Verordnung (EG) Nr. 93/2005 vom 19. Januar 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hinsichtlich der Verarbeitung von aus Fischen gewonnenen tierischen Nebenprodukten und der Handelspapiere für die Beförderung von tierischen Nebenprodukten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 19 vom 21.01.2005 S. 34)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden die Verarbeitungsmethoden für tierische Nebenprodukte aufgeführt. Für aus Fischen gewonnene tierische Nebenprodukte ist in diesem Kapitel die Verarbeitungsmethode 6 vorgesehen, die Verarbeitungsparameter sind jedoch nicht spezifiziert.
(2) Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss hat eine Reihe von Stellungnahmen zur Sicherheit tierischer Nebenprodukte, u. a. zu Fisch, abgegeben. Gemäß diesen Stellungnahmen ist das Risiko transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE), das von aus Fischen gewonnenen tierischen Nebenprodukten ausgeht, unerheblich.
(3) Der Wissenschaftliche Ausschuss "Tiergesundheit und Tierschutz" nahm auf seiner Sitzung vom 26. Februar 2003 einen Bericht über die Verwendung von Nebenprodukten aus Fischen in der Aquakultur an.
(4) Es ist angezeigt, die Anforderungen an die Verarbeitung von aus Fischen gewonnenen tierischen Nebenprodukten entsprechend diesen Stellungnahmen und Berichten festzulegen.
(5) Es ist angezeigt, verschiedene Verarbeitungsmethoden für Materialien festzulegen, die möglicherweise viele oder wenige Krankheitserreger enthalten, mit Ausnahme von Bakteriensporen.
(6) Anhang II Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht vor, dass tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen während der Beförderung ein Handelspapier beiliegen muss. Es ist angezeigt, ein Muster für dieses Handelspapier zu erstellen.
(7) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge V und II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.
| Anhang |
Die Anhänge V und II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden wie folgt geändert:
1. In Anhang V Kapitel III wird die Methode 6 wie folgt ersetzt:
| alt | neu |
| Methode 6 (nur für Nebenprodukte von Fischen) Zerkleinerung (1) Die tierischen Nebenprodukte werden in Stücke mit einer Kantenlänge von ... mm zerkleinert und zur Senkung des pH-Wertes auf ... mit Ameisensäure vermischt. Die Mischung wird bis zur weiteren Behandlung für ... Stunden gelagert. (2) Die Mischung wird dann für mindestens ... Minuten in einem thermischen Konverter auf eine Kerntemperatur von . . . °C erhitzt. Der Durchlauf des Erzeugnisses durch den Hitzekonverter wird maschinell kontrolliert, um Abweichungen so zu begrenzen, dass das Erzeugnis am Ende der Hitzebehandlung einen Zyklus durchlaufen hat, bei dem sowohl die Zeit- als auch die Temperaturanforderungen erfüllt sind. (3) Nach der Hitzebehandlung wird das Erzeugnis maschinell in Flüssigbestandteile, Fett und Grieben zerteilt. Um ein verarbeitetes Eiweißkonzentrat zu erhalten, wird die Flüssigphase in zwei dampfbeheizte Wärmeaustauscher gepumpt, die mit Vakuumkammern ausgerüstet sind, damit die Feuchtigkeit ausgedampft werden kann. Die Grieben werden dem Eiweißkonzentrat vor der Lagerung wieder zugegeben. | "Methode 6 (Nur für aus Fischen gewonnene Nebenprodukte der Kategorie 3) Zerkleinerung 1. Die tierischen Nebenprodukte werden zerkleinert auf mindestens:
Danach sind sie mit Ameisensäure zu mischen, damit der pH-Wert auf 4,0 oder niedriger verringert und gehalten wird. Die Mischung ist bis zur weiteren Behandlung mindestens 24 Stunden zu lagern. Zeit und Temperatur 2. Nach der Zerkleinerung ist die Mischung zu erhitzen auf:
Bei Verwendung eines Durchlaufsystems ist die Vorwärtsbewegung des Produkts durch den thermischen Konverter mit Hilfe mechanischer Steuerung zu überwachen, mit der die Verschiebung so eingeschränkt wird, dass das Produkt am Ende der Wärmebehandlung einen Zyklus durchlaufen hat, der die Zeit- und Temperaturanforderungen erfüllt." |
2. In Anhang II wird folgendes Kapitel als Kapitel X angefügt:
"Kapitel X
Handelspapier
Muster des Handelspapiers zur Beförderung von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Produkten innerhalb der Europäischen Gemeinschaft
Anmerkungen:
Handelspapier
zur innergemeinschaftlichen Beförderung tierischer Nebenprodukte und verarbeiteter Produkte, die gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 1 nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind
Anmerkung für die Beförderungsunternehmen: Dieses Papier muss der Sendung 2 ab dem Verladeort zur Versendung bis zum Bestimmungsort beiliegen.
