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Entscheidung 2007/51/EG der Kommission vom 18. Februar 2004 über die Staatliche Beihilfe C 27/2001 (ex NN 2/2001) für die Durchführung des Programms zur Bekämpfung von Umweltverschmutzung durch die Landwirtschaft (PMPOA) 1994-2000 in Frankreich
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 415)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(ABl. Nr. L 32 vom 06.02.2007 S. 1)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel 1 und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. Verfahren
(1) Aufgrund von Informationen über ein Programm zur Bekämpfung von Umweltverschmutzung durch die Landwirtschaft (nachstehend "PMPOA oder "Programm")hat die Kommission mit Schreiben vom 24. Februar 2000 an die französischen Behörden um nähere Einzelheiten über die Durchführung des Programms seit 1994 gebeten. Frankreich hat mit Schreiben vom 31. Mai 2000 bestimmte Informationen mitgeteilt, die unter anderem die Existenz des PMPOA seit 1994 bestätigten. Mit Schreiben vom 11. Juli 2000 hat die Kommission ergänzende Auskünfte angefordert. Die französischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 26. Dezember 2000.
(2) Frankreich hatte am 13. Februar 1991 eine staatliche Beihilfe für einzelbetriebliche Umweltinvestitionen in der Schweinhaltung angemeldet. Die Kommission genehmigte diese Beihilfe mit Schreiben vom 11. Dezember 1991 2. Ferner haben die französischen Behörden im Rahmen eines kofinanzierten Strukturprogramms nach Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur 3 am 20. April 1993 die Erlasse DEPSE/ SDEE Nr. 93-7005 vom 2. März 1993 und DEPSE/SDEE Nr. 7027 vom 5. November 1992 über Investitionsbeihilfen in der Mastrinderhaltung mitgeteilt. Entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 hat die Kommission am 29. Juli 1993 eine Entscheidung zur Genehmigung einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an dieser gemeinsamen Maßnahme erlassen 4. Allerdings ist die staatliche Beihilfe nicht im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag bei der Kommission angemeldet worden 5. Nach Auskunft der französischen Behörden wurden die bereits vor Durchführung des PMPOA erlassenen Maßnahmen für die Rinder- und Schweinehaltung durch den Erlass DEPSE Nr. 7016 vom 22. April 1994 in das Programm integriert. Auch dieser Erlass wurde bei der Kommission nicht im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet.
(3) Mit Schreiben vom 13. Juni 1994 haben die französischen Behörden eine staatliche Beihilfe für Investitionen zum Umweltschutz in der Geflügelhaltung angemeldet. Die Kommission hat diese Regelung, die ebenfalls in das PMPOA einbezogen wurde, mit Schreiben vom 26. April 1995 genehmigt 6.
(4) Die französischen Behörden haben weder die Vereinbarung vom 8. Oktober 1993 über das PMPOA noch sonstige Unterlagen über die Einzelheiten des Programms, insbesondere dessen Finanzierungsschlüssel, im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag mitgeteilt 7. So wurde die Kommission auch nicht über die Beteiligung der Wasserbehörden an der Finanzierung des Programms informiert.
(5) Die französischen Behörden haben auch die geplanten Investitionsbeihilfen in der Rinderhaltung nicht bei der Kommission angemeldet.
(6) Die Kommission hat auch keine Anmeldung der Beihilfe für Junglandwirte erhalten.
(7) Mit Schreiben vom 11. April 2001 gab die Kommission Frankreich ihren Beschluss bekannt, hinsichtlich des PMPOA das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Die vorliegende Entscheidung betrifft nur die Durchführung des Programms im Zeitraum 1994-2000.
(8) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht 8. Die Kommission forderte die anderen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten auf, sich zu den betreffenden Beihilfen zu äußern. Die Kommission hat keine entsprechenden Stellungnahmen erhalten. Die französischen Behörden haben sich mit Schreiben vom 21. Juni 2001 geäußert.
(9) Die Fortschreibung des PMPOA ab 2001 wurde von der Kommission mit Schreiben vom 30. Oktober 2001 genehmigt 9.
II. Beschreibung
1. Beihilferegelung
(10) Das PMPOA ist das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen dem französischen Staat und den französischen Landwirtschaftsverbänden vom 8. Oktober 1993 und trat am 1. Januar 1994 in Kraft. Das Programm soll den Landwirten die Anpassung ihrer Betriebseinrichtungen und Verfahren zum besseren Schutz der Umwelt, namentlich der Gewässer ermöglichen. In dem Programm als Umweltbelastungen ausgewiesen ist die Wasserverschmutzung durch Pflanzenschutzmittel und durch mineralische und organische Dünger.
(11) Das Programm dient insbesondere der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen 10 (nachstehend "Nitratrichtlinie ) sowie von einzelstaatlichen Bestimmungen zur Einführung eines Kodex guter landwirtschaftlicher Praktiken. Es betrifft alle Produktionsbereiche, Tierhaltung wie Pflanzenbau.
(12) Zur Einhaltung der Vorschriften und zur Vorbeugung gegen die Verschmutzung der Wasserressourcen durch tierische Ausscheidungen wurde es für notwendig erachtet, bauliche Verbesserungen an den Ställen vorzunehmen und die Abwasserbehandlung zu verbessern. Allein die Kosten für die Arbeiten an den Gebäuden wurden damals mit etwa 1 Mrd. EUR als Richtwert für die Zeit bis zum Jahre 2002 angesetzt. Ein Investitionsprogramm wurde aufgelegt, dessen Finanzierung wie folgt geplant war: Tierhaltungsbetriebe 1/3, Staat (Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei) und Gebietskörperschaften zusammen 1/3 und Wasserbehörden 11 (Agences de l'eau) 1/3. Im Gegenzug unterliegen die Tierhaltungsbetriebe, die für Beihilfen in Betracht kommen, der von den Wasserbehörden erhobenen Umweltverschmutzungsabgabe.
(13) Das französische Ministerium für Umwelt und Landwirtschaft hat in einem Vermerk vom 24. Februar 1994 den zuständigen Verwaltungsstellen nähere Einzelheiten zum Verfahren mitgeteilt, die von dem mit der Durchführung des Programms befassten nationalen Begleitausschuss festgelegt worden waren: Zeitplan, Finanzierungsschlüssel, Anwendung bei den Tierhaltungsbetrieben.
(14) Zum Zusammenhang zwischen dem Programm und meldepflichtigen Anlagen wiesen die französischen Behörden in dem Vermerk darauf hin, es liege im Interesse der Tierhalter, dass ihr Betrieb nach Abschluss der in den Verträgen zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung vorgesehenen Arbeiten den Bestimmungen zum Wasserschutz in den Ministerialerlassen vom 29. Februar 1992 über die Tierhaltung genügen.
(15) Das Programm wurde sektorweise durchgeführt auf Basis von Runderlassen des Ministeriums für Landwirtschaft und Fischerei über die Beihilfemodalitäten an die Präfekten der Regionen und Departements. Die französischen Behörden haben der Kommission auf Anfrage Kopien der folgenden Erlasse übermittelt:
(16) Beihilfeempfänger waren die Betriebsinhaber bzw. die Besitzer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, namentlich in der Rinder-, Schweine- und Geflügelhaltung. Die Investitionen betrafen bauliche Verbesserungen zur Erhöhung der Lagerkapazität für Tierdung und zur Anpassung der Lagervorrichtungen an die Bestimmungen der Nitratrichtlinie 12.
