Entscheidung 2007/447/EG der Kommission vom 26. Juni 2007 zur zweiten Änderung der Entscheidung 2005/263/EG zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 94/55/EG des Rates bestimmte Ausnahmen in Bezug auf den Gefahrguttransport auf der Straße zu genehmigen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2587)
(Nur der dänische, der englische, der finnische, der portugiesische und der schwedische Text sind verbindlich)

(ABl. Nr. L 169 vom 29.06.2007 S. 64)




Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie 94/55/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission die von ihnen angewandten Ausnahmeregelungen zuvor mitzuteilen, und zwar erstmals bis zum 31. Dezember 2002 oder bis zwei Jahre nach dem spätesten Zeitpunkt der Anwendung der geänderten Fassungen der Anlagen dieser Richtlinie.

(2) Mit ihrer Entscheidung 2005/263/EG vom 4. März 2005 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 94/55/EG bestimmte Ausnahmen in Bezug auf den Gefahrguttransport auf der Straße zu genehmigen 2, ermächtigte die Kommission die Mitgliedstaaten, die in den Anhängen I und II der Entscheidung genannten Ausnahmeregelungen zu erlassen.

(3) Die Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG wurden mit der Richtlinie 2006/89/EG der Kommission zum sechsten Mal angepasst. Gemäß dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten spätestens zum 1. Juli 2007 die erforderlichen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, da der späteste Zeitpunkt der Anwendung, auf den in Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie 94/55/EG Bezug genommen wird, der 30. Juni 2007 ist.

(4) Dänemark, Finnland, Irland, Portugal und das Vereinigte Königreich teilten der Kommission bis zum 31. Dezember 2006 ihren Wunsch mit, neue Ausnahmeregelungen zu erlassen und die bestehenden - in den Anhängen I und II der Entscheidung 2005/263/EG vorgesehenen - Ausnahmeregelungen zu ändern. Die Kommission hat die entsprechenden Meldungen auf die Erfüllung der Bedingungen des Artikels 6 Absatz 9 der Richtlinie 94/55/EG geprüft und genehmigt. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten deshalb ermächtigt werden, die Ausnahmeregelungen zu erlassen.

(5) Die Anhänge der Entscheidung 2005/263/EG müssen daher geändert werden.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des nach Artikel 9 der Richtlinie 94/55/EG eingesetzten Ausschusses für den Gefahrguttransport in Einklang -

hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Entscheidung 2005/263/EG wird wie folgt geändert:

1. Anhang I wird entsprechend Anhang I dieser Entscheidung geändert.

2. Anhang II wird entsprechend Anhang II dieser Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark, Irland, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.

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Ausnahmen für Mitgliedstaaten für kleine Mengen bestimmter gefährlicher Güter Anhang I

Die in Anhang I der Entscheidung 2005/263/EG vorgesehenen Ausnahmeregelungen erhalten folgende Fassung:

DÄNEMARK

RO-SQ 2.1 (geändert)

Betrifft: Beförderung von Abfälle oder Rückstände gefährlicher Stoffe enthaltenden Verpackungen oder Gegenständen aus Haushalten und bestimmten Betrieben zur Entsorgung.

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Teil 2, 3, 4.1, 5.2, 5.4 und 8.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufungsgrundsätze, Sonderbestimmungen, Verpackungsvorschriften, Vorschriften für Kennzeichnung und Etikettierung, Beförderungsdokument, Schulung.

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgerelse nr. 437 af 6. juni 2005 om vejtransport af farligt gods, § 4 stk. 3.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Innenverpackungen oder Gegenstände mit Abfällen oder Rückständen gefährlicher Stoffe aus Haushalten oder bestimmten Betrieben dürfen in Außenverpackungen zusammen verpackt werden. Der Inhalt der einzelnen Innenverpackung und/oder der einzelnen Außenverpackung darf die für Masse oder Volumen festgelegten Höchstgrenzen nicht übersteigen. Ausnahmen von den Vorschriften über Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung und Etikettierung sowie Dokumentation und Schulung.

Anmerkungen: Bei der Sammlung von Abfällen oder Rückständen gefährlicher Stoffe aus Haushalten und bestimmten Betrieben zur Entsorgung ist es nicht immer möglich, eine genaue Zuordnung vorzunehmen und alle ADR-Bestimmungen anzuwenden. Die Abfälle befinden sich normalerweise in Verpackungen, die im Einzelhandel verkauft werden.

