umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 718/2007 zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1085/2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (5)
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Artikel 111 Regelung für das Monitoring
(1) Die Verwaltungsbehörde und der gemischte Monitoringausschuss gewährleisten die Qualität der Durchführung des grenzübergreifenden Programms.
(2) Die Verwaltungsbehörde und der gemischte Monitoringausschuss nehmen das Monitoring mit Hilfe der finanziellen Indikatoren und der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d genannten Indikatoren vor.
(3) Für die Zwecke des Monitoring findet zwischen der Kommission und den in Artikel 102 genannten Behörden ein elektronischer Datenaustausch statt.
Artikel 112 Jährlicher Durchführungsbericht und abschließender Durchführungsbericht 10
(1) Die Verwaltungsbehörde legt der Kommission jedes Jahr spätestens am 30. Juni einen vom gemischten Monitoringausschuss genehmigten jährlichen Bericht über die Durchführung des grenzübergreifenden Programms vor. Der erste jährliche Bericht wird im zweiten Jahr nach Annahme des Programms vorgelegt.
Die Verwaltungsbehörde legt spätestens am 31. März des fünften Jahres nach der letzten Mittelbindung einen abschließenden Bericht über die Durchführung des grenzübergreifenden Programms vor.
(2) Die Berichte nach Absatz 1 enthalten Informationen über
Die unter den Buchstaben a bis g genannten Informationen können gegebenenfalls in zusammengefasster Form übermittelt werden.
Die unter den Buchstaben c und f genannten Informationen sind nur erforderlich, wenn seit dem letzten Bericht wesentliche Veränderungen eingetreten sind.
(3) Die Kommission übermittelt den teilnehmenden Ländern innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Eingangs des von der Verwaltungsbehörde vorgelegten jährlichen Durchführungsberichts eine Stellungnahme zu dessen Inhalt. Für den abschließenden Bericht über ein grenzübergreifendes Programm beträgt die Frist fünf Monate nach dem Tag des Eingangs des Berichts. Gibt die Kommission nicht innerhalb der einschlägigen Frist eine Stellungnahme ab, so gilt der Bericht als genehmigt.
Artikel 113 Jährliche Prüfung der Programme
(1) Im Hinblick auf die Verbesserung der Durchführung prüfen die Kommission und die Verwaltungsbehörde jedes Jahr, wenn der jährliche Durchführungsbericht nach Artikel 112 vorgelegt wird, die Fortschritte bei der Durchführung des grenzübergreifenden Programms, die wichtigsten im Vorjahr erzielten Ergebnisse, die finanzielle Durchführung und andere Faktoren.
Auch die im letzten jährlichen Kontrollbericht nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i angesprochenen Aspekte des Funktionierens des Verwaltungs- und Kontrollsystems können geprüft werden.
(2) Nach der in Absatz 1 genannten Prüfung kann die Kommission den teilnehmenden Ländern und der Verwaltungsbehörde Bemerkungen übermitteln; die Verwaltungsbehörde unterrichtet den gemischten Monitoringausschuss. Die teilnehmenden Länder unterrichten die Kommission über die auf diese Bemerkungen hin unternommenen Schritte.
Unterabschnitt 3
Zuständigkeiten der teilnehmenden Länder und der Kommission
Artikel 114 Verwaltung und Kontrolle
(1) Die teilnehmenden Länder sind für die Verwaltung und Kontrolle der grenzübergreifenden Programme zuständig und treffen zu diesem Zweck insbesondere die folgenden Maßnahmen:
(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der teilnehmenden Länder für die Feststellung und Behebung von Unregelmäßigkeiten und für die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge gewährleistet die Bescheinigungsbehörde, dass die infolge einer Unregelmäßigkeit gezahlten Beträge beim federführenden Empfänger wiedereingezogen werden. Die Endempfänger zahlen dem federführenden Empfänger die rechtsgrundlos gezahlten Beträge nach der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung zurück. Kann der federführende Empfänger nicht erreichen, dass der Betrag von einem Endempfänger zurückgezahlt wird, so erstattet das teilnehmende Land, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Endempfänger seinen Sitz hat, der Bescheinigungsbehörde den Betrag, der diesem Endempfänger rechtsgrundlos gezahlt wurde.
Artikel 115 Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme 10
(1) Vor Zahlung der Vorfinanzierung nach Artikel 128 legt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, der Kommission eine Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme vor, insbesondere der Organisation und der Verfahren
(2) Über die Verwaltungsbehörde, die Bescheinigungsbehörde und die zwischengeschalteten Stellen übermittelt der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat der Kommission die folgenden Informationen:
(3) Über die Prüfbehörde und die anderen Stellen übermittelt der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat der Kommission die folgenden Informationen:
Artikel 116 Bewertung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme
(1) Der Beschreibung nach Artikel 115 wird ein Bericht mit den Ergebnissen einer Bewertung der eingerichteten Systeme und einer Stellungnahme zu ihrer Vereinbarkeit mit den Artikeln 101 und 105 beigefügt. Enthält die Stellungnahme Vorbehalte, so ist in dem Bericht die Schwere der Mängel anzugeben. Das betreffende teilnehmende Land unterrichtet die Kommission über die zu treffenden Korrekturmaßnahmen und den Zeitplan für ihre Durchführung und übermittelt später eine Bestätigung, dass die Maßnahmen durchgeführt und die entsprechenden Vorbehalte zurückgenommen wurden.
(2) Der Bericht und die Stellungnahme nach Absatz 1 werden von der Prüfbehörde oder von einer öffentlichen oder privaten Stelle ausgearbeitet, die funktionell von der Verwaltungs- und der Bescheinigungsbehörde unabhängig ist und bei ihrer Arbeit international anerkannte Prüfungsstandards beachtet.
(3) Entspricht das Verwaltungs- und Kontrollsystem im Wesentlichen dem bestehenden System für die Hilfe nach der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, so können bei der Ausarbeitung des Berichts und der Stellungnahme nach Absatz 1 die Ergebnisse der Prüfungen berücksichtigt werden, die von einzelstaatlichen Rechnungsprüfern und Rechnungsprüfern der Gemeinschaft in Bezug auf dieses System vorgenommen wurden.
(4) Der Bericht nach Absatz 1 gilt als genehmigt, und die Vorfinanzierung wird gezahlt:
Artikel 117 Voraussetzungen für die Beendigung der Anwendung der Übergangsregelung
(1) Bei grenzübergreifenden Programmen, die nach der Übergangsregelung des Artikels 99 durchgeführt werden, legen die teilnehmenden Länder, wenn sie bereit sind, zu den Durchführungsmodalitäten des Artikels 98 Absatz 1 überzugehen, der Kommission eine geänderte Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme vor, der ein geänderter Bericht und eine geänderte Stellungnahme nach Artikel 116 Absatz 1 beigefügt sind.
(2) Enthält die Stellungnahme Vorbehalte, so kann der Beschluss der Kommission zur Änderung des Programms nur gefasst werden, wenn der Kommission bestätigt worden ist, dass Korrekturmaßnahmen in Bezug auf die wichtigsten Elemente der Systeme durchgeführt und die entsprechenden Vorbehalte zurückgenommen wurden.
Artikel 118 Übermittlung der zwischen den teilnehmenden Ländern getroffenen Regelungen
Zusätzlich zu den in Artikel 115 Absätze 2 und 3 aufgeführten Informationen enthält die Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme die zwischen den teilnehmenden Ländern getroffenen Regelungen, damit die Verwaltungsbehörde, die Bescheinigungsbehörde und die Prüfbehörde die sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben wahrnehmen und gewährleisten können, dass die teilnehmenden Länder ihre Pflicht zur Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge aus Artikel 114 Absatz 2 erfüllen.
Diese Regelungen werden zusammen mit den in Artikel 121 genannten Bestimmungen über die Vorschriften und Verfahren für die öffentliche Beschaffung in eine schriftliche Vereinbarung zwischen den teilnehmenden Ländern aufgenommen und der Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme nach Artikel 115 als Anlage beigefügt.
Artikel 119 Zuständigkeiten der Kommission
(1) Die Kommission vergewissert sich nach dem Verfahren des Artikels 116, dass die teilnehmenden Länder den Artikeln 101 und 105 entsprechende Verwaltungs- und Kontrollsysteme eingerichtet haben, und überzeugt sich auf der Grundlage der jährlichen Kontrollberichte und Gutachten der Prüfbehörde nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe c und ihrer eigenen Prüfungen davon, dass die Systeme während des Zeitraums, in dem die grenzübergreifenden Programme durchgeführt werden, reibungslos funktionieren.
