umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 718/2007 zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1085/2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (4)
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Kapitel II
Programmierung
Abschnitt 1
Programme
Artikel 91 Ausarbeitung und Genehmigung grenzübergreifender Programme
(1) Die Hilfe für die grenzübergreifende Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 wird grundsätzlich im Rahmen von Mehrjahresprogrammen für grenzübergreifende Zusammenarbeit (nachstehend "grenzübergreifende Programme" genannt) geleistet.
(2) Für jede Grenze oder Gruppe von Grenzen werden von einer geeigneten Gruppe von Gebieten der NUTS-Ebene 3 oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, entsprechenden Gebieten grenzübergreifende Programme ausgearbeitet.
(3) Jedes grenzübergreifende Programm wird von den teilnehmenden Ländern gemeinsam in Zusammenarbeit mit den in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Partnern ausgearbeitet.
(4) Die teilnehmenden Länder legen der Kommission gemeinsam einen Vorschlag für ein grenzübergreifendes Programm vor, das alle in Artikel 94 genannten Elemente enthält.
(5) Die Kommission prüft das vorgeschlagene grenzübergreifende Programm, um festzustellen, ob es alle in Artikel 94 genannten Elemente enthält und ob es zur Verwirklichung der Ziele und Prioritäten der einschlägigen indikativen Mehrjahresplanungsdokumenten nach Artikel 5 beiträgt.
Ist die Kommission der Auffassung, dass ein grenzübergreifendes Programm nicht alle in Artikel 94 genannten Elemente enthält oder nicht den Zielen und Prioritäten der indikativen Mehrjahresplanungsdokumenten entspricht, so kann sie die teilnehmenden Länder auffordern, alle erforderlichen zusätzlichen Informationen zu übermitteln und gegebenenfalls das vorgeschlagene Programm entsprechend zu ändern.
(6) Die Kommission nimmt das grenzübergreifende Programm durch Beschluss an.
Artikel 92 Finanzierungsvereinbarungen 10
(1) Für grenzübergreifende Programme für die Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a werden auf der Grundlage des Beschlusses nach Artikel 91 Absatz 6 mehrjährige Finanzierungsvereinbarungen zwischen der Kommission und jedem der an dem Programm teilnehmenden begünstigten Länder geschlossen.
Wird das grenzübergreifende Programm nach der Übergangsregelung des Artikels 99 durchgeführt, so werden zwischen der Kommission und jedem der an dem Programm teilnehmenden begünstigten Länder jährliche oder mehrjährige Finanzierungsvereinbarungen geschlossen. Jede dieser Finanzierungsvereinbarungen betrifft den Beitrag der Gemeinschaft für das betreffende begünstigte Land und das betreffende Jahr bzw. die betreffenden Jahre nach dem in Artikel 99 Absatz 2 genannten Finanzierungsplan.
(2) Für grenzübergreifende Programme für die Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b werden auf der Grundlage des Beschlusses nach Artikel 91 Absatz 6 jährliche oder mehrjährige Finanzierungsvereinbarungen zwischen der Kommission und jedem der an dem Programm teilnehmenden begünstigten Länder geschlossen. Jede dieser Finanzierungsvereinbarungen betrifft den Beitrag der Gemeinschaft für das betreffende begünstigte Land und das betreffende Jahr bzw. die betreffenden Jahre nach dem in Artikel 94 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Finanzierungsplan.
Artikel 93 Änderung der grenzübergreifenden Programme
(1) Auf Initiative der teilnehmenden Länder oder auf Initiative der Kommission im Einvernehmen mit den teilnehmenden Ländern können die grenzübergreifenden Programme überprüft und die verbleibenden Teile der Programme gegebenenfalls geändert werden:
(2) Die Kommission nimmt das geänderte grenzübergreifende Programm durch Beschluss an, und es werden entsprechende neue Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 92 geschlossen.
Gegebenenfalls findet Artikel 9 Absatz 3 der IPA-Verordnung Anwendung.
