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Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
( ABl. Nr. L 070 vom 16.03.2005 S. 1;
VO (EG) 178/2006 - ABl. Nr. L 29 vom 02.02.2006 S. 3;
VO (EG) 149/2008 - ABl. Nr. L 58 vom 01.03.2008 S. 1, ber. L 179 S. 9, ber. L 240 S. 9;
VO (EG) 260/2008 - ABl. Nr. L 76 vom 19.03.2008 S. 31;
VO (EG) 299/2008 - ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 67;
VO (EG) 839/2008 - ABl. Nr. L 234 vom 30.08.2008 S. 1 Inkrafttreten/Gültig ab, ber. 2013 L 79 S. 33;
VO (EG) 256/2009 - ABl. Nr. L 81 vom 27.03.2009 S. 3;
VO (EG) 822/2009 - ABl. Nr. L 239 vom 10.09.2009 S. 5, ber. 2010 L 60 S. 26;
VO (EG) 1050/2009 - ABl. Nr. L 290 vom 06.11.2009 S. 7, ber. L 338 S. 105;
VO (EG) 1097/2009 - ABl. Nr. L 301 vom 17.11.2009 S. 6 Inkrafttreten/Gültig ab;
VO (EG) 304/2010 - ABl. Nr. L 94 vom 15.04.2010 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 459/2010 - ABl. Nr. L 129 vom 28.05.2010 S. 3 Inkrafttreten/Gültig ab;
VO (EU) 600/2010 - ABl. Nr. L 174 vom 09.07.2010 S. 18 Inkrafttreten;
VO (EU) 750/2010 - ABl. Nr. L 220 vom 21.08.2010 S. 1;
VO (EU) 765/2010 - ABl. Nr. L 226 vom 28.08.2010 S. 1;
VO (EU) 893/2010 - ABl. Nr. L 266 vom 09.10.2010 S. 10;
VO (EU) 310/2011 - ABl. Nr. L 86 vom 01.04.2011 S. 1 Inkrafttreten/Gültig ab Ausnahmen;
VO (EU) 460/2011 - ABl. Nr. L 124 vom 13.05.2011 S. 23;
VO (EU) 508/2011 - ABl. Nr. L 137 vom 25.05.2011 S. 3;
VO (EU) 520/2011 - ABl. Nr. L 140 vom 27.05.2011 S. 2;
VO (EU) 524/2011- ABl. Nr. L 142 vom 28.05.2011 S. 1;
VO (EU) 559/2011 - ABl. Nr. L 152 vom 11.06.2011 S. 1;
VO (EU) 812/2011 - ABl. Nr. L 208 vom 13.08.2011 S. 1;
VO (EU) 813/2011 - ABl. Nr. L 208 vom 13.08.2011 S. 23;
VO (EU) 978/2011 - ABl. Nr. L 258 vom 04.10.2011 S. 12;
VO (EU) 270/2012 - ABl. Nr. L 89 vom 27.03.2012 S. 5;
VO (EU) 322/2012 - ABl. Nr. L 105 vom 17.04.2012 S. 1;
VO (EU) 441/2012 - ABl. Nr. L 135 vom 25.05.2012 S.4;
VO (EU) 473/2012 - ABl. Nr. L 144 vom 05.06.2012 S. 25;
VO (EU) 556/2012 - ABl. Nr. L 166vom 27.06.2012 S. 67;
VO (EU) 592/2012 - ABl. Nr. L 176 vom 06.07.2012 S. 1;
VO (EU) 897/2012 - ABl. Nr. L 266 vom 02.10.2012 S. 1;
VO (EU) 899/2012 - ABl. Nr. L 273 vom 06.10.2012 S. 1, ber. 2014 L 109 S. 48;
VO (EU) 34/2013 - ABl. Nr. L 25 vom 26.01.2013 S. 1;
VO (EU) 35/2013 - ABl. Nr. L 25 vom 26.01.2013 S. 49;
VO (EU) 212/2013 - ABl. Nr. L 68 vom 12.03.2013 S. 30, ber. L 260 S. 5;
VO (EU) 241/2013 - ABl. Nr. L 75 vom 19.03.2013 S. 1;
VO (EU) 251/2013 - ABl. Nr. L 88 vom 27.03.2013 S. 1;
VO (EU) 293/2013 - ABl. Nr. L 96 vom 05.04.2013 S. 1;
VO (EU) 500/2013 - ABl. Nr. L 151 vom 04.06.2013 S. 1;
VO (EU) 668/2013 - ABl. Nr. L 192 vom 13.07.2013 S. 39, ber. 2015 L 64 S. 46;
VO (EU) 772/2013 - ABl. Nr. L 217 vom 13.08.2013 S. 1;
VO (EU) 777/2013 - ABl. Nr. L 221 vom 17.08.2013 S. 1, ber. L 253 S. 36;
VO (EU) 834/2013 - ABl. Nr. L 233 vom 31.08.2013 S. 11;
VO (EU) 1004/2013 - ABl. Nr. L 279 vom 19.10.2013 S. 10;
VO (EU) 1138/2013 - ABl. Nr. L 307 vom 16.11.2013 S. 1;
VO (EU) 1317/2013 - ABl. Nr. L 339 vom 17.12.2013 S. 1;
VO (EU) 36/2014 - ABl. Nr. L 17 vom 21.01.2014 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 51/2014 - ABl. Nr. L 16 vom 21.01.2014 S. 13 Inkrafttreten/Gültig ab;
VO (EU) 61/2014 - ABl. Nr. L 22 vom 25.01.2014 S. 1 Inkrafttreten/Gültig ab;
VO (EU) 79/2014 - ABl. Nr. L 27 vom 30.01.2014 S. 9 Inkrafttreten/Gültig ab;
VO (EU) 87/2014 - ABl. Nr. L 35 vom 05.02.2014 S. 1 Inkrafttreten/Gültig ab;
VO (EU) 289/2014 - ABl. Nr. L 87 vom 22.03.2014 S. 49 Inkrafttreten/Gültig ab;
VO (EU) 318/2014 - ABl. Nr. L 93 vom 28.03.2014 S. 28 Inkrafttreten/Gültig ab;
VO (EU) 364/2014 - ABl. Nr. L 112 vom 15.04.2014 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 398/2014 - ABl. Nr. L 119 vom 23.04.2014 S. 3 Inkrafttreten/Gültig ab;
VO (EU) 491/2014 - ABl. Nr. L 146 vom 16.05.2014 S. 1 Inkrafttreten/Gültig ab;
VO (EU) 588/2014 - ABl. Nr. L 164 vom 03.06.2014 S. 16 Inkrafttreten;
VO (EU) 617/2014 - ABl. Nr. L 171 vom 11.06.2014 S. 1 Inkrafttreten/Gültig ab;
VO (EU) 652/2014 - ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 1 Inkrafttreten/Gültig ab;
VO (EU) 703/2014 - ABl. Nr. L 186 vom 26.06.2014 S. 1 Inkrafttreten/Gültig ab, ber. L 337 S. 68;
VO (EU) 737/2014 - ABl. Nr. L 202 vom 10.07.2014 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 752/2014 - ABl. Nr. L 208 vom 15.07.2014 S.1 Inkrafttreten/Gültig ab, ber. 2015 L 257 S. 47;
VO (EU) 991/2014 - ABl. Nr. L 279 vom 23.09.2014 S.1, ber. 2015 L 258 S.16;
VO (EU) 1096/2014 - ABl. Nr. L 300 vom 18.10.2014 S. 5 Inkrafttreten/Gültig ab;
VO (EU) 1119/2014 - ABl. Nr. L 304 vom 23.10.2014 S. 43 Inkrafttreten;
VO (EU) 1126/2014 - ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 3 Inkrafttreten/Gültig ab;
VO (EU) 1127/2014 - ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 47 Inkrafttreten/Gültig ab;
VO (EU) 1146/2014 - ABl. Nr. L 308 vom 29.10.2014 S. 3 Inkrafttreten/Gültig ab;
VO (EU) 2015/165 - ABl. Nr. L 28 vom 04.02.2015 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2015/399 - ABl. Nr. L 71 vom 14.03.2015 S. 1 Inkrafttreten/Gültig ab;
VO (EU) 2015/400 - ABl. Nr. L 71 vom 14.03.2015 S. 56 Inkrafttreten/Gültig ab;
VO (EU) 2015/401 - ABl. Nr. L 71 vom 14.03.2015 S. 114 Gültig ab;
VO (EU) 2015/552 - ABl. Nr. L 92 vom 08.04.2015 S. 20 Inkrafttreten/Gültig ab, ber. L 94 S. 8;
VO (EU) 2015/603 - ABl. Nr. L 100 vom 17.04.2015 S. 10 Inkrafttreten/Gültig ab, ber. L 234 S. 27;
VO (EU) 2015/845 - ABl. Nr. L 138 vom 04.06.2015 S. 1 Inkrafttreten, ber. L 280 S. 38;
VO (EU) 2015/846 - ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2015 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2015/868 - ABl. Nr. L 145 vom 10.06.2015 S. 1 Inkrafttreten/Gültig ab, ber. L 174 S. 43;
VO (EU) 2015/896 - ABl. Nr. L 147 vom 12.06.2015 S. 3 Inkrafttreten;
VO (EU) 2015/1040 - ABl. Nr. L 167 vom 01.07.2015 S. 10 Inkrafttreten/Gültig ab;
VO (EU) 2015/1101 - ABl. Nr. L 181 vom 09.07.2015 S. 27 Inkrafttreten;
VO (EU) 2015/1200 - ABl. Nr. L 195 vom 23.07.2015 S. 1 Inkrafttreten/Gültig ab;
VO (EU) 2015/1608 - ABl. Nr. L 249 vom 25.09.2015 S. 14 Inkrafttreten;
VO (EU) 2015/1910 - ABl. Nr. L 280 vom 24.10.2015 S. 2 Inkrafttreten/Gültig ab;
VO (EU) 2015/2075 - ABl. Nr. L 302 vom 19.11.2015 S. 15 Inkrafttreten/Gültig ab, ber. L 314 S. 72;
VO (EU) 2016/1 - ABl. Nr. L 2 vom 05.01.2016 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2016/46 - ABl. Nr. L 12 vom 19.01.2016 S. 28 Inkrafttreten;
VO (EU) 2016/53 - ABl. Nr. L 13 vom 20.01.2016 S. 12 Inkrafttreten/Gültig ab;
VO (EU) 2016/60 - ABl. Nr. L 14 vom 21.01.2016 S. 1 Inkrafttreten/Gültig ab;
VO (EU) 2016/67 - ABl. Nr. L 15 vom 22.01.2016 S. 2 Inkrafttreten/Gültig ab;
VO (EU) 2016/71 - ABl. Nr. L 20 vom 27.01.2016 S. 1 Inkrafttreten/Gültig ab, ber. L 109 S. 43;
VO (EU) 2016/75 - ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2016 S. 8 Gültig ab;
VO (EU) 2016/143 - ABl. Nr. L 28 vom 04.02.2016 S. 12 Inkrafttreten;
VO (EU) 2016/156 - ABl. Nr. L 31 vom 06.02.2016 S. 1 Inkrafttreten/Gültig ab;
VO (EU) 2016/439 - ABl. Nr. L 78 vom 24.03.2016 S. 31 Inkrafttreten;
VO (EU) 2016/440 - ABl. Nr. L 78 vom 24.03.2016 S. 34 Inkrafttreten/Gültig ab;
VO (EU) 2016/452 - ABl. Nr. L 79 vom 30.03.2016 S. 10 Inkrafttreten/Gültig ab;
VO (EU) 2016/486 - ABl. Nr. L 90 vom 06.04.2016 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2016/567 - ABl. Nr. L 100 vom 15.04.2016 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2016/805 - ABl. Nr. L 132 vom 21.05.2016 S. 95 Inkrafttreten;
VO (EU) 2016/1002 - ABl. Nr. L 167 vom 24.06.2016 S. 1 Inkrafttreten/Gültig ab;
VO (EU) 2016/1003 - ABl. Nr. L 167 vom 24.06.2016 S. 46 Inkrafttreten;
VO (EU) 2016/1015 - ABl. Nr. L 172 vom 29.06.2016 S. 1 Inkrafttreten/Gültig ab, ber. L 340 S. 72;
VO (EU) 2016/1016 - ABl. Nr. L 172 vom 29.06.2016 S. 22 Inkraftreten/Gültig ab;
