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Regelung Nr. 26 der Wirtschaftskommission der Vereinigten Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer vorstehenden Außenkanten

(ABl. L 330 vom 16.12.2005 S. 26)



Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
https://unece.org/status-1958-agreement-and-annexed-regulations

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien

2022/82 - UN-Regelung Nr. 26 [2022]

Regelung Nr. 26 [2010]


1.
Anwendungsbereich

1.1. Diese Regelung gilt für die vorstehenden Außenkanten von Fahrzeugen der Klasse M1 1. Sie gilt weder für Außenrückspiegel noch für die Kugeln von Anhängerkupplungen.

1.2. Der Zweck dieser Regelung ist, die Gefahr oder Schwere der Verletzung von Personen zu verringern, die sich bei einem Zusammenstoß am Aufbau stoßen oder von diesem gestreift werden. Dies gilt sowohl für das stehende als auch für das fahrende Fahrzeug.

2. Definitionen

Im Sinne dieser Regelung bedeutet:

2.1. "Genehmigung eines Fahrzeugs" die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich seiner vorstehenden Außenkanten;

2.2. "Fahrzeugtyp" Kraftfahrzeuge, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen; diese Unterschiede können insbesondere die Form und die Werkstoffe der Außenflächen betreffen;

2.3. "Außenfläche" die Außenseite des Fahrzeugs einschließlich der Motorhaube, des Kofferraumdeckels, der Türen, der Kotflügel, des Daches, der Beleuchtungs- - und Lichtsignaleinrichtungen sowie der sichtbaren Verstärkungsteile;

2.4. "Bodenlinie" die Linie, die folgendermaßen bestimmt wird:

Um ein beladenes Fahrzeug herum ist ein Kegel mit senkrechter Achse von unbestimmter Höhe und einem halben Öffnungswinkel von 30° herumzuführen, dass er die Außenfläche des Fahrzeugs stets und so niedrig wie möglich berührt. Die Bodenlinie ist der geometrische Ort dieser Berührungspunkte. Die Wagenheberansatzpunkte, die Auspuffrohre und die Räder sind bei der Bestimmung der Bodenlinie nicht zu berücksichtigen. Für die Radausschnitte wird angenommen, dass sie mit einer Oberfläche ausgefüllt sind, welche die sie umgebende Außenfläche stetig fortsetzt; An beiden Enden des Fahrzeugs ist die Stoßstange bei der Bestimmung der Bodenlinie zu berücksichtigen. Je nach Fahrzeug kann die Bodenlinie am äußeren Rand des Stoßstangenprofils oder an der Aufbauverkleidung unter der Stoßstange verlaufen. Sind gleichzeitig zwei oder mehr Berührungspunkte vorhanden, dann ist der unterste Berührungspunkt bei der Bestimmung der Bodenlinie zu verwenden.

2.5. "Abrundungsradius" der Radius eines Kreises, dessen Bogen der abgerundeten Form des betreffenden Bauteils am ehesten entspricht;

2.6. "beladenes Fahrzeug" das bis zur technisch zulässigen Höchstmasse beladene Fahrzeug. Fahrzeuge die mit hydropneumatischer, hydraulischer oder Luftfederung ausgerüstet sind oder eine Einrichtung zur automatischen lastabhängigen Niveauregulierung besitzen, sind in dem vom Hersteller angegebenen ungünstigsten normalen Betriebszustand zu prüfen;

2.7. "äußerer Rand" des Fahrzeugs in Bezug auf die Seitenwände die Ebene parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs, die durch den äußersten seitlichen Rand hindurchgeht, und in bezog auf die Vorder- und Rückseite die senkrechten Querebenen des Fahrzeugs, die durch den äußersten vorderen und hinteren Rand hindurchgeht, wobei folgende Vorsprünge nicht zu berücksichtigen sind:

2.7.1. Reifen in der Nähe des Bodenberührungspunktes und Verbindungen zu Reifendruckanzeigern,

2.7.2. Gleitschutzeinrichtungen an den Rädern,

2.7.3. Rückspiegel,

2.7.4. Fahrtrichtungsanzeiger, Umrissleuchten, vordere und hintere Begrenzungsleuchten und Parkleuchten;

2.7.5. in Bezug auf die Vorder- und Rückseite, Anbauten an den Stoßstangen, Anhängerkupplungen und Auspuffrohren;

2.8. "Abmessung eines Vorsprungs" einer auf eine Wandung montierten Komponente die Abmessung, die nach der in Anhang 2 Absatz 3 beschriebenen Methode festgestellt wird;

2.9. "Nennlinie einer Wandung" eine Linie, die durch 2 Punkte verläuft, die mit dem Mittelpunkt einer Kugel identisch sind, wenn diese bei Durchführen des in Anhang 3 Absatz 2.2 beschriebenen Messverfahrens zum ersten und zum letzten Mal mit einer Komponente in Berührung kommt.

