Entscheidung 2005/903/EG der Kommission vom 13. Dezember 2005 zur Änderung der Entscheidung 2005/263/EG zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 94/55/EG bestimmte Ausnahmen in Bezug auf den Gefahrguttransport auf der Straße zu genehmigen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3565)
(Nur der englische, der litauische und der schwedische Wortlaut sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 328 vom 15.12.2005 S. 62)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie 94/55/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission spätestens bis zum 31. Dezember 2002 oder bis zwei Jahre nach dem spätesten Zeitpunkt der Anwendung der geänderten Fassungen der Anlagen dieser Richtlinie die von ihnen angewandten Ausnahmeregelungen zu notifizieren.
(2) Die Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG wurden mit der Richtlinie 2003/28/EG der Kommission 2 geändert. Gemäß der Richtlinie 2003/28/EG mussten die Mitgliedstaaten spätestens zum 1. Juli 2003 nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, da der späteste Zeitpunkt der Anwendung, auf den in Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie 94/55/EG Bezug genommen wird, der 30. Juni 2003 ist.
(3) Einige Mitgliedstaaten hatten der Kommission bis zum 31. Dezember 2003 ihren Wunsch mitgeteilt, Ausnahmen von der Richtlinie 94/55/EG zu erlassen. Mit ihrer Entscheidung 2005/263/EG vom 4. März 2005 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 94/55/EG bestimmte Ausnahmen in Bezug auf den Gefahrguttransport auf der Straße zu genehmigen 3, ermächtigte die Kommission diese Mitgliedstaaten, die in den Anhängen I und II der Entscheidung genannten Ausnahmeregelungen zu erlassen.
(4) Schweden, das Vereinigte Königreich und Litauen teilten der Kommission bis zum 31. Dezember 2004 ihren Wunsch mit, neue Ausnahmeregelungen zu erlassen und die bestehenden Ausnahmen in den Anhängen I und II der Entscheidung 2005/263/EG zu ändern. Die Kommission hat die Meldungen auf die Erfüllung der Bedingungen des Artikels 6 Absatz 9 der Richtlinie 94/55/EG geprüft und genehmigt. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten deshalb ermächtigt werden, die Ausnahmeregelungen zu erlassen.
(5) Die Anhänge I und II der Entscheidung 2005/263/EG müssen daher geändert werden.
(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des durch Artikel 9 der Richtlinie 94/55/EG eingesetzten Ausschusses für den Gefahrguttransport in Einklang
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Die Entscheidung 2005/263/EG wird wie folgt geändert:
1. Anhang I wird entsprechend den in Anhang I dieser Entscheidung aufgeführten Ausnahmeregelungen geändert.
2. Anhang II wird entsprechend den in Anhang II dieser Entscheidung aufgeführten Ausnahmeregelungen geändert.
Diese Entscheidung ist an die Republik Litauen, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 13. Dezember 2005
| Ausnahmen für Mitgliedstaaten für kleine Mengen bestimmter gefährlicher Güter | Anhang I |
VEREINIGTES KÖNIGREICH
RO-SQ 15.1 (geändert)
Betrifft: Beförderung bestimmter, leicht radioaktiver Gegenstände wie Uhren, Rauchdetektoren, Taschenkompasse (E1).
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Die meisten ADR-Vorschriften.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7.
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Radioactive Material (Road Transport) Regulations 2002: Regulation 5(4)(d). The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 3(10).
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Vollständige Befreiung von den Bestimmungen der nationalen Vorschriften für bestimmte Industrieprodukte, die begrenzte Mengen an radioaktiven Stoffen enthalten. (Ein Leuchtobjekt, das von einer Person getragen werden soll; in einem Fahrzeug oder Eisenbahnfahrzeug im Inlandverkehr nicht mehr als 500 Rauchdetektoren, deren individuelle Radioaktivität 40 kBq nicht überschreitet; oder in einem Fahrzeug oder Eisenbahnfahrzeug nicht mehr als fünf Leuchtobjekte mit gasförmigem Tritium, deren individuelle Radioaktivität 10 GBq nicht überschreitet).
Anmerkungen: Bei dieser Ausnahme handelt es sich um eine kurzfristige Maßnahme, die nach der Einbeziehung der IAEOVorschriften in das ADR nicht mehr erforderlich sein wird.
