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Empfehlung 2007/526/EG der Kommission vom 18. Juni 2007 mit Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Tieren, die für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendet werden
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2525)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 197 vom 30.07.2007 S. 1)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211 zweiter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere 1 wird das Europäische Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (im Folgenden "Übereinkommen " genannt) umgesetzt. Mit dem Beschluss 1999/575/EG des Rates 2 wurde das Übereinkommen angenommen.
(2) Gemäß der Richtlinie 86/609/EWG müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Versuchstiere angemessen gepflegt und untergebracht werden und dass Einschränkungen, die die Tiere hindern, ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen nachzukommen, auf das absolute Mindestmaß begrenzt werden.
(3) Anhang A des Übereinkommens wird mit Anhang II der Richtlinie 86/609/EWG umgesetzt, der Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Versuchstieren enthält.
(4) Am 15. Juni 2006 wurde im Rahmen der Vierten Multilateralen Konsultation der Parteien des Übereinkommens eine Überarbeitung von Anhang A angenommen.
(5) Da der überarbeitete Anhang A Leitlinien enthält, empfiehlt es sich, diese in Form einer Empfehlung zu übernehmen.
(6) Die Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere 3 enthält Mindestnormen für den Schutz von Tieren, die zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gezüchtet oder gehalten werden.
(7) Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 4 regelt den Schutz lebender Wirbeltiere während des Transports innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich die spezifischen Kontrollen, die Beamte bei Sendungen, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingehen oder es verlassen, durchzuführen sind
- empfiehlt:
Brüssel, den 18. Juni 2007
| Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Tieren, die zu Versuchszwecken und anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden | Anhang |
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Die artspezifischen Teile wurden auf der Grundlage von Vorschlägen erstellt, die von Expertengruppen für Nagetiere, Kaninchen, Hunde, Katzen, Frettchen, nichtmenschliche Primaten, landwirtschaftliche Nutztiere, Miniaturschweine, Vögel, Amphibien, Reptilien und Fische ausgearbeitet wurden. Zusätzlich zu diesen Vorschlägen stellten die Expertengruppen auch Hintergrundinformationen zur Verfügung, um ihre Vorschläge durch wissenschaftliche Erkenntnisse und praktische Erfahrungen zu untermauern.
Diese Hintergrundinformationen wurden unter der alleinigen Zuständigkeit der jeweiligen Expertengruppen erstellt und sind separat erhältlich. Für einige Artengruppen, namentlich Amphibien, Reptilien und Fische, liefern diese Erläuterungen auch Zusatzinformationen über seltener verwendete Arten, auf die in den artspezifischen Bestimmungen nicht Bezug genommen wird.
Falls Verhaltensauffälligkeiten oder Zuchtprobleme auftreten oder weitere Informationen über bestimmte Bedürfnisse anderer Spezies erforderlich werden, sollten von auf diese Spezies spezialisierten Experten und dem jeweiligen Pflegepersonal zusätzliche Empfehlungen eingeholt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass den Ansprüchen jeder einzelnen Spezies adäquat Rechnung getragen wird.
Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Beispiele für "Tierräume" sind:
1 Anlagen
1.1 Funktionsbereiche und allgemeine Gestaltung
1.1.1 Jede Anlage sollte so konzipiert sein, dass sie der unterzubringenden Tierart unter Berücksichtigung ihrer physiologischen und ethologischen Bedürfnisse einen angemessenen Lebensraum bietet. Sie sollte außerdem so gestaltet und geführt werden, dass Unbefugte keinen Zutritt haben und Tiere weder eindringen noch entfliehen können.
Anlagen, die zu einem größeren Gebäudekomplex gehören, sollten außerdem durch angemessene Sicherheits- und Baumaßnahmen und Vorkehrungen zur Begrenzung von Zutritten geschützt werden.
1.1.2 Für die Anlagen sollte ein Wartungsprogramm vorhanden sein, um Schäden an Gebäuden und Ausrüstungen zu verhüten bzw. zu beheben.
1.2 Tierräume
1.2.1 Es sollten alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um eine regelmäßige und effiziente Reinigung der Räume und zufrieden stellende Hygienebedingungen zu gewährleisten. Decken und Wände sollten robust sein und eine glatte, undurchlässige und leicht abwaschbare Oberfläche haben. Besondere Aufmerksamkeit sollte den Anschlussfugen, einschließlich Türen, Leitungen, Rohren und Kabeln, gewidmet werden. Gegebenenfalls sollte ein Kontrollfenster in die Tür eingesetzt werden. Die Böden sollten glatt und undurchlässig sein und eine rutschfeste, leicht abwaschbare Oberfläche haben, die das Gewicht eines Gestells oder anderer schwerer Ausrüstungen aushält, ohne beschädigt zu werden. Abflüsse sollten, soweit vorhanden, mit einer angemessenen Abdeckung und Sperrvorrichtung versehen sein, so dass weder Ungeziefer hinein- noch Tiere hinausgelangen können.
1.2.2 Dort, wo sich die Tiere frei bewegen können, sollten Wände und Böden mit einem Belag versehen sein, der der starken Abnutzung durch Tiere und Reinigungsprozesse standhält. Dieser Belag sollte für die Tiere weder gesundheitsschädlich noch so beschaffen sein, dass sie sich verletzen können. Ausrüstungen und feste Vorrichtungen sollten zusätzlich geschützt werden, damit sie von den Tieren nicht beschädigt werden oder die Tiere verletzen können.
1.2.3 Untereinander unverträgliche Arten, wie z.B. Beutegreifer und Beutetiere, oder Tiere, die unterschiedliche Umgebungsbedingungen brauchen, sollten nicht im gleichen Raum untergebracht werden bzw. im Fall von Beutegreifer und Beutetier nicht in Sicht-, Riech- oder Hörweite.
1.2.4 Tierräume sollten gegebenenfalls über Anlagen zur Durchführung kleinerer Versuche und Eingriffe verfügen.
1.3 Allgemeine und besondere Räume für Versuche
1.3.1 Zucht- und Lieferbetriebe sollten über angemessene Anlagen verfügen, in denen Tiere zum Versand fertig gemacht werden.
1.3.2 Alle Einrichtungen sollten zumindest über Labors zur Durchführung einfacher Diagnosetests, von Sektionen und/ oder zur Entnahme von Proben verfügen, die andernorts umfangreicheren Laboruntersuchungen unterzogen werden.
1.3.3 Die Anlagen sollten so ausgestattet sein, dass neu aufgenommene Tiere bis zur Feststellung ihres Gesundheitszustands quarantänisiert werden können und das mögliche Gesundheitsrisiko für die bereits im Betrieb befindlichen Tiere eingeschätzt und auf ein Minimum reduziert werden kann.
1.3.4 Es sollten allgemeine und spezielle Versuchsräume vorhanden sein für Fälle, in denen die Durchführung von Versuchen oder Beobachtungen in den Tierräumen nicht erwünscht ist.
1.3.5 Gegebenenfalls sollten ein oder mehrere getrennte Räume zur Verfügung stehen, die mit entsprechenden Geräten für die Durchführung chirurgischer Eingriffe unter aseptischen Bedingungen ausgerüstet sind. Soweit gerechtfertigt, sollten Räume vorhanden sein, in denen sich die Tiere nach operativen Eingriffen erholen können.
1.3.6 Für kranke oder verletzte Tiere sollten entsprechende separate Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
1.4 Betriebsräume
1.4.1 Lagerräume sollten so konzipiert sein, genutzt und gewartet werden, dass die Qualität von Futter und Einstreu gewährleistet ist. Diese Räume sollten ungeziefer- und insektensicher sein. Andere Materialien, die kontaminiert oder eine Gefahr für Tiere oder Personal sein könnten, sollten getrennt gelagert werden.
1.4.2 Es sollten separate Lagerräume für saubere Käfige, Instrumente und Geräte vorhanden sein.
1.4.3 Die Reinigungs- und Waschräume sollten so groß sein, dass die für die Desinfektion und Reinigung benutzter Geräte erforderlichen Vorrichtungen dort untergebracht werden können. Das Reinigungsverfahren sollte vorsehen, dass sauberes und verschmutztes Gerät separat befördert wird, um eine Verunreinigung frisch gereinigter Geräte zu vermeiden. Wände und Böden sollten mit einem geeigneten widerstandsfähigen Belag versehen und das Belüftungssystem so ausgelegt sein, dass überschüssige Wärme und Feuchtigkeit abgeführt werden.
1.4.4 Es sollten Vorkehrungen für die hygienische Lagerung und unschädliche Beseitigung von Tierkadavern und tierischen Abfällen getroffen werden. Ist eine Verbrennung an Ort und Stelle nicht möglich oder notwendig, so sollten geeignete Vorkehrungen für die sichere Entsorgung solcher Stoffe nach Maßgabe der nationalen und örtlichen Vorschriften und Regelungen getroffen werden. Für toxische, radioaktive oder infektiöse Abfälle sollten besondere Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden.
1.4.5 Die allgemeine Gestaltung und Ausführung der Verbindungsgänge sollte den Richtwerten für Tierräume entsprechen. Die Flure sollten so breit sein, dass bewegliches Gerät leicht befördert werden kann.
2 Das Umfeld und seine Überwachung
2.1 Belüftung
2.1.1 Die Tierräume und -haltungsbereiche sollten über eine angemessene Belüftung verfügen, die den Bedürfnissen der untergebrachten Tiere gerecht wird. Durch das Belüftungssystem sollen genügend Frischluft in angemessener Qualität zugeführt sowie Ausmaß und Verbreitung von Gerüchen, Schadgasen, Staub und Krankheitserregern jeglicher Art gering gehalten werden. Es dient auch der Beseitigung überschüssiger Wärme und Feuchtigkeit.
2.1.2 Die Raumluft sollte regelmäßig erneuert werden. Eine Luftwechselrate von fünfzehn bis zwanzig Lufterneuerungen pro Stunde ist in der Regel angemessen. Unter bestimmten Bedingungen, z.B. wenn die Besatzdichte gering ist, können jedoch auch acht bis zehn Lufterneuerungen pro Stunde ausreichen. In einigen Fällen kann eine natürliche Belüftung ausreichen und eine mechanische Belüftung sogar überflüssig sein. Das Umwälzen ungereinigter Luft sollte vermieden werden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass selbst das wirksamste System kein Ersatz für schlechte Reinigungspraxis oder Nachlässigkeit ist.
2.1.3 Das Belüftungssystem sollte so konzipiert sein, dass schädliche Zugluft und störender Lärm vermieden werden.
2.1.4 In Räumen, in denen Tiere untergebracht sind, sollte das Rauchen verboten sein.
2.2 Temperatur
2.2.1 Die folgenden artspezifischen Abschnitte enthalten Empfehlungen für die einzuhaltenden Temperaturspannen. Außerdem sollte betont werden, dass die angegebenen Werte nur für ausgewachsene, normale Tiere gelten. Neugeborene, junge, felllose, frisch operierte, kranke oder verletzte Tiere benötigen häufig viel höhere Temperaturen. Die Temperatur in den Räumen sollte in Übereinstimmung mit möglichen Veränderungen im Wärmehaushalt der Tiere geregelt werden, der aufgrund besonderer physiologischer Bedingungen oder Auswirkungen der Versuche beeinträchtigt werden kann.
Die Temperatur in den Tierräumen sollte täglich gemessen und aufgezeichnet werden.
2.2.2 Es kann ein Lüftungssystem erforderlich sein, das die zugeführte Luft sowohl erwärmen als auch kühlen kann.
2.2.3 In Verwenderbetrieben kann eine exakte Temperaturregelung in den Tierräumen erforderlich sein, da die Umgebungstemperatur ein physikalischer Faktor ist, der den Stoffwechsel und das Verhalten aller Tiere stark beeinflusst und sich daher auch auf die Gültigkeit bestimmter wissenschaftlicher Ergebnisse auswirkt.
2.2.4 Die Temperatur in den Außenbereichen, die für Spiel und Bewegung der Tiere vorgesehen sind, kann nicht genau geregelt werden. Die Tiere sollten sich bei für sie schädlichen Klimabedingungen nicht in diesen Außenbereichen aufhalten müssen.
2.3 Luftfeuchtigkeit
Für einige Arten, wie z.B. Ratten und Wüstenrennmäuse, kann es erforderlich sein, die relative Luftfeuchtigkeit innerhalb einer engen Schwankungsbreite zu halten, um eventuelle gesundheitliche oder tierschutzrelevante Probleme auf ein Minimum zu reduzieren, wohingegen andere Arten wie z.B. Hunde auch größere Luftfeuchtigkeitsschwankungen gut vertragen.
2.4 Beleuchtung
Wenn das natürliche Licht keinen passenden Tag-Nacht-Rhythmus gewährleistet, ist eine künstliche Beleuchtung sowohl zur Befriedigung der biologischen Bedürfnisse der Tiere als auch zur Gewährleistung geeigneter Arbeitsbedingungen erforderlich. Einige Arten sollten keiner zu starken Helligkeit ausgesetzt werden, und es sollten dunklere Regionen innerhalb der Haltungsbereiche vorhanden sein, damit sich die Tiere dorthin zurückziehen können. Für Haltungs- und Kontrollzwecke sollte die Beleuchtung angemessen sein. Regelmäßige Photoperioden und eine an die spezifische Art angepasste Lichtstärke sollten gegeben sein, wobei Unterbrechungen zu vermeiden sind. Bei der Haltung von Albinos sollte deren erhöhte Lichtempfindlichkeit berücksichtigt werden. Besondere Beachtung sollte auch dem Einbau von Fenstern in Tierräumen geschenkt werden, da sie eine natürliche Lichtquelle darstellen und für einige Arten eine Bereicherung ihres Lebensumfelds sein können. Dies gilt insbesondere für nichtmenschliche Primaten, Hunde, Katzen, einige landwirtschaftliche Nutztiere und andere große Säugetiere.
2.5 Lärm
Lärm kann für Tiere ein Störfaktor sein. Hohe Geräuschpegel und plötzlicher Lärm können Stress verursachen, der abgesehen von den Folgen für das Wohlbefinden der Tiere auch die Versuchsdaten beeinflussen kann. Geräuschpegel im Hörbereich der Tiere, in einigen Fällen auch Ultraschall (d. h. Töne über dem menschlichen Hörbereich, also in der Regel über 20 kHz), sollten besonders während der Ruhezeiten auf ein Minimum reduziert werden. Töne von Alarmsystemen sollten außerhalb des Hörbereichs der Tiere liegen, sofern dies mit dem menschlichen Hörbereich vereinbar ist. Bei der Gestaltung von Räumen und Fluren sollte berücksichtigt werden, dass diese einen großen Einfluss auf die akustische Umgebung haben können. Tierräume sollten über eine angemessene Lärmisolierung und Dämmmaterial verfügen.
2.6 Alarmsysteme
Eine technologisch abhängige Tieranlage hat immer potenzielle Schwachstellen. Es wird daher dringend empfohlen, solche Anlagen wirksam zu schützen, damit Gefahren wie Feuer, das Eindringen unbefugter Personen oder der Ausfall wichtiger Einrichtungen wie z.B. Ventilatoren, Heiz- und Kühlaggregate oder Luftbefeuchter erkannt werden.
Tieranlagen, bei denen Überwachung und Schutz der Umgebung in hohem Maße von elektrischen oder mechanischen Vorrichtungen abhängig sind, sollten über ein Notfallsystem verfügen, um den Betrieb der wichtigsten Funktionen und der Notbeleuchtung aufrechtzuerhalten und zu gewährleisten, dass die Alarmsysteme nicht ausfallen.
Heiz- und Belüftungssysteme sollten mit Kontroll- und Alarmsystemen ausgestattet sein, damit Ausfälle rasch festgestellt und umgehend behoben werden können.
Klare Anweisungen für das Vorgehen in Notfällen sollten deutlich sichtbar angebracht sein. Bei Aquarien für Fische oder andere Wassertiere werden Alarmsysteme für den Ausfall der Wasser- oder Luftversorgung empfohlen. Es sollte darauf geachtet werden, dass der Betrieb eines Alarmsystems die Tiere so wenig wie möglich stört.
3 Aus-, Fort- und Weiterbildung
Jede Person, die in der Tierpflege tätig ist oder anderweitig mit den für Versuchs- oder wissenschaftliche Zwecke gezüchteten, gehaltenen oder verwendeten Tieren zu tun hat, sollte gemäß den Empfehlungen der Entschließung zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von Personen, die mit Versuchstieren arbeiten, welche von der multilateralen Konsultation der Vertragsparteien des Übereinkommens ETS Nr. 123 des Europarates am 3. Dezember 1993 angenommen wurde, ausgebildet und geschult worden sein.
4 Pflege
4.1 Gesundheit
4.1.1 Gesundheit und Wohlbefinden der in einer Tieranlage gehaltenen Tiere hängen vollständig vom Menschen ab. Der physische und psychologische Gesundheitszustand der Tiere wird von ihrer unmittelbaren Umgebung sowie von Futter, Wasser, Pflege und Fürsorge des Personals beeinflusst.
Jede Tieranlage sollte über eine Strategie verfügen, die die Erhaltung eines angemessenen Gesundheitszustands, der das Wohlbefinden der Tiere sichert und wissenschaftlichen Anforderungen gerecht wird, gewährleistet. Diese Strategie sollte ein mikrobiologisches Überwachungsprogramm sowie Pläne zur Bewältigung von Gesundheitsproblemen beinhalten und Gesundheitsparameter und Verfahren in Bezug auf die Einstellung neuer Tiere definieren.
4.1.2 Die für die Anlage zuständige Person sollte sicherstellen, dass die Untersuchung der Tiere und die Kontrolle ihrer Unterbringung und Pflege durch einen Veterinär oder eine andere sachkundige Person regelmäßig erfolgt. Die Tiere sollten mindestens einmal täglich von einer nach Punkt 3 des Allgemeinen Teils ausgebildeten Person kontrolliert werden, um sicherzustellen, dass alle kranken oder verletzten Tiere identifiziert und angemessen behandelt werden. Gesundheitskontrollen sollten regelmäßig durchgeführt werden.
4.1.3 Da der Umgang mit Tieren sowohl für die Tiere als auch für das Personal ein potenzielles Kontaminationsrisiko darstellt, sollten der Einführung von Hygienemaßregeln und der gesundheitlichen Überwachung des Personals besondere Aufmerksamkeit zukommen.
4.2 Einfangen in freier Wildbahn
4.2.1 Müssen Tiere eingefangen werden, so sollte dies ausschließlich durch sachkundige Personen und möglichst schmerzfrei erfolgen. Auswirkungen des Fangvorgangs auf die verbleibende Fauna und ihren Lebensraum sollten auf ein Minimum reduziert werden.
4.2.2 Jedes Tier, das beim Einfangen oder danach verletzt wurde oder sich in schlechtem Gesundheitszustand befindet, sollte so schnell als möglich von einer sachkundigen Person untersucht werden, und es sind geeignete Maßnahmen zu treffen. Dies kann bedeuten, dass eine tierärztliche Behandlung erforderlich ist. Bei schweren Verletzungen sollte das Tier nach den Grundsätzen der Empfehlungen der Europäischen Kommission über das Töten von Labortieren (Teil 1 und Teil 2) sofort schmerzfrei getötet werden. Am Fangort sollten ausreichende und geeignete Transportbehälter und Transportmittel zur Verfügung stehen, falls die Tiere zur Untersuchung oder Behandlung verbracht werden müssen.
4.2.3 Besondere Beachtung sollte der Eingewöhnung, Quarantäne, Unterbringung, Haltung und Pflege von in freier Wildbahn gefangenen Tieren geschenkt werden. Vor Beginn der Arbeiten sollte darüber nachgedacht werden, was mit den eingefangenen Tieren nach Beendigung der wissenschaftlichen Versuche geschehen soll. So soll sichergestellt werden, dass die mit einer eventuellen Freisetzung der Tiere verbundenen praktischen Schwierigkeiten und Tierschutzprobleme zufrieden stellend gelöst werden.
4.3 Transport von Tieren
4.3.1 Jeder Transport stellt für die Tiere eine Stressbelastung dar, die möglichst gering gehalten werden sollte. Die nachstehenden Grundsätze sollten für alle Tiertransporte gelten, von kurzen Fahrten zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen bis hin zu internationalen Transporten.
Soweit die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates 1 angewandt wird, sollte der Entschließung zum Erwerb und Transport von Labortieren, welche von der multilateralen Konsultation der Vertragsparteien des Übereinkommens ETS Nr. 123 des Europarates im Mai 1997 angenommen wurde, Rechnung getragen werden.
4.3.2 Versender und Empfänger sollten die Transportbedingungen sowie die Abfahrts- und Ankunftszeiten vereinbaren, damit die Ankunft der Tiere in jeder Hinsicht vorbereitet werden kann. Der Versender sollte sicherstellen, dass die Tiere untersucht und für transportfähig befunden werden, bevor sie in den Transportcontainer verladen werden.
4.3.3 Kranke oder verletzte Tiere gelten nicht als transportfähig, es sei denn, es handelt sich um leicht verletzte oder erkrankte Tiere, denen der Transport kein zusätzliches Leiden verursacht, oder der Transport erfolgt zwecks Behandlung oder Nachbehandlung unter tierärztlicher Überwachung.
Kranke oder verletzte Tiere können auch zu Versuchs- oder anderen wissenschaftlichen Zwecken, die von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt wurden, transportiert werden, wenn die Erkrankung oder Verletzung Teil des Forschungsprogramms ist. Der Transport sollte diesen Tieren kein zusätzliches Leiden zufügen. Besondere Aufmerksamkeit sollte der eventuell erforderlichen zusätzlichen Pflege gewidmet werden. Eine sachkundige Person sollte bestätigen, dass diese Tiere für die geplante Strecke transportfähig sind.
4.3.4 Die für den Transport der Tiere verantwortliche Person hat die Federführung bei der Organisation, der Durchführung und dem Abschluss des gesamten Transports, auch wenn bestimmte Transportvorgänge an andere Parteien vergeben werden.
4.3.5 Die für das Wohlbefinden der Tiere verantwortliche Person hat die direkte persönliche Verantwortung für die Betreuung der Tiere während des Transports. Diese Person kann der Tierbetreuer oder der Fahrzeugführer sein, wenn dieser die gleiche Aufgabe erfüllt. Die für das Wohlbefinden der transportierten Tiere zuständige Person sollte mit den besonderen Bedürfnissen der ihr anvertrauten Labortiere vertraut sein.
4.3.6 Die Transportroute sollte so geplant werden, dass sichergestellt ist, dass der Transport effizient durchgeführt, die Reisezeit vom Beladen bis zum Entladen auf ein Minimum beschränkt wird und Verzögerungen vermieden werden, um Stress und Leiden der Tiere zu begrenzen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere unter artgerechten Umgebungsbedingungen transportiert werden und dass plötzliche Bewegungen, übermäßiger Lärm oder Erschütterungen während des Transports auf ein Minimum beschränkt werden.
4.3.7 Gegebenenfalls sollte der Transportcontainer so konzipiert sein, dass das Eindringen oder die Verbreitung von Mikroorganismen verhindert bzw. eingeschränkt wird. Eine Sichtkontrolle der Tiere sollte ohne Gefährdung ihres mikrobiologischen Status möglich sein.
4.3.8 Nach Ankunft am Bestimmungsort sollten die Tiere aus dem Transportcontainer entladen und in kürzestmöglicher Zeit von einer sachkundigen Person untersucht werden. Kranke, verletzte oder anderweitig in schlechter Verfassung befindliche Tiere sollten beobachtet und von den anderen Tieren getrennt untergebracht werden. Diese Tiere sollten gegebenenfalls tierärztlich behandelt werden oder, falls erforderlich, sofort schmerzlos getötet werden.
4.4 Quarantäne, Eingewöhnung und Absonderung
Zweck der Quarantäne und Absonderung ist es,
Den jeweiligen Umständen entsprechend können diese Zeitspannen unterschiedlich lang sein und sind entweder in der nationalen Gesetzgebung des Mitgliedstaats oder einer sachkundigen Person, die im Allgemeinen der von der Einrichtung benannte Tierarzt ist, vorgegeben.
Quarantäne
Unter Quarantäne versteht man eine Zeitspanne, während der neu zugegangene oder zurückgebrachte Tiere getrennt von den bereits in der Einrichtung einstehenden Tieren untergebracht werden, um ihren Gesundheitszustand festzustellen und die Einschleppung von Krankheiten zu verhindern. Eine Quarantäne wird auf jeden Fall empfohlen, wenn der Gesundheitszustand der Tiere unbekannt ist.
Eingewöhnung
Die Eingewöhnungszeit wird benötigt, damit sich die Tiere vom Transportstress erholen und sich an die neue Umgebung und die neuen Haltungs- und Pflegepraktiken gewöhnen können. Selbst wenn die Tiere augenscheinlich gesund sind, brauchen sie eine Eingewöhnungszeit, bevor sie in einem Versuch verwendet werden können. Die Dauer der Eingewöhnungszeit hängt von mehreren Faktoren ab, beispielsweise dem Stress, dem die Tiere ausgesetzt waren, welcher ebenfalls von verschiedenen Einflussfaktoren abhängt, wie z.B. der Dauer des Transports, dem Alter des Tieres und den Veränderungen der sozialen Umgebung. Ebenfalls sollte berücksichtigt werden, dass internationale Transporte durch den gestörten Tagesrhythmus eine längere Eingewöhnungszeit erfordern.
Absonderung
Die Absonderungszeit dient der Reduzierung des Infektionsrisikos für andere Tiere oder Menschen. Risikoverdächtige Tiere sollten in getrennten Räumen untergebracht werden.
4.5 Unterbringung und Ausgestaltung
4.5.1 Einleitung
Alle Tiere sollten über genügend Raum verfügen, um ein breites Verhaltensrepertoire entfalten zu können. Wenn möglich sollten die Tiere in Gruppen untergebracht werden und im Haltungsbereich ein ausreichend stimulierendes Lebensumfeld vorfinden, damit sie eine breite Palette normaler Verhaltensweisen ausleben können. Ein eingeschränktes Umfeld kann Verhaltens- und physiologischen Störungen Vorschub leisten und die Gültigkeit der wissenschaftlichen Daten beeinträchtigen.
Mögliche Auswirkungen der Unterbringungsart und der Maßnahmen zur Ausgestaltung von Lebens- und sozialem Umfeld auf die Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen sollten berücksichtigt werden, um unbrauchbare Daten und etwaige unnötige Tierverluste zu vermeiden.
Die von den Zucht-, Liefer- oder Verwenderbetrieben angewandten Unterbringungs- und Ausgestaltungsstrategien sollten den Bedürfnissen der untergebrachten Tiere Rechnung tragen und sicherstellen, dass die Tiere den ihnen zur Verfügung stehenden Platz bestmöglich nutzen können. Bei ihrer Ausarbeitung sollte auch der Notwendigkeit Rechnung getragen werden, die Tiere mit geringstmöglicher Störung beobachten zu können und den Umgang mit ihnen zu erleichtern. Die vorgeschlagenen Mindestabmessungen für Haltungsbereiche und Platzangebot sind in den folgenden Abschnitten über die einzelnen Arten enthalten.
Sofern nicht anders angegeben, sollten durch Ausgestaltungselemente wie beispielsweise höher angeordnete Bretter zusätzliche Flächen zu den empfohlenen Mindestbodenflächen geschaffen werden.
4.5.2 Unterbringung
Mit Ausnahme der von Natur aus einzeln lebenden Tiere sollten die Tiere in stabilen Gruppen harmonisierender Tiere untergebracht werden. Eine Einzelunterbringung sollte nur erfolgen, wenn dies aus veterinärmedizinischen oder tierschützerischen Gründen gerechtfertigt ist. Eine Einzelunterbringung zu Versuchszwecken sollte nur in Absprache mit dem Zootechniker und dem Tierschutzbeauftragten erfolgen. Unter diesen Umständen sollten zusätzliche Mittel zur Verbesserung des Wohlbefindens und der Pflege dieser Tiere aufgewendet werden, und die Dauer der Unterbringung sollte auf das notwendige Mindestmaß beschränkt werden und, sofern möglich, sollte Sicht-, Hör-, Riech- und Tastkontakt aufrechterhalten werden. Das Einstellen oder Wiedereinstellen von Tieren in bestehende Gruppen sollte von entsprechend geschultem Personal sorgfältig überwacht werden, damit Rivalisierungs- und Vergesellschaftungsprobleme vermieden werden. Die Möglichkeit einer Gruppenunterbringung sollte beim Kauf von Herdentieren durch die Wahl harmonisierender Tiere gefördert werden.
4.5.3 Ausgestaltung des Lebensumfelds
Alle Tiere sollten über ausreichenden und angemessen ausgestalteten Raum verfügen, um eine große Palette arttypischer Verhaltensweisen ausleben zu können. Sie sollten ihre Umgebung in bestimmtem Maße selbst kontrollieren und auswählen können, um stressbedingte Verhaltensmuster abzubauen. Dies kann im Wege einer angemessenen Ausgestaltung erfolgen, die die den Tieren zur Verfügung stehende Palette von Tätigkeiten und ihre Anpassungsfähigkeiten erweitert. Neben der Anregung zum Sozialverhalten kann das Lebensumfeld auch verbessert werden, indem je nach Art Bewegung, Futtersuche, manipulatives und kognitives Verhalten ermöglicht und gefördert werden. Die Tiere sollten in ihrer Bewegungsfreiheit zu keiner Zeit behindert werden. Die Ausgestaltung des Lebensumfelds in Tierbereichen sollte den artspezifischen und individuellen Bedürfnissen der Tiere angepasst sein. Die Möglichkeiten der Ausgestaltung sollten veränderbar sein, damit auf neuen Erkenntnissen beruhende Innovationen berücksichtigt werden können. Das Ausgestaltungsprogramm sollte regelmäßig überprüft und aktualisiert werden. Das mit der Tierpflege betraute Personal sollte das natürliche Verhalten und die Biologie der Arten kennen, so dass für die Ausgestaltungsmöglichkeiten eine sinnvolle und informierte Wahl getroffen werden kann. Tierbetreuer sollten wissen, dass nicht alle Ausgestaltungsinitiativen unbedingt vorteilhaft für das Tier sind, und sollten daher die Wirkungen kontrollieren und die Programme entsprechend anpassen.
4.5.4 Haltungsbereiche
Tierhaltungsbereiche sollten keine gesundheitsschädlichen Materialien aufweisen. Sie sollten so konzipiert und gebaut sein, dass die Tiere sich nicht verletzen können. Außer im Falle von Wegwerfmaterial sollten sie aus Material bestehen, das problemlos gereinigt und desinfiziert werden kann. Besondere Aufmerksamkeit sollte Böden gewidmet werden, die der Art und dem Alter der Tiere angepasst sein sollten und deren Beschaffenheit das Entfernen von Ausscheidungen erleichtert.
4.6 Fütterung
4.6.1 Art, Inhalt und Darreichung des Futters sollten den Ernährungs- und Verhaltensbedürfnissen der Tiere entsprechen. Bestimmte Arten sollten ihren Futtertrieb ausleben können. Für einige Arten ist Raufutter nicht nur ein wichtiger Futterbestandteil, sondern auch ein Mittel zur Befriedigung von Verhaltensbedürfnissen.
4.6.2 Das Tierfutter sollte schmackhaft und nicht kontaminiert sein. Bei der Auswahl der Ausgangsstoffe, bei der Herstellung, Zubereitung und Vorlage des Futters sollten Vorkehrungen ergriffen werden, um die chemische, physikalische und mikrobiologische Kontaminierung auf ein Minimum zu beschränken. Das Futter sollte in Säcken mit deutlicher Angabe der Produktbezeichnung und des Herstellungsdatums verpackt werden. Auch das Mindesthaltbarkeitsdatum sollte vom Hersteller angegeben und vom Verwender beachtet werden.
Bei Verpackung, Transport und Lagerung sollten Kontamination, Qualitätsminderung und Verderb vermieden werden. Lagerräume sollten kühl, dunkel, trocken und vor Ungeziefer und Insekten geschützt sein. Verderbliche Futtermittel wie Grünfutter, Gemüse, Obst, Fleisch oder Fisch sollten in Kühlräumen, Kühl- oder Gefrierschränken gelagert werden.
Alle Futterbehälter, Tröge oder andere für die Fütterung benötigten Vorrichtungen sollten regelmäßig gereinigt und, falls nötig, sterilisiert werden. Wird Feuchtfutter verwendet oder wird das Futter leicht durch beispielsweise Wasser oder Urin verunreinigt, so ist die tägliche Reinigung unerlässlich.
4.6.3 Jedes Tier sollte Zugang zum Futter und ausreichend Platz haben, um Rivalitäten einzuschränken. Unter bestimmten Umständen kann zur Vermeidung von Übergewicht eine Kontrolle der Futteraufnahme erforderlich werden.
4.7 Tränken
4.7.1 Die Tiere sollten ständig über sauberes Trinkwasser verfügen. Da Wasser jedoch Träger von Mikroorganismen ist, sollte die Wasserzufuhr so erfolgen, dass das Kontaminationsrisiko auf ein Minimum beschränkt ist.
4.7.2 Tränkvorrichtungen sollten so konzipiert und genutzt werden, dass stets Wasser in ausreichender Quantität und Qualität zur Verfügung steht. Es sollten genügend Wasserstellen (Tränken) vorhanden sein. Ist die Wasserversorgung automatisiert, so muss sie regelmäßig kontrolliert, geprüft und durchgespült werden, um Verstopfungen oder Lecks und die Verbreitung von Keimen zu vermeiden. Werden Käfige mit festem Boden verwendet, so sollte dafür Sorge getragen werden, dass der Käfig möglichst nicht unter Wasser steht.
4.7.3 Bei Fischen, Amphibien und Reptilien variiert die Toleranz gegenüber Säure, Chlor und vielen anderen Chemikalien von Art zu Art sehr stark. Daher sollte dafür gesorgt werden, dass die Wasserzufuhr für Aquarien und Terrarien den Bedürfnissen und Toleranzgrenzen der einzelnen Arten angepasst ist.
4.8 Bodenbelag, Substrat, Einstreu-, Lager- und Nestmaterial
4.8.1 Die Tiere sollten immer über geeignetes Einstreumaterial oder Ruhemöglichkeiten verfügen; trächtige Tiere benötigen zudem geeignetes Nestmaterial oder eine angemessene Neststruktur.
In den Haltungsbereichen werden in der Regel für verschiedene Zwecke verschiedene Materialien verwendet, beispielsweise um Urin und Fäkalien zu absorbieren (auch mit Blick auf eine leichtere Reinigung), den Tieren die Möglichkeit zu geben, bestimmte artspezifische Verhaltensweisen wie Futtertrieb, Wühlen oder Graben auszuleben, und um ihnen einen bequemen oder sicheren Platz zum Schlafen zu geben und den Nestbau zu ermöglichen.
Nicht alle Materialien sind zur Befriedigung all dieser Bedürfnisse geeignet, weshalb die Bereitstellung von ausreichendem und geeignetem Material besonders wichtig ist. Alle diese Materialien sollten trocken, absorbierend, staubfrei, ungiftig und frei von Krankheitserregern, Ungeziefer oder jeglicher anderer Art von Kontaminierung sein. Materialien aus chemisch behandeltem Holz oder Materialien, die giftige natürliche Substanzen enthalten, sollten ebenso vermieden werden wie Produkte, die nicht eindeutig identifizierbar und standardisiert sind.
4.8.2 Die Böden in Haltungsbereichen sollten allen Tieren einen soliden und bequemen Ruhebereich bieten. Alle Schlafbereiche sollten sauber und trocken gehalten werden.
4.9 Reinigung
4.9.1 Die Qualität einer Anlage, einschließlich der Tierhaltung, hängt sehr von guter Hygienepraxis ab. Ein sehr hoher Grad an Sauberkeit und Ordnung sollte auch in den Tierhaltungs-, Wasch- und Lagerräumen eingehalten werden. Es sollten Verfahrensvorschriften für die Reinigung, das Waschen, Desinfizieren und, falls erforderlich, Sterilisieren von Tierbereichen und Zubehör, Flaschen und anderen Geräten festgelegt und angewandt werden.
4.9.2 Die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen sollten Gesundheit oder Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigen. Für den Wechsel der Einstreu in den Tierbereichen sollten klare Anweisungen sowie ein Protokollierungssystem vorhanden sein.
4.9.3 Bodenbeläge in den Haltungsbereichen sollten regelmäßig gereinigt und gegebenenfalls erneuert werden, damit sie nicht zu einer Quelle für Infektionen und Parasitenbefall werden.
4.9.4 Die Duftmarkierung ist für bestimmte Arten ein wichtiges Verhaltensmuster, weshalb Reinigungsarbeiten dieses Sozialverhalten in gewisser Weise beeinträchtigen. Reinigungspläne sollten diese Verhaltensbedürfnisse berücksichtigen. Bei der Entscheidung über die Häufigkeit der Reinigungsarbeiten sollte der Art des Haltungsbereichs, der Tierart, der Besatzdichte und der Fähigkeit des Belüftungssystems, eine angemessene Luftqualität aufrechtzuerhalten, Rechnung getragen werden.
4.10 Umgang
Die Qualität der Pflege von Labortieren kann nicht nur den Zuchterfolg, das Wachstum und das Wohlbefinden der Tiere beeinflussen, sondern auch die Qualität und das Ergebnis der Versuche. Wenn die Tiere während der Haltung und der normalen Versuche an einen sachkundigen Umgang gewöhnt werden, kann dies Stress bei Tier und Personal mindern. Bei bestimmten Arten, z.B. Hunden und nichtmenschlichen Primaten, kann ein Trainingsprogramm zur Förderung der Zusammenarbeit während der Versuche sowohl für die Tiere als auch das Personal und das Forschungsprogramm von Vorteil sein. Für bestimmte Arten sollte der Kontakt mit dem Menschen Vorrang haben.
