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Empfehlung 2005/187/EG der Kommission vom 2. März 2005 zum koordinierten Kontrollprogramm für das Jahr 2005 im Bereich der Futtermittel gemäß der Richtlinie 95/53/EG des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 62 vom 09.03.2005 S. 22)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Jahr 2004 haben die Mitgliedstaaten bestimmte Fragen ermittelt, zu denen im Jahr 2005 ein koordiniertes Kontrollprogramm durchgeführt werden sollte.
(2) Zwar legt die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung 2 Höchstwerte für Aflatoxin B1 in Futtermitteln fest, doch gibt es keine Gemeinschaftsvorschriften für andere Mykotoxine wie Ochratoxin A, Zearalenon, Desoxynivalenol und Fumonisine. Die Beschaffung von Informationen über das Vorhandensein dieser Mykotoxine anhand von Stichproben könnte nützliche Hinweise für eine Beurteilung der Situation mit Blick auf die Weiterentwicklung der Gesetzgebung liefern. Hinzu kommt, dass bestimmte Futtermittelausgangsstoffe wie Getreide und Ölsaaten aufgrund der Ernte-, Lager- und Transportbedingungen für eine Mykotoxinkontamination besonders anfällig sind. Da die Mykotoxinkonzentration von Jahr zu Jahr schwankt, empfiehlt es sich, Daten aus aufeinander folgenden Jahren zu allen genannten Mykotoxinen zu sammeln.
(3) Andere Antibiotika als Kokzidiostatika und Histomonostatika dürfen nur bis 31. Dezember 2005 in Verkehr gebracht und als Futtermittelzusatzstoffe verwendet werden. Frühere Kontrollen auf Antibiotika und Kokzidiostatika in bestimmten Futtermitteln, in denen einige dieser Substanzen nicht zugelassen sind, deuten darauf hin, dass solche Verstöße nach wie vor vorkommen. Die Häufigkeit solcher Befunde und die Sensibilität dieses Fragen-komplexes rechtfertigen die Fortführung der Kontrollen.
(4) Es ist wichtig, dafür zu sorgen, dass die Beschränkungen bei der Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs in Futtermitteln nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft wirksam durchgesetzt werden.
(5) Es sollte sichergestellt werden, dass die Gehalte an den Spurenelementen Kupfer und Zink in Mischfuttermitteln für Schweine den mit der Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung einer Reihe von zur Gruppe der Spurenelemente zählenden Futtermittelzusatzstoffen 3 festgelegten Höchstgehalt nicht übersteigen.
(6) Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- empfiehlt:
(1) Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten im Jahr 2005 ein koordiniertes Programm durchführen, bei dem Folgendes geprüft wird:
(2) Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten die Ergebnisse des koordinierten Kontrollprogramms gemäß Absatz 1 in ein separates Kapitel des Jahresberichts über die Kontrolltätigkeit aufnehmen, der nach Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 95/53/EG gemäß der neuesten Fassung des einheitlichen Berichterstattungsmusters spätestens am 1. April 2006 vorzulegen ist.
Brüssel, den 2. März 2005
| Konzentration bestimmter Mykotoxine (Aflatoxin B1, Ochratoxin A, Zearalenon, Desoxynivalenol, Fumonisine) in Futtermitteln | Anhang I |
Einzelergebnisse der getesteten Proben; Muster für Berichte gemäß Absatz 1 Buchstabe a)
| Futtermittel | Probenahme (Stichprobe oder gezielte Probe) | Art und Konzentration der Mykotoxine (µg/kg bezogen auf Futtermittel mit einem Feuchtegehalt von12 %) | |||||
| Typ | Ursprungsland | Aflatoxin B1 | Ochratoxin A | Zearalenon | Desoxynivalenol | Fumonisine a | |
| a) Die Konzentration der Fumonisine umfasst die Gesamtfumonisine B1, B2 und B3. | |||||||
Die zuständige Behörde sollte auch angeben:
| Vorkommen bestimmter nicht als Futtermittelzusatzstoffe zugelassener Arzneimittel | Anhang II |
Bestimmte Antibiotika, Kokzidiostatika und andere Arzneimittel können rechtmäßig als Zusatzstoffe in Vormischungen und Mischfuttermitteln für bestimme Tierarten und kategorien vorkommen, wenn sie die Bestimmungen des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 4 erfüllen.