VO (EU) 2016/1355 - ABl. Nr. L 215 vom 10.08.2016 S. 4;
VO (EU) 2016/1726 - ABl. Nr. L 261 vom 28.09.2016 S. 3 Inkrafttreten;
VO (EU) 2016/1785 - ABl. Nr. L 273 vom 08.10.2016 S. 10 Inkrafttreten/Gültig ab;
VO (EU) 2016/1822 - ABl. Nr. L 281 vom 18.10.2016 S. 1 Inkrafttreten/Gültig ab;
VO (EU) 2016/1866 - ABl. Nr. L 286 vom 21.10.2016 S. 4 Inkrafttreten/Gültig ab;
VO (EU) 2016/1902 - ABl. Nr. L 298 vom 04.11.2016 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/170 - ABl. Nr. L 30 vom 03.02.2017 S. 1 Inkrafttreten/Gültig ab;
VO (EU) 2017/171 - ABl. Nr. L 30 vom 03.02.2017 S. 45 Inkrafttreten/Ausnahme;
VO (EU) 2017/405 - ABl. Nr. L 63 vom 09.03.2017 S. 71 Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/623 - ABl. Nr. L 93 vom 06.04.2017 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/625 - ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1 Inkrafttreten/Gültig ab Übergangsmaßnahmen, ber. L 137 S. 40, ber. 2018 L 48 S. 44, ber. 2018 L 322 S. 85;
VO (EU) 2017/624 - ABl. Nr. L 93 vom 06.04.2017 S. 30 Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/626 - ABl. Nr. L 96 vom 07.04.2017 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/627 - ABl. Nr. L 96 vom 07.04.2017 S. 44 Inkrafttreten/Gültig ab;
VO (EU) 2017/671 - ABl. Nr. L 97 vom 08.04.2017 S. 9 Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/693 - ABl. Nr. L 101 vom 13.04.2017 S. 1 Inkrafttreten/Gültig ab, ber. L 131 S. 23;
VO (EU) 2017/978 - ABl. Nr. L 151 vom 14.06.2017 S. 1 Inkrafttreten/Gültig ab, ber. 2018 L S. 7;
VO (EU) 2017/983 - ABl. Nr. L 148 vom 10.06.2017 S. 27 Inkrafttreten/Ausnahme/Gültig ab;
VO (EU) 2017/1016 - ABl. Nr. L 159 vom 21.06.2017 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/1135 - ABl. Nr. L 164 vom 27.06.2017 S. 28 Inkrafttreten/Gültig ab;
VO (EU) 2017/1164 - ABl. Nr. L 170 vom 01.07.2017 S. 3 Inkrafttreten/Gültig ab;
VO (EU) 2017/1777 - ABl. Nr. L 253 vom 30.09.2017 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/62 - ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2018 S. 1 Inkrafttreten/Gültig ab;
VO (EU) 2018/70 - ABl. Nr. L 12 vom 17.01.2018 S. 24 Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/73 - ABl. Nr. L 13 vom 18.01.2018 S. 8 Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/78 - ABl. Nr. L 14 vom 19.01.2018 S. 6 Inkrafttreten/Gültig ab;
VO (EU) 2018/685 - ABl. Nr. L 121 vom 16.05.2018 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/686 - ABl. Nr. L 121 vom 16.05.2018 S. 30 Inkrafttreten/Gültig ab;
VO (EU) 2018/687 - ABl. Nr. L 121 vom 16.05.2018 S. 63 Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/832 - ABl. Nr. L 140 vom 06.06.2018 S. 38 Inkrafttreten, ber. L 247 S. 9;
VO (EU) 2018/960 - ABl. Nr. L 169 vom 06.07.2018 S. 27 Inkrafttreten/Gültig ab;
VO (EU) 2018/1049 - ABl. Nr. L 189 vom 26.07.2018 S. 9 Inkrafttreten/Gültig ab;
VO (EU) 2018/1514 - ABl. Nr. L 256 vom 12.10.2018 S. 8 Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1515 - ABl. Nr. L 256 vom 12.10.2018 S. 33 Inkrafttreten/Gültig ab;
VO (EU) 2018/1516 - ABl. Nr. L 256 vom 12.10.2018 S. 45 Inkrafttreten/Gültig ab;
VO (EU) 2019/38 - ABl. L 9 vom 11.01.2019 S. 94 Inkrafttreten/Gültig ab;
VO (EU) 2019/50 - ABl. L 10 vom 14.01.2019 S. 8 Inkrafttreten/Gültig ab, ber. L 109 S. 28;
VO (EU) 2019/58 - ABl. L 12 vom 15.01.2019 S. 1 Inkrafttreten/Gültig ab;
VO (EU) 2019/88 - ABl. L 22 vom 24.01.2019 S. 1 Inkrafttreten/Gültig ab/Ausnahmen;
VO (EU) 2019/89 - ABl. L 22 vom 24.01.2019 S. 13 Inkrafttreten/Gültig ab;
VO (EU) 2019/90 - ABl. L 22 vom 24.01.2019 S. 52 Inkrafttreten/Gültig ab;
VO (EU) 2019/91 - ABl. L 22 vom 24.01.2019 S. 74 Inkrafttreten/Gültig ab;
VO (EU) 2019/552 - ABl. L 96 vom 05.04.2019 S. 6 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/973 - ABl. L 157 vom 14.06.2019 S. 3 Inkrafttreten/Gültig ab;
VO (EU) 2019/977 - ABl. L 159 vom 17.06.2019 S. 1 Inkrafttreten/Gültig ab;
VO (EU) 2019/1015 - ABl. L 165 vom 21.06.2019 S. 23 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/1176 - ABl. L 185 vom 11.07.2019 S. 1 Inkrafttreten Gültig ab;
VO (EU) 2019/1559 - ABl. L 239 vom 17.09.2019 S. 1 Inkrafttreten Gültig ab;
VO (EU) 2019/1561 - ABl. L 240 vom 18.09.2019 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/1582 - ABl. L 246 vom 26.09.2019 S. 1 Inkrafttreten Gültig ab;
VO (EU) 2019/1791 - ABl. L 277 vom 29.10.2019 S. 1 Inkrafttreten Gültig ab;
VO (EU) 2019/1792 - ABl. L 277 vom 29.10.2019 S. 66 Inkrafttreten Gültig ab;
VO (EU) 2020/192 - ABl. L 40 vom 13.02.2020 S. 4 Inkrafttreten Gültig ab, ber. 2021 L 382 S. 58;
VO (EU) 2020/703 - ABl. L 164 vom 27.05.2020 S. 1 Inkrafttreten Gültig ab;
VO (EU) 2020/749 - ABl. L 178 vom 08.06.2020 S. 7 Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/770 - ABl. L 184 vom 12.06.2020 S. 1 Inkrafttreten Gültig ab
VO (EU) 2020/785 - ABl. L 190 vom 16.06.2020 S. 1 Inkrafttreten Gültig ab;
VO (EU) 2020/856 - ABl. L 195 vom 19.06.2020 S. 9 Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/1085 - (ABl. L 239 vom 24.07.2020 S. 7 Inkrafttreten Gültig ab, ber. L 245 S. 32;
VO (EU) 2020/1565 - ABl. L 358 vom 28.10.2020 S. 3 Inkrafttreten, ber. 2021 L 250 S. 11;
VO (EU) 2020/1566 - ABl. L 358 vom 28.10.2020 S. 30 Inkrafttreten Gültig ab Art.2;
VO (EU) 2020/1633 - ABl. L 367 vom 05.11.2020 S. 1 Inkrafttreten Gültig Art.2;
VO (EU) 2021/155 - ABl. L 46 vom 10.02.2021 S. 5 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2021/590 - ABl. L 125 vom 13.04.2021 S. 15 Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/616 - ABl. L 131 vom 16.04.2021 S. 4 Inkrafttreten Gültig ber. L 382 S. 57;
VO (EU) 2021/618 - ABl. L 131 vom 16.04.2021 S. 55 Inkrafttreten Gültig, ber. L 382 S. 56;
VO (EU) 2021/644 - ABl. L 133 vom 20.04.2021 S. 9 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2021/663 - ABl. L 139 vom 23.04.2021 S. 148 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2021/976 - ABl. L 216 vom 18.06.2021 S. 1 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2021/1098 - ABl. L 238 vom 06.07.2021 S. 5 Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/1110 - ABl. L 239 vom 07.07.2021 S. 4, ber. L 345 S. 39 Inkrafttreten Gültig Art. 2;
VO (EU) 2021/1247 - ABl. L 272 vom 30.07.2021 S. 33 Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/1531 - ABl. L 330 vom 20.09.2021 S. 44 Inkrafttreten Art. 2 ;
VO (EU) 2021/1771 - ABl. L 356 vom 08.10.2021 S. 30 Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/1795 - ABl. L 361 vom 12.10.2021 S. 43 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2021/1804 - ABl. L 364 vom 13.10.2021 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/1807 - ABl. L 365 vom 14.10.2021 S. 1 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2021/1810 - ABl. L 366 vom 15.10.2021 S. 2 Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/1841 - ABl. L 373 vom 21.10.2021 S. 63 Inkrafttreten Gültig Art. 2;
VO (EU) 2021/1842 - ABl. L 373 vom 21.10.2021 S. 76 Inkrafttreten Gültig Art. 2;
VO (EU) 2021/1864 - ABl. L 377 vom 25.10.2021 S. 3 Inkrafttreten Gültig Art. 2;
VO (EU) 2021/1881 - ABl. L 380 vom 27.10.2021 S. 5 Inkrafttreten Gültig Art. 2;
VO (EU) 2021/1884 - ABl. L 382 vom 28.10.2021 S. 39 Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/2202 - ABl. L 446 vom 14.12.2021 S. 8 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/78 - ABl. L 13 vom 20.01.2022 S. 5 Inkrafttreten Art. 2;
VO (EU) 2022/85 - ABl. L 14 vom 21.01.2022 S. 6 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/93 - ABl. L 16 vom 25.01.2022 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/476 - ABl. L 98 vom 25.03.2022 S. 9 Inkrafttreten,
VO (EU) 2022/566 - ABl. L 109 vom 08.04.2022 S. 35 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/1264 - ABl. L 192 vom 21.07.2022 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/1290 - ABl. L 196 vom 25.07.2022 S. 74 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/1321 - ABl. L 200 vom 29.07.2022 S. 1 Inkrafttreten Gültig Art. 2;
