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Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006 vom 27.01.2006
- International Tropical Timber Agreement - ITTA

(BGBl. II Nr. 8 vom 23.03.2009 S. 231, 232)



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Beschl. 2011/731/EU
In Kraft für die Bundesrepublik Deutschland am 07.12.2011 (Bek. 30.12.2011/2012 II S. 86)

Präambel

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens -

  1. Eingedenk der Erklärung und des Aktionsprogramms über die Errichtung einer neuen Weltwirtschaftsordnung, des Integrierten Rohstoffprogramms, des Dokuments "Neue Partnerschaften für Entwicklung" und der auf der elften Unctad-Tagung angenommenen Dokumente "Geist von Säo Paulo" und "Konsens von Säo Paulo",
  2. Auch eingedenk des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1983 und des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994 und in Anerkennung der Arbeit der Internationalen Tropenholzorganisation und ihrer Erfolge seit ihrer Entstehung, einschließlich einer Strategie zur Durchsetzung des internationalen Handels mit Tropenholz aus nachhaltig bewirtschafteten Beständen,
  3. Sowie eingedenk der Erklärung und des Durchführungsplans von Johannesburg, die vom Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung im September 2002 verabschiedet wurden, des im Oktober 2000 eingerichteten Waldforums der Vereinten Nationen und der damit verbundenen Schaffung der Kooperationspartnerschaft für Wälder, deren Mitglied die Internationale Tropenholzorganisation ist, sowie der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, der nicht rechtsverbindlichen, maßgeblichen Darlegung von Grundsätzen eines weltweiten Konsens über Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung aller Waldarten, der einschlägigen Kapitel der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung im Juni 1992 verabschiedeten Agenda 21, des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung,
  4. In Anerkennung dessen, dass Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts nach Grundsatz 1 Buchstabe a der nicht rechtsverbindlichen, maßgeblichen Darlegung von Grundsätzen eines weltweiten Konsenses über Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung aller Waldarten das souveräne Recht haben, ihre eigenen Ressourcen gemäß ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, zu gewährleisten, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird,
  5. In Anerkennung der Bedeutung des Holzes und damit verbundenen Handels für die Wirtschaft von Holzerzeugerländern,
  6. Auch in Anerkennung der Bedeutung des vielfältigen wirtschaftlichen, umweltpolitischen und sozialen Nutzens von Wäldern, auch in Bezug auf Holz und andere forstwirtschaftliche Erzeugnisse und Dienstleistungen im Umweltbereich im Zusammenhang mit nachhaltiger Waldbewirtschaftung auf lokaler, nationaler und globaler Ebene sowie des Beitrags der nachhaltigen Waldbewirtschaftung zur nachhaltigen Entwicklung und zur Eindämmung der Armut sowie zur Erreichung der auf internationaler Ebene vereinbarten Entwicklungsziele, einschließlich derer in der Millenniumserklärung,
  7. Sowie in Anerkennung der Notwendigkeit der Verbreitung und Anwendung vergleichbarer Kriterien und Indikatoren für die nachhaltige Waldbewirtschaftung als wichtige Hilfsmittel für alle Mitglieder, um die Fortschritte auf dem Wege zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung ihrer Wälder bewerten, überwachen und steigern zu können,
  8. Unter Berücksichtigung der Verbindungen zwischen dem Tropenholzhandel und dem internationalen Holzmarkt und der Weltwirtschaft insgesamt sowie der Notwendigkeit einer globalen Sichtweise zur Verbesserung der Transparenz auf dem internationalen Holzmarkt,
  9. In erneuter Bestätigung ihrer Zusage, so schnell wie möglich zu erreichen, dass die Ausfuhren von Tropenholz und Tropenholzerzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Beständen (ITTO Ziel Jahr 2000) stammen, und eingedenk der Einrichtung des Bali-Partnerschaftsfonds,
  10. Eingedenk der Zusage der Verbrauchermitglieder vom Januar 1994, die nachhaltige Bewirtschaftung ihrer Wälder aufrechtzuerhalten oder durchzusetzen,
  11. In Anbetracht der Bedeutung verantwortlicher Verwaltung, eindeutiger Grundbesitzverhältnisse und sektorübergreifender Koordinierung für die nachhaltige Waldbewirtschaftung und für die Ausfuhr von legal geerntetem Holz,
  12. In Anerkennung der Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern, internationalen Organisationen, der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft einschließlich der indigenen und örtlichen Bevölkerung und anderer Interessengruppen für die Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung,
  13. Auch in Anerkennung der Bedeutung einer solchen Zusammenarbeit für eine verbesserte Durchsetzung des Forstrechts und für die Förderung des Handels mit legal geerntetem Holz,
  14. In Anbetracht dessen, dass eine Stärkung des Potentials der auf die Waldnutzung angewiesenen indigenen und örtlichen Bevölkerung, einschließlich der Waldbesitzer und -bewirtschafter unter ihnen, zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens beitragen kann,
  15. Auch in Anbetracht der Notwendigkeit, den Lebensstandard und die Arbeitsbedingungen im Waldsektor zu verbessern, und dies unter Berücksichtigung der einschlägigen international anerkannten Grundsätze in diesem Bereich sowie der einschlägigen Übereinkommen und Regelungen der Internationalen Arbeitsorganisation,
  16. In Anbetracht dessen, dass Holz im Vergleich zu mit ihm im Wettbewerb befindlichen Erzeugnissen ein energieeffizienter, erneuerbarer und umweltfreundlicher Rohstoff ist,
  17. In Anerkennung der Notwendigkeit, unter anderem durch die Reinvestition der in der Forstwirtschaft einschließlich des Holzhandels erzielten Erlöse stärker in die nachhaltige Waldbewirtschaftung zu investieren,
  18. Auch in Anerkennung der Vorzüge von Marktpreisen, die den Kosten einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung entsprechen,
  19. Sowie in Anerkennung dessen, dass zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens die erhöhte und vorhersehbare Bereitstellung von Finanzmitteln durch zahlreiche Geber erforderlich ist,
  20. In Anbetracht der besonderen Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Tropenholzerzeugerländer -

