umwelt-online: Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa (3)

UWS Umweltmanagement GmbH Frame öffnen

.

Messung von Ozonvorläuferstoffen Anhang X

A. Ziele

Die Hauptzielsetzung dieser Messungen besteht in der Ermittlung von Trends bei den Ozonvorläuferstoffen, der Prüfung der Wirksamkeit der Emissionsminderungsstrategien, der Prüfung der Einheitlichkeit von Emissionsinventaren und der Zuordnung von Emissionsquellen zu gemessenen Schadstoffkonzentrationen.

Ferner soll ein besseres Verständnis der Mechanismen der Ozonbildung und der Ausbreitung der Ozonvorläuferstoffe erreicht sowie die Anwendung photochemischer Modelle unterstützt werden.

B. Stoffe

Die Messung von Ozonvorläuferstoffen muss mindestens Stickstoffoxide (NO und NO2) sowie geeignete flüchtige organische Verbindungen (VOC) umfassen. Eine Liste der zur Messung empfohlenen flüchtigen organischen Verbindungen ist nachstehend wiedergegeben.

  1-Buten Isopren Ethylbenzol
Ethan trans-2-Bute n-Hexan m + p-Xylol
Ethylen cis-2-Bute i-Hexan o-Xylol
Acetylen 1,3-Butadien n-Heptan 1,2,4-Trimethylbenzol
Propan n-Pentan n-Oktan 1,2,3-Trimethylbenzol
Prope i-Pentan i-Oktan 1,3,5-Trimethylbenzol
n-Butan 1-Penten Benzol Formaldehyd
i-Butan 2-Penten Toluol Summe der Kohlenwasserstoffe ohne Methan

C. Standortkriterien

Die Messungen müssen insbesondere in städtischen oder vorstädtischen Gebieten in allen gemäß dieser Richtlinie errichteten Messstationen durchgeführt werden, die für die in Abschnitt A erwähnten Überwachungsziele als geeignet betrachtet werden.

.

Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit Anhang XI

A. Kriterien

Unbeschadet des Anhangs I sind bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden:

Parameter Erforderlicher Anteil gültiger Daten
1-Stunden-Werte 75 % (d. h. 45 Minuten)
8-Stunden-Werte 75 %der Werte (d. h. 6 Stunden)
Höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag 75 %der stündlich gleitenden 8-Stunden-Mittelwerte (d. h. 18 8-Stunden-Mittelwerte pro Tag)
24-Stunden-Werte 75 %der stündlichen Mittelwerte (d. h. mindestens 18 1-Stunden-Werte)
Jahresmittelwert 90 % 1 der 1-Stunden-Werte oder (falls nicht verfügbar) der 24-Stunden-Werte während des Jahres
1) Datenverluste aufgrund regelmäßiger Kalibrierung oder üblicher Gerätewartung sind in der Anforderung für die Berechnung des Jahresmittelwerts nicht berücksichtigt.