VO (EU) 2022/1324 - ABl. L 200 vom 29.07.2022 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/1343 - ABl. L 202 vom 02.08.2022 S. 1 Inkrafttreten Gültig Art. 2;
VO (EU) 2022/1346 - ABl. L 202 vom 02.08.2022 S. 31 Inkrafttreten Gültig Art. 2;
VO (EU) 2022/1363 - ABl. L 205 vom 05.08.2022 S. 207 Inkrafttreten Gültig Art. 2, ber. L 266 S. 25, ber. 2023 L 17 S. 99;
VO (EU) 2022/1406 - ABl. L 215 vom 18.08.2022 S. 1 Inkrafttreten Gültig Art. 2, ber. L 272 S. 54;
VO (EU) 2022/1435 - ABl. L 224 vom 30.08.2022 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/127 - ABl. L 17 vom 19.01.2023 S. 8 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2023/128 - ABl. L 17 vom 19.01.2023 S. 22 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2023/129 - ABl. L 17 vom 19.01.2023 S. 56 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2023/147 - ABl. L 20 vom 23.01.2023 S. 1 Inkrafttreten Gültig Art. 2;
VO (EU) 2023/163 - ABl. L 23 vom 25.01.2023 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/173 - ABl. L 25 vom 27.01.2023 S. 1 Inkrafttreten Gültig Art. 2;
VO (EU) 2023/198 - ABl. L 27 vom 31.01.2023 S. 7 Inkrafttreten Gültig Art. 2;
VO (EU) 2023/334 - ABl. L 47 vom 15.02.2023 S. 29 Inktafttreten Gültig Art. 2, ber. L 96 S. 89;
VO (EU) 2023/377 - ABl. L 55 vom 22.02.2023 S. 1 Inktafttreten Gültig Art. 2;
VO (EU) 2023/466 - ABl. L 68 vom 06.03.2023 S. 55 Inktafttreten Gültig Art. 2;
VO (EU) 2023/679 - ABl. L 86 vom 24.03.2023 S. 6 Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/710 - ABl. L 93 vom 31.03.2023 S. 57 Inkrafttreten Gültig Art. 2;
VO (EU) 2023/1029 - ABl. L 139 vom 26.05.2023 S. 15 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2023/1030 - ABl. L 139 vom 26.05.2023 S. 28 Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/1042 - ABl. L 140 vom 30.05.2023 S. 37 Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/1049 - ABl. L 141 vom 31.05.2023 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/1068 - ABl. L 143 vom 02.06.2023 S. 27 Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/1069 - ABl. L 143 vom 02.06.2023 S. 40 Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/1536 - ABl. L 187 vom 26.07.2023 S. 6 Inkrafttreten Art. 2;
VO (EU) 2023/1719 - ABl. L 223 vom 11.09.2023 S. 9 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2023/1753 - ABl. L 224 vom 12.09.2023 S. 1 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2023/1783 - ABl. L 229 vom 18.09.2023 S. 63 Inkrafttreten Gültig Art. 2;
VO (EU) 2023/2382 - ABl. L 2023/2382 vom 05.10.2023 Inkrafttreten Gültig Art. 2;
VO (EU) 2024/246 - ABl. L 2024/246 vom 17.01.2024 Inkrafttreten;
VO (EU) 2024/331 - ABl. L 2024/331 vom 22.01.2024 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2024/341 - ABl. L 2024/341 vom 23.01.2024 Inkrafttreten Gültig Art. 2;
VO (EU) 2024/342 - ABl. L 2024/342 vom 23.01.2024 Inkrafttreten;
VO (EU) 2024/344 - ABl. L 2024/344 vom 23.01.2024 Inkrafttreten, ber. L 2024/90095;
VO (EU) 2024/345 - ABl. L 2024/345 vom 23.01.2024 Inkrafttreten Gültig Art. 2;
VO (EU) 2024/347 - ABl. L 2024/347 vom 23.01.2024 Inkrafttreten;
VO (EU) 2024/352 - ABl. L 2024/352 vom 23.01.2024 Inkrafttreten Gültig Art. 2;
VO (EU) 2024/376 - ABl. L 2024/344 vom 25.01.2024 Inkrafttreten;
VO (EU) 2024/398 - ABl. L 2024/398 vom 30.01.2024 Inkrafttreten Gültig Art. 2;
VO (EU) 2024/451 - ABl. L 2024/451 vom 06.02.2024 Inkrafttreten;
VO (EU) 2024/891 - ABl. L 2024/891 vom 25.03.2024 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2024/1076 - ABl. L 2024/1076 16.04.2024 Inkrafttreten;
VO (EU) 2024/1077 - ABl. L 2024/1077 16.04.2024 Inkrafttreten Art. 2
VO (EU) 2024/1078 - ABl. L 2024/1078 16.04.2024 Inkrafttreten;
VO (EU) 2024/1314 - ABl. L 2024/1314 vom 16.05.2024 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2024/1318 - ABl. L 2024/1318 vom 16.05.2024 Inkrafttreten;
VO (EU) 2024/1342 - ABl. L 2024/1342 vom 22.05.2024 Inkrafttreten Gültig Art.2, ber. L 2024/90314;
VO (EU) 2024/1355 - ABl. L 2024/1355 vom 22.05.2024 Inkrafttreten;
VO (EU) 2024/1439 - ABl. L 2024/1439 vom 27.05.2024 Inkrafttreten;
VO (EU) 2024/2609 - ABl. L 2024/2609 vom 08.10.2024 Inkrafttreten Gültig Art.2;
VO (EU) 2024/2612 - ABl. L 2024/2612 vom 08.10.2024 Inkrafttreten Gültig, ber. 2025/90154;
VO (EU) 2024/2619 - ABl. L 2024/2612 vom 08.10.2024 Inkrafttreten Gültig Art. 2;
VO (EU) 2024/2633 - ABl. L 2024/2633 vom 09.10.2024 Inkrafttreten;
VO (EU) 2024/2640 - ABl. L 2024/2640 vom 10.10.2024 Inkrafttreten Gültig Art.2;
VO (EU) 2024/2711 - ABl. L 2024/2711 vom 23.10.2024 Inkrafttreten Gültig Art. 2;
VO (EU) 2024/3196 - ABl. L 2024/3196 vom 19.12.2024 Inkrafttreten;
VO (EU) 2025/115 - ABl. L 2025/115 vom 22.01.2025 Inkrafttreten;
VO (EU) 2025/146 - ABl. L 2025/146 vom 30.01.2025 Inkrafttreten Gültig Art.2, ber. L 2025/90868;
VO (EU) 2025/158 - ABl. L 2025/158 vom 30.01.2025 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2025/195 - ABl. L 2025/195 vom 04.02.2025 Inkrafttreten Gültig Art. 2;
VO (EU) 2025/581 - ABl. L 2025/581 vom 28.03.2025 Inkrafttreten;
VO (EU) 2025/1163 - ABl. L 2025/1163 vom 16.06.2025 Inkrafttreten Gültig Art.2;
VO (EU) 2025/1164 - ABl. L 2025/1164 vom 16.06.2025 Inkrafttreten;
VO (EU) 2025/1305 - ABl. L 2025/1305 vom 03.07.2025 Inkrafttreten;
VO (EU) 2025/1212 - ABl. L 2025/1212 vom 31.07.2025 Inkrafttreten;
VO (EU) 2025/2473 - ABl. L 2025/2473 vom 08.12.2025 Inkrafttreten;
VO (EU) 2026/140 - ABl. L 2026/140 vom 23.01.2026 Inkrafttreten;
VO (EU) 2026/147 - ABl. L 2026/147 vom 23.01.2026 Inkraftreten Gültig *;
VO (EU) 2026/215 - ABl. L 2026/215 vom 30.01.2026 Inkrafttreten Gültig *;
VO (EU) 2026/742 - ABl. L 2026/742 vom 31.03.2026 Inkrafttreten;
VO (EU) 2026/751 - ABl. L 2026/751 vom 01.04.2026 Inkrafttreten;
VO (EU) 2026/752 - ABl. L 2026/752 vom 01.04.2026 Inkrafttreten;
VO (EU) 2026/840 - ABl. L 2026/840 vom 16.04.2026 Inkrafttreten;
VO (EU) 2026/876 - ABl. L 2026/876 vom 22.04.2026 Inkrafttreten;
VO (EU) 2026/1314 - ABl. L 2026/1314 vom 16.06.2026 Inkrafttreten Gültig Art.2 *;
VO (EU) 2026/1339 - ABl. L 2026/1339 vom 18.06.2026 Inkrafttreten *;
VO (EU) 2026/1546 - ABl. L 2026/1546 vom 09.07.2026 Inkrafttreten Gültig Art. 2 *)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1099/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 528/2012 und (EU) 2017/625 im Hinblick auf die Vereinfachung und Verschärfung der Anforderungen an die Lebens- und Futtermittelsicherheit umwelt-online.de/preview/261000" target="_blank"> ID 261000
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Tricyclazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen umwelt-online.de/preview/260200" target="_blank"> ID 260200
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Thiacloprid in oder auf bestimmten Erzeugnissen umwelt-online.de/preview/252470" target="_blank" title="https://aktuelles.umwelt-online.de/preview/252470"> ID 252470
_________________________________________________________________________________
Neufassung - Ersetzt die RL'n 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG
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Hinweise: Nicht eingearbeitete Änderungspunkte
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Siehe Fn. ** gem. Anhang der VO (EU) 2015/1608
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse 3, die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide 4, die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs 5 und die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 6 wurden wiederholt umfassend geändert. Im Interesse der Klarheit und Vereinfachung sollten diese Richtlinien aufgehoben und durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden.
