umwelt-online: Entscheidung 2006/803/EG zur Änderung der Entscheidung 2005/381/EG zur Einführung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Umsetzung der RL 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten Änderung der RL 96/61/EG (2)
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8. Regeln für die Zuteilung von Zertifikaten - neue Marktteilnehmer - Stilllegungen
Die Fragen 8.1 und 8.2 sind im ersten Bericht nach den einzelnen Notifizierungen und Zuteilungsverfahren gemäß den Artikeln 9 und 11 der Richtlinie 2003/87/EG zu beantworten.
8.1 Beschreiben Sie die wichtigsten Erfahrungen und Schlussfolgerungen Ihrer Behörden nach Abschluss des Zuteilungsverfahrens und ihre voraussichtlichen Auswirkungen auf Ihr Vorgehen bei der nächsten Zuteilungsrunde.
8.2 Haben Sie Vorschläge zur Verbesserung der Notifizierungs- und Zuteilungsverfahren für die Gemeinschaft insgesamt?
8.3 Wie viele Zuteilungen gingen an die in Tabelle 1 aufgeführten neuen Marktteilnehmer (falls zutreffend)? Bitte die Kennung der Anlage für den neuen Marktteilnehmer und die Transaktionskennung für die Zuteilung von Zertifikaten angeben.
Bei der Beantwortung dieser Frage bitte Tabelle 1 von Teil 2 dieses Anhangs verwenden.
8.4 Wie viele Zertifikate verblieben am Ende des Berichtszeitraums in etwaigen Reserven für neue Marktteilnehmer, und welchen Anteil machen sie an der ursprünglichen Reserve aus?
Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.
| Anzahl der am Ende des Berichtszeitraums (31. Dezember jedes Jahres) in der Reserve für neue Marktteilnehmer verbliebenen Zertifikate | |
| Anteil der in der Reserve für neue Marktteilnehmer verbliebenen Zertifikate in Prozent |
8.5 Wenn Ihr Land Zertifikate auf anderem Wege als durch kostenlose Vergabe vergibt, bitte die Art der Zuteilung erläutern (z.B. Beschreibung der Auktionsverfahren).
8.6 Wenn die Zuteilung auch über Auktionen erfolgte: wer war zur Teilnahme an einer Auktion berechtigt?
Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.
| Nur nationale Betreiber | Ja/Nein |
| Nur Inhaber eines Kontos im nationalen Register | Ja/Nein |
| Alle Betreiber aus der Gemeinschaft | Ja/Nein |
| Alle Bieter mit einem Konto in einem Gemeinschaftsregister | Ja/Nein |
| Sonstige (bitte angeben): ____________________ |
8.7 Wenn die Zuteilung auch über Auktionen erfolgte: wie viele Auktionen fanden im Berichtszeitraum statt, wie viele Zertifikate wurden auf den einzelnen Auktion vergeben, welchen Anteil stellen sie an der Gesamtmenge der Zertifikate für den Handelszeitraum dar und wie hoch war der Preis je Zertifikat auf jeder Auktion?
Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.
| Erfolgte die Zuteilung auch über Auktionen? | Ja/Nein |
| Wenn ja, bitte die nachstehenden Fragen beantworten: | |
| Anzahl der im Berichtszeitraum (1. Januar bis 31. Dezember) stattgefundenen Auktionen | |
| Anzahl der versteigerten Zertifikate (für jede Auktion gesondert) | |
| Zuschlagspreis (für jede Auktion gesondert) | |
8.8 Wenn die Zuteilung auch über Auktionen erfolgte: wie wurde mit den auf den Auktionen nicht versteigerten Zertifikaten verfahren?
8.9 Wenn die Zuteilung auch über Auktionen erfolgte: wofür wurden die Erlöse verwendet?
8.10 Wie wurde mit Zertifikaten verfahren, die zugeteilt, wegen Stilllegung der betreffenden Anlagen im Berichtszeitraum aber nicht vergeben wurden?
Frage 8.11 ist im ersten Bericht nach dem Ende der in Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Handelszeiträume zu beantworten.
8.11 Wurden die am Ende des Handelszeitraums in der Reserve für neue Marktteilnehmer verbliebenen Zertifikate gelöscht oder versteigert?
8.12 Gibt es sonstige sachdienliche Informationen zu den Regeln für Zuteilung, neue Marktteilnehmer und Stilllegungen in Ihrem Land? Wenn ja, bitte angeben.
9 Abgabe von Zertifikaten durch Betreiber
9.1 Für alle Fälle, in denen ein Konto im Register geschlossen wurde, weil billigerweise nicht zu erwarten steht, dass der Betreiber der Anlage weitere Zertifikate abgibt, bitte erläutern, warum diese Aussicht nicht besteht, und den Umfang der ausstehenden Zertifikate angeben 15.
Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.
| Grund für die Schließung des Kontos | Umfang der ausstehenden Zertifikate [kt CO2-Äquivalent] |
9.2 Gibt es sonstige sachdienliche Informationen zur Abgabe von Zertifikaten durch Betreiber in Ihrem Land? Wenn ja, bitte angeben.
10 Verwendung von Emissionsreduktionseinheiten (ERU) und zertifizierten Emissionsrechten (CER) im Gemeinschaftssystem
Frage 10.1. ist jährlich zu beantworten, für CER beginnend mit dem 2006 vorzulegenden Bericht und für ERU mit dem 2009 vorzulegenden Bericht.
10.1 Wurden ERU und CER ausgestellt, für die eine identische Zahl von Zertifikaten gemäß Artikel 11b Absatz 3 bzw. 4 der Richtlinie 2003/87/EG gelöscht werden musste, weil die Tätigkeiten der JI- oder CDM-Projekte (Joint Implementation bzw. Clean Development Mechanism) die Emissionsmenge von Anlagen, die unter die Richtlinie fallen, reduzieren oder direkt bzw. indirekt begrenzen? Wenn ja, die Menge der gelöschten Zertifikate und die Gesamtzahl der betroffenen Betreiber für die Löschung gemäß Artikel 11b Absatz 3 und Artikel 11b Absatz 4 der Richtlinie getrennt angeben.
Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.
| Menge der gelöschten Zertifikate | Anzahl betroffener Betreiber | |
| Löschung gemäß Artikel 11b Absatz 3 | ||
| Löschung gemäß Artikel 11b Absatz 4 |
Die Fragen 10.2 und 10.3 sind in dem bis 30. Juni 2007 einzureichenden Bericht sowie in den nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen stattgefunden haben.
10.2 Welche CER und ERU können in Ihrem Land zur Gewährleistung der Konformität genutzt werden? Bitte etwaige Projektkategorien angeben, die ausgeschlossen sind, abgesehen von den gemäß Artikel 11a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG ohnehin ausgeschlossenen Kategorien (aus Nuklearanlagen stammende CER und ERU sowie solche, die von Projekttätigkeiten in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft stammen).
Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.
| CER und ERU aus allen Projektkategorien können genutzt werden | Ja/Nein |
| CER und ERU aus bestimmten Projektkategorien sind ausgeschlossen (wenn ja, bitte angeben) | Ja/Nein |
10.3 Welche Maßnahmen sollen sicherstellen, dass die einschlägigen internationalen Kriterien und Leitlinien, einschließlich jener im Schlussbericht 2000 der Weltstaudammkonferenz (WCD), bei der Entwicklung von Projekten zur Stromerzeugung aus Wasserkraft mit einer Kapazität von über 20 MW beachtet werden?
Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.
| Welche der folgenden Aussagen treffen auf Ihr Land zu (ggf. bitte näher erläutern)? | |
| Die Projektteilnehmer sind gesetzlich zur Befolgung der WCD-Leitlinien verpflichtet | Ja/Nein |
| Befolgung der WCD-Leitlinien wird überprüft (wenn ja, bitte Namen der betreffenden Behörde, z.B. der zuständigen Behörde oder der bezeichneten nationalen Behörde angeben) | Ja/Nein |
| Bei der Entwicklung von großen Projekten zur Stromerzeugung aus Wasserkraft sind weitere internationale Kriterien und Leitlinien zu befolgen (wenn ja, bitte einschlägige Unterlagen einreichen und Links angeben) | Ja/Nein |
| Sonstiges (bitte angeben): | |
10.4 Gibt es sonstige sachdienliche Informationen zur Verwendung von ERU und CER im Rahmen des Gemeinschaftssystems in Ihrem Land? Wenn ja, bitte angeben.