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I
Zielsetzung

Artikel 1 Zielsetzung

Ziel des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 (im Folgenden als "dieses Übereinkommen" bezeichnet) ist es, die Ausweitung und Diversifizierung des internationalen Handels mit legal geerntetem Tropenholz aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern und die nachhaltige Bewirtschaftung von holzerzeugenden Tropenwäldern zu fördern durch

  1. Schaffung eines geeigneten Rahmens für die Konsultation, internationale Zusammenarbeit und Strategieentwicklung unter allen Mitgliedern hinsichtlich aller einschlägigen Aspekte der internationalen Holzwirtschaft;
  2. Schaffung eines Konsultationsforums zur Förderung nicht diskriminierender Praktiken im Bereich des Holzhandels;
  3. einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung und zur Armutsbekämpfung;
  4. Verbesserung des Potenzials der Mitglieder, eine Strategie zur Durchsetzung der Ausfuhr von Tropenholz und Tropenholzerzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Beständen umzusetzen;
  5. Förderung des Verständnisses der strukturellen Gegebenheiten auf dem Weltmarkt, einschließlich der langfristigen Verbrauchs- und Produktionstendenzen, der den Marktzugang, die Verbrauchergewohnheiten und die Preise beeinflussenden Faktoren sowie der Voraussetzungen für Preise, die den Kosten nachhaltiger Waldbewirtschaftung entsprechen;
  6. Förderung und Unterstützung von Forschung und Entwicklung im Hinblick auf die Verbesserung der Waldbewirtschaftung und der Wirtschaftlichkeit der Holznutzung sowie die Wettbewerbsfähigkeit von Holzerzeugnissen im Verhältnis zu anderen Stoffen, und Erhöhung des Potenzials zur Erhaltung und Förderung anderer Waldwerte in tropischen Wirtschaftswäldern;
  7. die Entwicklung von und den Beitrag zu Mechanismen, durch die neue und zusätzliche Finanzmittel zur Förderung einer angemessenen und voraussehbaren Mittelausstattung sowie Fachkenntnisse bereitgestellt werden, die notwendig sind, um das Potenzial der Erzeugermitglieder zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens zu verbessern;
  8. Verbesserung der Marktinformation und Förderung der Weitergabe von Informationen auf dem internationalen Holzmarkt, um eine größere Transparenz des internationalen Tropenholzmarkts und eine bessere Information über die Märkte und Markttendenzen sicherzustellen, unter anderem durch Sammlung, Zusammenstellung und Verbreitung einschlägiger Handelsdaten, einschließlich Daten über gehandelte Holzarten;
  9. Förderung der verstärkten Weiterverarbeitung von Tropenholz aus nachhaltig bewirtschafteten Beständen in den Erzeugermitgliedsländern, um ihre Industrialisierung voranzutreiben und dadurch ihre Beschäftigungsmöglichkeiten und Ausfuhreinnahmen zu steigern;
  10. Ermutigung der Mitglieder zur Unterstützung und Entwicklung von Tätigkeiten im Bereich Wiederaufforstung mit Tropenholz sowie Rekultivierung und Sanierung geschädigter Waldböden unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der auf die Waldbestände angewiesenen örtlichen Bevölkerung;
  11. Verbesserung der Vermarktung und des Vertriebs von Ausfuhren von legal geerntetem Tropenholz aus nachhaltig bewirtschafteten Beständen und von entsprechenden Tropenholzerzeugnissen, einschließlich Sensibilisierung der Verbraucher;
  12. Ausbau des Potenzials der Mitglieder in Bezug auf das Sammeln, Verarbeiten und Verbreiten von Statistiken über den Holzhandel und von Informationen über die nachhaltige Bewirtschaftung von Tropenwäldern;
  13. Ermutigung von Mitgliedern, nationale Strategien zu entwickeln, die zum Ziel haben, die nachhaltige Nutzung und die Erhaltung von Wirtschaftswäldern sicherzustellen und das ökologische Gleichgewicht im Rahmen des Tropenholzhandels zu wahren;
  14. Ausbau des Potenzials der Mitglieder, die Durchsetzung des Forstrechts und die Verwaltungspraxis zu verbessern sowie dem Problem der illegalen Abholzung und des damit verbundenen Handels mit Tropenholz zu begegnen;
  15. Förderung der Weitergabe von Informationen, um ein besseres Verständnis der auf Freiwilligkeit beruhenden Mechanismen wie unter anderem der Zertifizierung zu erreichen, um die nachhaltige Bewirtschaftung von Tropenwäldern zu fördern, sowie Unterstützung der Bemühungen der Mitglieder in diesem Bereich;
  16. Förderung des Zugangs zu Technologien und des Technologietransfers sowie der technischen Zusammenarbeit zur Umsetzung der Ziele dieses Übereinkommens, unter anderem zu in gegenseitigem Einvernehmen vereinbarten Konzessions- und Vorzugsbedingungen;
  17. Förderung eines besseren Verständnisses des Beitrags anderer forstwirtschaftlicher Erzeugnisse als Holz und der Dienstleistungen im Umweltbereich zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Tropenwäldern, damit die Mitglieder besser Strategien entwickeln können, um solche Beiträge im Zusammenhang mit nachhaltiger Waldbewirtschaftung auszubauen, sowie darauf ausgerichtete Zusammenarbeit mit den entsprechenden Stellen und im Rahmen der entsprechenden Verfahren;
  18. Ermutigung der Mitglieder, die Bedeutung der auf die Waldnutzung angewiesenen indigenen und örtlichen Bevölkerung für die nachhaltige Waldbewirtschaftung anzuerkennen und Strategien zu entwickeln, um diese Bevölkerung besser in die Lage zu versetzen, die tropischen Wirtschaftswälder nachhaltig zu bewirtschaften, und
  19. Ermittlung und Bearbeitung neuer und sich herausbildender Fragen in diesem Bereich.

