umwelt-online: Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006 (2)
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(1) Das Sonderkonto umfasst zwei Unterkonten:
(2) Zu den möglichen Finanzierungsquellen für das Sonderkonto gehören:
(3) Der Rat legt Kriterien und Verfahren für die transparente Handhabung des Sonderkontos fest. Bei diesen Verfahren wird die Erforderlichkeit einer ausgewogenen Vertretung der Mitglieder einschließlich der Beitrag leistenden Mitglieder bei der Handhabung des Unterkontos für Thematische Programme und des Unterkontos für Projekte berücksichtigt.
(4) Mit dem Unterkonto für Thematische Programme sollen nicht vorgemerkte Beiträge zur Finanzierung genehmigter Vorprojekte, Projekte und Aktionen ermöglicht werden, die den vom Rat auf der Grundlage der nach den Artikeln 24 und 25 festgelegten strategischen und projektbezogenen Prioritäten erstellten Thematischen Programmen entsprechen.
(5) Die Geber können ihre Beiträge bestimmten Thematischen Programmen zuteilen oder den Exekutivdirektor bitten, Vorschläge für die Zuteilung ihrer Beiträge zu unterbreiten.
(6) Der Exekutivdirektor erstattet dem Rat regelmäßig Bericht über die Mittelzuweisung und die Ausgabe von Mitteln aus dem Unterkonto für Thematische Programme und über die Umsetzung, Überwachung und Bewertung von Vorprojekten, Projekten und Aktionen und den Bedarf an Finanzmitteln für die erfolgreiche Umsetzung der Thematischen Programme.
(7) Mit dem Unterkonto für Projekte sollen vorgemerkte Beiträge zur Finanzierung von Vorprojekten, Projekten und Aktionen nach den Artikeln 24 und 25 ermöglicht werden.
(8) Vorgemerkte Beiträge zum Unterkonto für Projekte werden ausschließlich für die Vorprojekte, Projekte und Aktionen verwendet, für die sie vorgesehen wurden, sofern nicht vom Geber nach Rücksprache mit dem Exekutivdirektor anders entschieden wurde. Nach Abschluss oder Beendigung durch Kündigung eines Vorprojektes, eines Projektes oder einer Aktion entscheidet der Geber über die Verwendung etwaiger Restmittel.
(9) Um angesichts der Freiwilligkeit der Leistung von Beiträgen die erforderliche Planbarkeit in Bezug auf die Mittel für das Sonderkonto zu gewährleisten, sind die Mitglieder bestrebt, es auf ein angemessenes Finanzmittelniveau aufzufüllen, so dass die vom Rate genehmigten Vorprojekte, Projekte und Aktionen vollständig umgesetzt werden können.
(10) Alle Einnahmen im Zusammenhang mit einzelnen konkreten Vorprojekten, Projekten und Aktionen im Rahmen des Unterkontos für Projekte oder des Unterkontos für Thematische Programme werden dem betreffenden Unterkonto gutgeschrieben. Alle Ausgaben für diese Vorprojekte, Projekte oder Aktionen, einschließlich Vergütung und Reisekosten für Berater und Experten, gehen zulasten des jeweiligen Unterkontos.
(11) Ein Mitglied haftet nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Organisation für Verbindlichkeiten, die durch Handlungen eines anderen Mitglieds oder eines anderen Rechtsträgers in Verbindung mit Vorprojekten, Projekten oder Aktionen entstehen.
(12) Der Exekutivdirektor leistet nach den Artikeln 24 und 25 bei der Erarbeitung der Vorprojekt-, Projekt- und Aktionsvorschläge Hilfe und bemüht sich, zu vom Rat beschlossenen Bedingungen ausreichende und abgesicherte Geldmittel für genehmigte Vorprojekte, Projekte und Aktionen zu erhalten.
