellitengestützte Beinahe-Echtzeit-Positionssender nach den vom Küstenstaat festgelegten Normen, Spezifikationen und Verfahren zu betreiben.

(10) Die Mitglieder der Kommission kooperieren, um zu gewährleisten, dass die Schiffsüberwachungssysteme in den nationalen Gewässern und auf Hoher See kompatibel sind.

1.37. Teil VI

1.37.1. Einhaltung und Durchsetzung der Vorschriften

1.38. Artikel 25

1.38.1. Einhaltung und Durchsetzung der Vorschriften

(1) Die Mitglieder der Kommission setzen die Vorschriften dieses Übereinkommens und alle Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Kommission um.

(2) Jedes Mitglied der Kommission führt auf Antrag eines anderen Mitglieds, wenn ihm die betreffenden Informationen zur Verfügung stellt werden, eine umfassende Untersuchung aller Vorwürfe durch, dass Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens oder gegen von der Kommission erlassene Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen verstoßen haben. Dem Mitglied, das die Untersuchung beantragt hat, und der Kommission wird baldmöglichst und in jedem Fall innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag ein Bericht über den Stand der Untersuchung übermittelt; nach Beendigung der Untersuchung werden die Ergebnisse in einem Abschlussbericht mitgeteilt.

(3) Liegen einem Mitglied der Kommission ausreichende Beweise für einen mutmaßlichen Verstoß durch ein Fischereifahrzeug unter seiner Flagge vor, so befasst es seine zuständigen Behörden mit dem Fall, damit unverzüglich ein Verfahren gemäß seinen Rechtsvorschriften eingeleitet und das betreffende Fischereifahrzeug gegebenenfalls festgehalten wird.

(4) Die Mitglieder der Kommission tragen dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften eines schweren Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens oder gegen eine von der Kommission erlassene Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahme überführt wurden, die Fischereitätigkeit im Übereinkommensbereich einstellen und nicht wieder aufnehmen, bevor alle Sanktionen, mit denen der Flaggenstaat den Verstoß ahndet, erfüllt sind. Hat das betreffende Fischereifahrzeug in Gebieten unter der nationalen Gerichtsbarkeit einer Küstenstaatvertragspartei unerlaubten Fischfang betrieben, so trägt der Flaggenstaat gemäß seinen Rechtsvorschriften dafür Sorge, dass das Fischereifahrzeug unverzüglich alle Sanktionen erfüllt, die der betreffende Küstenstaat gemäß seinen nationalen Gesetzen und sonstigen Vorschriften verhängen kann, oder er verhängt selbst Sanktionen gemäß Absatz 7. Schwere Verstöße im Sinne dieses Artikels sind Verstöße gemäß Artikel 21 Absatz 11 Buchstaben a) bis h) des Durchführungsübereinkommens sowie andere Verstöße, die die Kommission festlegen kann.

(5) Die Mitglieder der Kommission treffen, soweit es nach ihren nationalen Gesetzen und sonstigen Vorschriften zulässig ist, Maßnahmen, um den zuständigen Behörden anderer Mitglieder Beweismaterial in Bezug auf die mutmaßlichen Verstöße zur Verfügung zu stellen.

(6) Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Fischereifahrzeug auf Hoher See unerlaubten Fischfang in einem Gebiet unter der nationalen Gerichtsbarkeit eines Mitglieds der Kommission betrieben hat, führt der Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs auf Antrag des betreffenden Mitglieds unverzüglich eine umfassende Untersuchung durch. Der Flaggenstaat arbeitet bei der Ergreifung geeigneter Durchsetzungsmaßnahmen mit dem betreffenden Mitglied zusammen und kann den zuständigen Behörden dieses Mitglieds erlauben, das Fischereifahrzeug auf Hoher See aufzubringen und zu kontrollieren. Dieser Absatz lässt Artikel 111 des Seerechtsübereinkommens unberührt.

(7) Alle Untersuchungen und Gerichtsverfahren werden zügig durchgeführt. Die Sanktionen, mit denen die Verstöße geahndet werden, müssen ausreichend streng sein, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen und von Verstößen abzuschrecken; sie müssen vorsehen, dass den Verantwortlichen jeder Vorteil aus ihren illegalen Tätigkeiten entzogen wird. Sanktionen gegen Kapitäne und andere Offiziere von Fischereifahrzeugen müssen unter anderem die Möglichkeit vorsehen, die Genehmigung, als Kapitän oder Offizier auf diesen Schiffen tätig zu sein, zu verweigern, zu entziehen oder auszusetzen.

(8) Die Mitglieder übermitteln der Kommission eine jährliche Aufstellung der Maßnahmen, die gemäß diesem Artikel zur Einhaltung des Übereinkommens getroffen wurden, einschließlich der wegen Verstößen verhängten Sanktionen.

(9) Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht:

  1. die Rechte der Mitglieder der Kommission gemäß ihren nationalen Gesetzen und sonstigen Vorschriften im Bereich der Fischerei, einschließlich des Rechts, bei Verstößen in den Gebieten unter ihrer nationalen Gerichtsbarkeit angemessene Sanktionen gemäß diesen Gesetzen oder Vorschriften über das betreffende Fischereifahrzeug zu verhängen, und
  2. die Rechte der Mitglieder der Kommission in Bezug auf Einhaltungs- und Durchsetzungsvorschriften, die in einschlägigen bilateralen oder multilateralen Fischereiabkommen enthalten sind, und nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens, des Durchführungsübereinkommens oder des Seerechtsübereinkommens stehen.

(10) Jedes Mitglied der Kommission, das Grund zu der Annahme hat, dass ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines anderen Staats eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die Wirksamkeit der für den Übereinkommensbereich erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen untergräbt, weist den betreffenden Flaggenstaat und gegebenenfalls die Kommission darauf hin. Soweit es nach seinen nationalen Gesetzen und sonstigen Vorschriften zulässig ist, legt das betreffende Mitglied dem Flaggenstaat das vollständige Beweismaterial und der Kommission gegebenenfalls eine Zusammenfassung vor. Die Kommission gibt diese Informationen nicht weiter, bevor der Flaggenstaat Gelegenheit hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu den Vorwürfen und dem Beweismaterial Stellung zu nehmen bzw. Einspruch zu erheben.

(11) Die Mitglieder der Kommission können in Übereinstimmung mit dem Durchführungsübereinkommen und dem Völkerrecht Maßnahmen treffen und dabei insbesondere auf die von der Kommission zu diesem Zweck erlassenen Verfahren zurückgreifen, um Fischereifahrzeuge, die Tätigkeiten ausgeübt haben, die die Wirksamkeit der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Kommission untergraben oder auf andere Weise gegen sie verstoßen, vom Fischfang im Übereinkommensbereich abzuhalten, bis der betreffende Flaggenstaat geeignete Maßnahmen trifft.

(12) Die Kommission legt erforderlichenfalls Verfahren fest, nach denen im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Mitglieder der Kommission für die von ihr regulierten Arten nichtdiskriminierende Handelsmaßnahmen gegenüber Staaten oder Rechtsträgern getroffen werden können, deren Fischereifahrzeuge auf eine Weise fischen, die die Wirksamkeit der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Kommission untergräbt.

1.39. Artikel 26

1.39.1. Aufbringung und Inspektion

(1) Die Kommission legt Verfahren für die Aufbringung und Inspektion von Fischereifahrzeugen auf Hoher See im Übereinkommensbereich fest, um die Einhaltung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherzustellen. Alle Schiffe, die für die Aufbringung und Inspektion von Fischereifahrzeugen auf Hoher See im Übereinkommensbereich eingesetzt werden, sind mit deutlichen Kennzeichen zu versehen, aus denen hervorgeht, dass die Schiffe sich in offiziellem Einsatz befinden und zur Aufbringung und Inspektion gemäß diesem Übereinkommen auf Hoher See befugt sind.