In bestimmten Fällen ist der Umgang mit den Tieren jedoch weitestgehend zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für frei lebende Tiere und ist ein Grund dafür, warum diese als Versuchstiere weniger geeignet sind. Von den Tierpflegern wird erwartet, dass sie sich jederzeit mit Respekt und Sorgfalt um die Tiere kümmern und sie kompetent ruhig stellen.
Gegebenenfalls sollte sich das Personal auch Zeit dafür nehmen, mit den Tieren zu sprechen, sich mit ihnen zu beschäftigen, sie zu trainieren und zu putzen.
4.11 Schmerzfreies Töten
4.11.1 Das schmerzfreie Töten von Tieren erfordert Fachkenntnisse, die nur durch eine entsprechende Ausbildung erlangt werden können. Die Tiere sollten nach einer Methode getötet werden, die auf den Grundsätzen der Empfehlungen der Europäischen Kommission zum schmerzfreien Töten von Labortieren beruht (Teil 1 und Teil 2).
4.11.2 Ein Tier in tiefer Bewusstlosigkeit kann entblutet werden, aber Arzneimittel, welche die Muskeln lähmen, bevor die Bewusstlosigkeit eintritt, oder Arzneimittel, die eine kurareähnliche Wirkung haben, oder auch eine Tötung durch elektrischen Strom, ohne dass hierbei der Strom durch das Gehirn geleitet wird, sollten nicht ohne vorherige Betäubung angewandt werden.
Die Beseitigung sollte erst erlaubt sein, wenn der Tod bestätigt worden ist.
4.12 Aufzeichnungen
Die Aufzeichnungen über Herkunft, Verwendung und Endbestimmung der gezüchteten oder für die Zucht bzw. für wissenschaftliche Versuche gehaltenen Tiere sollten nicht nur für statistische Zwecke, sondern auch zusammen mit den Gesundheits- und Zuchtdaten als Indikatoren für das Wohlbefinden der Tiere sowie für Haltungs- und Planungszwecke verwendet werden.
4.13 Kennzeichnung
In bestimmten Fällen ist es notwendig, die Tiere einzeln zu kennzeichnen, z.B. wenn sie für die Zucht oder für wissenschaftliche Versuche verwendet werden, damit präzise Daten aufgezeichnet werden können. Die gewählte Kennzeichnungsmethode sollte zuverlässig sein und dem Tier möglichst wenig Schmerzen und Leiden verursachen, sowohl bei der Anbringung als auch langfristig gesehen. Sofern erforderlich sollten Sedativa oder Lokalanästhesie und Analgetika eingesetzt werden. Das Personal sollte in der Anwendung der Kennzeichnungs- und Markierungstechniken geschult sein.
A. Artspezifische Leitlinien für Nagetiere
1 Einleitung
Mäuse
Die Labormaus stammt von der wilden Hausmaus (Mus musculus) ab, einem überwiegend nachtaktiven Wühl- und Klettertier, das zur Regulierung seiner Mikroumgebung, zum Schutz und für die Fortpflanzung Nester baut. Mäuse sind gute Kletterer. Sie überqueren nicht gerne offene Flächen, sondern bleiben lieber dicht an Wänden oder anderen Strukturen. Je nach Populationsdichte wurde ein breites Spektrum von gesellschaftlichen Verbänden beobachtet, und bei fortpflanzungsaktiven Männchen ist ein intensives Revierverhalten festzustellen. Trächtige und säugende Weibchen können sich bei der Nestverteidigung als aggressiv erweisen. Da Mäuse, insbesondere Albinos, ein sehr schlechtes Sehvermögen haben, sind sie stark vom Geruchssinn abhängig und entwickeln Verhaltensmuster, bei denen sie ihre Umgebung mit Urinduftmarken versehen. Mäuse haben auch ein sehr feines Gehör und reagieren auf Ultraschall. Je nach Stammlinie bestehen beträchtliche Unterschiede bei Verhaltensäußerung und -intensität.
Ratten
Die Laborratte stammt von der wilden braunen Ratte (Rattus norvegicus) ab und ist ein äußerst geselliges Tier. Ratten meiden offene Flächen und markieren ihr Revier mit Urin. Ihr Geruchs- und Hörsinn ist stark entwickelt, und sie reagieren besonders empfindlich auf Ultraschall. Das Sehvermögen bei Tag ist schlecht, aber bei einigen pigmentierten Stammlinien ist das Sehvermögen bei Dämmerlicht ausreichend. Albinoratten meiden Bereiche mit Lichtstärken über 25 Lux. Während der Nachtstunden sind die Tiere aktiver. Jungtiere sind sehr neugierig und spielen gerne miteinander.
Wüstenrennmäuse
Die Wüstenrennmaus oder auch Mongolische Rennmaus (Meriones sp.) ist ein geselliges und überwiegend nachtaktives Tier, das jedoch im Labor auch bei Tageslicht aktiv ist. In der freien Wildbahn legen Wüstenrennmäuse zum Schutz vor Beutegreifern Baue mit Tunneleingängen an. Im Labor entwickeln sie oft ein stereotypes Grabeverhalten, wenn ihnen entsprechende Möglichkeiten nicht geboten werden.
Hamster
Die wilden Vorfahren (Mesocricetus sp.) des Laborhamsters sind weitgehend einzeln lebende Tiere. Das Hamsterweibchen ist größer und aggressiver als das Männchen und kann seinem Partner ernsthafte Verletzungen zufügen. Hamster legen oft einen Latrinenbereich innerhalb des Käfigs an und markieren Bereiche mit Sekret aus einer Flankendrüse. Weibchen reduzieren die Größe ihres eigenen Wurfes häufig selektiv durch Kannibalismus.
Meerschweinchen
Wilde Meerschweinchen (Cavia porcellus) sind gesellige, flinke Nagetiere, die selbst keine Baue anlegen, jedoch geschützt leben und von anderen Tieren angelegte Baue verwenden können. Ausgewachsene männliche Tiere können sich untereinander aggressiv verhalten, aber im Allgemeinen sind Aggressionen selten. Meerschweinchen neigen dazu, bei unerwarteten Geräuschen mitten in der Bewegung zu erstarren und können auf plötzliche, unerwartete Bewegungen mit panikartiger Flucht der gesamten Gruppe reagieren. Meerschweinchen reagieren äußerst empfindlich auf Umsetzungen, und es kann vorkommen, dass sie danach für 30 Minuten oder mehr völlig regungslos verharren.
2 Das Umfeld und seine Überwachung
2.1 Belüftung
(Siehe Punkt 2.1 des Allgemeinen Teils)
2.2 Temperatur
Nagetiere sollten in einem Temperaturbereich zwischen 20 °C und 24 °C gehalten werden. Die lokalen Temperaturen innerhalb von Nagetiergruppen in Haltungsbereichen mit festen Böden sind oft höher als die Raumtemperaturen. Selbst mit einer entsprechenden Belüftung können die Temperaturen in den Tierbereichen bis zu 6 °C über der Raumtemperatur liegen. Nestmaterial/Nestkästen geben den Tieren die Möglichkeit, ihr eigenes Mikroklima zu kontrollieren. Besondere Aufmerksamkeit sollte Temperaturen in Containment-Systemen und in Bereichen mit haarlosen Tieren zukommen.
2.3 Luftfeuchtigkeit
Die relative Luftfeuchtigkeit in Nagetiereinrichtungen sollte zwischen 45 und 65 % liegen. Von dieser Regel ausgenommen sind Wüstenrennmäuse, die bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 35 bis 55 % gehalten werden sollten.
2.4 Beleuchtung
Die Lichtstärke in Tieranlagen sollte niedrig sein. Alle Gestelle sollten schattenspendende Abdeckungen haben, um die Gefahr einer Netzhautdegenerierung zu verringern. Dies ist vor allem bei Albinos wichtig.
Eine Rotlichtphase mit Frequenzen, die von den Nagetieren unbemerkt bleiben, kann dem Personal während der Dunkelphase dazu dienen, die Nagetiere während ihrer aktiven Phase zu beobachten.
2.5 Lärm
Da Nagetiere sehr empfindlich auf Ultraschall reagieren und diesen für ihre Verständigung nutzen, ist es wichtig, dass von außen kommender Ultraschall auf ein Minimum reduziert wird. Ultraschall (> 20 kHz) kann von vielen üblichen Laborausrüstungen, z.B. auch von tropfenden Wasserhähnen, Handwagenrädern und Computer-Bildschirmen, erzeugt werden und ungewöhnliche Verhaltensmuster und Fortpflanzungszyklen hervorrufen. Es kann empfehlenswert sein, die akustische Umgebung über ein breites Frequenzspektrum und über längere Zeitabschnitte hinweg zu beobachten.
2.6 Alarmsysteme
(Siehe Punkt 2.6 des Allgemeinen Teils)
3 Gesundheit
(Siehe Punkt 4.1 und 4.4 des Allgemeinen Teils)
4 Unterbringung, Ausgestaltung und Pflege
4.1 Unterbringung
Herdentiere sollten in Gruppen untergebracht werden, so lange diese Gruppen stabil und harmonisch sind. Solche Gruppen sind durchaus möglich, wobei es allerdings bei männlichen Mäusen, ausgewachsenen Hamstern oder Wüstenrennmäusen aufgrund schwerer Aggressivitäten zwischen den Artgenossen zu Schwierigkeiten kommen kann.
Die Tiere können auch einzeln untergebracht werden, wenn ansonsten mit unerwünschten Folgen oder Schäden zu rechnen ist. Bestehende stabile und harmonische Gruppen sollten möglichst nicht getrennt werden, da dies die Tiere stark belasten kann.
4.2 Ausgestaltung
Die Haltungsbereiche und ihre Ausgestaltung sollten den Tieren ermöglichen, normale Verhaltensweisen auszuleben, und rivalisierendes Verhalten zwischen Artgenossen verringern.
Einstreu und Nestmaterial sowie Unterschlüpfe sind sehr wichtige Ressourcen für Nagetiere während der Trächtigkeit, zur Vorratshaltung oder bei Versuchen und sollten stets zur Verfügung stehen, soweit veterinärmedizinische oder tierschützerische Gründe nicht dagegen sprechen. Das Vorenthalten solcher Materialien aus Versuchsgründen sollte mit dem Zootechniker und dem Tierschutzbeauftragten abgestimmt werden. Das Nestmaterial sollte so beschaffen sein, dass es zum Nestbau bearbeitet werden kann. Nestkästen sollten bereitgestellt werden, wenn den Tieren nicht genügend Material zur Verfügung steht, um ein vollständiges, abgedecktes Nest zu bauen. Die Einstreu sollte Urin absorbieren und zum Setzen von Urinduftmarken benutzt werden können. Nestmaterial ist für Ratten, Mäuse, Hamster und Wüstenrennmäuse von großer Bedeutung, da es ihnen gestattet, eine angemessene Mikroumwelt zum Ruhen und für die Fortpflanzung zu schaffen. Nestkästen oder andere Unterschlüpfe sind für Meerschweinchen, Hamster und Ratten sehr wichtig.
Meerschweinchen sollten immer bearbeitbares Material wie z.B. Heu erhalten, das sie kauen und in dem sie sich verstecken können.
Für alle Nagerarten können als Ausgestaltungsmaterial Holzstöckchen zum Kauen und Nagen verwendet werden.
Viele Nagetierarten versuchen, ihre Käfige in Bereiche zum Fressen, Ruhen, Urinieren und zur Futterlagerung zu unterteilen. Diese Unterteilungen basieren zum Teil eher auf Geruchsmarkierungen als auf sichtbaren Abtrennungen, aber Teilabtrennungen können hilfreich sein, um den Tieren die Kontaktaufnahme oder Kontaktvermeidung zu anderen Gruppenmitgliedern zu ermöglichen. Zur Erweiterung der Komplexität der Umgebung wird eine Ausgestaltung der Tierhaltungsbereiche dringend empfohlen. Röhren, Kisten und Kletterstangen sind Beispiele für Gegenstände, die bei Nagetieren erfolgreich eingesetzt werden und auch noch den zusätzlichen Vorteil haben können, dass die nutzbare Bodenfläche vergrößert wird.
Wüstenrennmäuse benötigen vergleichsweise mehr Raum als andere Nagetierarten, damit sie ausreichend große Baue anlegen und/oder nutzen können. Wüstenrennmäuse brauchen eine dicke Einstreuschicht zum Graben und für den Nestbau oder aber einen Bauersatz, der mindestens 20 cm lang sein muss.
Es sollte die Verwendung von durchsichtigen oder farbigen Wänden und Einsätzen für Haltungsbereiche in Betracht gezogen werden, die gute Beobachtungsmöglichkeiten bieten, ohne dass die Tiere dadurch gestört werden.
Dieselben Grundsätze hinsichtlich Qualität und Größe der Räume, der Ausgestaltung des Umfelds und anderer Punkte in diesem Papier sollten auch für Containment-Systeme, wie z.B. individuell belüftete Käfige, gelten, obwohl die Konzeption des Systems einen anderen Ansatz erfordern kann.
4.3 Haltungsbereiche - Abmessungen und Böden
Die Haltungsbereiche sollten aus leicht zu reinigendem Material bestehen und von der Bauweise her eine angemessene Kontrolle der Tiere ermöglichen, ohne dass diese dadurch gestört werden.
Sobald Jungtiere aktiv werden, benötigen sie proportional mehr Platz als ausgewachsene Tiere.
4.3.1 Abmessungen
In den Tabellen A.1 bis A.5 mit Empfehlungen für alle Nagetiere ist unterHöhe der Unterbringungder vertikale Abstand zwischen dem Boden und dem oberen Rand des Haltungsbereichs zu verstehen; diese Höhe sollte für mehr als 50 % der Bodenfläche vor Hinzufügen von Ausgestaltungselementen gelten.
Bei der Versuchsplanung sollte das potenzielle Wachstum der Tiere berücksichtigt werden, damit sichergestellt ist, dass die Tiere während der gesamten Versuchsdauer über ausreichend Platz verfügen (siehe Tabellen A.1. bis A.5.).