(17) Die Finanzierung bestand in einer staatlichen Zuwendung in Höhe von 35 % der Investitionskosten, bestehend aus einem Kapitalzuschuss für 30 % und gegebenenfalls einem vergünstigten Darlehen mit einem Subventionsäquivalent von 5 % der Kosten. Die finanzielle Beteiligung der Wasserbehörden in Höhe von 1/3 der Kosten war in den im Erwägungspunkt 15 genannten Runderlassen nicht erwähnt.
(18) Im Rinder- und Schweinesektor waren ferner Beihilfen in Form einer Kapitalbeihilfe von 30 % und eines Darlehens mit Subventionsäquivalent von 15 % vorgesehen für Betriebsinhaber, die ihr Vorhaben im Rahmen eines Betriebsverbesserungsplans in benachteiligten Gebieten durchführen. Die Beihilfesätze erhöhten sich bei Junglandwirten (43,75 % im Flachland und 56,25 % in benachteiligten Gebieten). Im Geflügelsektor gab es für Junglandwirte einen Zuschlag von 5 % in Form eines vergünstigten Darlehens.
(19) Mit dem Erlass DEPSE/SDEEA Nr. 7001 vom 15. Januar 1996 wurden die Beihilfesätze für Junglandwirte geändert, die sich ab 1. Januar 1996 niederließen. Der Kapitalzuschuss erhöhte sich in benachteiligten Gebieten und ländlichen Gebieten mit Förderpriorität von 30 auf 35 %. Ein begünstigtes Darlehen war nicht vorgesehen. In den anderen Gebieten wurde die Kapitalbeihilfe von 30 auf 32,5 % angehoben, mit der Möglichkeit eines ergänzenden Darlehens zu 2,5 % Subventionsäquivalent.
(20) Um die Beihilfen in Anspruch nehmen zu können, mussten die Erzeuger vorab eine Studie vorlegen, die sie bei anerkannten Sachverständigen in Auftrag gaben und die mit der Darlegung des Investitionsvorhabens des Erzeugers abschloss. Die Beurteilung diente als Grundlage für den Vertrag zur Bekämpfung von Umweltverschmutzung (siehe Erwägungsgrund 21) sowie zur Festsetzung des Betrags, der für eine Förderung durch die an der öffentlichen Finanzierung des Vorhabens Beteiligten in Frage kommt. Diese Studien machten 2 % der Investitionskosten aus und wurden bis zu einem Höchstbetrag von 6 000 FRF (914 EUR), ohne Steuern, zu 50 % vom Staat und zu 50 % von den Wasserbehörden finanziert.
(21) Der Vertrag zur Bekämpfung von Umweltverschmutzung garantierte dem Tierhalter die Anwendung der im PMPOA vorgesehenen Beihilfebestimmungen und einen Ausgleich für die etwaige Abgabe an die Wasserbehörde. Es handelt sich um einen Vertrag des gegenseitigen Vertrauens, der zwangsläufig Umweltprobleme im Betrieb ans Licht bringt, doch zu deren Lösung beiträgt. Er wird von allen Finanzierungspartnern einschließlich des Tierhalters unterzeichnet.
2. Argumente der Kommission bei der Einleitung des Prüfverfahrens
(22) Die Kommission kam zunächst zu der Auffassung, dass die Beteiligung der Wasserbehörden am PMPOA eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Die Wasserbehörden haben sich an der Finanzierung der Vorhaben in Höhe von 1/3 der Investitionskosten beteiligt. Dies wurde den Dienststellen der Kommission erst nach der Verbreitung eines Bewertungsberichts über die Durchführung und Bilanz des Programms bekannt 13.
(23) Dabei berücksichtigte die Kommission, dass Artikel 2 des französischen Dekrets Nr. 66-700 vom 14. September 1966 über die regionalen Finanzbehörden die Wasserbehörden als finanziell und rechtlich selbständige Einrichtungen des Staates ausweist. Das französische Recht behandelt die Wasserbehörden somit zweifelsfrei als öffentliche Einrichtungen.
(24) In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens kam die Kommission in Anbetracht der französischen Rechtsvorschriften über die Wasserbehörden und ihre Funktionsweise sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz 14 zu dem Schluss, dass die Wasserbehörden als Zweig der staatlichen Verwaltung zu betrachten sind und die Finanzierung von Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben durch diese Behörden daher eine staatliche Beihilfe darstellt .
(25) Nach Auffassung der Kommission verschafften die Zuwendungen an die Rinder-, Schweine- und Geflügelerzeuger, einschließlich des Anteils der Wasserbehörden, diesen einen Vorteil gegenüber anderen Produktionszweigen. Es handelte sich somit um eine staatliche Beihilfe Frankreichs, die den Wettbewerb verfälschte oder zu verfälschen drohte, indem sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigte und dadurch den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen konnte. Infolgedessen fällt die Maßnahme unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.
(26) Ferner stellte die Kommission fest, dass es sich bei den von Frankreich gewährten staatlichen Beihilfen um neue Beihilfen handelte, die bei der Kommission nicht angemeldet wurden und daher im Sinne des EG-Vertrags rechtswidrig sein könnten. Dabei stützte sich die Kommission unter anderem auf Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags 15, der rechtswidrige Beihilfen als neue Beihilfen definiert, die unter Verstoß gegen Artikel 93 (jetziger Artikel 88) Absatz 3 des Vertrags eingeführt wurden. Dabei umfasst der Begriff neue Beihilfen alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen.
(27) Die Kommission wies darauf hin, dass eine von ihr genehmigte Beihilferegelung, an der später erhebliche Änderungen vorgenommen werden - im vorliegenden Fall betreffend die Beteiligung einer öffentlichen Einrichtung an der Finanzierung der Beihilfe, mit wesentlicher Änderung des Finanzierungsschlüssels und somit der Beihilfeintensität - eine neue Beihilfe darstellt, die nach Artikel 88 EG-Vertrag bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt werden muss. Diese Anmeldepflicht wurde durch Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 bestätigt. Der Kommission erschien die geänderte Beihilfeintensität allein schon als erhebliche Änderung der Beihilfe, die eine Anmeldung nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag erforderlich machte.
(28) Danach prüfte die Kommission die fraglichen Beihilfen unter Berücksichtigung von Nummer 23.3 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor 16 (nachstehend "Gemeinschaftsrahmen für den Agrarsektor"), wonach rechtswidrige Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 nach den zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Vorschriften und Leitlinien zu bewerten sind.
(29) Hinsichtlich der geförderten Investitionen und der Form der Beihilfen stellte die Kommission fest, dass im Schweinesektor die Investitionsart tatsächlich in das Programm aufgenommen wurde und die Investitionen somit im Wesentlichen denen entsprachen, die bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt worden sind. Was den Rindersektor anbelangt, konnte die Kommission, obgleich sie die Beihilfe seinerzeit nicht unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsregeln geprüft hat, bei der Einleitung des Verfahrens deren Vereinbarkeit mit diesen Regeln feststellen. Zum Geflügelsektor stellte die Kommission fest, dass die Maßnahme im Rahmen des Programms genau in der von ihr zuvor genehmigten Form durchgeführt wurde. Zu der Regelung für Junglandwirte, die sich ab 1. Januar 1996 niederließen, bemerkte die Kommission, dass sich bei den förderfähigen Investitionen keine Änderungen ergeben, sondern nur bei der Form der Beihilfe in dem vom Staat finanzierten Teil.
(30) So kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfen zwar rechtswidrig seien, in Bezug auf die die von den französischen Behörden vorgesehenen Investitionsarten und Beihilfeformen jedoch den damals geltenden Wettbewerbsbestimmungen der Gemeinschaft entsprachen. Die Kommission hat diesen Teil der Anwendung der Beihilfen folglich nicht erneut in Frage gestellt.
(31) Zum Finanzierungsschlüssel der Beihilfen wies die Kommission darauf hin, dass nach den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Programms anwendbaren Bestimmungen der Höchstsatz für Investitionsbeihilfen zum Schutz der Umwelt bei 35 % der Kosten lag (in benachteiligten Gebieten bei 45 %). Die Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 gestattete in Artikel 12 Absatz 5 fünfter Gedankenstrich, der eine Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen in Bezug auf die früheren Artikel 92 und 93 (jetzt 87 und 88) EG-Vertrag und Artikel 6 der Verordnung vorsah, Beihilfen für Investitionen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt, sofern sie nicht zu einer Produktionssteigerung führen. Bei ihrer Entscheidung zur staatlichen Beihilfe N 136/91 berücksichtigte die Kommission, dass es gängige Praxis war, einen Satz von 35 % der förderfähigen Kosten (45 % in benachteiligten Gebieten im Sinne der Richtlinie des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten 17 bei dieser Art von Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu betrachten. Diese Beihilfesätze wurden im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen 18, Nummer 3.2.3, kurze Zeit nach Inkrafttreten des Programms bestätigt.
(32) Im Übrigen wurden Art und Gültigkeit dieser Obergrenzen von den französischen Behörden in den im Erwägungspunkt 15 genannten Erlassen zur Anwendung des PMPOA in den einzelnen Sektoren mit folgenden Worten erläutert: "Die Europäische Union hat bei öffentlichen Beihilfen für diese Art von Investitionen zur Verbesserung der Umwelt ausnahmsweise einen Höchstsatz von 35 % zugelassen."
(33) Da der Finanzierungsschlüssel für das Programm eine Beteiligung an den Investitionskosten in Höhe von 1/3 durch den Staat und die Gebietskörperschaften (zu gleichen Teilen, d. h. jeweils 1/6), 1/3 durch die Wasserbehörden und 1/3 durch die Betriebsinhaber vorsieht und der Beitrag der Wasserbehörden eine staatliche Beihilfe darstellt, stellte die Kommission in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens fest, dass die zulässigen Beihilfehöchstsätze für diese Art von Investitionen offensichtlich nicht eingehalten wurden. Der Beitrag der Wasserbehörden zur Finanzierung des Programms hätte eine Erhöhung des Satzes der öffentlichen Finanzierung auf 2/3 der Investitionskosten zur Folge gehabt, das heißt auf etwa 66,6 % der angefallenen Kosten. Damit wäre der zulässige Satz um etwa 31,6 % (21,6 % in benachteiligten Gebieten) der Kosten überschritten worden. Zu einer Überschreitung in gleicher Höhe wäre es bei der Maßnahme zugunsten von Junglandwirten gekommen, die sich nach dem 1. Januar 1996 niederließen, da die hier vorgenommenen Änderungen nur die Form der Beihilfe in ihrem staatlich finanzierten Teil betrafen und somit nicht zu einer Erhöhung des Gesamtfördersatzes für Junglandwirte führten.
(34) Die Kommission hat ferner berücksichtigt, dass sie jedoch seit dem 1. Januar 2000 - Datum des Inkrafttretens des neuen Gemeinschaftsrahmens für den Agrarsektor - auf der Grundlage von dessen Nummer 4.1.1.2 für diese Art von Investitionen Beihilfesätze in Höhe von 40 % der angefallenen Kosten (50 % in benachteiligten Gebieten) zulässt. Bei Junglandwirten beträgt der zulässige Satz 45 % (55 % in benachteiligten Gebieten). Dies bedeutet, dass die Überschreitung der Beihilfesätze bei den im Jahr 2000 gewährten Beihilfen unter Zugrundelegung der günstigeren Bedingungen lediglich 26,6 % (16,6 % in benachteiligten Gebieten) und bei Beihilfen für Junglandwirte 21,6 % (11,6 % in benachteiligten Gebieten) betragen hätte. Dies beträfe die Investitionen, die nach dem 1. Januar 2000 getätigt wurden und allen Bedingungen des Gemeinschaftsrahmens entsprechen.
(35) Da die Kommission bei der Genehmigung der Investitionsbeihilfen von einer zulässigen öffentlichen Finanzierung von höchstens 35 % der Investitionskosten (45 % in benachteiligten Gebieten) und ab dem 1. Januar 2000 je nach Anwendungsfall von 40 % bis 55 % ausging, sah sie sich in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zu der Feststellung veranlasst, dass die Höhe der im Rahmen des Programms gewährten Beihilfen möglicherweise nicht mit dem von ihr zugelassenen Beihilfesatz übereinstimmte und daher jegliche, über die zugelassenen Höchstsätze hinausgehende öffentliche Finanzierung eine mit dem EG-Vertrag unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt.
(36) Nach Prüfung der von den französischen Behörden vorgelegten Informationen hatte die Kommission Zweifel, ob die Investitionsbeihilfen im Rahmen des PMPOA im Zeitraum 1994-2000 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar waren, insbesondere hinsichtlich der Beihilfebeträge, die möglicherweise die zulässigen Höchstsätze von 35 % bzw. 45 % überstiegen. Aus diesem Grund hat die Kommission das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet.
(37) Daneben kam die Kommission zu dem Schluss, dass der von den französischen Behörden zugrunde gelegte Beihilfesatz für die Durchführung von Betriebsdiagnosen den geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft entspricht.
III. Stellungnahme Frankreichs
(38) Die französischen Behörden nahmen mit Schreiben vom 21. Juni 2001 Stellung zu dem Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag hinsichtlich der angemeldeten Beihilfe.
(39) Die französischen Behörden haben die juristische Klarstellung der Kommission zum staatlichen Charakter der Beihilfen der Wasserbehörden zur Kenntnis genommen. Sie teilten mit, das Gesetz Nr. 64/1245 vom 16. Dezember 1964 über die Gewässerregelung und -verteilung und die Bekämpfung der Wasserverschmutzung, das die grundlegenden Bestimmungen zur Funktionsweise der Wasserbehörden enthält, werde demnächst von der französischen Regierung überarbeitet, wobei künftig u. a. die Modalitäten für die Berechnung der Abgaben und die Orientierungen für die Förderprogramme der Wasserbehörden vom Parlament gebilligt werden sollen.
(40) Die französischen Behörden vertraten allerdings den Standpunkt, die Überschreitung der Sätze von 35 % bzw. 45 % sei durch die Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 und Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur 19 gerechtfertigt gewesen. Diese Bestimmungen hätten es erlaubt, die Beihilfeverbote und - höchstsätze bei bestimmten Investitionen, so u. a. zum Schutz der Umwelt, nicht anzuwenden.
(41) Zur Wettbewerbswirkung der Beteiligung der Wasserbehörden am PMPOA waren die französischen Behörden der Auffassung, diese begünstige nicht unangemessen einen bestimmten nationalen Wirtschaftszweig. Denn es handle sich um nicht produktive Investitionen, die selbst mit erheblicher Förderung die Betriebe wirtschaftlich belasten und die betreffenden Tierhaltungsbetriebe in eine ungünstigere Situation versetzen gegenüber denen - in Frankreich bei weitem die Mehrzahl, die solche Investitionen nicht vornehmen. Eine Wettbewerbsverzerrung entstünde somit insgesamt eher zu Lasten als zu Gunsten der betreffenden Tierhalter.