Der Nachweis nicht zugelassener Arzneimittel in Futtermitteln stellt einen Verstoß dar.
Die zu kontrollierenden Arzneimittel sollten aus folgender Aufstellung ausgewählt werden:
1. Als Futtermittelzusatzstoffe nur für bestimmte Tierarten bzw. -kategorien zugelassene Arzneimittel:
Avilamycin
Decoquinat
Diclazuril
Flavophospholipol
Halofuginon-Hydrobromid
Lasalocid-A-Natrium
Maduramicin Ammonium Alpha
Monensin-Natrium
Narasin
Narasin - Nicarbazin
Robenidin-Hydrochlorid
Salinomycin-Natrium
Semduramicin-Natrium
2. Nicht mehr als Futtermittelzusatzstoffe zugelassene Arzneimittel:
Amprolium
Amprolium/Ethopabat
Arprinocid
Avoparcin
Carbadox
Dimetridazol
Dinitolmid
Ipronidazol
Meticlorpindol
Meticlorpindol/Methylbenzoquat
Nicarbazin Nifursol
Olaquindox
Ronidazol
Spiramycin
Tetracycline
Tylosinphosphat
Virginiamycin
Zinkbacitracin
Andere antimikrobielle Stoffe
3. Arzneimittel, die noch nie als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen waren:
Andere Stoffe
Einzelergebnisse der beanstandeten Proben; Muster für Berichte gemäß Absatz 1 Buchstabe b)
| Art des Futtermittels (Art und Kategorie der Tiere) | Nachgewiesener Stoff | Nachgewiesener Gehalt | Grund des Verstoßes a | Getroffene Maßnahme |
| a) Grund für das Vorkommen der nicht zugelassenen Substanz im Futtermittel als Ergebnis einer Untersuchung durch die zuständige Behörde. | ||||
Die zuständige Behörde sollte auch angeben:
| Einschränkungen bei der Erzeugung und Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs | Anhang III |
Unbeschadet der Artikel 3 bis 13 und des Artikels 15 der Richtlinie 95/53/EG sollten die Mitgliedstaaten im Jahr 2005 ein koordiniertes Kontrollprogramm durchführen, um zu überprüfen, ob die Einschränkungen bei der Erzeugung und Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs eingehalten werden.
Um sicherzustellen, dass das Verbot der Verfütterung verarbeiteter tierischer Proteine an bestimmte Tiere gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 5 wirksam umgesetzt wird, sollten die Mitgliedstaaten insbesondere ein spezifisches Kontrollprogramm anhand gezielter Kontrollen durchführen. Nach Artikel 4 der Richtlinie 95/53/EG sollte dieses Kontrollprogramm auf einer risikoorientierten Strategie beruhen, die alle Stufen der Erzeugung und alle Arten von Stätten umfasst, in denen Futtermittel hergestellt, gehandhabt und verwendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten ihr Augenmerk insbesondere auf die Definition von Kriterien richten, die mit einem Risiko verbunden sein können. Die Gewichtung jedes Kriteriums sollte dem jeweiligen Risiko entsprechen. Die Kontrollhäufigkeit und die Anzahl der zu untersuchenden Proben, die in den Betriebsstätten gezogen werden, sollten in Korrelation zu der Gewichtungssumme stehen, die den einzelnen Stätten zugeordnet wurde.