Artikel 94 Inhalt der grenzübergreifenden Programme 10
(1) Jedes grenzübergreifende Programm enthält die folgenden Informationen:
(2) Ferner enthalten die grenzübergreifenden Programme für die Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a einen auf den indikativen Mehrjahresfinanzrahmen gestützten Finanzierungsplan ohne Aufschlüsselung nach teilnehmenden Ländern mit einer Tabelle, in der für jedes Jahr des indikativen Mehrjahresfinanzrahmens und für jede Prioritätsachse der Betrag des Beitrags der Gemeinschaft und der entsprechende Satz sowie der von den einzelstaatlichen Partnern finanzierte Betrag angegeben sind.
Die grenzübergreifenden Programme für die Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b enthalten einen auf den indikativen Mehrjahresfinanzrahmen gestützten Finanzierungsplan mit einer Tabelle für jedes teilnehmende Land, in der für jedes Jahr des indikativen Mehrjahresfinanzrahmens und für jede Prioritätsachse der Betrag des Beitrags der Gemeinschaft und der entsprechende Satz sowie gegebenenfalls der von den einzelstaatlichen Partnern finanzierte Betrag angegeben sind.
Abschnitt 2
Vorhaben
Artikel 95 Auswahl der Vorhaben 10
(1) Im Rahmen der grenzübergreifenden Programm werden gemeinsame Vorhaben finanziert, die von den teilnehmenden Ländern gemeinsam nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für das gesamte förderfähige Gebiet ausgewählt wurden.
Die teilnehmenden Länder können gemeinsame Vorhaben auch außerhalb von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festlegen. In diesem Fall wird das gemeinsame Vorhaben im grenzübergreifenden Programm ausdrücklich erwähnt oder, sofern es mit den Prioritäten oder den Maßnahmen des grenzübergreifenden Programms vereinbar ist, nach dessen Annahme durch Beschluss des gemischten Monitoringausschusses nach Artikel 110 bzw. Artikel 142 festgelegt.
(2) An den für die grenzübergreifenden Programme ausgewählten Vorhaben sind Endempfänger aus mindestens zwei teilnehmenden Ländern beteiligt, die in mindestens einer der folgenden Formen zusammenarbeiten: gemeinsame Ausarbeitung, gemeinsame Durchführung, gemeinsames Personal, gemeinsame Finanzierung.
(3) Bei grenzübergreifenden Programmen für die Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a sind Endempfänger aus mindestens einem der teilnehmenden Mitgliedstaaten und einem der teilnehmenden begünstigten Länder beteiligt.
(4) Die ausgewählten Maßnahmen, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, können in einem einzigen Land durchgeführt werden, sofern sie einen eindeutigen grenzübergreifenden Vorteil mit sich bringen.
(5) In jedem Programm werden Förderkriterien für die Auswahl der Vorhaben festgelegt, mit denen Überschneidungen zwischen den verschiedenen grenzübergreifenden Programmen im Rahmen der IPA oder anderer Gemeinschaftsinstrumente vermieden werden.
Artikel 96 Zuständigkeiten des federführenden Empfängers und der übrigen Empfänger 10
(1) Bei grenzübergreifenden Programmen für die Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a ernennen die Endempfänger eines Vorhabens einen von ihnen zum federführenden Empfänger, bevor der Vorschlag für das Vorhaben vorgelegt wird. Der federführende Empfänger ist in einem der teilnehmenden Länder ansässig und ist dafür zuständig,
(2) Bei grenzübergreifenden Programmen für die Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a, die nach der Übergangsregelung des Artikels 99 durchgeführt werden,
Die federführenden Empfänger der teilnehmenden Mitgliedstaaten und begünstigten Länder gewährleisten eine enge Koordinierung der Durchführung des Vorhabens.
(3) Bei grenzübergreifenden Programmen für die Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b ernennen die Endempfänger eines Vorhabens in jedem teilnehmenden begünstigten Land einen von ihnen zum federführenden Empfänger, bevor der Vorschlag für das Vorhaben vorgelegt wird. Die federführenden Empfänger sind in dem betreffenden teilnehmenden begünstigten Land ansässig und haben für den in dem betreffenden Land durchgeführten Teil des Vorhabens die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Buchstaben a bis d.
Die federführenden Empfänger der teilnehmenden begünstigten Länder gewährleisten eine enge Koordinierung der Durchführung des Vorhabens.
(4) Jeder an dem Vorhaben beteiligte Endempfänger ist für Unregelmäßigkeiten bei den von ihm geltend gemachten Ausgaben verantwortlich.
Artikel 97 Besondere Bedingungen für den Standort der Vorhaben 10
(1) In hinreichend begründeten Fällen können Ausgaben, die bei der Durchführung von Vorhaben oder Teilen von Vorhaben in Gebieten der NUTS-Ebene 3 oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, entsprechenden Gebieten entstanden sind, die an die im Rahmen des grenzübergreifenden Programms förderfähigen Gebiete angrenzen, zu bis zu 20 % des Beitrags der Gemeinschaft zu diesem Programm aus Gemeinschaftsmitteln finanziert werden. In Ausnahmefällen kann diese Flexibilität nach Vereinbarung zwischen der Kommission und den teilnehmenden Ländern auf die Gebiete der NUTS-Ebene 2 oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, die entsprechenden Gebiete ausgedehnt werden, in denen die förderfähigen Gebiete liegen.
Auf der Ebene der Projekte können ausnahmsweise Ausgaben zuschussfähig sein, die außerhalb des Programmgebiets im Sinne des Unterabsatzes 1 entstanden sind, sofern die Ziele des Projekts nur durch diese Ausgaben verwirklicht werden konnten.
(2) Die an dem betreffenden Programm teilnehmenden Länder gewährleisten die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit dieser Ausgaben.
Die Auswahl von Vorhaben außerhalb des förderfähigen Gebietes nach Absatz 1 wird bestätigt
Kapitel III
Durchführung
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 98 Durchführungsmodalitäten
(1) Bei der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a werden die Programme grundsätzlich im Wege der geteilten Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten von den in Artikel 102 genannten Behörden durchgeführt, die die Verantwortung für die Durchführung des grenzübergreifenden Programms in den teilnehmenden Mitgliedstaaten und begünstigten Ländern tragen.
Zu diesem Zweck müssen die an einem grenzübergreifenden Programm teilnehmenden Mitgliedstaaten und begünstigten Länder in der Lage sein, das gesamte Programm nach den Bestimmungen des Abschnitts 2 im gesamten förderfähigen Gebiet durchzuführen.
Bevor die Kommission das grenzübergreifende Programm nach Artikel 91 Absatz 6 annimmt, kann sie von den teilnehmenden Ländern Informationen verlangen, die sie als erforderlich ansieht, um sich zu vergewissern, dass die in Artikel 102 genannten Behörden in der Lage sind, die Pflichten nach Abschnitt 2 zu erfüllen.
Sind die an einem grenzübergreifenden Programm teilnehmenden Mitgliedstaaten und begünstigten Länder noch nicht bereit, das gesamte Programm nach diesen Modalitäten durchzuführen, so findet die Übergangsregelung des Artikels 99 Anwendung.
(2) Bei der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b werden die Programme im Wege der zentralen oder der dezentralen Mittelverwaltung nach Artikel 53 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durchgeführt; die Verantwortung für die Durchführung des Programms in jedem teilnehmenden Land tragen die Kommission bzw. der nationale Anweisungsbefugte und die operativen Strukturen in dem betreffenden Land.
In diesem Fall werden die grenzübergreifenden Programme nach den Bestimmungen des Abschnitts 3 durchgeführt.
Bei der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b ist die dezentrale Mittelverwaltung das Ziel für alle begünstigten Länder.
Artikel 99 Übergangsregelung
(1) Sind die teilnehmenden Länder bei der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a noch nicht bereit, das gesamte grenzübergreifende Programm im Wege der geteilten Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten nach den Bestimmungen des Abschnitts 2 durchzuführen, so wird das Programm nach der Übergangsregelung dieses Artikels durchgeführt.
(2) Der im grenzübergreifenden Programm enthaltende Finanzierungsplan nach Artikel 94 Absatz 2 Unterabsatz 1 enthält
(3) Der die teilnehmenden Mitgliedstaaten betreffende Teil des grenzübergreifenden Programms wird nach den Bestimmungen des Abschnitts 2 durchgeführt.
Der die teilnehmenden begünstigten Länder betreffende Teil des grenzübergreifenden Programms wird nach den Bestimmungen des Abschnitts 3 mit Ausnahme des Artikels 142 durchgeführt. Die Bestimmungen über den gemischten Monitoringausschuss nach Artikel 110 finden Anwendung.