(2) Unbeschadet der von den teilnehmenden Ländern vorgenommenen Prüfungen können Beamte oder bevollmächtigte Vertreter der Kommission Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen, die auch im Rahmen der grenzübergreifenden Programme durchgeführte Vorhaben betreffen können, um das reibungslose Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu prüfen; abgesehen von dringenden Fällen sind die Prüfungen mindestens 10 Arbeitstage vorher anzukündigen. Beamte oder bevollmächtigte Vertreter der teilnehmenden Länder können an diesen Prüfungen teilnehmen.
Beamte oder bevollmächtigte Vertreter der Kommission, die ordnungsgemäß zur Vornahme von Prüfungen an Ort und Stelle ermächtigt sind, haben Zugang zu den Büchern und allen sonstigen Unterlagen, die die aus Gemeinschaftsmitteln finanzierten Ausgaben betreffen, einschließlich der in elektronischer Form erstellten oder empfangenen und gespeicherten Unterlagen und der entsprechenden Metadaten.
Diese Prüfbefugnisse lassen die Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften unberührt, nach denen bestimmte Amtshandlungen Bediensteten vorbehalten sind, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eigens hierfür benannt sind.
(3) Die Kommission kann von einem teilnehmenden Land verlangen, dass es Prüfungen an Ort und Stelle vornimmt, um das reibungslose Funktionieren der Systeme oder die Ordnungsmäßigkeit von Vorgängen zu prüfen. Beamte oder bevollmächtigte Vertreter der Kommission können an diesen Prüfungen teilnehmen.
Artikel 120 Zusammenarbeit mit den Prüfbehörden
Die Kommission und die Prüfbehörden für die grenzübergreifenden Programme arbeiten zusammen, um ihre Prüfpläne und -methoden zu koordinieren, und teilen einander unverzüglich die Ergebnisse von Prüfungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme mit, um die Ressourcen optimal zu nutzen und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden.
Die Kommission und die Prüfbehörden kommen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch - sofern sie nichts anderes vereinbart haben - einmal jährlich zusammen, um gemeinsam den jährlichen Kontrollbericht und das jährliche Gutachten nach Artikel 105 zu prüfen und ihre Meinungen zu sonstigen Fragen auszutauschen, die die Verbesserung der Verwaltung und der Kontrolle der grenzübergreifenden Programme betreffen.
Artikel 121 Beschaffung 10
(1) (1) Die Beschaffungsverfahren für die Vergabe von Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträgen richten sich nach den Bestimmungen des Zweiten Teils Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und des Zweiten Teils Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 sowie des Beschlusses K(2007)2034 der Kommission zur Genehmigung von Regeln und Verfahren für die im Rahmen der Zusammenarbeit mit Drittstaaten aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften finanzierten Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge, mit Ausnahme von Nummer II.8.2.
Diese Bestimmungen finden in dem gesamten Gebiet Anwendung, in dem das grenzübergreifende Programm durchgeführt wird, sowohl im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten als auch im Hoheitsgebiet der begünstigten Länder.
Diese Bestimmungen finden in dem gesamten Gebiet Anwendung, in dem das grenzübergreifende Programm durchgeführt wird, sowohl im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten als auch im Hoheitsgebiet der begünstigten Länder.
(2) Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen werden in die schriftliche Vereinbarung zwischen den teilnehmenden Ländern nach Artikel 118 aufgenommen.
(3) Bei grenzübergreifenden Programmen, die nach der Übergangsregelung des Artikels 99 durchgeführt werden, gilt Absatz 1 nicht für den Teil des Programms, der im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten durchgeführt wird, sofern die teilnehmenden Mitgliedstaaten nichts anderes beschlossen haben.
Unterabschnitt 4
Finanzmanagement
Artikel 122 Gemeinsame Vorschriften für Zahlungen
(1) Der Beitrag aus Gemeinschaftsmitteln wird von der Kommission entsprechend den Mittelbindungen gezahlt. Die Zahlungen werden den jeweils ältesten offenen Mittelbindungen zugeordnet.
(2) Die Zahlungen erfolgen in Form der Vorfinanzierung, der Zwischenzahlungen und der Zahlung des Restbetrags. Sie werden an die von den teilnehmenden Ländern benannte Stelle geleistet.
(3) Die Bescheinigungsbehörde übermittelt der Kommission jedes Jahr spätestens am 30. April eine vorläufige Vorausschätzung der voraussichtlichen Zahlungsanträge für das laufende und das folgende Haushaltsjahr.
