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Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates

(ABl. L 94 vom 05.04.2008 S. 8;
RL 2012/4/EU - ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2012 S. 18)


Ergänzende Informationen
Umsetzung in deutsches Recht: Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke 1, insbesondere auf den Artikel 14 Absatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 93/15/EWG enthält Vorschriften, die den sicheren Verkehr von Explosivstoffen auf dem Gemeinschaftsmarkt gewährleisten sollen.

(2) Gemäß dieser Richtlinie muss sichergestellt werden, dass Unternehmen des Explosivstoffsektors über ein System zur Rückverfolgung von Explosivstoffen verfügen, mit dem der Besitzer der Explosivstoffe jederzeit festgestellt werden kann.

(3) Die eindeutige Kennzeichnung von Explosivstoffen ist wesentlich, damit auf allen Stufen der Lieferkette genaue und vollständige Unterlagen über Explosivstoffe geführt werden können. Dadurch sollte die Identifizierung und Rückverfolgung eines Explosivstoffes vom Herstellungsort und dem ersten Inverkehrbringen bis zum Endnutzer und zu seiner Verwendung möglich sein, um einen Missbrauch zu verhindern und die Vollzugsbehörden bei der Rückverfolgung von verloren gegangenen oder gestohlenen Explosivstoffen zu unterstützen.

(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses, der gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 1993/15/EWG eingesetzt wurde

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Richtlinie wird ein harmonisiertes Verfahren für die eindeutige Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke eingeführt.

Artikel 2 Geltungsbereich 12

Diese Richtlinie gilt nicht für:

  1. Explosivstoffe, die unverpackt oder in Pumpfahrzeugen transportiert und geliefert werden, und direkt in das Bohrloch ausgeladen werden;
  2. Explosivstoffe, die an der Explosionsstelle hergestellt werden und unverzüglich nach der Herstellung verladen werden ("In-situ-Produktion");
  3. Munition.
  4. Anzündschnüre, bei denen es sich um schnurartige, nicht detonierende Anzündvorrichtungen handelt;
  5. Sicherheitsanzündschnüre, die aus einer Seele aus feinkörnigem Schwarzpulver bestehen, die von einem biegsamen Textilgewebe mit einem oder mehreren äußeren Schutzüberzügen umhüllt sind; sie brennen nach dem Anzünden mit vorherbestimmter Geschwindigkeit und ohne jegliche explosive Wirkung ab;
  6. Anzündhütchen, die aus Metall- oder Kunststoffkapseln bestehen, in denen eine kleine Menge eines Gemisches aus Zünd- oder Anzündstoffen, die sich leicht durch Schlag entzünden lassen, enthalten ist. Sie dienen als Anzündmittel in Patronen für Handfeuerwaffen und als Perkussionsanzünder für Treibladungen.

Kapitel 2
Kennzeichnung

Artikel 3 Eindeutige Kennzeichnung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen des Explosivstoffsektors, die Explosivstoffe herstellen oder einführen oder Sprengzünder bauen, auf den Explosivstoffen und auf jeder kleinsten Verpackungseinheit eine eindeutige Kennzeichnung anbringen.

Wenn ein Explosivstoff weiteren Verarbeitungsprozessen unterzogen wird, muss der Hersteller den Explosivstoff nicht mit einer neuen eindeutigen Kennzeichnung versehen, außer wenn die ursprüngliche eindeutige Kennzeichnung gemäß Artikel 4 nicht mehr vorhanden ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Explosivstoff für den Export hergestellt wird und mit einer Kennzeichnung nach den Anforderungen des Einfuhrlandes versehen ist, die die Rückverfolgbarkeit des Explosivstoffs ermöglicht.

(3) Die eindeutige Kennzeichnung umfasst die im Anhang beschriebenen Komponenten.

(4) Jede Produktionsstätte bekommt von der nationalen Behörde des Mitgliedstaates, in dem sie niedergelassen ist, einen dreistelligen Code zugewiesen.

(5) Ist die Produktionsstätte außerhalb der Gemeinschaft gelegen, wendet sich der in der Gemeinschaft ansässige Hersteller zwecks Zuteilung eines Codes für die Produktionsstätte an eine nationale Behörde des Einfuhrmitgliedstaates.

Ist die Produktionsstätte außerhalb der Gemeinschaft gelegen und der Hersteller nicht in der Gemeinschaft ansässig, so wendet sich der Importeur der betroffenen Explosivstoffe zwecks Zuteilung eines Codes für die Produktionsstätte an eine nationale Behörde des Einfuhrmitgliedstaates.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vertreiber, die Explosivstoffe umverpacken, gewährleisten, dass die eindeutige Kennzeichnung auf dem Explosivstoff und der kleinsten Verpackungseinheit angebracht wird.

Artikel 4 Kennzeichnung und Anbringung

Die eindeutige Kennzeichnung muss auf dem Artikel markiert oder fest angebracht sein und damit sichergestellt werden, dass sie gut leserlich ist.