(42) Wenn es eine Wettbewerbsverzerrung im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag gäbe, dann etwa nur gegenüber Tierhaltern in anderen Mitgliedstaaten, die ähnliche Investitionen vorgenommen hätten, jedoch mit Beihilfen zu einem Höchstsatz von 35 %, bzw. 45 % in benachteiligten Gebieten. Ob solche Wettbewerbsverzerrungen tatsächlich vorlägen, ließe sich nach Ansicht der französischen Behörden nur am konkreten Fall beurteilen.
(43) Die französischen Behörden führten ihre Argumentation fort mit der Feststellung, dass die tatsächlich angewandten Beihilfesätze aufgrund der genauen Durchführungsmodalitäten des Programms von einem Betrieb zum anderen unterschiedlich ausfielen. Ganz überwiegend lägen die Beihilfesätze deutlich unter 60 %, wenn man den Beihilfewert als Prozentsatz des Investitionsbetrags entsprechend Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 berechnet.
(44) Die französischen Behörden wiesen darauf hin, dass die der Kommission mitgeteilten Durchführungsbestimmungen für die vom Staat gewährten Beihilfen den generellen Rahmen für die Anwendung des PMPOA vorgeben. Die Wasserbehörden haben die gleiche Liste förderfähiger Arbeiten festgelegt, doch die Beihilfehöchstsätze sind bisweilen unterschiedlich. Regional wurden technische Begrenzungen hinzugefügt (z.B. Auslauffläche in m2), sowohl für die Beihilfen der Wasserbehörden wie des Staates bzw. der Gebietskörperschaften, durch die sich der Finanzierungsanteil der förderfähigen Arbeiten häufig verringert. Bestimmte Wasserbehörden haben auch eine generelle Begrenzung der Bemessungsgrundlage der Beihilfe nach Stickstoffmenge/Großvieheinheit (UGBN) angewandt.
(45) Durch diese verschiedenen Begrenzungen läge der tatsächlich gewährte Beihilfesatz, bezogen auf die Ausgaben der Tierhalter für die förderfähigen Arbeiten in der Regel unter den im Programm zugelassenen Höchstsätzen.
(46) Die französischen Behörden führten weiter aus, dass bestimmte Tierhalter zusammen mit den Arbeiten zur Umweltverbesserung Modernisierungsarbeiten durchführten. Diese sind nicht förderfähig und kommen daher für die Beihilfen im Rahmen des PMPOA nicht in Betracht.
(47) In der Rinderhaltung, auf die 80 % der im Rahmen des PMPOA förderfähigen Betriebe entfallen, liege der durchschnittliche tatsächliche Beihilfesatz verhältnismäßig niedrig, überwiegend zwischen 35 und 50 %, und sei je nach Produktionssystemen sehr unterschiedlich. Dies erklärt sich durch die verschiedenen Typen von Wirtschaftsdünger - flüssig, fest, oder meistens gemischt - und somit von Lagervorrichtungen, sowohl nach ihrer Art (Mistgrube, Jauchetank) wie nach ihrer Kapazität, sowie durch die technischen Begrenzungen bzw. besonders niedrigen Förderhöchstsätze für diese Lagerinvestitionen wie für betonierte bzw. abgedeckte Stall- und Auslaufflächen.
(48) In der bodenunabhängigen Schweine- und Geflügelhaltung sind die bestehenden Lagerkapazitäten für Wirtschaftsdünger angesichts der geltenden Ausbringungsverbote meist unzureichend. Die geförderten Arbeiten bestehen meist in der Wiederabdichtung vorhandener Lagervorrichtungen oder Betonflächen, der Einrichtung von Zweiphasen-Versorgungssystemen zur Reduzierung der Ausgangsbelastung in der Schweinehaltung, oder der Verbesserung der Mistverarbeitung in der Geflügelhaltung. Die tatsächlichen Beihilfesätze können hier bis zu 60 % der förderfähigen Ausgaben erreichen (siehe Tabelle 1), doch sind die Ausgaben für die Arbeiten in der Regel deutlich niedriger als in der Rinderhaltung.
(49) Nach einer Erhebung aus 20.000 Anträgen im Einzugsbereich der Wasserbehörde Loire-Bretagne betrug der tatsächliche durchschnittliche Beihilfesatz 40 %.
(50) Ein Teil dieser Anträge betrifft Neubauten, die im Rahmen des Programms vorgenommen wurden, wenn die Durchführung der vorgesehenen Arbeiten in den bestehenden Gebäuden aus verschiedenen Gründen für ungeeignet erachtet wurde. Nach Ansicht der französischen Behörden sind diese Fälle getrennt zu behandeln, da es hier nicht mehr um Beihilfen zum Umweltschutz, sondern zur Modernisierung nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 und Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 950/97 geht. Der Beihilfesatz darf in diesem Fall 35 % bzw. 26,25 % (45 % bzw. 38,75 % in benachteiligten Gebieten) der Ausgaben nicht überschreiten, je nachdem ob der Tierhalter einen Betriebsverbesserungsplan vorlegt oder nicht. Bei den Beispielen für diese Fälle in Tabelle 2 liegt der tatsächliche Beihilfesatz stets unter diesen Werten. In Spalte a der Tabelle ist angegeben, was die Arbeiten zum Umweltschutz gekostet hätten, wenn sie in den vorhandenen Gebäuden vorgenommen worden wären.
(51) Neubauten und Arbeiten an vorhandenen Gebäuden können auch in ein und demselben Betrieb durchgeführt werden.
(52) Nach Erachten der französischen Behörden müssten bei einer fallweisen Prüfung gemäß Artikel 87 EG-Vertrag streng genommen die Tierhalter ausgenommen werden, die eine jährliche Abgabe an die Wasserbehörden zahlen.
Tabelle 1 Beispiele tatsächlicher Beihilfesätze für die Anpassung von Betrieben im Rahmen des PMPOA
| (in FRF 1) | |||||||
| Art des Betriebs | Erforderliche Verbesserungen | Gesamt ausgaben (a) | Förder fähige Ausgaben (b) | Förder betrag Staat (c) | Förder betrag Wasser- behörde (d) | Gesamt- beihfe (e) | Tatsäch licher Satz (e /b) |
| Gemischte Rinderhaltung: 52 Milchkühe 20 Mutterkühe und Nachwuchs: 120 UGB N | Abdeckung und Abdichtung Auslaufbereich.
Vergrößerung Mistgrube: Bau Jauchetank. | 334.154 | 257.372 | 236.550 | 236.550 | 141.930 | 55,1 % |
| 60 Milchkühe und Nachwuchs: 80 UGB N | Abdichtung vorhandene Grube. Bau offene Grube. Abdichtung Auslaufbereich. | 328.178 | 328.178 | 272.038 | 272.038 | 163.222 | 49,7 % |
| 90 Milchkühe und Nachwuchs: 120 UGB N | Neubau Mistgrube. Vergrößerung Jauchetank. Regenwassertrennung. Ausbringungsplan | 1.220.700 | 671.020 | 495.800 | 495.800 | 252.780 | 36,7 % |
| Gemischte Tierhaltung: 450 Mastschweine 84 Mast- und Milchrinder: 115 UGB N | Ausbau Lagerkapazität auf 9 Monate Dungproduktion. Abdeckung Auslaufbereich. Trinkwasserbrunnen für Schweine | 196.380 | 188.330 | 177.225 | 177.225 | 115.195 | 57,5 % |
| 147 Sauen 27 Eber 1 840 Mastschweine: 223 UGB N | Abwassertrennung. Abdeckung Auslaufbereiche. | 93.180 | 305.510 | 16.163 | 16.163 | 10.505 | 34,4 % |
| 210 Sauen 1 318 Mastschweine: 167 UGB N | Abdichtung Mistgrube.Abwassernetz. Mehrphasenfütterung. | 100.293 | 55.375 | 55.375 | 55.375 | 33.225 | 60 % |
| 242.000 Stück Zuchtgeflügel: 1 128 UGB N | Vorrichtungen zur Mistentfernung und -trocknung | 1.575.200 | 547.700 | 310.930 | 310.930 | 186.558 | 34,6 % |
| 1) 1 FRF = 0,15 EUR | |||||||
Tabelle 2 Beispiele tatsächlicher Beihilfesätze bei Neubauten
| (in FRF 1) | |||||||
| Art des Betriebs | Erforderliche Verbesserungen | Geschätzte Kosten für vorhandene Gebäude (a) | Gesamt- ausgaben (b) | Förderbetrag Staat (c) | Förderbetrag Wasserbehörde (d) | Gesamt- beihilfe (e) | Tatsächlicher Satz (e/b) |
| 80 Milchkühe und Nachwuchs: 123 UGB N | Bau von Streuboxen für alle Tiere. Anlage von Abwasserrinnen. | 380.120 | 468.502 | 328.640 | 90.880 | 118.592 | 25,3 % |
| 75 Milchkühe und Nachwuchs: 116 UGB N | Bau von Laufställen. Vergrößerung Mist- und Jauchgruben | 280.634 | 741.807 | 212.436 | 111.211 | 97.094 | 13,1 % |
| 82 Milchkühe und Nachwuchs: 134 UGB N | Bau von Laufställen. Abdichtung der Betonflächen. Vergrößerung Mist- und Jauchegruben | 605.565 | 1.197.152 | 437.153 | 196.951 | 190.231 | 15,9 % |
| 70 Milchkühe und Nachwuchs: 110 UGB N | Bau von Laufställen. Abdichtung der Betonflächen. Vergrößerung Jauchetank | 160.940 | 565.612 | 88.550 | 6 000 | 26.565 | 4,7 % |
| 34.650 Legehennen: 214 UGB N | Bau von Geflügelställen. Vorrichtungen zur Mistlagerung und -trocknung | 368.454 | 309.993 | 368.454 | 176.454 | 163.472 | 7,1 % |
IV. Beurteilung
1. Einleitung: Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag
(53) Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag schreibt vor: "Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen."
(54) Die Artikel 87 bis 89 EG Vertrag finden bzw. fanden nach Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch 20, Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1254/99 des Rates vom 17. Mai 1990 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch 21, Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch 22 und Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch 23 in den betreffenden Sektoren Anwendung.
1.1. Selektiver Vorteil durch staatliche Mittel
(55) Die Natur der Beihilfe ist auf Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe festzustellen, die Investitionen im Rahmen des PMPOA vorgenommen haben. Nach Auffassung der Kommission erhielten die französischen Landwirte durch die Finanzierung des PMPOA einen selektiven Vorteil.
(56) Entgegen den Argumenten der französischen Behörden ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfe - obgleich es sich um nicht produktive Investitionen handelt - dem Beihilfeempfänger rein wirtschaftlich einen Vorteil verschafft, da sie ihm Kosten abnimmt, die er normalerweise selbst zu tragen hätte. Er wird dadurch gegenüber Wettbewerbern begünstigt, die keine solche Beihilfe erhalten.
(57) Selbst unter der Annahme, diese nicht produktiven Investitionen würden die Betriebe wirtschaftlich belasten, indem sie - nach Auffassung der französischen Behörden - die betreffenden Tierhalter in eine ungünstigere Situation versetzen gegenüber denen, die solche Investitionen nicht vornehmen, bleibt festzustellen, dass die Investitionen einer gesetzlichen Pflicht entsprechen und auf längere Sicht von allen betroffenen Betriebsinhabern getätigt werden müssen, um geltendem Recht nachzukommen.
1.2. Beeinträchtigung des Handels
(58) Um festzustellen, ob die vorliegende Beihilfe unter den Geltungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt, ist schließlich zu klären, ob sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann.
(59) Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt: Verstärkt ein von einem Mitgliedstaat gewährter Vorteil die Position einer Kategorie von Unternehmen gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel, so muss dieser als durch den Vorteil beeinflusst erachtet werden 24.
(60) Die vorliegenden Beihilfen sind geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, indem sie die einheimische Erzeugung gegenüber Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten begünstigen. Die betreffenden Sektoren sind dem gemeinschaftsweiten Wettbewerb besonders ausgesetzt und daher äußerst empfindlich gegenüber allen Maßnahmen zugunsten der Erzeugung in dem einen oder anderen Mitgliedstaat.
(61) Tabelle 3 zeigt den Handel mit den betreffenden Erzeugnissen zwischen Frankreich und den anderen Mitgliedstaaten im ersten Jahr nach Inkrafttreten des PMPOA.
| Frankreich/EU 11 | Rindfleisch | Schweinefleisch | Geflügel |
| Einfuhren 1994
Tonnen |
525.000 |
463.000 |
85.000 |
| Ausfuhren 1994
Tonnen |
796.000 |
361.000 |
389.000 |
1.3. Eigenschaft der Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag
(62) Die in der vorliegenden Entscheidung geprüften Maßnahmen sind staatliche Beihilfen im Sinne des EG-Vertrags, da sie den Empfängern einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, den andere Sektoren genießen. Infolgedessen schließt die Kommission, dass die Maßnahmen unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen.
2. Rechtswidrigkeit der Beihilfen
(63) Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 definiert rechtswidrige Beihilfen als neue Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eingeführt werden. Nach Artikel 1 Buchstabe c der genannten Verordnung umfasst der Begriff neue Beihilfen alle Beihilfen, also alle Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen.
(64) Jede von der Kommission genehmigte Beihilferegelung, die später erheblich geändert wird - im vorliegenden Fall bezüglich der Beteiligung einer öffentlichen Einrichtung an der Finanzierung der Beihilfe mit wesentlicher Änderung des Finanzierungsschlüssels und somit der Beihilfeintensität -, gilt als neue Beihilfe, die nach Artikel 88 EG-Vertrag bei der Kommission angemeldet und von dieser genehmigt werden muss.
(65) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gilt die in Artikel 88 Absatz 3 Satz 1 vorgesehene Pflicht, die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen zu unterrichten, nicht nur für das ursprüngliche Vorhaben, sondern erstreckt sich auch auf die später vorgenommenen Änderungen, wobei eine solche Unterrichtung der Kommission im Rahmen der Konsultationen erfolgen kann, zu denen die ursprüngliche Mitteilung Anlass gibt 25.
(66) Diese Anmeldepflicht wurde durch Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 bestätigt.
(67) Die Aufnahme eines Informationsblattes in die Bestandsaufnahme der Beihilfen des französischen Landwirtschaftsministeriums hat nur informativen Wert und kann nicht als Anmeldung im Sinne des EG-Vertrags betrachtet werden. Das Informationsblatt bestätigte übrigens nur, dass sich der staatliche Zuschuss auf 35 % der Investitionskosten beläuft, und enthielt keine Angaben zur Beteiligung der Wasserbehörden an dem Programm.
(68) Die Kommission war nicht in der Lage, die Beteiligung der Wasserbehörden an dem Programm und deren etwaige Auswirkungen auf die staatliche Förderung der Investitionen zu beurteilen. Insbesondere war es der Kommission nicht möglich, die etwaigen Folgen der Beteiligung einer öffentlichen Einrichtung an der Finanzierung der Beihilfe in Bezug auf die Beihilfeintensität zu prüfen. Daraus folgt, dass die von den französischen Behörden tatsächlich gewährten Beihilfen nicht unbedingt den von der Kommission im Rahmen der staatlichen Beihilfen N 136/91 und N 342/94 genehmigten Maßnahmen entsprachen.
(69) Die geänderte Beihilfeintensität allein stellt eine substanzielle Änderung der Beihilfe dar, die unter die Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag fällt.
(70) Die geplanten Investitionsbeihilfen in der Rinderhaltung wurden von den französischen Behörden nicht bei der Kommission angemeldet. Sie machten geltend, sie hätten auf die Vereinbarkeit mit den Gemeinschaftsvorschriften schließen können, nachdem die Kommission mitgeteilt habe, die Maßnahme käme für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Betracht. Die damals gültige Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 sieht jedoch in Artikel 12 Absatz 5 vor, dass Investitionsbeihilfen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt zulässig sind, sofern sie nicht zu einer Produktionssteigerung führen und mit Artikel 92 bis 94 (jetzt 87 bis 89) EG-Vertrag in Übereinstimmung stehen. Dies beinhaltet die Pflicht zur Anmeldung jeder staatlichen Beihilferegelung im Sinne des damaligen Artikel 93 Absatz 3, umso mehr als die 1994 angewandten Beihilfebedingungen nicht denen entsprachen, die der Kommission 1991 mitgeteilt worden waren.
(71) Demnach waren die von Frankreich eingeführten staatlichen Beihilfen neue Beihilfen, die bei der Kommission nicht angemeldet wurden, und dadurch rechtswidrig im Sinne des EG-Vertrags.
3. Vereinbarkeit der Beihilfe
(72) Artikel 87 EG-Vertrag sieht jedoch Freistellungen und Ausnahmen vor, wobei die in seinem Absatz 2 vorgesehenen Freistellungen im vorliegenden Fall offenkundig nicht anwendbar sind und von den französischen Behörden auch nicht geltend gemacht wurden.
(73) Die in Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehenen Beihilfen sind bei der Prüfung regionaler oder sektorbezogener Beihilfeprogramme oder einzelner Anwendungsfälle allgemeiner Beihilferegelung streng auszulegen. Insbesondere dürfen sie nur dann eingeräumt werden, wenn die Kommission feststellen kann, dass die Beihilfe zur Verwirklichung eines der betreffenden Ziele notwendig ist. Die Gewährung einer dieser Ausnahmen für Beihilfen, bei denen eine derartige Gegenleistung nicht vorgesehen ist, würde bedeuten, Beeinträchtigungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrungen zuzulassen, ohne dass dies im Gemeinschaftsinteresse begründet wäre, und dabei den Wirtschaftsbeteiligten bestimmter Mitgliedstaaten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen.
(74) Nach Auffassung der Kommission sind die vorliegenden Beihilfen nicht im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung eines Gebiets bestimmt, in dem die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Sie dienen auch nicht der Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse oder der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag.
Ebenso wenig sind sie auf die Förderung der Kultur oder die Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag gerichtet.
(75) Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Um für diese Ausnahme in Betracht zu kommen, müssen die Beihilfen zur Entwicklung des betreffenden Wirtschaftssektors beitragen.
(76) In Bezug auf die geförderten Investitionen und die Form der Beihilfen kam die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens zu dem Schluss, dass die Beihilfen zwar rechtswidrig eingeführt worden sind, in ihrer Anwendung aber den damals geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft entsprachen. Die Kommission hat keinen Grund, diesen Teil der Anwendung der Beihilfe erneut in Frage zu stellen.
(77) Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob die von den französischen Behörden angewandten Beihilfesätze mit den geltenden Wettbewerbsbestimmungen vereinbar sind.
(78) Bei der Einleitung des Prüfverfahrens wies die Kommission darauf hin, dass nach den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Programms geltenden Bestimmungen der Höchstsatz für Investitionsbeihilfen zum Schutz der Umwelt 35 % der Kosten betrug (45 % in benachteiligten Gebieten).
(79) Dagegen machten die französischen Behörden geltend, eine Überschreitung der Sätze von 35 % bzw. 45 % sei durch die Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 und Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 950/97 gerechtfertigt gewesen. Diese Bestimmungen hätten es erlaubt, die Beihilfeverbote und Höchstsätze bei bestimmten Investitionen so u. a. zum Schutz der Umwelt nicht anzuwenden.
(80) Die Kommission stellt zunächst fest, dass Artikel 12 Absatz 5 fünfter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91, der eine Prüfung der staatlichen Beihilfen auf ihre Übereinstimmung mit den früheren Artikeln 92 und 93 (jetzt 87 und 88) EG-Vertrag und Artikel 6 der genannten Verordnung vorsah, Beihilfen für Investitionen zum Schutz der Umwelt zuließ, sofern sie nicht zu einer Produktionssteigerung führen. Die Kommission hält es für erwiesen, dass die von den vorliegenden Beihilfen betroffenen Investitionen keine Produktionssteigerungen bewirkten, da sie allein dem Schutz der Umwelt im ländlichen Raum (Lagerung und Behandlung von Wirtschaftsdünger) dienten.
(81) In Bezug auf den zulässigen Beihilfesatz wies die Kommission in ihrer Entscheidung zur staatlichen Beihilfe N 136/91 an Frankreich darauf hin, dass sie bei dieser Art von Beihilfen in der Regel einen Satz von 35 % der zuschussfähigen Ausgaben (45 % in benachteiligten Gebieten) als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt betrachtet.
(82) Diese Höchstsätze wurden kurz nach der Einführung des PMPOA im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen bestätigt. Nach dessen Nummer 3.2.3 sind Investitionsbeihilfen für Umweltzwecke bis zu einer bestimmten Höhe zulässig. In der entsprechenden Fußnote 14 Absatz 2 ist näher ausgeführt: "Für Investitionen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 12 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates (...) fallen, beträgt die Höchstbeihilfe 35 % bzw. 45 % in (...) benachteiligten Gebieten. Diese Beihilfehöchstgrenzen gelten unabhängig von der Unternehmensgröße und dürfen daher nicht, wie weiter unten in diesem Abschnitt vorgesehen, für KMU erhöht werden. Für Investitionen in den Ziel-1- und - 5b-Gebieten behält sich die Kommission vor, im Einzelfall höhere Beihilfegrenzen zuzulassen, wenn der Mitgliedstaat glaubhaft nachweisen kann, dass sie begründet sind."
(83) Die Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 950/97 aufgehoben. Nach deren Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e können die Mitgliedstaaten Beihilfen gewähren für "Investitionen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt, sofern sie nicht zu einer Ausweitung der Produktionskapazitäten führen." In Absatz 3 war weiter ausgeführt: "In Einzelbetrieben oder Betriebszusammenschlüssen, die den Bedingungen der Artikel 5 und 9 entsprechen, sind Investitionsbeihilfen verboten, die die Werte und Beträge des Artikels 7 Absätze 2 und 3 und des Artikels 11 überschreiten." Nach Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe d waren von diesem Verbot ausgenommen Beihilfen für Investitionen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt."
(84) Allerdings fanden nach Artikel 12 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 die Artikel 92 bis 94 (jetzt 87 bis 89) EG-Vertrag auf diese Beihilfen Anwendung. Dies verstand sich als Bezugnahme auf die damals geltenden Wettbewerbsregeln, d. h. auf die bereits in der Entscheidung zur staatlichen Beihilfe N 136/91 zitierte Gemeinschaftspraxis und auf die Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen.
(85) Nach den im Zeitraum 1994-1999 geltenden Bestimmungen, wie sie in der vorliegenden Entscheidung beschrieben sind, muss die Kommission feststellen, dass der zulässige Höchstsatz für die vorliegenden Beihilfen 35 % der Ausgaben (45 % in benachteiligten Gebieten) betrug und die über diesen Satz hinausgehenden Beihilfebeträge jenen Bestimmungen nicht entsprachen.
(86) Für das Jahr 2000 ist nach Nr. 4.1.1.2 des Gemeinschaftsrahmens für den Agrarsektor bei staatlichen Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben ein Höchstsatz von 40 % der zuschussfähigen Investitionen (50 % in benachteiligten Gebieten) vorgesehen. Bei Investitionen von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach der Niederlassung erhöht sich dieser Höchstsatz auf 45 % bzw. 55 % in benachteiligten Gebieten.
(87) Nach Nr. 4.1.2.4 des Gemeinschaftsrahmens können die unter Nr. 4.1.1.2 genannten Beihilfehöchstsätze von 40 % bzw. 50 % ausnahmsweise um 20 bzw. 25 Prozentpunkte angehoben werden, wenn Mehrkosten bei Investitionen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt entstehen. Diese Anhebung kann für Investitionen gewährt werden, die der Erfüllung neu eingeführter Mindestanforderungen dienen, sofern die Bestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) 26 zutreffen. Die Anhebung ist streng auf die zuschussfähigen Mehrkosten zu beschränken, die zur Erreichung des genannten Ziels notwendig sind, und darf keine Investitionen betreffen, die zu einer Steigerung der Produktionskapazität führen.
(88) Durch das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfe an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen 27 hat sich die Rechtslage für die vorliegenden Beihilfen geändert. Diese Verordnung lässt unter bestimmten Voraussetzungen Beihilfen an kleine und mittlere landwirtschaftliche Unternehmen unter Freistellung von der in Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehenen Anmeldepflicht zu.
(89) Nach den Angaben der französischen Behörden waren die Empfänger der im Rahmen des PMPOA finanzierten Investitionsbeihilfen im Zeitraum 1994-2000 kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004.
(90) Nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 sind vor deren Inkrafttreten ohne Zustimmung der Kommission und unter Verstoß gegen die Verpflichtung von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angewandte Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen sowie nach diesen Regelungen gewährte Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag und von der Anmeldepflicht freigestellt, wenn sie die Bedingungen von Artikel 3 der Verordnung erfüllen, ausgenommen die Vorschrift von Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben b und c.
(91) Nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 sind Beihilfen, die auf der Grundlage der in dessen Absatz 2 genannten Regelungen gewährt werden, im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 freigestellt, wenn sie die Bedingungen dieser Verordnung erfüllen.
(92) Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 enthält die Voraussetzungen, die im vorliegenden Fall, d. h. bei einer nicht angemeldeten Investitionsbeihilferegelung für kleine und mittlere Unternehmen erfüllt sein müssen.
(93) Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 ist eine Beihilfe für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht freigestellt, wenn die Bruttobeihilfeintensität höchstens 50 % der zuschussfähigen Investitionen in benachteiligten Gebieten und 40 % in anderen Gebieten beträgt.
(94) Bei Investitionen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt, die Mehrkosten verursachen, kann jedoch die maximale Beihilfeintensität von 50 % bzw. 40 % um 25 bzw. 20 Prozentpunkte angehoben werden. Diese Anhebung darf nur für Investitionen gewährt werden, die über die geltenden Mindestanforderungen der Gemeinschaft hinausgehen, oder für Investitionen, die zur Erfüllung von neu eingeführten Mindestanforderungen erforderlich sind. Die Anhebung ist auf die beihilfefähigen Mehrkosten beschränkt, die zur Erreichung des genannten Ziels notwendig sind, und gilt nicht für Investitionen, die zu einer Steigerung der Produktionskapazität führen.
(95) Im vorliegenden Fall handelt es sich selbstverständlich um Investitionen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt, die der Erfüllung einer Umweltvorschrift, nämlich der Nitratrichtlinie dienten. Allerdings wurde diese Vorschrift 1991 erlassen und konnte daher im Jahr 2000 nicht mehr als neue Vorschrift gelten.
(96) Die Kommission hat sich bereits im Rahmen der staatlichen Beihilfe N 355/2000 zu dieser Problematik geäußert und dabei die Fortführung des PMPOA von 2001 bis 2006 genehmigt. Bezug nehmend auf die damalige Begründung kann die Kommission auch jetzt nicht unberücksichtigt lassen, dass das erste Aktionsprogramm Frankreichs zur Umsetzung der Nitratrichtlinie erst 1997 beschlossen wurde und die Auflagen für die Tierhaltungsbetriebe zur Umsetzung des Programms noch jüngeren Datums sind. Obgleich Frankreich bei der Umsetzung der Richtlinie offensichtlich nicht die nötige Sorgfalt walten ließ und die nötigen Bestimmungen innerhalb von längst verstrichenen Fristen hätte erlassen müssen 28, ist nicht zu verkennen, dass die ersten Auflagen den Tierhaltungsbetrieben erst viel später bekannt waren.
(97) Im Gegensatz zu anderen Gemeinschaftsvorschriften enthält die Nitratrichtlinie auch keine genauen Auflagen, denen die Wirtschaftsbeteiligten ohne vorherige Maßnahmen des Mitgliedstaats hätten nachkommen müssen. Die Richtlinie enthält auch keine Frist für die Anpassung der Einrichtungen.
(98) Wegen dieser besonderen Situation im Zusammenhang mit der Nitratrichtlinie bleibt die Kommission bei ihrer Auffassung, dass die Auflagen für die Tierhaltungsbetriebe als neue Vorschriften im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 betrachtet werden konnten. Jede andere Auslegung würde die Tierhalter wegen der rechtlichen Versäumnisse Frankreichs bestrafen.
(99) Nach Auffassung der Kommission waren für die Investitionen in nicht gefährdeten Gebieten im Sinne der Nitratrichtlinie, wo deren Auflagen nicht anwendbar sind, höhere Beihilfesätze zulässig, da die vorgesehenen Arbeiten über die dort geltenden Mindestanforderungen hinausgingen.
(100) Hinsichtlich der Investitionen in gefährdeten Gebieten kommt die Kommission nach ihren obigen Ausführungen zur Neuheit der Auflagen für die Tierhaltungsbetriebe zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall ein höherer Beihilfesatz (60 % der Investitionskosten bzw. 75 % in benachteiligten Gebieten) angewandt werden durfte.
(101) Da die von den französischen Behörden vorgelegten Zahlenangaben belegen, dass die Beihilfen in der Praxis einen Satz von 60 % der Ausgaben nicht überschritten, können die von 1994 bis 1999 gewährten Beihilfen von der Kommission genehmigt werden.
(102) Aufgrund dieser Ausführungen hält die Kommission die angemeldete Beihilfemaßnahme für vereinbar mit den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag.
V. Schlussfolgerung
(103) Für die Maßnahme zur Gewährung von Investitionsbeihilfen für landwirtschaftliche Betriebsinhaber im Rahmen des Programms zur Bekämpfung von Umweltverschmutzung durch die Landwirtschaft (PMPOA) im Zeitraum 1994-2000 kommt die Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zur Anwendung
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Die von Frankreich eingeführte staatliche Beihilferegelung zur Finanzierung von Investitionen landwirtschaftlicher Betriebsinhaber im Rahmen des Programms zur Bekämpfung von
Umweltverschmutzung durch die Landwirtschaft (PMPOA) von 1994 bis 2000 ist im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.
Brüssel, den 18. Februar 2004
_________
1) ABl. C 179 vom 23.06.2001 S. 18.
2) Staatliche Beihilfe N 136/91.
3) ABl. Nr. L 218 vom 06.08.1991 S. 1.
4) C(93) 1888.
5) Vgl. das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. September 1998, verbundene Rechtssachen T-126/96 und C-127/96, Breda Fucine Meridionali SpA und andere/Kommission, Slg. S. II-3437: Das Gericht hat das Argument der Kommission berücksichtigt, wonach die Mitteilung eines Mitgliedstaats nicht als Anmeldung einer staatlichen Beihilfe gelten kann, wenn sie keinen ausdrücklichen Hinweis auf Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag enthält und nicht beim Generalsekretariat der Kommission eingereicht wurde. Daher muss die Beihilfe als nicht angemeldet betrachtet werden.
6) Staatliche Beihilfe N 342/94.
7) Siehe Fußnote 5.
8) Siehe Fußnote 1.
9) Staatliche Beihilfe N 355/2000.
10) ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1991 S. 1.
11) Nach den der Kommission vorliegenden Informationen - unter anderem aus den Internetseiten der Wasserbehörden (http://www. eaufrance.tm) - wurden die Wasserbehörden 1964 als finanziell eigenständige öffentlich-rechtliche Einrichtungen geschaffen. Sie unterstehen der Aufsicht der Ministerien für Umwelt und für Wirtschaft und Finanzen und werden von einem Verwaltungsrat geleitet, der sich aus Vertretern der verschiedenen Wassernutzer zusammensetzt. Die Wasserbehörden verteilen sich auf sechs große Regionen, die das ganze französische Mutterland abdecken (Adour-Garonne, Artois-Picardie, Loire-Bretagne, Rhin-Meuse, Rhöne-Mediterrannee-Corse und Seine-Normandie) und haben jeweils die gleiche Organisationsstruktur mit einem Gebietsausschuss, einer Wasserbehörde und ihrem Verwaltungsrat. Sie sind in dem vom Gebietsausschuss festgelegten Rahmen in folgenden Bereichen tätig: Bewirtschaftung der Wasserressourcen, Schutz gegen Umweltverschmutzung, Erhaltung der Wassereinzugsgebiete und Überwachung der Qualität der Binnen- und Küstengewässer.
Zwischen 1997 und 2001 haben die Wasserbehörden die Förderung von Investitionen zum Wasserschutz und zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung in Höhe von rund 16 Mrd. Euro vorgesehen. Sie beraten Abgeordnete, Industrieunternehmen und Landwirte in technischen Fragen und gewähren finanzielle Unterstützung für Maßnahmen zur Bekämpfung von Wasserverschmutzung und zum Gewässerschutz. Die Finanzmittel der Wasserbehörden stammen von Gebühren, die bei Wasserverschmutzern, -versorgern und -verbrauchern erhoben werden. Aus diesen Gebühren fließen Beihilfen (Subventionen und Darlehen) an Gebietskörperschaften, Industrie und Landwirtschaft (oder sonstige Bauträger) zur Ausführung von Arbeiten wie Kläranlagen, Sanierungsnetze, Anlagen zur Trinkwassergewinnung, Flussregulierung, Studien, Messnetze.
12) Einzelheiten der subventionierten Investitionen sind aus dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens ersichtlich.
13) Bericht vom 26. Juli 1999, im Jahr 2000 veröffentlicht unter der Internet-Adresse des französischen Landwirtschaftsministeriums: http://www.agriculture.gouv.fr.
14) Vgl. insbesondere Gericht erster Instanz, 12. Dezember 1996, Rechtssache T-358/94, Compagnie nationale Air France/Kommission, Slg. S. II-2109; EuGH, 22. März 1977, Rechtssache 78/76, Steinike & Weinlig/Deutschland, Slg., S. 595; EuGH, 31. Januar 2001, verbundene Rechtssachen T-197/97 und T-198/97, Weyl Beef Products BV und andere/Kommission, Slg. S. II-303; EuGH, 30. Januar 1985, Rechtssache 290/83, Kommission/Frankreich, Slg. S. 439; Mitteilung der Kommission vom 26. März 1997 über Umweltsteuern und -gebühren im Binnenmarkt (KOM (97) 9 endg.). Vgl. die ausführlichen Argumente der Kommission über den öffentlichen Charakter der Wasserbehörden in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens.
15) ABl. Nr. L 83 vom 27.03.1999 S. 1.
16) ABl. C 28 vom 01.02.2000 S. 2 und Berichtigung ABl. C 232 vom 12.08.2000 S. 17.
17) ABl. Nr. L 128 vom 19.05.1975 S. 1.
18) ABl. C 72 vom 10.03.1994 S. 3.
19) ABl. Nr. L 142 vom 02.06.1997 S. 1.
20) ABl. Nr. L 282 vom 01.11.1975 S. 1.
21) ABl. Nr. L 160 vom 26.06.1999 S. 21.
22) ABl. Nr. L 148 vom 28.06.1968 S. 24.
23) ABl. Nr. L 282 vom 01.11.1975 S. 77.
24) EuGH, 17. September 1980, Rechtssache 730/79, Philip Morris Holland BV/Kommission, Slg. S. 2671, Rn. 11.
25) EuGH, 9. Oktober 1984, verbundene Rechtssachen 91 und 127/83, Heineken Brouwerijen BV/Inspecteur der Vennootschapsbelasting Amsterdam und Utrecht, Slg. S. 3435.
26) ABl. Nr. L 214 vom 13.08.1999 S. 31. Artikel 2 Absatz 2 sieht vor: ,Werden die Investitionen jedoch getätigt, um neu eingeführte Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt [ ] zu erfüllen, so können zur Erreichung dieser neuen Normen Beihilfen gewährt werden. In diesem Fall kann eine Frist zur Erfüllung dieser Mindestanforderungen vorgesehen werden, sofern eine solche Frist zur Lösung spezifischer Probleme in Bezug auf die Erfüllung der betreffenden Normen notwendig ist und soweit diese Frist den spezifischen einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht."
27) ABl. Nr. L 1 vom 03.01.2004 S. 1.
28) Dazu ist festzuhalten, dass die Kommission nach einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich wegen mangelhafter Anwendung der Nitratrichtlinie in diesem Mitgliedstaat den Gerichtshof befasst hat. Der Gerichtshof hat Frankreich verurteilt, weil es die Bestimmung der Gewässer, die von Verunreinigung betroffen sind, und demzufolge die Ausweisung der entsprechenden gefährdeten Gebiete nicht in angemessener Weise vorgenommen hat (EuGH, 27. Juni 2002, Rechtssache C-258/00, Kommission/Frankreich, Slg. S. I-05.959).
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