3. Antrag

Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich seiner vorstehenden Außenkanten;

3.1.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der vorstehenden Außenkanten ist vom Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigen Vertreter einzureichen.

Dem Antrag sind in dreifacher Ausfertigung beizufügen:

3.1.2.1. Fotografien der Vorderseite, der Rückseite und der Seitenteile des Fahrzeugs, die in einem Winkel zwischen 30° und 45° zur vertikalen Längsmittelebene des Fahrzeugs gemacht wurden;

3.1.2.2. Zeichnungen der Stoßstangen sowie gegebenenfalls;

3.1.2.3. Zeichnungen bestimmter vorstehender Außenkanten und, soweit erforderlich, auch Zeichnungen gewisser Teile der Außenfläche gemäß 6.9.1.

3.1.3. Ein Fahrzeug, das für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentativ ist, wird dem Technischen Dienst vorgeführt, der für die Durchführung der Prüfungen für die Genehmigung zuständig ist. Auf Verlangen des Technischen Dienstes sind außerdem bestimmte Teile und Muster des verwendeten Werkstoffs vorzulegen.

Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung für Gepäckträger, Skihalterungen, Radioantennen oder Funkantennen als technische Einheit.

3.2.1. Anträge auf Erteilung einer Typgenehmigung für Gepäckträger, Skihalterungen, Radioantennen oder Funkantennen als technische Einheit sind vom Fahrzeughersteller oder vom Hersteller dieser technischen Einheiten bzw. von ihrem jeweiligen Beauftragten einzureichen.

Für jeden Typ einer der in 3.2.1 genannten Einrichtungen ist dem Antrag folgendes beizufügen:

3.2.2.1. Unterlagen in dreifacher Ausfertigung mit der Beschreibung der technischen Merkmale der technischen Einheit sowie der mit jeder zu verkaufenden technischen Einheit mitzuliefernden Montageanleitung;

3.2.2.2. Ein Muster des Typs der technischen Einheit. Die zuständige Behörde darf, wenn sie es für erforderlich hält, ein weiteres Muster anfordern.

4. Genehmigung

4.1. Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich seiner vorstehenden Außenkanten.

4.1.1. Entspricht der zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeugtyp den Vorschriften nach 5 und 6, so ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen.

4.1.2. Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 02 entsprechend der Änderungsserie 02, die am 13. Dezember 1996 in Kraft getreten ist) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp mehr zuteilen.

4.1.3. Über die Erteilung der Genehmigung oder Erweiterung oder Versagung oder Zurücknahme einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

4.1.4. An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die auf dem Formblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus:

4.1.4.1. einem Kreis, in dem sich der Buchstabe "E" und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat;

4.1.4.2. der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben "R", einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts von dem gemäß Absatz 4.1.4.1 vorgeschriebenen Kreis.

4.1.5. Entspricht das Fahrzeug in dem Land, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, einem Fahrzeugtyp, der nach einer oder mehreren im Anhang des Übereinkommens aufgeführten anderen Regelungen genehmigt wurde, muss das nach Absatz 4.1.4.1 vorgeschriebene Genehmigungszeichen nicht wiederholt werden; in diesem Fall sind die zusätzlichen Nummern und Symbole aller Regelungen, nach denen die Genehmigung in diesem Land erteilt wurde, in den Spalten rechts von dem nach Absatz 4.1.4.1 vorgeschriebenen Symbol anzugeben.

4.1.6. Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und unverwischbar sein.

4.1.7. Das Genehmigungszeichen ist nahe bei oder auf dem Fahrzeugidentifikationsschild des Herstellers anzubringen.

4.1.8. Anhang 2 dieser Regelung enthält Beispiele für die Anordnung von Genehmigungszeichen.

4.1.9. Die zuständige Behörde muss vor Erteilung der Typgenehmigung prüfen, ob zufrieden stellende Maßnahmen getroffen worden sind, die eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion gewährleisten.

4.2. Genehmigung hinsichtlich der Gepäckträger, Skiträger oder Funkempfangs- oder -Sendeantennen, die als selbstständige technische Einheiten gelten.

4.2.1. Entspricht der zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Typ der selbstständigen technischen Einheiten den Vorschriften der Absätze 6.16, 6.17 und 6.18, so ist die Genehmigung für diesen Typ der selbstständigen technischen Einheit zu erteilen.

4.2.2. Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 02 entsprechend der Änderungsserie 02, die am 13. Dezember 1996 in Kraft getreten ist) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Typ der besonderen Vorrichtung mehr zuteilen.

4.2.3. Über die Erteilung der Genehmigung oder Erweiterung oder Versagung oder Rücknahme einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Typ einer selbstständigen technischen Einheit nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 4 dieser Regelung entspricht.

4.2.4. An jeder selbstständigen technischen Einheit, die einem nach dieser Regelung genehmigten selbstständigen Typ entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die im Genehmigungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus

4.2.4.1. einem Kreis, in dem sich der Buchstabe "E" und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat 2;

4.2.4.2. der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben "R", einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts von dem gemäß Absatz 4.2.4.1 vorgeschriebenen Kreis.