RO-SQ 15.2 (geändert)
Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der für bestimmte Mengen gefährlicher Güter (nicht unter Klasse 7 fallend) im Sinne von 1.1.3.6 ein Beförderungspapier mitzuführen ist (E2).
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 1.1.3.6.2 und 1.1.3.6.3.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen von bestimmten Vorschriften für bestimmte Mengen je Beförderungseinheit.
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 3(7)(a).
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für begrenzte Mengen ist kein Beförderungspapier erforderlich, außer diese sind Teil einer größeren Ladung.
Anmerkungen: Diese Ausnahme ist zweckmäßig für den innerstaatlichen Verkehr, da ein Beförderungspapier nicht immer angemessen ist, wenn es sich um die örtliche Verteilung handelt.
RO-SQ 15.3 (geändert)
Betrifft: Beförderung leichtwandiger Metallgasflaschen zur Verwendung in Heißluftballons zwischen dem Füllplatz und dem Start- und Landeplatz (E3).
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 6.2.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Gasbehälter.
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 5(15).
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Zugelassen wird die Beförderung von nicht-ADR-konformen Flaschen zur Beförderung von UN 1011, 1965 und 1978, vorbehaltlich strenger Vorschriften für den Luftverkehr.
Anmerkungen: Gasflaschen für Heißluftballons sind so ausgelegt, dass sie möglichst leicht sind; daher können sie den normalen Anforderungen an Gasflaschen nicht genügen. Sie haben ein durchschnittliches Fassungsvermögen von 70 Litern Wasser, die größeren bis zu 90 Litern. Das Fahrzeug befördert in keinem Fall mehr als fünf Flaschen auf einmal.
RO-SQ 15.4 (geändert)
Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der Fahrzeuge zur Beförderung schwach radioaktiver Stoffe mit Feuerlöschgerät ausgerüstet werden müssen (E4).
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 8.1.4.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschrift, nach der Fahrzeuge mit Feuerlöschgeräten ausgerüstet werden müssen.
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Radioactive Material (Road Transport) Regulations 2002: Regulation 5(4)(d).
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Vorschrift zur Ausrüstung mit Feuerlöschgeräten wird gestrichen, wenn ausschließlich freigestellte Versandstücke befördert werden (UN 2908, 2909, 2910 und 2911).
Die Vorschrift wird gelockert, wenn nur eine kleine Zahl von Versandstücken befördert wird.
Anmerkungen: Das Mitführen von Feuerlöschgeräten ist in der Praxis irrelevant für die Beförderung von UN 2908, 2909, 2910, 2911, die häufig in kleinen Fahrzeugen erfolgt.
RO-SQ 15.5 (geändert)
Betrifft: Verteilung von Gütern in Innenverpackungen an Einzelhändler oder Verbraucher (außer Klassen 1, 4.2, 6.2 und 7) von den örtlichen Auslieferungslagern oder Verbrauchern und von den Einzelhändlern an die Endverbraucher (N1).
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 6.1.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen.
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 7(4) and Regulation 36 Authorisation Number 13.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Verpackungen benötigen keinen RID/ADR- oder UN-Code oder müssen anderweitig gekennzeichnet werden, wenn sie die in Schedule 3 genannten Güter enthalten.
Anmerkungen: ADR-Vorschriften sind in den letzten Etappen der Beförderung von einem Auslieferungslager zum Einzelhändler oder Verbraucher oder von einem Einzelhändler zum Endverbraucher unzweckmäßig. Zweck dieser Ausnahme ist es, zuzulassen, dass die Innenverpackungen von Waren für den Einzelhandelsvertrieb auf dem letzten Streckenabschnitt einer örtlichen Auslieferung ohne eine Außenverpackung befördert werden können.
RO-SQ 15.6 (geändert)
Betrifft: Verbringung von normalerweise leeren ortsfesten Tanks, die nicht zur Beförderung bestimmt sind (N2). Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Teile 5 und 7-9.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften über Versandverfahren, Beförderung, Betrieb und Fahrzeuge.
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 5(14).
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Regelungen gelten nicht für die Beförderung normalerweise leerer Tanks.
Anmerkungen: Die Beförderung dieser ortsfesten Tanks ist keine Beförderung gefährlicher Güter im herkömmlichen Sinne, so dass die ADR-Vorschriften in der Praxis keine Anwendung finden. Da die Tanks "normalerweise leer" sind, sind die in ihnen enthaltenen Mengen an gefährlichen Stoffen naturgemäß äußerst gering.
LITAUEN
RO-SQ 20.1 (neu)
Betrifft: Verabschiedung von RO-SQ 15.8.
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Lietuvos Respublikos Vyriausybés 2000 m. kovo 23 d. nutarimas Nr. 337 "Dél pavojingu krovinis vezimo keliu transportu Lietuvos Respublikoje" (Beschluss der Regierung Nr. 337 zum Gefahrguttransport auf der Straße in der Republik Litauen, erlassen am 23. März 2000).
| Ausnahmen für Mitgliedstaaten in Bezug auf die auf ihr Gebiet begrenzte Beförderung | Anhang II |
SCHWEDEN
RO-LT 14.12 (neu)
Betrifft: Beförderung von UN 0335 Feuerwerkskörper.
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Anhang B, Abschnitt 7.2.4, V2 (1).
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Einsatz von EX/II- und EX/III-Fahrzeugen.
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang S - Sondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Straße, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung von UN 0335 Feuerwerkskörpern gilt die Sondervorschrift V2 (1) unter 7.2.4 nur für eine Nettoexplosivstoffmasse über 3 000 kg (4 000 kg mit Anhänger), sofern die Feuerwerkskörper gemäß der Klassifizierungstabelle für Feuerwerkskörper unter 2.1.3.5.5 in der 14. überarbeiteten Auflage der UN-Empfehlungen über den Transport gefährlicher Güter (UN-Recommendations on the Transport of Dangerous Goods) als UN 0335 klassifiziert wurden.
Diese Klassifizierung erfolgt mit Zustimmung der zuständigen Behörde. Die Klassifizierung wird in der Beförderungseinheit überprüft.
Anmerkungen: Die Beförderung von Feuerwerkskörpern ist auf zwei kurze Zeiträume im Jahr beschränkt (zum Jahreswechsel und Ende April/Anfang Mai). Die Beförderung von den Versendern zu den Umschlagplätzen (Terminals) kann ohne große Probleme mit dem bisherigen Bestand an Fahrzeugen mit EX-Genehmigung erfolgen. Die Verteilung der Feuerwerkskörper vom Umschlagplatz an die Einkaufszentren und die Beförderung überschüssiger Feuerwerkskörper zurück zum Umschlagplatz ist mangels Fahrzeugen mit EX-Genehmigung eingeschränkt. Die Transportunternehmen haben kein Interesse daran, in diese Genehmigungen zu investieren, da sie ihre Ausgaben nicht erstattet bekommen. Dadurch ist die gesamte Existenz der Versender von Feuerwerkskörpern gefährdet, da sie ihre Erzeugnisse nicht vermarkten können.
Diese Ausnahmeregelung kann nur angewandt werden, wenn die Klassifizierung der Feuerwerkskörper auf der Grundlage der Liste in den UN-Empfehlungen erfolgt ist, damit die aktuellste Klassifizierung zugrunde gelegt wird.
Eine vergleichbare Ausnahme für UN 0336 Feuerwerkskörper wurde einbezogen in die Sondervorschrift 651, Abschnitt 3.3.1 des ADR 2005.
LITAUEN
RO-LT 20.1 (neu)
Betrifft: Verabschiedung von RO-LT 4.1.
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Lietuvos Respublikos Vyriausybés 2000 m. kovo 23 d. nutarimas Nr. 337 "Dél pavojingu kroviniu vezimo keliu transportu Lietuvos Respublikoje" (Beschluss der Regierung Nr. 337 zum Gefahrguttransport auf der Straße in der Republik Litauen, erlassen am 23. März 2000).
RO-LT 20.2 (neu)
Betrifft: Verabschiedung von RO-LT 4.2.
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Lietuvos Respublikos Vyriausybés 2000 m. kovo 23 d. nutarimas Nr. 337 "Dél pavojingu kroviniu vezimo keliu transportu Lietuvos Respublikoje" (Beschluss der Regierung Nr. 337 zum Gefahrguttransport auf der Straße in der Republik Litauen, erlassen am 23. März 2000).
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1) ABl. L 319 vom 12.12.1994 S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/111/EG der Kommission (ABl. L 365 vom 10.12.2004 S. 25).
2) ABl. L 90 vom 08.04.2003 S. 45
3) ABl. L 85 vom 02.04.2005 S. 58.