Richtlinie 2007/55/EG der Kommission vom 17. September 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Azinphosmethyl

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 243 vom 18.09.2007 S. 41)


Ergänzende Informationen
Umsetzung in Deutsches Recht: FuttermittelVO

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse 1, insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide 2, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 4, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Kommission wurde mitgeteilt, dass die Rückstandshöchstgehalte für Azinphosmethyl angesichts neuer Informationen über die Toxikologie und die Aufnahme durch die Verbraucher möglicherweise überprüft werden müssen. Die Kommission ersuchte den Mitgliedstaat, der für Azinphosmethyl gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 5 als Berichterstatter fungierte, einen Vorschlag für die Überarbeitung der gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte zu machen. Dieser Vorschlag wurde der Kommission unterbreitet.

(2) Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte und die vom Codex Alimentarius empfohlenen Werte werden nach ähnlichen Verfahren festgesetzt und bewertet. Der Codex enthält eine Reihe von Rückstandshöchstgehalten für Azinphosmethyl. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat angesichts der neuen Informationen über die Gefahren für die Verbraucher auch die auf den Codex-Höchstgehalten basierenden gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte bewertet.

(3) Die lebenslange und die kurzzeitige Verbraucherexposition bei Aufnahme von Azinphosmethyl über Lebensmittel ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation 6 erneut geprüft und bewertet worden. Auf dieser Grundlage sollten neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass es zu keiner unannehmbaren Belastung der Verbraucher kommt.

(4) Um einen angemessenen Schutz der Verbraucher vor Rückständen zu gewährleisten, die sich aus nicht zulässigen Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln ergeben, sollte für die betreffenden Erzeugnis/Schädlingsbekämpfungsmittel-Kombinationen die jeweilige untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt werden.

(5) Daher müssen die in den Anhängen der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG festgesetzten Rückstandshöchstgehalte geändert werden, um eine ordnungsgemäße Überwachung und Kontrolle des Anwendungsverbots zu ermöglichen und die Verbraucher zu schützen.

(6) Die Handelspartner der Gemeinschaft wurden über die Welthandelsorganisation über die neuen Rückstandshöchstgehalte informiert, und ihre diesbezüglichen Kommentare werden berücksichtigt.

(7) Die Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG sollten daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

In Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG wird der Eintrag zu Azinphos-methyl gestrichen.

Artikel 2

Die Richtlinie 86/362/EWG wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 3

Die Richtlinie 86/363/EWG wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 4

Die Richtlinie 90/642/EWG wird entsprechend Anhang III der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 18. März 2008 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 19. März 2008 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 6

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. September 2007


1) ABl. L 340 vom 09.12.1976 S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/8/EG der Kommission (ABl. L 63 vom 01.03.2007 S. 9).
2) ABl. L 221 vom 07.08.1986 S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/27/EG der Kommission (ABl. L 128 vom 16.05.2007 S. 31).
3) ABl. L 221 vom 07.08.1986 S. 43. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/28/EG der Kommission (ABl. L 135 vom 26.05.2007 S. 6).
4) ABl. L 350 vom 14.12.1990 S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/39/EG der Kommission (ABl. L 165 vom 27.06.2007 S. 25).
5) ABl. L 230 vom 19.08.1991 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/52/EG der Kommission (ABl. L 214 vom 17.08.2007 S. 3).
6) "Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues" (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex-Komitee für Rückstände von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, 1997 von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlicht (WHO/FSF/FOS/97.7).

.

Anhang I

In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG wird folgende Zeile eingefügt:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln Höchstgehalt (mg/kg)
"Azinphosmethyl 0,05 *
Getreide"

.

Anhang II

In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/363/EWG wird folgende Zeile eingefügt:

Höchstgehalt (mg/kg) (ppm)
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmittel Beim Fettanteil von Fleisch, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnissen und tierischen Fetten, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes ex 0201, 0202, 0203, 0204, 0205 00 00, 0206, 0207, ex 0208, 0209 00, 0210, 1601 00 und 1602 1 4 Roh- und Vollmilch von Kühen, aufgeführt in Anhang I unter KN-Code l der für die übrigen Lebensmittel der Codes 0401, 0402, 0405 00 und 0406 gemäß 2 4 Bei Frischei ohne Schale, für Vogeleier und Eigelb, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0407 00 und 0408 3 4
"Azinphosmethyl 0,01 * 0,01 * 0,01 *
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze."

.

Anhang III

Folgende Spalte wird in Anhang II Teil A der Richtlinie 90/642/EWG eingefügt:

"Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten Azinphosmethyl
1. Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte
i) Zitrusfrüchte 0,05 *
Grapefruit
Zitronen
Limonen
Mandarinen (einschließlich Clementinen und anderer Hybriden)
Orangen
Pampelmusen
Sonstige
ii) Schalenfrüchte (mit oder ohne Schale) 0,5
Mandeln
Paranüsse
Kaschu-Nüsse
Esskastanien, Edelkastanien
Kokosnüsse
Haselnüsse
Macadamianüsse
Pekannüsse
Pinienkerne
Pistazien
Walnüsse
Sonstige
iii) Kernobst 0,5 (t)
Äpfel
Birnen
Quitten
Sonstige
iv) Steinobst 0,5 (t)
Aprikosen/Marillen
Kirschen
Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und anderer Hybriden)
Pflaumen
Sonstige
Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten Azinphosmethyl
v) Beeren und Kleinobst
a) Tafel- und Keltertrauben 0,05 *
Tafeltrauben
Keltertrauben
b) Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) 0,5 (t)
c) Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte) 0,5 (t)
Brombeeren
Taubeeren
Loganbeeren
Himbeeren
Sonstige
d) Anderes Kleinobst und Beeren (ohne Wildfrüchte)
Heidelbeeren
Preiselbeeren 0,1
Johannisbeeren/Ribisel (rot, schwarz und weiß) 0,5 (t)
Stachelbeeren 0,5 (t)
Sonstige 0,05 *
e) Wildfrüchte 0,05 *
vi) Sonstige Früchte 0,05 *
Avocados
Bananen
Datteln
Feigen
Kiwis
Kumquats
Litschis
Mangos
Oliven (Tafeloliven)
Oliven (Kelteroliven)
Papayas
Passionsfrüchte
Ananas
Granatäpfel
Sonstige
2. Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet
i) Wurzel- und Knollengemüse 0,05 *
Rote Rüben, Rote Bete
Karotten und Möhren
Maniok, Kassava
Knollensellerie
Meerrettich/Kren
Topinambur
Pastinaken
Petersilienwurzel
Rettiche und Radieschen
Schwarzwurzeln
Süßkartoffeln
Kohlrüben
Speiserüben
Yamswurzeln
Sonstige
ii) Zwiebelgemüse 0,05 *
Knoblauch
Zwiebeln
Schalotten
Frühlingszwiebeln
Sonstige
iii) Fruchtgemüse
a) Solanaceae 0,05 *
Tomaten/Paradeiser
Paprika
Auberginen/Melanzani
Okra
Sonstige
b) Curcubitaceae - mit genießbarer Schale
Gurken 0,2
Einlegegurken
Zucchini
Sonstige 0,05 *
c) Cucurbitaceae - mit ungenießbarer Schale 0,05 *
Melonen
Kürbisse
Wassermelonen
Sonstige
d) Zuckermais 0,05 *
iv) Kohlgemüse 0,05 *
a) Blumenkohle
Broccoli (einschließlich Calabrese)
Blumenkohl/Karfiol
Sonstige
b) Kopfkohle
Rosenkohl/Kohlsprossen
Kopfkohl
Sonstige
c) Blattkohle
Chinakohl
Grünkohl
Sonstige
d) Kohlrabi
v) Blattgemüse und frische Kräuter 0,05 *
a) Salate und ähnliche
Gartenkresse
Feldsalat/Vogerlsalat
Salat
Endivie
Rucola
Blätter und Blattstiele der Brassica einschl. Grüngemüse von Speiserüben (Stielmus)
Sonstige
b) Spinat und ähnliche
Spinat
Mangold
Sonstige
c) Brunnenkresse
d) Chicoree
e) Frische Kräuter
Kerbel
Schnittlauch
Petersilie
Sellerieblätter
Sonstige
vi) Hülsengemüse (frisch) 0,05 *
Bohnen (mit Hülsen)
Bohnen (ohne Hülsen)
Erbsen (mit Hülsen)
Erbsen (ohne Hülsen)
Sonstige
vii) Stängelgemüse (frisch) 0,05 *
Spargel
Kardonen
Stangensellerie
Fenchel
Artischocken
Porree
Rhabarber
Sonstige
viii) Pilze 0,05 *
a) Zuchtpilze
b) Wildpilze
3. Hülsenfrüchte 0,05 *
Bohnen
Linsen
Erbsen
Lupinen
Sonstige
4. Ölsaaten
Leinsamen
Erdnüsse
Mohnsamen
Sesamsamen
Sonnenblumenkerne
Rapssamen
Sojabohnen
Senfkörner
Baumwollsamen 0,2
Hanfsamen
Sonstige 0,05 *
5. Kartoffeln/Erdäpfel 0,05 *
Frühkartoffeln
Lagerkartoffeln
6. Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Stiele von Camellia sinensis) 0,1 *
7. Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver 0,1 *
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
t)Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt bis 18. September 2008. Nach diesem Datum wird der Rückstandshöchstgehalt bei 0,05 * mg/kg liegen, sofern er nicht durch eine Richtlinie oder eine Verordnung geändert wird."
UWS Umweltmanagement GmbH ENDE