(2) Diese Verordnung betrifft unmittelbar die öffentliche Gesundheit und ist für das Funktionieren des Binnenmarktes von Bedeutung. Unterschiedliche nationale Höchstgehalte an Rückständen von Pestiziden können den Handel mit Erzeugnissen, die in Anhang I des Vertrags aufgeführt sind, und daraus gewonnenen Erzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen Drittländern und der Gemeinschaft beeinträchtigen. Im Interesse des freien Warenverkehrs, gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Mitgliedstaaten und eines hohen Verbraucherschutzniveaus ist es daher angezeigt, Rückstandshöchstgehalte (RHG) in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs auf Gemeinschaftsebene unter Berücksichtigung der guten Agrarpraxis festzusetzen.
(3) Eine Verordnung zur Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten braucht nicht in einzelstaatliches Recht umgesetzt zu werden. Sie ist daher das geeignetste Rechtsinstrument zur Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten für Pestizide in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs, da ihre präzisen Vorschriften gemeinschaftsweit zu ein und demselben Zeitpunkt und nach ein und demselben Verfahren angewendet werden und insofern eine effizientere Verwendung nationaler Ressourcen gestatten.
(4) Produktion und Verbrauch von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen spielen in der Gemeinschaft eine sehr wichtige Rolle. Ernteerträge werden kontinuierlich durch Schadorganismen beeinträchtigt. Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse müssen unbedingt gegen derartige Organismen geschützt werden, um Ernteverluste oder Pflanzenschäden zu vermeiden, die Qualität des Ernteerzeugnisses zu gewährleisten und eine hohe Produktivität der Landwirtschaft sicher zu stellen. Dazu stehen verschiedene Methoden zur Verfügung, einschließlich nicht chemischer Methoden, Praktiken wie die Verwendung resistenter Sorten, Fruchtwechsel, mechanische Unkrautbekämpfung, biologischer Pflanzenschutz und chemischer Methoden wie die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.
(5) Eine der verbreitetsten Methoden zum Schutz von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen vor den Folgen des Schadorganismenbefalls ist die Verwendung gezielt wirkender Stoffe in Pflanzenschutzmitteln. Als mögliche Folge der Verwendung dieser Wirkstoffe können in den behandelten Erzeugnissen, in Tieren, an die diese Erzeugnisse verfüttert werden, und in Honig, der von Bienen erzeugt wird, die diesen Wirkstoffen ausgesetzt sind, Rückstände verbleiben. Da der öffentlichen Gesundheit gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 7 Vorrang vor dem Interesse des Pflanzenschutzes einzuräumen ist, muss sichergestellt werden, dass diese Rückstände nicht in Mengen vorhanden sind, die ein inakzeptables Gesundheitsrisiko für Menschen oder gegebenenfalls für Tiere darstellen. Die Rückstandshöchstgehalte sollten für jedes Pestizid auf dem niedrigsten erreichbaren Niveau festgesetzt werden, das mit der guten Agrarpraxis vereinbar ist, um besonders gefährdete Gruppen wie Kinder und Ungeborene zu schützen.
(6) Es ist auch wichtig, dass weitere Arbeiten durchgeführt werden, um Methoden zur Erfassung kumulativer und synergistischer Wirkungen zu entwickeln. Im Hinblick auf die Exposition von Personen gegenüber Wirkstoffkombinationen und deren kumulative und mögliche aggregierte und synergistische Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sind Rückstandshöchstgehalte nach Konsultation der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit festzusetzen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 8 errichtet wurde, im Folgenden als "Behörde" bezeichnet.
(7) Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG müssen die Mitgliedstaaten bei der Erteilung von Zulassungen vorschreiben, dass die betreffenden Pflanzenschutzmittel ordnungsgemäß zu verwenden sind. Ordnungsgemäße Verwendung bedeutet Anwendung sowohl der Grundsätze einer guten Agrarpraxis als auch der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes. Stellt ein Rückstandshöchstgehalt, der sich bei zulässiger Verwendung eines Pestizids gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ergibt, ein Gesundheitsrisiko für den Verbraucher dar, so sollte diese Verwendung mit Blick auf die Verringerung der Rückstandsmengen überprüft werden. Die Gemeinschaft sollte die Anwendung risikomindernder Methoden oder Mittel und die Verwendung von Pestizidmengen auf einem Niveau, das einer effizienten Schädlingsbekämpfung zuträglich ist, fördern.
(8) Mit der Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten 9, wurden bestimmte Wirkstoffe verboten. Gleichzeitig sind im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG zurzeit auch zahlreiche andere Wirkstoffe nicht zugelassen. Die Rückstände von Wirkstoffen in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs, die von unzulässigen Verwendungen oder von Umweltverschmutzungen oder von Verwendungen in Drittländern herrühren, sollten sorgfältig kontrolliert und überwacht werden.
(9) Die grundlegenden Vorschriften des Lebens- und Futtermittelrechts sind in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegt.
(10) Neben diesen grundlegenden Vorschriften sind spezifischere Vorschriften notwendig, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und des Handels mit Drittländern im Sektor frische, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebens- oder Futtermittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs, in denen sich Pestizidrückstände befinden können, zu gewährleisten und gleichzeitig die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und die Verbraucherinteressen zu schaffen. Diese Vorschriften umfassen die Festsetzung von spezifischen Rückstandshöchstgehalten für jedes einzelne Pestizid in allen Lebens- und Futtermitteln und die Qualität der diesen Rückstandshöchstgehalt zugrunde liegenden Daten.
(11) Die Grundsätze des allgemeinen Lebensmittelrechts gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gelten zwar nur für Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere; da es jedoch schwierig ist, Erzeugnisse getrennt zu behandeln, die als Futtermittel für nicht für die Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere verwendet werden sollen, sollten sie zur Erleichterung der Kontrolle und der Durchsetzung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auch auf Futtermittel für nicht für die Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere Anwendung finden. Allerdings sollte diese Verordnung kein Hindernis für die Durchführung der notwendigen Untersuchungen für die Bewertung von Pestiziden darstellen.
(12) Die Richtlinie 91/414/EWG enthält grundlegende Vorschriften über die Verwendung und das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. Die Verwendung dieser Pflanzenschutzmittel sollte insbesondere keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier haben. Pestizidrückstände, die auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zurückzuführen sind, könnten die Gesundheit von Verbrauchern gefährden. Es empfiehlt sich daher, Vorschriften für die Rückstandshöchstgehalte für zum Verzehr bestimmte Erzeugnisse festzulegen, die mit der Zulassung der Verwendung der Pflanzenschutzmittel im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG verbunden sind. Ebenso muss diese Richtlinie angepasst werden, um der gemeinschaftlichen Vorgehensweise für die Festlegung von Rückstandshöchstgehalt nach dieser Verordnung Rechnung zu tragen. Nach dieser Richtlinie kann ein Mitgliedstaat als Berichterstatter für die Bewertung eines Wirkstoffs benannt werden. Das in diesem Mitgliedstaat vorhandene Fachwissen sollte für die Zwecke dieser Verordnung genutzt werden.
(13) Es empfiehlt sich, zur Ergänzung der allgemeinen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für Lebens- und Futtermittelkontrollen spezifische Vorschriften für die Kontrolle von Pestizidrückständen zu erlassen.
(14) Bei der Prüfung von Rückstandshöchstgehalten für Pestizide sollte auch erkannt werden, dass wenige Verbraucher die von Pestiziden ausgehenden Risiken kennen. Es wäre angebracht, der Öffentlichkeit diese Risiken umfassend zu erläutern.
(15) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit prüfen, die Namen von Unternehmen zu veröffentlichen, die Erzeugnisse herstellen, deren Gehalt an Pestizidrückständen die zulässigen Höchstwerte überschreitet.
(16) Die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung 10 enthält spezifische Vorschriften für die Tierernährung, einschließlich Vermarktung und Lagerung von Futtermitteln sowie Verfütterung an Tiere. Bei bestimmten Erzeugnissen ist es nicht möglich festzustellen, ob sie zu Lebensmitteln verarbeitet oder für die Tierernährung verwendet werden sollen. Etwaige Pestizidrückstände in diesen Erzeugnissen sollten daher beim menschlichen Verzehr und gegebenenfalls auch bei der Verfütterung an Tiere unbedenklich sein. Folglich empfiehlt es sich, dass für diese Erzeugnisse zusätzlich zu den spezifischen Vorschriften für die Tierernährung auch die Vorschriften der vorliegenden Verordnung gelten sollten.
(17) Es ist angezeigt, bestimmte Begriffe, die für die Festsetzung und Kontrolle von Rückstandshöchstgehalten für Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs sowie die Berichterstattung über die Kontrollen verwendet werden, auf Gemeinschaftsebene zu definieren. Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten geeignete Sanktionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 11 anwenden.
(18) Gemäß der Richtlinie 76/895/EWG können die Mitgliedstaaten höhere Rückstandshöchstgehalte festsetzen, als sie zurzeit auf Gemeinschaftsebene zugelassen sind. Diese Möglichkeit muss entfallen, da sie im Binnenmarkt Hindernisse für den innergemeinschaftlichen Handel verursachen könnte.
(19) Die Bestimmung von Rückstandshöchstgehalten für Pestizide erfordert langwierige technische Überlegungen und schließt eine Bewertung der potenziellen Verbrauchergefährdung ein. Rückstandshöchstgehalte für die derzeit unter die Richtlinie 76/895/EWG fallenden Pestizide oder für Pestizide, für die es noch keine Rückstandshöchstgehalte gibt, können daher nicht sofort festgesetzt werden.
(20) Es ist angezeigt, die Anforderungen in Bezug auf die Mindestdaten, die zur Entscheidung über die Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten für Pestizide erforderlich sind, auf Gemeinschaftsebene festzulegen.
(21) Insbesondere bei nicht zugelassenen Pestiziden, die möglicherweise in der Umwelt vorhanden sind, sollte es in Ausnahmefällen gestattet sein, Rückstandshöchstgehalte auf der Grundlage von Überwachungsdaten festzusetzen.
(22) Rückstandshöchstgehalte für Pestizide sollten kontinuierlich überwacht und angepasst werden, um neuen Erkenntnissen und Daten Rechnung zu tragen. Rückstandshöchstgehalte sollten an der unteren analytischen Bestimmungsgrenze festgesetzt werden, wenn sich bei zulässiger Verwendung von Pflanzenschutzmitteln keine Pestizidrückstände in nachweisbaren Mengen feststellen lassen. Sind Pestizidverwendungen auf Gemeinschaftsebene nicht zugelassen, so sollten die Rückstandshöchstgehalte auf einem angemessen niedrigen Niveau festgesetzt werden, um den Verbraucher vor der Aufnahme unzulässiger oder zu hoher Mengen an Pestizidrückständen zu schützen. Zur besseren Kontrolle von Pestizidrückständen muss für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse oder Gruppen von Erzeugnissen, für die in den Anhängen II oder III keine Rückstandshöchstgehalte festgesetzt wurden, ein Standard-RHG festgesetzt werden, es sei denn, dass der betreffende Wirkstoff in Anhang IV aufgeführt ist. Der Standardwert sollte auf 0,01 mg/kg festgesetzt werden und es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, für die in Anhang V aufgeführten Wirkstoffe einen anderen Standardwert festzusetzen, wobei den verfügbaren Routineanalysemethoden und/oder dem Verbraucherschutz Rechnung zu tragen ist.
(23) Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 enthält Verfahrensvorschriften für Sofortmaßnahmen betreffend Lebensmittel und Futtermittel gemeinschaftlichen Ursprungs und Lebensmitteleinfuhren aus Drittländern. Nach diesen Vorschriften kann die Kommission in Situationen, in denen ein Lebensmittel die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt ernsthaft gefährden könnte und in denen ein solches Risiko durch Maßnahmen des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten nicht zufrieden stellend eingedämmt werden kann, Sofortmaßnahmen treffen. Es ist zweckmäßig, dass diese Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf Menschen und gegebenenfalls Tiere von der Behörde bewertet werden.
(24) Die lebenslange Exposition und gegebenenfalls die akute Exposition von Verbrauchern gegenüber Pestizidrückständen in Lebensmitteln sollte unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien nach gemeinschaftlichen Verfahren und Praktiken bewertet werden.
(25) Die Handelspartner der Gemeinschaft sollten über die Welthandelsorganisation zu den vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten gehört und ihre Bemerkungen sollten vor Festlegung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt werden. Den auf internationaler Ebene von der Codex-Alimentarius-Kommission festgesetzten Rückstandshöchstgehalten sollte bei der Festsetzung gemeinschaftlicher Rückstandshöchstgehalte unter Berücksichtigung der einschlägigen guten Agrarpraxis ebenfalls Rechnung getragen werden.
(26) Bei außerhalb der Gemeinschaft erzeugten Lebens- und Futtermitteln können hinsichtlich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln legal andere landwirtschaftliche Praktiken angewandt werden, was dazu führt, dass andere Pestizidrückstände auftreten können als diejenigen, die durch vorschriftgemäße Verwendungen in der Gemeinschaft verursacht werden. Es ist daher zweckmäßig, dass für eingeführte Erzeugnisse Rückstandshöchstgehalte festgesetzt werden, die diesen Verwendungen und den daraus resultierenden Rückständen Rechnung tragen, vorausgesetzt, dass die Sicherheit der Erzeugnisse anhand derselben Kriterien nachgewiesen werden kann, die für einheimische Erzeugnisse gelten.
(27) Es ist notwendig, dass die Behörde RHG-Anträge und Evaluierungsberichte der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der ganzen Bandbreite der toxikologischen Wirkungen wie Immuntoxizität, Störungen des Hormonsystems und Toxizität für die Entwicklung bewertet, damit ein Risiko für Verbraucher und gegebenenfalls auch für Tiere festgestellt werden kann.
(28) Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall von Verstößen gegen diese Verordnung Sanktionen vorsehen und dafür Sorge tragen, dass sie angewendet werden. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.
(29) Die Schaffung eines gemeinschaftlich harmonisierten Systems für die Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten setzt die Entwicklung von Leitlinien, Datenbanken sowie andere Tätigkeiten voraus, die mit entsprechenden Kosten verbunden sind. Es ist angezeigt, dass sich die Gemeinschaft in bestimmten Fällen an diesen Kosten beteiligt.
(30) Es ist gute Verwaltungspraxis und technisch wünschenswert, Entscheidungen über Rückstandshöchstgehalte für Wirkstoffe zeitgleich mit Entscheidungen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG über die betreffenden Wirkstoffe zu treffen. Für zahlreiche Wirkstoffe, für die noch keine gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte festgesetzt wurden, werden Entscheidungen im Rahmen der genannten Richtlinie nicht erwartet, bis diese Verordnung in Kraft tritt.
(31) Mit Blick auf die schrittweise Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten im Zuge der Entscheidungen über einzelne Wirkstoffe als Teil der Bewertung gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ist es daher angezeigt, Sondervorschriften für die Festsetzung vorläufiger, jedoch verbindlicher harmonisierter Rückstandshöchstgehalte festzulegen. Bei diesen vorläufigen harmonisierten Rückstandshöchstgehalten sollten insbesondere geltende nationale Rückstandshöchstgehalte, die von den Mitgliedstaaten festgesetzt wurden, zugrunde gelegt und die nationalen Modalitäten, nach denen sie festgesetzt wurden, eingehalten werden, vorausgesetzt, dass diese Rückstandshöchstgehalte kein unannehmbares Risiko für die Verbraucher darstellen.
(32) Nach Aufnahme alter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG müssen die Mitgliedstaaten binnen vier Jahren nach dem Zeitpunkt der Aufnahme jedes diese Wirkstoffe enthaltende Pflanzenschutzmittel neu bewerten. Die betreffenden Rückstandshöchstgehalte sollten für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren beibehalten werden, um eine ununterbrochene Geltungsdauer der Zulassungen zu gewährleisten, und nach Abschluss der Neubewertung endgültig festgesetzt werden, wenn sie durch Unterlagen untermauert werden, die Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, oder auf einen Standard-Wert festgesetzt werden, wenn sie nicht auf diese Weise untermauert werden.
(33) In dieser Verordnung werden Rückstandshöchstgehalte für die Kontrolle von Pestizidrückständen in Lebensmitteln und in Futtermitteln festgesetzt. Die Mitgliedstaaten sollten daher nationale Programme für die Kontrolle dieser Rückstände aufstellen. Die Ergebnisse der nationalen Kontrollprogramme werden der Kommission, der Behörde und den anderen Mitgliedstaaten vorgelegt und in den Jahresbericht der Gemeinschaft aufgenommen.
(34) Um eine angemessene Information der Verbraucher zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 jährlich die Ergebnisse der nationalen Überwachung der Rückstände im Internet veröffentlichen, wobei sie alle einzelnen Daten, einschließlich des Orts der Datenerhebung und der Namen der Einzelhändler, Vertreiber und/oder Erzeuger, bereitstellen.
(35) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 12 erlassen werden.
(36) Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es zur Verwirklichung der grundlegenden Ziele der Erleichterung des Handels bei gleichzeitigem Schutz des Verbrauchers notwendig und angemessen, Rückstandshöchstgehalte für Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs festzusetzen. Diese Verordnung geht nicht über das zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags erforderliche Maß hinaus
- haben folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Gegenstand, Geltungsbereich und Definitionen
Artikel 1 Gegenstand
In dieser Verordnung werden im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, insbesondere der Notwendigkeit, ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, harmonisierte Gemeinschaftsvorschriften betreffend Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs festgelegt.
Artikel 2 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die von Anhang I abgedeckten Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs oder Teile davon, die als frisches, verarbeitetes und/oder zusammengesetztes Lebensmittel oder Futtermittel verwendet werden sollen, in oder auf denen sich Pestizidrückstände befinden können.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die unter Anhang I fallenden Erzeugnisse, wenn sie nachweislich
(3) Rückstandshöchstgehalte für Pestizide, die nach dieser Verordnung festgelegt werden, gelten nicht für unter Anhang I fallende Erzeugnisse, die zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind und vor der Ausfuhr behandelt werden, wenn hinreichend nachgewiesen wurde, dass das Bestimmungsdrittland diese spezielle Behandlung verlangt oder ihr zustimmt, um die Einschleppung von Schadorganismen in sein Hoheitsgebiet zu verhindern.
(4) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Richtlinien 98/8/EG 13 und 2002/32/EG sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 14.
Artikel 3 Definitionen
(1) Für diese Verordnung gelten die Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und die Definitionen in Artikel 2 Nummern 1 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG.
(2) Ferner bezeichnet in dieser Verordnung der Ausdruck
Artikel 4 Liste mit Gruppen von Erzeugnissen, für die harmonisierte Rückstandshöchstgehalte gelten 08
(1) Die Erzeugnisse, Gruppen von Erzeugnissen und/oder Teile von Erzeugnissen nach Artikel 2 Absatz 1, für die harmonisierte Rückstandshöchstgehalte gelten, werden in Anhang I bestimmt und aufgeführt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Anhang I enthält alle Erzeugnisse, für die Rückstandshöchstgehalte festgelegt sind, sowie andere Erzeugnisse, für die insbesondere wegen der Bedeutung dieser Erzeugnisse für die Ernährung der Verbraucher beziehungsweise für den Handel harmonisierte Rückstandshöchstgehalte gelten sollen. Die Erzeugnisse sind so zu Gruppen zusammenzufassen, dass Rückstandshöchstgehalte so weit wie möglich für eine Gruppe ähnlicher oder verwandter Erzeugnisse festgelegt werden können.
(2) Anhang I wird erstmals binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt und gegebenenfalls - insbesondere auf Antrag eines Mitgliedstaats - überprüft.
Artikel 5 Festlegung einer Liste mit Wirkstoffen, für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind 08
(1) Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln, die im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG bewertet worden sind und für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind, werden in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführt, wobei die jeweilige Verwendung dieser Wirkstoffe sowie die in Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, c und d der vorliegenden Verordnung genannten Faktoren zu berücksichtigen sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung werden nach dem in Artikel 45 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(2) Anhang IV wird erstmals binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt.
Kapitel II
Gemeinschaftsverfahren für RHG-Anträge
Abschnitt 1
Einreichung von RHG-Anträgen
Artikel 6 Anträge
(1) Zieht ein Mitgliedstaat in Betracht, einem Antrag auf Zulassung oder auf vorläufige Zulassung der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels gemäß der Richtlinie 91/414/EWG stattzugeben, so prüft er, ob infolge dieser Verwendung ein in Anhang II oder Anhang III dieser Verordnung festgelegter Rückstandshöchstgehalt geändert, ein neuer Wert festgelegt oder der Wirkstoff in Anhang IV aufgenommen werden muss. Er verlangt gegebenenfalls von dem Antragsteller, dass er einen Antrag gemäß Artikel 7 einreicht.
(2) Alle Beteiligten, die hinreichende Nachweise für ein berechtigtes Interesse an der Gesundheit erbringen können, einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft sowie Betroffene mit einem kommerziellen Interesse wie Hersteller, Erzeuger, Importeure und Produzenten der unter Anhang I fallenden Erzeugnisse, können bei einem Mitgliedstaat ebenfalls einen Antrag gemäß Artikel 7 stellen.
(3) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Festlegung, Änderung oder Streichung eines Rückstandshöchstgehaltes erforderlich ist, so kann er ebenfalls einen Antrag auf Festlegung, Änderung oder Streichung des betreffenden Rückstandshöchstgehaltes gemäß Artikel 7 formulieren und bewerten.
(4) Anträge auf Einfuhrtoleranzen werden den gemäß der Richtlinie 91/414/EWG bestimmten Bericht erstattenden Mitgliedstaaten unterbreitet oder, falls kein Berichterstatter bestimmt worden ist, auf Ersuchen des Antragstellers an die Mitgliedstaaten gerichtet, die die Kommission nach dem in Artikel 45 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren bestimmt hat. Diese Anträge sind im Einklang mit Artikel 7 dieser Verordnung zu stellen.
Artikel 7 Modalitäten der Antragstellung
(1) Der Antragsteller fügt einem RHG-Antrag folgende Informationen und Unterlagen bei:
Liegen jedoch einschlägige Daten bereits öffentlich vor, insbesondere wenn der Wirkstoff im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG schon bewertet wurde, oder wenn es einen CXL gibt und solche Daten vom Antragsteller unterbreitet werden, so kann ein Mitgliedstaat diese Informationen auch bei der Bewertung eines Antrags nutzen. In diesen Fällen enthält der Bewertungsbericht eine Begründung für die Berücksichtigung oder die Nichtberücksichtigung dieser Daten.
(2) Der Mitgliedstaat, der die Bewertung vornimmt, kann gegebenenfalls verlangen, dass der Antragsteller über die Informationen nach Absatz 1 hinaus innerhalb einer von dem Mitgliedstaat festgesetzten Frist zusätzliche Informationen übermittelt. Diese Frist darf höchstens zwei Jahre betragen.
Artikel 8 Bewertung der Anträge 08
(1) Ein Mitgliedstaat, dem ein den Anforderungen des Artikels 7 entsprechender Antrag gemäß Artikel 6 zugeleitet wird, übermittelt unverzüglich der Behörde und der Kommission eine Kopie hiervon und erstellt ohne unnötige Verzögerungen einen Bewertungsbericht.
(2) Die Anträge werden nach den einschlägigen Bestimmungen der einheitlichen Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG oder anhand spezifischer Bewertungsgrundsätze bewertet, die in einer Kommissionsverordnung festzulegen sind. Jene Verordnung, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durch Ergänzung bewirkt, wird nach dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Bewertung aufgrund einer Vereinbarung zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten von dem gemäß der Richtlinie 91/414/EWG für diesen Wirkstoff bestimmten berichterstattenden Mitgliedstaat vorgenommen werden.
(4) In Fällen, in denen ein Mitgliedstaat bei der Bewertung eines Antrags auf Schwierigkeiten stößt oder in denen Doppelarbeit vermieden werden soll, kann nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, von welchem Mitgliedstaat bestimmte Anträge beurteilt werden.
Artikel 9 Vorlage bewerteter Anträge bei der Kommission und der Behörde
(1) Nach Fertigstellung des Bewertungsberichts leitet der Mitgliedstaat ihn an die Kommission weiter. Die Kommission setzt unverzüglich die Mitgliedstaaten in Kenntnis und leitet den Antrag, den Bewertungsbericht und die beigefügten Unterlagen unverzüglich an die Behörde weiter.
(2) Die Behörde bestätigt dem Antragsteller, dem bewertenden Mitgliedstaat und der Kommission unverzüglich in schriftlicher Form den Eingang des Antrags. In der Bestätigung sind das Eingangsdatum und die beigefügten Unterlagen anzugeben.
Abschnitt 2
Prüfung von RHG-Anträgen durch die Behörde
Artikel 10 Stellungnahme der Behörde zu RHG-Anträgen
(1) Die Behörde bewertet die Anträge und die Bewertungsberichte und gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme insbesondere zu den Risiken für den Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere im Zusammenhang mit der Festlegung, Änderung oder Streichung eines Rückstandshöchstgehaltes ab. Diese Stellungnahme umfasst
(2) Die Behörde übermittelt ihre mit Gründen versehene Stellungnahme an den Antragsteller, die Kommission und die Mitgliedstaaten. Aus der mit Gründen versehenen Stellungnahme muss eindeutig hervorgehen, worauf sich die einzelnen Schlussfolgerungen gründen.
(3) Unbeschadet des Artikels 39 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 hat die Behörde ihre mit Gründen versehene Stellungnahme der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Artikel 11 Fristen für Stellungnahmen der Behörde zu RHG-Anträgen
(1) Die Behörde gibt ihre mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 10 schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Antragseingangs ab.
In Ausnahmefällen, in denen ausführlichere Bewertungen vorgenommen werden müssen, kann die in Unterabsatz 1 genannte Frist auf sechs Monate ab dem Tag des Eingangs des gültigen Antrags verlängert werden.
(2) In Fällen, in denen die Behörde zusätzliche Informationen verlangt, wird die in Absatz 1 genannte Frist ausgesetzt, bis diese Informationen vorliegen. Solche Aussetzungen fallen unter Artikel 13.
Artikel 12 Bewertung bestehender Rückstandshöchstgehalte durch die Behörde
(1) Die Behörde unterbreitet der Kommission und den Mitgliedstaaten innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine insbesondere auf den einschlägigen Bewertungsbericht gemäß der Richtlinie 91/414/EWG gestützte und mit Gründen versehene Stellungnahme
(2) Im Fall von Wirkstoffen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden, ist die in Absatz 1 dieses Artikels genannte mit Gründen versehene Stellungnahme innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abzugeben.
Artikel 13 Überprüfung auf dem Verwaltungsweg
Entscheidungen oder Unterlassungen der Behörde im Rahmen der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Befugnisse können von der Kommission aus eigener Initiative oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder einer unmittelbar und individuell betroffenen Person überprüft werden.
Zu diesem Zweck muss bei der Kommission binnen einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die betroffene Person von der betreffenden Handlung oder Unterlassung Kenntnis erlangt hat, ein Antrag gestellt werden.
Die Kommission entscheidet innerhalb von zwei Monaten und verpflichtet die Behörde gegebenenfalls, ihre Entscheidung aufzuheben oder der Unterlassung innerhalb einer festgesetzten Frist abzuhelfen.
Abschnitt 3
Festlegung, Änderung oder Streichung von Rückstandshöchstgehalten
Artikel 14 Entscheidungen über RHG-Anträge 08
(1) Nach Eingang der Stellungnahme der Behörde wird von der Kommission unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten, einer der folgenden Rechtsakte ausgearbeitet:
(2) Mit Blick auf Absatz 1 wird Folgendes berücksichtigt:
(3) Die Kommission kann jederzeit verlangen, dass der Antragsteller zusätzliche Informationen übermittelt. Die Kommission macht alle erhaltenen zusätzlichen Informationen den Mitgliedstaaten und der Behörde zugänglich.
Artikel 15 Aufnahme neuer oder geänderter Rückstandshöchstgehalte in die Anhänge II und III
(1) In der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Verordnung werden
(2) Ein gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegter vorläufiger Rückstandshöchstgehalt wird im Wege einer Verordnung ein Jahr nach der Aufnahme oder Nichtaufnahme des betreffenden Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aus Anhang III gestrichen. Jene Verordnung, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung bewirkt, wird nach dem in Artikel 45 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 45 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.
Auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten kann der vorläufige Rückstandshöchstgehalt jedoch ein weiteres Jahr beibehalten werden, bis die Bestätigung vorliegt, dass die zur Untermauerung eines Antrags auf Festlegung eines Rückstandshöchstgehalts erforderlichen wissenschaftlichen Untersuchungen durchgeführt wurden. Unter der Voraussetzung, dass diese Bestätigung vorliegt, wird der vorläufige Rückstandshöchstgehalt für weitere zwei Jahre beibehalten, sofern keine unannehmbaren Sicherheitsbedenken für den Verbraucher festgestellt wurden.
Artikel 16 Verfahren für die Festlegung vorläufiger Rückstandshöchstgehalte unter bestimmten Umständen
(1) In der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Verordnung können vorläufige Rückstandshöchstgehalte, die in der Liste in Anhang III aufzuführen sind, auch unter folgenden Umständen festgelegt werden:
(2) Die Aufnahme vorläufiger Rückstandshöchstgehalte gemäß Absatz 1 stützt sich auf die Stellungnahme der Behörde, Überwachungsdaten sowie eine Bewertung, deren Ergebnisse zeigen, dass keine unannehmbaren Gesundheitsrisiken für Verbraucher oder Tiere bestehen.
Die weitere Gültigkeit der gemäß Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und d) festgelegten vorläufigen Rückstandshöchstgehalte wird mindestens alle zehn Jahre überprüft, und diese Rückstandshöchstgehalte werden erforderlichenfalls geändert oder gestrichen.
Die in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Rückstandshöchstgehalte werden bei Ablauf des Zeitraums, für den die wesentlichen Verwendungszwecke zugelassen waren, neu bewertet. Die in Absatz 1 Buchstabe f) genannten Rückstandshöchstgehalte werden neu bewertet, wenn die wissenschaftlichen Untersuchungen abgeschlossen und ausgewertet wurden, spätestens jedoch vier Jahre nach ihrer Aufnahme in Anhang III.
Artikel 17 Änderungen der Rückstandshöchstgehalte infolge des Widerrufs von Zulassungen für Pflanzenschutzmittel
Änderungen der Anhänge II oder III, die zur Streichung eines Rückstandshöchstgehalts infolge des Widerrufs einer geltenden Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel erforderlich werden, können ohne Stellungnahme der Behörde vorgenommen werden.
Kapitel III
Rückstandshöchstgehalte für Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs
Artikel 18 Einhaltung von Rückstandshöchstgehalten
(1) Unter Anhang I fallende Erzeugnisse dürfen ab dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens als Lebensmittel oder Futtermittel beziehungsweise ihrer Verfütterung an Tiere keine Pestizidrückstände enthalten, die folgende Werte überschreiten:
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von unter Anhang I fallenden Erzeugnissen beziehungsweise die Verfütterung solcher Erzeugnisse an für die Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere in ihrem Hoheitsgebiet nicht mit der Begründung verbieten oder verhindern, dass die Erzeugnisse Pestizidrückstände enthalten, vorausgesetzt,
(3) Im Falle einer Behandlung mit einem Begasungsmittel nach der Ernte dürfen die Mitgliedstaaten in ihren eigenen Hoheitsgebieten abweichend von Absatz 1 Rückstandsgehalte für einen Wirkstoff zulassen, die die in den Anhängen II und III angegebenen Höchstgehalte für ein unter Anhang I fallendes Erzeugnis überschreiten, wenn die betreffende Wirkstoff-Erzeugnis-Kombination in Anhang VII aufgeführt ist, sofern
Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die die Festlegung der in Anhang VII aufgeführten Wirkstoff-Erzeugnis-Kombinationen betreffen, werden nach dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(4) In Ausnahmefällen, insbesondere bei Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG oder in Erfüllung der Verpflichtungen der Richtlinie 2000/29/EG 15, kann ein Mitgliedstaat das Inverkehrbringen und/oder die Verfütterung an Tiere von behandelten Lebens- oder Futtermitteln, die Absatz 1 nicht entsprechen, in seinem Hoheitsgebiet zulassen, sofern diese Lebensmittel oder Futtermittel kein unannehmbares Risiko darstellen. Die Zulassungen werden zusammen mit einer entsprechenden Risikobewertung unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde notifiziert, damit ohne ungebührliche Verzögerung eine Prüfung erfolgt und sodann für einen bestimmten Zeitraum ein vorläufiger Rückstandshöchstgehalt festgesetzt wird oder sonstige im Zusammenhang mit diesen Erzeugnissen notwendige Maßnahmen ergriffen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 45 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 45 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.
Artikel 19 Verbot verarbeiteter und/oder zusammengesetzter Erzeugnisse
Es ist verboten, unter Anhang I fallende Erzeugnisse, die Artikel 18 Absatz 1 oder Artikel 20 nicht entsprechen, im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen als Lebens- oder Futtermittel oder ihre Verfütterung an Tiere zu verarbeiten und/oder zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen Erzeugnis oder mit anderen Erzeugnissen zu mischen.
Artikel 20 Rückstandshöchstgehalte für verarbeitete und/oder zusammengesetzte Erzeugnisse 08
(1) Sind für verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebens- oder Futtermittel in den Anhängen II oder III keine Rückstandshöchstgehalte festgelegt, so gelten die Rückstandshöchstgehalte, die in Artikel 18 Absatz 1 für das unter Anhang I fallende entsprechende Erzeugnis festgelegt sind, wobei durch die Verarbeitung und/oder das Mischen bewirkte Veränderungen der Pestizidrückstandsgehalte zu berücksichtigen sind.
(2) Für bestimmte Verarbeitungs- und/oder Mischverfahren sowie für bestimmte verarbeitete und/oder zusammengesetzte Erzeugnisse können spezifische Konzentrations- oder Verdünnungsfaktoren in die Liste in Anhang VI aufgenommen werden. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Kapitel IV
Besondere Bestimmungen für die Aufnahme bestehender Rückstandshöchstgehalte in diese Verordnung
Artikel 21 Erstmalige Festlegung von Rückstandshöchstgehalten 08
(1) Rückstandshöchstgehalte für unter Anhang I fallende Erzeugnisse werden erstmals festgelegt und in Anhang II aufgenommen, wobei die Rückstandshöchstgehalte gemäß den Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG einzubeziehen und die in Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(2) Anhang II wird binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt.
Artikel 22 Erstmalige Festlegung von vorläufigen Rückstandshöchstgehalten 08
(1) Die vorläufigen Rückstandshöchstgehalte für Wirkstoffe, über deren Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG noch nicht entschieden ist, werden erstmals festgelegt und, falls sie noch nicht in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgenommen, wobei die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen, gegebenenfalls die mit Gründen versehene Stellungnahme nach Artikel 24, die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Faktoren und die folgenden Rückstandshöchstgehalte zu berücksichtigen sind:
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(2) Anhang III wird binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den Artikeln 23, 24 und 25 erstellt.
Artikel 23 Von den Mitgliedstaaten zu übermittelnde Informationen über nationale Rückstandshöchstgehalte
Ist ein Wirkstoff noch nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen und hat ein Mitgliedstaat spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Anhang I dieser Verordnung einen nationalen Rückstandshöchstgehalt für diesen Wirkstoff für ein unter Anhang I dieser Verordnung fallendes Erzeugnis festgelegt oder entschieden, dass für diesen Wirkstoff kein Rückstandshöchstgehalt erforderlich ist, so teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission in einer Form und innerhalb einer Frist, die nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind, den nationalen Rückstandshöchstgehalt oder die Tatsache, dass für einen bestimmten Wirkstoff kein Rückstandshöchstgehalt erforderlich ist, mit, sowie gegebenenfalls und auf Antrag der Kommission:
Artikel 24 Stellungnahme der Behörde zu den Daten, die den nationalen Rückstandshöchstgehalten zugrunde liegen
(1) Die Behörde unterbreitet der Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den potenziellen Risiken für die Gesundheit der Verbraucher aufgrund von
(2) Bei der Ausarbeitung der mit Gründen versehenen Stellungnahme gemäß Artikel 1 berücksichtigt die Behörde die verfügbaren technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und insbesondere die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 übermittelten Angaben.
Artikel 25 Festlegung vorläufiger Rückstandshöchstgehalte
Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde, falls eine solche erforderlich ist, können für die in Artikel 23 genannten Wirkstoffe vorläufige Rückstandshöchstgehalte gemäß Artikel 22 Absatz 1 festgelegt und in Anhang III aufgenommen werden bzw. kann der Wirkstoff gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Anhang IV aufgenommen werden. Vorläufige Rückstandshöchstgehalte werden auf dem niedrigsten Niveau festgesetzt, das in allen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der guten Agrarpraxis erreicht werden kann.
Kapitel V
Amtliche Kontrollen, Berichterstattung und Sanktionen
Abschnitt 1
Amtliche Kontrollen von Rückstandshöchstgehalten
Artikel 26 - gestrichen - 17
Artikel 27 - gestrichen - 08 17
Artikel 28 Analysemethoden 17
(1) - gestrichen -
(2) - gestrichen -
(3) Alle Laboratorien, die Proben für die amtliche Kontrolle von Pestizidrückständen analysieren, unterziehen sich der gemeinschaftlichen Eignungsprüfung für Pestizidrückstände, die von der Kommission durchgeführt wird.
Abschnitt 2
Kontrollprogramm der Gemeinschaft
Artikel 29 Kontrollprogramm der Gemeinschaft
(1) Die Kommission legt ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft mit genauen Angaben über die in die nationalen Kontrollprogramme einzubeziehenden spezifischen Proben fest, das auch etwaigen Problemen mit der Einhaltung der in dieser Verordnung festgesetzten Rückstandshöchstgehalte Rechnung trägt, damit die Verbraucherexposition und die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften bewertet werden können.
(2) Das Kontrollprogramm der Gemeinschaft wird nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt und jährlich aktualisiert. Der Entwurf des Kontrollprogramms wird dem in Artikel 45 Absatz 1 genannten Ausschuss spätestens sechs Monate vor Ende des Kalenderjahres vorgelegt.
Abschnitt 3
Nationale Kontrollprogramme
Artikel 30 - gestrichen - 17
Abschnitt 4
Informationsübermittlung durch die Mitgliedstaaten und Jahresbericht
Artikel 31 Informationsübermittlung durch die Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission, der Behörde und den anderen Mitgliedstaaten bis 31. August jeden Jahres folgende Informationen zum vorangegangenen Kalenderjahr:
(2) Nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Verfahren können nach Anhörung der Behörde Durchführungsmaßnahmen bezüglich der Informationsübermittlung durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden.