IRLAND

RO-SQ 7.4 (geändert)

Betrifft: Ausnahme von bestimmten Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Etikettierungsvorschriften des ADR bei Beförderung kleiner Mengen (unterhalb der in Abschnitt 1.1.3.6 genannten Höchstmengen) pyrotechnischer Gegenstände mit den Klassifizierungscodes 1.3G, 1.4G und 1.4S der ADR-Klasse 1 und den Kennnummern UN 0092, UN 0093, UN 0191, UN 0195, UN 0197, UN 0240, UN 0312, UN 0403, UN 0404 oder UN 0453, deren zulässige Verwendungsdauer überschritten ist und die zu Zwecken der Entsorgung in die nächstgelegene Kaserne transportiert werden.

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 1.1.3.6, 4.1, 5.2 und 6.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Entsorgung pyrotechnischer Gegenstände mit überschrittener zulässiger Verwendungsdauer.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei Beförderung pyrotechnischer Gegenstände mit den UN-Nummern 0092, 0093, 0403 oder 0404, deren zulässige Verwendungsdauer überschritten ist und die in die nächstgelegene Kaserne transportiert werden, kommen die Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Etikettierungsvorschriften des ADR nicht zur Anwendung, sofern die allgemeinen ADR-Verpackungsvorschriften eingehalten werden und das Beförderungsdokument zusätzliche Angaben enthält. Dies gilt nur, sofern diese pyrotechnischen Gegenstände in kleiner Menge und örtlich begrenzt in die nächstgelegene Kaserne zur sicheren Entsorgung befördert werden.

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(10) of the "Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 2004".

Anmerkungen: Die Beförderung kleiner Mengen von Seenot-Signalkörpern mit überschrittener zulässiger Verwendungsdauer - insbesondere aus Beständen von Sportbootbesitzern und Schiffsausrüstern - in Kasernen zur sicheren Entsorgung hat zu Problemen geführt, vor allem hinsichtlich der Einhaltung von Verpackungsvorschriften. Die Ausnahmeregelung gilt für örtlich begrenzte Beförderungen kleiner Mengen (unterhalb der in Abschnitt 1.1.3.6 genannten Höchstmengen).

VEREINIGTES KÖNIGREICH

RO-SQ 15.4 (geändert)

Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der Fahrzeuge zur Beförderung schwach radioaktiver Stoffe mit Feuerlöschgerät ausgerüstet werden müssen (E4).

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 8.1.4.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschrift, nach der Fahrzeuge mit Feuerlöschgeräten ausgerüstet werden müssen.

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Radioactive Material (Road Transport) Regulations 2002, Regulation 5(4)(d).

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Aufhebung der Vorschrift über das Mitführen von Feuerlöschgeräten, wenn ausschließlich freigestellte Versandstücke befördert werden (UN 2908, 2909, 2910 und 2911); Lockerung der Vorschrift, wenn nur eine kleine Zahl von Versandstücken befördert wird.

Anmerkungen: Das Mitführen von Feuerlöschgeräten ist in der Praxis irrelevant für die Beförderung von UN 2908, 2909, 2910 und 2911, die häufig in kleinen Fahrzeugen erfolgt.

RO-SQ 15.11 (geändert)

Betrifft: Alternative zur Verwendung der orangefarbenen Tafeln bei in Kleinfahrzeugen beförderten kleinen Sendungen radioaktiver Stoffe.

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.3.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschrift, nach der radioaktive Stoffe befördernde Kleinfahrzeuge mit orangefarbenen Tafeln versehen sein müssen.

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Radioactive Material (Road Transport) Regulations 2002, Regulation 5(4)(d).

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Zulassung aller nach diesem Verfahren genehmigten Ausnahmen. Die beantragte Ausnahmeregelung beinhaltet Folgendes:

Die Fahrzeuge

  1. müssen entweder nach den einschlägigen Bestimmungen des Abschnitts 5.3.2 des ADR gekennzeichnet sein
  2. oder können, wenn es sich um Fahrzeuge handelt, die nicht mehr als zehn Versandstücke mit nicht spaltbaren oder freigestellten spaltbaren radioaktiven Stoffen befördern und bei denen die Summe der Transportkennzahlen der Versandstücke 3 nicht überschreitet, alternativ mit einem Hinweis gemäß den in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen versehen sein.

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Ausnahmen für Mitgliedstaaten in Bezug auf die auf ihr Gebiet begrenzte Beförderung Anhang II

In Anhang II der Entscheidung 2005/263/EG werden zusätzlich folgende Ausnahmen aufgenommen:

DÄNEMARK

RO-LT 2.2

Betrifft: Verabschiedung von RO-LT 14.6

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgerelse nr. 437 af 6. Juni 2005 om vejtransport af farligt gods (in der geänderten Fassung)

RO-LT 2.3

Betrifft: Verabschiedung von RO-LT 15.1

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgerelse nr. 437 af 6. Juni 2005 om vejtransport af farligt gods (in der geänderten Fassung)

PORTUGAL

RO-LT 12.1

Betrifft: Beförderungsdokumente für UN 1965

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Anforderungen an Beförderungsdokumente

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Despacho DGTT 7560/2004, 16. April 2004, gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Decreto-Lei Nr. 267-A/2003 vom 27 Oktober

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die gemäß Abschnitt 5.4.1 des RPE (Regulamento Nacional de Transporte de Mercadorias Perigosas por Estrada) im Beförderungsdokument anzugebende offizielle Benennung für in Flaschen transportiertes handelsübliches Butangas und Propangas, die unter die Sammelbezeichnung UN 1965 "Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g." fallen, kann durch andere Handelsnamen ersetzt werden:

Anmerkungen: Es wird anerkannt, wie wichtig es ist, den Wirtschaftsteilnehmern das Ausfüllen der Beförderungsdokumente für Gefahrgut zu erleichtern, vorausgesetzt, dass dadurch nicht die Sicherheit beeinträchtigt wird.

RO-LT 12.2

Betrifft: Beförderungsdokumente für leere, ungereinigte Tanks und Container Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Anforderungen an Beförderungsdokumente

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Despacho DGTT 15162/2004, 28. Juli 2004, gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Decreto-Lei Nr. 267-A/2003 vom 27 Oktober

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für den Rücktransport leerer Tanks und Container, in denen Gefahrgut befördert wurde, kann das in Abschnitt 5.4.1 des RPE vorgesehene Beförderungsdokument ersetzt werden durch das Beförderungsdokument, das für den unmittelbar vorangehenden Transport zur Lieferung des Gefahrguts ausgestellt wurde.

Anmerkungen: Die Vorschrift, dass leere Tanks und Container, in denen zuvor gefährliche Güter befördert wurden, während des Transports von einem Beförderungsdokument gemäß RPE begleitet werden müssen, führt in einigen Fällen zu praktischen Problemen, die auf ein Minimum beschränkt werden können, ohne dass die Sicherheit dadurch beeinträchtigt wird.

FINNLAND

RO-LT 13.4

Betrifft: Verabschiedung von RO-LT 14.10

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: in künftigen Rechtsvorschriften festzulegen

VEREINIGTES KÖNIGREICH

RO-LT 15.3

Betrifft: Verabschiedung von RO-LT 14.12

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2007, Part 1

RO-LT 15.4

Betrifft: Sammlung von Altbatterien zum Zwecke der Entsorgung oder des Recyclings Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Anlagen A und B

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sondervorschrift 636

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2007, Part 1

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Genehmigung folgender alternativer Bedingungen für die Sondervorschrift 636 des Kapitels 3.3:

Gebrauchte Lithiumzellen und -batterien (UN 3090 und UN 3091), die zwischen den Verbrauchersammelstellen und den Zwischenverarbeitungsstellen gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, unterliegen zusammen mit anderen gebrauchten Batterien (UN 2800 und UN 3028), die kein Lithium enthalten, nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

Anmerkungen: Die Verbrauchersammelstellen befinden sich in der Regel in Einzelhandelsgeschäften. Es erscheint nicht sinnvoll, eine große Zahl von Personen für das Sortieren und Verpacken gebrauchter Batterien gemäß dem ADR zu schulen. Das System des Vereinigten Königreichs würde entsprechend den Leitlinien des "Waste and Resources Action Programme" im Vereinigten Königreich gehandhabt und sowohl die Bereitstellung geeigneter ADR-konformer Verpackungen als auch entsprechende Anweisungen vorsehen.

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1) ABl. L 319 vom 12.12.1994 S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/89/EG der Kommission (ABl. L 305 vom 04.11.2006 S. 4).

2) ABl. L 85 vom 02.04.2005 S. 58. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/903/EG (ABl. L 328 vom 15.12.2005 S. 62).

ENDE