(4) Der Informationsaustausch über die Finanztransaktionen zwischen der Kommission und den von den teilnehmenden Ländern benannten Behörden und Stellen erfolgt elektronisch. Bei höherer Gewalt und insbesondere bei Störungen des gemeinsamen elektronischen Systems oder bei Fehlen einer dauerhaften Verbindung kann die Bescheinigungsbehörde die Ausgabenaufstellungen und die Zahlungsanträge auf Papier übermitteln.
Artikel 123 Gemeinsame Vorschriften für die Berechnung der Zwischenzahlungen und des Restbetrags
Zur Berechnung der Zwischenzahlungen und des Restbetrags wird der Kofinanzierungssatz für die betreffende Prioritätsachse auf die zuschussfähigen Ausgaben angewandt, die in der von der Bescheinigungsbehörde bescheinigten Ausgabenaufstellung unter dieser Prioritätsachse aufgeführt sind.
Der mit den Zwischenzahlungen und der Zahlung des Restbetrags geleistete Beitrag der Gemeinschaft darf jedoch nicht höher sein als der öffentliche Beitrag und der Höchstbetrag für die Hilfe aus Gemeinschaftsmitteln für die betreffende Prioritätsachse, die im Beschluss der Kommission zur Genehmigung des grenzübergreifenden Programms festgelegt sind.
Artikel 124 Ausgabenaufstellung 10
(1) Die Ausgabenaufstellung enthält für jede Prioritätsachse den Gesamtbetrag der nach Artikel 89 zuschussfähigen Ausgaben, die von den Endempfängern für die Durchführung der Vorhaben getätigt wurden, und den entsprechenden öffentlichen Beitrag, der nach den Bedingungen für die öffentlichen Ausgaben an die Endempfänger gezahlt wurde oder zu zahlen ist. Die von den Endempfängern getätigten Ausgaben sind durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege zu belegen.
(2) Wird der Beitrag aus Gemeinschaftsmitteln nach Artikel 90 Absatz 2 im Verhältnis zu den öffentlichen Ausgaben berechnet, so haben Informationen über Ausgaben, die keine öffentlichen Ausgaben sind, keinen Einfluss auf den auf der Grundlage des Zahlungsantrags berechneten fälligen Betrag.
Artikel 125 Kumulierung von Vorfinanzierung und Zwischenzahlungen
Artikel 40 Absatz 5 gilt sinngemäß.
Artikel 126 Vollständigkeit der Zahlungen an die Empfänger 10
Artikel 40 Absatz 9 gilt sinngemäß.
Artikel 127 Verwendung des Euro 10
(1) Die Beträge, die in den vorgelegten grenzübergreifenden Programmen der teilnehmenden Länder, in den bescheinigten Ausgabenaufstellungen, in den Zahlungsanträgen und als Ausgaben in den jährlichen und abschließenden Durchführungsberichten angegeben werden, lauten auf Euro.
(2) Die Beträge in den Beschlüssen der Kommission über die grenzübergreifenden Programme und die Beträge der Mittelbindungen und Zahlungen der Kommission lauten auf Euro und werden in Euro ausgeführt.
(3) Die federführenden Empfänger für Projekte, an denen Endempfänger in teilnehmenden Ländern beteiligt sind, die den Euro zum Zeitpunkt des Zahlungsantrags nicht als Währung eingeführt haben, rechnen die in Landeswährung entstandenen Ausgaben in Euro um.
Die Umrechnung erfolgt anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission für den Monat, in dem die Ausgaben den Prüfern nach Artikel 108 vom Endempfänger vorgelegt wurden. Dieser Kurs wird von der Kommission jeden Monat elektronisch veröffentlicht.
(4) Führt ein teilnehmendes Land den Euro als Währung ein, so gilt das Umrechnungsverfahren des Absatzes 3 weiter für alle Ausgaben, die von der Bescheinigungsbehörde vor dem Tag des Inkrafttretens des festen Umrechnungskurses zwischen der Landeswährung und dem Euro verbucht worden sind.
Artikel 128 Vorfinanzierung 10
(1) Wenn die Kommission den Beschluss zur Genehmigung des grenzübergreifenden Programms gefasst und den in Artikel 116 genannten Bericht genehmigt hat, zahlt sie einen einzigen Vorfinanzierungsbetrag an die von den teilnehmenden Ländern benannte Stelle. Als Vorfinanzierung werden 50 % der ersten drei Mittelbindungen für das Programm gezahlt.