Bei der Ausarbeitung eines entsprechenden Kontrollprogramms sollte den nachstehenden als Anhaltspunkt dienenden Stätten und Kriterien Rechnung getragen werden:
| Stätte | Kriterien | Gewichtung |
| Futtermühlen | Futtermühlen, die Mischfuttermittel für Wiederkäuer und Nichtwiederkäuer herstellen, welche im Rahmen einer Ausnahmereglung verarbeitetes tierisches Protein enthalten
Futtermühlen, bei denen bereits zuvor Verstöße festgestellt oder vermutet wurden Futtermühlen, die einen Großteil der Futtermittel mit hohem Proteingehalt einführen wie Fischmehl, Sojaschrot, Maiskleber und Proteinkonzentrate Futtermühlen mit hohem Produktionsanteil an Mischfuttermitteln Risiko der Kreuzkontamination aufgrund der betrieblichen Arbeitsverfahren (z.B. Benutzung der Silos, Überwachung der wirksamen Trennung der Produktionsstraßen, Kontrolle der Inhaltsstoffe, betriebseigene Laboratorien, Probenahmeverfahren) | |
| Grenzkontrollstellen und sonstige Eingangsstellen in die Gemeinschaft | Hohe/geringe Mengen an eingeführten Futtermitteln
Futtermittel mit hohem Proteingehalt | |
| Landwirtschaftliche Betriebe | Selbstmischer, die im Rahmen einer Ausnahmeregelung verarbeitetes tierisches Protein verwenden
Landwirtschaftliche Betriebe, die Wiederkäuer und andere Tierarten halten (Risiko der Kreuzfütterung) Landwirtschaftliche Betriebe, die Futtermittel als Schüttgut zukaufen | |
| Händler | Lager und Zwischenlager für Futtermittel mit hohem Proteingehalt
Große Mengen an Futtermitteln, die als Schüttgut gehandelt werden Handel mit im Ausland hergestellten Mischfuttermitteln | |
| Ambulante Mischer | Mischer, die Futtermittel für Wiederkäuer und Nichtwiederkäuer herstellen
Mischer, bei denen bereits zuvor Verstöße festgestellt oder vermutet wurden Mischer, die Futtermittel mit hohem Proteingehalt verwenden Mischer mit hohem Produktionsanteil an Futtermitteln Mischer, die eine große Anzahl landwirtschaftlicher Betriebe beliefern, einschließlich landwirtschaftlicher Betriebe, in denen Wiederkäuer gehalten werden | |
| Transportmittel | Fahrzeuge, die für den Transport von verarbeitetem tierischem Protein und Futtermitteln eingesetzt werden
Fahrzeuge, bei denen bereits zuvor Verstöße festgestellt oder vermutet wurden |
Alternativ zu diesen als Orientierungshilfe angeführten Stätten und Kriterien können die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 31. März 2005 eine eigene Risikobewertung übermitteln.
Die Probenahme sollte gezielt auf Partien bzw. Abläufe ausgerichtet werden, bei denen eine Kreuzkontamination mit verbotenem verarbeitetem Protein am wahrscheinlichsten auftritt (z.B. erste Partie nach dem Transport von Futtermitteln, die tierisches Protein enthielten, das jedoch in der beprobten Partie nicht vorkommen darf, technische Probleme oder Änderungen, die bei den Produktionsstraßen auftraten bzw. vorgenommen wurden, Änderungen in Bunkern oder Silos, die zur Lagerung von Schüttgut dienen).
Im Jahr 2005 sollten die Mitgliedstaaten sich auf die Analyse von Zuckerrübenschnitzeln und eingeführten Futtermittel-Ausgangsstoffen konzentrieren.
Die Mindestanzahl der Kontrollen pro Jahr in einem Mitgliedstaat sollte 10 je 100.000 Tonnen hergestellte Mischfuttermittel betragen. Die Mindestzahl der amtlichen Proben pro Jahr in einem Mitgliedstaat sollte 20 je 100 000 Tonnen hergestellte Mischfuttermittel betragen. Bis zur Zulassung alternativer Methoden sollten zur Untersuchung der Proben der mikroskopische Nachweis und die Schätzung nach der Richtlinie 2003/126/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Analysemethode zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln 6 angewendet werden. Jeglicher Nachweis von verbotenen Bestandteilen tierischen Ursprungs in Futtermitteln sollte als Verstoß gegen das Verfütterungsverbot gewertet werden.