11 Gebühren und Abgaben
Die Fragen 11.1 bis 11.4 sind in dem bis 30. Juni 2007 einzureichenden Bericht sowie in den nachfolgenden Berichten nur zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen stattgefunden haben.
11.1 Haben die Betreiber für die Erteilung und Aktualisierung von Genehmigungen Gebühren zu entrichten? Wenn ja, bitte nähere Angaben zu den erhobenen Gebühren, den insgesamt damit erwirtschafteten Einnahmen und zur Verwendung dieser Einnahmen machen.
11.2 Haben die Betreiber Gebühren für die Vergabe von Zertifikaten zu entrichten? Wenn ja, bitte nähere Angaben zu den erhobenen Gebühren, den insgesamt damit erwirtschafteten Einnahmen und zur Verwendung dieser Einnahmen machen.
11.3 Werden für die Nutzung des Registers Gebühren erhoben? Bitte nähere Angaben machen.
Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.
| Welche der folgenden Aussagen treffen auf Ihr Land zu (ggf. bitte näher erläutern)? | |
| Für die Nutzung des Registers werden Gebühren erhoben | Betreiber:
Ja/Nein Einzelpersonen: Ja/Nein |
| Unterschiedliche Gebühren für Betreiber und Einzelpersonen | Ja/Nein |
| Gebühren für die Eröffnung eines Kontos 16 | Betreiber: ... EUR einmalig/pro Handelszeitraum Einzelpersonen: ... EUR einmalig/pro Handelszeitraum |
| Jährliche Gebühr für die Führung des Kontos 17 | Betreiber: ...EUR pro Jahr Einzelpersonen: ...EUR pro Jahr |
| Sonstiges (bitte angeben): | |
11.4 Gibt es sonstige sachdienliche Informationen zu Gebühren und Abgaben im Rahmen des Gemeinschaftssystems in Ihrem Land? Wenn ja, bitte angeben.
12 Fragen betreffend die Einhaltung der ET-Richtlinie
Frage 12.1 ist in dem bis 30. Juni 2007 einzureichenden Bericht sowie in den nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen stattgefunden haben.
12.1 Bitte die einschlägigen nationalen Bestimmungen und die Sanktionen bei Verstößen gegen die nationalen Bestimmungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der ET-Richtlinie angeben.
Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.
| Art des Verstoßes | Einschlägige nationale Bestimmung | Bußgelder [EUR] | Haft [Monate] | ||
| Min. | Max. | Min. | Max. | ||
| Betrieb der Anlage ohne Genehmigung | |||||
| Verstöße gegen die Verpflichtungen in Bezug auf Überwachung und Berichterstattung | |||||
| Nicht mitgeteilte Änderungen an der Anlage | |||||
| Sonstiges (bitte angeben) | |||||
12.2 Für Sanktionen, die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der ET-Richtlinie für Verstöße gegen nationale Bestimmungen verhängt wurden, bitte die jeweiligen nationalen Bestimmungen angeben, den Verstoß kurz beschreiben und die verhängten Sanktionen nennen.
Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.
| Verhängte Sanktion | |||
| Verstoß | Nationale Bestimmung | Bußgelder [EUR] | Haft [Monate] |
12.3 Bitte die Namen der Betreiber angeben, denen Sanktionen wegen Emissionsüberschreitungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der ET-Richtlinie auferlegt wurden.
Bei der Beantwortung dieser Frage genügt ein Verweis auf den Ort der Veröffentlichung der Namen gemäß Artikel 16 Absatz 2 der ET-Richtlinie.
12.4 Gibt es sonstige sachdienliche Informationen zur Einhaltung der ET-Richtlinie in Ihrem Land? Wenn ja, bitte angeben.
13 Rechtlicher Status der Zertifikate und steuerliche Behandlung
Die Fragen 13.1 bis 13.8 sind in dem bis 30. Juni 2007 einzureichenden Bericht sowie in den nachfolgenden Berichten nur zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen stattgefunden haben.