Die Vorfinanzierung kann in zwei Tranchen gezahlt werden, sofern die Verfügbarkeit von Mittelbindungen dies erfordert.
(2) Die von den teilnehmenden Ländern benannte Stelle zahlt den als Vorfinanzierung gezahlten Gesamtbetrag an die Kommission zurück, wenn innerhalb von 24 Monaten nach dem Tag, an dem die Kommission die erste Tranche des Vorfinanzierungsbetrags gezahlt hat, kein Zahlungsantrag im Rahmen des grenzübergreifenden Programms gestellt worden ist.
Artikel 129 Zinsen
Artikel 36 gilt sinngemäß.
Artikel 130 Verrechnung
Der als Vorfinanzierung gezahlte Betrag wird beim Abschluss des grenzübergreifenden Programms nach Artikel 133 von der Kommission vollständig verrechnet.
Artikel 131 Zulässigkeit des Antrags auf Zwischenzahlung
(1) Eine Zwischenzahlung wird von der Kommission geleistet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so unterrichtet die Kommission innerhalb eines Monats die teilnehmenden Länder und die Bescheinigungsbehörde, damit die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen werden können.
Artikel 132 Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf Zwischenzahlung und Zahlungsziel
(1) Die Bescheinigungsbehörde übermittelt der Kommission die Anträge auf Zwischenzahlung für die grenzübergreifenden Programme nach Möglichkeit dreimal jährlich. Für Zahlungen, die die Kommission in einem bestimmten Jahr leisten soll, muss ihr der Zahlungsantrag spätestens am 31. Oktober vorliegen.
(2) Sofern Mittel verfügbar sind und die Zahlungen nicht nach Artikel 136 ausgesetzt sind, leistet die Kommission die Zwischenzahlung spätestens zwei Monate nach dem Tag, an dem ein die Voraussetzungen des Artikels 131 erfüllender Zahlungsantrag bei der Kommission registriert wird.
Artikel 133 Voraussetzungen für die Zahlung des Restbetrags
(1) Die Kommission zahlt den Restbetrag, sofern
(2) Fehlt eine der in Absatz 1 genannten Unterlagen, so wird die Mittelbindung für den Restbetrag von der Kommission nach Artikel 137 automatisch aufgehoben.
(3) Die Kommission übermittelt den teilnehmenden Ländern innerhalb von fünf Monaten nach dem Tag des Eingangs der Abschlusserklärung eine Stellungnahme zu deren Inhalt.
Erhebt die Kommission nicht innerhalb von fünf Monaten Einwände, so gilt die Abschlusserklärung als genehmigt.
(4) Sofern Mittel verfügbar sind, zahlt die Kommission den Restbetrag innerhalb von 45 Tagen nach dem späteren der folgenden Termine:
(5) Unbeschadet des Absatzes 6 wird der nicht in Anspruch genommene Teil der Mittelbindung 12 Monate nach Zahlung des Restbetrags aufgehoben. Das grenzübergreifende Programm gilt als abgeschlossen, wenn eine der folgenden Handlungen vorgenommen wird:
Die Kommission teilt den teilnehmenden Ländern innerhalb von zwei Monaten den Tag des Abschlusses des grenzübergreifenden Programms mit.
(6) Unbeschadet der Ergebnisse einer Prüfung durch die Kommission oder den Europäischen Rechnungshof kann der von der Kommission für das grenzübergreifende Programm gezahlte Restbetrag innerhalb von neun Monaten nach dem Tag der Zahlung bzw., wenn die teilnehmenden Länder einen negativen Saldo zu erstatten haben, innerhalb von neun Monaten nach dem Tag der Ausstellung der Zahlungsaufforderung berichtigt werden. Die Berichtigung des Restbetrags hat keinen Einfluss auf den Tag des Abschlusses des grenzübergreifenden Programms nach Absatz 5.
Artikel 134 Verfügbarkeit der Unterlagen
(1) Unbeschadet der Bestimmungen für staatliche Beihilfen nach Artikel 87 EG-Vertrag gewährleistet die Verwaltungsbehörde, dass alle Belege für die Ausgaben und Prüfungen im Rahmen des betreffenden grenzübergreifenden Programms nach Abschluss des grenzübergreifenden Programms nach Artikel 133 Absatz 5 drei Jahre lang zur Verfügung der Kommission und des Rechnungshofs gehalten werden.
