Entscheidung 2008/48/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Änderung der Entscheidung 2004/407/EG der Kommission mit Übergangsregelungen für Hygiene und Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr von Fotogelatine aus bestimmten Drittländern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6487)
(Nur der englische, der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(ABl. Nr. L 11 vom 15.01.2008 S. 17)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verbietet für tierische Nebenprodukte und Verarbeitungserzeugnisse die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Gemeinschaft, es sei denn, Einfuhr und Durchfuhr sind im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung gestattet.

(2) Gemäß der Entscheidung 2004/407/EG der Kommission 2 genehmigen Belgien, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande und das Vereinigte Königreich abweichend von Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 die Einfuhr von Gelatine, die aus Material hergestellt wurde, das Rinderwirbelsäule enthält, gemäß der genannten Verordnung als Material der Kategorie 1 eingestuft ist und gemäß dieser Entscheidung ausschließlich zur Verwendung als Fotogelatine in der Fotoindustrie bestimmt ist.

(3) Frankreich hat die Kommission gemäß der Entscheidung 2004/407/EG davon in Kenntnis gesetzt, dass der Fotobetrieb Kodak in Chalonsur-Saône keine Fotogelatine mehr aus Japan und den USA einführt.

(4) Außerdem erscheint es geboten, dafür Sorge zu tragen, dass das Muster der Veterinärbescheingung im Anhang der Entscheidung 2004/407/EG mit dem durch die Entscheidung 2004/292/EG 3 der Kommission geschaffenen integrierten rechnergeschützten Veterinärsystem TRACES kompatibel ist.

(5) Die Entscheidung 2004/407/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Entscheidung 2004/407/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1 Ausnahmeregelung für die Einfuhr von Fotogelatine

Abweichend von Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genehmigen Belgien, Luxemburg, die Niederlande und das Vereinigte Königreich die Einfuhr von Gelatine, die aus Material hergestellt wurde, das Rinderwirbelsäule enthält, gemäß der genannten Verordnung als Material der Kategorie 1 eingestuft ist und gemäß dieser Entscheidung ausschließlich zur Verwendung als Fotogelatine in der Fotoindustrie bestimmt ist."

2. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7 Einhaltung der Bestimmungen dieser Entscheidung durch die Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten treffen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon."

3. Die Anhänge I und III werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2008.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 2007


1) ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1432/2007 der Kommission (ABl. Nr. L 320 vom 06.12.2007 S. 13).
2) ABl. Nr. L 151 vom 30.04.2004 S. 11. Berichtigte Fassung im ABl. Nr. L 208 vom 10.06.2004 S. 9. Entscheidung zuletzt geändert durch Entscheidung 2006/311/EG (ABl. Nr. L 115 vom 28.04.2006 S. 40).
3) ABl. Nr. L 94 vom 31.03.2004 S. 63. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/515/EG (ABl. Nr. L 187 vom 19.07.2005 S. 29).

.

Anhang

Die Anhänge I und III werden wie folgt geändert.

1. Anhang I erhält folgende Fassung:

"Anhang I
Herkunftsdrittländer und Herkunftsbetriebe, Bestimmungsmitgliedstaaten, Grenzkontrollstellen der ersten Einfuhr und zugelassene Fotobetriebe

Herkunfts-
drittland
Herkunftsbetriebe Bestimmungs-
mitgliedstaat
Grenzkontrollstelle
der ersten Einfuhr
Zugelassene
Fotobetriebe
Japan Nitta Gelatin Inc.
2-22 Futamata
Yao-City, Osaka
581 - 0024 Japan

Jellie Co. ltd.
7-1, Wakabayashi
2-Chome,
Wakabayashiku,
Sendaicity, Miyagi,
982 Japan

NIPPI Inc. Gelatin
Division
1 Yumizawa-Cho
Fujinomiya City Shizuoka
418 - 0073 Japan

Niederlande Rotterdam Fuji Photo Film BV,
Tilburg
Nitta Gelatin Inc
2-22 Futamata
Yao-City, Osaka
581 - 0024, Japan
Vereinigtes Königreich Liverpool
Felixstowe
Kodak Ltd
HEADstone DRIVE,
Harrow, MIDDX
HA4 4TY
USA Eastman Gelatine
Corporation, 227
Washington Street,
Peabody,
MA,
01960 USA

Gelita North America,
2445 Port Neal
Industrial Road
Sergeant Bluff'
Iowa
51054 USA

Luxemburg Antwerpen
Zaventem
Luxemburg
DuPont Teijin
Luxemburg SA
B.P. 1681
L-1016 Luxemburg
Vereinigtes Königreich Liverpool
Felixstowe
Kodak Ltd
HEADstone DRIVE,
Harrow, MIDDX
HA4 4TY"

2. Anhang III erhält folgende Fassung:

"Anhang III
Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr technischer Gelatine aus Drittländern zur Verwendung in der Fotoindustrie

Erläuterungen

a) Das Ausfuhrland stellt nach den im vorliegenden Anhang III vorgesehenen Mustern die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von zur Verwendung in der Fotoindustrie bestimmter technischer Gelatine aus. Die Bescheinigungen enthalten die für das betreffende Drittland verlangten amtlichen Bestätigungen sowie gegebenenfalls die für das Ausfuhrdrittland oder ein Gebiet des Ausfuhrdrittlands verlangten zusätzlichen Garantien.

b) Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt, beidseitig bedruckt oder, soweit mehr Text erforderlich ist, so formatiert, dass alle erforderlichen Seiten ein einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden.

c) Die Bescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und des Bestimmungsmitgliedstaates auszustellen. Diese Mitgliedstaaten können jedoch gegebenenfalls andere Sprachen zulassen, soweit eine offizielle Übersetzung beiliegt.

d) Werden der Bescheinigung zur Identifizierung der die Sendung ausmachenden Waren weitere Seiten beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, und jede einzelne dieser Seiten muss mit Unterschrift und Stempel des bescheinigungsbefugten amtlichen Tierarztes versehen sein.

e) Umfasst die Bescheinigung einschließlich der zusätzlichen Seiten gemäß Buchstabe d mehr als eine Seite, so ist jede Seite am Seitenende mit einer Nummerierung - (Seitenzahl) von (Gesamtseitenzahl) - sowie am Seitenkopf mit der von der zuständigen Behörde zugeteilten Codenummer zu versehen.

f) Das Bescheinigungsoriginal ist von einem amtlichen Tierarzt auszufüllen und zu unterzeichnen. Dabei tragen die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates gleichwertig sind.

g) Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Vorschrift gilt auch für Amtssiegel, bei denen es sich nicht um Trockenstempel oder Wasserzeichen handelt.

h) Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung von der Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft bis zur Ankunft im Bestimmungsfotobetrieb begleiten.

Veterinärbescheinigung
Für technische Gelatine, die nicht für den menschlichen Verzehr, sondern für die Fotoindustrie und zur Versendung in die Europäische Gemeinschaft bestimmt ist

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE