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Empfehlung 2008/98/EG der Kommission vom 6. Dezember 2007 über Risikobegrenzungsmaßnahmen für die Stoffe: Piperazin, Cyclohexan, Methylendiphenyldiisocyanat, But-2-in-1,4-diol, Methyloxiran, Anilin, 2-Ethylhexylacrylat, 1,4-Dichlorbenzol, 3,5-Dinitro-2,6-dimethyl-4-tertbutylacetophenon, Di-(2-ethylhexyl)phthalat, Phenol, 5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-mxylol
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5901)
(ABl. Nr. L 33 vom 07.02.2008 S. 8)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 wurden folgende Stoffe als prioritäre Stoffe für eine Bewertung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1179/94 2, (EG) Nr. 2268/95 3 und (EG) Nr. 143/97 4 der Kommission über die erste, zweite bzw. dritte Prioritätenliste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 festgelegt:
(2) Die aufgrund dieser Verordnungen als Berichterstatter bestimmten Mitgliedstaaten haben für diese Stoffe sämtliche Arbeiten zur Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission vom 28. Juni 1994 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der von Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates 5 abgeschlossen und eine Strategie zur Begrenzung der Risiken im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 vorgeschlagen.
(3) Der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (CSTEE) und der Wissenschaftliche Ausschuss "Gesundheits- und Umweltrisiken" (SCHER) wurden konsultiert und haben Stellungnahmen zu den Risikobewertungen der Berichterstatter abgegeben. Die Stellungnahmen wurden auf der Website des SCTEE und des SCHER veröffentlicht.
(4) Die Ergebnisse der Risikobewertung und weitere Ergebnisse der Risikobegrenzungsstrategien sind dargelegt in der Mitteilung der Kommission vom 7. Februar 2008 über die Ergebnisse der Risikobewertung und der Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe: Piperazin, Cyclohexan, Methylendiphenyldiisocyanat, But-2-in-1,4-diol, Methyloxiran, Anilin, 2-Ethylhexylacrylat, 1,4-Dichlorbenzol, 3,5-Dinitro-2,6-dimethyl-4-tertbutylacetophenon, Di-(2-ethylhexyl)phthalat, Phenol, 5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-mxylol 6.
(5) Auf der Grundlage dieser Bewertungen sollten für bestimmte Stoffe spezielle Risikobegrenzungsmaßnahmen empfohlen werden.
(6) Die bestehenden Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer gelten allgemein als ausreichend, um das von diesen Stoffen ausgehende Risiko für Arbeitnehmer im erforderlichen Maß zu begrenzen, und sind anzuwenden.
(7) Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Risikobegrenzungsmaßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses
- empfiehlt:
Abschnitt 1
Piperazin
(CAS-Nr. 110-85-0; Einecs Nr. 203-808-3)
Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für die Umwelt
1. Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten sollten in den gemäß der Richtlinie 96/61/EG des Rates 7 erteilten Genehmigungen für Piperazin spezielle Auflagen, Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen festlegen, damit die entsprechenden Anlagen spätestens ab 31. Oktober 2007 im Einklang mit den besten verfügbaren Techniken (nachstehend "BVT") betrieben werden, wobei die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlagen, ihr geografischer Standort sowie die örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen sind.
2. Die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung der BVT für Piperazin sorgfältig überwachen und der Kommission wichtige Entwicklungen im Rahmen des Informationsaustauschs über die BVT mitteilen.
3. Lokale Emissionen in die Umwelt werden erforderlichenfalls durch innerstaatliche Vorschriften geregelt, damit gewährleistet ist, dass keine Risiken für die Umwelt entstehen.
Abschnitt 2
Methylendiphenyldiisocyanat
(CAS-Nr. 26447-40-5; Einecs Nr. 247-714-0)
Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für Arbeitnehmer
4. Arbeitgeber, die Methylendiphenyldiisocyanat für die in der Risikobewertung als bedenklich bezeichneten Zwecke verwenden, sollten alle branchenspezifischen Leitlinien beachten, die auf nationaler Ebene aufgrund der unverbindlichen praktischen Leitlinien aufgestellt werden, die die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 98/24/EG des Rates 8 festgelegt hat.
Abschnitt 3
BUT-2-IN-1,4-DIOL
(CAS-Nr. 110-65-6; Einecs Nr. 203-788-6)
Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für Arbeitnehmer
5. Arbeitgeber, die But-2-in-1,4-diol für die in der Risikobewertung als bedenklich bezeichneten Zwecke verwenden, insbesondere bei der Verwendung von Flocken, sollten alle branchenspezifischen Leitlinien beachten, die auf nationaler Ebene aufgrund der unverbindlichen praktischen Leitlinien aufgestellt werden, die die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 98/24/EG festgelegt hat.