B. Grenzwerte

Mittelungszeitraum Grenzwert Toleranzmarge Frist für die Einhaltung
des Grenzwerts
Schwefeldioxid  
Stunde 350 µg/m3 dürfen nicht öfter als 24-mal im Kalenderjahr überschritten werden 150 µg/m3 (43 %) - 1
Tag 125 µg/m3 dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden Keine - 1
Stickstoffdioxid
Stunde 200 µg/m3 dürfen nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden 50 % am 19. Juli 1999, Reduzierung am 1. Januar 2001 und danach alle 12 Monate um einen jährlich gleichen Prozentsatz bis auf 0 % am 1. Januar 2010 1. Januar 2010
Kalenderjahr 40 µg/m3 50 % am 19. Juli 1999, Reduzierung am 1. Januar 2001 und danach alle 12 Monate um einen jährlich gleichen Prozentsatz bis auf 0 % am 1. Januar 2010 1. Januar 2010
Benzol
Kalenderjahr 5 µg/m3 5 µg/m3 (100 %) am 13. Dezember 2000, Reduzierung am 1. Januar 2006 und danach alle 12 Monate um 1 µg/m3 bis auf 0 % am 1. Januar 2010 1. Januar 2010
Kohlenstoffmonoxid
Höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag 2 10 mg/m3 60 % - 1
Blei
Kalenderjahr 0,5 µg/m3 3 100 % - 3
PM10
Tag 50 µg/m3 dürfen nicht öfter als 35-mal im Kalenderjahr überschritten werden 50 % - 1
Kalenderjahr 40 µg/m3 20 % - 1
1) Bereits seit 1. Januar 2005 in Kraft.
2) Der höchste 8-Stunden-Mittelwert der Konzentration eines Tages wird ermittelt, indem die gleitenden 8-Stunden-Mittelwerte geprüft werden, die aus Einstundenmittelwerten berechnet und stündlich aktualisiert werden. Jeder auf diese Weise errechnete 8-Stunden-Mittelwert gilt für den Tag, an dem dieser Zeitraum endet; das heißt, dass der erste Berechnungszeitraum für jeden einzelnen Tag die Zeitspanne von 17.00 Uhr des vorangegangenen Tages bis 1.00 Uhr des betreffenden Tages umfasst, während für den letzten Berechnungszeittaum jeweils die Stunden von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr des betreffenden Tages zugrunde gelegt werden.
3) Bereits seit 1. Januar 2005 in Kraft. In unmittelbarer Nähe der speziellen industriellen Quellen an Standorten, die durch jahrzehntelange Industrietätigkeiten kontaminiert sind, ist der Grenzwert erst zum 1. Januar 2010 einzuhalten. In diesen Fällen gilt bis 1. Januar 2010 ein Grenzwert von 1,0 µg/m3. Das Gebiet, für das höhere Grenzwerte gelten, darf sich - gemessen von den jeweiligen speziellen Quellen - über höchstens 1.000 m erstrecken.

.

Informationsschwelle und Alarmschwellen Anhang XII

A. Alarmschwellen für andere Schadstoffe als Ozon

Die Werte sind drei aufeinander folgende Stunden lang an Orten zu messen, die für die Luftqualität in einem Bereich von mindestens 100 km2 oder im gesamten Gebiet oder Ballungsraum, je nachdem welche Fläche kleiner ist, repräsentativ sind.

Schadstoff Alarmschwelle
Schwefeldioxid 500 µg/m3
Stickstoffdioxid 400 µg/m3

B. Informationsschwelle und Alarmschwelle für Ozon

Zweck Mittelungszeitraum Schwellenwert
Information 1 Stunde 180 µg/m3
Alarm 1 Stunde 1 240 µg/m3
1) Im Zusammenhang mit der Durchführung von Artikel 24 muss die Überschreitung des Schwellenwerts drei aufeinander folgende Stunden lang gemessen bzw. vorhergesagt werden.

.

Kritische Werte für den Schutz der Vegetation Anhang XIII


Mittelungszeittaum Kritischer Wert Toleranzmarge
Schwefeldioxid  
Kalenderjahr und Winter
(1. Oktober bis 31. März)
20 µg/m3 Keine
Stickstoffoxide  
Kalenderjahr 30 µg/m3 Nox Keine

.

Nationales Ziel für die Reduzierung der Exposition, Zielwert und Grenzwert für PM2,5 Anhang XIV

A. Indikator fair die durchschnittliche Exposition

Der Indikator für die durchschnittliche Exposition (AEI - Average Exposure Indicator) wird in µg/m3 ausgedrückt und anhand von Messungen an Messstationen für den städtischen Hintergrund in Gebieten und Ballungsräumen des gesamten Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats ermittelt. Er sollte als gleitender Jahresmittelwert der Konzentration für drei Kalenderjahre berechnet werden, indem der Durchschnittswert aller gemäß Anhang V Abschnitt B eingerichteten Probenahmestellen ermittelt wird. Der AEI für das Referenzjahr 2010 ist der Mittelwert der Jahre 2008, 2009 und 2010.

