VO (EG) Nr. 1737/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) Nr. 2152/2003 für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen (2)

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 Handbuch über Parameter, Überwachungsverfahren und Datenformate für die harmonisierte Überwachung der Auswirkungen von Luftverunreinigungen auf Wälder Anhang I

Aufbau des Handbuchs

Dieses Handbuch besteht aus den folgenden 15 Kapiteln:

Kapitel 1 Gemeinsame Verfahren für die Auswahl von Level-II-Flächen
Kapitel 2 Gemeinsame Verfahren für die Ermittlung des Kronenzustands an Level-I-Punkten und auf Level-II-Flächen
Kapitel 3 Gemeinsame Verfahren für blattchemische Messungen auf Level-II-Flächen
Kapitel 4 Gemeinsame Verfahren für Messungen von Zuwachsveränderungen auf Level-II-Flächen
Kapitel 5 Gemeinsame Verfahren für Depositionsmessungen auf Level-II-Flächen
Kapitel 6 Gemeinsame Verfahren für meteorologische Messungen auf Level-II-Flächen
Kapitel 7 Gemeinsame Verfahren für Bodenlösungsmessungen auf Level-II-Flächen
Kapitel 8 Gemeinsame Verfahren für die Bodenvegetationsuntersuchung auf Level-II-Flächen
Kapitel 9 Gemeinsame Verfahren für Streufallmessungen auf Level-II-Flächen
Kapitel 10 Gemeinsame Verfahren für die Luftqualttätsuntersuchung auf Level-II-Flächen
Kapitel 11 Gemeinsame Verfahren für die Messung sichtbarer Ozonschäden auf Level-II-Flächen
Kapitel 12 Gemeinsame Verfahren für phänologische Beobachtungen auf Level-II-Flächen
Kapitel 13 Erläuterungen zur Übermittlung der allgemeinen Angaben über die angewandten Erhebungsverfahren und der Ergebnisse der Auswertungsinterpretation auf einzelstaatlicher Ebene
Kapitel 14 Gemeinsame Anweisungen für die Übermittlung der Ergebnisse und die Datenformate
Kapitel 15 Liste der Codes und Erläuterungen von Erhebunbsdaten für Level-I- und Level-II-Flächen

Die in jedem Kapitel festgelegten spezifischen Bestimmungen basieren auf technischen Empfehlungen der Sachverständigengruppe des Internationalen Programms der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNIECE) für Zusammenarbeit bei der Erfassung und Überwachung der Auswirkungen von Luftverunreinigungen auf Wälder (ICP-Forests). Es wird zwischen obligatorischen und fakultativen Monitoringaktivitäten (Parameter, Verfahren usw.) unterschieden.

Die Kapitel 1 bis 8 und 14 bis 15 bauen auf den technischen Beschreibungen in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1091/94 der Kommission sowie den untergeordneten Handbüchern zu Streufall, Luftqualität, sichtbaren Ozonschäden und phänologischen Erhebungen auf, die nicht Gegenstand der oben erwähnten Richtlinie sind.

In Kapitel 2 werden die technischen Einzelheiten in Bezug auf die Kronenzustandserhebung auf Level-I-Punkten und Level-II-Flächen erläutert, da dies die einzige Erhebung ist, die regelmäßig bei beiden Netzen durchgeführt wird. Abgesehen davon beziehen sich lediglich die beiden Kapitel über Datenübertragung und Datenformate (Kapitel 14 und 15) auf Level-I und II.

Kapitel 1
Gemeinsame Verfahren für die Auswahl von Level-II-Flächen

I. Auswahl von Level-II-Flächen

Für die Auswahl der Überwachungsflächen sind die Mitgliedstaaten zuständig, doch sollten folgende Auswahlkriterien beachtet werden:

II. Einrichtung und Eintragung der Beobachtungsflächen

Jede eingerichtete Fläche ist detailliert zu beschreiben. Die allgemeinen Angaben in Bezug auf neue oder zusätzliche Flächen werden erfasst und der Kommission im Rahmen der nächsten regelmäßigen Datenübertragung übermittelt. Die detaillierte Beschreibung der Beobachtungsfläche umfasst die genaue Lage der Fläche (Position der Mitte und der Eckpunkte der Fläche), eine Kartenskizze mit den dauerhaft eingetragenen Eckpunkten und/oder Grenzen der Beobachtungsfläche, die Anzahl der auf der Fläche befindlichen Bäume sowie jedes andere dauerhafte Merkmal auf oder in der Nähe der Beobachtungsfläche (z.B. Zufahrtsstraße, Flüsse, Gräben, große Bäume). Die genaue Lage von Sammlern und Probenahmestellen (z.B. Depositionssammler oder Schürfgruben) wird ermittelt (GPS oder Entfernung und Richtung von der Flächenmitte aus) und ebenfalls in dieser Karte eingetragen.

