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Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006 vom 27.01.2006
- International Tropical Timber Agreement - ITTA
(BGBl. II Nr. 8 vom 23.03.2009 S. 231, 232)
zurück zum Beschl. 2007/648/EG
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| Ergänzende Informationen |
| Beschl. 2011/731/EU In Kraft für die Bundesrepublik Deutschland am 07.12.2011 (Bek. 30.12.2011/2012 II S. 86) |
Präambel
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens -
sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I
Zielsetzung
Artikel 1 Zielsetzung
Ziel des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 (im Folgenden als "dieses Übereinkommen" bezeichnet) ist es, die Ausweitung und Diversifizierung des internationalen Handels mit legal geerntetem Tropenholz aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern und die nachhaltige Bewirtschaftung von holzerzeugenden Tropenwäldern zu fördern durch
Kapitel II
Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
Kapitel III
Organisation und Verwaltung
Artikel 3 Sitz und Aufbau der Internationalen Tropenholzorganisation
(1) Die durch das Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 1983 errichtete Internationale Tropenholzorganisation besteht zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens und der Überwachung seiner Anwendung fort.
(2) Die Organisation übt ihre Tätigkeit durch den nach Artikel 6 errichteten Rat, die in Artikel 26 bezeichneten Ausschüsse und sonstigen nachgeordneten Organe sowie den Exekutivdirektor und das Personal aus.
(3) Der Sitz der Organisation befindet sich stets im Hoheitsgebiet eines Mitglieds.
(4) Der Sitz der Organisation befindet sich in Yokomama, sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 etwas anderes beschließt.
(5) Es können Regionalbüros der Organisation eingerichtet werden, sofern der Rat dies durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 beschließt.
Artikel 4 Mitgliedschaft in der Organisation
Es gibt zwei Kategorien von Mitgliedern der Organisation, nämlich
Artikel 5 Mitgliedschaft zwischenstaatlicher Organisationen
(1) Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf "Regierungen" gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Europäische Gemeinschaft und andere zwischenstaatliche Organisationen mit ähnlichen Zuständigkeiten in Bezug auf das Aushandeln, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte, insbesondere von Rohstoff-Übereinkommen. Entsprechend gilt jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt hinsichtlich einer solchen zwischenstaatlichen Organisation gleichzeitig als Bezugnahme auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt durch eine solche zwischenstaatliche Organisation.
(2) Bei einer Abstimmung über Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, geben diese zwischenstaatlichen Organisationen die Anzahl von Stimmen ab, die der Gesamtzahl der ihren Mitgliedstaaten nach Artikel 10 zuerkannten Stimmen gleich ist. In solchen Fällen dürfen die Mitgliedstaaten der zwischenstaatlichen Organisationen ihr Einzelstimmrecht nicht ausüben.
Kapitel IV
Internationaler Tropenholzrat
Artikel 6 Zusammensetzung des Internationalen Tropenholzrates
(1) Der Internationale Tropenholzrat, der sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt, ist die höchste Instanz der Organisation.
(2) Jedes Mitglied ist im Rat durch einen Vertreter vertreten und kann Stellvertreter und Berater zur Teilnahme an den Tagungen des Rates ernennen.
(3) Ein Stellvertreter ist ermächtigt, für den Vertreter während dessen Abwesenheit oder unter besonderen Umständen zu handeln und abzustimmen.
Artikel 7 Befugnisse und Aufgaben des Rates
Der Rat übt alle Befugnisse aus und übernimmt oder veranlasst die Wahrnehmung aller Aufgaben, die zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind. Er nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Artikel 8 Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rates
(1) Der Rat wählt für jedes Kalenderjahr einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht von der Organisation besoldet werden.
(2) Der Vorsitzende wird aus der Mitte der Vertreter der Erzeugermitglieder und der stellvertretende Vorsitzende aus der Mitte der Vertreter der Verbrauchermitglieder gewählt und umgekehrt.
(3) Diese Ämter wechseln in jedem Jahr zwischen beiden Mitgliederkategorien; jedoch hindert dies nicht, dass einer der Amtsinhaber oder beide unter außergewöhnlichen Umständen wiedergewählt werden.
(4) Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden übernimmt der stellvertretende Vorsitzende seine Aufgaben. Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden oder bei Abwesenheit eines oder beider für die restliche Amtszeit kann der Rat aus der Mitte der Vertreter der Erzeugermitglieder und/oder aus der Mitte der Vertreter der Verbrauchermitglieder je nach den Umständen für eine begrenzte Zeit oder für den Rest der Amtszeit des Vorgängers bzw. der Vorgänger neue Vorstandsmitglieder wählen.
Artikel 9 Tagungen des Rates
(1) Der Rat hält grundsätzlich mindestens eine ordentliche Tagung im Jahr ab.
(2) Der Rat tritt zu außerordentlichen Sitzungen zusammen, wenn er dies beschließt oder wenn es von einem Mitglied oder dem Exekutivdirektor im Benehmen mit dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie
(3) Die Tagungen des Rates finden am Sitz der Organisation statt, sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 etwas anderes beschließt. Diesbezüglich strebt der Rat an, jede zweite Tagung nicht am Sitz der Organisation einzuberufen, sondern vorzugsweise in einem Erzeugermitgliedsland.
(4) Bei den Überlegungen zur Häufigkeit und dem Ort ihrer Tagungen bemüht sich der Rat, die Verfügbarkeit ausreichender Mittel zu gewährleisten.
(5) Die Ankündigung einer Tagung und deren Tagesordnung werden den Mitgliedern vom Exekutivdirektor spätestens sechs Wochen im Voraus übermittelt, außer in dringenden Fällen, in denen die Ankündigung spätestens sieben Tage im Voraus übermittelt werden muss.
Artikel 10 Verteilung der Stimmen
(1) Die Erzeugermitglieder und die Verbrauchermitglieder haben insgesamt jeweils 1.000 Stimmen.
(2) Die Stimmen der Erzeugermitglieder verteilen sich wie folgt:
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 werden die gesamten den Erzeugermitgliedern der Region Afrika nach Absatz 2 zuerkannten Stimmen gleichmäßig auf alle Erzeugermitglieder dieser Region verteilt. Etwaige verbleibende Stimmen werden den Erzeugermitgliedern der Region Afrika wie folgt zuerkannt: die erste Stimme dem Erzeugermitglied mit der nach Absatz 2 errechneten größten Stimmenzahl, die zweite Stimme dem Erzeugermitglied mit der zweitgrößten Stimmenzahl usw., bis alle verbleibenden Stimmen verteilt sind.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 verteilen sich die Stimmen der Verbrauchermitglieder wie folgt: jedes Verbrauchermitglied erhält 10 Grundstimmen; die verbleibenden Stimmen werden auf die Verbrauchermitglieder im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer Tropenholz- Nettoeinfuhren während des Fünfjahreszeitraum, der sechs Kalenderjahre vor der Verteilung der Stimmen beginnt, verteilt.
(5) Einem Verbrauchermitglied werden für einen bestimmten Zweijahreszeitraum höchstens 5 % mehr Stimmen zugeteilt, als diesem Mitglied im vorausgegangenen Zweijahreszeitraum zugeteilt wurden. Die verbleibenden Stimmen werden auf die Verbrauchermitglieder im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer Tropenholz- Nettoeinfuhren während des Fünfjahreszeitraum, der sechs Kalenderjahre vor der Verteilung der Stimmen beginnt, verteilt.
(6) Der Rat kann durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 den Mindestprozentsatz, der für eine besondere Abstimmung durch Verbrauchermitglieder erforderlich ist, anpassen, wenn er dies für notwendig erachtet.
(7) Der Rat verteilt die Stimmen für jeden Doppelhaushalt zu Beginn der ersten Tagung in dem betreffenden Zweijahreszeitraum im Einklang mit diesem Artikel. Die Verteilung bleibt für den Rest dieses Doppelhaushalts wirksam, soweit nicht in Absatz 8 etwas anderes bestimmt ist.
(8) Sobald sich die Mitgliedschaft in der Organisation ändert oder sobald einem Mitglied aufgrund einer Bestimmung dieses Übereinkommens das Stimmrecht zeitweilig entzogen oder zurückgegeben wird, verteilt der Rat die Stimmen innerhalb der betroffenen Mitgliederkategorie oder -kategorien im Einklang mit diesem Artikel neu. Der Rat bestimmt in diesem Fall den Zeitpunkt, zu dem die Neuverteilung wirksam wird.
(9) Teilstimmen sind nicht zulässig.
Artikel 11 Abstimmungsverfahren des Rates
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der ihm zustehenden Stimmen abzugeben; ein Mitglied ist nicht berechtigt, seine Stimmen zu teilen. Es kann jedoch mit den Stimmen, zu deren Abgabe es nach Absatz 2 ermächtigt ist, anders stimmen.
(2) Durch eine schriftliche Notifikation an den Vorsitzenden des Rates kann jedes Erzeugermitglied ein anderes Erzeugermitglied und jedes Verbrauchermitglied ein anderes Verbrauchermitglied ermächtigen, in einer Sitzung des Rates seine Interessen zu vertreten und seine Stimmen abzugeben.