Artikel 5 Explosivstoffe in Patronen und Explosivstoffe in Säcken

Bei Explosivstoffen in Patronen und Explosivstoffen in Säcken steht die eindeutige Kennzeichnung auf einem Klebeetikett oder wird direkt auf jede Patrone oder jeden Sack aufgedruckt. Ein entsprechendes Etikett wird auf jeder Patronenschachtel angebracht.

Darüber hinaus können die Unternehmen ein passives inertes elektronisches Etikett benutzen, das auf jeder Patrone oder jedem Sack angebracht wird sowie ein entsprechendes elektronisches Etikett für jede Patronenschachtel.

Artikel 6 Zweikomponenten-Explosivstoffe

Bei verpackten Zweikomponenten-Explosivstoffen steht die eindeutige Kennzeichnung auf einem Klebeetikett oder wird direkt auf jede kleinste Verpackungseinheit mit den beiden Komponenten aufgedruckt.

Artikel 7 Sprengkapseln 12

Bei Sprengkapseln steht die eindeutige Kennzeichnung auf einem Klebeetikett oder wird direkt auf die Sprengkapselhülse aufgedruckt oder gestempelt. Ein dazugehöriges Etikett wird auf jedem Behälter mit Sprengkapseln angebracht.

Darüber hinaus können die Unternehmen ein passives inertes elektronisches Etikett benutzen, das auf jeder Sprengkapsel angebracht wird, sowie ein dazugehöriges elektronisches Etikett für jeden Behälter mit Sprengkapseln.

Artikel 8 Elektrische, nichtelektrische und elektronische Zünder

Bei elektrischen, nichtelektrischen und elektronischen Zündern steht die eindeutige Kennzeichnung entweder auf einem Aufklebetikett auf den Drähten oder der Umhüllung oder auf einem Klebetikett oder wird direkt auf die Kapsel des Zünders aufgedruckt oder gestempelt. Ein entsprechendes Etikett wird auf jedem Behälter mit Zündern angebracht.

Darüber hinaus können die Unternehmen ein passives inertes elektronisches Etikett benutzen, das auf jedem Zünder angebracht wird sowie ein entsprechendes elektronisches Etikett für jeden Behälter mit Zündern.

Artikel 9 Primer und Booster 12

Bei anderen Primern als den in Artikel 2 genannten und bei Boostern steht die eindeutige Kennzeichnung auf einem Klebeetikett oder wird direkt auf derartige Primer oder Booster aufgedruckt. Ein dazugehöriges Etikett wird auf jedem Behälter mit derartigen Primern oder Boostern angebracht.

Darüber hinaus können die Unternehmen ein passives inertes elektronisches Etikett benutzen, das auf jedem derartigen Primer oder Booster angebracht wird, sowie ein dazugehöriges elektronisches Etikett für jeden Behälter mit derartigen Primern oder Boostern.

Artikel 10 Sprengschnüre 12

Bei Sprengschnüren steht die eindeutige Kennzeichnung auf einem Klebeetikett oder wird direkt auf die Rolle aufgedruckt. Die eindeutige Kennzeichnung wird alle fünf Meter entweder auf der äußeren Umhüllung der Sprengschnüre angebracht oder auf der gepressten inneren Plastikschicht unmittelbar unter der Außenfaser der Sprengschnüre. Ein dazugehöriges Etikett wird auf jedem Behälter mit Sprengschnüren angebracht.

Darüber hinaus können die Unternehmen ein passives inertes elektronisches Etikett benutzen, das in der Sprengschnur angebracht wird, sowie ein dazugehöriges elektronisches Etikett für jeden Behälter mit Sprengschnüren.

Artikel 11 Dosen und Fässer mit Explosivstoffen

Bei Dosen und Fässern mit Explosivstoffen steht die eindeutige Kennzeichnung auf einem Klebeetikett oder wird direkt auf die Dose oder das Fass mit den Explosivstoffen aufgedruckt.

Darüber hinaus können die Unternehmen ein passives inertes elektronisches Etikett benutzen, das auf jeder Dose und jedem Fass angebracht wird.

Artikel 12 Kopien der Originaletiketten

Die Unternehmen können aufklebbare, ablösbare Kopien des Originaletiketts zur Benutzung durch ihre Kunden an den Explosivstoffen anbringen. Diese Kopien sind deutlich als Kopien des Originals zu kennzeichnen, um einen Missbrauch zu verhindern.

Kapitel 3
Datenerfassung und Aufzeichnung

Artikel 13 Datenerfassung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen des Explosivstoffsektors ein Verfahren einführen, mit dessen Hilfe während der gesamten Lieferkette und des gesamten Lebenszyklus Daten über Explosivstoffe erfasst werden können.

(2) Die Unternehmen sind durch dieses Datenerfassungsverfahren in der Lage, die Explosivstoffe so zurückzuverfolgen, dass der Besitzer der Explosivstoffe jederzeit festgestellt werden kann.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die erfassten Daten einschließlich der eindeutigen Kennzeichnung während eines Zeitraums von zehn Jahren nach Lieferung oder, sofern bekannt, nach Ablauf des Lebenszyklus des Explosivstoffs, aufbewahrt und gepflegt werden, auch wenn die Unternehmen den Geschäftsbetrieb eingestellt haben.

Artikel 14 Pflichten der Unternehmen

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Unternehmen des Explosivstoffsektors folgende Auflagen erfüllen:

  1. sie führen ein Verzeichnis aller Kennzeichnungen von Explosivstoffen mit allen zweckdienlichen Informationen, einschließlich der Art des Explosivstoffs, des Unternehmens oder der Person, dem/der er übergeben wurde;
  2. sie verzeichnen den Standort aller Explosivstoffe, solange der Explosivstoff in ihrem Besitz oder ihrer Obhut ist, bis er an ein anderes Unternehmen übergeben oder benutzt wird;
  3. sie überprüfen ihr Datenerfassungsverfahren in regelmäßigen Abständen, um seine Effizienz und die Qualität der erfassten Daten sicherzustellen;
  4. sie bewahren die erfassten Daten einschließlich der eindeutigen Kennzeichnungen während des in Artikel 13 Absatz 3 genannten Zeitraums auf und pflegen den Datenbestand;
  5. sie schützen die erfassten Daten vor zufälligen und mutwilligen Beschädigungen oder Zerstörungen;
  6. sie stellen den zuständigen Behörden auf Anfrage Informationen über die Herkunft und den Standort aller Explosivstoffe während ihres Lebenszyklus und im Verlauf der Lieferkette zur Verfügung;
  7. sie stellen den zuständigen Behörden den Namen und die Kontaktdaten einer Person zur Verfügung, die die in Buchstabe f genannten Auskünfte außerhalb der normalen Geschäftszeiten erteilen kann.

Für die Zwecke gemäß Buchstabe d bewahrt das Unternehmen für Explosivstoffe, die vor dem in Artikel 15 Absatz 1 zweiter Unterabsatz genannten Zeitraum hergestellt wurden, Unterlagen auf, die den geltenden nationalen Vorschriften entsprechen.

Kapitel 4
Schlussbestimmungen

Artikel 15 Umsetzung 12

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis zum 5. April 2009 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 5. April 2013 an. Die Bestimmungen gemäß Artikel 3 Absatz 6 und Artikel 13 und 14 wenden sie jedoch ab dem 5. April 2015 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 15a 12

Die Kommission führt bis zum 31. Dezember 2020 eine Überprüfung durch, um zu beurteilen, ob es aufgrund des technischen Fortschritts möglich ist, die Ausnahmebestimmungen gemäß Nummer 3 des Anhangs zu widerrufen.

Artikel 16 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 17

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. April 2008


1) ABl. L 121 vom 15.05.1993 S. 20. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).

.

Anhang


Die eindeutige Kennzeichnung umfasst:

  1. einen vom Menschen lesbaren Teil der Kennzeichnung mit folgenden Angaben:
    1. Name des Herstellers,
    2. einen alphanumerischen Code mit:
      1. 2 Buchstaben zur Kennzeichnung des Mitgliedstaates (Herstellungsort oder Einfuhrort in die Gemeinschaft, z.B. AT = Österreich);
      2. 3 Ziffern zur Bezeichnung des Herstellungsorts (wird von den nationalen Behörden zugeteilt);
      3. einem eindeutigen Produktcode und logistischen Informationen, die vom Hersteller angegeben werden;
  2. eine elektronisch lesbare Kennzeichnung als Strichcode und/oder Matrixcode, die sich unmittelbar auf den alphanumerischen Kennzeichnungscode bezieht.

Beispiel:

Druck- und Lokalversion

  • Bei Artikeln, die zu klein sind, um den eindeutigen Produktcode und die logistischen Informationen des Herstellers anzubringen, gelten die Angaben unter Nummer 1 Buchstabe b Ziffern i und ii sowie unter Nummer 2 als ausreichend.
  • Bei Artikeln, die zu klein sind, um die Angaben unter Nummer 1 Buchstabe b Ziffern i und ii sowie unter Nummer 2 anzubringen oder bei denen es aufgrund ihrer Form oder ihres Designs technisch nicht möglich ist, eine eindeutige Kennzeichnung anzubringen, wird eine eindeutige Kennzeichnung auf jeder kleinsten Verpackungseinheit angebracht.

    Jede kleinste Verpackungseinheit wird versiegelt.

    Jede Sprengkapsel oder Booster, der unter die Ausnahmeregelung nach Absatz 2 fällt, wird mit den Angaben unter Nummer 1 Buchstabe b Ziffern i und ii dauerhaft so gekennzeichnet, dass die Angaben gut leserlich sind. Die Anzahl der enthaltenen Sprengkapseln oder Booster wird auf der kleinsten Verpackungseinheit aufgedruckt.

    Jede Sprengschnur, die unter die Ausnahmeregelung nach Absatz 2 fällt, wird auf der Rolle oder Spule und gegebenenfalls auf der kleinsten Verpackungseinheit mit der eindeutigen Kennzeichnung markiert.

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