Artikel 21 Der Bali-Partnerschaftsfonds
(1) Hiermit wird ein Fonds für die nachhaltige Bewirtschaftung tropischer Wirtschaftswälder errichtet, der die Erzeugermitglieder dabei unterstützt, die notwendigen Investitionen zur Erreichung des in Artikel 1 Buchstabe d genannten Ziels vorzunehmen.
(2) Der Fonds setzt sich zusammen aus
(3) Die Mittel des Fonds werden vom Rat nur für Vorprojekte und Projekte zugeteilt, die den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zweck verfolgen und nach den Artikeln 24 und 25 genehmigt sind.
(4) Mit Blick auf die Zuteilung von Mitteln des Fonds legt der Rat Kriterien und Prioritäten für die Verwendung dieser Mittel fest und berücksichtigt dabei Folgendes:
(5) Der Exekutivdirektor leistet nach Artikel 25 bei der Erarbeitung der Vorprojekt-, Projekt- und Aktionsvorschläge Hilfe und bemüht sich, zu vom Rat beschlossenen Bedingungen ausreichende und abgesicherte Geldmittel für genehmigte Vorprojekte, Projekte und Aktionen zu erhalten.
(6) Die Mitglieder sind bestrebt, den Bali-Partnerschaftsfonds auf ein angemessenes Niveau aufzufüllen, um die Verwirklichung der Ziele des Fonds zu erleichtern.
(7) Der Rat prüft in regelmäßigen Abständen, ob die dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel ausreichen, und bemüht sich, zusätzliche Mittel zu erschließen, die von den Erzeugermitgliedern zur Verwirklichung des Zwecks des Fonds benötigt werden.
Artikel 22 Formen der Zahlung
(1) Die finanziellen Beiträge zu den nach Artikel 18 eingerichteten Konten sind in frei verwendbaren Währungen zahlbar und von Devisenbeschränkungen befreit.
(2) Der Rat kann auch beschließen, andere Formen von Beiträgen zu den nach Artikel 18 eingerichteten Konten mit Ausnahme des Verwaltungskontos anzunehmen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Ausrüstungen oder Arbeitskräfte zur Deckung des Bedarfs für genehmigte Vorhaben.
Artikel 23 Rechnungsprüfung und Veröffentlichung des Rechnungsabschlusses
(1) Der Rat ernennt unabhängige Revisoren für die Prüfung der Rechnungslegung der Organisation.
(2) Ein von unabhängigen Revisoren geprüfter Abschluss der nach Artikel 18 eingerichteten Konten wird den Mitgliedern so bald wie möglich nach Abschluss jedes Rechnungsjahres, spätestens jedoch sechs Monate danach zur Verfügung gestellt und in geeigneter Weise geprüft, damit er vom Rat auf seiner nächsten Tagung genehmigt werden kann. Eine Kurzfassung des geprüften Rechnungsabschlusses und der geprüften Bilanz wird danach veröffentlicht.
Kapitel VII
Tätigkeit
Artikel 24 Strategieentwicklung der Organisation
(1) Zur Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele führt die Organisation integrierte Strategieentwicklung und Projektarbeit durch.
(2) Die Strategieentwicklung der Organisation trägt allgemein zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens für ITTO Mitglieder bei.
(3) Der Rat erstellt regelmäßig einen Aktionsplan als Leitfaden für die Strategieentwicklung und legt Prioritäten und Thematische Programme im Sinne des Artikels 20 Absatz 4 fest. Die in dem Aktionsplan festgelegten Prioritäten schlagen sich in den vom Rat genehmigten Arbeitsprogrammen nieder. Zu den Tätigkeiten im Bereich der Strategieentwicklung können die Entwicklung und Erarbeitung von Leitlinien, Handbüchern, Studien und grundlegenden Hilfsmitteln der Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit und ähnliche im Aktionsplan der Organisation festgelegte Tätigkeiten zählen.
Artikel 25 Projektarbeit der Organisation
(1) Die Mitglieder und der Exekutivdirektor können Vorprojekt- und Projektvorschläge, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens und eines oder mehrerer vorrangiger Arbeitsbereiche oder Thematischer Programme, die in dem vom Rat nach Artikel 24 genehmigten Aktionsplan festgelegt wurden, unterbreiten.