III. Abgrenzung einer Teilfläche

Grundsätzlich sind alle Bäume der Beobachtungsfläche in die Stichprobe für die Baumansprache (z.B. Kronenansprache, Zuwachsmessungen) einzubeziehen. Weist die Fläche einen besonders starken Baumbestand auf (d. h. dichte Bestände), kann für die Erhebungen eine Teilfläche abgegrenzt werden. Die Größe dieser Teilfläche zum Zeitpunkt der Einrichtung der Beobachtungsfläche sollte so bemessen sein, dass für mindestens 20 Jahre, vorzugsweise für die gesamte Lebensdauer des Bestands, zuverlässige Schätzungen für diese Erhebungen gewährleistet sind. Für diesen Zeitraum sollten mindestens 20 Bäume auf der Teilfläche verfügbar sein.

IV. Allgemeine Angaben zu den einzelnen Flächen

Bei der Einrichtung von Dauerbeobachtungsflächen für die intensive und fortgesetzte Überwachung bzw. bei den ersten Erhebungen sind jeweils die folgenden allgemeinen Angaben festzuhalten:

Einrichtung Erste Erhebungen
- Kenncode
Land
Nummer der Beobachtungsfläche
Längen- und Breitengrad
- Standortdaten
Höhenlage
Exposition
Gesamtfläche
Zahl der Bäume auf der Fläche
Teilfläche (falls vorhanden)
Wasserversorgung der Hauptbaumarten
Humusform
Bodentyp (Schätzung)


Einrichtung Erste Erhebungen
- Bestandsdaten
Durchschnittsalter der vorherrschenden Schicht
Hauptbaumarten
Ertrag (Schätzung)
- Weitere Beobachtungen
Geschichte der Fläche
Nahe gelegene andere Überwachungsstationen

Werden zusätzliche Flächen zur Erfüllung des nationalen intensiven Überwachungsprogramms eingerichtet, übermitteln die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission für jede eingerichtete Beobachtungsfläche die im Lauf der Einrichtung ermittelten Daten in Form einer Datei und in Berichtsform (bis zum Ende des Jahres, in dem die Einrichtung stattfand).

Alle Veränderungen, die sich im Lauf der Jahre in Bezug auf das Überwachungskonzept und sonstige wichtige Daten ergeben (z.B. Waldarbeiten, Stürme und Schädlingsbefall) sind jährlich zu übermitteln.

V. Ersetzen von zerstörten Flächen und zusätzlichen Flächen

Zerstörte und zusätzliche Flächen sind gemäß den in diesem Kapitel dargelegten Auswahlkriterien aus den bestehenden Level-I-Flächen auszuwählen. Die wieder eingerichteten oder zusätzlichen Flächen erhalten eine neue Nummer. Zusammen mit der nächsten regelmäßigen Datenübertragung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission den Grund für das Ersetzen der Fläche bzw. den Bedarf an zusätzlichen Flächen, die Ergebnisse der letzten Beobachtungen/Messungen sowie die bei der Auswahl der neuen Flächen angelegten Kriterien.

VI. Datenübertragung

Die Mitgliedstaaten leiten die in diesem Kapitel dargelegten Daten für jede Level-II-Fläche unter Verwendung der in Kapitel 14 festgelegten Formblätter 1 und 2 an die Kommission weiter.

Kapitel 2
Gemeinsame verfahren für die Ermittlung des Kronenzustands an Level-I-Punkten und auf Level-II-Flächen

I. Allgemeines

Die Kronenzustandserhebung gemäß Artikel 2 und Artikel 6 Buchstabe a ist obligatorisch und wird an allen Level-IPunkten und auf Level-II-Flächen jährlich durchgeführt. Die folgenden Bestimmungen basieren auf technischen Empfehlungen der Sachverständigengruppe über den Kronenzustand des Internationalen Programms der UN/ECE für Zusammenarbeit bei der Erfassung und Überwachung der Auswirkungen von Luftverunreinigungen auf Wälder (ICP-Forests).

II. Auswahl der Probebäume

II.1. Auswahl der Probebäume an Level-I-Punkten

An jeder Probenahmestelle werden Probebäume nach einem streng festgelegten, objektiven statistischen Verfahren ausgewählt (z.B. 4-Punkt-Kreuz-Cluster entlang der Haupthimmelsrichtungen mit Eckpunkten in 25 m Entfernung vom Rasterpunkt mittels 6-Bäume-Probenahmeverfahren auf jeder Teilfläche oder spiralförmiger Auswahl der Probebäume ausgehend von der Flächenmitte). In jüngeren dichten Beständen, in denen keine einzelnen Kronen zugänglich sind, sollte die Auswahl der Probebäume nach einem festgelegten geometrischen Verfahren erfolgen. Dieses Verfahren ist zu wiederholen, bis eine ausreichende Zahl von Bäumen mit zugänglichen Kronen ermittelt worden ist. Hierbei sind die folgenden Auswahlkriterien zu berücksichtigen:

II.2. Auswahl der Probebäume auf Level-II-Flächen

Die Kronenansprache ist an allen vorherrschenden, herrschenden und mitherrschenden Bäumen entsprechend den Kraft'schen Baumklassen 1-3 der gesamten Fläche vorzunehmen. Weist die Fläche einen besonders starken Baumbestand (z.B. dichte Bestände) auf, so kann die Anzahl der Probebäume für die Kronenansprache durch die Abgrenzung einer Teilfläche verringert werden. In diesem Fall sind alle vorherrschenden, herrschenden und mitherrschenden Bäume entsprechend den Kraft'schen Baumklassen 1-3 der Teilfläche anzusprechen. In bestimmten Fällen kann ein anderes objektives Verfahren zur Verringerung der Anzahl oder zur Auswahl der Probebäume zugelassen werden. Alljährlich sind dieselben Verfahren anzuwenden, und bei jeder Erhebung sind mindestens 20 Bäume zu untersuchen.

III. Ansprachezeitpunkt

Die Erhebung ist nach der Ausbildung des Nadel- bzw. Laubkleids und vor Beginn der herbstlichen Laubverfärbung durchzuführen.

IV. Allgemeine Angaben

Folgende Flächen- und Baumparameter sind an Level-I-Punkten zu untersuchen:

Folgende Flächen- und Baumdaten sind auf Level-II-Flächen zu erfassen:

V. Ansprache der Probebäume

V.1. Visuelle Ansprache der Nadel-/Blattverluste

Die Nadel-Blattverluste sind in 5 %-Stufen, bezogen auf einen vollständig belaubten/benadelten Baum, unter den Bedingungen vor Ort zu bewerten. Die Einteilung der Bäume in Nadel-/Blattverluststufen ist während der Ansprache durchzuführen und in 5 %-Stufen festzuhalten.

Bäume mit Nadel-Blattverlusten zwischen 95 % und 100 %, die noch nicht abgestorben sind, werden mit der Punktzahl 99 bewertet. Der Wert 100 ist abgestorbenen Bäumen vorbehalten.

Stufe Nadel-/Blattverluststufe Anteil der verlorenen
Nadeln/Blätter in Prozent
0 kein Nadel-/Blattverlust 0-10
1 geringer Nadel-/Blattverlust 11-25
2 mittelstarker Nadel-/Blattverlust 26-60
3 starker Nadel-/Blattverlust 61-99
4 abgestorben 100

V.2. Visuelle Ansprache der Verfärbung

Es ist eine Einteilung der Bäume in Verfärbungsstufen vorzunehmen.

Die Verfärbungsstufen sind wie folgt definiert:

Stufe Verfärbung Näherungsweiser Prozentanteil
der verfärbten Nadeln/Blätter
0 nicht erkennbar oder unwesentlich 0-10
1 leicht 11-25
2 mittelstark 26-60
3 stark > 60

Falls darüber hinaus Nadel-&Blattverlust- und Verfärbungsstufen kombiniert werden, sind folgende kombinierte Schadenstufen zu verwenden:

Nadel-/Blattverluststufe Verfärbungsstufe
1 2 3
  Resultierende Schadensstufe
0 0 I II
  I II II
  II III III
  III III III
  IV IV IV
0 = keine Schäden, I = leichte Schäden, II = mittelstarke Schäden, III = starke Schäden, IV = abgestorben.

VI. Beurteilung der Schadensursachen

VI.1. Auswahl der Probebäume

Die Beurteilung der Schadensursachen erfolgt fakultativ in Ergänzung der jährlichen Kronenzustandserhebung.

VI.2. Häufigkeit und Zeitpunkt

Level I + Level II: Die Beurteilung der Schadensursachen ist während der normalen Kronenzustandserhebung im Sommer durchzuführen.

Bei Level-II-Flächen, auf denen das vollständige Programm durchgeführt wird - den so genannten Schlüsselflächen - erfolgt ein zusätzlicher Termin zur Schadensbeurteilung, wenn außerhalb der Periode der Kronenzustandserhebung erhebliche Schäden beobachtet werden. Die Beobachtungen der für die Depositionsprobenahme oder für phänologische Beobachtungen zuständigen Mitarbeiter können als Frühwarnsystem dienen. Dieser zusätzliche Termin erfolgt zu dem Zeitpunkt, an dem die Hauptschadensursache der Annahme zufolge ihre maximale Wirkung zeigt (z.B. im Frühling bei entlaubenden Schädlingen).

VI.3. Erhebungsparameter

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Parameter für Level-I-ProbenahmestellenlLevel-II-Flächen.

Symptombeschreibung  
  Spezifikation des betroffenen Teils
  Symptom
  Spezifikation des Symptoms
  Stelle in der Krone
1.1. Ursache  
1.2. Ausmaß  

VII. Datenübermittlung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission das einschlägige Datenmaterial für die einzelnen Flächen unter Verwendung der in Kapitel 14 festgelegten Formblätter 3-8.

Kapitel 3
Gemeinsame Verfahren für blattchemische Messungen auf Level-II-Flächen

I. Allgemeines

Die Erhebung der Blattchemie ist gemäß Artikel 6 Buchstabe a auf allen Level-II-Flächen durchzuführen und auf jeder einzelnen Fläche alle zwei Jahre zu wiederholen. Die folgenden Bestimmungen basieren auf technischen Empfehlungen der Sachverständigengruppe für Blattchemie des Internationalen Programms der UN/ECE für Zusammenarbeit bei der Erfassung und Überwachung der Auswirkungen von Luftverunreinigungen auf Wälder (ICP-Forests).

II. Erhebungsverfahren

II.1. Zeitpunkt der Probenahme

Sommergrüne Arten und Lärchen: Die Probenahme erfolgt nach der vollständigen Ausbildung des Laubkleids und vor der herbstlichen Verfärbung und Alterung.

Immergrüne Arten: Die Probenahme erfolgt während der winterlichen Vegetationsruhe. Die Mitgliedstaaten werden ersucht, für jede Region und innerhalb jeder Region für das Flachland bzw. Gebirge den Zeitraum festzulegen, der sich für die Probenahme und Analyse der einzelnen Arten am besten eignet, und diesen Zeitraum einzuhalten.

Die Blattansprache erfolgt für sommergrüne Arten und Lärchen im Sommer 2005 und für immergrüne Arten im Winter 2005/2006. Die Ansprache ist auf jeder einzelnen Fläche alle zwei Jahre zu wiederholen.

II.2. Auswahl der Bäume

Alle zwei Jahre werden von jeder auf der Beobachtungsfläche vertretenen Hauptbaumart mindestens fünf Bäume beprobt. Bei der Auswahl der für die Probenahme erforderlichen Bäume ist Folgendes zu beachten:

In den folgenden Jahren werden stets dieselben Bäume beprobt; die Bäume sind zu nummerieren. Erforderlichenfalls ist es zulässig, zwischen zwei Probegruppen von jeweils fünf Bäumen abzuwechseln, sofern die Gefahr besteht, dass die Probebäume geschädigt werden. Jede Probegruppe muss den vorstehend genannten Anforderungen genügen.

Die Probenahme betrifft nur die Hauptbaumarten (vgl. Anhang I Kapitel 15 Nummer 16).

Vor der Probenahme ist der Kronenzustand der ausgewählten Bäume zu beurteilen, wobei die bereits bestehende Nummer oder die speziell erteilte Nummer zu verwenden ist.

II.3. Allgemeine Angaben

Folgende Angaben sind zu erfassen:

II.4. Auswahl und Menge der Blätter und Nadeln

Auf der Probefläche dürfen keine Bäume gefällt werden, da dies das Probenahmeverfahren für Blätter und Nadeln beeinflussen könnte. Wichtig ist, dass sich die beprobten Blätter und Nadeln unter voller Lichteinwirkung entwickelt haben.

Die Blatt- oder Nadelproben sind im oberen Kronendrittel zu nehmen, jedoch nicht an den Terminaltrieben bei den Nadelbäumen.

Bei sommergrünen Arten sind die im laufenden Jahr gebildeten Blätter oder Nadeln zu beproben.

Bei immergrünen Arten sind sowohl die im laufenden Jahr als auch die im Vorjahr gebildeten Blätter bzw. Nadeln (laufendes Jahr + 1) zu beproben.

Bei allen Arten ist darauf zu achten, dass die Proben voll ausgereifte Blätter oder Nadeln betreffen, namentlich bei Arten mit mehreren Austrieben pro Jahr (z.B. Pinus halepensis, Pseudotsuga menziesii, Eucalyptus sp. Quercus sp.). Bei Larix sp. und Cedrus sp. werden die Proben an den letztjährigen Kurztrieben genommen.

Bei der Probenahme ist allgemein so zu verfahren, dass die Probebaumgruppe alle Expositionen umfasst. Erforderlichenfalls ist es zulässig, bei jedem Baum der Probegruppe verschiedene Expositionen zu beproben. An besonderen Standorten, die deutlich von einer Exposition bestimmt werden (z.B. Steilhänge oder starker Wind aus einer vorherrschenden Richtung) wird nur eine Exposition beprobt, und zwar stets dieselbe. In diesem Fall ist die jeweilige Exposition zu erfassen.

Zur Analyse der wichtigsten Stoffe sowie von Fe, Mn, Zn und Cu sollten je beprobte Altersstufe 30 g frische Nadeln oder Blätter verwendet werden.

Je nach Bedarf der nationalen Analyseverfahren oder zwecks Aufbewahrung von Proben für spätere Erhebungen können die Mitgliedstaaten umfangreichere Blattproben nehmen.

II.5. Probenahmeverfahren

Da keine Bäume gefällt werden dürfen, kann u. a. je nach Art und Größe der Bestände jedes geeignete Probenahmeverfahren verwendet werden, sofern es nicht zu einer Kontamination der Probe, einer schweren Schädigung der Bäume oder einer Gefährdung des Probenahmeteams führt.

II.6. Behandlung der Proben vor dem Versand an die Analyselabors

Mindestens fünf Bäume jeder auf der Fläche vorhandenen Hauptbaumart werden beprobt. Die fünf Proben werden einzeln in Beuteln aufbewahrt; eine Mischprobe entsteht durch das Mischen der fünf Proben zu gleichen Teilen (werden die fünf Bäume einzeln analysiert, so wird für jeden Stoff der Durchschnittswert ermittelt).

Jede Probe ist sorgfältig und deutlich zu kennzeichnen (Wald, Flächennummer, Art, Alter der Nadeln usw.), bevor sie zur Analyse an ein Laboratorium versandt wird. Diese Kennzeichnung ist außen am Beutel (mit unauslöschbarer Tinte unmittelbar auf dem Beutel oder durch Befestigung eines Etiketts) anzubringen.

II.7. Behandlung vor der Analyse

Zur intensiven und fortgesetzten Überwachung der Dauerbeobachtungsfläche und der Triebe des laufenden Jahres empfiehlt es sich, die Masse von 100 Blättern bzw. 1 000 Nadeln ebenso zu bestimmen wie die Masse der Triebe.

Die Blattstiele brauchen nicht abgeschnitten zu werden, bei zusammengesetzten Blättern empfiehlt es sich jedoch, die kleinen Blätter von der Achse abzustreifen, sofern dies nicht bereits im Wald geschehen ist. Eine Kontamination durch gepuderte Plastikhandschuhe ist zu vermeiden.

Die Proben brauchen nicht systematisch gewaschen zu werden, in Gebieten mit hoher Luftverschmutzung oder in Küstennähe ist dies jedoch zu empfehlen. Die Proben sind in Wasser ohne Zusätze zu waschen.

Die Proben sind in einem Trockenschrank bei höchstens 80 °C mindestens 24 Stunden zu trocknen. Beim Ablösen der Nadeln von den Zweigen wird mit derselben Vorsicht verfahren wie beim Abstreifen der kleinen Blätter von ihrer Achse.

II.8. Chemische Analysen

Bei den einzelnen Stoffen wird jeweils nur der Gesamtgehalt bestimmt.

Jeder Mitgliedstaat kann seine nationalen Verfahren anwenden. Allerdings ist der nach nationalen Verfahren ermittelte Gesamtstoffgehalt mit dem für Standardreferenzproben nachgewiesenen Gehalt zu vergleichen. Bei der Belaubungs-/Benadelungserhebung wird zwischen obligatorischen und fakultativen Parametern unterschieden (vgl. nachstehende Liste).

Obligatorische Parameter Fakultative Parameter
Stickstoff (N Zink (Zn)
Schwefel (S) Mangan (Mn)
Phosphor (P) Eisen (Fe)
Calcium (Ca) Kupfer (Cu)
Magnesium (Mg) Blei (Pb)
Kalium (K) Bor (B)

III. Datenübermittlung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission das einschlägige Datenmaterial für die einzelnen Flächen unter Verwendung der in Kapitel 14 festgelegten Formblätter 9, 10 und 11.

Kapitel 4
Gemeinsame Verfahren für Messungen von Zuwachsveränderungen auf LEVEL-II-Flächen

I. Allgemeines

Die Messungen von Zuwachsveränderungen gemäß Artikel 6 Buchstabe a werden auf allen Flächen während der Vegetationsruhe durchgeführt. Der Bezugszeitraum für die erste Erhebung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 ist die Vegetationsruhe im Winter 2004/2005. Anschließend werden die Messungen alle fünf Jahre wiederholt.

Die nachfolgenden Bestimmungen beruhen auf den technischen Empfehlungen der Sachverständigengruppe für Waldwachstum des Internationalen Programms der UN/ECE für Zusammenarbeit bei der Erfassung und Überwachung der Auswirkungen von Luftverunreinigungen auf Wälder (ICP-Forests). Die Messungen der Wachstumsparameter umfassen zwei Teilbereiche:

Den Mitgliedstaaten steht es frei, zusätzlich zu den regelmäßigen Messungen der Baumparameter dauerhaft fortgesetzte Stammumfang-Bandmessungen durchzuführen.

II. Erhebungsverfahren

II.1. Zeitpunkt der Messungen

Die Messungen sollten während der Vegetationsruhe erfolgen.

II.2. Auswahl der Probebäume

Die Erhebung ist grundsätzlich an allen Bäumen der gesamten Fläche vorzunehmen. Bei besonders starkem Baumbestand (z.B. dichte Bestände) kann eine Teilfläche für die Baumansprache vorgesehen sein. In diesem Fall sind alle Bäume der Teilfläche zu untersuchen. Die Teilfläche sollte zum Zeitpunkt der Erhebung ausreichend groß sein, um zuverlässige Schätzungen des Bestandzuwachses während der gesamten Messperiode zu ermöglichen. Die genaue Größe dieser Teilfläche ist zu bestimmen und zu übermitteln.

Alle Bäume mit einem Durchmesser von mindestens 5 cm über der Rinde sind individuell durch Nummerierung zu kennzeichnen.

II.3. Allgemeine Angaben

Folgende Angaben sind zu erfassen:

II.4. Zu analysierende Parameter

  Obligatorische Parameter Fakultative Parameter
Regelmäßige Messungen Baumart Rinde
Brusthöhendurchmesser (Bhd) Baumhöhe (bei allen Bäumen)
Baumhöhe Kronenhöhe (bei allen Bäumen)
Höhe bis zur Kronenbasis bei einer Teilstichprobe von Bäumen auf der Beobachtungsfläche Kronenbreite
Informationen über Bewirtschaftungsmagnahmen Volumenschätzungen
Baumringanalyse Ringbreite
Geschichte des Baumdurchmessers unter der Rinde in Fünfjahresabständen
Grundflächen- und Volumenschätzungen

III. Datenübermittlung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission das einschlägige Datenmaterial für die einzelnen Flächen unter Verwendung der in Kapitel 14 festgelegten Formblätter 12 bis 16.

Kapitel 5
Gemeinsame Verfahren für Depositions-Messungen auf LEVEL-II-Flächen

I. Allgemeines

Die Depositionsmessungen gemäß Artikel 6 Buchstabe b werden auf mindestens 10 % der Level-II-Flächen durchgeführt.

Die nachfolgenden Bestimmungen beruhen auf den technischen Empfehlungen der Sachverständigengruppe für Deposition des Internationalen Programms der UN/ECE für Zusammenarbeit bei der Erfassung und Überwachung der Auswirkungen von Luftverunreinigungen auf Wälder (ICP-Forests).

II. Überwachungsverfahren

jede Depositionsfläche ist detailliert zu beschreiben. Einige der Informationen finden sich bereits in den Beschreibungen der Waldüberwachungsflächen (Längengrad, Breitengrad, Höhenlage, Exposition, Baumart usw.). Anderweitige Daten sind unter besonderer Berücksichtigung der Depositionssituation zu dokumentieren (Exposition gegenüber lokalen Emissionsquellen und lokaler Flächennutzung, Lage im Verhältnis zu Waldrändern usw.). Zur Interpretation und zum Verständnis der Depositionsprozesse sind Daten über Faktoren wie Unebenheit des Kronendachs, Blattflächenindex usw. hilfreich.

II.1. Untersuchung des Nettoniederschlags

Die Depositionsuntersuchung erfolgt standortspezifisch. Die Messungen sind so durchzuführen, dass sie räumlich gleichmäßig über das Land verteilt sind, falls erforderlich auf allen Level-II-Flächen. Untersuchungen der Nettoniederschlagsdeposition werden auf der Fläche selbst vorgenommen. Ist dies nicht möglich, erfolgen die Messungen in der Nähe der Fläche und in demselben Bestand. Die Messungen dürfen in keiner Weise andere Boden- und Vegetationsmessungen beeinflussen. Es ist darauf zu achten, eine Schädigung der Waldfläche zu vermeiden.