Kapitel II
Begriffsbestimmungen

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. bedeutet "Tropenholz" tropische Holzarten für industrielle Zwecke, die in den Ländern zwischen dem Wendekreis des Krebses und dem Wendekreis des Steinbocks wachsen oder erzeugt werden. Dieser Begriff erfasst Stammholz, Schnittholz, Furniere und Sperrholz;
  2. ist "nachhaltige Waldbewirtschaftung" im Sinne der einschlägigen Strategiepapiere und technischen Leitlinien der Organisation zu verstehen;
  3. bedeutet "Mitglied" eine Regierung, die Europäische Gemeinschaft oder eine in Artikel 5 vorgesehene zwischenstaatliche Organisation, die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen - sei es nun vorläufig oder endgültig in Kraft - gebunden zu sein;
  4. bedeutet "Erzeugermitglied" ein in Anhang A aufgeführtes, zwischen dem Wendekreis des Krebses und dem Wendekreis des Steinbocks gelegenes Mitglied mit Tropenholzvorkommen und/oder nach der Menge gewichteten Tropenholz-Nettoausfuhren, das Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, oder jedes in Anhang A nicht aufgeführte Mitglied mit Tropenholzvorkommen und/oder nach der Menge gewichteten Tropenholz-Nettoausfuhren, das Vertragspartei dieses Übereinkommens wird und vom Rat mit seinem Einverständnis zum Verbrauchermitglied erklärt wird;
  5. bedeutet "Verbrauchermitglied" ein in Anhang B aufgeführtes, Tropenholz einführendes Mitglied, das Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, oder jedes in Anhang B nicht aufgeführte Tropenholz einführende Land, das Vertragspartei dieses Übereinkommens wird und vom Rat mit seinem Einverständnis zum Erzeugermitglied erklärt wird;
  6. bedeutet "Organisation" die nach Artikel 3 errichtete Internationale Tropenholzorganisation;
  7. bedeutet "Rat" den nach Artikel 6 errichteten Internationalen Tropenholzrat;
  8. bedeutet "besondere Abstimmung" eine Abstimmung, die mindestens zwei Drittel der von den anwesenden und abstimmenden Erzeugermitgliedern abgegebenen und mindestens 60 vom Hundert der von den anwesenden und abstimmenden Verbrauchermitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen erfordert, unter der Voraussetzung, dass diese Stimmen von mindestens der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Erzeugermitglieder und mindestens der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Verbrauchermitglieder abgegeben werden;
  9. bedeutet "Abstimmung mit einfacher beiderseitiger Mehrheit" eine Abstimmung, die mehr als die Hälfte der von den anwesenden und abstimmenden Erzeugermitgliedern abgegebenen und mehr als die Hälfte der von den anwesenden und abstimmenden Verbrauchermitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen erfordert;
  10. bedeutet "Doppelhaushalt" den Zeitraum vom 1. Januar eines Jahres bis zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres;
  11. bedeutet "frei verwendbare Währungen" den Euro, den japanischen Yen, das Pfund Sterling, den Schweizer Franken, den Dollar der Vereinigten Staaten und jede andere Währung, die nach periodischer Feststellung einer zuständigen internationalen Währungsorganisation bei Zahlungen für internationale Geschäfte verbreitet Verwendung findet und auf den wichtigsten Devisenmärkten stark gehandelt wird.
  12. bedeutet für die Berechnung der Verteilung der Stimmen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b "Tropenholzvorkommen" die zwischen dem Wendekreis des Krebses und dem Wendekreis des Steinbocks befindlichen geschlossenen Ur- und Kulturwälder.

Kapitel III
Organisation und Verwaltung

Artikel 3 Sitz und Aufbau der Internationalen Tropenholzorganisation

(1) Die durch das Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 1983 errichtete Internationale Tropenholzorganisation besteht zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens und der Überwachung seiner Anwendung fort.

(2) Die Organisation übt ihre Tätigkeit durch den nach Artikel 6 errichteten Rat, die in Artikel 26 bezeichneten Ausschüsse und sonstigen nachgeordneten Organe sowie den Exekutivdirektor und das Personal aus.

(3) Der Sitz der Organisation befindet sich stets im Hoheitsgebiet eines Mitglieds.

(4) Der Sitz der Organisation befindet sich in Yokomama, sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 etwas anderes beschließt.

(5) Es können Regionalbüros der Organisation eingerichtet werden, sofern der Rat dies durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 beschließt.

Artikel 4 Mitgliedschaft in der Organisation

Es gibt zwei Kategorien von Mitgliedern der Organisation, nämlich

  1. Erzeugermitglieder und
  2. Verbrauchermitglieder.

Artikel 5 Mitgliedschaft zwischenstaatlicher Organisationen

(1) Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf "Regierungen" gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Europäische Gemeinschaft und andere zwischenstaatliche Organisationen mit ähnlichen Zuständigkeiten in Bezug auf das Aushandeln, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte, insbesondere von Rohstoff-Übereinkommen. Entsprechend gilt jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt hinsichtlich einer solchen zwischenstaatlichen Organisation gleichzeitig als Bezugnahme auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt durch eine solche zwischenstaatliche Organisation.

(2) Bei einer Abstimmung über Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, geben diese zwischenstaatlichen Organisationen die Anzahl von Stimmen ab, die der Gesamtzahl der ihren Mitgliedstaaten nach Artikel 10 zuerkannten Stimmen gleich ist. In solchen Fällen dürfen die Mitgliedstaaten der zwischenstaatlichen Organisationen ihr Einzelstimmrecht nicht ausüben.

Kapitel IV
Internationaler Tropenholzrat

Artikel 6 Zusammensetzung des Internationalen Tropenholzrates

(1) Der Internationale Tropenholzrat, der sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt, ist die höchste Instanz der Organisation.

(2) Jedes Mitglied ist im Rat durch einen Vertreter vertreten und kann Stellvertreter und Berater zur Teilnahme an den Tagungen des Rates ernennen.

(3) Ein Stellvertreter ist ermächtigt, für den Vertreter während dessen Abwesenheit oder unter besonderen Umständen zu handeln und abzustimmen.

Artikel 7 Befugnisse und Aufgaben des Rates

Der Rat übt alle Befugnisse aus und übernimmt oder veranlasst die Wahrnehmung aller Aufgaben, die zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind. Er nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. Annahme der zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen und damit in Einklang stehenden Vorschriften und Regelungen einschließlich seiner Geschäftsordnung sowie der Finanz- und Personalvorschriften der Organisation durch besondere Abstimmung nach Artikel 12. Diese Finanzvorschriften bestimmen unter anderem die Entgegennahme und die Ausgabe von Mitteln im Rahmen der nach Artikel 18 eingerichteten Konten. Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung ein Verfahren vorsehen, wonach er bestimmte Fragen ohne Sitzung entscheiden kann;
  2. Annahme der für die Gewährleistung der wirksamen und effizienten Funktions- und Arbeitsweise der Organisation erforderlichen Beschlüsse und
  3. Führung der Unterlagen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen erforderlich sind.

Artikel 8 Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rates

(1) Der Rat wählt für jedes Kalenderjahr einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht von der Organisation besoldet werden.

(2) Der Vorsitzende wird aus der Mitte der Vertreter der Erzeugermitglieder und der stellvertretende Vorsitzende aus der Mitte der Vertreter der Verbrauchermitglieder gewählt und umgekehrt.

(3) Diese Ämter wechseln in jedem Jahr zwischen beiden Mitgliederkategorien; jedoch hindert dies nicht, dass einer der Amtsinhaber oder beide unter außergewöhnlichen Umständen wiedergewählt werden.

(4) Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden übernimmt der stellvertretende Vorsitzende seine Aufgaben. Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden oder bei Abwesenheit eines oder beider für die restliche Amtszeit kann der Rat aus der Mitte der Vertreter der Erzeugermitglieder und/oder aus der Mitte der Vertreter der Verbrauchermitglieder je nach den Umständen für eine begrenzte Zeit oder für den Rest der Amtszeit des Vorgängers bzw. der Vorgänger neue Vorstandsmitglieder wählen.

Artikel 9 Tagungen des Rates

(1) Der Rat hält grundsätzlich mindestens eine ordentliche Tagung im Jahr ab.

(2) Der Rat tritt zu außerordentlichen Sitzungen zusammen, wenn er dies beschließt oder wenn es von einem Mitglied oder dem Exekutivdirektor im Benehmen mit dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie

  1. von der Mehrheit der Erzeugermitglieder oder der Mehrheit der Verbrauchermitglieder oder
  2. von der Mehrheit der Mitglieder beantragt wird.

(3) Die Tagungen des Rates finden am Sitz der Organisation statt, sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 etwas anderes beschließt. Diesbezüglich strebt der Rat an, jede zweite Tagung nicht am Sitz der Organisation einzuberufen, sondern vorzugsweise in einem Erzeugermitgliedsland.

(4) Bei den Überlegungen zur Häufigkeit und dem Ort ihrer Tagungen bemüht sich der Rat, die Verfügbarkeit ausreichender Mittel zu gewährleisten.

(5) Die Ankündigung einer Tagung und deren Tagesordnung werden den Mitgliedern vom Exekutivdirektor spätestens sechs Wochen im Voraus übermittelt, außer in dringenden Fällen, in denen die Ankündigung spätestens sieben Tage im Voraus übermittelt werden muss.

Artikel 10 Verteilung der Stimmen

(1) Die Erzeugermitglieder und die Verbrauchermitglieder haben insgesamt jeweils 1.000 Stimmen.

(2) Die Stimmen der Erzeugermitglieder verteilen sich wie folgt:

  1. 400 Stimmen werden gleichmäßig auf die drei Erzeugerregionen Afrika, Asien/Pazifik und Lateinamerika und Karibik verteilt. Die den einzelnen Regionen zuerkannten Stimmen werden gleichmäßig auf die Erzeugermitglieder der betreffenden Region verteilt;
  2. 300 Stimmen werden auf die Erzeugermitglieder im Verhältnis ihrer Anteile an den gesamten Tropenholzvorkommen aller Erzeugermitglieder verteilt, und
  3. 200 Stimmen werden auf die Erzeugermitglieder im Verhältnis des Durchschnittswerts ihrer Tropenholz-Nettoausfuhren während des letzten Dreijahreszeitraums, für den endgültige Zahlen vorliegen, verteilt.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 werden die gesamten den Erzeugermitgliedern der Region Afrika nach Absatz 2 zuerkannten Stimmen gleichmäßig auf alle Erzeugermitglieder dieser Region verteilt. Etwaige verbleibende Stimmen werden den Erzeugermitgliedern der Region Afrika wie folgt zuerkannt: die erste Stimme dem Erzeugermitglied mit der nach Absatz 2 errechneten größten Stimmenzahl, die zweite Stimme dem Erzeugermitglied mit der zweitgrößten Stimmenzahl usw., bis alle verbleibenden Stimmen verteilt sind.

(4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 verteilen sich die Stimmen der Verbrauchermitglieder wie folgt: jedes Verbrauchermitglied erhält 10 Grundstimmen; die verbleibenden Stimmen werden auf die Verbrauchermitglieder im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer Tropenholz- Nettoeinfuhren während des Fünfjahreszeitraum, der sechs Kalenderjahre vor der Verteilung der Stimmen beginnt, verteilt.

(5) Einem Verbrauchermitglied werden für einen bestimmten Zweijahreszeitraum höchstens 5 % mehr Stimmen zugeteilt, als diesem Mitglied im vorausgegangenen Zweijahreszeitraum zugeteilt wurden. Die verbleibenden Stimmen werden auf die Verbrauchermitglieder im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer Tropenholz- Nettoeinfuhren während des Fünfjahreszeitraum, der sechs Kalenderjahre vor der Verteilung der Stimmen beginnt, verteilt.

(6) Der Rat kann durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 den Mindestprozentsatz, der für eine besondere Abstimmung durch Verbrauchermitglieder erforderlich ist, anpassen, wenn er dies für notwendig erachtet.

(7) Der Rat verteilt die Stimmen für jeden Doppelhaushalt zu Beginn der ersten Tagung in dem betreffenden Zweijahreszeitraum im Einklang mit diesem Artikel. Die Verteilung bleibt für den Rest dieses Doppelhaushalts wirksam, soweit nicht in Absatz 8 etwas anderes bestimmt ist.

(8) Sobald sich die Mitgliedschaft in der Organisation ändert oder sobald einem Mitglied aufgrund einer Bestimmung dieses Übereinkommens das Stimmrecht zeitweilig entzogen oder zurückgegeben wird, verteilt der Rat die Stimmen innerhalb der betroffenen Mitgliederkategorie oder -kategorien im Einklang mit diesem Artikel neu. Der Rat bestimmt in diesem Fall den Zeitpunkt, zu dem die Neuverteilung wirksam wird.

(9) Teilstimmen sind nicht zulässig.

Artikel 11 Abstimmungsverfahren des Rates

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der ihm zustehenden Stimmen abzugeben; ein Mitglied ist nicht berechtigt, seine Stimmen zu teilen. Es kann jedoch mit den Stimmen, zu deren Abgabe es nach Absatz 2 ermächtigt ist, anders stimmen.

(2) Durch eine schriftliche Notifikation an den Vorsitzenden des Rates kann jedes Erzeugermitglied ein anderes Erzeugermitglied und jedes Verbrauchermitglied ein anderes Verbrauchermitglied ermächtigen, in einer Sitzung des Rates seine Interessen zu vertreten und seine Stimmen abzugeben.

(3) Enthält sich ein Mitglied der Stimme, so gilt diese als nicht abgegeben.

Artikel 12 Beschlüsse und Empfehlungen des Rates

(1) Der Rat bemüht sich, alle Beschlüsse im Konsens zu fassen und alle Empfehlungen in der gleichen Weise abzugeben.

(2) Kommt ein Konsens nicht zustande, so werden, soweit dieses Übereinkommen nicht eine besondere Abstimmung vorsieht, alle Beschlüsse des Rates mit einfacher beiderseitiger Mehrheit gefasst; Empfehlungen werden in der gleichen Weise abgegeben.

(3) Nimmt ein Mitglied Artikel 12 Absatz 2 in Anspruch und werden seine Stimmen auf einer Sitzung des Rates abgegeben, so gilt es für die Zwecke des Absatzes 1 als anwesend und abstimmend.

Artikel 13 Beschlussfähigkeit des Rates

(1) Der Rat ist auf einer Sitzung beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder jeder in Artikel 4 bezeichneten Kategorie anwesend ist und diese Mitglieder mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen in ihrer jeweiligen Kategorie innehaben.

(2) Ist der Rat an dem für die Sitzung festgesetzten Tag und am folgenden Tag nicht nach Absatz 1 beschlussfähig, so ist er an den folgenden Tagen der Tagung beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder jeder in Artikel 4 bezeichneten Kategorie anwesend ist und diese Mitglieder die Mehrheit der Gesamtstimmen in ihrer jeweiligen Kategorie innehaben.

(3) Eine Vertretung im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 gilt als Anwesenheit.

Artikel 14 Exekutivdirektor und Personal

(1) Der Rat ernennt durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 den Exekutivdirektor.

(2) Die Anstellungsbedingungen des Exekutivdirektors werden vom Rat bestimmt.

(3) Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte der Organisation; er ist dem Rat für die Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Rates verantwortlich.

(4) Der Exekutivdirektor ernennt das Personal nach den vom Rat festgesetzten Vorschriften. Das Personal ist dem Exekutivdirektor verantwortlich.

(5) Weder der Exekutivdirektor noch ein Mitglied des Personals dürfen ein finanzielles Interesse an der Holzindustrie oder am Holzhandel oder damit zusammenhängenden kommerziellen Tätigkeiten haben.

(6) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen der Exekutivdirektor und das Personal von keinem Mitglied und von keiner Stelle außerhalb der Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die sich auf ihre Stellung als internationale Bedienstete, die letztlich dem Rat verantwortlich sind, nachteilig auswirken könnten. Jedes Mitglied achtet den ausschließlich internationalen Charakter der Pflichten des Exekutivdirektors und des Personals und versucht nicht, sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten zu beeinflussen.

Artikel 15 Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Organisationen

(1) Zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens trifft der Rat geeignete Maßnahmen zur Konsultation und Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Organen und Sonderorganisationen, einschließlich der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (Unctad) und anderen einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen und Einrichtungen, sowie der Privatwirtschaft, nicht staatlichen Organisationen und der Zivilgesellschaft.

(2) Die Organisation nimmt so weit wie möglich die Einrichtungen, Dienste und Fachkenntnisse bestehender zwischenstaatlicher, staatlicher und nicht staatlicher Organisationen, der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft in Anspruch, um bei der Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens Doppelarbeit zu vermeiden und die Ergänzungswirkung und Wirksamkeit ihrer Tätigkeiten zu verstärken.

(3) Die Organisation wird die Einrichtungen des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe umfassend nutzen.

Artikel 16 Zulassung von Beobachtern

Der Rat kann jeden Mitglieds- oder Beobachterstaat der Vereinten Nationen, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, oder jede Organisation im Sinne des Artikels 15 mit Interesse an den Tätigkeiten der Organisation als Beobachter zu den Tagungen des Rates einladen.

Kapitel V
Vorrechte und Immunitäten

Artikel 17 Vorrechte und Immunitäten

(1) Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie Gerichtsverfahren einzuleiten.

(2) Die Rechtstellung, die Vorrechte und Immunitäten der Organisation, ihres Exekutivdirektors, ihres Personals und ihrer Sachverständigen sowie der Vertreter der Mitglieder unterliegen im Hoheitsgebiet Japans weiterhin dem am 27. Februar 1988 in Tokio unterzeichneten Sitzabkommen zwischen der Regierung von Japan und der Internationalen Tropenholzorganisation samt den für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Änderungen.

(3) Die Organisation kann mit einem oder mehreren Ländern vom Rat zu genehmigende Übereinkünfte über die Befugnisse, Vorrechte und Immunitäten schließen, die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind.

(4) Wird der Sitz der Organisation in ein anderes Land verlegt, so schließt das betreffende Mitglied so bald wie möglich mit der Organisation ein vom Rat zu genehmigendes Sitzabkommen. Bis zum Abschluss des Abkommens ersucht die Organisation die neue Gastregierung, für die von der Organisation an ihre Bediensteten gezahlten Vergütungen sowie für die Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte der Organisation im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Befreiung von der Besteuerung zu gewähren.

(5) Das Sitzabkommen ist von diesem Übereinkommen unabhängig. Es tritt jedoch außer Kraft,

  1. wenn dies zwischen der Gastregierung und der Organisation vereinbart wird,
  2. wenn der Sitz der Organisation aus dem Land der Gastregierung verlegt wird oder
  3. wenn die Organisation zu bestehen aufhört.

Kapitel VI
Finanzfragen

Artikel 18 Finanzkonten

(1) Es werden eingerichtet:

  1. das Verwaltungskonto, d. h. ein Konto für die festgesetzten Beiträge,
  2. das Sonderkonto und der Bali-Partnerschaftsfonds, die Konten mit freiwilligen Beiträgen sind, und
  3. sonstige Konten, soweit der Rat dies für angezeigt und notwendig hält.

(2) Der Rat legt nach Artikel 7 Finanzvorschriften für eine transparente Handhabung und Verwaltung der Konten fest, zu denen auch Vorschriften über die Kontenabrechnungen im Falle der Kündigung oder des Außerkrafttretens dieses Übereinkommens gehören.

(3) Der Exekutivdirektor ist für die Verwaltung dieser Konten verantwortlich und erstattet dem Rat hierüber Bericht.

Artikel 19 Verwaltungskonto

(1) Die für die Anwendung dieses Übereinkommens erforderlichen Ausgaben laufen über das Verwaltungskonto; sie werden aus den nach den Absätzen 4, 5 und 6 festgesetzten, von den Mitgliedern nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen oder institutionellen Verfahren gezahlten Jahresbeiträgen bestritten.

(2) Dem Verwaltungskonto sind folgende Kosten zuzuordnen:

  1. Grundkosten für die Verwaltung wie Bezüge und Zulagen, Einrichtungskosten und Dienstreisekosten und
  2. Grundkosten für den Betrieb wie Kosten für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit, vom Rat einberufene Sachverständigensitzungen und die Erarbeitung und Herausgabe von Studien und Gutachten nach den Artikeln 24, 27 und 28 des Übereinkommens.