Tabelle A.1. Mäuse: Mindestabmessungen und Platzangebot
| Körpergewicht (in g) | Mindestgröße der Unterbringung (in cm2) | Bodenfläche je Tier (in cm2) | Mindesthöhe der Unterbringung (in cm) | |
| In der Vorratshaltung und bei Versuchen | < 20 | 330 | 60 | 12 |
| > 20 bis 25 | 330 | 70 | 12 | |
| > 25 bis 30 | 330 | 80 | 12 | |
| > 30 | 330 | 100 | 12 | |
| Fortpflanzung | 330
Für ein monogames Paar (Fremd-/Inzucht) oder ein Trio (Inzucht). Für jedes zusätzliche weibliche Tier plus Wurf sollten 180 cm2 hinzugefügt werden. | 12 | ||
| Vorratshaltung bei den Züchtern * Größe der Unterbringung 950 cm2 | < 20 | 950 | 40 | 12 |
| Größe der Unterbringung 1.500 cm2 | < 20 | 1500 | 30 | 12 |
| *) Mäuse können für die kurze Zeit zwischen Absetzen und Abgabe bei diesen höheren Besatzdichten gehalten werden, vorausgesetzt die Tiere sind in größeren, angemessen ausgestalteten Käfigen untergebracht. Die Unterbringungsbedingungen sollten das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigen und beispielsweise zu erhöhter Aggressivität, Morbidität oder Mortalität, stereotypem Verhalten und anderen Verhaltensdefiziten, Gewichtsverlust oder anderen physiologischen oder verhaltensrelevanten Stressreaktionen führen. | ||||
Tabelle A.2. Ratten: Mindestabmessungen und Platzangebot
| Körpergewicht (in g) | Mindestgröße der Unterbringung (in cm2) | Bodenfläche je Tier (in cm2) | Mindesthöhe der Unterbringung (in cm) | |
| In der Vorratshaltung und bei Versuchen * | < 200 | 800 | 200 | 18 |
| > 200 bis 300 | 800 | 250 | 18 | |
| > 300 bis 400 | 800 | 350 | 18 | |
| > 400 bis 600 | 800 | 450 | 18 | |
| > 600 | 1500 | 600 | 18 | |
| Fortpflanzung | 800
Mutter und Wurf. Für jedes zusätzliche ausgewachsene Tier, das auf Dauer in den Haltungsbereich eingestellt wird, werden 400 cm2 hinzugefügt. | |||
| Vorratshaltung bei den Züchtern ** Größe der Unterbringung 1500 cm2 | < 50 | 1500 | 100 | 18 |
| > 50 bis 100 | 1500 | 125 | 18 | |
| > 100 bis 150 | 1500 | 150 | 18 | |
| > 150 bis 200 | 1500 | 175 | 18 | |
| Vorratshaltung bei den Züchtern ** Größe der Unterbringung 2500 cm2 | < 100 | 2500 | 100 | 18 |
| > 100 bis 150 | 2500 | 125 | 18 | |
| > 150 bis 200 | 2500 | 150 | 18 | |
| *) Während der Untersuchungen an lebenden Tieren sollten den Tieren angemessen große Bereiche zur Verfügung stehen, in denen sie in Gruppen gehalten werden können.
Da die Besatzdichte am Ende solcher Untersuchungen nur schwer vorherzusagen ist, kann es gelegentlich vorkommen, dass das Platzangebot für die einzelnen Tiere unter dem oben angegebenen liegt.
In diesem Falle sollte vorrangig auf die Aufrechterhaltung stabiler Sozialstrukturen geachtet werden.
**) Ratten können für die kurze Zeit zwischen Absetzen und Abgabe bei diesen höheren Besatzdichten gehalten werden, vorausgesetzt die Tiere sind in entsprechend ausgestalteten größeren Haltungsbereichen untergebracht. Die Unterbringungsbedingungen sollten das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigen und beispielsweise zu erhöhter Aggressivität, Morbidität oder Mortalität, stereotypem Verhalten und anderen Verhaltensdefiziten, Gewichtsverlust oder anderen physiologischen oder verhaltensrelevanten Stressreaktionen führen. | ||||
Tabelle A.3. Wüstenrennmäuse: Mindestabmessungen und Platzangebot
| Körpergewicht (in g) | Mindestgröße der Unterbringung (in cm2) | Bodenfläche je Tier (in cm2) | Mindesthöhe der Unterbringung (in cm) | |
| In der Vorratshaltung und bei Versuchen | < 40 | 1200 | 150 | 18 |
| > 40 | 1200 | 250 | 18 | |
| Fortpflanzung | 1200
Monogames Paar oder Trio mit Nachkommen | 18 |
Tabelle A.4. Hamster: Mindestabmessungen und Platzangebot
| Körpergewicht (in g) | Mindestgröße der Unterbringung (in cm2) | Bodenfläche je Tier (in cm2) | Mindesthöhe der Unterbringung (in cm) | |
| In der Vorratshaltung und bei Versuchen | < 60 | 800 | 150 | 14 |
| > 60 bis 100 | 800 | 200 | 14 | |
| > 100 | 800 | 250 | 14 | |
| Fortpflanzung | 800
Mutter oder monogames Paar mit Wurf | 14 | ||
| Vorratshaltung bei den Züchtern * | < 60 | 1500 | 100 | 14 |
| *) Hamster können für die kurze Zeit zwischen Absetzen und Abgabe bei diesen höheren Besatzdichten gehalten werden, vorausgesetzt die Tiere sind in entsprechend ausgestalteten größeren Haltungsbereichen untergebracht. Die Unterbringungsbedingungen sollten das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigen und beispielsweise zu erhöhter Aggressivität, Morbidität oder Mortalität, stereotypem Verhalten und anderen Verhaltensdefiziten, Gewichtsverlust oder anderen physiologischen oder verhaltensrelevanten Stressreaktionen führen. | ||||
Tabelle A.5. Meerschweinchen: Mindestabmessungen und Platzangebot
| Körpergewicht (in g) | Mindestgröße der Unterbringung (in cm2) | Bodenfläche je Tier (in cm) | Mindesthöhe der Unterbringung (in cm) | |
| In der Vorratshaltung und bei Versuchen | < 200 | 1800 | 200 | 23 |
| > 200 bis 300 | 1800 | 350 | 23 | |
| > 300 bis 450 | 1800 | 500 | 23 | |
| > 450 bis 700 | 2500 | 700 | 23 | |
| > 700 | 2500 | 900 | 23 | |
| Fortpflanzung | 2500
| 23 |
4.3.2 Bodenbeschaffenheit
Feste Böden mit Einstreu oder perforierte Böden sind Gitter- oder Maschendrahtböden vorzuziehen. Werden Gitter oder Maschendraht verwendet, sollte für die Tiere ein fester Einstreubereich oder - als Alternative für Meerschweinchen - ein Spaltenboden zum Ruhen vorgesehen werden, sofern bestimmte Versuchsbedingungen dies nicht verhindern. Auf Einstreumaterial kann im Rahmen der Brunstsynchronisation verzichtet werden.
Da Maschendrahtböden zu schweren Verletzungen führen können, sollten die Böden sorgfältig kontrolliert und gewartet werden, um sicherzustellen, dass keine losen oder scharfen Teile herausragen.
Bei fortgeschrittener Trächtigkeit, während der Geburt und beim Säugen sollten die Weibchen nur auf festen Böden mit Einstreu gehalten werden.
4.4 Fütterung
(Siehe Punkt 4.6 des Allgemeinen Teils)
4.5 Tränken
(Siehe Punkt 4.7 des Allgemeinen Teils)
4.6 Substrat, Einstreu-, Lager- und Nestmaterial
(Siehe Punkt 4.8 des Allgemeinen Teils)
4.7 Reinigung
Obgleich hohe Hygienestandards eingehalten werden sollten, empfiehlt es sich, einige der von den Tieren gesetzten Duftmarken zu belassen. Ein zu häufiges Wechseln der Tierbereiche sollte vermieden werden, insbesondere dann, wenn trächtige Tiere und Weibchen mit Würfen betroffen sind. Solche Störungen können zum Verstoßen der Jungen bzw. zu Kannibalismus führen.
Die Entscheidung, wie häufig gereinigt wird, sollte daher von der Art des Haltungsbereichs, der Tierart, der Besatzdichte und der Fähigkeit des Belüftungssystems, eine angemessene Luftqualität zu gewährleisten, abhängig sein.
4.8 Umgang
Beim Umgang mit den Tieren muss dafür gesorgt werden, dass die Tiere oder ihr Lebensumfeld möglichst wenig gestört wird. Dies ist vor allem bei Hamstern wichtig.
4.9 Schmerzfreies Töten
(Siehe Punkt 4.11 des Allgemeinen Teils)
4.10 Aufzeichnungen
(Siehe Punkt 4.12 des Allgemeinen Teils)
4.11 Kennzeichnung
(Siehe Punkt 4.13 des Allgemeinen Teils)
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