Artikel 32 Jahresbericht über Pestizidrückstände
(1) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 31 Absatz 1 übermittelten Informationen erstellt die Behörde einen Jahresbericht über Pestizidrückstände.
(2) Der Jahresbericht enthält mindestens folgende Informationen:
(3) Hat ein Mitgliedstaat die Informationen gemäß Artikel 31 nicht übermittelt, so kann die Behörde die Informationen über diesen Mitgliedstaat bei der Erstellung des Jahresberichts außer Acht lassen.
(4) Die Form des Jahresberichts kann nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.
(5) Die Behörde legt der Kommission den Jahresbericht spätestens am letzten Februartag jeden Jahres vor.
(6) Der Jahresbericht kann ein Gutachten darüber enthalten, welche Pestizide in künftige Programme aufzunehmen sind.
(7) Die Behörde macht den Jahresbericht sowie etwaige Bemerkungen der Kommission oder der Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit zugänglich.
Artikel 33 Übermittlung des Jahresberichts über Pestizidrückstände an den Ausschuss
Die Kommission legt den Jahresbericht über Pestizidrückstände unverzüglich dem in Artikel 45 Absatz 1 genannten Ausschuss vor, der ihn prüft und gegebenenfalls Maßnahmen empfiehlt, die in Bezug auf festgestellte Überschreitungen der in den Anhängen II und III festgesetzten Rückstandshöchstgehalte zu treffen sind.
Abschnitt 5
Sanktionen
Artikel 34 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen fest, die bei Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Vorkehrungen für ihre ordnungsgemäße Anwendung. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften sowie spätere Änderungen unverzüglich mit.
Kapitel VI
Sofortmassnahmen
Artikel 35 Sofortmaßnahmen
Zeigt sich infolge neuer Informationen oder einer Neubewertung vorhandener Informationen, dass Pestizidrückstände oder Rückstandshöchstgehalte, die durch die vorliegende Verordnung geregelt werden, die Gesundheit von Mensch oder Tier gefährden können und dass unverzügliches Handeln erforderlich ist, so finden die Artikel 53 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Anwendung. Die Frist, innerhalb der die Kommission ihre Entscheidung treffen muss, beträgt im Fall von frischen Erzeugnissen sieben Tage.
Kapitel VII - gestrichen -
Artikel 36 - gestrichen -
Artikel 37 - gestrichen -
Kapitel VIII
Koordinierung von Anträgen betreffend Rückstandshöchstgehalte
Artikel 38 Benennung nationaler Stellen
Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere nationale Stellen für die Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen der Kommission, der Behörde, anderen Mitgliedstaaten, Herstellern, Erzeugern und Produzenten bei der Durchführung dieser Verordnung. Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Stelle, so teilt er mit, welche der benannten Stellen als Kontaktstelle dient.
Die nationalen Stellen können Aufgaben an andere Einrichtungen delegieren.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Behörde Namen und Anschriften der benannten nationalen Stellen mit.
Artikel 39 Koordinierung der Information über Rückstandshöchstgehalte durch die Behörde
Die Behörde
Artikel 40 Informationsübermittlung durch die Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Behörde auf deren Anfrage alle verfügbaren Angaben, die zur Bewertung der Sicherheit eines Rückstandshöchstgehalts erforderlich sind.
Artikel 41 Datenbank der Behörde für Rückstandshöchstgehalte
Unbeschadet der geltenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts oder des nationalen Rechts über den Zugang zu Dokumenten erstellt und unterhält die Behörde eine der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugängliche Datenbank mit den einschlägigen wissenschaftlichen Daten und Angaben über die gute Agrarpraxis in Zusammenhang mit den in den Anhängen II, III, IV und VII aufgeführten Rückstandshöchstgehalten, Wirkstoffen und Verarbeitungsfaktoren. Die Datenbank enthält insbesondere Beurteilungen der Aufnahme von Wirkstoffen über die Nahrung, Angaben zu Verarbeitungsfaktoren und zu toxikologischen Endpunkten.
Artikel 42 Mitgliedstaaten und Gebühren
(1) Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr oder Abgabe erheben, die die Kosten für die mit der Festlegung, Änderung oder Streichung von Rückstandshöchstgehalten verbundenen Verpflichtungen oder für andere Arbeiten aufgrund der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen abdeckt.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Gebühr oder Abgabe gemäß Absatz 1
Die Gebühr oder Abgabe kann jedoch eine Skala mit festen Gebühren auf der Grundlage der durchschnittlichen Bearbeitungskosten gemäß Absatz 1 umfassen.
Kapitel IX
Durchführung
Artikel 43 Wissenschaftliches Gutachten der Behörde
Die Kommission oder die Mitgliedstaaten können bei der Behörde beantragen, zu Maßnahmen im Zusammenhang mit der Risikobewertung nach dieser Verordnung ein wissenschaftliches Gutachten zu erstellen. Die Kommission kann bestimmen, innerhalb welcher Frist dieses Gutachten vorzulegen ist.
Artikel 44 Verfahren für die Erstellung der Gutachten der Behörde
(1) Sind für die Erstellung der Gutachten der Behörde gemäß dieser Verordnung nur wissenschaftliche oder technische Arbeiten unter Anwendung feststehender wissenschaftlicher oder technischer Grundsätze erforderlich, so muss die Behörde den Wissenschaftlichen Ausschuss oder die Wissenschaftlichen Gremien gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht hören, es sei denn, die Kommission oder ein Mitgliedstaat erheben Einwände gegen dieses Verfahren.
(2) Die Fälle, auf die Absatz 1 dieses Artikels Anwendung findet, sind nach Durchführungsbestimmungen zu Artikel 29 Absatz 6 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu benennen.
Artikel 45 Ausschussverfahren 08
(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Die Frist nach Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate, die Frist nach Absatz 4 Buchstabe b des genannten Artikels auf einen Monat und die Frist nach Absatz 4 Buchstabe e des genannten Artikels auf zwei Monate festgesetzt.
(5) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 46 Durchführungsmaßnahmen 08
(1) Durchführungsmaßnahmen zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieser Verordnung, technische Leitfäden zur Unterstützung ihrer Anwendung und detaillierte Bestimmungen zu wissenschaftlichen Daten, die für die Festlegung von Rückstandshöchstgehalten erforderlich sind, können nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde - festgelegt oder geändert werden.
(2) Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die die Festlegung oder Änderung der in Artikel 23, Artikel 29 Absatz 2, Artikel 30 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 5 vorgesehenen Zeitpunkte betreffen, werden nach dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen und tragen gegebenenfalls der Stellungnahme der Behörde Rechnung.
Artikel 47 Bericht über den Stand der Durchführung dieser Verordnung
Spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Stand der Durchführung der Verordnung und gegebenenfalls geeignete Vorschläge vor.
Kapitel X
Schlussbestimmungen
Artikel 48 Aufhebung und Anpassung der Rechtsvorschriften 08
(1) Die Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG werden mit Wirkung von dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Zeitpunkt aufgehoben.
(2) Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG erhält folgende Fassung:
"f) für die von der Anwendung betroffenen und unter die Zulassung fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse gegebenenfalls Rückstandshöchstgehalte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 18 festgesetzt oder geändert worden sind."
Artikel 49 Übergangsmaßnahmen
(1) Die Anforderungen des Kapitels III gelten nicht für Erzeugnisse, die vor dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Zeitpunkt vorschriftsmäßig erzeugt oder in die Gemeinschaft eingeführt wurden.
Zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus können jedoch für diese Erzeugnisse geeignete Maßnahmen getroffen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 45 Absatz 5 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(2) Damit die Erzeugnisse normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können, können für die Anwendung bestimmter Rückstandshöchstgehalte gemäß den Artikeln 15, 16, 21, 22 und 25 erforderlichenfalls weitere Übergangsmaßnahmen erlassen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, die unbeschadet der Verpflichtung gelten, ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, werden nach dem in Artikel 45 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 50 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Kapitel II, III und V gelten nach Ablauf von sechs Monaten nach der Veröffentlichung der letzten der Verordnungen zur Festlegung der Anhänge I, II, III und IV.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 19. Juli 2004 (ABl. C 25 E vom 01.02.2005 S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. Januar 2005.
3) ABl. Nr. L 340 vom 09.12.1976 S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 36).
4) ABl. Nr. L 221 vom 07.08.1986 S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/61/EG der Kommission (ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2004 S. 81).
5) ABl. Nr. L 221 vom 07.08.1986 S. 43. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/61/EG.
6) ABl. Nr. L 350 vom 14.12.1990 S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/95/EG der Kommission (ABl. Nr. L 301 vom 28.09.2004 S. 42).
7) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/99/EG der Kommission (ABl. Nr. L 309 vom 06.10.2004 S. 6).
8) ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. Nr. L 245 vom 29.09.2003 S. 4).
9) ABl. Nr. L 33 vom 08.02.1979 S. 36. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 7, Berichtigung in ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 5).
10) ABl. Nr. L 140 vom 30.05.2002 S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/100/EG der Kommission (ABl. Nr. L 285 vom 01.11.2003 S. 33).
11) ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1. Berichtigung in ABl. Nr. L 191 vom 28.05.2004 S. 1.
12) ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
13) Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. Nr. L 123 vom 24.04.1998 S. 1). Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).
14) Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1875/2004 der Kommission (ABl. Nr. L 326 vom 29.10.2004 S. 19).
15) Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/41/EG der Kommission (ABl. Nr. L 169 vom 29.06.2007 S. 51).
18) ABl. Nr. L 70 vom 16.03.2005 S. 1.
| Anhang I |
Teil A
Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs gemäß Artikel 2 Absatz 1, für die RHG gelten
(Zur Information - Tabellen im HTM - Format)
Teil B
Andere Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1
(Zur Information - Tabellen im HTM - Format)
| Bislang in den Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG festgelegte Rückstandshöchstgehalte gemäß Artikel 21 Absatz 1
=> aktuelle Änderungen sind über die Übersicht und die Änderungshistorie aufrufbar | Anhang II |
Stand: Kons. Fassung 2026/05 // Archiv: Kons. Fassungen: 2026/03, 2025/08, 2025/05; 2025/01, 2024/12, 2024/11, 2024/10, 2024/05, 2024/02, 2023/10