13.1 Welchen rechtlichen Status hat ein Zertifikat (Ware/Finanzinstrument) im Hinblick auf die Finanzvorschriften?
13.2 Welchen rechtlichen Status haben Zertifikate und Emissionen im Hinblick auf die Rechnungslegung?
13.3 Wurden spezifische Rechnungslegungsbestimmungen für Zertifikate festgelegt oder erlassen? Wenn ja, bitte kurz beschreiben.
13.4 Wird bei Transaktionen mit Zertifikaten Mehrwertsteuer fällig?
13.5 Wird bei der Vergabe von Zertifikaten Mehrwertsteuer fällig?
13.6 Wenn Ihr Land Zertifikate gegen Bezahlung vergibt, wird bei der Transaktion Mehrwertsteuer fällig?
13.7 Unterliegen Gewinne oder Verluste aus Transaktionen mit Zertifikaten einer besonderen Einkommenssteuer (z.B. besondere Tarife)?
13.8 Gibt es sonstige sachdienliche Informationen zum rechtlichen Status und zur steuerlichen Behandlung von Zertifikaten in Ihrem Land? Wenn ja, bitte angeben.
14 Zugang zu Informationen gemäss Artikel 17 der ET-Richtlinie
14.1 Auf welchem Wege werden Entscheidungen über die Zuteilung von Zertifikaten, Informationen über Projektaktivitäten, an denen ein Mitgliedstaat teilnimmt oder für die er private oder öffentliche Stellen zur Teilnahme ermächtigt, sowie die Berichte über Emissionen, die im Rahmen der Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen erstellt und der zuständigen Behörde vorgelegt werden, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht?
Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.
| Art der Information | Informationen sind der Öffentlichkeit zugänglich | Wo sind die zugänglichen Informationen zu finden? | ||
| Internet 18 | Amtliche Veröffentlichung 19 | Sonstiges (bitte angeben) | ||
| Bestimmungen für die Zuteilung | Ja/Nein/nur auf Antrag | |||
| NAP-Tabelle | Ja/Nein/nur auf Antrag | |||
| Änderungen bei der Liste der Anlagen | Ja/Nein/nur auf Antrag | |||
| Geprüfte Emissionsberichte | Ja/Nein/nur auf Antrag | |||
| Projekttätigkeiten | Ja/Nein/nur auf Antrag | |||
| Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen | Ja/Nein/nur auf Antrag | |||
| Verlangte Angaben gemäß Anhang XVI der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 | Ja/Nein/nur auf Antrag | |||
| Sonstiges (bitte angeben): | ||||
14.2 Gibt es sonstige sachdienliche Informationen zum Zugang zu Informationen gemäß Artikel 17 der ET-Richtlinie in Ihrem Land? Wenn ja, bitte angeben.
15 Sonstige Bemerkungen
15.1 Wurden in Ihrem Land öffentliche Studien über die Umsetzung und Weiterentwicklung des europäischen Emissionshandelssystems durchgeführt? Wenn ja, bitte das Dokument angeben (Referenz oder Internet-Link) und einen Abriss der Studie einreichen.
15.2 Geben in Ihrem Land bestimmte Fragen der Umsetzung Anlass zur Sorge? Wenn ja, bitte angeben.
Tabelle 1: Änderungen an der Liste der Anlagen
Mitgliedstaat:
Berichtszeitraum:
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| a) In einer Anlage können Tätigkeiten stattfinden, die unter verschiedene Bezeichnungen fallen.
Alle relevanten Tätigkeiten sollten angegeben werden.
Bitte die in der Tabelle unter Frage 3.3 genannten Codes für Tätigkeiten gemäß Anhang I verwenden. b) Die Haupttätigkeit einer Anlage muss keine Tätigkeit gemäß Anhang 1 sein. Bitte ausfüllen, wo relevant. c) Bitte angeben, ob ,neuer Marktteilnehmer', ,Stilllegung' oder ,unterhalb der Kapazitätsschwellen'. d) Bei neuen Marktteilnehmern bitte die Jahre angeben, für die die Menge der Zertifikate zugeteilt war. Bei Schließungen bitte ggf. Zertifikate angeben, die im verbleibenden Teil des Handelszeitraums vergeben wurden. e) Bei neuen Marktteilnehmern bitte die zugehörige Kennung für die Vergabe der Zertifikate angeben. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Tabelle 2: Angewandte Überwachungsverfahren (nur bei Anlagen, die zusammen für 50 % der in das Handelssystem einbezogenen Gesamtemissionen verantwortlich sind. Für Quellen in diesen Anlagen mit Emissionen von unter 25 kt CO 2-Äquivalent jährlich brauchen keine Angaben gemacht werden.)