(4) In den Durchführungsbestimmungen für das grenzübergreifende Programm nach Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe h wird zwischen den für die teilnehmenden Mitgliedstaaten geltenden und den für die teilnehmenden begünstigten Länder geltenden Modalitäten differenziert.
(5) Wenn die gemeinsamen Vorhaben nach Artikel 95 ausgewählt sind, gewährt die Verwaltungsbehörde dem federführenden Empfänger der teilnehmenden Mitgliedstaaten einen Zuschuss.
Im Falle der dezentralen Mittelverwaltung gewähren die operativen Strukturen in den teilnehmenden begünstigten Ländern den federführenden Begünstigten der betreffenden Länder Zuschüsse.
Im Falle der zentralen Mittelverwaltung gewährt die Kommission dem federführenden Empfänger in jedem teilnehmenden begünstigten Land einen Zuschuss.
Artikel 100 Außerkrafttreten der Übergangsregelung
(1) Sind die teilnehmenden Länder bereit, zur Durchführung im Wege der geteilten Mittelverwaltung nach Artikel 98 Absatz 1 überzugehen, so legen sie der Kommission ein geändertes grenzübergreifendes Programm vor, das einen auf den indikativen Mehrjahresfinanzrahmen für die folgenden drei Jahre gestützten Finanzierungsplan enthält; gleichzeitig legen sie nach Artikel 117 eine geänderte Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme vor, der ein geänderter Bericht und eine geänderte Stellungnahme beigefügt sind.
Die Kommission überprüft das grenzübergreifende Programm und prüft die nach Artikel 117 vorgelegten Unterlagen. Sie entscheidet, ob ein neuer Beschluss zur Änderung des Programms gefasst werden muss, damit das Programm nach der Regelung des Artikels 98 Absatz 1 durchgeführt werden kann.
(2) Die nach der Übergangsregelung vorgenommenen Mittelbindungen für den Teil des Programms, der die teilnehmenden begünstigten Länder betrifft, werden weiter nach den in Artikel 99 genannten Bestimmungen ausgeführt.
Abschnitt 2
Grenzübergreifende Programme zwischen begünstigten Ländern und Mitgliedstaaten
Unterabschnitt 1
Verwaltungs- und Kontrollsysteme
Artikel 101 Allgemeine Grundsätze
In den Verwaltungs- und Kontrollsystemen für die von den teilnehmenden Ländern eingerichteten grenzübergreifenden Programme ist Folgendes vorgesehen:
Artikel 102 Benennung der Behörden
(1) Die an einem grenzübergreifenden Programm teilnehmenden Länder benennen eine Verwaltungsbehörde, eine Bescheinigungsbehörde und eine Prüfbehörde, die in einem der an dem grenzübergreifenden Programm teilnehmenden Mitgliedstaaten eingerichtet werden. Nach Artikel 104 nimmt die Bescheinigungsbehörde die Zahlungen der Kommission entgegen und leistet in der Regel die Zahlungen an den federführenden Empfänger.
Die Verwaltungsbehörde richtet nach Rücksprache mit den an dem Programm teilnehmenden Ländern ein gemeinsames technisches Sekretariat ein. Das gemeinsame technische Sekretariat unterstützt die Verwaltungsbehörde und den gemischten Monitoringausschuss nach Artikel 110 sowie gegebenenfalls die Prüfbehörde und die Bescheinigungsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Das gemeinsame technische Sekretariat kann Außenstellen in den anderen teilnehmenden Ländern haben.
(2) Die Prüfbehörde für das grenzübergreifende Programm wird von einer Rechnungsprüfergruppe unterstützt, die sich aus je einem Vertreter der an dem grenzübergreifenden Programm teilnehmenden Länder zusammensetzt und die in Artikel 105 vorgesehenen Aufgaben erfüllt. Die Rechnungsprüfergruppe wird spätestens drei Monate nach dem Beschluss zur Genehmigung des grenzübergreifenden Programms eingesetzt. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. Den Vorsitz in der Gruppe führt die Prüfbehörde für das grenzübergreifende Programm.
