Richtlinie 2006/107/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinie 89/108/EWG über tiefgefrorene Lebensmittel und der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens

(ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 411)



Der Rat der Europäischen Union-

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Wenn über den 1. Januar 2007 hinaus geltende Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts einer Anpassung bedürfen und die erforderlichen Anpassungen in der Beitrittsakte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen sind, werden nach Artikel 56 der Beitrittsakte die erforderlichen Rechtsakte vom Rat erlassen, es sei denn, die ursprünglichen Rechtsakte sind von der Kommission erlassen worden.

(2) In der Schlussakte der Konferenz, auf der der Beitrittsvertrag abgefasst wurde, wird festgestellt, dass die Hohen Vertragsparteien politische Einigung über einige Anpassungen der Rechtsakte der Organe erzielt haben, die aufgrund des Beitritts erforderlich geworden sind, und den Rat und die Kommission ersuchen, diese Anpassungen vor dem Beitritt anzunehmen, wobei erforderlichenfalls eine Ergänzung und Aktualisierung erfolgt, um der Weiterentwicklung des Unionsrechts Rechnung zu tragen.

(3) Die Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel 2 und die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür 3 sind daher entsprechend zu ändern

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinien 89/108/EWG und 2000/13/EG werden gemäß dem Anhang geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am Tag des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften sowie eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. November 2006

____________
1) ABl. Nr. L 157 vom 21.06.2005 S. 11.

2) ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 34.

3) ABl. Nr. L 109 vom 06.05.2000 S. 29.

.

 Freier Warenverkehr Anhang

Lebensmittel

1. 31.989 L 0108: Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel (ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 34), geändert durch:

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt ergänzt:

"- Bulgarisch: Druck- und Lokalversion

- Rumänisch: congelare rapidä."

2. 32.000 L 0013: Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. Nr. L 109 vom 06.05.2000 S. 29), geändert durch:

a) In Artikel 5 Absatz 3 erhält die mit "in spanischer Sprache" beginnende und mit "joniserande strälning" endende Liste folgende Fassung:

"- in bulgarischer Sprache:
, "oder , "

- in spanischer Sprache:
"irradiado" oder "tratado con radiación ionizante",

- in tschechischer Sprache:
"ozáreno" oder "osetreno ionizujícím zárením",

- in dänischer Sprache:
"bestrålet/..." oder "strålekonserveret" oder "behandlet med ioniserende stråling" oder "konserveret med ioniserende stråling",

- in deutscher Sprache:
"bestrahlt" oder "mit ionisierenden Strahlen behandelt",

- in estnischer Sprache:
"kiiritatud" oder "töödeldud ioniseeriva kiirgusega",

- in griechischer Sprache:
" " oder " ",

- in englischer Sprache:
"irradiated" oder "treated with ionising radiation",

- in französischer Sprache:
"traité par rayonnements ionisants" oder "traité par ionisation",

- in italienischer Sprache:
"irradiato" oder "trattato con radiazioni ionizzanti",

- in lettischer Sprache:
"apstarots" oder " ",

- in litauischer Sprache:
"apsvitinta" oder "apdorota jonizuojanciaja spinduliuote",

- in ungarischer Sprache:
"sugárkezelt vagy ionizáló energiával kezelt",

- in maltesischer Sprache:
"ittrattat birradjazzjoni" oder "ittrattat b'radjazzjoni jonizzanti",

- in niederländischer Sprache:
"doorstraald" oder "door bestraling behandeld" oder "met ioniserende stralen behandeld",

- in polnischer Sprache:
"napromieniony" oder "poddany dzialaniu promieniowania jonizujqcego",

- in portugiesischer Sprache:
"irradiado" oder "tratado por irradiação" oder "tratado por radiação ionizante",

- in rumänischer Sprache:
"iradiate" oder "tratate cu radiatii ionizate",

- in slowakischer Sprache:
"osetrené ionizujúcim ziarením",

- in slowenischer Sprache:
"obsevano" oder "obdelano z ionizirajocim sevanjem",

- in finnischer Sprache:
"säteilytetty" oder "käsitelty ionisoivalla säteilyllä",

- in schwedischer Sprache:
"bestrålad" oder "behandlad med joniserande strålning"";

b) In Artikel 10 Absatz 2 erhält die mit "in spanischer Sprache" beginnende und mit "sista förbrukningsdag" endende

Liste folgende Fassung:

"- in bulgarischer Sprache: " ,

- in spanischer Sprache: "fecha de caducidad",

- in tschechischer Sprache: "spotrebujte do",

- in dänischer Sprache: "sidste anvendelsesdato",

- in deutscher Sprache: "verbrauchen bis",

- in estnischer Sprache: "kõlblik kuni",

- in griechischer Sprache: "ανáλωση µεχρι"

- in englischer Sprache: "use by",

- in französischer Sprache: "à consommer jusqu'au",

- in italienischer Sprache: "da consumare entro",

- in lettischer Sprache: "ízlietot lidz",

- in litauischer Sprache: "tinka vartoti iki",

- in ungarischer Sprache: "fogyasztható",

- in maltesischer Sprache: "uza sa",

- in niederländischer Sprache: "te gebruiken tot",

- in polnischer Sprache: "nalezy spozyc do",

- in portugiesischer Sprache: "a consumir até",

- in rumänischer Sprache: "expira la data de",

- in slowakischer Sprache: "spotrebujte do",

- in slowenischer Sprache: "porabiti do",

- in finnischer Sprache: "viimeinen käyttöajankohta",

- in schwedischer Sprache: "sista förbrukningsdag".";

ENDE