Mitgliedstaat:
Berichtszeitraum:
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| a) In einer Anlage können Tätigkeiten stattfinden, die unter verschiedene Bezeichnungen fallen.
Es sollte die Haupttätigkeit gemäß Anhang 1 angegeben werden.
Bitte die in der Tabelle zu Frage 3.3 genannten Codes für Tätigkeiten gemäß Anhang I verwenden. b) Geprüfte Emissionen, wenn verfügbar, andernfalls die vom Betreiber übermittelten Emissionen. c) In einer Anlage können Tätigkeiten stattfinden, die unter verschiedene Bezeichnungen fallen. Für jeden Brennstoff oder jede Art von Tätigkeit ist die Tätigkeit gemäß Anhang 1 anzugeben. Bitte die in Tabelle 1 genannten Codes für Tätigkeiten gemäß Anhang 1 verwenden. d) Steinkohle, Erdgas, Stahl, Kalk usw.: bitte getrennte Zeile für jeden Brennstoff oder jede Tätigkeit verwenden, wenn in der gleichen Anlage mehr als ein Brennstoff verwendet wird oder mehr als eine Tätigkeit vorkommt. e) Nur auszufüllen, wenn die Emissionen berechnet werden. f) kg CO2/kWh, t CO2/kg usw. g) kJ/kg, kJ/m3 usw. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tabelle 3: Angewandte Überwachungsverfahren bei Anlagen, für die die Mindestebenen gemäß Tabelle 1 des Abschnitts 4.2.2.1.4 der Entscheidung 2004/156/EG nicht angewendet werden konnten
Mitgliedstaat:
Berichtszeitraum:
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| a) In einer Anlage können Tätigkeiten stattfinden, die unter verschiedene Bezeichnungen fallen.
Es sollte die Haupttätigkeit angegeben werden.
Bitte die in der Tabelle zu Frage 3.3 genannten Codes für Tätigkeiten gemäß Anhang I verwenden. b) Bitte folgende Kennzeichnungen verwenden: Tätigkeitsdaten (AD), spezifischer Heizwert (NCV), Emissionsfaktor (EF), Zusammensetzungsdaten (CD), Oxidationsfaktor (OF), Umsetzungsfaktor (CF). Wenn mehrere Werte in einer Anlage betroffen sind, eine Zeile je Wert ausfüllen. c) Bitte folgende Kennzeichnungen verwenden: aus technischen Gründen nicht möglich, unverhältnismäßig hohe Kosten, Sonstiges (bitte angeben). d) Wenn die niedrigere Ebene nur für eine begrenzte Zeit zulässig ist, bitte angeben, bis zu welchem Datum. Andernfalls frei lassen. | |||||||||||||||||||||||||||||
Tabelle 4: Vorübergehende Änderung der Überwachungsmethode
Mitgliedstaat:
Berichtsjahr:
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| a) In einer Anlage können Tätigkeiten stattfinden, die unter verschiedene Bezeichnungen fallen.
Es sollte die Haupttätigkeit angegeben werden.
Bitte die in der Tabelle zu Frage 3.3 genannten Codes für Tätigkeiten gemäß Anhang I verwenden. b) Bitte folgende Kennzeichnungen verwenden: Tätigkeitsdaten (AD), spezifischer Heizwert (NCV), Emissionsfaktor (EF), Zusammensetzungsdaten (CD), Oxidationsfaktor (OF), Umsetzungsfaktor (CF). Wenn mehrere Werte in einer Anlage betroffen sind, eine Zeile je Wert ausfüllen. c) Bitte folgende Kennzeichnungen verwenden: Messgerätefehler (FMD), vorübergehendes Fehlen von Daten (TLD), Änderungen an der Anlage, Art des Brennstoffs usw. (CIF), sonstige (bitte angeben). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tabelle 5: Zahl der Anlagen, in denen eine kontinuierliche Emissionsmessung erfolgt
Mitgliedstaat:
Berichtsjahr.
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| El | |||||||||
| E2 | |||||||||
| E3 | |||||||||
| F1 | |||||||||
| F2 | |||||||||
| M1 | |||||||||
| M2 | |||||||||
| M3 | |||||||||
| O1 | |||||||||
| O2 | |||||||||
| a) Codes für die Tätigkeiten gemäß Anhang I: siehe Tabelle unter Frage 3.3. Wenn in einer Anlage mehr als eine Tätigkeit stattfindet, sollte die Anlage nur einmal unter ihrer Haupttätigkeit gemäß Anhang I gezählt werden. | |||||||||
Tabelle 6: Emissionsberichte gemäß Artikel 14 Absatz 3 der ET-Richtlinie, die für unzureichend befunden wurden
Mitgliedstaat:
Berichtsjahr:
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| a) Bitte folgende Kennzeichnungen verwenden: Unstimmigkeiten bei den mitgeteilten Daten (NE), Sammlung der Daten erfolgte nicht nach den geltenden wissenschaftlichen Standards (NASS), Berichte der Anlage sind unvollständig und/oder nicht stimmig (RNC), der Prüfer hatte nicht Zugang zu allen Orten und Informationen, die im Zusammenhang mit der Prüfung standen (VNA), es wurde kein Bericht erstellt (NR), sonstiges (bitte angeben). | |||||||||||||||||||||||
Tabelle 7: Anlagen, für die bis zum 31. März des Berichtszeitraums keine Emissionsberichte vorgelegt wurden
Mitgliedstaat:
Berichtszeitraum:
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| E1 E2 E3 F1 F2 M1 M2 M3 O1 O2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| a) Codes für die Tätigkeiten gemäß Anhang I: siehe Tabelle unter 3.3. Wenn in einer Anlage mehr als eine Tätigkeit stattfindet, sollte die Anlage nur einmal unter ihrer Haupttätigkeit gemäß Anhang I gezählt werden." | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1) ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006 S. 1).
2) ABl. Nr. L 59 vom 26.02.2004 S. 1.
3) Bei der Angabe der Abfallarten ist die Klassifizierung gemäß dem "Europäischen Abfallverzeichnis" zu verwenden (Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a vom 22. Dezember 1994 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle).
4) Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
5) Europäisches Schadstoffemissionsregister (Entscheidung 2000/479/EG der Kommission vom 17. Juli 2000) (ABl. Nr. L 192 vom 28.07.2000 S. 36).
6) Nationale Emissionshöchstmengen (Richtlinie 2001/81/EG) (ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 22).
7) Großfeuerungsanlagen (Richtlinie 2001/80/EG) (ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 1).
8) Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa
9) Leitfaden von EA (Europäische Kooperation für Akkreditierung) für die Anwendung von EN 45.011.
10) ABl. Nr. L 386 vom 29.12.2004 S. 1.
11) Einschließlich Identitätsprüfungen durch Dritte (z.B. Postämter oder Notarskanzleien), bei denen sich der Antragsteller persönlich einzufinden hat.
12) Einschließlich elektronischer Verfahren.
13) Einschließlich Identitätsprüfungen durch Dritte (z.B. Botschaften), bei denen sich der Antragsteller persönlich einzufinden hat.
14) Einschließlich elektronischer Verfahren.
15) Wenn der Umfang der ausstehenden Zertifikate nicht bekannt ist, bitte eine Schätzung der ausstehenden Zertifikate vornehmen, basierend auf dem letzten geprüften Emissionsbericht, den verbleibenden Zertifikaten auf dem Konto und sonstigen der zuständigen Behörde vorliegenden Angaben.
16) Bitte auch den jeweiligen Zeitraum angeben (einmalig/pro Handelszeitraum).
17) Wenn die Gebühr von der Zuteilung abhängt, bitte ggf. Mindest- und Höchstgebühr sowie die Formel angeben, nach der die Gebühr berechnet wird.
18) Bitte Web-Adresse angeben.
19) Bitte Titel angeben.
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