4.2.5. Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

4.2.6. Das Genehmigungszeichen ist in der Nähe des vom Hersteller angebrachten Datenschilds der selbstständigen technischen Einheit oder auf diesem selbst anzugeben.

4.2.7. Anhang 2 dieser Regelung enthält Beispiele für die Anordnung von Genehmigungszeichen.

4.2.8. Die zuständige Behörde muss vor Erteilung der Typgenehmigung prüfen, ob aureichende Maßnahmen getroffen worden sind, die eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion gewährleisten.

5. Allgemeine Vorschriften

5.1. Die Vorschriften dieser Regelung gelten nicht für die Teile der Außenfläche, die bei beladenem Fahrzeug und insbesondere bei geschlossenen Türen, Fenstern, Kofferraumdeckeln und Motorhauben

5.1.1. entweder in einer Höhe von mehr als 2 oder

5.1.2. unterhalb der Bodenlinie oder

5.1.3. so liegen, dass sie unter statischen Bedingungen von einer Kugel mit einem Durchmesser von 100 mm nicht berührt werden können.

5.2. Die Außenfläche des Fahrzeugs darf keine nach außen gerichteten spitzen oder scharfen Teile oder nach außen vorstehende Teile aufweisen, deren Form, Abmessungen, Richtung oder Gestaltfestigkeit die Gefahr oder die Schwere der Verletzung von Personen vergrößern können, die sich bei einem Zusammenstoß am Aufbau stoßen oder von diesem gestreift werden.

5.3. Die Außenfläche des Fahrzeugs darf keine nach außen gerichteten Teile aufweisen, von denen Fußgänger, Radfahrer oder Motorradfahrer erfasst werden können.

5.4. Kein vorstehendes Teil der Außenfläche darf einen Abrundungsradius von weniger als 2,5 mm haben. Diese Vorschrift gilt nicht für Teile der Außenfläche, die um weniger als 5 mm vorstehen; allerdings müssen bei diesen Teilen die nach außen gerichteten Kanten gebrochen sein; Teile, die weniger als 1,5 mm vorstehen, gelten als sicher.

5.5. Vorstehende Teile der Außenfläche aus Werkstoffen, deren Härte 60 Shore A nicht übersteigt, dürfen einen Abrundungsradius unter 2,5 mm haben.

Die Härtebestimmung des Teils ist in der Anbaulage vorzunehmen, wie es am Fahrzeug befestigt ist. Ist eine Härtemessung nach dem Shore-A-Verfahren nicht möglich, dann ist die Härte nach vergleichbaren Verfahren zu ermitteln.

5.6. Die Vorschriften der Absätze 5.1 bis 5.5 gelten zusätzlich zu den besonderen Vorschriften in Absatz 6, sofern in diesen besonderen Vorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

6. Besondere Vorschriften

6.1. Verzierungen

6.1.1. Aufgesetzte Verzierungen, die um mehr als 10 mm über ihre Halterung hervorstehen, müssen bei einer Kraft von 10 daN, die auf ihren am wenigsten vorstehenden Punkt in beliebiger Richtung in einer Ebene angebracht wird, die ungefähr parallel zu der Oberfläche verläuft, auf der sie angebracht sind, entweder ausweichen, sich ablösen oder sich verbiegen. Diese Vorschriften gelten nicht für Verzierungen an Kühlergittern, für die nur die allgemeinen Vorschriften nach 5 gelten. Zum Aufbringen der Kraft von 10 daN ist ein Dorn mit abgeflachter Stirnseite und einem Durchmesser von höchstens 50 mm zu verwenden. Ist dies nicht möglich, so ist ein gleichwertiges Verfahren anzuwenden. Sind die Verzierungen zurückgedrückt, abgelöst oder umgebogen, dann dürfen die verbleibenden Teile nicht um mehr als 10 mm vorstehen. Diese vorstehenden Teile müssen in jedem Fall den Vorschriften des Absatzes 5.2 entsprechen. Ist die Verzierung an einem Sockel befestigt, dann gehört dieser Sockel zu der Verzierung und nicht zu der Oberfläche, an der sie angebracht ist.

6.1.2. Schutzleisten oder -kappen auf der Außenfläche fallen nicht unter die Vorschriften nach 6.1.1; sie müssen jedoch am Fahrzeug fest angebracht sein.

6.2. Scheinwerfer

6.2.1. Vorstehende Blenden und Umrandungen an Scheinwerfern sind zulässig, sofern ihr Vorsprung, gemessen im Verhältnis zur äußeren durchsichtigen Fläche des Scheinwerfers, nicht mehr als 30 mm und ihr Abrundungsradius durchgehend mindestens 2,5 mm beträgt. Bei einem Scheinwerfer, der hinter einer zusätzlichen lichtdurchlässigen Fläche angebracht ist, wird der vorstehende Teil von der äußersten lichtdurchlässigen Fläche aus gemessen. Die Abmessung der vorstehenden Teile ist nach dem in Absatz 3 des Anhangs 3 dieser Regelung beschriebenen Verfahren zu bestimmen.

