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Richtlinie 2007/12/EG der Kommission vom 26. Februar 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Penconazol, Benomyl und Carbendazim

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 59 vom 27.02.2007 S. 75)



Ergänzende Informationen
Umsetzung in Deutsches Recht: FuttermittelVO

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs 1, einschließlich Obst und Gemüse, insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 2, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG fällt die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zur Anwendung bei bestimmten Pflanzen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Diese Zulassungen müssen auf der Bewertung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt beruhen. Dabei zu berücksichtigen sind u. a. die Anwenderexposition und die Exposition umstehender Personen, die Auswirkungen auf Land, Wasser und Luft sowie die Auswirkungen auf Mensch und Tier infolge der Aufnahme von Rückständen auf behandelten Pflanzen über die Nahrung.

(2) Rückstandshöchstgehalte (MRL) ergeben sich aus dem Einsatz der Mindestmenge an Schädlingsbekämpfungsmitteln, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen, und die so eingesetzt wird, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf die geschätzte Aufnahme über die Nahrung.

(3) Die Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel, für die die Richtlinie 90/642/EWG gilt, sind ständig zu überprüfen und können zur Berücksichtigung neuer oder geänderter Verwendungszwecke geändert werden. Der Kommission wurden Informationen über neue oder geänderte Anwendungen übermittelt, die zu Änderungen der Rückstandshöchstgehalte von Penconazol, Benomyl und Carbendazim führen.

(4) Die Verbraucherexposition bei lebenslanger Aufnahme von Lebensmitteln, die möglicherweise Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten, ist gemäß den in der Europäischen Gemeinschaft verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien 3 geprüft und bewertet worden.

(5) Im Fall von Benomyl und Carbendazim, für die eine akute Referenzdosis (ARfD) existiert, ist die akute Verbraucherexposition bei Aufnahme jedes Lebensmittels, das Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten könnte, gemäß den in der Europäischen Gemeinschaft angewandten Methoden und Verfahren und unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Empfehlungen geprüft und bewertet worden. Berücksichtigt wurden die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Pflanzenausschusses, insbesondere die Gutachten und Empfehlungen hinsichtlich des Schutzes der Verbraucher bei Lebensmitteln, die mit Schädlingsbekämpfungsmitteln behandelt wurden 4. Auf der Grundlage der Bewertung der Aufnahme über Lebensmittel sollten die Rückstandshöchstwerte für diese Pestizide festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass die ARfD nicht überschritten wird. Was die übrigen Stoffe anbelangt, hat die Auswertung der vorliegenden Informationen ergeben, dass keine akute Referenzdosis (ARfD) und somit auch keine kurzfristige Bewertung erforderlich ist.

(6) Was den neuen MRL für Benomyl und Carbendazim auf Zitruspflanzen anbelangt, hat der Antragsteller zusätzliche Daten vorgelegt, die bis Dezember 2007 vorzulegen waren. Mit den bereits vorliegenden Daten wird belegt, dass der vorgeschlagene MRL für die Verbraucher sicher ist.

(7) Ergibt die zugelassene Verwendung von Pflanzenschutzmitteln keine bestimmbaren Rückstände in oder auf dem Lebensmittel, oder ist die Verwendung nicht zugelassen, oder ist die von den Mitgliedstaaten zugelassene Verwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt, oder werden in Drittländern Mittel eingesetzt, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so sollte die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt werden.

(8) Daher sollten für diese Schädlingsbekämpfungsmittel neue Rückstandshöchstwerte festgesetzt werden.

(9) Die Richtlinie 90/642/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 27. August 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab 28. August 2007 an.

(2) Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Februar 2007

___________
1) ABl. L 350 vom 14.12.1990 S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/92/EG der Kommission (ABl. L 311 vom 10.11.2006 S. 31).

2) ABl. L 230 vom 19.08.1991 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/6/EG der Kommission (ABl. L 43 vom 15.02.2007 S. 13).

3) "Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues" (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation 1997 (WHO/FSF/FOS/97.7).

4) Stellungnahme zu Fragen im Zusammenhang mit der Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates (vom SCP am 14. Juli 1998 abgegeben); Stellungnahme über schwankende Pestizidrückstände in Obst und Gemüse (vom SCP am 14. Juli 1998 abgegeben) http://europa.eu.int/comm/food/fs/sc/scp/outcome_ppp_en.html

.

Anhang

In Teil A des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG erhalten die Spalten betreffend Penconazol, Benomyl und Carbendazim folgenden Wortlaut:

Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten Pestizidrückstand und Höchstgehalt in mg/kg
Penconazol Summe aus Benomyl und
Carbendazim, ausgedrückt
als Carbendazim
"1. Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte
i) Zitrusfrüchte 0,05 * 0,5 t
Grapefruit
Zitronen
Limonen
Mandarinen (einschließlich Clementinen und anderer Hybriden)
Orangen
Pomelos
Sonstige
ii) Schalenfrüchte (mit oder ohne Schale) 0,05 * 0,1 *
Mandeln
Paranüsse
Kaschu-Nüsse
Esskastanien, Edelkastanien
Kokosnüsse
Haselnüsse
Macadamianüsse
Pekannüsse
Pinienkerne, Pignoli
Pistazien
Walnüsse
Sonstige
iii) Kernobst 0,2 0,2
Äpfel
Birnen
Quitten
Sonstige
iv) Steinobst
Aprikosen, Marillen 0,1 0,2
Kirschen 0,5
Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und anderer Hybriden) 0,1 0,2
Pflaumen 0,5
Sonstige 0,05 * 0,1 *
v) Beeren und Kleinobst
a) Tafel- und Keltertrauben 0,2
Tafeltrauben 0,3
Keltertrauben 0,5
b) Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) 0,5 0,1 *
c) Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte) 0,05 * 0,1 *
Brombeeren
Taubeeren
Loganbeeren
Himbeeren
Sonstige
d) Anderes Kleinobst und Beeren (ohne Wildfrüchte) 0,1 *
Heidelbeeren
Preiselbeeren
Johannisbeeren, Ribisel (rot, schwarz und weiß) 0,5
Stachelbeeren
Sonstige 0,05 *
e) Wildfrüchte 0,05 * 0,1 *
vi) Sonstige Früchte 0,05 *
Avocados
Bananen
Datteln
Feigen
Kiwis
Kumquats
Litschis
Mangos
Oliven (Tafeloliven)
Oliven (Kelteroliven)
Papayas 0,2
Passionsfrüchte
Ananas
Granatäpfel
Sonstige 0,1 *


Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten Pestizidrückstand und Höchstgehalt in mg/kg
Penconazol Summe aus Benomyl und
Carbendazim, ausgedrückt
als Carbendazim
2. Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet
i) Wurzel- und Knollengemüse 0,05 * 0,1 *
Rote Rüben, Rote Bete
Karotten und Möhren
Maniok, Kassava
Knollensellerie
Meerrettich, Kren
Topinambur
Pastinaken
Petersilienwurzel
Rettiche und Radieschen
Schwarzwurzeln
Süßkartoffeln
Kohlrüben
Speiserüben
Yamswurzeln
Sonstige
ii) Zwiebelgemüse 0,05 * 0,1 *
Knoblauch
Zwiebeln
Schalotten
Frühlingszwiebeln
Sonstige
iii) Fruchtgemüse
a) Solanaceae
Tomaten, Paradeiser 0,1 0,5
Paprika 0,2
Auberginen, Melanzani 0,1 0,5
Okra 2
Sonstige 0,05 * 0,1 *
b) Cucurbitaceae - mit genießbarer Schale 0,1 0,1 *
Gurken
Einlegegurken
Zucchini
Sonstige
c) Cucurbitaceae - mit ungenießbarer Schale 0,1 0,1 *
Melonen
Kürbisse
Wassermelonen
Sonstige
d) Zuckermais 0,05 * 0,1 *
iv) Kohlgemüse 0,05 *
a) Blumenkohle 0,1 *
Brokkoli
Blumenkohl, Karfiol
Sonstige
b) Kopfkohle
Rosenkohl 0,5
Kopfkohl
Sonstige 0,1 *


Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten Pestizidrückstand und Höchstgehalt in mg/kg
Penconazol Summe aus Benomyl und
Carbendazim, ausgedrückt
als Carbendazim
c) Blattkohle 0,1 *
Chinakohl
Grünkohl
Sonstige
d) Kohlrabi 0,1 *
v) Blattgemüse und frische Kräuter 0,05 * 0,1 *
a) Salate und ähnliche
Gartenkresse
Feldsalat
Salat
Endivien
Rucola
Blätter und Blattstiele der Brassica
Sonstige
b) Spinat und ähnliche
Spinat
Mangold
Sonstige
c) Brunnenkresse
d) Chicoree
e) Frische Kräuter
Kerbel
Schnittlauch
Petersilie
Sellerieblätter
Sonstige
vi) Hülsengemüse (frisch) 0,05 *
Bohnen (mit Hülsen) 0,2
Bohnen (ohne Hülsen)
Erbsen (mit Hülsen) 0,2
Erbsen (ohne Hülsen)
Sonstige 0,1 *
vii) Stängelgemüse (frisch) 0,1 *
Spargel
Kardonen
Stangensellerie
Fenchel
Artischocken 0,2
Porree
Rhabarber
Sonstige 0,05 *
viii) Pilze 0,05 * 0,1 *
a) Zuchtpilze
b) Wildpilze
3. Hülsenfrüchte 0,05 * 0,1 *
Bohnen
Linsen
Erbsen
Lupinen
Sonstige
4. Ölsaaten 0,05 *
Leinsamen
Erdnüsse
Mohnsamen
Sesamsamen
Sonnenblumenkerne
Rapssamen
Sojabohnen 0,2
Senfkörner
Baumwollsamen
Hanfsamen
Sonstige 0,1 *
5. Kartoffeln 0,05 * 0,1 *
Frühkartoffeln
Lagerkartoffeln
6. Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Stiele von Camellia sinensis) 0,1 * 0,1 *
7. Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver 0,5 0,1 *
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze.

t) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt bis 31. Dezember 2007, bis vom Antragsteller Angaben vorgelegt werden. Sind bis zu diesem Datum keine Angaben eingegangen, wird der Rückstandshöchstgehalt durch eine Richtlinie oder eine Verordnung widerrufen.".

ENDE