Die Mitgliedstaaten können jedoch, falls für 2008 keine Werte verfügbar sind, den Mittelwert der Jahre 2009 und 2010 oder den Mittelwert der Jahre 2009, 2010 und 2011 verwenden. Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, teilen der Kommission ihren Beschluss bis spätestens zum 11. September 2008 mit.

Der AEI für das Jahr 2020 ist der gleitende Jahresmittelwert (Durchschnittswert aller dieser Probenahmestellen) für die Jahre 2018, 2019 und 2020. Anhand des AEI wird überprüft, ob das nationale Ziel für die Reduzierung der Exposition erreicht wurde.

Der AEI für das Jahr 2015 ist der gleitende Jahresmittelwert (Durchschnittswert aller dieser Probenahmestellen) für die Jahre 2013, 2014 und 2015. Anhand des AEI wird überprüft, ob die Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration erfüllt wurde.

B. Nationales Ziel fair die Reduzierung der Exposition

Ziel für die Reduzierung der Exposition gegenüber dem AEI 2010 Jahr, in dem
das Ziel fürdie
Reduzierung der
Exposition erreicht
werden sollte
Ausgangskonzentration in µg/m3 Reduktionsziel in Prozent 2020
< 8,5 = 8,5 0 %  
> 8,5 - < 13 10 %  
= 13 - < 18 15 %  
= 18 - < 22 20 %  
< 22 Alle angemessenen Maßnahmen, um das Ziel von 18 µg/m3 zu erreichen  

Ergibt sich als Indikator für die durchschnittliche Exposition ausgedrückt in µg/m3 im Referenzjahr 8, 5 µg/m3 oder weniger, ist das Ziel für die Reduzierung der Exposition mit Null anzusetzen. Es ist auch in den Fällen mit Null anzusetzen, in denen der Indikator für die durchschnittliche Exposition zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen 2010 und 2020 einen Wert von 8,5 µg/m3 erreicht und auf diesem Wert oder darunter gehalten wird.

C. Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration

Verpflichtung in Bezug auf die
Expositionskonzentration
Jahr, in dem die Verpflichtung
zu erfüllen ist
20 µg/m3 2015

D. Zielwert

Mittelungszeitraum Zielwert Zeitpunkt, zu dem der Zielwert
erreicht werden sollte
Kalenderjahr 25 µg/m3 1. Januar 2010

E. Grenzwert

Mitteilungszeitraum Grenzwert Toleranzmarge Frist für die Einhaltung
des Grenzwerts
Stufe 1
Kalenderjahr 25 µg/m3 20 % am 11. Juni 2008, Reduzierung am folgenden 1. Januar und danach alle 12 Monate um einen jährlich gleichen Prozentsatz bis auf 0 % am 1. Januar 2015 1. Januar 2015
Stufe 2 1
Kalenderjahr 20 µg/m3   1. Januar 2020
1) Stufe 2: Richtgrenzwert, der von der Kommission im Jahr 2013 anhand zusätzlicher Informationen über die Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt, die technische Durchführbarkeit und die Erfahrungen mit dem Zielwert in den Mitgliedstaaten zu überprüfen ist.

.

In den örtlichen, regionalen oder einzelstaatlichen Luftqualitätsplänen zu berücksichtigende Informationen Anhang XV

A. Nach Artikel 23 (Luftqualitätspläne) zu übermittelnde Informationen

  1. Ort der Überschreitung
    1. Region;
    2. Ortschaft (Karte);
    3. Messstation (Karte, geografische Koordinaten).
  2. Allgemeine Informationen
    1. Art des Gebiets (Stadt, Industriegebiet oder ländliches Gebiet);
    2. Schätzung der Größe des verschmutzten Gebiets (km2) und der der Verschmutzung ausgesetzten Bevölkerung;
    3. zweckdienliche Klimaangaben;
    4. zweckdienliche topografische Daten;
    5. ausreichende Informationen über die Art der in dem betreffenden Gebiet zu schützenden Ziele.
  3. Zuständige Behörden

    Name und Anschrift der für die Ausarbeitung und Durchführung der Verbesserungspläne zuständigen Personen.