Die teilnehmenden Länder können einstimmig beschließen, dass die Prüfbehörde ermächtigt ist, die in Artikel 105 vorgesehenen Aufgaben im gesamten Programmgebiet direkt zu erfüllen, ohne dass eine Rechnungsprüfergruppe nach Unterabsatz 1 eingesetzt werden muss.
Die Rechnungsprüfer sind von dem in Artikel 108 genannten Kontrollsystem unabhängig.
(3) Jedes an dem grenzübergreifenden Programm teilnehmende Land ernennt Vertreter, die in den gemischten Monitoringausschuss nach Artikel 110 entsandt werden.
(4) Werden Aufgaben der Verwaltungsbehörde oder der Bescheinigungsbehörde von einer zwischengeschalteten Stelle wahrgenommen, so sind die betreffenden Regelungen förmlich schriftlich festzuhalten.
Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Verwaltungsbehörde, die Prüfbehörde und die Bescheinigungsbehörde gelten für die zwischengeschaltete Stelle.
Artikel 103 Aufgaben der Verwaltungsbehörde 10
(1) Die Verwaltungsbehörde ist für die Verwaltung und Durchführung des grenzübergreifenden Programms nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zuständig und insbesondere dafür,
(2) Die Verwaltungsbehörde legt, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem federführenden Endempfänger, die Durchführungsregelungen für jedes Vorhaben fest.
Artikel 104 Aufgaben der Bescheinigungsbehörde 10
Die Bescheinigungsbehörde für ein grenzübergreifendes Programm ist insbesondere dafür zuständig,
Für die Zwecke der Punkte i), ii) und iii) werden die Gesamtbeträge der der Kommission im Einklang mit Artikel 138 Absatz 2 dieser Verordnung nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldeten Unregelmäßigkeiten für jede Prioritätsachse vorgelegt.
Für die Zwecke von Punkt iv) ist jeder Betrag im Zusammenhang mit einer der Kommission im Einklang mit Artikel 138 Absatz 2 dieser Verordnung nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldeten Unregelmäßigkeit mit der dieser Unregelmäßigkeit zugeordneten Referenznummer oder auf andere geeignete Weise zu kennzeichnen.
Die Bescheinigungsbehörde gibt für jeglichen Betrag, auf den unter Punkt iv) Bezug genommen wird, an, ob der Gemeinschaftsanteil zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union gehen soll.
Wenn die Kommission innerhalb eines Jahres nach Vorlage der Erklärung keine Informationen im Sinne des Artikels 114 Absatz 2 dieser Verordnung anfordert, die teilnehmenden Länder nicht schriftlich über ihre Absicht unterrichtet, eine Untersuchung hinsichtlich dieses Betrags einzuleiten, oder das teilnehmende Land auffordert, das Wiedereinziehungsverfahren fortzusetzen, geht der Gemeinschaftsanteil zu Lasten des Gesamthaushalts der Europäischen Union.
Die zeitliche Begrenzung auf ein Jahr gilt nicht, falls Betrugsverdacht besteht oder ein Betrug nachgewiesen wurde.
Artikel 105 Aufgaben der Prüfbehörde 10
(1) Die Prüfbehörde für ein grenzübergreifendes Programm ist funktionell von der Verwaltungs- und der Bescheinigungsbehörde unabhängig und insbesondere dafür zuständig,
Wird für mehrere grenzübergreifende IPA-Programme ein gemeinsames System verwendet, so können die unter Ziffer i genannten Informationen in einem Bericht zusammengefasst und ein Gutachten und eine Erklärung nach Ziffer ii für diese grenzübergreifenden Programme abgegeben werden;
(2) Die Prüfbehörde gewährleistet, dass die Prüfungen nach international anerkannten Prüfungsstandards vorgenommen werden.
(3) Werden die Prüfungen und Kontrollen nach Absatz 1 Buchstaben a und b von einer anderen Stelle als der Prüfbehörde vorgenommen, so gewährleistet die Prüfbehörde, dass diese Stellen über die notwendige funktionale Unabhängigkeit verfügen.
(4) Kann wegen der Schwächen in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen oder wegen des Umfangs der vorschriftswidrig getätigten Ausgaben im jährlichen Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c oder in der Abschlusserklärung nach Absatz 1 Buchstabe d keine uneingeschränkt positive Stellungnahme abgegeben werden, so teilt die Prüfbehörde die Gründe hierfür mit und schätzt das Ausmaß des Problems und seine finanziellen Auswirkungen.
Artikel 106 Prüfpfad
Für die Zwecke der Prüfungen nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe b wird ein Prüfpfad als ausreichend angesehen, wenn er in Bezug auf das betreffende grenzübergreifende Programm die folgenden Kriterien erfüllt:
Artikel 107 Prüfung der Vorhaben
(1) Die Prüfungen nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe b werden ab 1. Juli des Jahres nach Annahme des grenzübergreifenden Programms alle 12 Monate anhand einer Stichprobe von Vorhaben vorgenommen, die nach einer von der Prüfbehörde im Einvernehmen mit der Kommission festgelegten oder genehmigten Methode ausgewählt werden.
Die Prüfungen werden an Ort und Stelle anhand der vom Endempfänger aufbewahrten Unterlagen und Aufzeichnungen vorgenommen.
Die teilnehmenden Länder gewährleisten eine geeignete Verteilung dieser Prüfungen über den Durchführungszeitraum.
(2) Es wird geprüft, ob die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(3) Stellt sich heraus, dass die festgestellten Probleme systembedingt sind und daher ein Risiko für andere im Rahmen des grenzübergreifenden Programms durchgeführte Vorhaben besteht, so gewährleistet die Prüfbehörde, dass weitere Untersuchungen, gegebenenfalls einschließlich zusätzlicher Rechnungsprüfungen, vorgenommen werden, um das Ausmaß dieser Probleme festzustellen. Die notwendigen Präventiv- und Korrekturmaßnahmen werden von den zuständigen Behörden getroffen.
(4) Vor Abschluss eines grenzübergreifenden Programms werden mindestens 5 % der von den federführenden Empfängern geltend gemachten und der Kommission in der abschließenden Ausgabenaufstellung bescheinigten Gesamtausgaben nach Absatz 2 geprüft.
Artikel 108 Kontrollsystem 10
(1) Für die Bestätigung der Ausgaben richtet jedes teilnehmende Land ein Kontrollsystem ein, das es ermöglicht, die Lieferung der kofinanzierten Waren und die Erbringung der kofinanzierten Dienstleistungen, die Richtigkeit der Ausgaben, die für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Vorhaben oder Teile von Vorhaben geltend gemacht wurden, sowie die Vereinbarkeit dieser Ausgaben und der entsprechenden Vorhaben oder Teile dieser Vorhaben mit den Gemeinschaftsvorschriften und gegebenenfalls den einzelstaatlichen Vorschriften zu prüfen.
Zu diesem Zweck benennt jedes teilnehmende Land Prüfer, die dafür zuständig sind, die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben zu prüfen, die von den an dem Vorhaben teilnehmenden Endempfänger geltend gemacht werden. Die teilnehmenden Länder können beschließen, einen Prüfer für das gesamte Programmgebiet zu benennen.
Kann die Lieferung der kofinanzierten Waren und die Erbringung der kofinanzierten Dienstleistungen nur für das gesamte Vorhaben geprüft werden, so wird diese Prüfung von dem Prüfer des teilnehmenden Landes, in dem der Endempfänger seinen Sitz hat, oder von der Verwaltungsbehörde vorgenommen.
(2) edes teilnehmende Land gewährleistet, dass die Ausgaben von den Prüfern innerhalb von drei Monaten nach dem Tag bestätigt werden können, an dem sie den Prüfern vom Endempfänger vorgelegt wurden.
Unterabschnitt 2
Evaluierung und Monitoring
Artikel 109 Evaluierung
(1) Ziel der Evaluierung ist es, Qualität, Wirksamkeit und Konsistenz der aus Gemeinschaftsmitteln finanzierten Hilfe und die Strategie und die Durchführung der grenzübergreifenden Programme zu verbessern, wobei dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung und den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über die Umweltverträglichkeits- und die strategische Umweltprüfung Rechnung zu tragen ist.
(2) Die teilnehmenden Länder nehmen für jedes grenzübergreifende Programm gemeinsam eine Ex-ante-Evaluierung vor.
Ziel der Ex-ante-Evaluierung ist es, einen optimalen Einsatz der Haushaltsmittel im Rahmen der grenzübergreifenden Programme zu gewährleisten und die Qualität der Programmierung zu verbessern. Dabei werden Ungleichgewichte, Lücken und Entwicklungsmöglichkeiten, die zu verwirklichenden Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die quantifizierten Einzelziele, die Kohärenz mit den einschlägigen indikativen Mehrjahresplanungsdokumenten, der gemeinschaftliche Mehrwert, die aus der vorangegangenen Programmierung gewonnenen Erkenntnisse sowie die Qualität der Verfahren für Durchführung, Monitoring, Evaluierung und Finanzmanagement ermittelt und bewertet.
Die Ex-ante-Evaluierung wird dem grenzübergreifenden Programm als Anlage beigefügt.
(3) Während des Programmierungszeitraums nehmen die teilnehmenden Länder im Zusammenhang mit der Überwachung des grenzübergreifenden Programms Evaluierungen vor, insbesondere wenn bei dieser Überwachung eine erhebliche Abweichung von den ursprünglichen Zielen festgestellt wird oder wenn Vorschläge für eine Änderung des grenzübergreifenden Programms unterbreitet werden. Die Ergebnisse werden dem gemischten Monitoringausschuss für das grenzübergreifende Programm und der Kommission übermittelt.
Sind die Ergebnisse Anlass für eine Änderung der verbleibenden Teile der Programms nach Artikel 93, so werden sie im IPA-Ausschuss erörtert, wenn das geänderte grenzübergreifende Programm vorgelegt wird.
(4) Die Evaluierung wird von internen oder externen Sachverständigen oder Stellen vorgenommen, die funktionell von den in Artikel 102 genannten Bescheinigungs- und Prüfbehörden unabhängig sind. Die Ergebnisse werden nach den geltenden Vorschriften über den Zugang zu Unterlagen veröffentlicht.
(5) Die Evaluierung wird aus den Mitteln für technische Hilfe nach Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe f finanziert.
Artikel 110 Gemischter Monitoringausschuss
(1) Die teilnehmenden Länder setzen für jedes grenzübergreifende Programm innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem den teilnehmenden Ländern der Beschluss zur Genehmigung des grenzübergreifenden Programms notifiziert wird, einen gemischten Monitoringausschuss ein.
Die gemischten Monitoringausschüsse treten mindestens zweimal jährlich auf Initiative der teilnehmenden Länder oder der Kommission zusammen.
Bei grenzübergreifenden Programmen, die nach der Übergangsregelung des Artikels 99 durchgeführt werden, nimmt der gemischte Monitoringausschuss für die begünstigten Länder, in denen die Hilfe dezentral durchgeführt wird, die Aufgaben des sektoralen Monitoringausschusses nach Artikel 59 wahr.
(2) Jeder gemischte Monitoringausschuss arbeitet im Einklang mit dem von der Kommission festgelegten Mandat für gemischte Monitoringausschüsse innerhalb des institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmens der teilnehmenden Länder eine Geschäftsordnung aus, um seinen Auftrag im Einklang mit dieser Verordnung zu erfüllen. Er nimmt sie im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde und - bei Programmen, die nach der Übergangsregelung des Artikels 99 durchgeführt werden - im Einvernehmen mit den nationalen IPA-Koordinatoren der teilnehmenden begünstigten Länder an.
(3) Den Vorsitz im gemischten Monitoringausschuss führt der Vertreter eines der teilnehmenden Länder oder die Verwaltungsbehörde.
Bei der Entscheidung über seine Zusammensetzung nach Artikel 102 Absatz 3 beachten die teilnehmenden Länder Artikel 87.
(4) Die Kommission nimmt an den Arbeiten des gemischten Monitoringausschusses beratend teil. Ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Investitionsfonds kann bei grenzübergreifenden Programmen, zu denen die Europäische Investitionsbank oder der Europäische Investitionsfonds einen Beitrag leisten, beratend an den Arbeiten teilnehmen.
(5) Der gemischte Monitoringausschuss überzeugt sich nach den folgenden Bestimmungen von der Effektivität und Qualität der Durchführung des grenzübergreifenden Programms:
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