Die Ergebnisse der Kontrollprogramme sollten der Kommission unter Verwendung der nachstehenden Vorlagen mitgeteilt werden.
Kontrolle auf Einhaltung der Beschränkungen bei der Verwendung von Futtermitteln tierischen Ursprungs (widerrechtliche Verfütterung
von verarbeitetem tierischem Protein)
A. Dokumentierte Inspektionen
| Stufe | Anzahl der Kontrollen, einschließlich Untersuchungen zum Nachweis von verarbeitetem tierischem Protein | Anzahl der Verstöße, die nicht anhand von Laboruntersuchungen, sondern z.B. anhand von Dokumentenkontrollen ermittelt wurden |
| Einfuhr von Futtermittel-Ausgangsstoffen | ||
| Lagerung von Futtermittel-Ausgangsstoffen | ||
| Futtermühlen | ||
| Selbstmischer/ambulante Mischer | ||
| Futtermittel-Zwischenhandel | ||
| Verkehrsmittel | ||
| Landwirtschaftliche Betriebe mit Nichtwiederkäuerhaltung | ||
| Landwirtschaftliche Betriebe mit Wiederkäuerhaltung | ||
| Sonstige: |
B. Beprobung und Untersuchung von Futtermittel-Ausgangsstoffen und Mischfuttermitteln zum Nachweis von verarbeitetem tierischem Protein
| Stätte | Anzahl der amtlichen Proben, die auf verarbeitete tierische Proteine untersucht wurden | Anzahl beanstandeter Proben | |||||||
| Nachweis verarbeiteter tierischer Proteine von Landtieren | Nachweis verarbeiteter tierischer Proteine von Fisch | ||||||||
| Futtermittel- Ausgangsstoffe | Mischfuttermittel | Futtermittel- Ausgangsstoffe | Mischfuttermittel | Futtermittel- Ausgangsstoffe | Mischfuttermittel | ||||
| für Wie- derkäuer | für Nicht- wiederkäuer | für Wie- derkäuer | für Nicht- wiederkäuer | für Wie- derkäuer | für Nicht- wiederkäuer | ||||
| Bei der Einfuhr | |||||||||
| Futtermühlen | |||||||||
| Zwischenhandel/ Lager | |||||||||
| Verkehrsmittel | |||||||||
| Selbstmischer/ ambulante Mischer | |||||||||
| Landwirtschaft-
liche Betriebe | |||||||||
| Sonstige: | |||||||||
C. Beanstandete Proben von Futtermitteln, die für Wiederkäuer bestimmt waren und in denen verbotenes verarbeitetes tierisches Protein nachgewiesen wurde
| Monat der Probenahme | Art, Grad und Ursprung der Kontamination | Verhängte Sanktionen (oder andere auferlegte Maßnahmen) | |
| 1 | |||
| 2 | |||
| 3 | |||
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| ... | |||
| Einzelergebnisse aller Proben (vorschriftsmäßige und beanstandete) hinsichtlich des Kupfer- und Zinkgehalts in Mischfuttermitteln für Schweine | Anhang IV |
| Art des Mischfutter- mittels (Tierkategorie) | Spurenelement (Kupfer oder Zink) | Nachgewiesener Gehalt (mg/kg des Alleinfuttermittels) | Grund für die Überschreitung des Höchstgehalts a | Getroffene Maßnahme |
| a) Als Ergebnis einer Untersuchung durch die zuständige Behörde. | ||||
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1) ABl. L 265 vom 08.11.1995 S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 234 vom 01.09.2001 S. 55).
2) ABl. L 140 vom 30.05.2002 S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/100/EG der Kommission (ABl. L 285 vom 01.11.2003 S. 33).
3) ABl. L 187 vom 26.07.2003 S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2003 (ABl. L 317 vom 02.12.2003 S. 22).
4) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.
5) ABl. L 147 vom 31.05.2001 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2005 der Kommission (ABl. L 37 vom 10.02.2005 S. 9).
6) ABl. L 339 vom 24.12.2003 S. 78.
| ENDE | |