6.2.2. Verdeckbare Scheinwerfer müssen sowohl in Betriebsstellung wie auch in verdecktem Zustand den Vorschriften nach 6.2.1 entsprechen.

6.2.3. Die Vorschriften des Absatzes 6.2.1 gelten nicht für versenkt eingebaute Scheinwerfer oder für Scheinwerfer, über die Teile des Aufbaus hinausragen, wenn der Aufbau den Vorschriften des Absatzes 6.9.1 entspricht.

6.3. Gitter und Aussparungen

6.3.1. Die Vorschriften des Absatzes 5.4. gelten nicht für Aussparungen zwischen festen oder beweglichen Teilen einschließlich derjenigen, die einen Teil von Lufteinlass- oder Luftauslassgittern oder Kühlergittern bilden, sofern der Abstand zwischen benachbarten Teilen nicht größer als 40 mm ist und die Gitter und Aussparungen eine Funktion haben. Bei Aussparungen zwischen 40 mm und 25 mm müssen die Abrundungsradien 1 mm oder mehr betragen. Beträgt jedoch der Abstand zwischen zwei benachbarten Teilen 25 mm oder weniger, so dürfen die Abrundungsradien der äußeren Stirnflächen der Teile nicht kleiner als 0,5 mm sein. Der Abstand zwischen zwei benachbarten Teilen von Gittern und Aussparungen ist nach dem in Absatz 4 des Anhangs 3 der Regelung beschriebenen Verfahren zu bestimmen.

6.3.2. Die Verbindung der Stirnseite mit den Seitenflächen jedes Bauteils, das ein Gitter oder eine Aussparung bildet, muss abgerundet sein.

6.4. Scheibenwischer

6.4.1. Die Scheibenwischer müssen so angebracht sein, dass die Welle für den Wischerarm mit einer Schutzabdeckung versehen ist, deren Abrundungsradius 5.4 entspricht und deren Endfläche mindestens 150 mm2 beträgt. Abgerundete Abdeckungen müssen eine Projektionsfläche von mindestens 150 mm haben, deren Abstand von dem am weitesten vorstehenden Punkt höchstens 6,5 mm beträgt. Diese Vorschriften müssen auch bei Heckscheibenwischern und Scheinwerferwischern eingehalten sein.

6.4.2. Absatz 5.4 gilt nicht für Wischerblätter oder andere tragende Teile. Diese Teile müssen jedoch so beschaffen sein, dass sie weder scharfe Kanten noch spitze oder scheidende Teile haben.

6.5. Stoßstangen

6.5.1. Die Enden der Stoßstangen müssen zur Außenfläche nach innen hin gebogen sein, um die Gefahr des Hängenbleibens auf ein Mindestmaß zu verringern. Diese Vorschrift gilt als eingehalten, wenn die Stoßstange zurückgesetzt oder in den Aufbau integriert ist oder aber das Ende der Stoßstange so nach innen gebogen ist, dass sie von einer Kugel mit einem Durchmesser von 100 mm nicht berührt werden kann und der Zwischenraum zwischen dem Ende der Stoßstange und den sie umgebenden Teilen des Aufbaus nicht größer als 20 mm ist.

6.5.2. Wenn die Linie der Stoßstange, die der Umrisslinie der senkrechten Projektion des Fahrzeugs entspricht, sich auf einer festen Oberfläche befindet, so muss diese Oberfläche an allen Punkten von der Umrisslinie 20 mm nach innen einen Abrundungsradius von mindestens 5 mm und in allen anderen Fällen einen Abrundungsradius von mindestens 2,5 mm aufweisen. Diese Bestimmung gilt für den Teil des Bereichs, der von der Umrisslinie bis zu 20 mm nach innen liegt und sich zwischen und vor (bzw., bei der hinteren Stoßstange, hinter) den Berührungspunkten mit der Umrisslinie zweier senkrechter Flächen befindet, die beide mit der Längssymmetrieebene des Fahrzeugs einen Winkel von 15° bilden (siehe Abb. 1).

bild

Abbildung 1

6.5.3. Die Vorschrift des Absatzes 6.5.2 gilt nicht für Teile der Stoßstange, daran befestigte Teile oder Stoßstangeneinlagen, die um weniger als 5 mm vorstehen; dies gilt vor allem für Fugenabdeckungen und Düsen für Scheinwerfer-Reinigungsanlagen; allerdings müssen bei diesen Teilen die nach außen gerichteten Kanten gebrochen sein; Teile, die weniger als 1,5 mm vorstehen, gelten als sicher.