  4. Art und Beurteilung der Verschmutzung
    1. in den vorangehenden Jahren (vor der Durchführung der Verbesserungsmaßnahmen) festgestellte Konzentrationen;
    2. seit dem Beginn des Vorhabens gemessene Konzentrationen;
    3. angewandte Beurteilungstechniken.
  5. Ursprung der Verschmutzung
    1. Liste der wichtigsten Emissionsquellen, die für die Verschmutzung verantwortlich sind (Karte);
    2. Gesamtmenge der Emissionen aus diesen Quellen (Tonnen/Jahr);
    3. Informationen über Verschmutzungen, die ihren Ursprung in anderen Gebieten haben.
  6. Analyse der Lage
    1. Einzelheiten über Faktoren, die zu den Überschreitungen geführt haben (z.B. Verkehr, einschließlich grenzüberschreitender Verkehr, Entstehung sekundärer Schadstoffe in der Atmosphäre);
    2. Einzelheiten über mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität.
  7. Angaben zu den bereits vor dem 11. Juni 2008 durchgeführten Maßnahmen oder bestehenden Verbesserungsvorhaben
    1. örtliche, regionale, nationale und internationale Maßnahmen;
    2. festgestellte Wirkungen.
  8. Angaben zu den nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie zur Verminderung der Verschmutzung beschlossenen Maßnahmen oder Vorhaben
    1. Auflistung und Beschreibung aller in den Vorhaben genannten Maßnahmen;
    2. Zeitplan für die Durchführung;
    3. Schätzung der angestrebten Verbesserung der Luftqualität und des für die Verwirklichung dieser Ziele veranschlagten Zeitraums.
  9. Angaben zu den geplanten oder langfristig angestrebten Maßnahmen oder Vorhaben.
  10. Liste der Veröffentlichungen, Dokumente, Arbeiten usw., die die in diesem Anhang vorgeschriebenen Informationen ergänzen.

B. Nach Artikel 22 Absatz 1 zu übermittelnde Informationen

  1. Sämtliche Informationen gemäß Abschnitt A.
  2. Informationen über den Stand der Umsetzung nachstehender Richtlinien:
    1. Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung 1;
    2. Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen 2;
    3. Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung 3;
    4. Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte 4;
    5. Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates 5;
    6. Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen 6;
    7. Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. Apri11999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG 7;
    8. Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen 8;
    9. Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft;
    10. Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe;
    11. Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung 9;
    12. Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG im Hinblick auf den Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen 10.
    13. Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen 11.
    14. Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Apri12006 zur Endenergieeffizienz und zu Energiedienstleistungen 12;
  3. Informationen über alle Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung, die auf geeigneter lokaler, regionaler oder nationaler Ebene im Hinblick auf die Erreichung der Luftqualitätsziele berücksichtigt wurden, u. a.:
    1. Verringerung der Emissionen aus ortsfesten Quellen, indem sichergestellt wird, dass Schadstoff produzierende kleine und mittlere stationäre Verbrennungsanlagen (auch für Biomasse) mit emissionsmindernden Einrichtungen ausgerüstet oder durch neue Anlagen ersetzt werden;
    2. Verringerung der Emissionen von Fahrzeugen durch Nachrüstung mit emissionsmindernden Einrichtungen. Der Einsatz wirtschaftlicher Anreize zur Beschleunigung einer solchen Ausrüstung ist in Erwägung zu ziehen;
    3. öffentliches Beschaffungswesen im Einklang mit dem Handbuch für eine umweltgerechte öffentliche Beschaffung (bei Straßenfahrzeugen, Kraft- und Brennstoffen und Verbrennungsanlagen) mit dem Ziel der Emissionsverringerung, einschließlich des Erwerbsader Inanspruchnahme von:
      • Neufahrzeugen, einschließlich solcher mit geringem Schadstoffausstoß,
      • Verkehrsdiensten mit umweltfreundlicheren Fahrzeugen,
      • stationären Verbrennungsanlagen mit geringem Schadstoffausstoß,
      • schadstoffarmen Kraft- oder Brennstoffen für ortsfeste und mobile Quellen;
    4. Maßnahmen zur Begrenzung der verkehrsbedingten Emissionen durch Verkehrsplanung und -management (einschließlich Verkehrsüberlastungsgebühren, gestaffelter Parkgebühren und sonstiger finanzieller Anreize, Einrichtung von "Gebieten mit geringem Emissionsniveau");
    5. Maßnahmen zur Förderung einer Umstellung auf umweltfreundlichere Verkehrsträger,
    6. Sicherstellung der Verwendung von schadstoffarmen Kraft- und Brennstoffen in kleinen, mittleren und großen ortsfesten und mobilen Quellen;
    7. Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung im Wege des Genehmigungssystems gemäß der Richtlinie 2008/1/EG, aufgrund der einzelstaatlichen Pläne gemäß der Richtlinie 2001/80/EG und mittels wirtschaftlicher Instrumente (Steuern, Gebühren, Emissionshandel usw.);
    8. gegebenenfalls Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Kindern bzw. anderen empfindlichen Bevölkerungsgruppen.