II.2. Überwachung auf Freiflächen im Wald

An einem Standort in der Nähe der tatsächlichen Beobachtungsfläche (innerhalb einer Entfernung von 2 km) sind "Wetonly"- und/oder Gesamtdepositionssammler anzubringen. Der Standort ist dabei so zu wählen, dass sich die umgebenden Objekte in einer Entfernung von mindestens ihrer zweifachen Höhe befinden.

II 3. Überwachung von Luftschadstoffen

Die Messung von Luftschadstoffen erfolgt standortspezifisch, kann jedoch aus praktischen Gründen oder zur Koordination mit anderen Projekten aus einiger Entfernung durchgeführt werden. Die Messstelle darf nicht durch lokale Emissionsquellen beeinflusst werden.

II.4. Messperiode

Die Messungen erfolgen - hauptsächlich je nach den allgemeinen Wetterbedingungen auf der jeweiligen Beobachtungsfläche - vierwöchentlich, wöchentlich oder in Zeitabständen dazwischen.

Sind im Verlauf des Jahres unterschiedliche Messperioden notwendig (z.B. wöchentlich im Sommer und monatlich im Winter), sind zwei separate Erhebungsperioden zu ermitteln und die Ergebnisse einzeln zu übermitteln. Innerhalb einer Erhebungsperiode muss die Dauer der Messperioden gleich sein. Die Überwachung unter dem Kronendach des Waldes sowie die Überwachung der offenen Fläche erfolgt während derselben Messperiode.

II.5. Probenahme, Probenverarbeitung

Für die Sammlung der Proben sind saubere Sammelmesser und -behälter zu verwenden. Die Geräte sind mit entionisiertem Wasser zu spulen. Wichtig ist, dass die Behälter während der Probenahme und des Transports lichtgeschützt und kühl aufbewahrt werden. Bei sonnigen und warmen Bedingungen können Konservierungsstoffe zugesetzt werden, um ein Algenwachstum zu verhindern. In diesem Fall dürfen nur Konservierungsstoffe verwendet werden, die die Analyse der interessierenden Ionen nicht beeinträchtigen.

II.6. Vorbehandlung der Proben, Transportund Lagerung

Das Volumen aller gesammelten Proben jedes einzelnen Niederschlags-, Stammabfluss- oder Freiluftsammlers ist zu bestimmen. Die Proben können separat analysiert oder mit auf derselben Fläche im selben Zeitraum gesammelten Proben zusammengefasst werden. Nettoniederschlags-, Stammabfluss- bzw. Freiluftproben sind separat zu analysieren. Stammabflussproben können nur für Bäume derselben Art, vergleichbarer Größe und Dominanz zusammengefasst werden.

Proben kurzer Perioden können wie vorliegend analysiert oder vor der Analyse zu monatlichen Proben gemischt werden. Werden die Proben gemischt, sollten sie proportional zum gesamten Probenvolumen gemischt werden.

Die Proben sind so bald wie möglich zum Labor zu transportieren (vorzugsweise in Kühlboxen), zu kühlen (4 °C) und bis zur Analyse dunkel zu lagern.

II.7. Allgemeine Angaben

Folgende Angaben sind zu erfassen:

Zusätzliche fakultative Daten, z.B. die Unebenheit des Kronendachs, der Blattflächenindex usw., können erfasst werden, wo dies für die Interpretation der Ergebnisse von Nutzen ist.

II.8. Chemische Analyse

Die nachstehende Tabelle zeigt die obligatorischen und fakultativen Parameter, die bei Gesamtdepositions-, Nettoniederschlags-, Stammabfluss- und Nebelproben zu analysieren sind:

Probentyp Obligatorisch Fakultativ
Gesamtdeposition, Nettoniederschlag, Stammabfluss Niederschlagsmenge  
pH und Leitfähigkeit bei 25 °C  
Na, K, Mg, Ca, NH4 Al, Mn, Fe, andere Schwermetalle, z.B. Cu, Zn, Hg, Pb, Cd, Co, Mo
Cl, NO3 SO4 Gesamt-P, PO4
Gesamtalkalinität

Obligatorisch für einzelne Proben, falls pH > 5

 
DOC, Gesamt-N

(Gesamt-N bei Gesamtdepositionsproben nicht obligatorisch, aber sehr empfehlenswert)

Gesamt-S, HCO3

HCO3 kann entweder berechnet (aus pH, Gesamtalkalinität, Temperatur und Ionenstärke) oder direkt gemessen werden

   
Nebel,
Eisnebel
Raureif)
  pH, Leitfähigkeit
  Na, K, Mg, Ca, NH4
  Cl, NO3, SO4, Gesamt-P
  Alkalinität
  Al, Mn, Fe und andere Schwermetalle, z.B. Cu, Zn, Hg, Pb, Cd, Co, Mo
DOC = gelöster organisch gebundener Kohlenstoff, Gesamt-N = Gesamtstickstoff.

III. Datenübermittlung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission das einschlägige Datenmaterial für die einzelnen Flächen unter Verwendung der in Kapitel 14 festgelegten Formblätter 17 bis 19.

Kapitel 6
Gemeinsame Verfahren für Meteorologische Messungen auf LEVEL-II-Flächen

I. Allgemeines

Die meteorologischen Messungen gemäß Artikel 6 Buchstabe b werden auf mindestens 10 % der Beobachtungsflächen durchgeführt. Die nachfolgenden Bestimmungen beruhen auf den technischen Empfehlungen der Sachverständigengruppe für Meteorologie und Phänologie des Internationalen Programms der UN/ECE für Zusammenarbeit bei der Erfassung und Überwachung der Auswirkungen von Luftverunreinigungen auf Wälder (ICP-Forests).

II. Erhebungsverfahren

II 1. Standort der Probenahmegeräte

Um die spezifischen klimatischen Bedingungen von Waldflächen widerzuspiegeln, sind die Messungen im Innern der betreffenden Waldfläche durchzuführen. Im Allgemeinen können die Messungen (mit Ausnahme von Bodentemperaturen, Bodenfeuchtigkeit und Bestandsniederschlag) entweder oberhalb des Kronendachs des Waldbestands auf der Beobachtungsfläche oder an einer Freiflächenstation innerhalb der Waldfläche in großer Nähe (in der Regel nicht weiter als 2 km entfernt) zum Bestand der Beobachtungsfläche durchgeführt werden. Die Entfernung vom Messpunkt an Freiflächenstationen zu den umgebenden Beständen oder anderen Hindernissen muss mindestens der zweifachen Höhe eines ausgewachsenen Baumen/des Hindernisses entsprechen. Bodentemperatur, Bodenfeuchtigkeit und Niederschlag in einem Bestand sind im Inneren des Bestands der Dauerbeobachtungsfläche zu messen.

Wann immer möglich, ist das Gerät mit der Ausrüstung für die Depositionsmessung zu kombinieren. Um Störungen der Wurzel- und Bodensituation zu vermeiden, sind die Geräte so zu platzieren, dass sie ohne tatsächliches Durchqueren der Fläche erreicht und gewartet werden können.

II.2. Verfahren zur Messung der meteorologischen Situation auf oder in der Nähe der Beobachtungsfläche

Durch Einrichtung einer meteorologischen Station auf offener Fläche in der Nähe der Beobachtungsfläche oder die Einrichtung eines Turms in dem Bestand in der Nähe der Fläche ist die Wettersituation fortgesetzt zu überwachen. Die technischen Geräte, Sensoren und ihre Positionierung müssen den internationalen meteorologischen Normen entsprechen. Folgende Parameter sind zu erfassen:

obligatorisch Fakultativ
Niederschlag UVB-Strahlung
Lufttemperatur Bodentemperaturen
Luftfeuchtigkeit Bodenfeuchtigkeit
Windgeschwindigkeit (Matrixpotenzial, Wassergehalt)
Windrichtung Bestandsniederschlag (Nettoniederschlags- und Stammabflussmenge)
Sonnenstrahlung  

II.3. Erhebung, Aggregation, Speicherung und Übermittlung der Daten

Die Daten sind vor der Elbermittlung zu Tageswerten zu aggregieren (Summe oder Durchschnitts-/Mittelwert, Tiefst- bzw. Höchstwert).

Folgende Flächenangaben sind zu erfassen und zu übermitteln:

Liste der Parameter

Parameter Einheit Mittel Summe Tiefstwert Höchstwert Bemerkungen
Nettoniederschlag (mm)   *     Gesamtniederschlag
(einschl. Schnee usw.)
Lufttemperatur (°C) *   * *  
Relative Luftfeuchtigkeit (%)          
Windgeschwindigkeit (m/s) *     *  
Windrichtung (°) *       Vorherrschender Wind
Sonnenstrahlung (W/m2) *        
UVB-Strahlung (W/m2) *        
Bodentemperatur (°C) *   * *  
Bodenfeuchtigkeit:
Matrixpotenzial im Boden
(hPa)          
Bodenfeuchtigkeit:
Wassergehalt im Boden
(Vol %) *   * *  
Bestandsniederschlag
(Nettoniederschlag und Stammabfluss)
(mm)   *      
Sonstige           Nähere Angaben im Datenbegleitbericht
* = zu übermitteln.

III. Datenübermittlung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission das einschlägige Datenmaterial für die einzelnen Flächen unter Verwendung der in Kapitel 14 festgelegten Formblätter 20 bis 23.

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