| 1. Versender (Name und ausführliche Anschrift des Absenders und gegebenenfalls die Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs des Materials) ............... | Bezugsnummer des Papiers 3.....
Gesamtseitenzahl dieses Papiers: ..... Datum (an dem das Material vom Betrieb genommen wurde): ............. |
| 2. Empfänger (Name und vollständige Anschrift des Empfängers und gegebenenfalls Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs des Materials) ............... | 3. Ort der Verladung zur Versendung (ausführliche Anschrift, falls sie sich von Nummer 1 unterscheidet, und gegebenenfalls Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs des Materials) ........... |
| 4. Beförderungsunternehmen, Beförderungsmittel, Menge und Identifizierung der Sendung
4.1 Beförderungsunternehmen (Name und vollständige Adresse): ...................................................................................... ...................................................................................... ...................................................................................... 4.2 Lkw, Bahnwaggon, Schiff oder Flugzeug 4 4.3 Registrierungsnummer(n), Name des Schiffs- oder Flugnummer: ...... 4.4 Nummer des Siegels (sofern zutreffend) : ......... | 4.5 Art der Verpackung .................
4.6 Anzahl der Packungen je Kategorie tierischer Nebenprodukte: ................ 4.7 Menge 5: .... 4.8 Containernummer (sofern zutreffend):....... 4.9 Bezugsnummer des Loses/der Batch-Herstellung: .......... |
| 5. Beschreibung der tierischen Nebenprodukte und daraus gewonnenen verarbeiteten Produkte
5.1 a) (Unverarbeitete) tierische Nebenprodukte der Kategorie 6 b) Verarbeitete Produkte der Kategorie 6 c) Tierart bei Material der Kategorie 3 und daraus gewonnenen und zur Verwendung als Futtermittelausgangserzeugnis bestimmten verarbeiteten Produkten d) Nummer der Ohrmarke (sofern zutreffend): 5.2 Im Fall von Material der Kategorie 3 und daraus gewonnenen und zur Verwendung als Futtermittel bestimmten verarbeiteten Produkten: a) Im Fall von tierischen Nebenprodukten zur Verwendung als rohes Heimtierfutter beschreiben Sie bitte die Art der tierischen Nebenprodukte 7:............ b) Beschreiben Sie bitte die Art der Behandlungsmethoden (sofern zutreffend): 5.3 Im Fall von Material der Kategorie 2 oder 3 und daraus gewonnenen verarbeiteten Produkten, die gemäß der Ausnahmeregelung nach Artikel 23 verwendet werden sollen: Beschreiben Sie bitte die Art der tierischen Nebenprodukte 6 5.4 Verwendete Marker (sofern zutreffend): ................ | |
| 6. Erklärung des Versenders Der/die Unterzeichnete erklärt:
6.1 Ein am Container/Karton/sonstigen Verpackungsmaterial angebrachtes Etikett enthält folgende Angaben 4: a) die Kategorie der tierischen Nebenprodukte 6: ....... b) bei verarbeiteten Produkten die Kategorie der tierischen Nebenprodukte, aus denen die verarbeiteten Produkte gewonnen wurden 6:....... c)
6.2 Sofern die Verpackung vom Versender vorgenommen wird, sind die tierischen Nebenprodukte und/oder verarbeiteten Produkte: entweder 4 [in neuer Packung versiegelt;] oder 4 [werden unverpackt in abgedeckten lecksicheren Containern oder Fahrzeugen oder sonstigen Beförderungsmitteln befördert, die zuvor gründlich gereinigt und desinfiziert werden]. 6.3 Die tierischen Nebenprodukte und/oder verarbeiteten Produkte wurden vor der Verladung und dem Versand ordnungsgemäß gelagert. 6.4 Es wurden alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen, um eine Kontamination der tierischen Nebenprodukte oder verarbeiteten Produkte mit Krankheitserregern und eine Kreuzkontamination zwischen verschiedenen Kategorien zu vermeiden. | |
| Unterschrift
Ausgefertigt in (Ort)............ am (Datum)...................... ........................................................................................ (Unterschrift der verantwortlichen Person/des Versenders) 8 ........................................................................................ (Name in Großbuchstaben) | |
| 7. Erklärung des Beförderungsunternehmers
Der/die Unterzeichnete erklärt: 7.1. Sofern die Verpackung vom Beförderungsunternehmer vorgenommen wird, sind die tierischen Nebenprodukte und/ oder verarbeiteten Produkte entweder(4) [in neuer Verpackung versiegelt;] oder(4) [werden unverpackt in abgedeckten lecksicheren Containern oder Fahrzeugen oder anderen Beförderungsmitteln befördert, die vor und nach der Beförderung dieser Sendung gründlich gereinigt und desinfiziert werden]. 7.2. Es wurden alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen, - um eine Kontamination der tierischen Nebenprodukte oder verarbeiteten Produkte mit Krankheitserregern und eine Kreuzkontamination zwischen den verschiedenen Kategorien während der Beförderung zu vermeiden und - sicherzustellen, dass die Beförderung unter geeigneten Temperaturen stattfindet, damit ein Risiko für die Gesundheit von Tier oder Mensch vermieden wird. | |
| Unterschrift
Ausgefertigt in (Ort).................am (Datum).................... .......................................................................... (Unterschrift der verantwortlichen Person/des .................................................................................. (Name in Großbuchstaben) | |
| Anmerkungen: (1) ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002 S. 1. "Sendung": eine Menge von Produkten der gleichen Art, die verschiedene Kategorien tierischer Nebenprodukte umfassen kann, welche vom selben Versender mit demselben Handelspapier mit demselben Beförderungsmittel zum selben Empfänger befördert wird. (3) Die von der verantwortlichen Person zum Zweck der Rückverfolgung vergebene Bezugsnummer. (4) Nicht Zutreffendes bitte streichen. (5) Besteht die Sendung aus mehr als einer Kategorie, geben Sie bitte die Menge und, sofern zutreffend, die Anzahl der Container je Kategorie Material an. (6) Bitte beschreiben Sie die Art der tierischen Nebenprodukte und/oder verarbeiteten Produkte (z.B. ausgelassene Fette, verarbeitetes tierisches Protein usw.) und tragen Sie entsprechend der Materialkategorie 1, 2 und/oder 3 eine 1, 2 oder 3 ein. (7) Im Fall tierischer Nebenprodukte zur Verwendung in rohem Heimtierfutter oder in Futtermitteln für Zuchtpelztiere geben Sie bitte an, ob die tierischen Nebenprodukte gewonnen wurden aus: Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) d. h. Teilen geschlachteter Tiere, die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften genusstauglich waren, jedoch aus Handelsgründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, oder Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) d. h. Teilen geschlachteter Tiere, die als genussuntauglich abgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufweisen und von Schlachtkörpern stammen, die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften genusstauglich sind. (8) Die Farbe der Unterschrift muss sich von derjenigen des Vordrucks unterscheiden." | |
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1) ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 668/2004 der Kommission (ABl. Nr. L 112 vom 19.04.2004 S. 1).