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Verordnung (EG) Nr. 305/2006 des Rates vom 21. Februar 2006 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die der Beteiligung an der Ermordung des ehemaligen libanesischen Ministerpräsidenten Rafik Hariri verdächtig sind
(ABl. Nr. L 51 vom 22.02.2006 S.1;
VO (EG) 1791/2006 - ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1;
VO (EU) 517/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1;
VO (EU) 2019/1163 - ABl. L 182 vom 08.07.2019 S. 33, ber. 2021 L 355 S. 142 A;
VO (EU) 2022/595 - ABl. L 114 vom 12.04.2022 S. 60;
VO (EU) 2023/331 - ABl. L 47 vom 15.02.2023 S. 1;
VO (EU) 2024/2465 - ABl. L 2024/2465 vom 12.09.2024)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60, 301 und 308,
gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2005/888/GASP des Rates vom 12. Dezember 2005 über spezifische restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die der Beteiligung an der Ermordung des ehemaligen libanesischen Ministerpräsidenten Rafik Hariri verdächtig sind 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 31. Oktober 2005 die Resolution 1636 (2005) verabschiedet, in der die Schlussfolgerung des Berichts der internationalen Untersuchungskommission über den terroristischen Bombenanschlag vom 14. Februar 2005 in Beirut (Libanon), bei dem 23 Personen, darunter der ehemalige libanesische Ministerpräsident Rafik Hariri, getötet und Dutzende Personen verletzt wurden, zur Kenntnis genommen wird.
(2) Der Sicherheitsrat hat mit äußerster Besorgnis Kenntnis von der Schlussfolgerung der internationalen Untersuchungskommission genommen, dass konvergierende Beweise auf die Beteiligung sowohl libanesischer als auch syrischer Amtsträger an dieser terroristischen Handlung hindeuten, und hat - nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen tätig werdend - als einen Schritt zur Hilfe bei der Untersuchung dieses Verbrechens und unbeschadet der letztendlichen gerichtlichen Feststellung der Schuld oder Unschuld irgendwelcher Personen beschlossen, Maßnahmen gegen alle Personen zu verhängen, die als der Beteiligung an der Planung, Förderung, Organisation oder Begehung dieser terroristischen Handlung verdächtig bezeichnet werden.
(3) Im Gemeinsamen Standpunkt 2005/888/GASP ist vorgesehen, dass die in der Resolution 1636 (2005) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen festgelegten Maßnahmen durchgeführt werden, insbesondere das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Personen, die von dem nach Nummer 3 Buchstabe b der genannten Resolution eingesetzten Ausschuss des Sicherheitsrats als der Beteiligung an der Planung, Förderung, Organisation oder Begehung der Ermordung des ehemaligen libanesischen Ministerpräsidenten Rafik Hariri und anderen am 14. Februar 2005 verdächtig benannt werden.
(4) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags und daher bedarf es - insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsakteure in allen Mitgliedstaaten - gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für ihre Umsetzung, soweit die Gemeinschaft betroffen ist.
(5) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit sollte die Kommission ermächtigt werden, die Anhänge dieser Verordnung gegebenenfalls auf der Grundlage von Mitteilungen oder Informationen des zuständigen Sanktionsausschusses und der Mitgliedstaaten zu ändern.
(6) Die Mitgliedstaaten sollten die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind. Diese Sanktionen sollten verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sein.
(7) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte sie am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(3) Die wissentliche und absichtliche Beteiligung an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung direkt oder indirekt in der Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen besteht, ist untersagt.
(4) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
(1) Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat hat dem Sanktionsausschuss seine Absicht notifiziert und dieser hat die Absicht gebilligt.
(2) Die betreffende zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
(3) Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorenen Konten von Zinsen oder sonstigen Einkünften aus diesen Konten, sofern diese Zinsen und sonstigen Einkünfte nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.
Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanzinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten zugunsten einer in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden. Die Finanzinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Geschäfte.
(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sowie des Artikels 284 des Vertrags sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,
(2) Zusätzliche Angaben, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt.
(3) Die nach diesem Artikel übermittelten oder eingegangenen Angaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden oder eingegangen sind. Als ein solcher Zweck gilt auch die Mitwirkung an einer internationalen Untersuchung, die die Vermögenswerte oder die Finanztransaktionen der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen betrifft.
Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder ihre Führungskräfte oder Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen jedwede ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen aus, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.
(1) Die Kommission ist befugt,
(2) Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten aus der Charta der Vereinten Nationen unterhält die Kommission alle für die wirksame Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Kontakte zum Sanktionsausschuss.
Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen fest, die bei Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die für deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen.
Diese Verordnung gilt
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
| Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 2 | Anhang I |
(nach der Benennung der Personen, Organisationen und Einrichtungen durch den gemäß Nummer 3 Buchstabe b der Resolution 1636 (2005) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss zu ergänzen)
| Anhang II 19 22 24 |
BELGIEN
https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions
BULGARIEN
https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions
TSCHECHIEN
https://fau.gov.cz/en/international-sanctions
DÄNEMARK
https://um.dk/udenrigspolitik/sanktioner/ansvarlige-myndigheder
DEUTSCHLAND
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html
ESTLAND
https://vm.ee/en/sanctions-arms-and-export-control/international-sanctions
IRLAND
https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
https://www.exteriores.gob.es/en/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
https://mvep.gov.hr/foreign-policy/restrictive-measures/271988
ITALIEN
https://www.esteri.it/en/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/
ZYPERN
https://mfa.gov.cy/themes/
LETTLAND
https://www.fid.gov.lv/en
LITAUEN
https://www.urm.lt/en/lithuania-in-the-region-and-the-world/lithuanias-security-policy/international-sanctions/997
LUXEMBURG
https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html
UNGARN
https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato
MALTA
https://smb.gov.mt/
NIEDERLANDE
https://www.government.nl/topics/international-sanctions
ÖSTERREICH
https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/
POLEN
https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe
https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions
PORTUGAL
https://portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/en/node/2123
SLOWENIEN
https://www.gov.si/en/topics/restrictive-measures/
SLOWAKEI
https://www.mzv.sk/en/web/en/diplomacy/international-sanctions
FINNLAND
https://um.fi/international-sanctions
SCHWEDEN
https://www.government.se/government-policy/foreign-and-security-policy/international-sanctions/
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:
| Europäische Kommission |
| Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA) |
| Rue de Spa 2/Spastraat 2 |
| 1049 Bruxelles/Brussel, Belgien |
| E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu |
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