Entscheidung 2007/442/EG der Kommission vom 21. Juni 2007 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2576)

(ABl. Nr. L 166 vom 28.06.2007 S. 16)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind und die nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft werden.

(2) Die Verordnungen (EG) Nr. 1112/2002 2 und (EG) Nr. 2229/2004 3 der Kommission legen Durchführungsbestimmungen für die zweite Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG fest.

(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 wird den Herstellern in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei ermöglicht, an der vierten Stufe des Arbeitsprogramms teilzunehmen. Die Verordnung gestaltet außerdem die Prüfung der Wirkstoffe, die in diesen Mitgliedstaaten am 30. April 2004 im Handel waren und nicht ins Arbeitsprogramm aufgenommen worden waren.

(4) Für bestimmte Wirkstoffe hat kein Hersteller einen Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 gestellt. Als die Kommission die Mitgliedstaaten darüber am 18. November 2005 informierte, hat kein neuer Mitgliedstaat innerhalb der Frist eine Interessenbekundung abgegeben.

(5) Für bestimmte andere Wirkstoffe zogen alle Antragsteller ihre Teilnahme im Rahmen des Arbeitsprogramms zurück. Die Kommission teilte dies den Mitgliedstaaten am 4. April 2006 mit. Nur in drei Fällen haben Mitgliedstaaten zum Zweck der weiteren Teilnahme am Arbeitsprogramm gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 beschlossen, als Antragsteller zu fungieren.

(6) Für bestimmte Wirkstoffe wurde kein vollständiges Dossier vorgelegt, und kein Mitgliedstaat hat sich bereit erklärt, als Antragsteller zu fungieren.

(7) Daher sollten die in den Erwägungsgründen 4, 5 und 6 genannten Wirkstoffe nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden, und die Mitgliedstaaten sollten alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen widerrufen.

(8) Die Kommission hat für einige dieser Wirkstoffe zusammen mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten Informationen vorgelegt und bewertet, aus denen hervorgeht, dass die betroffenen Wirkstoffe weiter verwendet werden müssen. Daher ist es unter den derzeitigen Umständen gerechtfertigt, für bestimmte unverzichtbare Anwendungen, für die es keine wirksamen Alternativen gibt, die Frist für die Widerrufung der Zulassungen zu verlängern und dabei strenge Bedingungen zur Minimierung möglicher Risiken zu stellen.

(9) Werden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel ohne lange Vorankündigung widerrufen, so sollte für die betroffenen Wirkstoffe eine Frist für die Beseitigung, Lagerung, Inverkehrbringen und Verwendung bestehender Lagervorräte eingeräumt werden, die nicht länger als zwölf Monate sein darf, damit die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode begrenzt wird. Liegt eine längere Vorankündigung vor, so kann diese Frist gekürzt werden, sodass sie am Ende der laufenden Vegetationsperiode ausläuft.

(10) Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags für diese Wirkstoffe gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG in Hinblick auf eine Aufnahme in deren Anhang I nicht entgegen.

(11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die in Anhang I dieser Entscheidung aufgeführten Wirkstoffe werden nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

  1. Zulassungen für Pflanzenschutzschutzmittel, die die in Anhang I genannten Wirkstoffe enthalten, bis 22. Dezember 2007 widerrufen werden;
  2. ab dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung keine Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die diese Wirkstoffe enthalten, erteilt oder erneuert werden.

Artikel 3

(1) Abweichend von Artikel 2 kann ein in Spalte B des Anhangs II aufgeführter Mitgliedstaat Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die in Spalte A aufgeführte Wirkstoffe enthalten, für die in Spalte C aufgeführten Anwendungen bis 30. Juni 2010 aufrechterhalten, sofern er

  1. sicherstellt, dass keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder unvertretbaren Beeinträchtigungen für die Umwelt entstehen;
  2. sicherstellt, dass diejenigen Pflanzenschutzmittel, die auf dem Markt bleiben, entsprechend den eingeschränkten Anwendungsbedingungen neu gekennzeichnet werden;
  3. alle geeigneten Maßnahmen zur Risikominderung trifft;
  4. sicherstellt, dass für diese Anwendungen ernsthaft Alternativen gesucht werden.

(2) Die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 Gebrauch machen, informieren die Kommission bis spätestens 31. Dezember jedes Jahres über die gemäß Absatz 1 und insbesondere Buchstaben a bis d getroffenen Maßnahmen.

Artikel 4

Fristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG gewähren, sind so kurz wie möglich zu halten.

Für Zulassungen, die gemäß Artikel 2 widerrufen werden, endet diese Frist am 22. Dezember 2008.

Für Zulassungen, die nach Artikel 3 widerrufen werden, endet diese Frist spätestens am 31. Dezember 2010.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

.

Verzeichnis der nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommenen Wirkstoffe Anhang I

Teil A

2-Hydroxyethylbutylsulfid

2-Naphthyloxyacetamid

3-Phenyl-2-propenal (Zimtaldehyd)

Aminosäuren/Gamma-Aminobuttersäure

Ammoniumcarbonat

Asphalte

Calciumchlorid

Calciumhydroxid

Casein

Chitosan

Cis-Zeatin

Citronellol

Zitronenextrakt/Grapefruitextrakt

Zitronenextrakt/Grapefruitsamenextrakt

Puder aus Nadeln von Koniferen

Daphne-Öl

EDTA und ihre Salze

Extrakt von Menta piperita

Extrakt von Roteiche, Stachelbirne, Gewürzsumach, Rotmangrove

Fettsäuren/Isobuttersäure (CAS 79-31-2)

Fettsäuren/Isovaleriansäure (CAS 503-74-2)

Fettsäuren/Kaliumsalz - Caprylsäure (CAS 124-07-2)

Fettsäuren/Kaliumsalz - Tallöl-Fettsäure (CAS 61790-12-3)

Fettsäuren/Valeriansäure

Folsäure

Ameisensäure

Knoblauchpulpe

Gelatine

Eisendiphosphat

Lanolin

Lecithin

Milchalbumin

Senfpulver

Olein

Paraffinöl/(CAS 64741-88-4)

Paraffinöl/(CAS 64741-89-5)

Paraffinöl/(CAS 64741-97-5)

Paraffinöl/(CAS 64742-55-8)

Paraffinöl/(CAS 64742-65-0)

Paraffinöl/(CAS 8012-95-1)

Petroleumöle/(CAS 74869-22-0)

Petroleumöle/(CAS 64742-55-8/64742-57-7)

Pflanzenöle/Olivenöl

Pflanzenöle/Etherisches Öl (Eugenol)

Pflanzenöle/Guajakholzbaumöl

Pflanzenöle/Knoblauchöl

Pflanzenöle/Lemongrasöl

Pflanzenöle/Orangenöl

Pflanzenöle/Kiefernöl

Pflanzenöle/Sojaöl

Pflanzenöle/Sonnenblumenöl

Pflanzenöle/Ylang-Ylang-Öl

Polymer aus Styrol und Acrylamid

Repellent (Geschmack) pflanzlichen oder tierischen Ursprungs/Extrakt aus Lebensmitteln/Phosphorsäure und Fischmehl

Propolis

Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/essenzielle Öle

Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Fettsäuren, Fischöl

Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Rohes Tallöl (CAS 93571-80-3)

Natriumhydrogencarbonat

Teil B

1-Methoxy-4-propenylbenzol (Anethol)

1-Methyl-4-isopropylidenecyclohex-1-en (Terpinolen)

2-Ethyl-1,6-dioxaspiro[4,4]nonan (Chalcogran)

2-Ethyl-1,6-Dioxaspiro (4,4) nonan

2-Methoxypropan-1-ol

2-Methoxypropan-2-ol

2-Methyl-3-buten-2-ol

2-Methyl-6-methylen-2,7-octadien-4-ol (Ipsdienol)

2-Methyl-6-methylen-7-octen-4-ol (Ipsenol)

2,6,6-Trimethylbicyclo[3.1.1]hept-2-en (alpha-Pinen)

4,6,6-Trimethyl-bicyclo[3.1.1]hept-3-en-ol, ((S)-cis-Verbenol)

3-Methyl-3-buten-1-ol

3,7,7-Trimethylbicyclo[4.1.0]hept-3-en (3-Caren)

(E)-2-Methyl-6-methylen-2,7-octadien-1-ol (Myrcenol)

(E)-9-Dodecen-1-yl-acetat

(8E, 10E)-8,10-Dodecadien-1-yl-acetat

(E, Z)-8,10-Tetradecadienyl

(E/Z)-9-Dodecenylacetat; (E/Z)-9-Dodecen-1-ol; (Z)-11-Tetradecen-1-ylacetat

(1R)-1,3,3-Trimethyl-4,6-dioxatricyclo[3.3.1.0]nonan (Lineatin)

Methyl-p-hydroxybenzoat

p-Hydroxybenzoesäure

Teil C

Agrobacterium radiobacter K 84

Bacillus sphaericus

Bacillus subtilis Stamm IBE 711

Baculovirus GV

Neodiprion sertifer nuclear polyhedrosis virus

Teil D

Brodifacum

Chloralose

Chlorophacinon

Tricalciumphosphat

Teil F

Formaldehyd Glutaraldehyd

HBTA (Hoch siedende Teersäuren) (als Desinfektionsmittel)

Wasserstoffperoxid

Peressigsäure Phoxim

Natrium p-Toluolsulfonchloramid

Teil G

1,3,5-Tir-(2-hydroxyethyl)-hexa-hydro-S-triazin

2-Mercaptobenzothiazol

2-Methoxy-5-nitrofenol-Natriumsalz

3-(3-Benzyloxycarbonyl-methyl)-2-benzothiazolinon (Benzolinon)

Biohumus

Cumylphenol

Kupferkomplex: 8-Hydroxychinolin mit Salicylsäure

Ethandial (Glyoxal)

Flufenzin

Flumetsulam

Hexamethylentetramin

Lactofen

Jasmonatsäure

N-phenylphthalaminsäure

.

Verzeichnis der Zulassungen gemäß Artikel 3 Nummer 1 Anhang II


Spalte A Spalte B Spalte C
Wirkstoff Mitgliedstaat Anwendung
Chitosan (Gruppe A) Polen Gemüse und Zierpflanzen
Puder aus Nadeln von Koniferen (Gruppe A) Lettland Himbeeren, Zwiebeln, Karotten, Kohl, Rettich/Radieschen, Kohlrüben und Gladiolen
Calciumchlorid (Gruppe A) Niederlande Zichorienwurzeln
Spanien Äpfel und Birnen
Calciumhydroxid (Gruppe A) Niederlande Obstbäume in Obstplantagen und Baumschulen
Cis-zeatin (Gruppe A) Portugal Pflanzenextrakt als Wachstumsregler bei Getreide, Gemüse, in Obstplantagen, Weinbergen, bei Zitrusfrüchten, Zierpflanzen und Forstbäumen
Zitronenextrakt/Grapefruitextrakt (Gruppe A) Polen Gemüse, Zierpflanzen und Saatgutbehandlung, Desinfektion von Innenausstattung
EDTA und ihre Salze (Gruppe A) Polen Bäume in Baumschulen
Extrakt von Menta piperita (Gruppe A) Polen Saatgutbehandlung vor dem Aussäen
Extrakt von Roteiche, Stachelbirne, Gewürzsumach, Rotmangrove (Gruppe A) Polen Zuckerrüben
Fettsäuren/Isovaleriansäure (Gruppe A) Polen Kartoffeln, Mais, Getreide und Rüben
Fettsäuren/Isobuttersäure (Gruppe A) Polen Kartoffeln, Mais, Getreide und Rüben
Fettsäuren/Kaliumsalz - Caprylsäure (CAS 124-07-2) (Gruppe A) Polen Bekämpfung von Unkraut und Moos in Gärten und Freizeitanlagen
Folsäure (Gruppe A) Spanien Obstplantagen, Oliven, Zitrus, Erdbeeren und Gemüse
Ameisensäure (Gruppe A) Niederlande Chicoree
Knoblauchpulpe (Gruppe A) Polen Gemüse und Zierpflanzen
Lanolin (Gruppe A) Slowakei Forstplantagen
Lecithin (Gruppe A) Österreich Schwarze Johannisbeere und Fruchtgemüse
Deutschland Zierpflanzen, Obstplantagen, kleine Beeren, Gewürze, Kräuter und Gemüse
Paraffinöl (CAS 64741-88-4) (Gruppe A) Polen Saatkartoffeln
Paraffinöl (CAS 8012-95-1) (Gruppe A) Ungarn Obstbäume, Weinrebe, Paprika, Gurke, Zuckerrübe, Zierpflanzen und Beeren
Spanien Getreide
Pflanzenöle/Orangenöl (Gruppe A) Polen Kopfsalat
Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Rohes Tallöl (CAS 93571-80-3) (Gruppe A) Litauen Forstplantagen
Repellents (Geschmack) pflanzlichen oder tierischen Ursprungs/Extrakt aus Lebensmitteln/Phosphorsäure und Fischmehl (Gruppe A) Polen Kartoffeln, Rüben, Getreide, Raps, Leguminosen
1-Methoxy-4-propenylbenzen (Anethol) (Gruppe B) Polen Forstplantagen
Spanien Mandeln, Kirschen, Pflaumen, Äpfel, Melonen und Birnen
1-Methyl-4-isopropylidencyclohex-1-en (Terpinolen) (Gruppe B) Polen Forstplantagen
2,6,6-Trimethylbicyclo[3.1.1]hept2-en (alpha-Pinen) (Gruppe B) Polen Forstplantagen
4,6,6-Trimethyl-bicyclo[3.1.1]hept-3-en-ol, ((S)-cis-Verbenol) (Gruppe B) Polen Forstplantagen
2-Ethyl-1,6-dioxaspiro[4,4]nonan (Chalcogran) (Gruppe B) Polen Forstplantagen
2-Methyl-3-buten-2-ol (Gruppe B) Polen Forstplantagen
3, 7, 7-Trimethylbicyclo 4.1.0 hept-3-en (3-Caren) (Gruppe B) Polen Forstplantagen
(E)-2-Methyl-6-methylen-2, 7-octadien-1-ol (Myrcenol) (Gruppe B) Polen Forstplantagen
2-Methyl-6-methylen-2, 7-octadien-4-ol (Ipsdienol) (Gruppe B) Polen Forstplantagen
Methyl-p-hydroxybenzoat (Gruppe B) Polen Forstplantagen
Brodifacum (Gruppe D) Deutschland und Spanien Rodentizid: beschränkt auf vorbereitete Köder, sofern sie ordnungsgemäß in speziell dafür gebauten Trichtern ausgelegt werden, beschränkt auf professionelle Anwender mit geeigneter Schutzausrüstung
Polen Rodentizid und Talpizid: sofern sie ordnungsgemäß in speziell dafür gebauten Trichtern ausgelegt werden, beschränkt auf professionelle Anwender mit geeigneter Schutzausrüstung
Chloralose (Gruppe D) Frankreich Bekämpfung von Populationen von Corvus spp und Maulwürfen. Beschränkt auf professionelle Anwender mit geeigneter Schutzausrüstung. Beschränkte Zulassung für Anwendungen in Ködern und unter überwachten Bedingungen gemäß einer nationalen Durchführungsverordnung
Chlorophacinon (Gruppe D) Frankreich, Deutschland, Spanien Rodentizid: sofern sie ordnungsgemäß in speziell dafür gebauten Trichtern ausgelegt werden, beschränkt auf professionelle Anwender mit geeigneter Schutzausrüstung
Glutaraldehyd (Gruppe F) Belgien Beschränkt auf professionelle Anwender mit geeigneter Schutzausrüstung. Desinfektion von landwirtschaftlichen Geräten, Transportfahrzeugen, leeren Pilzanbauräumlichkeiten, leeren Lagerhäusern für pflanzliche Erzeugnisse
Frankreich Beschränkt auf professionelle Anwender mit geeigneter Schutzausrüstung. Desinfektion von leeren Lagerhäusern für pflanzliche Erzeugnisse und für landwirtchaftliche Geräte
Polen Beschränkt auf professionelle Anwender mit geeigneter Schutzausrüstung. Desinfektion von landwirtschaftlichen Geräten, Transportfahrzeugen, leeren Lagerhäusern für pflanzliche Erzeugnisse und Gewächshäusern
Wasserstoffperoxid (Gruppe F) Frankreich Desinfektion von Gewächshäusern, landwirtschaftlichen Geräten und Bewässerungsrohren
Niederlande Blumenzwiebeln und Chicoree
Vereinigtes Königreich Blumenzwiebeln, Kartoffelknollen und Desinfektion von Gewächshäusern, Lagerhallen sowie landwirtschaftlichen Geräten und Ausrüstung
Peressigsäure (Gruppe F) Frankreich Desinfektion von Gewächshäusern, landwirtschaftlicher Ausrüstung und Bewässerungsrohren
Polen Desinfektion von Gewächshäusern, Lagerhallen sowie landwirtschaftlichen Geräten und Ausrüstung
Niederlande Blumenzwiebeln
Vereinigtes Königreich Blumenzwiebeln, Kartoffelknollen und Desinfektion von Gewächshäusern, Lagerhallen sowie landwirtschaftlichen Geräten und Ausrüstung
Phoxim Slowenien Insektizid zur Anwendung im Boden
1,3,5-Tir-(2-hydroxyethyl)-hexa-hydro-S-triazin (Gruppe G) Polen Ausrüstung, Gewächshäuser, Maschinen und sonstige landwirtschaftliche Geräte
Hexamethylentetramin (Gruppe G) Slowakei Forstplantagen
Biohumus (Gruppe G) Polen Zierpflanzen und Pflanzenstärkungsmittel
Flufenzin (Gruppe G) Ungarn Obstbäume, Weinrebe, Beeren, Gemüse und Zierbäume
Ethandial (Glyoxal) (Gruppe G) Polen Beschränkt auf professionelle Anwender mit geeigneter Schutzausrüstung. Desinfektion von landwirtschaftlichen Geräten, Transportfahrzeugen, Gewächshäusern und leeren Lagerhäusern für pflanzliche Erzeugnisse
N-phenylphthalaminsäure (Gruppe G) Ungarn Gemüse, Sonnenblumen, Soja, Alfalfa, Lupinen, Rotklee, Raps, Reis, Sauerkirschen, Äpfel und Wein

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1) ABl. L 230 vom 19.08.1991 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/31/EG der Kommission (ABl. L 140 vom 01.06.2007 S. 44).

2) ABl. L 168 vom 27.06.2002 S. 14.

3) ABl. L 379 vom 24.12.2004 S. 13.

ENDE