Diese Frist wird durch Gerichtsverfahren oder auf hinreichend begründetes Ersuchen der Kommission unterbrochen.
(2) Die Unterlagen werden entweder als Original aufbewahrt oder in einer Fassung, deren Übereinstimmung mit dem Original beglaubigt ist, auf allgemein üblichen Datenträgern gespeichert.
(3) Die Verwaltungsbehörde führt eine Liste der Stellen, die die Originalbelege für die Ausgaben und Prüfungen aufbewahren, und zwar
(4) Die Verwaltungsbehörde gewährleistet, dass die in Absatz 1 genannten Unterlagen Personen und Stellen mit entsprechender Befugnis - insbesondere den ermächtigten Bediensteten der Verwaltungsbehörde, der Bescheinigungsbehörde, der zwischengeschalteten Stellen und der Prüfbehörde sowie den ermächtigten Beamten der Gemeinschaft und ihren bevollmächtigten Vertretern - zur Kontrolle zur Verfügung gestellt und ihnen Auszüge oder Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt werden.
(5) Als allgemein übliche Datenträger im Sinne des Absatzes 2 gelten zumindest
(6) Das von den einzelstaatlichen Behörden festzulegende Verfahren für die Beglaubigung der Übereinstimmung von auf allgemein üblichen Datenträgern gespeicherten Unterlagen mit dem Original muss die Gewähr bieten, dass die gespeicherten Fassungen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechen und für Prüfungszwecke zuverlässig sind.
(7) Liegen Unterlagen nur in elektronischer Fassung vor, so muss das verwendete EDV-System anerkannten Sicherheitsstandards genügen, die die Gewähr bieten, dass die gespeicherten Unterlagen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechen und für Prüfungszwecke zuverlässig sind.
Artikel 135 Unterbrechung der Zahlungsfrist
(1) Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 kann die Zahlungsfrist für höchstens sechs Monate unterbrechen, sofern
(2) Die Gründe für die Unterbrechung der Zahlungsfrist werden unverzüglich den teilnehmenden Ländern und der Bescheinigungsbehörde mitgeteilt. Die Unterbrechung wird beendet, wenn die teilnehmenden Länder die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben.
Artikel 136 Aussetzung der Zahlungen
(1) Die Kommission kann die Zwischenzahlungen auf der Ebene der Prioritätsachsen oder der Programme ganz oder teilweise aussetzen, sofern
(2) Die Kommission kann beschließen, die Zwischenzahlungen ganz oder teilweise auszusetzen, nachdem sie den teilnehmenden Ländern Gelegenheit gegeben hat, innerhalb von zwei Monaten Einwände zu erheben.
(3) Die Kommission hebt die vollständige oder teilweise Aussetzung der Zwischenzahlungen auf, wenn die teilnehmenden Länder die für die Aufhebung der Aussetzung erforderlichen Maßnahmen getroffen haben. Treffen die teilnehmenden Länder die erforderlichen Maßnahmen nicht, so kann die Kommission beschließen, den Beitrag der Gemeinschaft zu dem grenzübergreifenden Programm nach Artikel 138 ganz oder teilweise zu streichen.
Artikel 137 Automatische Aufhebung der Mittelbindung
Die automatische und endgültige Aufhebung eines Teils der Mittelbindung für ein grenzübergreifendes Programm richtet sich nach Artikel 166 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.
Artikel 138 Finanzkorrekturen und Unregelmäßigkeiten
(1) Für die Zwecke von Finanzkorrekturen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 98, 99, 100, 101 und 102 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sinngemäß.
(2) Im Falle von Unregelmäßigkeiten gelten die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 27 bis 34 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission 13 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und zur Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates sinngemäß.
Abschnitt 3
Grenzübergreifende Programme zwischen begünstigten Ländern
Unterabschnitt 1
Verwaltungs- und Kontrollsysteme
Artikel 139 Strukturen und Behörden 10
(1) Für jedes grenzübergreifende Programm richtet jedes teil-nehmende begünstigte Land eine operative Struktur für den Teil des Programms ein, der sich auf das betreffende Land bezieht.
(2) Zu den Aufgaben der operativen Strukturen gehört die Ausarbeitung der grenzübergreifenden Programme nach Artikel 91.
(3) Die operativen Strukturen der teilnehmenden begünstigten Länder arbeiten bei der Programmierung und Durchführung der einschlägigen grenzübergreifenden Programme eng zusammen.
(4) Für jedes grenzübergreifende Programm zwischen begünstigten Ländern richten die zuständigen operativen Strukturen ein gemeinsames technisches Sekretariat ein, das die operativen Strukturen und den in Artikel 142 genannten gemischten Monitoringausschuss bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt.
Das gemeinsame technische Sekretariat kann Außenstellen in jedem teilnehmenden Land haben.
(5) Im Falle der dezentralen Mittelverwaltung haben die operativen Strukturen die in Artikel 28 aufgeführten Aufgaben und Zuständigkeiten. Zusätzlich gelten die folgenden Bestimmungen:
Gegebenenfalls findet Artikel 76 sinngemäß Anwendung.
(6) m Falle der zentralen Mittelverwaltung werden die Aufgaben und Zuständigkeiten der operativen Strukturen in den einschlägigen grenzübergreifenden Programmen festgelegt.
Artikel 140 Aufgaben der Kommission bei der Auswahl der Vorhaben 10
(1) Im Falle der zentralen Mittelverwaltung
(2) Im Falle der dezentralen Mittelverwaltung wird das Recht der Kommission, eine Ex-ante-Kontrolle der Auswahl der Vorhaben vorzunehmen, in der Entscheidung der Kommission zur Übertragung der Verwaltungsbefugnisse nach Artikel 14 Absatz 3 festgelegt.
Unterabschnitt 2
Evaluierung und Monitoring
Artikel 141 Evaluierung 10
Artikel 109 gilt sinngemäß. Jedoch werden im Falle der zentralen Mittelverwaltung die Evaluierungen nach Artikel 109 Absatz 3 unter der Verantwortung der Kommission vorgenommen. In diesem Fall findet Artikel 109 Absätze 4 und 5 keine Anwendung.
Im Falle der grenzübergreifenden Programme zwischen begünstigten Ländern beschließt die Kommission im Einvernehmen mit den teilnehmenden begünstigten Ländern unter Berücksichtigung der für das Programm bereitgestellten Gemeinschaftsmittel und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ob die Ex-ante-Evaluierung nach Artikel 109 Absatz 2 vorgenommen werden muss. Die Ex-ante-Evaluierung kann mit Unterstützung durch die Kommission vorgenommen werden.
Im Falle der dezentralen Mittelverwaltung kann die Kommission ad hoc die als erforderlich angesehenen Bewertungen vornehmen.
Artikel 142 Gemischter Monitoringausschuss
(1) Im Falle der grenzübergreifenden Programme zwischen begünstigten Ländern setzen die teilnehmenden Länder für jedes grenzübergreifende Programm einen gemischten Monitoringausschuss ein. Dieser gemischte Monitoringausschuss nimmt die Aufgaben des sektoralen Monitoringausschusses nach Artikel 59 wahr. Abweichend von Artikel 59 Absatz 1 wird der gemischte Monitoringausschuss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der ersten Finanzierungsvereinbarung für das Programm eingesetzt.
Die gemischten Monitoringausschüsse treten mindestens zweimal jährlich auf Initiative der teilnehmenden Länder oder der Kommission zusammen.
(2) Jeder gemischte Monitoringausschuss arbeitet im Einklang mit dem von der Kommission festgelegten Mandat für gemischte Monitoringausschüsse innerhalb des institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmens der betreffenden teilnehmenden Länder eine Geschäftsordnung aus, um seinen Auftrag im Einklang mit dieser Verordnung zu erfüllen. Er nimmt diese Geschäftsordnung an.
(3) Den Vorsitz im gemischten Monitoringausschuss führt der Vertreter eines der teilnehmenden Länder.
Jedes teilnehmende Land ernennt Vertreter, darunter Vertreter der für das Programm zuständigen operativen Struktur, die in den gemischten Monitoringausschuss entsandt werden. Hinsichtlich der Zusammensetzung des gemischten Monitoringausschusses ist Artikel 87 zu beachten.
(4) Die Kommission nimmt an den Arbeiten des gemischten Monitoringausschusses beratend teil.
(5) Der gemischte Monitoringausschuss überzeugt sich nach den folgenden Bestimmungen von der Effektivität und Qualität der Durchführung des grenzübergreifenden Programms:
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