Richtlinie 2006/9/EG der Kommission vom 23. Januar 2006 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Diquat

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 22 vom 26.01.2006 S. 24)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 1, insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 2, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG fällt die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zur Anwendung bei bestimmten Pflanzen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Diese Zulassungen müssen auf der Bewertung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt beruhen. Dabei zu berücksichtigen sind u. a. die Anwenderexposition und die Exposition umstehender Personen, die Auswirkungen auf Land, Wasser und Luft sowie die Auswirkungen auf Mensch und Tier infolge der Aufnahme von Rückständen auf behandelten Pflanzen über die Nahrung.

(2) Rückstandshöchstgehalte ergeben sich aus dem Einsatz der Mindestmenge an Pestiziden, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen, und die so eingesetzt wird, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf die geschätzte Aufnahme über die Nahrung.

(3) Die Rückstandshöchstgehalte für Pestizide werden laufend überprüft. Sie werden geändert, um neuen Anwendungen sowie neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen.

(4) Ergibt die zugelassene Verwendung von Pestiziden keine bestimmbaren Rückstände in oder auf dem Lebensmittel, oder ist die Verwendung nicht zugelassen, oder ist die von Mitgliedstaaten zugelassene Verwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt, oder werden in Drittländern Mittel eingesetzt, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so wird die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt.

(5) Informationen über neue oder geänderte Anwendungen für Diquat, die unter die Richtlinie 90/642/EWG fallen, sind der Kommission mitgeteilt worden.

(6) Die Verbraucherexposition bei lebenslanger Aufnahme von Lebensmitteln, die möglicherweise Rückstände dieser Pestizide enthalten, ist gemäß den in der Europäischen Gemeinschaft verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien 3 geprüft und bewertet worden. Die Berechnungen haben ergeben, dass die betreffenden Rückstandshöchstgehalte gewährleisten, dass die annehmbare Tagesdosis nicht überschritten wird.

(7) Die Auswertung der vorliegenden Informationen hat ergeben, dass keine akute Referenzdosis (ARfD) und somit auch keine kurzfristige Bewertung erforderlich ist.

(8) Daher sollten für Diquat neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt werden.

(9) Die Festsetzung oder Änderung solcher vorläufigen Rückstandshöchstgehalte auf Gemeinschaftsebene hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG und gemäß Anhang VI derselben Richtlinie vorläufige Rückstandshöchstgehalte für Diquat festzusetzen. Ein Zeitraum von vier Jahren dürfte für die Zulassung weiterer Anwendungen von Diquat ausreichend sein. Danach sollte der vorläufige gemeinschaftliche Rückstandshöchstgehalt endgültig werden.

(10) Die Richtlinie 90/642/EWG ist entsprechend zu ändern.

(11) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 90/642/EWG wird wie folgt geändert: In Gruppe "4. ÖLSAATEN" wird der Eintrag "Hanfsamen" zwischen den Einträgen "Baumwollsamen" und "Sonstige" eingefügt.

Artikel 2

Teil A des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 26. Juli 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon und übermitteln ihr eine Tabelle, aus der die Entsprechungen zwischen den von ihnen erlassenen Vorschriften und dieser Richtlinie ersichtlich sind.

Sie wenden diese Vorschriften ab 27. Juli 2006 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

.

  Anhang

In Teil A des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG erhalten die Zeilen betreffend Diquat folgenden Wortlaut:

Pestizidrückstände und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten Diquat
"1.  Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte 0,05 (*) (p)
i) ZITRUSFRÜCHTE  
Grapefruit  
Zitronen  
Limonen  
Mandarinen (einschließlich Clementinen und anderer Hybriden)  
Orangen  
Pomelos  
Sonstige  
ii) SCHALENFRÜCHTE (mit oder ohne Schale)  
Mandeln  
Paranüsse  
Kaschu-Nüsse  
Esskastanien, Edelkastanien  
Kokosnüsse  
Haselnüsse  
Macadamianüsse  
Pekannüsse  
Pinienkerne, Pignoli  
Pistazien  
Walnüsse  
Sonstige  
iii) KERNOBST  
Äpfel  
Birnen  
Quitten  
Sonstige  
iv) STEINOBST  
Aprikosen, Marillen  
Kirschen  
Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und anderer Hybriden)  
Pflaumen, Zwetschgen  
Sonstige  
v) BEEREN UND KLEINOBST  
a) Tafel- und Keltertrauben  
Tafeltrauben  
Keltertrauben  
b) Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)  
c) Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte)  
Brombeeren  
amerikanische Brombeerenarten  
Loganbeeren  
Himbeeren  
Sonstige  
d) Anderes Kleinobst und Beeren (ohne Wildfrüchte)  
Heidelbeeren  
Preiselbeeren  
Johannisbeeren, Ribisel (rot, schwarz und weiß)  
Stachelbeeren  
Sonstige  
e) Wildbeeren und Wildobst  
vi) SONSTIGE FRÜCHTE  
Avocados  
Bananen  
Datteln  
Feigen  
Kiwis  
Kumquats  
Litschis  
Mangos  
Oliven  
Papayas  
Passionsfrüchte  
Ananas  
Granatäpfel  
Sonstige  
2. Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet 0,05 (*) (p)
i) WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE  
Rote Rüben, Rote Bete  
Karotten und Möhren  
Maniok, Kassava  
Knollensellerie  
Meerrettich, Kren  
Topinambur  
Pastinaken  
Petersilienwurzel  
Rettiche  
Schwarzwurzeln  
Süßkartoffeln  
Kohlrüben, Steckrüben, Wruken, Krautrüben  
Speiserüben, Weiße Rüben, Stoppelrüben  
Yamswurzeln  
Sonstige  
ii) ZWIEBELGEMÜSE  
Knoblauch  
Zwiebeln  
Schalotten  
Frühlingszwiebeln  
Sonstige  
iii) FRUCHTGEMÜSE  
a) Nachtschattengewächse  
Tomaten, Paradeiser  
Paprika  
Auberginen, Melanzani  
Sonstige  
b) Kürbisgewächse - mit genießbarer Schale  
Gurken  
Einlegegurken  
Zucchini  
Sonstige  
c) Kürbisgewächse - mit ungenießbarer Schale  
Melonen  
Kürbisse  
Wassermelonen  
Sonstige  
d) Zuckermais  
iv) KOHLGEMÜSE  
a) Blumenkohle  
Broccoli (einschließlich Calabrese)  
Blumenkohl, Karfiol  
Sonstige  
b) Kopfkohle  
Rosenkohl, Kohlsprossen  
Kopfkohl  
Sonstige  
c) Blattkohle  
Chinakohl  
Grünkohl  
Sonstige  
d) Kohlrabi  
v) BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER  
a) Kopfsalat und ähnliche  
Gartenkresse  
Feldsalat  
Kopfsalat  
Breitblättrige Endivie (Cichorum endivia var. latifolium)  
Sonstige  
b) Spinat und ähnliche  
Spinat  
Mangold  
Sonstige  
c) Brunnenkresse  
d) Chicoree  
e) Frische Kräuter  
Kerbel  
Schnittlauch  
Petersilie  
Sellerieblätter  
Sonstige  
vi) HÜLSENGEMÜSE (frisch)  
Bohnen (mit Hülsen)  
Bohnen (ohne Hülsen)  
Erbsen (mit Hülsen)  
Erbsen (ohne Hülsen)  
Sonstige  
vii) STÄNGELGEMÜSE (frisch)  
Spargel  
Kardonen  
Stangensellerie  
Fenchel  
Artischocken  
Porree  
Rhabarber  
Sonstige  
viii) PILZE  
a) Zuchtpilze  
b) Wildpilze  
3. Hülsenfrüchte 0,2 (p)
Bohnen  
Linsen  
Erbsen  
Sonstige  
4.  Ölsaaten  
Leinsamen 5 (p)
Erdnüsse 0,1 (*) (p)
Mohnsamen 0,1 (*) (p)
Sesamsamen 0,1 (*) (p)
Sonnenblumenkerne 1 (p)
Rapssamen 2 (p)
Sojabohnen 0,2 (p)
Senfkörner 0,5 (p)
Baumwollsamen 0,1 (*) (p)
Hanfsamen 0,5 (p)
Sonstige 0,1 (*) (p)
5.  Kartoffeln 0,05 (*) (p)
Frühkartoffeln  
Lagerkartoffeln  
6.  Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Stiele von CwwMa süwmis) 0,1 (*) (p)
7.  Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver 0,1 (*) (p)
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
p) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG."

 

_______

1) ABl. Nr. L 350 vom 14.12.1990 S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/76/EG der Kommission (ABl. Nr. L 293 vom 09.11.2005 S. 14).

2) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/72/EG der Kommission (ABl. Nr. L 279 vom 22.10.2005 S. 63).

3) "Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues" (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation 1997 (WHO/FSF/FOS/97.7).