(3) Die Ausgaben für die zum Rat sowie zu den in Artikel 26 bezeichneten Ausschüssen und sonstigen nachgeordneten Organen des Rates entsandten Delegationen werden von den betroffenen Mitgliedern getragen. Verlangt ein Mitglied besondere Leistungen von der Organisation, so fordert der Rat das betreffende Mitglied auf, die Kosten der Leistungen zu tragen.

(4) Vor Ablauf der Geltungsdauer jedes Doppelhaushalts genehmigt der Rat den Haushalt für das Verwaltungskonto der Organisation für den folgenden Doppelhaushalt und setzt den Beitrag jedes Mitglieds zu diesem Haushalt fest.

(5) Die Beiträge zum Verwaltungskonto für jeden Doppelhaushalt werden wie folgt festgesetzt:

  1. Die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Kosten sind zu gleichen Teilen von den Erzeugermitgliedern und den Verbrauchermitgliedern zu tragen und werden entsprechend dem Verhältnis der Stimmen jedes Mitglieds zu den Gesamtstimmen seiner Mitgliedergruppe festgesetzt.
  2. Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Kosten sind nach dem Verhältnis 20 vom Hundert für Erzeugermitglieder und 80 vom Hundert für Verbrauchermitglieder zu tragen und werden entsprechend dem Verhältnis der Stimmen jedes Mitglieds zu den Gesamtstimmen seiner Mitgliedergruppe festgesetzt.
  3. Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Kosten dürfen nicht mehr als ein Drittel der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Kosten betragen. Der Rat kann durch Konsens beschließen, für einen bestimmten Doppelhaushalt von dieser Obergrenze abzuweichen.
  4. Der Rat kann im Rahmen der Überprüfung nach Artikel 33 überprüfen, wie das Verwaltungskonto und die Konten mit freiwilligen Beiträgen zur wirksamen und effizienten Arbeitsweise der Organisation beitragen.
  5. Bei der Festsetzung der Beiträge werden die Stimmen jedes Mitglieds so berechnet, dass der zeitweilige Entzug des Stimmrechts eines Mitglieds oder die sich daraus ergebende Neuverteilung der Stimmen außer Betracht bleibt.

(6) Den ersten Beitrag eines Mitglieds, das der Organisation nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens beitritt, setzt der Rat auf der Grundlage der diesem Mitglied zustehenden Stimmenzahl und des für das laufende Rechnungsjahr verbleibenden Zeitraums fest, ohne jedoch die für das laufende Rechnungsjahr für die anderen Mitglieder festgesetzten Beiträge dadurch zu ändern.

(7) Die Beiträge zum Verwaltungskonto sind am ersten Tag jedes Rechnungsjahres zu zahlen. Beiträge von Mitgliedern für den Doppelhaushalt, in dem sie der Organisation beitreten, sind an dem Tag zu zahlen, an dem sie Mitglieder werden.

(8) Hat ein Mitglied seinen vollen Beitrag zum Verwaltungskonto nicht innerhalb von vier Monaten nach Fälligkeit gemäß Absatz 7 bezahlt, so ersucht der Exekutivdirektor das Mitglied, die Zahlung so bald wie möglich zu leisten. Hat das Mitglied seinen Beitrag innerhalb von zwei Monaten nach diesem Ersuchen noch nicht gezahlt, so wird es aufgefordert, die Gründe für seine Zahlungsunfähigkeit zu nennen. Hat das Mitglied nach Ablauf von sieben Monaten nach Fälligkeit seinen Beitrag immer noch nicht gezahlt, so wird ihm sein Stimmrecht bis zur vollständigen Zahlung seines Beitrags entzogen, sofern der Rat nicht durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 etwas anderes beschließt. Hat ein Mitglied seinen vollen Beitrag während zwei aufeinander folgenden Jahren nicht gezahlt, verliert es unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Artikel 30 die Berechtigung, Projekt- oder Vorprojektvorschläge zur Prüfung der Förderfähigkeit nach Artikel 25 Absatz 1 zu unterbreiten.

(9) Hat ein Mitglied seinen vollen Beitrag zum Verwaltungskonto innerhalb von vier Monaten nach Fälligkeit nach Absatz 7 gezahlt, so erhält das Mitglied einen Beitragsnachlass, der vom Rat in den Finanzvorschriften der Organisation festgelegt wird.

(10) Ein Mitglied, dem seine Rechte nach Absatz 8 zeitweilig entzogen worden sind, bleibt zur Zahlung seines Beitrags verpflichtet.

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