(2) Der Rat legt Kriterien für die Genehmigung von Projekten und Vorprojekten fest und berücksichtigt dabei unter anderem ihre Bedeutung im Hinblick auf die Ziele dieses Übereinkommens und die vorrangigen Arbeitsbereiche oder Thematischen Programme, ihre Umweltauswirkungen und sozialen Folgen, ihr Verhältnis zu nationalen Forstprogrammen und -strategien, ihre Kostenwirksamkeit, technische und regionale Bedürfnisse, die Notwendigkeit, Doppelarbeit zu vermeiden, und die Notwendigkeit, die gesammelten Erfahrungen einzubeziehen.
(3) Der Rat erstellt für die Vorlage, die Beurteilung und die Festlegung der Rangfolge von Vorprojekten und Projekten, für die eine Finanzierung durch die Organisation beantragt wird, sowie für ihre Umsetzung, Überwachung und Bewertung einen Zeitplan und ein Verfahren.
(4) Der Exekutivdirektor kann die Auszahlung der Mittel der Organisation für Vorprojekte oder Projekte vorübergehend einstellen, falls sie im Widerspruch zu den Projektunterlagen verwendet werden, sowie im Fall von Betrug, Verschwendung, Pflichtversäumnis oder Misswirtschaft. Der Exekutivdirektor legt dem Rat auf seiner nächsten Tagung einen Bericht zur Prüfung vor. Der Rat ergreift angemessene Maßnahmen.
(5) Der Rat kann nach vereinbarten Kriterien die Anzahl der Projekte und Vorprojekte, die ein Mitglied oder der Exekutivdirektor in einem bestimmten Projektzyklus einreichen kann, beschränken. Der Rat kann auch nach einem entsprechenden Bericht des Exekutivdirektors angemessene Maßnahmen einschließlich der zeitweiligen oder endgültigen Aufhebung der Trägerschaft eines Vorprojektes oder Projektes ergreifen.
Artikel 26 Ausschüsse und nachgeordnete Gremien
(1) Hiermit werden die folgenden Ausschüsse der Organisation, die allen Mitgliedern offen stehen, eingesetzt:
(2) Der Rat kann durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 Ausschüsse und nachgeordnete Organe einsetzen oder auflösen, soweit dies zweckdienlich ist.
(3) Der Rat legt die Funktionsweise und den Aufgabenbereich der Ausschüsse und anderer nachgeordneter Organe fest. Die Ausschüsse und anderen nachgeordneten Organe sind dem Rat unterstellt und unterliegen dessen Weisungsbefugnis.
Kapitel VIII
Statistiken, Untersuchungen und Information
Artikel 27 Statistiken, Untersuchungen und Information
(1) Der Rat ermächtigt den Exekutivdirektor, enge Beziehungen zu den zuständigen zwischenstaatlichen, staatlichen und nicht staatlichen Organisationen herzustellen und zu unterhalten, um die Verfügbarkeit neuer und zuverlässiger Daten und Informationen unter anderem über die Produktion und den Handel mit Tropenholz, Trends und Datenabweichungen sowie zweckdienliche Informationen über nicht tropisches Holz und über die Bewirtschaftung von Wirtschaftswäldern sichern zu helfen. Soweit dies für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich ist, wird die Organisation in Zusammenarbeit mit diesen Organisationen diese Informationen sammeln, ordnen, auswerten und veröffentlichen.
(2) Die Organisation trägt zu den Bemühungen um eine Standardisierung und Harmonisierung des internationalen Berichtswesens in Forstangelegenheiten bei und achtet dabei darauf, dass es bei der Datensammlung der verschiedenen Organisationen zu keinen Überschneidungen und Doppelungen kommt.