(3) Enthält sich ein Mitglied der Stimme, so gilt diese als nicht abgegeben.
Artikel 12 Beschlüsse und Empfehlungen des Rates
(1) Der Rat bemüht sich, alle Beschlüsse im Konsens zu fassen und alle Empfehlungen in der gleichen Weise abzugeben.
(2) Kommt ein Konsens nicht zustande, so werden, soweit dieses Übereinkommen nicht eine besondere Abstimmung vorsieht, alle Beschlüsse des Rates mit einfacher beiderseitiger Mehrheit gefasst; Empfehlungen werden in der gleichen Weise abgegeben.
(3) Nimmt ein Mitglied Artikel 12 Absatz 2 in Anspruch und werden seine Stimmen auf einer Sitzung des Rates abgegeben, so gilt es für die Zwecke des Absatzes 1 als anwesend und abstimmend.
Artikel 13 Beschlussfähigkeit des Rates
(1) Der Rat ist auf einer Sitzung beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder jeder in Artikel 4 bezeichneten Kategorie anwesend ist und diese Mitglieder mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen in ihrer jeweiligen Kategorie innehaben.
(2) Ist der Rat an dem für die Sitzung festgesetzten Tag und am folgenden Tag nicht nach Absatz 1 beschlussfähig, so ist er an den folgenden Tagen der Tagung beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder jeder in Artikel 4 bezeichneten Kategorie anwesend ist und diese Mitglieder die Mehrheit der Gesamtstimmen in ihrer jeweiligen Kategorie innehaben.
(3) Eine Vertretung im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 gilt als Anwesenheit.
Artikel 14 Exekutivdirektor und Personal
(1) Der Rat ernennt durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 den Exekutivdirektor.
(2) Die Anstellungsbedingungen des Exekutivdirektors werden vom Rat bestimmt.
(3) Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte der Organisation; er ist dem Rat für die Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Rates verantwortlich.
(4) Der Exekutivdirektor ernennt das Personal nach den vom Rat festgesetzten Vorschriften. Das Personal ist dem Exekutivdirektor verantwortlich.
(5) Weder der Exekutivdirektor noch ein Mitglied des Personals dürfen ein finanzielles Interesse an der Holzindustrie oder am Holzhandel oder damit zusammenhängenden kommerziellen Tätigkeiten haben.
(6) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen der Exekutivdirektor und das Personal von keinem Mitglied und von keiner Stelle außerhalb der Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die sich auf ihre Stellung als internationale Bedienstete, die letztlich dem Rat verantwortlich sind, nachteilig auswirken könnten. Jedes Mitglied achtet den ausschließlich internationalen Charakter der Pflichten des Exekutivdirektors und des Personals und versucht nicht, sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten zu beeinflussen.
Artikel 15 Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Organisationen
(1) Zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens trifft der Rat geeignete Maßnahmen zur Konsultation und Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Organen und Sonderorganisationen, einschließlich der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (Unctad) und anderen einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen und Einrichtungen, sowie der Privatwirtschaft, nicht staatlichen Organisationen und der Zivilgesellschaft.
(2) Die Organisation nimmt so weit wie möglich die Einrichtungen, Dienste und Fachkenntnisse bestehender zwischenstaatlicher, staatlicher und nicht staatlicher Organisationen, der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft in Anspruch, um bei der Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens Doppelarbeit zu vermeiden und die Ergänzungswirkung und Wirksamkeit ihrer Tätigkeiten zu verstärken.
(3) Die Organisation wird die Einrichtungen des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe umfassend nutzen.
Artikel 16 Zulassung von Beobachtern
Der Rat kann jeden Mitglieds- oder Beobachterstaat der Vereinten Nationen, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, oder jede Organisation im Sinne des Artikels 15 mit Interesse an den Tätigkeiten der Organisation als Beobachter zu den Tagungen des Rates einladen.
Kapitel V
Vorrechte und Immunitäten
Artikel 17 Vorrechte und Immunitäten
(1) Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie Gerichtsverfahren einzuleiten.
(2) Die Rechtstellung, die Vorrechte und Immunitäten der Organisation, ihres Exekutivdirektors, ihres Personals und ihrer Sachverständigen sowie der Vertreter der Mitglieder unterliegen im Hoheitsgebiet Japans weiterhin dem am 27. Februar 1988 in Tokio unterzeichneten Sitzabkommen zwischen der Regierung von Japan und der Internationalen Tropenholzorganisation samt den für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Änderungen.
(3) Die Organisation kann mit einem oder mehreren Ländern vom Rat zu genehmigende Übereinkünfte über die Befugnisse, Vorrechte und Immunitäten schließen, die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind.
(4) Wird der Sitz der Organisation in ein anderes Land verlegt, so schließt das betreffende Mitglied so bald wie möglich mit der Organisation ein vom Rat zu genehmigendes Sitzabkommen. Bis zum Abschluss des Abkommens ersucht die Organisation die neue Gastregierung, für die von der Organisation an ihre Bediensteten gezahlten Vergütungen sowie für die Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte der Organisation im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Befreiung von der Besteuerung zu gewähren.
(5) Das Sitzabkommen ist von diesem Übereinkommen unabhängig. Es tritt jedoch außer Kraft,
Kapitel VI
Finanzfragen
Artikel 18 Finanzkonten
(1) Es werden eingerichtet:
(2) Der Rat legt nach Artikel 7 Finanzvorschriften für eine transparente Handhabung und Verwaltung der Konten fest, zu denen auch Vorschriften über die Kontenabrechnungen im Falle der Kündigung oder des Außerkrafttretens dieses Übereinkommens gehören.
(3) Der Exekutivdirektor ist für die Verwaltung dieser Konten verantwortlich und erstattet dem Rat hierüber Bericht.
Artikel 19 Verwaltungskonto
(1) Die für die Anwendung dieses Übereinkommens erforderlichen Ausgaben laufen über das Verwaltungskonto; sie werden aus den nach den Absätzen 4, 5 und 6 festgesetzten, von den Mitgliedern nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen oder institutionellen Verfahren gezahlten Jahresbeiträgen bestritten.
(2) Dem Verwaltungskonto sind folgende Kosten zuzuordnen:
(3) Die Ausgaben für die zum Rat sowie zu den in Artikel 26 bezeichneten Ausschüssen und sonstigen nachgeordneten Organen des Rates entsandten Delegationen werden von den betroffenen Mitgliedern getragen. Verlangt ein Mitglied besondere Leistungen von der Organisation, so fordert der Rat das betreffende Mitglied auf, die Kosten der Leistungen zu tragen.
(4) Vor Ablauf der Geltungsdauer jedes Doppelhaushalts genehmigt der Rat den Haushalt für das Verwaltungskonto der Organisation für den folgenden Doppelhaushalt und setzt den Beitrag jedes Mitglieds zu diesem Haushalt fest.
(5) Die Beiträge zum Verwaltungskonto für jeden Doppelhaushalt werden wie folgt festgesetzt:
(6) Den ersten Beitrag eines Mitglieds, das der Organisation nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens beitritt, setzt der Rat auf der Grundlage der diesem Mitglied zustehenden Stimmenzahl und des für das laufende Rechnungsjahr verbleibenden Zeitraums fest, ohne jedoch die für das laufende Rechnungsjahr für die anderen Mitglieder festgesetzten Beiträge dadurch zu ändern.
(7) Die Beiträge zum Verwaltungskonto sind am ersten Tag jedes Rechnungsjahres zu zahlen. Beiträge von Mitgliedern für den Doppelhaushalt, in dem sie der Organisation beitreten, sind an dem Tag zu zahlen, an dem sie Mitglieder werden.
(8) Hat ein Mitglied seinen vollen Beitrag zum Verwaltungskonto nicht innerhalb von vier Monaten nach Fälligkeit gemäß Absatz 7 bezahlt, so ersucht der Exekutivdirektor das Mitglied, die Zahlung so bald wie möglich zu leisten. Hat das Mitglied seinen Beitrag innerhalb von zwei Monaten nach diesem Ersuchen noch nicht gezahlt, so wird es aufgefordert, die Gründe für seine Zahlungsunfähigkeit zu nennen. Hat das Mitglied nach Ablauf von sieben Monaten nach Fälligkeit seinen Beitrag immer noch nicht gezahlt, so wird ihm sein Stimmrecht bis zur vollständigen Zahlung seines Beitrags entzogen, sofern der Rat nicht durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 etwas anderes beschließt. Hat ein Mitglied seinen vollen Beitrag während zwei aufeinander folgenden Jahren nicht gezahlt, verliert es unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Artikel 30 die Berechtigung, Projekt- oder Vorprojektvorschläge zur Prüfung der Förderfähigkeit nach Artikel 25 Absatz 1 zu unterbreiten.
(9) Hat ein Mitglied seinen vollen Beitrag zum Verwaltungskonto innerhalb von vier Monaten nach Fälligkeit nach Absatz 7 gezahlt, so erhält das Mitglied einen Beitragsnachlass, der vom Rat in den Finanzvorschriften der Organisation festgelegt wird.
(10) Ein Mitglied, dem seine Rechte nach Absatz 8 zeitweilig entzogen worden sind, bleibt zur Zahlung seines Beitrags verpflichtet.
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