Verordnung (EG) Nr. 773/2006 der Kommission vom 22. Mai 2006 zur vorläufigen Zulassung und unbegrenzten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines in Futtermitteln bereits zugelassenen Zusatzstoffes
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 135 vom 23.05.2006 S. 3;
VO (EU) 2017/1145 - ABl. Nr. L 166 vom 29.06.2017 S. 1 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen)
Anm.: s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen
Die Kommission der europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 3, Artikel 9d Absatz 1 und Artikel 9e Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 2, insbesondere auf Artikel 25,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor.
(2) Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Zulassungsanträge von Futtermittelzusatzstoffen fest, die vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf der Grundlage der Richtlinie 70/524/EWG gestellt wurden.
(3) Die Anträge auf Zulassung der Zusatzstoffe, die in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, wurden vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt.
(4) Erste Bemerkungen zu diesen Anträgen wurden der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungstermin der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Diese Anträge sind somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG zu behandeln.
(5) Zur Unterstützung eines Zulassungsantrags für die Verwendung der Mikroorganismenzubereitung aus Kluyveromyces marxianusfragilis B0399 MUCL 41579 für Ferkel wurden Daten vorgelegt. Am 28. Januar 2004 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zur Verwendung dieser Zubereitung Stellung. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 9e Absatz 1 der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismenzubereitung gemäß den Spezifikationen in Anhang I der vorliegenden Verordnung sollte daher für vier Jahre zugelassen werden.
(6) Die Verwendung der aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,4-beta-Glucanase bestehenden Enzymzubereitung, die aus Aspergillus niger (CBS 600.94) erzeugt wird, ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1453/2004 der Kommission 3 für Masthühner, Masttruthühner und Ferkel unter der Bezeichnung Enzym E1609 in gecoateter, flüssiger und fester Form auf unbegrenzte Zeit zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Erweiterung der Zulassung dieser Enzymzubereitung auf Enten und Zulassung einer Granulatform für diese Tierkategorie wurden neue Daten vorgelegt. Die EFSA nahm zur Verwendung dieser Zubereitung am 30. November 2005 dahingehend Stellung, dass sie keine Gefahr für diese zusätzliche Tierkategorie darstelle. Die Bewertung hat ergeben, dass die in Artikel 9e Absatz 1 der Richtlinie 70/524/EWG genannten Bedingungen für die Zulassung dieser Zubereitung zu diesem Verwendungszweck erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung sollte daher für vier Jahre zugelassen werden.
(7) Zur Unterstützung eines Zulassungsantrags für eine Granulatform des Enzyms E1609 für Masthühner, Masttruthühner und Ferkel wurden Daten vorgelegt. Am 30. November 2005 nahm die EFSA zur Verwendung dieser Zubereitung Stellung. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.
(8) Die Prüfung dieser Anträge ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor einer Exposition gegenüber den in den Anhängen aufgeführten Zusatzstoffen bestimmte Verfahren vorgeschrieben werden sollten. Entsprechende Schutzmaßnahmen sollten durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit 4 gewährleistet sein.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -
hat folgende Verordnung erlassen:
Die in Anhang I genannte Zubereitung der Gruppe "Mikroorganismen" wird als Zusatzstoff in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen für vier Jahre zugelassen.
Die in Anhang II genannte Zubereitung der Gruppe "Enzyme" wird als Zusatzstoff in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen für vier Jahre zugelassen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
| Anhang I |
| EG-Nr. | Zusatzstoff | Chemische Bezeichnung, Beschreibung | Tierart oder Tierkategorie | Höchstalter | Mindestgehalt | Höchstgehalt | Sonstige Bestimmungen | Ende der Zulassung |
| KBE/kg Alleinfuttermittel | ||||||||
| Mikroorganismen | ||||||||
| 26 | Kluyveromyces marxianusfragilis B0399
MUCL 41579 | Zubereitung von Kluyveromyces marxianusfragilis B0399 mit mindestens:
5 x 106 KBE/g Zusatzstoff | Ferkel (abgesetzt) | - | 6 x 106 | 6 x 106 | In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die
Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Zur Verwendung bei abgesetzten Ferkeln bis ca. 35 kg. | 12. Juni 2010 |
| Anhang II |
| EG-Nr. | Zusatzstoff | Chemische Bezeichnung, Beschreibung | Tierart oder Tierkategorie | Höchstalter | Mindestgehalt | Höchstgehalt | Sonstige Bestimmungen | Ende der Zulassung |
| Aktivität/kg Alleinfuttermittel | ||||||||
| Enzyme | ||||||||
| 7 | Endo-1,4-beta-Xylanase
EC 3.2.1.8 Endo-1,4-beta-Glucanase EC 3.2.1.4 | Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,4-beta-Glucanase aus Aspergillus niger (CBS 600.94) mit einer Mindestaktivität von:
gecoatet, fest oder granuliert: Endo-1,4-beta-Xylanase: 36000 FXU 1/g Endo-1,4-beta-Glucanase: En o-1 BGU 2/g 15000 Flüssig: Endo-1,4-beta-Xylanase: 36000 FXU/ml Endo-1,4-beta-Glucanase: 15000 BGU/ml | Enten | - | 6.000 FXU
2.500 BGU | -
- |
| 12. Juni 2010 |
| 1) 1 FXU ist die Enzymmenge, die 0,15 Mikromol Xylose pro Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 40 T aus mit Azurin vernetztem Xylan freisetzt.
2) 1 BGU ist die Enzymmenge, die 0,15 Mikromol Glucose pro Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 40 T aus mit Azurin vernetztem Beta-Glucan freisetzt. | ||||||||
| - gestrichen - | Anhang III 17 |
_____
1) ABl. Nr. L 270 vom 14.12.1970 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission (ABl. Nr. L 317 vom 16.10.2004 S. 37).
2) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. Nr. L 59 vom 05.03.2005 S. 8).
3) ABl. Nr. L 269 vom 17.08.2004 S. 3.
4) ABl. Nr. L 183 vom 29.06.1989 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).
ENDE