6.6. Griffe, Scharniere und Druckknöpfe an Türen, Kofferräumen und Motorhauben; Tanköffnungen und -deckel

6.6.1. Diese Teile dürfen bei Tür- oder Kofferraumgriffen nicht um mehr als 40 mm und in allen anderen Fällen nicht um mehr als 30 mm nach außen vorstehen.

6.6.2. Sind die Griffe der Seitentüren Drehgriffe, dann müssen sie einer der nachstehenden Vorschriften entsprechen:

6.6.2.1. Bei Griffen, die in einer Ebene parallel zur Oberfläche der Tür gedreht werden, muss das offene Ende nach hinten gerichtet sein. Bei diesen Griffen muss das Ende zur Oberfläche der Tür hin gebogen und durch eine Einfassung oder Vertiefung geschützt sein.

6.6.2.2. Griffe, die sich nach außen in einer beliebigen Richtung schwenken lassen, die nicht parallel zur Oberfläche der Tür verläuft, müssen in der Verriegelungsstellung durch eine Einfassung oder Vertiefung geschützt sein. Das freie Ende muss entweder nach hinten oder nach unten gerichtet sein.

Griffe, die der letztgenannten Vorschrift nicht entsprechen, können dennoch zugelassen werden, wenn

  1. sie über einen selbsttätigen Rückholmechanismus verfügen,
  2. sie bei einem Versagen des Rückholmechanismus um nicht mehr als 15 mm hervorstehen;
  3. sie in dieser geöffneten Stellung den Vorschriften des Absatzes 5.4 entsprechen
    und
  4. die Fläche ihres freien Endes, gemessen in einem Abstand von höchstens 6,5 mm von dem am weitesten vorstehenden Punkt, mindestens 150 mm groß ist.

6.7. Räder, Radmuttern, Radnabenkappen und Zierkappen

6.7.1. Die Vorschriften nach 5.4 finden keine Anwendung.

6.7.2. Räder, Radmuttern, Radnabenkappen und Zierkappen dürfen keine spitzen oder scharfen Teile haben, die über die Außenfläche der Radfelgen hinausragen. Flügelmuttern sind nicht zulässig.

6.7.3. Wenn das Fahrzeug geradeaus fährt, darf außer den Reifen kein Teil der Räder, der oberhalb der durch ihre Drehachse verlaufenden waagerechten Ebene liegt, über die senkrechte Projektion der Aufbauverkleidung über dem Rad in eine waagerechte Ebene hinausragen. Wenn es jedoch durch funktionelle Erfordernisse gerechtfertigt ist, so dürfen Zierdeckel, die Radmuttern und Nabendeckel bedecken, unter der Bedingung über die senkrechte Projektion der Außenfläche oder des Aufbaus hinausragen, dass der Abrundungsradius der Oberfläche des vorstehenden Teils nicht kleiner als 30 mm ist und dass der Vorsprung über die senkrechte Projektion der Außenfläche oder des Aufbaus hinaus keinesfalls 30 mm überschreitet.

6.8. Blechkanten

6.8.1. Blechkanten, wie die Kanten von Wasserabflussrinnen oder die Schienen von Schiebetüren, sind nur zulässig, sofern sie gebördelt oder mit einem Schutzüberzug versehen sind, der den entsprechenden Vorschriften dieser Regelung entspricht. Eine ungeschützte Kante gilt als gebördelt, wenn sie entweder um ungefähr 180° oder so zum Aufbau hin gebördelt ist, dass sie von einer Kugel mit einer Durchmesser von 100 mm nicht berührt werden kann.

6.9. Wandung des Aufbaus

6.9.1. Falze in der Wandung des Aufbaus dürfen einen Abrundungsradius haben, der kleiner als 2,5 mm, jedoch nicht kleiner als ein Zehntel der nach dem Absatz 1 des Anhangs 3 zu bestimmenden Höhe "H" der Projektion ist.

6.10. Seitliche Luft- oder Regenabweiser

6.10.1. Die Kanten der seitlichen Abweiser, die nach außen gerichtet werden können, müssen einen Abrundungsradius von mindestens 1 mm haben.

6.11. Ansatzpunkte für Wagenheber und Auspuffrohre

6.11.1. Ansatzpunkte für Wagenheber und Auspuffrohre dürfen nicht um mehr als 10 mm über die vertikale Projektion der vertikal über ihnen liegenden Bodenlinie hinausragen. Abweichend von dieser Vorschrift, darf ein Auspuffrohr um mehr als 10 mm über die vertikale Projektion der Bodenlinie hinausragen, sofern es mit gerundeten Kanten mit einem Radius von mindestens 2,5 mm endet.

6.12. Lufteinlass- und -auslassöffnungen

6.12.1. Lufteinlass- und Auslassöffnungen müssen den Vorschriften der Absätze 5.2, 5.3 und 5.4 in allen Betriebsstellungen entsprechen.

6.13. Dach

6.13.1. Bei Dächern, die sich öffnen lassen, ist nur die geschlossene Stellung zu berücksichtigen.

6.13.2. Kabrioletts sind sowohl bei geschlossenem als auch bei geöffnetem Verdeck zu prüfen.

6.13.2.1. Bei geöffnetem Verdeck ist an dem Fahrzeug innerhalb einer vom Verdeck in geschlossener Stellung gebildeten, gedachten Fläche keine Prüfung durchzuführen.

6.13.2.2. Ist für das Gestänge des gefalteten (= geöffneten) Verdecks eine Abdeckung als Standardausrüstung vorhanden, dann ist die Prüfung mit dieser Abdeckung durchzuführen.

6.14. Fenster

6.14.1. Fenster, die sich von der Außenfläche des Fahrzeugs nach außen schwenken lassen, müssen in allen Gebrauchsstellungen den nachstehenden Vorschriften entsprechen:

6.14.1.1. keine ungeschützte Kante darf nach vorn gerichtet sein,

6.14.1.2. kein Teil des Fensters darf über den äußersten Rand des Fahrzeugs hinausragen.

6.15. Kennzeichenschildhalter

6.15.1. Die vom Fahrzeughersteller für die Kennzeichenschilder mitgelieferten Halter müssen den Vorschriften des Absatzes 5.4 dieser Regelung entsprechen, sofern sie von einer Kugel mit einem Durchmesser von 100 mm berührt werden können, wenn ein Kennzeichenschild entsprechend der Empfehlung des Fahrzeugherstellers angebracht ist.

6.16. Gepäckträger und Skiträger

6.16.1. Gepäck- und Skiträger müssen so am Fahrzeug befestigt sein, dass eine starre Verriegelung vorhanden ist und dass horizontale, Längs- und Querkräfte übertragen werden können, die mindestens der vom Hersteller angegebenen vertikalen Tragfähigkeit des Trägers entsprechen. Bei der Prüfung des nach den Anweisungen des Herstellers am Fahr- zeug befestigten Gepäck- oder Skiträgers dürfen die Prüflasten nicht nur an einem Punkt aufgebracht werden.

6.16.2. Flächen, die nach dem Anbringen des Trägers von einer Kugel mit einem Durchmesser von 165 mm berührt werden können, dürfen keine Teile mit einem Abrundungsradius von weniger als 2,5 mm haben, es sei denn, dass die Vorschriften des Absatzes 6.3 angewandt werden können.

6.16.3. Befestigungsteile wie Schrauben, die ohne Werkzeuge angezogen oder gelöst werden, dürfen nicht um mehr als 40 mm über die in Absatz 6.16.2 genannten Flächen hinausragen, wobei der vorstehende Teil nach dem in Absatz 2 des Anhangs 3 vorgeschriebenen Verfahren bestimmt wird; allerdings wird eine Kugel mit einem Durchmesser von 165 mm in den Fällen verwendet, in denen das in Absatz 2.2 dieses Anhangs vorgeschriebene Verfahren angewandt wird.

6.17. Funkempfangs- und -sendeantennen

6.17.1. Funkempfangs- und -sendeantennen müssen so am Fahrzeug befestigt sein, dass ihr freies Ende, wenn es in einer vom Hersteller der Antenne angegebenen Benutzungsstellung weniger als 2 m von der Fahrbahnoberfläche entfernt ist, sich innerhalb des Bereichs befindet, der von den vertikalen Ebenen begrenzt wird, die im Abstand von 10 cm zum äußersten Rand des Fahrzeugs nach Absatz 2.7 zur Mitte hin liegen.

6.17.2. Antennen müssen außerdem so am Fahrzeug angebracht und ihr freies Ende muss, falls erforderlich, so gesichert sein, dass kein Teil der Antennen über den äußersten Rand des Fahrzeugs nach Absatz 2.7 hinausragt.

6.17.3. Antennenstäbe können einen Abrundungsradius von weniger als 2,5 mm haben. Das freie Ende muss jedoch mit einer festen Kappe mit einem Abrundungsradius von mindestens 2,5 mm versehen sein.

6.17.4. Antennensockel dürfen nicht um mehr als 30 mm vorstehen, wenn diese Abmessung nach dem Verfahren in Absatz 2 des Anhangs 3 bestimmt wird. Bei Antennen mit Verstärkern im Sockel dürfen diese Sockel um bis zu 40 mm vorstehen.

6.18. Montageanleitung

6.18.1. Gepäckträger, Skiträger und Funkempfangs- oder -sendeantennen, die als selbständige technischen Einrichtungen genehmigt worden sind, dürfen nicht ohne Montageanleitung zum Verkauf angeboten, verkauft oder gekauft werden. Die Montageanleitung muss ausreichende Angaben enthalten, damit die genehmigten Bauteile so am Fahrzeug befestigt werden können, dass die entsprechenden Vorschriften der Absätze 5 und 6 eingehalten sind. Bei Teleskopantennen müssen insbesondere die Benutzungsstellungen angegeben sein.

7. Änderung eines Fahrzeugtyps und Erweiterung der Genehmigung

7.1. Jede Änderung am Fahrzeugtyp ist der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung erteilt hat. Diese Behörde kann dann

7.1.1. entweder die Auffassung vertreten, dass von den vorgenommenen Änderungen keine nennenswert nachteilige Wirkung ausgeht;

7.1.2. oder ein neues Gutachten von dem Technischen Dienst der die Prüfungen durchführt, verlangen.

7.2. Die Bestätigung der Genehmigung mit Angabe der Veränderungen oder die Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, nach dem Verfahren gemäß 4.3 mitzuteilen.

7.3. Die zuständige Behörde, die die Erweiterung der Genehmigung bescheinigt, teilt einer solchen Erweiterung eine laufende Nummer zu und unterrichtet hierüber die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

8. Übereinstimmung der Produktion

8.1. Ein(e) nach dieser Regelung genehmigtes Fahrzeug (selbständige technische Einheit) muss so gebaut sein, dass er (sie) dem genehmigten Typ insofern entspricht, als die Vorschriften der Absätze 5 und 6 eingehalten sind.

8.2. Die Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 8.1 ist durch entsprechende Kontrollen der Produktion zu überprüfen.

8.3. Der Inhaber der Genehmigung muss vor allem:

8.3.1. sicherstellen, dass Verfahren zur wirksamen Qualitätskontrolle der Produkte vorhanden sind,

8.3.2. Zugang zu den Prüfeinrichtungen haben, die für die Überprüfung der Übereinstimmung mit jedem genehmigten Typ erforderlich sind,

8.3.3. sicherstellen, dass Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und dass die einschlägigen Unterlagen während eines nach Absprache mit der Behörde festzulegenden Zeitraums verfügbar bleiben,

8.3.4. die Ergebnisse jeder Art von Prüfungen analysieren, um die Unveränderlichkeit der Produktmerkmale zu überprüfen und zu gewährleisten, wobei gewisse Abweichungen bei der industriellen Fertigung zu berücksichtigen sind,

8.3.5. sicherstellen, dass für jeden Produkttyp zumindest die in Anhang 3 dieser Regelung vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt werden,

8.3.6. sicherstellen, dass eine weitere Stichprobe und eine weitere Prüfung veranlasst werden, wenn sich bei einer Auswahl von Proben oder Prüfstücken die fehlende Übereinstimmung mit dem betreffenden Typ herausstellt. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Übereinstimmung der entsprechenden Produktion zu treffen.

8.4. Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die bei jeder Fertigungseinheit angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen.

8.4.1. Bei jeder Überprüfung sind dem betreffenden Prüfer die Kontroll- und Produktionsaufzeichnungen vorzulegen.

8.4.2. Der Prüfer kann stichprobenweise Muster für die Prüfung im Labor des Herstellers auswählen. Die Mindestzahl der Muster kann entsprechend den Ergebnissen der eigenen Prüfungen des Herstellers festgelegt werden.

8.4.3. Erscheint das Qualitätsniveau als unzureichend oder wird es für not- wendig erachtet, die Gültigkeit der Prüfungen nach Absatz 8.4.2 zu überprüfen, so wählt der Prüfer Muster aus, die dem Technischen Dienst zugesandt werden, der die Prüfungen für die Genehmigung durchgeführt hat.

8.4.4. Die zuständige Behörde kann jede in dieser Regelung vorgeschriebene Prüfung durchführen.

8.4.5. Die von der zuständigen Behörde vorgenommenen Überprüfungen werden gewöhnlich einmal alle zwei Jahre durchgeführt. Sind die Prüfergebnisse bei einer dieser Nachprüfungen nicht zufrieden stellend, so veranlasst die zuständige Behörde, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wieder hergestellt wird.

9. Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion

9.1. Die für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Vorschriften nach 8.1 nicht eingehalten sind.

9.2. Wenn eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurücknimmt, hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, darüber mit einem Mitteilungsblatt nach dem Muster von Anhang 1 dieser Regelung zu unterrichten.

10. Endgültige Einstellung der Produktion

Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion des nach dieser Regelung genehmigten Typs endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

11. Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden

Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter für die Erteilung oder die Erweiterung oder die Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion zu übersenden sind.


1) Gemäß der Definition in Anhang 7 der Gesamtresolution zur Fahrzeugtechnik (R.E.3) (Dokument TRANS/SC1/WP29/78/Amend.3).

2) 1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 (frei), 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Belarus, 29 für Estland, 30 (frei), 31 für Bosnien-Herzegowina, 32 für Lettland, 33 (frei), 34 für Bulgarien, 35-36 (frei), 37 für die Türkei, 38-39 (frei), 40 für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, 41 (frei), 42 für die Europäische Gemeinschaft (Genehmigungen werden von den Mitgliedstaaten unter Verwendung des jeweiligen ECE-Zeichens erteilt), 43 für Japan, 44 (frei), 45 für Australien, 46 für die Ukraine. Die folgenden Zahlen werden den anderen Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, di ein Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien des Übereinkommens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.

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Mitteilung Anhang 1


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Anordnungen der Genehmigungszeichen Anhang 2

Muster A

(siehe die Absätze 4.1.4 und 4.2.4 dieser Regelung)

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Das oben dargestellte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Fahrzeugtyp in den Niederlanden (E 4) nach der Regelung Nr. 26 unter der Genehmigungsnummer 022439 genehmigt worden ist. Aus den ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer geht hervor, dass bei der Erteilung der Genehmigung die Regelung Nr. 26 die Änderungsserie 02 enthielt.

Muster B

(siehe Absatz 4.1.5 dieser Regelung)

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Das oben dargestellte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Fahrzeugtyp in den Niederlanden (E 4) nach den Regelungen Nr. 26 und 24 1 genehmigt worden ist. Aus den ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummern geht hervor, dass bei der Erteilung der jeweiligen Genehmigungen die Regelung Nr. 26 die Änderungsserie 02 und die Regelung Nr. 24 bereits die Änderungsserie 03 enthielt.

1) Die zweite Regelungsnummer ist nur als Beispiel angegeben; der korrigierte Absorptionseffizient beträgt 1,30 m-1.

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Verfahren zur Bestimmung der Abmessungen von Vorsprüngen und Aussparungen. Anhang 3


1. Verfahren zur Bestimmung der Höhe des Vorsprungs von falzen in der Wandung des Aufbaus

1.1. Die Höhe H eines vorstehenden Teiles ist grafisch mittels eines Kreises mit einem Durchmesser von 165 mm zu bestimmen, wobei dieser Kreis den äußeren Umriss der Außenfläche des zu prüfenden Bereichs innen berühren muss.

1.2. H ist der Höchstwert des Abstandes zwischen dem Umfang des vorerwähnten Kreises und dem äußeren Umriss des vorstehenden Teiles, gemessen auf einer Geraden durch den Mittelpunkt des Kreises mit einem Durchmesser von 165 mm (siehe Abb. 1).

1.3. In Fällen, in denen ein Kreis mit einem Durchmesser von 100 mm einen Teil des äußeren Umrisses der Außenfläche des zu prüfenden Bereichs nicht berühren kann, gilt als Oberflächenumriss in diesem Bereich der Umriss, der gebildet wird durch den Umfang des Kreises mit einem Durchmesser von 100 mm zwischen seinen Berührungspunkten mit dem Außenumriss (siehe Abb. 2).

1.4. Zeichnungen der notwendigen Querschnitte durch die Außenfläche sind vom Hersteller zu liefern, um ein Messen der Höhe der vorstehenden Teile zu ermöglichen.

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Abbildung 1

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Abbildung 2

2. Verfahren zur Bestimmung der Abmessung des Vorsprungs eines auf die Außenfläche montierten teils

2.1. Die Abmessung des Vorsprungs eines an einer nach außen gewölbten Oberfläche befestigten Bauteils kann entweder an diesem selbst oder anhand einer entsprechenden Schnittzeichnung dieses Bauteils in seiner Anbaulage bestimmt werden.

2.2. Kann die Abmessung des Vorsprungs eines an einer nicht nach außen gewölbten Oberfläche befestigten Bauteils nicht durch eine einfache Messung bestimmt werden, dann ist sie mit Hilfe des größten Abstands zwischen dem Mittelpunkt einer Kugel mit einem Durchmesser von 100 mm und der Bezugslinie der Außenfläche zu ermitteln, wobei die Kugel so abgerollt wird, dass sie ständig mit diesem Bauteil in Berührung bleibt. Ein Beispiel für die Anwendung dieses Verfahrens ist in der Abbildung 3 dargestellt.

3. Verfahren zur Bestimmung der Abmessung des Vorsprungs von blenden und Umrandungen von Scheinwerfern

3.1. Der Vorsprung einer Scheinwerferblende gegenüber der Außenfläche des Scheinwerfers ist, wie in der Abbildung 4 dargestellt, vom Berührungspunkt einer Kugel mit einem Durchmesser von 100 mm aus, in horizontaler Richtung zu bestimmen.

4. Verfahren zur Bestimmung der Abmessung einer Aussparung oder des Zwischenraums zwischen den teilen eines Gitters

4.1. Die Abmessung einer Aussparung oder eines Abstands zwischen den Teilen eines Gitters ist mit Hilfe des Abstands zwischen zwei Ebenen, die durch die Berührungspunkte der Kugel senkrecht zur Verbindungslinie dieser Punkte gehen, zu bestimmen. Beispiele für die Anwendung dieses Verfahrens sind in den Abbildungen 5 und 6 dargestellt.

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Abbildung 3

Abbildung 4

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Abbildung 5

Abbildung 6

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Mitteilung Anhang 4


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