Abschnitt 4
ANILIN
(CAS-Nr. 62-53-3; Einecs Nr. 200-539-3)
Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für Arbeitnehmer, Verbraucher und die Umwelt
6. Arbeitgeber, die Anilin bei Tätigkeiten mit vorhersehbarer Exposition (z.B. Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an geschlossenen Systemen) verwenden, sollten alle branchenspezifischen Leitlinien beachten, die auf nationaler Ebene aufgrund der unverbindlichen praktischen Leitlinien aufgestellt werden, die die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 98/24/EG festgelegt hat.
7. Die Mitgliedstaaten sollten die Situation auf ihren Märkten hinsichtlich des Vorhandenseins von Konsumgütern, die Anilin enthalten, aktiv und wirksam überwachen und die Kommission über das Schnellwarnsystem gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 9 entsprechend benachrichtigen. Erforderlichenfalls sind die gemäß den allgemeinen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2001/95/EG als unsicher einzustufenden Produkte vom Markt zu nehmen.
8. Für Flussbecken, die durch Anilin-Emissionen gefährdet werden könnten, sollte der betreffende Mitgliedstaat Umweltqualitätsnormen (UQN) festlegen, die ab 22. Dezember 2015 eingehalten werden sollten. Die nationalen Maßnahmen zur Verminderung der Umweltverschmutzung, durch die die UQN erreicht werden sollen, sind in die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 10 aufgestellten Bewirtschaftungspläne für die Flussbecken aufzunehmen.
9. Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten sollten in den gemäß der Richtlinie 96/61/EG erteilten Genehmigungen für Anilin spezielle Auflagen, Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen festlegen, damit die entsprechenden Anlagen spätestens ab 31. Oktober 2007 im Einklang mit den "BVT" betrieben werden, wobei die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlagen, ihr geografischer Standort sowie die örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen sind.
10. Die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung der BVT für Anilin sorgfältig überwachen und der Kommission wichtige Entwicklungen im Rahmen des Informationsaustauschs über die BVT mitteilen.
11. Lokale Emissionen von Anilin in die aquatische Umwelt und Emissionen in die Luft werden erforderlichenfalls durch innerstaatliche Vorschriften zur Vermeidung/Reduzierung von Risiken für die Umwelt geregelt.
Abschnitt 5
DI-(2-ETHYLHEXYL)PHTHALAT (DEHP)
(CAS-Nr. 117-81-7; Einecs Nr. 204-211-0)
Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für die Umwelt
12. Für Flussbecken, die durch DEHP-Emissionen gefährdet werden könnten, sollte der betreffende Mitgliedstaat Umweltqualitätsnormen (UQN) festlegen, die ab 22. Dezember 2015 eingehalten werden sollten. Die nationalen Maßnahmen zur Verminderung der Umweltverschmutzung, durch die die UQN erreicht werden sollen, sind in die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG aufgestellten Bewirtschaftungspläne für die Flussbecken aufzunehmen.
Abschnitt 6
Phenol
(CAS-Nr. 108-95-2; Einecs Nr. 203-632-7)
Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für Verbraucher und die Umwelt
13. Die Mitgliedstaaten sollten die Situation auf ihren Märkten hinsichtlich des Vorhandenseins von Konsumgütern, die Phenol enthalten, aktiv und wirksam überwachen und die Kommission über das Schnellwarnsystem gemäß der Richtlinie 2001/95/EG entsprechend benachrichtigen. Erforderlichenfalls sind die gemäß den allgemeinen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2001/95/EG als unsicher einzustufenden Produkte vom Markt zu nehmen.
14. Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten sollten in den gemäß der Richtlinie 96/61/EG erteilten Genehmigungen für Phenol spezielle Auflagen, Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen festlegen, damit die entsprechenden Anlagen spätestens ab 31. Oktober 2007 im Einklang mit den "BVT" betrieben werden, wobei die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlagen, ihr geografischer Standort sowie die örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen sind. Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten sollten besonders auf von Phenolherstellungs- und/oder verarbeitungsbetrieben ausgehende potenzielle Risiken für die Industrieabwasserkläranlagen an diesen Standorten und für die über die Umwelt exponierte Bevölkerung (durch Luftemissionen belastete Pflanzentriebe) achten.
15. Die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung der BVT für Phenol sorgfältig überwachen und der Kommission wichtige Entwicklungen im Rahmen des Informationsaustauschs über die BVT mitteilen.
16. Lokale Emissionen in die Umwelt und Einleitungen in Industrieabwasserkläranlagen sollten erforderlichenfalls durch innerstaatliche Vorschriften geregelt werden, damit gewährleistet ist, dass keine Risiken für die Mikroorganismen in den Industrieabwasserkläranlagen und keine Risiken für die über die Umwelt exponierte Bevölkerung entstehen.
Abschnitt 7
Adressaten
17. Diese Empfehlung richtet sich an alle Wirtschaftszweige, die die genannten Stoffe einführen, herstellen, befördern, lagern, zu einer Zubereitung oder anderweitig verarbeiten, verwenden, beseitigen oder zurückgewinnen, sowie an die Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 6. Dezember 2007
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