(3) Die Mitglieder legen die vom Rat angeforderten Statistiken und Informationen über Holz und Maßnahmen zur Umsetzung einer nachhaltigen Bewirtschaftung von Wirtschaftswäldern sowie sonstige zweckdienliche Informationen in dem größtmöglichen Umfang, der mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht unvereinbar ist, innerhalb des vom Exekutivdirektor festgesetzten Zeitraums vor. Der Rat entscheidet über die Art der nach diesem Absatz vorzulegenden Informationen und über die Form, in der sie zu unterbreiten sind.
(4) Auf Antrag oder sofern erforderlich, bemüht sich der Rat, die technischen Kapazitäten insbesondere der in der Entwicklung befindlichen Mitgliedsländer auszubauen, um den Pflichten aus diesem Übereinkommen in Bezug auf Statistiken und Berichte nachkommen zu können.
(5) Hat ein Mitglied in zwei aufeinander folgenden Jahren die nach Absatz 3 vorgeschriebenen Statistiken und Informationen nicht vorgelegt und den Exekutivdirektor nicht um Unterstützung ersucht, fordert der Exekutivdirektor zunächst das betreffende Mitglied dazu auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine Erläuterung zu geben. Falls keine zufrieden stellende Erläuterung gegeben wird, ergreift der Rat die ihm geeignet erscheinenden Maßnahmen.
(6) Der Rat veranlasst die Durchführung aller zweckdienlichen Untersuchungen über die Trends sowie die kurz- und langfristigen Probleme der internationalen Holzmärkte und über die Fortschritte, die zur Durchsetzung einer nachhaltigen Bewirtschaftung gemacht werden.
Artikel 28 Jahresbericht und zweijährliche Überprüfung
(1) Der Rat veröffentlicht einen Jahresbericht über seine Tätigkeit sowie alle anderen Informationen, die er für zweckdienlich erachtet.
(2) Der Rat überprüft und beurteilt alle zwei Jahre
(3) Die Überprüfung erfolgt anhand
(4) Der Rat unterstützt den Meinungsaustausch unter den Mitgliedsländern in Bezug auf
(5) Auf Ersuchen bemüht sich der Rat, die technische Kapazität der Mitgliedsländer, insbesondere der in der Entwicklung befindlichen Mitgliedsländer, auszubauen, um die für eine angemessene Weitergabe von Informationen erforderlichen Daten zu erhalten, einschließlich der Bereitstellung von Mitteln für die Ausbildung und von Einrichtungen für die Mitglieder.
(6) Die Ergebnisse der Überprüfung werden in den entsprechenden Berichten über die Sitzungen des Rates aufgenommen.
Kapitel IX
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 29 Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder
(1) Während der Laufzeit dieses Übereinkommens bemühen sich die Mitglieder nach besten Kräften, die Erreichung seiner Ziele zu fördern und dem zuwiderlaufende Maßnahmen zu vermeiden, und arbeiten hierbei zusammen.
(2) Die Mitglieder verpflichten sich, die Beschlüsse des Rates aufgrund dieses Übereinkommens anzuerkennen und umzusetzen, und führen keine Maßnahmen durch, welche diese Beschlüsse einengen oder ihnen zuwiderlaufen würden.
Artikel 30 Befreiung von Verpflichtungen
(1) Sofern dies aufgrund von in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich vorgesehenen außergewöhnlichen Umständen oder Notfällen oder höherer Gewalt erforderlich ist, kann der Rat durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 ein Mitglied von einer Verpflichtung nach diesem Übereinkommen befreien, wenn er von diesem Mitglied eine zufrieden stellende Erklärung über die Gründe für die Nichterfüllung der Verpflichtung erhalten hat.
(2) Bei einer Befreiung nach Absatz 1 legt der Rat ausdrücklich die Bedingungen, die Geltungsdauer und die Gründe für eine solche Befreiung dar.
Artikel 31 Beschwerden und Streitigkeiten
Jedes Mitglied kann beim Rat Beschwerde darüber, dass ein Mitglied seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachgekommen ist, und jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens vorlegen. Die Entscheidungen des Rates über diese Angelegenheiten werden ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens durch Konsens getroffen und sind endgültig und bindend.
Artikel 32 Differenzierte Maßnahmen und Abhilfemaßnahmen sowie Sondermaßnahmen
(1) In der Entwicklung befindliche Verbrauchermitglieder, deren Interessen durch die im Rahmen dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen beeinträchtigt werden, können beim Rat angemessene differenzierte Maßnahmen und Abhilfemaßnahmen beantragen. Der Rat prüft, ob er solche angemessenen Maßnahmen im Einklang mit Abschnitt III Absätze 3 und 4 der Entschließung 93 (IV) der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung treffen soll.
(2) Die Mitglieder in der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder entsprechend der Begriffsbestimmung der Vereinten Nationen können beim Rat Sondermaßnahmen nach Abschnitt III Absatz 4 der Entschließung 93 (IV) und nach den Absätzen 56 und 57 der Pariser Erklärung und des Aktionsprogramms für die am wenigsten entwickelten Länder für die neunziger Jahre beantragen.
Artikel 33 Überprüfung
Der Rat kann die Anwendung dieses Abkommens, einschließlich der Ziele und der Finanzierungsmechanismen, fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten überprüfen.
Artikel 34 Nichtdiskriminierung
Dieses Übereinkommen berechtigt nicht dazu, Maßnahmen zur Beschränkung oder zum Verbot des Internationalen Handels mit Holz und Holzerzeugnissen anzuwenden, insbesondere soweit solche Maßnahmen die Einfuhr und Verwendung von Holz und Holzerzeugnissen betreffen.
Kapitel X
Schlussbestimmungen
Artikel 35 Verwahrer
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.
Artikel 36 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung
(1) Dieses Übereinkommen liegt vom 3. April 2006 bis einen Monat nach seinem Inkrafttreten am Sitz der Vereinten Nationen für die zur Konferenz der Vereinten Nationen für die Aushandlung eines Folgeübereinkommens des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994 eingeladenen Regierungen zur Unterzeichnung auf.
(2) Jede in Absatz 1 bezeichnete Regierung kann
(3) Bei Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder Beitritt oder vorläufiger Anwendung hinterlegen die Europäische Gemeinschaft oder jede zwischenstaatliche Organisation nach Artikel 5 Absatz 1 eine von der zuständigen Stelle einer solchen Organisation ausgestellte Erklärung, in der die Art und der Umfang ihrer Zuständigkeiten in den von diesem Übereinkommen erfassten Bereichen aufgeführt sind, und unterrichtet den Verwahrer über jede wesentliche Änderung dieser Zuständigkeiten. Erklärt eine solche Organisation, für alle von diesem Übereinkommen erfassten Angelegenheiten die ausschließliche Zuständigkeit zu besitzen, so gehen die Mitgliedstaaten solcher Organisationen nicht nach Artikel 36 Absatz 2, Artikel 37 und Artikel 38 vor, oder sie gehen nach Artikel 41 vor oder ziehen ihre Notifikation der vorläufigen Anwendung nach Artikel 38 zurück.
Artikel 37 Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen steht Regierungen zu den vom Rat festgelegten Bedingungen, die auch eine Frist für die Hinterlegung der Beitrittsurkunde umfassen, zum Beitritt offen. Diese Bedingungen übermittelt der Rat dem Verwahrer. Der Rat kann jedoch Regierungen, die innerhalb der in den Beitrittsbedingungen festgesetzten Frist nicht beitreten können, Fristverlängerungen gewähren.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Verwahrer.
Artikel 38 Notifikation der vorläufigen Anwendung
Eine Unterzeichnerregierung, die dieses Übereinkommen ratifizieren, annehmen oder genehmigen will, oder eine Regierung, für die der Rat Beitrittsbedingungen festgelegt hat, die jedoch ihre Urkunde noch nicht hinterlegen konnte, kann dem Verwahrer jederzeit notifizieren, dass sie nach Maßgabe ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften dieses Übereinkommen von seinem Inkrafttreten nach Artikel 39 an oder, wenn es bereits in Kraft ist, von einem bestimmten Tag an vorläufig anwenden wird.
Artikel 39 Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt am 1. Februar 2008 oder an einem späteren Tag endgültig in Kraft, wenn 12 Regierungen von Erzeugermitgliedern mit mindestens 60 vom Hundert der Gesamtstimmen nach Anhang A und 10 Regierungen von den in Anhang B aufgeführten Verbrauchermitgliedern, auf die im Referenzjahr 2005 60 vom Hundert der weltweiten Tropenholzeinfuhren entfielen, dieses Übereinkommen nach Artikel 36 Absatz 2 oder nach Artikel 37 endgültig unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben.
(2) Ist dieses Übereinkommen nicht am 1. Februar 2008 endgültig in Kraft getreten, so tritt es an diesem Tag oder an einem anderen Tag innerhalb der nächsten sechs Monate vorläufig in Kraft, wenn 10 Regierungen von Erzeugermitgliedern mit mindestens 50 vom Hundert der Gesamtstimmen nach Anhang A und sieben Regierungen von den in Anhang B aufgeführten Verbrauchermitgliedern, auf die im Referenzjahr 2005 weltweit 50 vom Hundert der Tropenholzeinfuhren entfielen, dieses Übereinkommen nach Artikel 36 Absatz 2 oder nach Artikel 38 endgültig unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben.
(3) Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach Absatz 1 oder Absatz 2 bis zum 1. September 2008 nicht erfüllt, so lädt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Regierungen, die dieses Übereinkommen nach Artikel 36 Absatz 2 endgültig unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt oder dem Verwahrer notifiziert haben, dass sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden werden, ein, zum frühestmöglichen Zeitpunkt zusammenzutreten, um zu beschließen, ob sie dieses Übereinkommen untereinander ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig in Kraft setzen wollen. Die Regierungen, die beschließen, dieses Übereinkommen untereinander vorläufig in Kraft zu setzen, können von Zeit zu Zeit zusammentreten, um die Lage zu überprüfen und zu entscheiden, ob dieses Übereinkommen zwischen ihnen endgültig in Kraft treten soll.
(4) Für jede Regierung, die dem Verwahrer nicht nach Artikel 38 notifiziert hat, dass sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden wird, und die ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt, tritt es am Tag dieser Hinterlegung in Kraft.
(5) Der Exekutivdirektor der Organisation beruft den Rat so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens ein.
Artikel 40 Änderungen
(1) Der Rat kann durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 den Mitgliedern eine Änderung dieses Übereinkommens empfehlen.
(2) Der Rat setzt den Tag fest, bis zu dem die Mitglieder dem Verwahrer notifizieren müssen, dass sie die Änderung annehmen.
(3) Eine Änderung tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Annahmenotifikation von Mitgliedern, die mindestens zwei Drittel der Erzeugermitglieder umfassen und auf die mindestens 75 vom Hundert der Stimmen der Verbrauchermitglieder entfallen, beim Verwahrer eingegangen sind.
(4) Nachdem der Verwahrer dem Rat mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderung erfüllt sind, kann ein Mitglied - ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 über den vom Rat festzusetzenden Tag - dem Verwahrer noch seine Annahme der Änderung notifizieren, sofern diese Notifikation vor Inkrafttreten der Änderung erfolgt.
(5) Ein Mitglied, das seine Annahme einer Änderung bis zu dem Tag, an dem diese Änderung in Kraft tritt, nicht notifiziert hat, scheidet mit diesem Tag als Vertragspartei dieses Übereinkommens aus, sofern es nicht dem Rat überzeugend dargelegt hat, dass die Annahme wegen Schwierigkeiten bei der Durchführung seiner verfassungsrechtlichen oder institutionellen Verfahren nicht rechtzeitig herbeigeführt werden konnte, und sofern der Rat nicht beschließt, die für die Annahme festgesetzte Frist für dieses Mitglied zu verlängern. Ein solches Mitglied wird durch die Änderung nicht gebunden, bis es deren Annahme notifiziert hat.
(6) Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderung bis zu dem vom Rat festgesetzten Tag nicht erfüllt, so gilt die Änderung als zurückgezogen.
Artikel 41 Rücktritt
(1) Ein Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Rücktrittsanzeige von diesem Übereinkommen zurücktreten. Das Mitglied setzt gleichzeitig den Rat von diesem Schritt in Kenntnis.
(2) Der Rücktritt wird 90 Tage nach Eingang der Anzeige beim Verwahrer wirksam.
(3) Von einem Mitglied nach diesem Übereinkommen eingegangene finanzielle Verpflichtungen gegenüber der Organisation enden nicht mit seinem Rücktritt.
Artikel 42 Ausschluss
Stellt der Rat fest, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, und stellt er ferner fest, dass durch diese Verletzung die Durchführung dieses Übereinkommens erheblich beeinträchtigt wird, so kann er dieses Mitglied durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 von diesem Übereinkommen ausschließen. Der Rat notifiziert dies umgehend dem Verwahrer. Sechs Monate nach dem Beschluss des Rates scheidet das Mitglied als Vertragspartei dieses Übereinkommens aus.
Artikel 43 Kontenabrechnung mit zurückgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern oder Mitgliedern, die nicht in der Lage sind, eine Änderung anzunehmen
(1) Der Rat regelt die Kontenabrechnung mit einem Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausscheidet, weil es
(2) Der Rat behält die festgesetzten Beiträge oder die Beiträge, die von einem Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausscheidet, auf ein nach Artikel 18 eingerichtetes Finanzkonto eingezahlt worden sind, ein.
(3) Ein Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausgeschieden ist, hat keinen Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös oder an anderen Vermögenswerten der Organisation. Ein solches Mitglied haftet auch nicht für irgendeinen Teil eines etwaigen Defizits der Organisation bei Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens.
Artikel 44 Geltungsdauer, Verlängerung und Außerkraftsetzung
(1) Dieses Übereinkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren nach seinem Inkrafttreten in Kraft, sofern der Rat nicht durch besondere Abstimmung beschließt, es nach diesem Artikel zu verlängern, neu auszuhandeln oder außer Kraft zu setzen.
(2) Der Rat kann durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 beschließen, dieses Übereinkommen zweimal und zwar um einen ersten Zeitraum von fünf Jahren und um einen zusätzlichen Zeitraum von drei Jahren zu verlängern.
(3) Ist vor Ablauf des in Absatz 1 genannten Zehnjahreszeitraums bzw. vor Ablauf einer Verlängerungszeit nach Absatz 2 ein neues Übereinkommen zur Ablösung dieses Übereinkommens ausgehandelt worden, aber noch nicht endgültig oder vorläufig in Kraft getreten, so kann der Rat dieses Übereinkommen durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 bis zum endgültigen oder vorläufigen Inkrafttreten des neuen Übereinkommens verlängern.
(4) Wird ein neues Übereinkommen ausgehandelt und tritt es während einer Verlängerungszeit für dieses Übereinkommen nach Absatz 2 oder 3 in Kraft, so tritt dieses verlängerte Übereinkommen mit Inkrafttreten des neuen Übereinkommens außer Kraft.
(5) Der Rat kann jederzeit durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 beschließen, dieses Übereinkommen mit Wirkung von einem von ihm bestimmten Zeitpunkt außer Kraft setzen.
(6) Ungeachtet des Außerkrafttretens dieses Übereinkommens bleibt der Rat höchstens 18 Monate weiterbestehen, um die Auflösung der Organisation, einschließlich der Kontenabrechnung, durchzuführen; vorbehaltlich der einschlägigen Beschlüsse, die durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 zu fassen sind, hat er während dieser Zeit alle Befugnisse und Aufgaben, die für diese Zwecke notwendig sind.
(7) Der Rat notifiziert dem Verwahrer alle nach diesem Artikel gefassten Beschlüsse.
Artikel 45 Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Artikel 46 Ergänzende Bestimmungen und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Übereinkommen ist das Folgeübereinkommen des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994.
(2) Alle von der Organisation oder einem ihrer Organe oder in deren Namen nach dem Internationalen Tropenholz-Übereinkommen von 1983 und/oder dem Internationalen Tropenholz-Übereinkommen von 1994 ergriffenen Maßnahmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft sind und bei denen nicht vorgesehen ist, dass sie zu diesem Zeitpunkt auslaufen, bleiben wirksam, sofern sie nicht aufgrund dieses Übereinkommens geändert werden.s
| Verzeichnis der an der Konferenz der Vereinten Nationen für die Aushandlung eines Folgeübereinkommens des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994 beteiligten Regierungen, die potenzielle Erzeugermitglieder im Sinne des Artikels 2 (Begriffsbestimmungen) sind, und vorläufige Zuteilung der Stimmen nach Artikel 10 (Verteilung der Stimmen) | Anhang A |
| Mitglieder | Gesamtstimmen |
| AFRIKA | 249 |
| Angola | 18 |
| Benin | 17 |
| Cöte d'Ivoire * | 18 |
| Demokratische Republik Kongo * | 18 |
| Gabun * | 18 |
| Ghana * | 18 |
| Kamerun * | 18 |
| Liberia * | 18 |
| Madagaskar | 18 |
| Nigeria * | 18 |
| Republik Kongo * | 18 |
| Ruanda | 17 |
| Togo * | 17 |
| Zentralafrikanische Republik * | 18 |
| Asiatisch-Pazifischer Raum | 389 |
| Fidschi * | 14 |
| Indien * | 22 |
| Indonesien * | 131 |
| Kambodscha * | 15 |
| Malaysia * | 105 |
| Myanmar * | 33 |
| Papua-Neuguinea * | 25 |
| Philippinen * | 14 |
| Thailand * | 16 |
| Vanuatu * | 14 |
| Lateinamerika und Karibik | 362 |
| Barbados | 7 |
| Bolivien * | 19 |
| Brasilien * | 157 |
| Costa Rica | 7 |
| Dominikanische Republik | 7 |
| Ecuador * | 11 |
| Guatemala * | 8 |
| Guyana * | 12 |
| Haiti | 7 |
| Honduras * | 8 |
| Kolumbien * | 19 |
| Mexiko * | 15 |
| Nicaragua | 8 |
| Panama * | 8 |
| Paraguay | 10 |
| Peru * | 24 |
| Suriname * | 10 |
| Trinidad und Tobago * | 7 |
| Venezuela * | 18 |
| Summe | 1.000 |
| * Mitglieder des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994. | |
| Verzeichnis der an der Konferenz der Vereinten Nationen für die Aushandlung eines Folgeübereinkommens des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994 beteiligten Regierungen, die potenzielle Verbrauchermitglieder im Sinne des Artikels 2 (Begriffsbestimmungen) sind | Anhang B |
Ägypten *
Albanien
Algerien
Australien *
China *
Europäische Gemeinschaft *
Belgien *
Deutschland *
Estland
Finnland *
Frankreich *
Griechenland *
Irland *
Italien *
Litauen
Luxembourg *
Niederlande *
Österreich *
Polen
Portugal *
Slowakei Spanien *
Schweden *
Tschechische Republik
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland *
Iran (Islamische Republik)
Irak
Japan *
Kanada *
Lesotho
Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija
Marokko
Nepal *
Neuseeland *
Norwegen *
Republik Korea *
Schweiz *
Vereinigte Staaten von Amerika *
______
*) Mitglieder des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994.
| ENDE | |