(2) Ist die Kommission innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens nicht in der Lage, diese Verfahren oder einen anderen Mechanismus festzulegen, mit dem die im Durchführungsübereinkommen und im vorliegenden Übereinkommen enthaltende Verpflichtung der Mitglieder der Kommission, die Einhaltung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Kommission zu gewährleisten, erfüllt wird, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 die Artikel 21 und 22 des Durchführungsübereinkommens so angewandt, als wären sie Teil des vorliegenden Übereinkommens, und die Aufbringung und Inspektion von Fischereifahrzeugen im Übereinkommensbereich sowie etwaige Durchsetzungsmaßnahmen werden nach den darin genannten Verfahren sowie gegebenenfalls den zusätzlichen Verfahren durchgeführt, die die Kommission für die Umsetzung der Artikel 21 und 22 des Durchführungsübereinkommens für erforderlich hält.

(3) Die Mitglieder der Kommission tragen dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge die Aufbringung durch ordnungsgemäß bevollmächtigte Inspektoren gemäß diesen Verfahren zulassen. Die ordnungsgemäß bevollmächtigten Inspektoren halten die Aufbringungs- und Inspektionsverfahren ein.

1.40. Artikel 27

1.40.1. Maßnahmen von Hafenstaaten

(1) Hafenstaaten sind berechtigt und verpflichtet, völkerrechtskonforme Maßnahmen zu treffen, um die Wirksamkeit subregionaler, regionaler oder globaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu fördern. Diese Maßnahmen dürfen keine formelle oder materielle Diskriminierung von Fischereifahrzeugen eines anderen Staates darstellen.

(2) Läuft ein Fischereifahrzeug eines Mitglieds der Kommission freiwillig einen Hafen oder einen vor der Küste gelegenen Umschlagplatz eines anderen Mitglieds an, so kann der Hafenstaat unter anderem Dokumente, Fanggeräte und Fänge an Bord des Fischereifahrzeugs kontrollieren.

(3) Die Mitglieder der Kommission können Vorschriften erlassen, mit denen die zuständigen nationalen Behörden ermächtigt werden, das Anlanden und Umladen zu untersagen, wenn festgestellt wurde, dass die Fänge in einer Weise getätigt wurden, welche die Wirksamkeit der von der Kommission erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen untergräbt.

(4) Dieser Artikel berührt nicht die Ausübung der völkerrechtlichen Hoheitsrechte von Vertragsparteien über die Häfen in ihrem Hoheitsgebiet.

1.41. Teil VII

1.41.1. Regionales Beobachterprogramm und Umladungsvorschriften

1.42. Artikel 28

1.42.1. Regionales Beobachterprogramm

(1) Die Kommission erarbeitet ein regionales Beobachterprogramm zur Erfassung überprüfter Fangdaten, anderer wissenschaftlicher Daten und zusätzlicher Informationen über die Fischerei im Übereinkommensbereich und zur Überwachung der Durchführung der von ihr erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen.

(2) Das Beobachterprogramm wird vom Sekretariat der Kommission koordiniert und so flexibel organisiert, dass die Art der Fischerei und andere relevante Faktoren Berücksichtigung finden. Die Kommission kann Verträge über die Durchführung des regionalen Beobachterprogramms abschließen.

(3) Im Rahmen des Programms werden vom Sekretariat der Kommission zugelassene, unabhängige und unparteiische Beobachter eingesetzt. Das Programm sollte soweit wie möglich mit anderen regionalen, subregionalen und nationalen Beobachterprogrammen koordiniert werden.

(4) Die Mitglieder der Kommission tragen dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge im Übereinkommensbereich, mit Ausnahme derjenigen Fischereifahrzeuge, die ausschließlich in den Gewässern unter nationaler Gerichtsbarkeit des Flaggenstaats Fischfang betreiben, bereit sind, auf Ersuchen der Kommission einen Beobachter aus dem regionalen Beobachterprogramm an Bord zu nehmen.

(5) Die Bestimmungen von Absatz 4 gelten für Fischereifahrzeuge, die ausschließlich auf Hoher See im Übereinkommensbereich fischen, für Fischereifahrzeuge, die auf Hoher See und in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit eines oder mehrerer Küstenstaaten fischen, und für Fischereifahrzeuge, die in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit von zwei oder mehr Küstenstaaten fischen. Ist ein Fischereifahrzeug auf derselben Fangreise sowohl in den Gewässern unter der nationalen Gerichtsbarkeit seines Flaggenstaats als auch in den angrenzenden Gewässern der Hohen See tätig, so unternimmt ein Beobachter, der im Rahmen des regionalen Beobachterprogramms an Bord ist, keine der in Absatz 6 Buchstabe e) genannten Tätigkeiten, solange sich das Fischereifahrzeug in den Gewässern unter der nationalen Gerichtsbarkeit seines Flaggenstaats befindet, es sei denn, der betreffende Flaggenstaat stimmt der Tätigkeit zu.

(6) Für das regionale Beobachterprogramm gelten die folgenden Leitlinien und die Bedingungen gemäß Anhang III Artikel 3 dieses Übereinkommens:

  1. das Programm muss unter Berücksichtigung der Merkmale der Fischereien weitreichend genug sein, dass die Kommission angemessene Daten und Informationen über die Fangmengen und andere den Übereinkommensbereich betreffende Angaben erhält;
  2. jedes Mitglied der Kommission hat Anspruch darauf, dass seine Staatsangehörigen als Beobachter an dem Programm teilnehmen können;
  3. die Beobachter werden nach den von der Kommission zu genehmigenden einheitlichen Verfahren ausgebildet und erhalten entsprechende Zeugnisse;
  4. die Beobachter dürfen die rechtmäßige Tätigkeit des Fischereifahrzeugs nicht über Gebühr beeinträchtigen und müssen bei der Ausübung ihrer Funktion die betriebsbedingten Erfordernisse des Fischereifahrzeugs ausreichend berücksichtigen und zu diesem Zweck regelmäßig mit dem Kapitän in Verbindung stehen;
  5. zur Tätigkeit der Beobachter gehört die Erfassung von Fangdaten und anderen wissenschaftlichen Daten, die Überwachung der Umsetzung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Kommission und die Meldung ihrer Erkenntnisse nach den von der Kommission festzulegenden Verfahren;
  6. das Programm muss kostengünstig durchgeführt werden, Doppelarbeit wegen mangelnder Abstimmung mit bereits bestehenden regionalen, subregionalen und nationalen Beobachterprogrammen ist zu vermeiden, und die Fischereifahrzeuge sind bei ihrer Tätigkeit im Übereinkommensbereich so wenig wie möglich zu beeinträchtigen;
  7. der Einsatz eines Beobachters ist rechtzeitig im Voraus anzukündigen.

(7) Die Kommission erarbeitet weitere Verfahren und Leitlinien für die Durchführung des regionalen Beobachterprogramms, die insbesondere Folgendes betreffen:

  1. den Schutz nicht aggregierter Daten und anderer Informationen, die die Kommission als vertraulich einstuft;
  2. die Weitergabe der von den Beobachtern erfassten Daten und Informationen an die Mitglieder der Kommission;
  3. den Aufenthalt von Beobachtern an Bord, wobei sowohl die Rechte und Pflichten des Kapitäns und der Besatzung während des Aufenthalts eines Beobachters an Bord als auch die Rechte und Pflichten der Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben festzulegen sind.

(8) Die Kommission entscheidet, wie das Beobachterprogramm finanziert wird.

1.43. Artikel 29

1.43.1. Umladung

(1) Um die Erfassung von genauen Fangdaten zu erleichtern, fördern die Mitglieder im Rahmen des Möglichen Umladungen im Hafen. Sie können einen oder mehrere ihrer Häfen für die Zwecke dieser Verordnung zu Umladehäfen erklären. Die Kommission leitet dann regelmäßig eine Liste der Umladehäfen an alle Mitglieder weiter.

(2) Umladungen in einem Hafen oder in einem Gebiet in den Gewässern unter der nationalen Gerichtsbarkeit eines Mitglieds der Kommission erfolgen in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Gesetzen.

(3) Die Kommission legt Verfahren fest, nach denen die Angaben über die im Hafen und auf See im Übereinkommensgebiet umgeladenen Mengen und Arten eingeholt und überprüft werden und nach denen der Zeitpunkt bestimmt wird, zu dem eine unter dieses Übereinkommen fallende Umladung abgeschlossen ist.

(4) Außerhalb der Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit finden Umladungen auf See im Übereinkommensbereich nur nach den Bedingungen gemäß Anhang III Artikel 4 dieses Übereinkommens und den von der Kommission gemäß Absatz 3 festgelegten Verfahren statt. Diese Verfahren tragen den Merkmalen der betreffenden Fischerei Rechnung.

(5) Ungeachtet Absatz 4 und vorbehaltlich besonderer Ausnahmeregelungen, die die Kommission erlassen kann, um den laufenden Tätigkeiten Rechnung zu tragen, sind den im Übereinkommensbereich tätigen Ringwadenfischern Umladungen auf See untersagt.

1.44. Teil VIII

1.44.1. Bedürfnisse der Entwicklungsländer

1.45. Artikel 30

1.45.1. Anerkennung der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer

(1) Die Kommission erkennt die besonderen Bedürfnisse von Entwicklungslandvertragsparteien, insbesondere der kleinen Inselentwicklungsstaaten, und von Gebieten und Besitzungen hinsichtlich der Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im Geltungsbereich des Übereinkommens und der Entwicklung der Fischereien auf diese Bestände ausdrücklich an.

(2) In Erfüllung der Pflicht, bei der Festlegung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für weit wandernde Fischbestände zusammenzuarbeiten, berücksichtigt die Kommission die besonderen Bedürfnisse von Entwicklungslandvertragsparteien, insbesondere der kleinen Inselentwicklungsstaaten, und von Gebieten und Besitzungen, namentlich

  1. die besondere Situation der Entwicklungslandvertragsparteien, insbesondere der kleinen Inselentwicklungsstaaten, die auf die Nutzung der lebenden Meeresschätze angewiesen sind, um unter anderem den Nahrungsbedarfs ihrer Bevölkerung oder Teilen davon zu decken,
  2. die Notwendigkeit, nachteilige Folgen für Subsistenzfischer, kleine und handwerkliche Fischer und Fischarbeiter sowie Einheimische in Entwicklungsländern, insbesondere in den kleinen Inselentwicklungsstaaten, sowie in Gebieten und Besitzungen zu vermeiden und ihnen den Zugang zur Fischerei zu sichern, und
  3. die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass den Entwicklungsländern, Gebieten und Besitzungen durch solche Maßnahmen nicht direkt oder indirekt eine unverhältnismäßig hohe Last an Bestandserhaltungsaufgaben übertragen wird.

(3) Die Kommission richtet einen Fonds ein, um den Entwicklungslandvertragsparteien, insbesondere den kleinen Inselentwicklungsstaaten, sowie gegebenenfalls Gebieten und Besitzungen die Teilnahme an der Tätigkeit der Kommission, einschließlich ihrer Sitzungen und der Sitzungen ihrer nachgeordneten Gremien zu erleichtern. Die Haushaltsordnung der Kommission enthält Leitlinien für die Verwaltung des Fonds und die Zuschusskriterien.

(4) Die Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern sowie Gebieten und Besitzungen zu den in diesem Artikel festgelegten Zwecken kann finanzielle Zuschüsse, Unterstützung bei der Entwicklung der Humanressourcen, technische Hilfe, Technologietransfer, auch durch gemischte Gesellschaften, sowie Beratungs- und Consulting-Dienste umfassen. Diese Unterstützung ist unter anderem ausgerichtet auf

  1. eine bessere Erhaltung und Bewirtschaftung der weit wandernden Fischbestände durch Sammlung, Meldung, Überprüfung, Austausch und Auswertung von Fischereidaten und anderen einschlägigen Informationen,
  2. Bestandsabschätzungen und wissenschaftliche Forschung, und
  3. Kontrollen, Überwachung, Einhaltung und Durchsetzung einschließlich Schulung und Kapazitätsaufbau auf lokaler Ebene, Ausarbeitung und Finanzierung von nationalen und regionalen Beobachterprogrammen sowie Zugang zu Technologie und Ausrüstung.


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