_____________
1) ABl. Nr. L 76 vom 06.04.1970 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81).
2) ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 S. 24. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).
3
) ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2008 S. 8.
4) ABl. Nr. L 59 vom 27.02.1998 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG.
5) ABl. Nr. L 350 vom 28.12.1998 S. 58. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
6) ABl. Nr. L 85 vom 29.03.1999 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 143 vom 30.04.2004 S. 87).
7) ABl. Nr. L 121 vom 11.05.1999 S. 13. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 191 vom 22.07.2005 S. 59).
8) ABl. Nr. L 332 vom 28.12.2000 S. 91.
9) ABl. Nr. L 143 vom 30.04.2004 S. 87.
10) ABl. Nr. L 191 vom 22.07.2005 S. 59.
11) ABl. Nr. L 275 vom 20.10.2005 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2007 S. 1).
12) ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 64.

.

Unterrichtung der Öffentlichkeit Anhang XVI
  1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass aktuelle Informationen über die Konzentrationen der in dieser Richtlinie geregelten Schadstoffe in der Luft der Öffentlichkeit routinemäßig zugänglich gemacht werden.
  2. Die Konzentrationswerte sind als Durchschnittswerte entsprechend dem jeweiligen Mittelungszeitraum gemäß den Anhängen VII und XI bis XIV vorzulegen. Die Informationen müssen zumindest die Konzentrationen enthalten, mit denen Luftqualitätsziele überschritten werden (Grenzwerte, Zielwerte, Alarmschwellen, Informationsschwellen und langfristige Ziele für die regulierten Schadstoffe). Hinzuzufügen sind ferner eine kurze Beurteilung anhand der Luftqualitätsziele sowie einschlägige Angaben über gesundheitliche Auswirkungen bzw. gegebenenfalls Auswirkungen auf die Vegetation.
  3. Die Informationen über die Konzentrationen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikeln (mindestens PM10), Ozon und Kohlenmonoxid in der Luft sind mindestens täglich bzw. - soweit möglich - stündlich zu aktualisieren. Die Informationen über die Konzentrationen von Blei und Benzol in der Luft sind in Form eines Durchschnittswertes für die letzten 12 Monate vorzulegen und alle drei Monate bzw. - soweit möglich - monatlich zu aktualisieren.
  4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bevölkerung rechtzeitig über festgestellte oder vorhergesagte Überschreitungen der Alarmschwellen und Informationsschwellen unterrichtet wird. Die Angaben müssen mindestens Folgendes umfassen:
    1. Informationen über eine oder mehrere festgestellte Überschreitungen:
      • Ort oder Gebiet der Überschreitung,
      • Art der überschrittenen Schwelle (Informationsschwelle oder Alarmschwelle),
      • Beginn und Dauer der Überschreitung,
      • höchste 1-Stunden-Konzentration und höchster 8-Stunden-Mittelwert der Konzentration für Ozon;
    2. Vorhersage für den kommenden Nachmittag/Tag (die kommenden Nachmittage/Tage):
      • geografisches Gebiet erwarteter Überschreitungen der Informationsschwelle und/oder Alarmschwelle,
      • erwartete Änderungen bei der Luftverschmutzung (Verbesserung, Stabilisierung oder Verschlechterung) sowie die Gründe für diese Änderungen;
    3. Informationen über die betroffene Bevölkerungsgruppe, mögliche gesundheitliche Auswirkungen und empfohlenes Verhalten:
      • Informationen über empfindliche Bevölkerungsgruppen,
      • Beschreibung möglicher Symptome,
      • der betroffenen Bevölkerung empfohlene Vorsichtsmaßnahmen,
      • weitere Informationsquellen;
    4. Informationen über vorbeugende Maßnahmen zur Verminderung der Luftverschmutzung und/oder der Exposition (Angabe der wichtigsten Verursachersektoren); Empfehlungen für Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen;
    5. Im Zusammenhang mit vorhergesagten Überschreitungen ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen um eine Bereitstellung dieser Angaben sicherzustellen, soweit dies möglich ist.

.

Entsprechungstabelle Anhang XVII


Diese Richtlinie Richtlinie
96/62/EG
Richtlinie
1999/30/EG
Richtlinie
2000/69/EG
Richtlinie
2002/3/EG
Artikel 1 Artikel 1 Artikel 1 Artikel 1 Artikel 1
Artikel 2 Absätze 1 bis 5 Artikel 2 Absätze 1 bis 5 - - -
Artikel 2 Absätze 6 und 7 - - - -
Artikel 2 Absatz 8 Artikel 2 Absatz 8 Artikel 2 Absatz 7 - -
Artikel 2 Absatz 9 Artikel 2 Absatz 6 - - Artikel 2 Absatz 9
Artikel 2 Absatz 10 Artikel 2 Absatz 7 Artikel 2 Absatz 6 - Artikel 2 Absatz 11
Artikel 2 Absatz 11 - - - Artikel 2 Absatz 12
Artikel 2 Absätze 12 und 13 - Artikel 2 Absätze 13 und 14 Artikel 2 Buchstaben a und b -
Artikel 2 Absatz 14 - - - Artikel 2 Absatz 10
Artikel 2 Absätze 15 und 16 Artikel 2 Absätze 9 und 10 Artikel 2 Absätze 8 und 9 - Artikel 2 Absätze 7 und 8
Artikel 2 Absätze 17 und 18 - Artikel 2 Absätze 11 und 12 - -
Artikel 2 Absätze 19, 20, 21, 22 und 23 - - - -
Artikel 2 Absatz 24 - Artikel 2 Absatz 10 - -
Artikel 2 Absätze 25 und 26 Artikel 6 Absatz 5 - - -
Artikel 2 Absatz 27 - - - Artikel 2 Absatz 13
Artikel 2 Absatz 28 - - - Artikel 2 Absatz 3
Artikel 3, ausgenommen Absatz 1 Buchstabe f Artikel 3 - - -
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f - - - -
Artikel 4 Artikel 2 Absätze 9 und 10,
Artikel 6 Absatz 1
- - -
Artikel 5 - Artikel 7 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 1 -
Artikel 6 Absätze 1 bis 4 Artikel 6 Absätze 1 bis 4 - - -
Artikel 6 Absatz 5 - - - -
Artikel 7 - Artikel 7 Absätze 2 und 3 mit Änderungen Artikel 5 Absätze 2 und 3 mit Änderungen -
Artikel 8 - Artikel 7 Absatz 5 Artikel 5 Absatz 5 -
Artikel 9 - - - Artikel 9 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2
Artikel 10 - - - Artikel 9 Absätze 1 bis 3 mit Änderungen
Artikel 11 Absatz 1 - - - Artikel 9 Absatz 4
Artikel 11 Absatz 2 - - - -
Artikel 12 Artikel 9 - - -
Artikel 13 Absatz 1 - Artikel 3 Absatz 1,
Artikel 4 Absatz 1,
Artikel 5 Absatz 1 und
Artikel 6
Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 -
Diese Richtlinie Richtlinie
96/62/EG
Richtlinie
1999/30/EG
Richtlinie
2000/69/EG
Richtlinie
2002/3/EG
Artikel 13 Absatz 2 - Artikel 3 Absatz 2 und
Artikel 4 Absatz 2
- -
Artikel 13 Absatz 3 - Artikel 5 Absatz 5 - -
Artikel 14 - Artikel 3 Absatz 1 und
Artikel 4 Absatz 1 mit Änderungen
- -
Artikel 15 - - - -
Artikel 16 - - - -
Artikel 17 Absatz 1 - - - Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1
Artikel 17 Absatz 2 - - - Artikel 3 Absätze 2 und 3
Artikel 17 Absatz 3 - - - Artikel 4 Absatz 2
Artikel 18 - - - Artikel 5
Artikel 19 Artikel 10 mit Änderungen Artikel 8 Absatz 3 - Artikel 6 mit Änderungen
Artikel 20 - Artikel 3 Absatz 4 und
Artikel 5 Absatz 4 mit Änderungen
- -
Artikel 21 - - - -
Artikel 22 - - - -
Artikel 23 Artikel 8 Absätze 1 bis 4 mit Änderungen - - -
Artikel 24 Artikel 7 Absatz 3 mit Änderungen - - Artikel 7 mit Änderungen
Artikel 25 Artikel 8 Absatz 5 mit Änderungen - - Artikel 8 mit Änderungen
Artikel 26 - Artikel 8 mit Änderungen Artikel 7 mit Änderungen Artikel 6 mit Änderungen
Artikel 27 Artikel 11 mit Änderungen Artikel 5 Absatz 2 zweiter Unterabsatz - Artikel 10 mit Änderungen
Artikel 28 Absatz 1 Artikel 12 Absatz 1 mit Änderungen - - -
Artikel 28 Absatz 2 Artikel 11 mit Änderungen - - -
Artikel 28 Absatz 3 - - - -
Artikel 28 Absatz 4 - Anhang IX mit Änderungen - -
Artikel 29 Artikel 12 Absatz 2 - - -
Artikel 30 - Artikel 11 Artikel 9 Artikel 14
Artikel 31 - - - -
Artikel 32 - - - -
Artikel 33 Artikel 13 Artikel 12 Artikel 10 Artikel 15
Artikel 34 Artikel 14 Artikel 13 Artikel 11 Artikel 17
Artikel 35 Artikel 15 Artikel 14 Artikel 12 Artikel 18
Anhang I - Anhang VIII mit Änderungen Anhang VI Anhang VII
Anhang II - Anhang V mit Änderungen Anhang III -
Anhang III - Anhang VI Anhang IV -
Diese Richtlinie Richtlinie
96/62/EG
Richtlinie
1999/30/EG
Richtlinie
2000/69/EG
Richtlinie
2002/3/EG
Anhang IV - - - -
Anhang V - Anhang VII mit Änderungen Anhang V -
Anhang VI - Anhang IX mit Änderungen Anhang VII Anhang VIII
Anhang VII - - - Anhang I,
Anhang III Abschnitt II
Anhang VIII - - - Anhang IV
Anhang IX - - - Anhang V
Anhang X - - - Anhang VI
Anhang XI - Anhang I Abschnitt I,
Anhang II Abschnitt I und
Anhang III (mit Änderungen)
Anhang IV (unverändert)
Anhang I,
Anhang II
-
Anhang XII - Anhang I Abschnitt II,
Anhang II Abschnitt II
- Anhang II Abschnitt I
Anhang XIII - Anhang I Abschnitt I,
Anhang II Abschnitt I
- -
Anhang XIV - - - -
Anhang XV
Abschnitt A
Anhang IV - - -
Anhang XV
Abschnitt B
- - - -
Anhang XVI - Artikel 8 Artikel 7 Artikel 6 mit Änderungen

Erklärung der Kommission

Die Kommission nimmt den vom Rat und vom Europäischen Parlament angenommenen Text der Richtlinie über Luftqualität und saubere Luft für Europa zur Kenntnis. Sie stellt insbesondere fest, dass das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten in Artikel 22 Absatz 4 und in der 16. Erwägung der Richtlinie der Senkung der Luftschadstoffemissionen an der Quelle große Bedeutung beimessen.

Die Kommission ist sich darüber im Klaren, dass spürbare Fortschritte zur Verwirklichung der im Sechsten Umweltaktionsprogramm festgelegten Ziele nur möglich sind, wenn die Luftschadstoffemissionen verringert werden. In der Mitteilung der Kommission über eine Thematische Strategie zur Luftreinhaltung wird eine ganze Reihe möglicher Gemeinschaftsmaßnahmen genannt. Seit der Annahme der Strategie sind bei diesen und anderen Maßnahmen erhebliche Fortschritte erzielt worden:

Die Kommission ist jedoch den Zielen ihrer Initiative für eine bessere Rechtsetzung und der Notwendigkeit verpflichtet, Vorschläge durch eine umfassende Bewertung von Auswirkungen und Nutzen zu untermauern. In dieser Hinsicht und im Einklang mit dem EG-Vertrag wird die Kommission nach wie vor die Notwendigkeit neuer Legislatiworschläge beurteilen, und sie behält sich das Recht vor, zu entscheiden, ob und wann solche Vorschläge erfolgen sollten.

Erklärung der Niederlande

Die Niederlande haben sich schon immer für die Entwicklung einer ehrgeizigen und wirksamen europäischen Luftqualitätspolitik eingesetzt und werden dies auch in Zukunft tun. Die Niederlande begrüßen daher den Kompromiss des Rates und des Europäischen Parlaments und beglückwünschen das Parlament, die Kommission und den Vorsitz zu den erzielten Ergebnissen. Die neue Richtlinie über Luftqualität stellt sowohl für die Umwelt als auch für die Gesundheit der Bevölkerung einen wesentlichen Fortschritt dar.

Wie die Niederlande bereits bei der Festlegung des Gemeinsamen Standpunkts erklärt haben, wird die Luftqualität in den Niederlanden maßgeblich durch grenzüberschreitende Entwicklungen beeinflusst; ein wirksames europäisches Konzept wird deshalb für die Niederlande von beachtlichem Nutzen sein. Den Niederlanden war hauptsächlich daran gelegen, dass die Richtlinie sowohl ein ausgewogenes Paket von europäischen und einzelstaatlichen Maßnahmen als auch realistische Fristen für das Erreichen der Zielvorgaben für die Luftqualität enthält. Nur so wird es den Mitgliedstaaten gelingen, die gesteckten ehrgeizigen Ziele zu erreichen.

Die Niederlande begrüßen die Erklärung der Kommission, dass sie bald gemeinschaftliche Maßnahmen vorschlagen wird. Die EU-weite rasche Einhaltung der Luftqualitätsstandards wird von einer soliden europäischen Politik abhängen, die die Verschmutzung an der Quelle bekämpft. Die Niederlande möchten insbesondere auf die fehlenden Daten und die bestehenden Unsicherheiten bei Emissionen und Konzentrationen von Partikeln (PM2,5) hinweisen. Die Niederlande werden selbstverständlich alle Anstrengungen unternehmen, um die Zielvorgaben der Richtlinie fristgerecht zu erreichen. Nach unserem derzeitigen Kenntnisstand wird dies im Großen und Ganzen möglich sein. Die niederländische Regierung erarbeitet derzeit ein nationales Kooperationsprogramm für die Verbesserung der Luftqualität an Standorten, an denen die Emissionshöchstmengen immer wieder überschritten werden, damit auch dort die Luftqualitätsstandards fristgerecht eingehalten werden können.

Die Niederlande begrüßen, dass der Rat und das Europäische Parlament die zweite Lesung so frühzeitig abgeschlossen haben, dass die Richtlinie Anfang 2008 in Kraft treten kann. Dies ist sowohl für unser nationales Programm als auch für die Maßnahmen unserer Nachbarländer von wesentlicher Bedeutung. Die Niederlande werden alles daran setzen, um zu gewährleisten, dass das nationale Kooperationsprogramm und alle lokalen und regionalen Maßnahmen ausreichen, um die europäischen Luftqualitätsstandards einzuhalten.

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen