Entscheidung 2007/415/EG der Kommission vom 13. Juni 2007 über die Nichtaufnahme von Carbosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2463)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 156 vom 16.06.2007 S. 28)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind und die nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft werden.

(2) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 2 und (EG) Nr. 703/2001 3 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die zweite Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. In dieser Liste ist auch Carbosulfan aufgeführt.

(3) Die Auswirkungen von Carbosulfan auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 703/2001 für eine Reihe von Anwendungen geprüft, die der Antragsteller vorgeschlagen hatte. In den genannten Verordnungen wurden ferner Mitgliedstaaten als Berichterstatter benannt, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 Bewertungsberichte und Empfehlungen für die jeweiligen Wirkstoffe an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln haben. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat für Carbosulfan war Belgien, das sämtliche relevanten Informationen am 11. August 2004 vorlegte.

(4) Der Bewertungsbericht wurde einem Peer Review durch die Mitgliedstaaten und die EFSA unterzogen und der Kommission am 28. Juli 2006 in Form eines wissenschaftlichen Berichtes zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Carbosulfan 4 vorgelegt. Dieser Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 24. November 2006 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Carbosulfan abgeschlossen.

(5) Bei der Prüfung dieses Wirkstoffs wurden einige bedenkliche Aspekte ermittelt. Die Verwendung von Carbosulfan führt zum Auftreten von Metaboliten mit gefährlichem Profil. Dies ist Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Verbraucherexposition und der möglichen Gefahr der Grundwasserkontamination. Die vom Antragsteller in der vorgeschriebenen Frist eingereichten Daten ermöglichten es jedoch nicht, diese Bedenken auszuräumen. Darüber hinaus enthält technisches Material (d. h. der Wirkstoff in der Form, in der er im Handel ist) erhebliche Verunreinigungen, von denen zumindest eine (N-nitrosodibutylamin) kanzerogen ist. Diese Verunreinigung ist in dem technischen Material in einer besorgniserregenden Menge vorhanden. Die vom Antragsteller in der vorgeschriebenen Frist eingereichten Daten enthielten jedoch keine ausreichenden Informationen, um diese Bedenken auszuräumen. Folglich konnte die Gefahr für die Anwender nicht ausreichend bewertet werden. Und schließlich enthielten die vom Antragsteller in der vorgeschriebenen Frist eingereichten Daten keine Angaben zu dem Risiko für Vögel und Säugetiere, Wasserorganismen, Bienen, Nichtziel-Arthropoden, Regenwürmer sowie Nichtziel-Bodenmikroorganismen und Pflanzen. Somit bestehen nach wie vor Bedenken hinsichtlich der Risikobewertung für diese Arten. Folglich war es nicht möglich, auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen zu schließen, dass Carbosulfan die Kriterien für die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

(6) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Peer Reviews Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Stoffes aufrechterhalten will oder nicht. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die oben genannten Bedenken konnten jedoch trotz der vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und die Bewertungen, die auf der Grundlage der eingereichten und auf den EFSA-Expertensitzungen geprüften Informationen vorgenommen wurden, konnten nicht aufzeigen, dass Carbosulfan enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.

(7) Carbosulfan ist daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen.

(8) Es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass bestehende Zulassungen für Carbosulfan enthaltende Pflanzenschutzmittel innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und keine neuen Zulassungen für derartige Mittel erteilt werden.

(9) Wurde von den Mitgliedstaaten eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Carbosulfan enthaltenden Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so darf sie nicht länger als zwölf Monate betragen, um die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode zu begrenzen.

(10) Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags für Carbosulfan gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG in Hinblick auf eine mögliche Aufnahme in deren Anhang I nicht entgegen.

(11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Carbosulfan wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

  1. Zulassungen von carbosulfanhaltigen Pflanzenschutzmitteln bis 13. Dezember 2007 widerrufen werden;
  2. ab dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung keine Zulassungen von carbosulfanhaltigen Pflanzenschutzmitteln erteilt oder erneuert werden.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens am 13. Dezember 2008.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Juni 2007

___________
1) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/31/EG der Kommission (ABl. Nr. L 140 vom 01.06.2007 S. 44).

2) ABl. Nr. L 55 vom 29.02.2000 S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2003 (ABl. Nr. L 151 vom 19.06.2003 S. 32).

3) ABl. Nr. L 98 vom 07.04.2001 S. 6.

4) Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2006) 91, 1-84, Schlussfolgerungen zum Peer Review von Carbosulfan.

 

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE