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Kapitel III
Abfallbewirtschaftung

Artikel 15 Verantwortung für die Abfallbewirtschaftung

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jeder Abfallersterzeuger oder sonstiger Abfallbesitzer die Abfallbehandlung selbst durchführt oder sie durch einen Händler oder eine Einrichtung oder ein Unternehmen, der/die/das auf dem Gebiet der Abfallbehandlung tätig ist, oder durch einen privaten oder öffentlichen Abfallsammler im Einklang mit den Artikeln 4 und 13 durchführen lässt.

(2) Werden die Abfälle vom Ersterzeuger oder Besitzer zur vorläufigen Behandlung zu einer der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen verbracht, endet ihre Verantwortung für die Durchführung eines vollständigen Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens in der Regel nicht.

Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 können die Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Verantwortung im Einzelnen festlegen und entscheiden, in welchen Fällen der Ersterzeuger für die gesamte Behandlungskette verantwortlich bleibt oder in welchen Fällen die Verantwortung des Erzeugers und des Besitzers zwischen den Akteuren der Behandlungskette geteilt oder delegiert werden kann.

(3) Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 8 beschließen, dass die Verantwortung für die Durchführung der Abfallbewirtschaftung teilweise oder vollständig beim Hersteller des Erzeugnisses, dem der Abfall entstammt, liegt, und dass Vertreiber eines derartigen Erzeugnisses diese Verantwortung teilen.

(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um in ihrem Hoheitsgebiet sicherzustellen, dass die Einrichtungen oder Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln oder befördern, die gesammelten und beförderten Abfälle an geeignete Behandlungsanlagen liefern, die die Bestimmungen des Artikels 13 erfüllen.

Artikel 16 Grundsätze der Entsorgungsautarkie und der Nähe

(1) Die Mitgliedstaaten treffen - in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist - geeignete Maßnahmen, um ein integriertes und angemessenes Netz von Abfallbeseitigungsanlagen und Anlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen, die von privaten Haushaltungen eingesammelt worden sind, zu errichten, auch wenn dabei Abfälle anderer Erzeuger eingesammelt werden; die besten verfügbaren Techniken sind dabei zu berücksichtigen.

Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 können die Mitgliedstaaten zum Schutz ihres Netzes eingehende Abfallverbringungen zu Verbrennungsanlagen, die als Verwertung eingestuft sind, begrenzen, wenn erwiesen ist, dass solche Verbringungen zur Folge hätten, dass inländische Abfälle beseitigt werden müssten oder dass Abfälle in einer Weise zu behandeln wären, die nicht mit ihren Abfallbewirtschaftungsplänen vereinbar ist. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diesbezügliche Entscheidungen. Die Mitgliedstaaten können auch ausgehende Verbringungen von Abfällen aus Umweltschutzgründen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 begrenzen.

(2) Das Netz ist so zu konzipieren, dass es der Gemeinschaft insgesamt ermöglicht, die Autarkie bei der Abfallbeseitigung sowie bei der Verwertung von Abfällen nach Absatz 1 zu erreichen, und dass es jedem einzelnen Mitgliedstaat ermöglicht, dieses Ziel selbst anzustreben, wobei die geografischen Gegebenheiten oder der Bedarf an Spezialanlagen für bestimmte Abfallarten berücksichtigt werden.

(3) Das Netz muss es gestatten, dass die Abfälle in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlagen beseitigt bzw. - im Falle der in Absatz 1 genannten Abfälle - verwertet werden, und zwar unter Einsatz von Verfahren und Technologien, die am besten geeignet sind, um ein hohes Niveau des Gesundheits- und Umweltschutzes zu gewährleisten.

(4) Die Grundsätze der Nähe und der Entsorgungsautarkie bedeuten nicht, dass jeder Mitgliedstaat über die gesamte Bandbreite von Anlagen zur endgültigen Verwertung verfügen muss.

Artikel 17 Überwachung gefährlicher Abfälle

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Erzeugung, die Sammlung und die Beförderung gefährlicher Abfälle sowie ihre Lagerung und ihre Behandlung unter Bedingungen vorgenommen werden, die den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit sicherstellen, um die Bestimmungen des Artikels 13 einzuhalten; dazu gehören Maßnahmen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit gefährlicher Abfälle von der Erzeugung bis zum endgültigen Bestimmungsort und zu ihrer Überwachung im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 35 und 36.

Artikel 18 Verbot der Vermischung gefährlicher Abfälle 18

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gefährliche Abfälle nicht mit anderen Kategorien von gefährlichen Abfällen oder mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien vermischt werden. Die Vermischung schließt die Verdünnung gefährlicher Stoffe ein.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten unter folgenden Bedingungen eine Vermischung gestatten:

  1. das Mischverfahren wird von Einrichtungen oder Unternehmen vorgenommen, die eine Genehmigung gemäß Artikel 23 erhalten haben;
  2. die Bestimmungen des Artikels 13 sind erfüllt und die schädlichen Auswirkungen der Abfallbewirtschaftung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt werden nicht verstärkt und
  3. das Mischverfahren steht in Einklang mit den besten verfügbaren Techniken.

(3) Wurden gefährliche Abfälle entgegen diesem Artikel rechtswidrig vermischt, stellen die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 36 sicher, dass eine Trennung erfolgt, sofern dies technisch möglich und notwendig ist, um die Bestimmungen von Artikel 13 zu erfüllen.

Wenn keine Trennung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes erforderlich ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die gemischten Abfälle in einer Anlage behandelt werden, die über eine Genehmigung gemäß Artikel 23 für die Behandlung derartiger Gemische verfügt.

Artikel 19 Kennzeichnung gefährlicher Abfälle

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gefährliche Abfälle bei der Sammlung, beim Transport und bei der zeitweiligen Lagerung gemäß den geltenden internationalen und gemeinschaftlichen Standards verpackt und gekennzeichnet werden.

(2) Wenn gefährliche Abfälle innerhalb eines Mitgliedstaats verbracht werden, ist ihnen ein Identifikationsdokument - wahlweise in elektronischem Format - beizufügen, das die geeigneten Daten gemäß Anhang IB der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthält.

Artikel 20 Gefährliche Abfälle aus Haushaltungen 18

(1) Die Mitgliedstaaten richten bis zum 1. Januar 2025 eine getrennte Abfallsammlung für in Haushalten anfallende gefährliche Abfallfraktionen ein, um sicherzustellen, dass diese im Einklang mit Artikel 4 und 13 behandelt werden und andere Siedlungsabfallströme nicht kontaminieren.

(2) Die Artikel 17, 18, 19 und 35 gelten nicht für gemischte Abfälle aus Haushaltungen.

(3) Die Artikel 19 und 35 gelten für einzelne Fraktionen gefährlicher Abfälle aus Haushaltungen erst, wenn sie von einer Einrichtung oder einem Unternehmen zur Sammlung, Beseitigung oder Verwertung entgegengenommen werden, die bzw. das eine Genehmigung oder eine Registrierung nach Artikel 23 oder 26 erhalten hat.

(4) Die Kommission erstellt bis zum 5. Januar 2020 Leitlinien, um die Mitgliedstaaten bei der getrennten Sammlung gefährlicher Abfallfraktionen, die in Haushalten anfallen, zu unterstützen und dies zu fördern.

Artikel 21 Altöl 18

(1) Unbeschadet der Verpflichtungen hinsichtlich der Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle gemäß den Artikeln 18 und 19 ergreifen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

  1. Altöl getrennt gesammelt wird, außer wenn eine getrennte Sammlung unter Berücksichtigung der bewährten Verfahren technisch nicht möglich ist,
  2. Altöl gemäß Artikel 4 und 13 behandelt wird, wobei der Aufbereitung oder alternativ anderen Recyclingverfahren Vorrang eingeräumt wird, die für den Umweltschutz zu einem gleichwertigen oder besseren Ergebnis führen als die Aufbereitung,
  3. Altöle mit unterschiedlichen Eigenschaften nicht vermischt werden und Altöle nicht mit anderen Abfallarten oder Stoffen vermischt werden, wenn diese Vermischung ihre Aufbereitung oder andere Recyclingverfahren behindert, die für den Umweltschutz zu einem gleichwertigen oder besseren Ergebnis führen als die Aufbereitung.

(2) Zum Zwecke der Getrenntsammlung von Altölen und ihrer ordnungsgemäßen Behandlung können die Mitgliedstaaten gemäß ihrer nationalen Gegebenheiten zusätzliche Maßnahmen, wie technische Anforderungen, die Herstellerverantwortung, wirtschaftliche Instrumente oder freiwillige Vereinbarungen, anwenden.

(3) Gilt für Altöl gemäß den nationalen Rechtsvorschriften das Erfordernis der Aufbereitung, so können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass dieses Altöl aufbereitet wird, sofern dies technisch durchführbar ist, und - wenn Artikel 11 oder 12 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Anwendung findet - die grenzüberschreitende Verbringung von Altölen von ihrem Hoheitsgebiet zu Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen beschränken, um der Aufbereitung von Altöl Vorrang einzuräumen.

(4) Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2022 die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 37 Absatz 4 zur Verfügung gestellten Daten zu Altöl, um festzustellen, ob Maßnahmen zur Behandlung von Altöl getroffen werden können, darunter auch die Festlegung von quantitativen Zielvorgaben für die Aufbereitung von Altöl und alle anderen Maßnahmen zur Förderung der Aufbereitung von Altöl. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet wird.

Artikel 22 Bioabfall 18

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bis zum 31. Dezember 2023 und vorbehaltlich des Artikels 10 Absätze 2 und 3 Bioabfall entweder an der Anfallstelle getrennt und recycelt oder getrennt gesammelt und nicht mit anderen Abfallarten vermischt wird.

Die Mitgliedstaaten können es gestatten, dass Abfälle mit ähnlichen Eigenschaften hinsichtlich der biologischen Abbaubarkeit und Kompostierbarkeit, die den einschlägigen europäischen oder jedweden gleichwertigen nationalen Normen für kompostierbare und biologisch abbaubare Verpackungen entsprechen, gemeinsam mit Bioabfällen gesammelt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit den Artikeln 4 und 13 Maßnahmen, um:

  1. das Recycling, einschließlich Kompostierung und Vergärung von Bioabfällen so zu fördern, dass ein hohes Maß an Umweltschutz gegeben ist und der Output den entsprechenden hohen Qualitätsstandards genügt,
  2. die Eigenkompostierung zu fördern,
  3. die Verwendung von aus Bioabfällen hergestellten Materialien zu fördern.

(3) Die Kommission beauftragt die europäischen Normungsgremien bis zum 31. Dezember 2018, auf der Grundlage der besten verfügbaren Verfahren europäische Normen für Bioabfälle, die biologischen Recyclingverfahren zugeführt werden, für Kompost und für Gärrückstände zu erarbeiten.

Artikel 22a Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien 25

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller die erweiterte Herstellerverantwortung für in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe, die sie erstmals auf dem Markt bereitstellen, im Einklang mit den Artikeln 8 und 8a wahrnehmen.

(2) Die Mitgliedstaaten können ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für die Hersteller von Matratzen gemäß den Artikeln 8 und 8a einrichten.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Hersteller im Sinne des Artikels 3 Nummer 4b Buchstabe d, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe erstmals in ihrem Hoheitsgebiet bereitstellt, im Wege einer schriftlichen Vollmacht eine in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene juristische oder natürliche Person als Bevollmächtigten benennt, um die Verpflichtungen eines Herstellers im Zusammenhang mit dem Regime der erweiterten Herstellerverantwortung in ihrem Hoheitsgebiet zu erfüllen.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Hersteller im Sinne des Artikels 3 Nummer 4b Buchstabe d, der in einem Drittland niedergelassenen ist und in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe erstmals in ihrem Hoheitsgebiet bereitstellt, im Wege einer schriftlichen Vollmacht eine in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene juristische oder natürliche Person als Bevollmächtigten zu benennen hat, um die Verpflichtungen eines Herstellers im Zusammenhang mit dem Regime der erweiterten Herstellerverantwortung in ihrem Hoheitsgebiet zu erfüllen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass etwaige Verpflichtungen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels im Namen eines Herstellers im Sinne des Artikels 3 Nummer 4b Buchstabe d von einer im Wege einer schriftlichen Vollmacht benannten Organisation für Herstellerverantwortung erfüllt werden können, falls der Hersteller dies wünscht. Hat dieser Hersteller eine Organisation für Herstellerverantwortung benannt, so muss diese Organisation die Verpflichtungen nach diesem Artikel entsprechend erfüllen, sofern der Mitgliedstaat nichts anderes bestimmt.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IVc dieser Richtlinie zu erlassen, um die darin aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) mit den KN-Codes in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 38 in Einklang zu bringen.

(6) Die Mitgliedstaaten definieren genau die Rollen und Verantwortlichkeiten der einschlägigen an der Umsetzung, der Überwachung und der Überprüfung des Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels beteiligten Akteure im Einklang mit Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe a.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen gemäß Artikel 8a Absatz 6 sicher, dass die einschlägigen Akteure in die Umsetzung des Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung eingebunden werden. Zu diesen einschlägigen Akteuren gehören mindestens:

  1. Hersteller, die Produkte auf dem Markt bereitstellen;
  2. Organisationen, die Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen von Herstellern, die Produkte auf dem Markt bereitstellen, umsetzen;
  3. private oder öffentliche Abfallbewirtschaftungsunternehmen;
  4. kommunale Behörden;
  5. im Bereich der Wiederverwendung und der Vorbereitung zur Wiederverwendung tätige Unternehmen;
  6. sozialwirtschaftliche Einrichtungen, einschließlich lokaler Sozialunternehmen.

(8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Hersteller von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen die Kosten für Folgendes tragen:

  1. die Sammlung von gebrauchten in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen sowie von Abfällen von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen und anschließende Abfallbewirtschaftung, die Folgendes beinhalten:
    1. die Sammlung derjenigen gebrauchten Erzeugnisse, die zur Wiederverwendung bestimmt sind, und getrennte Sammlung von Abfällen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und für das Recycling im Einklang mit den Artikeln 22c und 22d,
    2. die Beförderung der unter Ziffer i genannten gesammelten gebrauchten Erzeugnisse und Abfälle zwecks anschließender Sortierung zur Wiederverwendung, zur Vorbereitung für die Wiederverwendung und zum Recycling im Einklang mit Artikel 22d,
    3. Sortierung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling und andere Verwertungsverfahren sowie Beseitigung der unter Ziffer i genannten gesammelten gebrauchten Erzeugnisse und Abfälle,
    4. Sammlung, Beförderung und Behandlung von Abfällen, die infolge der Tätigkeiten unter den Ziffern i, ii und iii entstanden sind, die von sozialwirtschaftlichen Einrichtungen und anderen Akteuren, die Teil des Sammelsystems gemäß Artikel 22c Absätze 8 und 11 sind, durchgeführt wurden;
  2. Durchführung einer Erhebung über die Zusammensetzung der gesammelten gemischten Siedlungsabfälle gemäß Artikel 22d Absatz 6;
  3. Bereitstellung von Informationen, unter anderem im Rahmen geeigneter Informationskampagnen, zu nachhaltigem Konsum, Abfallvermeidung, Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, einschließlich Reparatur, Recycling, anderen Formen der Verwertung und Beseitigung von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen im Einklang mit Artikel 22c Absätze 14, 15 und 18;
  4. Datenerhebung und Berichterstattung an die zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 37;
  5. Förderung von Forschung und Entwicklung zur Verbesserung der Produktgestaltung für die in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1781 aufgeführten Produktaspekte, und von Abfallvermeidungs- und -bewirtschaftungsmaßnahmen im Einklang mit der Abfallhierarchie im Hinblick auf den Ausbau des Faser-zu-Faser-Recycling, unbeschadet der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen.

(9) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Hersteller von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen die in Absatz 8 Buchstabe a dieses Artikels genannten Kosten für Abfälle von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die in gemischte Siedlungsabfälle gelangen, ganz oder teilweise zu tragen haben.

(10) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen die in Absatz 8 dieses Artikels genannten Kosten im Zusammenhang mit gebrauchten in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen und Abfällen von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die an nach Artikel 22c Absätze 8 und 11 eingerichteten Sammelstellen abgegeben werden, tragen, sofern diese Erzeugnisse, einschließlich gebrauchter Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängender Erzeugnisse und Schuhen und Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die gegebenenfalls durch private Rücknahmesysteme gesammelt und später mit gemäß Artikel 22c Absatz 8 gesammelten Textilien zusammengeführt wurden, erstmals ab dem 16. Oktober 2025 auf dem Markt bereitgestellt wurden, falls zu diesem Zeitpunkt bereits ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß den Artikeln 8 und 8a für in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe in dem betreffenden Mitgliedstaat bestand.

(11) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen die in Absatz 8 des vorliegenden Artikels genannten Kosten im Zusammenhang mit gebrauchten in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen und Abfällen von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die an nach Artikel 22c Absätze 8 und 11 eingerichteten Sammelstellen abgegeben werden, tragen, sofern diese Erzeugnisse, einschließlich gebrauchter Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängender Erzeugnisse und Schuhen und Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die gegebenenfalls durch private Rücknahmesysteme gesammelt und später mit gemäß Artikel 22c Absatz 8 gesammelten Textilien zusammengeführt wurden:

  1. erstmals ab dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Mitgliedstaat die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzt, die erforderlich sind, um der Richtlinie (EU) 2025/1892 des Europäischen Parlaments und des Rates 39 gemäß Artikel 2 Absatz 1 der genannten Richtlinie nachzukommen, auf dem Markt bereitgestellt wurden, oder
  2. spätestens ab dem 17. April 2028 auf dem Markt bereitgestellt wurden, falls ab dem 16. Oktober 2025 in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe im Einklang mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels eingerichtet wird.

(12) Die nach Absatz 8 zu tragenden Kosten dürfen nicht höher ausfallen als die Kosten, die mit der kosteneffizienten Bereitstellung von in jenem Absatz genannten Dienstleistungen verbunden sind, und sind zwischen den einschlägigen Akteuren nach Absatz 7 transparent festzulegen.

(13) Zur Einhaltung von Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2022/2065 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anbieter von Online-Plattformen, die in den Geltungsbereich von Kapitel III Abschnitt 4 der genannten Verordnung fallen und Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Herstellern ermöglichen, die in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe für in der Union ansässige Verbraucher anbieten, vor Bereitstellung ihrer Dienste für diese Hersteller von den Herstellern die folgenden Informationen erhalten:

  1. Informationen über die Registrierung in dem in Artikel 22b genannten Register der Hersteller in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher sich befindet ist, und die Registriernummer bzw. Registrierungsnummern des Herstellers in diesem Register;
  2. eine Selbstbescheinigung des Herstellers, wonach dieser sich verpflichtet, nur in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe anzubieten, in deren Fall die Anforderungen in Bezug auf die erweiterte Herstellerverantwortung gemäß den Absätzen 1 und 8 dieses Artikels sowie Artikel 22c Absatz 1 in demjenigen Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, erfüllt sind.

(14) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Regime der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Absatz 1 dieses Artikels im Einklang mit den Artikeln 8, 8a sowie 22a bis 22d bis zum 17. April 2028 eingerichtet sind.

(15) Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Hersteller, die in der Union ansässigen Endnutzern in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe anbieten, Fulfilment-Dienstleistern zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zwischen dem Fulfilment-Dienstleister und dem Hersteller die in Absatz 13 genannten Informationen in Bezug auf alle in Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Dienstleistungen zur Verfügung stellen.

(16) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fulfilment-Dienstleister nach Erhalt der in Absatz 15 genannten Informationen und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zwischen dem Fulfilment-Dienstleister und dem Hersteller über die in Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Dienstleistungen sich nach besten Kräften darum bemüht, zu prüfen, ob die in Absatz 15 des vorliegenden Artikels genannten Informationen zuverlässig und vollständig sind, indem er frei zugängliche amtliche Online-Datenbanken oder Online-Schnittstellen, die von einem Mitgliedstaat oder der Union zur Verfügung gestellt werden, abfragt oder indem er vom Hersteller die Vorlage von Nachweisen aus verlässlichen Quellen verlangt. Für die Zwecke dieser Richtlinie haften die Hersteller für die Richtigkeit der übermittelten Informationen.

Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:

  1. erhält der Fulfilment-Dienstleister ausreichend Hinweise darauf oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine in Absatz 15 genannte Einzelinformation, die er von dem betreffenden Hersteller erhalten hat, unrichtig, unvollständig oder nicht auf dem aktuellen Stand ist, so fordert der Fulfilment-Dienstleister den betreffenden Hersteller auf, diese Informationen unverzüglich oder innerhalb der im Unionsrecht und im nationalen Recht festgelegten Frist zu berichtigen, zu vervollständigen oder zu aktualisieren, und
  2. versäumt es der Hersteller, diese Informationen zu berichtigen, zu vervollständigen oder zu aktualisieren, so setzt der Fulfilment-Dienstleister seine Dienstleistungen in Bezug auf das Angebot von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen für Endnutzer in der Union für diesen Hersteller zügig aus, bis dieser der Aufforderung vollständig nachgekommen ist; der Fulfilment-Dienstleister teilt dem Hersteller die Gründe für die Aussetzung mit.

(17) Unbeschadet des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates 40 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Hersteller das Recht hat, für den Fall, dass ein Fulfilment-Dienstleister die Erbringung seiner Dienstleistungen gemäß Absatz 16 des vorliegenden Artikels aussetzt, die Aussetzung durch den Fulfilment-Dienstleister vor einem Gericht in einem der Mitgliedstaaten, in denen der Fulfilment-Dienstleister niedergelassen ist, anzufechten.

Artikel 22b Register der Hersteller von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen 25

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen ein Register der Hersteller von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen (im Folgenden 'Herstellerregister'), um die Einhaltung von Artikel 22a und Artikel 22c Absatz 1 durch diese Hersteller zu überwachen.

Die Kommission erstellt eine Website mit Links zu allen nationalen Herstellerregistern, um die Registrierung von Herstellern in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach der Einrichtung ihrer nationalen Herstellerregister den Link dazu. Die Informationen in den einzelnen Herstellerregistern müssen leicht zugänglich, öffentlich verfügbar und kostenlos, maschinenlesbar, sortierbar und durchsuchbar sein und offenen Standards für die Nutzung durch Dritte genügen. Die nach diesem Absatz vorgesehene Bereitstellung von Informationen berührt nicht die geschäftliche und betriebliche Vertraulichkeit sensibler Informationen gemäß einschlägigem Unionsrecht und nationalen Recht.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller verpflichtet sind, sich im Herstellerregister zu registrieren. Zu diesem Zweck schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Hersteller in jedem Mitgliedstaat, in dem sie in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe erstmals auf dem Markt bereitstellen, einen Antrag auf Registrierung stellen.

(3) Die Mitgliedstaaten erlauben den Herstellern nur, in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe erstmals auf dem Markt bereitzustellen, wenn die betreffenden Hersteller oder - im Fall der Übertragung der Verantwortung - ihre Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in dem betreffenden Mitgliedstaat registriert sind.

(4) Der Antrag auf Registrierung muss die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name, Handelsmarke und Markennamen, sofern vorhanden, unter denen der Hersteller in dem betreffenden Mitgliedstaat tätig ist, und Anschrift des Herstellers, einschließlich Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer sowie Land, Telefonnummer falls vorhanden, Internetadresse und E-Mail-Adresse sowie eine zentrale Kontaktstelle;
  2. nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich seiner Handelsregisternummer oder einer gleichwertigen amtlichen Registernummer und der Unions- oder der nationalen Steueridentifikationsnummer;
  3. die KN-Codes zur Bezeichnung der in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe, die der Hersteller erstmals auf dem Markt bereitzustellen beabsichtigt;
  4. Name, Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer, Telefonnummer falls vorhanden, Internetadresse, E-Mail-Adresse und nationale Kennnummer der Organisation für Herstellerverantwortung, Handelsregisternummer oder gleichwertige amtliche Registernummer, Unions- oder nationale Steueridentifikationsnummer der Organisation für Herstellerverantwortung, und die Vollmacht des Herstellers, den sie vertritt;
  5. eine Erklärung des Herstellers oder gegebenenfalls des Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung oder der Organisation für Herstellerverantwortung, die bestätigt, dass die übermittelten Angaben wahrheitsgemäß sind.

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel im Namen der Hersteller von einer Organisation für Herstellerverantwortung im Wege einer schriftlichen Vollmacht übernommen werden können.

Hat ein Hersteller eine Organisation für Herstellerverantwortung benannt, so muss diese Organisation die Verpflichtungen nach diesem Artikel entsprechend erfüllen, sofern der Mitgliedstaat nichts anderes bestimmt.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde

  1. die Anträge auf Registrierung von Herstellern nach Absatz 2 über ein elektronisches Datenverarbeitungssystem erhält, dessen Einzelheiten auf der Website der zuständigen Behörde verfügbar gemacht werden;
  2. Registrierungen innerhalb von höchstens zwölf Wochen ab dem Datum, an dem die Informationen gemäß Absatz 4 vorgelegt worden sind, erteilt und eine Registrierungsnummer vergibt;
  3. die Einzelheiten bezüglich der Anforderungen und des Verfahrens der Registrierung festlegen kann, ohne den in Absatz 4 festgelegten Anforderungen wesentliche Anforderungen hinzuzufügen;
  4. von den Herstellern für die Bearbeitung der in Absatz 2 genannten Anträge kostenbasierte und verhältnismäßige Gebühren verlangen kann.

(7) Die zuständige Behörde kann die Registrierung eines Herstellers ablehnen oder widerrufen, wenn die in Absatz 4 festgelegten Informationen und diesbezüglichen zum Nachweis dienenden Unterlagen nicht vorgelegt werden oder unzureichend sind oder wenn der Hersteller die Anforderungen gemäß Absatz 4 Buchstabe d nicht mehr erfüllt.

(8) Die Mitgliedstaaten verpflichten den Hersteller oder gegebenenfalls den Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung oder die Organisation für Herstellerverantwortung, der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen der in der Registrierung nach Absatz 4 Buchstabe d enthaltenen Daten sowie die endgültige Einstellung der erstmaligen Bereitstellung der Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse oder Schuhe, die Gegenstand der Registrierung sind, auf dem Markt zu melden. Ein Hersteller wird aus dem Herstellerregister gestrichen, wenn er seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat.

(9) Wenn die Informationen im Herstellerregister nicht öffentlich zugänglich sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern ermöglichen, mit Herstellern Fernabsatzverträge zu schließen, sowie Fulfilment-Dienstleister, die Verträge über eine der in Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Dienstleistungen mit Herstellern schließen, die Endnutzern in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe anbieten, kostenlos Zugang zum Herstellerregister gewährt wird.

(10) Die Kommission erlässt bis zum 17. April 2027 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des harmonisierten Formats für die Registrierung im Herstellerregister auf der Grundlage der Informationsanforderungen gemäß Absatz 4 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 22c Organisationen für Herstellerverantwortung für Textilien 25

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen eine Organisation für Herstellerverantwortung damit beauftragen, ihre Verpflichtungen im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 22a in ihrem Namen zu erfüllen.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Organisationen für Herstellerverantwortung, die die Verpflichtungen im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen der Hersteller gemäß Artikel 8a Absatz 3, den Artikeln 22a, 22b und 22d sowie dem vorliegenden Artikel zu erfüllen beabsichtigen, bei einer zuständigen Behörde eine Zulassung einholen müssen.

(3) Die Mitgliedstaaten legen Kriterien bezüglich der Qualifikationen fest, über die die Organisationen für Herstellerverantwortung verfügen müssen, damit sie mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen von Herstellern beauftragt werden können. Insbesondere verlangen die Mitgliedstaaten, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung das erforderliche Fachwissen in den Bereichen Abfallbewirtschaftung und Nachhaltigkeit nachweisen.

(4) Die Mitgliedstaaten können von der Verpflichtung nach Absatz 3 abweichen, sofern sie bis zum 16. Oktober 2025 bereits Kriterien festgelegt haben, mit denen sichergestellt wird, dass eine Organisation für Herstellerverantwortung nur dann mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen von Herstellern beauftragt werden kann, wenn sie einen Nachweis ihres Fachwissens im Bereich der Abfallbewirtschaftung erbringt und mit diesen Kriterien sichergestellt wird, dass die Organisation für Herstellerverantwortung die Abfälle in nachhaltiger Weise bewirtschaften und die Auswirkungen der Abfallbewirtschaftung auf die Umwelt beschränken wird.

(5) Unbeschadet des Artikels 8a Absatz 4 schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Organisationen für Herstellerverantwortung sicherstellen müssen, dass die finanziellen Beiträge, die von den Herstellern von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen an diese Organisationen gezahlt werden,

  1. sich nach dem Gewicht und gegebenenfalls der Menge der betreffenden Erzeugnisse richten und für in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe auf der Grundlage der gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 angenommenen Ökodesign-Anforderungen moduliert werden, die für die Vermeidung von Abfällen von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen und für deren Behandlung im Einklang mit der Abfallhierarchie und den entsprechenden Messverfahren in Bezug auf jene Kriterien am relevantesten sind, die aufgrund der genannten Verordnung oder anderer Rechtsakte der Union zur Festlegung harmonisierter Nachhaltigkeitskriterien und Messverfahren für Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe erlassen wurden, und die die Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit und der Kreislauffähigkeit dieser Erzeugnisse gewährleisten;
  2. Einnahmen der Organisationen für Herstellerverantwortung aus der Wiederverwendung, aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder aus den durch Recycling von Textilabfällen gewonnenen Sekundärrohstoffen berücksichtigen;
  3. die Gleichbehandlung der Hersteller unabhängig von ihrem Herkunftsland und ihrer Größe gewährleisten, ohne dass diejenigen Hersteller, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, die in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe in kleinen Mengen herstellen, übermäßig belastet werden.

(6) Sofern es angezeigt ist, gegen Praktiken der 'Ultrafast Fashion' und der 'Fast Fashion' und die damit verbundene übermäßige Erzeugung von Abfällen von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen vorzugehen, können die Mitgliedstaaten von den Organisationen für Herstellerverantwortung verlangen, den finanziellen Beitrag auf der Grundlage der Praktiken der Hersteller in Bezug auf in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe zu modulieren, gestützt auf die sich aus diesen Praktiken ergebende Produktlebensdauer, die Länge der Nutzungsdauer dieser Produkte über den Erstnutzer hinaus und den Beitrag dieser Produkte zur Schließung des Kreislaufs, indem Textilabfälle zu Rohstoffen für neue Produktionsketten umgewandelt werden.

(7) Wenn dies erforderlich ist, um Verzerrungen des Binnenmarkts zu vermeiden und die Kohärenz mit den gemäß Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1781 festgelegten Ökodesign-Anforderungen zu gewährleisten, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, in denen die Kriterien für die Gebührenmodulation zur Durchführung von Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 6 des vorliegenden Artikels festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte, die nicht die genaue Festlegung der Höhe der Beiträge betreffen, werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Prüfverfahren erlassen.

(8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung ein System der getrennten Sammlung für gebrauchte in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie Abfälle von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen ohne Unterscheidung in Bezug auf deren Art, Materialzusammensetzung, Zustand, Namen, Marke, Handelsmarke oder Ursprung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einrichten, in dem diese Erzeugnisse erstmals auf dem Markt bereitgestellt werden. Das System der getrennten Sammlung

  1. bietet den in Absatz 9 Buchstabe a genannten Akteuren die Sammlung dieser gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe sowie dieser Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen an und trifft die erforderlichen praktischen Vorkehrungen für die Sammlung und die Beförderung dieser gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe sowie dieser Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen einschließlich der unentgeltlichen Bereitstellung geeigneter Sammel- und Transportbehälter für die Sammelstellen, die Teil des Sammelsystems der Organisation für Herstellerverantwortung sind;
  2. sorgt für die unentgeltliche Abholung der gesammelten gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe sowie der gesammelten Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen durch die Sammelstellen, die Teil des Sammelsystems der Organisation für Herstellerverantwortung sind, in zeitlichen Abständen, die auf die Größe des abgedeckten Gebiets sowie die Menge der über diese Sammelstellen üblicherweise gesammelten gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe sowie der üblicherweise gesammelten Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen abgestimmt sind;
  3. sorgt für die unentgeltliche Sammlung von Abfällen, die von sozialwirtschaftlichen Einrichtungen und anderen Akteuren aus solchen Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen erzeugt werden, die über die Sammelstellen gesammelt werden, die Teil des Sammelsystems der Organisation für Herstellerverantwortung sind, und zwar in einer zwischen der Organisation für Herstellerverantwortung und den sozialwirtschaftlichen Einrichtungen und solchen anderen Akteuren koordinierten Weise.

Eventuelle Absprachen zwischen Organisationen für Herstellerverantwortung unterliegen dem Wettbewerbsrecht der Union.

(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Sammelsystem gemäß Absatz 8

  1. aus Sammelstellen besteht, die von den Organisationen für Herstellerverantwortung und den für sie tätigen Abfallbewirtschaftungseinrichtungen in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren der folgenden Akteure eingerichtet werden: sozialwirtschaftliche Einrichtungen, Händler, Behörden oder Dritte, die im Namen dieser Behörden die Sammlung von gebrauchten in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen und von Abfällen von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen durchführen, sowie Betreiber freiwilliger Sammelstellen;
  2. das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abdeckt, wobei die Bevölkerungszahl und die Bevölkerungsdichte, die voraussichtliche Menge an gebrauchten in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen sowie an Abfällen von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die Zugänglichkeit und die geografische Nähe für Endnutzer berücksichtigt werden, und sich nicht auf Gebiete beschränkt, in denen die Sammlung und anschließende Bewirtschaftung der genannten Erzeugnisse gewinnbringend ist;
  3. auf der Grundlage verfügbarer bewährter Verfahren einen stetigen und technisch machbaren Anstieg von gebrauchten in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen und von Abfällen von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen in der getrennten Sammlung und einen entsprechenden Rückgang in der Sammlung von Siedlungsabfällen erreicht.

(10) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es nicht zulässig ist, dass Organisationen für Herstellerverantwortung kommunalen Behörden, sozialwirtschaftlichen Einrichtungen oder anderen im Bereich der Wiederverwendung tätigen Unternehmen die Teilnahme an dem nach Absatz 8 eingerichteten System der getrennten Sammlung verweigern.

(11) Unbeschadet von Absatz 8 Buchstaben a und b und Absatz 9 Buchstabe a stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sozialwirtschaftlichen Einrichtungen ihre eigenen Sammelstellen für die getrennte Sammlung beibehalten und betreiben dürfen, und dass sie hinsichtlich der Standorte der Sammelstellen für die getrennte Sammlung gleich oder bevorzugt behandelt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die sozialwirtschaftlichen Einrichtungen, die Teil des Sammelsystems nach Absatz 9 Buchstabe a sind, nicht verpflichtet werden, gesammelte gebrauchte in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie Abfälle von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen der Organisation für Herstellerverantwortung zu übergeben.

(12) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die sozialwirtschaftlichen Einrichtungen, die ihre eigenen Sammelstellen für die getrennte Sammlung gemäß Absatz 11 betreiben, der zuständigen Behörde mindestens einmal im Jahr Informationen über die Menge nach Gewicht der getrennt gesammelten gebrauchten in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe und Abfälle von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen übermitteln, wobei Folgendes anzugeben ist:

  1. die Menge nach Gewicht, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurde, mit Angabe - sofern möglich - der ausgeführten Menge nach Gewicht;
  2. die Menge nach Gewicht, die für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und für das Recycling bestimmt ist, sofern verfügbar mit getrennten Daten über Faser-zu-Faser-Recycling, mit Angabe - sofern möglich - der ausgeführten Menge nach Gewicht, und
  3. die Menge nach Gewicht, die für eine sonstige Verwertung oder Beseitigung bestimmt ist.

(13) Abweichend von Absatz 12 können die Mitgliedstaaten sozialwirtschaftliche Einrichtungen ganz oder teilweise von der Pflicht zur Vorlage der Informationen gemäß Absatz 12 ausnehmen, wenn die Erfüllung dieser Berichtspflichten zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für diese Akteure führen würde.

(14) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung den Endnutzern neben den Informationen gemäß Artikel 8a Absatz 2 die folgenden Informationen in Bezug auf nachhaltigen Konsum einschließlich der Möglichkeiten hinsichtlich gebrauchter Erzeugnisse und der Wiederverwendung und des End-of-Life-Managements von Textilien und Schuhen in Bezug auf die in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse oder Schuhe, die die Hersteller erstmals auf dem Markt bereitstellen, zur Verfügung stellen:

  1. die Rolle der Endnutzer im Hinblick auf den Beitrag zur Abfallvermeidung, einschließlich bewährter Verfahren, insbesondere durch Förderung nachhaltiger Konsummuster und sorgfältiger Pflege der Erzeugnisse während der Nutzungsdauer;
  2. verfügbare Wiederverwendungs- und Reparaturmöglichkeiten für Textilien und Schuhe;
  3. die Standorte der Sammelstellen;
  4. die Rolle der Endnutzer im Hinblick auf ihren korrekten Beitrag zur getrennten Sammlung von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen und von Abfällen von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, einschließlich durch Spenden;
  5. die Auswirkungen der Herstellung von Textilien, insbesondere des Fast-Fashion-Produktions- und Verbrauchsmodells, des Recyclings und der sonstigen Verwertung und Beseitigung sowie der unangemessenen Entsorgung von Abfällen von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, etwa durch Vermüllung oder Entsorgung als gemischte Siedlungsabfälle, auf die Umwelt, die menschliche Gesundheit sowie die sozialen Rechte und die Menschenrechte, sowie die zur Minderung der Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit ergriffenen Maßnahmen.

(15) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Organisation für Herstellerverantwortung die Informationen gemäß Absatz 14 regelmäßig bereitstellt, dass die Informationen dem neuesten Stand entsprechen und dass sie über folgende Kanäle verbreitet werden:

  1. über eine Website oder andere elektronische Kommunikationsmittel;
  2. durch Kommunikation im öffentlichen Raum und an der Sammelstelle;
  3. durch Bildungsprogramme, Sensibilisierungskampagnen und Aktivitäten des gemeinschaftlichen Engagements;
  4. durch Beschilderung in einer oder mehreren Sprachen, die von Nutzern und Verbrauchern leicht verstanden werden können.

(16) Sind in einem Mitgliedstaat mehrere Organisationen für Herstellerverantwortung damit beauftragt, den Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen der Hersteller nachzukommen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Organisationen für Herstellerverantwortung das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abdecken, damit im gesamten Hoheitsgebiet eine einheitliche Dienstleistungsqualität des Systems der getrennten Sammlung für gebrauchte in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie für Abfälle von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen bereitgestellt wird.

Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige Behörde oder ernennen einen unabhängigen Dritten, die bzw. der überwacht, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung ihren Verpflichtungen auf koordinierte Weise und unter Wahrung des Wettbewerbsrechts der Union nachkommen. Mitgliedstaaten, in denen nur eine Organisation für Herstellerverantwortung damit beauftragt ist, den Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen der Hersteller nachzukommen, können die zuständige Behörde benennen oder einen unabhängigen Dritten ernennen, die bzw. der überwacht, dass die Organisation für Herstellerverantwortung ihren Verpflichtungen unter Wahrung des Wettbewerbsrechts der Union nachkommt.

(17) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung die Vertraulichkeit unternehmensinterner und einzelnen Herstellern oder ihren Bevollmächtigten direkt zuordenbarer Daten in ihrem Besitz gewährleisten.

(18) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung auf ihren Websites zusätzlich zu den Informationen gemäß Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe e Folgendes veröffentlichen:

  1. mindestens einmal jährlich unter Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen Informationen über:

    i) die Menge, einschließlich der Menge nach Gewicht, an Erzeugnissen, die erstmals auf dem Markt bereitgestellt werden;

    ii) die Menge nach Gewicht der getrennt gesammelten gebrauchten in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe sowie Abfälle von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, wobei unverkaufte Produkte getrennt angegeben werden müssen;

    iii) den von der Organisation für Herstellerverantwortung erreichten Anteil der Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings unter getrennter Angabe des Anteils des Faser-zu-Faser-Recyclings;

    iv) den Anteil von sonstiger Verwertung und Beseitigung; sowie

    v) den Anteil der Ausfuhren von gebrauchten in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, und der Ausfuhren von Abfällen von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen;

  2. Informationen über das Auswahlverfahren für die nach Absatz 19 ausgewählten Abfallbewirtschaftungseinrichtungen.

(19) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung transparente und diskriminierungsfreie Auswahlverfahren für Abfallbewirtschaftungseinrichtungen sorgen, die auf transparenten Zuschlagskriterien beruhen und die keine übermäßige Belastung kleiner und mittlerer Unternehmen bewirken, für die Erbringung von Folgendem:

  1. Dienstleistungen im Bereich der Abfallbewirtschaftung durch Abfallbewirtschaftungseinrichtungen gemäß Absatz 9 Buchstabe a und
  2. anschließende Abfallbehandlung.

(20) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Organisationen für Herstellerverantwortung den zuständigen Behörden jährlich die Informationen gemäß Absatz 18 Buchstaben a und b übermitteln, einschließlich der einschlägigen in Absatz 18 Buchstabe a genannten Informationen, die jährlich von den Herstellern der erstmals auf dem Markt bereitgestellten in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse oder Schuhe verlangt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Organisationen für Herstellerverantwortung für die Informationen nach Absatz 18 Buchstabe a Ziffern iii, iv und v die Menge nach Gewicht angeben.

Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung von Herstellern, bei denen es sich um Unternehmen handelt, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz und Jahresbilanz zwei Millionen EUR nicht übersteigen, nur die jährliche Bereitstellung der Informationen gemäß Absatz 18 Buchstabe a Ziffer i verlangen.

Die Kommission ändert die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2019/1004 41 und (EU) 2021/19 42 der Kommission dahingehend, dass die in Unterabsatz 1 genannten Informationen gemäß Artikel 37 Absatz 7 der vorliegenden Richtlinie darin aufgenommen werden. In den geänderten Durchführungsrechtsakten wird Folgendes geregelt:

  1. Angaben zur Häufigkeit der Berichterstattung;
  2. die Anforderungen an die Struktur und das Format der Datenbereitstellung, um die Einheitlichkeit, Kohärenz und eine einfache Datenaggregation für die Organisationen für Herstellerverantwortung sicherzustellen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 22d Bewirtschaftung von Textilabfällen 25

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Infrastruktur für die Sammlung, das Be- und Entladen, die Beförderung und die Lagerung sowie andere Betriebsvorgänge, einschließlich des Umgangs mit gebrauchten Textilien und Textilabfällen, und die anschließenden Sortierungs- und Behandlungsverfahren vor widrigen Witterungsbedingungen und potenziellen Kontaminationsquellen geschützt werden, um eine Beschädigung oder Kreuzkontamination der gesammelten gebrauchten Textilien und Textilabfälle zu verhindern. Getrennt gesammelte gebrauchte Textilien und Textilabfälle werden an der Sammelstelle für die getrennte Sammlung oder an der Sortieranlage einer professionellen Prüfung unterzogen, damit nicht dem Sammlungszweck entsprechende Artikel oder Materialien oder Stoffe, die potenzielle Kontaminierungsquellen sind, aussortiert werden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die - auch im Einklang mit Artikel 22c Absätze 8 und 11 - getrennt gesammelt werden, bei der Sammlung als Abfälle gelten.

In Bezug auf Textilien, die nicht zu den in Anhang IVc aufgeführten Erzeugnissen zählen, sowie entsorgte unverkaufte in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die einzelnen Fraktionen von Textilmaterialien und Textilartikeln am Ort der Abfallerzeugung getrennt gelagert werden, sofern eine solche Trennung anschließend die Wiederverwendung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling, einschließlich des Faser-zu-Faser-Recyclings - wenn der technische Fortschritt dies ermöglicht -, erleichtert. Diese Trennung erfolgt auf kosteneffiziente Weise, um die Ressourcenrückgewinnung und den Nutzen für die Umwelt zu maximieren.

(3) Abweichend von Absatz 2 gelten gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe, die von den Endnutzern direkt übergeben und von im Bereich der Wiederverwendung tätigen Unternehmen oder sozialwirtschaftlichen Einrichtungen an der Sammelstelle direkt fachgerecht als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft werden, bei der Sammlung nicht als Abfall.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die - auch im Einklang mit Artikel 22c Absätze 8 und 11 - getrennt gesammelt werden, Sortierverfahren unterzogen werden, um eine Behandlung im Einklang mit der Abfallhierarchie zu gewährleisten.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Sortierverfahren für gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die - auch im Einklang mit Artikel 22c Absätze 8 und 11 - getrennt gesammelt werden, den folgenden Anforderungen gerecht werden:

  1. Ziel des Sortierverfahrens ist es, Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe zur Wiederverwendung und zur Vorbereitung für die Wiederverwendung zu erhalten, wobei gegebenenfalls der Sortierung und der Wiederverwendung vor Ort Vorrang eingeräumt wird;
  2. beim Sortieren zur Wiederverwendung werden Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe auf angemessenem Granularitätsniveau sortiert, wobei eine Sortierung der einzelnen Artikel ermöglicht wird, bei der Fraktionen, die zur unmittelbaren Wiederverwendung geeignet sind, von Fraktionen getrennt werden, die einer weiteren Vorbereitung zur Wiederverwendung unterzogen werden müssen, und es wird auf einen bestimmten Wiederverwendungsmarkt abgezielt und nach aktuellen Kriterien sortiert, die für den Zielmarkt relevant sind;
  3. Artikel, die als zur Wiederverwendung ungeeignet eingestuft werden, werden für die Wiederaufbereitung und das Recycling und - wenn der technische Fortschritt dies ermöglicht - für das Faser-zu-Faser-Recycling aussortiert, wobei der Wiederaufbereitung Vorrang vor dem Recycling eingeräumt wird;
  4. der Output der Sortierung und der anschließenden Verwertungsverfahren mit dem Ziel der Wiederverwendung erfüllt die Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft gemäß Artikel 6.

(6) Bis zum 1. Januar 2026 und danach alle fünf Jahre führen die Mitgliedstaaten eine Erhebung über die Zusammensetzung der gesammelten gemischten Siedlungsabfälle durch, um den Anteil der Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe gegebenenfalls im Einklang mit den in Anhang IVc genannten KN-Codes zu ermitteln. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Organisationen für Herstellerverantwortung auf der Grundlage der Ergebnisse der Erhebung auffordern können, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um ihr Netz von Sammelstellen auszubauen und Informationskampagnen gemäß Artikel 22c Absätze 14 und 15 durchzuführen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ergebnisse dieser Erhebungen öffentlich zugänglich sind.

(7) Um zwischen gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, und Abfällen von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen zu unterscheiden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Verbringungen von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden und von denen vermutet wird, dass es sich um Abfälle handelt, die Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß den Absätzen 8 und 9 für Verbringungen von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, überprüfen und entsprechend überwachen können.

(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gewerbsmäßig organisierte Verbringungen von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, die Mindestanforderungen hinsichtlich der Führung von Aufzeichnungen gemäß Absatz 9 erfüllen und mindestens mit den folgenden Informationen erfolgen:

  1. einer Kopie der Rechnung und des Vertrags über den Verkauf oder die Übertragung des Eigentums an den Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, aus denen hervorgeht, dass diese zur unmittelbaren Wiederverwendung bestimmt und für die unmittelbare Wiederverwendung geeignet sind;
  2. einem Nachweis über ein vorangegangenes Sortierverfahren oder die direkte fachgerechte Einstufung als zur Wiederverwendung geeignet, das bzw. die im Einklang mit dem vorliegenden Artikel durchgeführt wurde, und, sofern verfügbar, den nach Artikel 6 Absatz 2 festgelegten Kriterien in Form einer Kopie der Aufzeichnungen für jeden Ballen innerhalb der Ladung und eines Protokolls, das alle Aufzeichnungen gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels enthält;
  3. einer Erklärung der natürlichen oder juristischen Person, die gewerbsmäßig die Beförderung von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, organisiert und die im Besitz der gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, ist, dass sich unter den in der Ladung enthaltenen Materialien kein Abfall im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 1 befindet.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Unterabsatz 1 genannten Verbringungen angemessen vor Beschädigung bei der Beförderung und beim Be- und Entladen geschützt sind, insbesondere durch ausreichende Verpackung und eine geeignete Stapelung der Ladung, damit die Unversehrtheit und Qualität der Textilien zur Wiederverwendung während des gesamten Verbringungsprozesses erhalten wird.

(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbringungen von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, folgende Mindestanforderungen hinsichtlich der Führung von Aufzeichnungen erfüllen:

  1. die Aufzeichnung über die Sortierung, die direkte fachgerechte Einstufung als zur Wiederverwendung geeignet oder die Vorbereitung zur Wiederverwendung ist sicher, aber nicht dauerhaft auf der Verpackung angebracht;
  2. die Aufzeichnung enthält folgende Angaben:
    1. eine Beschreibung des Artikels oder der Artikel, der/die in dem Ballen enthalten ist/sind, die der detailliertesten Granularität entspricht, der die Textilien während der Sortierung oder der Vorbereitung zur Wiederverwendung unterzogen wurden, wie zum Beispiel Art von Kleidungsstücken, Größe, Farbe, Geschlecht, Materialzusammensetzung und alle anderen einschlägigen Merkmale, die zu einer effizienten Wiederverwendung beitragen;
    2. Name und Anschrift des Unternehmens, das für die Endsortierung oder die Vorbereitung zur Wiederverwendung zuständig ist.

(10) Stellen die zuständigen Behörden oder an Kontrollen beteiligte Behörden fest, dass eine geplante Verbringung von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, vermutlich aus Abfällen besteht, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Kosten für entsprechende Analysen, Kontrollen und die Lagerung der gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse oder Schuhe, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden und bei denen es sich vermutlich um Abfall handelt, den Herstellern von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen, in ihrem Namen handelnden Dritten oder anderen Personen, die die Verbringung veranlassen, auferlegt werden.

Kapitel IV
Genehmigungen und Registrierung

Artikel 23 Erteilung von Genehmigungen

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Anlagen und Unternehmen, die beabsichtigen, Abfallbehandlungen durchzuführen, bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung einholen.

In diesen Genehmigungen ist mindestens Folgendes festzulegen:

  1. Art und Menge der Abfälle, die behandelt werden dürfen;
  2. für jede genehmigte Tätigkeit die technischen und alle sonstigen Anforderungen an den betreffenden Standort;
  3. zu ergreifende Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen;
  4. die für jede Tätigkeit anzuwendende Methode;
  5. Überwachungs- und Kontrollverfahren, sofern erforderlich;
  6. Bestimmungen betreffend Schließung und Nachsorge, sofern erforderlich.

(2) Die Genehmigungen können für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden und können erneuerbar sein.

(3) Ist die zuständige nationale Behörde der Ansicht, dass die beabsichtigte Behandlungsmethode aus Sicht des Umweltschutzes nicht annehmbar ist, insbesondere wenn die Methode nicht mit Artikel 13 im Einklang steht, so verweigert sie die Genehmigung.

(4) Genehmigungen, die eine Verbrennung oder Mitverbrennung mit energetischer Verwertung umfassen, werden nur unter der Voraussetzung erteilt, dass bei der energetischen Verwertung ein hoher Grad an Energieeffizienz erreicht wird.

(5) Sofern die Bestimmungen dieses Artikels eingehalten werden, können Genehmigungen, die auf der Grundlage anderer innerstaatlicher oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften erteilt wurden, mit der gemäß Absatz 1 erforderlichen Genehmigung zu einer einzigen Genehmigung zusammengefasst werden, wenn dadurch unnötige Doppelangaben und Doppelarbeit seitens des Betreibers oder der zuständigen Behörde vermieden werden.

Artikel 24 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

Die Mitgliedstaaten können Anlagen oder Unternehmen von der Anforderung des Artikel 23 Absatz 1 für folgende Tätigkeiten befreien:

  1. Beseitigung ihrer eigenen nicht gefährlichen Abfälle am Anfallort oder
  2. Verwertung von Abfällen.

Artikel 25 Bedingungen für Ausnahmen

(1) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat die Gewährung von Ausnahmen gemäß Artikel 24, so muss er im Hinblick auf jede Tätigkeit allgemeine Vorschriften erlassen, die festlegen, für welche Abfallarten und -mengen eine Ausnahme gelten kann und welche Behandlungsmethode anzuwenden ist.

Diese Vorschriften werden so konzipiert, dass Abfälle in Einklang mit Artikel 13 behandelt werden. Im Falle der Beseitigungstätigkeiten gemäß Artikel 24 Buchstabe a sollten die Vorschriften die besten verfügbaren Techniken berücksichtigen.

(2) Die Mitgliedstaaten legen neben den in Absatz 1 genannten allgemeinen Vorschriften besondere Bedingungen für Ausnahmen für gefährliche Abfälle fest, einschließlich der Art der Tätigkeiten, sowie alle anderen notwendigen Anforderungen an die Durchführung verschiedener Arten der Verwertung und gegebenenfalls die Grenzwerte für den Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Emissionsgrenzwerte.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die gemäß den Absätzen 1 und 2 erlassenen allgemeinen Vorschriften.

Artikel 26 Registrierung

Besteht in den nachfolgend aufgeführten Fällen keine Genehmigungspflicht, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständige Behörde ein Register führt über:

  1. Anlagen oder Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln oder befördern;
  2. Händler oder Makler; und
  3. Anlagen oder Unternehmen, die gemäß Artikel 24 von der Genehmigungspflicht befreit wurden.

Bei der zuständigen Behörde vorliegende Aufzeichnungen werden verwendet, um relevante Informationen für diesen Registrierungsvorgang zu erhalten und die Verwaltungsbelastung zu verringern.

Artikel 27 Mindestanforderungen 18

(1) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte, um diese Richtlinie durch die Festlegung der technischen Mindestkriterien für Behandlungstätigkeiten, für die eine Genehmigung nach Artikel 23 erforderlich ist, darunter auch die Abfallsortierung und das Recycling, zu ergänzen, wenn sich erweist, dass durch diese Mindestkriterien Vorteile für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt entstehen würden.

(2) Diese Mindestanforderungen gelten nur für solche Abfallbehandlungstätigkeiten, die nicht von der Richtlinie 96/61/EG erfasst sind oder nicht für deren Geltungsbereich in Betracht kommen.

(3) Die Mindestanforderungen

  1. sind auf die wichtigsten Umweltauswirkungen der Abfallbehandlungstätigkeit ausgerichtet;
  2. gewährleisten, dass die Abfälle gemäß Artikel 13 behandelt werden;
  3. berücksichtigen die besten verfügbaren Techniken; und
  4. enthalten gegebenenfalls Elemente hinsichtlich der Qualität der Behandlung und der Anforderungen an das Verfahren.

(4) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte, um diese Richtlinie durch die Festlegung der Mindestkriterien für Tätigkeiten, für die eine Registrierung auf der Grundlage von Artikel 26 Buchstaben a und b erforderlich ist, zu ergänzen, wenn sich erweist, dass durch diese Mindestkriterien Vorteile für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt entstehen würden oder Störungen des Binnenmarkts vermieden werden können.

Kapitel V
Pläne und Programme

Artikel 28 Abfallbewirtschaftungspläne 18

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden in Einklang mit den Artikeln 1, 4, 13 und 16 einen oder mehrere Abfallbewirtschaftungspläne aufstellen.

Diese Pläne müssen - allein oder zusammen - das gesamte geografische Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats abdecken.

(2) Die Abfallbewirtschaftungspläne beinhalten eine Analyse der aktuellen Situation der Abfallbewirtschaftung in der betreffenden geografischen Einheit sowie die erforderlichen Maßnahmen für eine Verbesserung der umweltverträglichen Vorbereitung zur Wiederverwendung, sowie des Recyclings, der Verwertung und der Beseitigung von Abfall und eine Bewertung, wie der Plan die Erfüllung der Ziele und der Bestimmungen dieser Richtlinie unterstützen wird.

(3) Soweit zweckmäßig und unter Berücksichtigung der geografischen Ebene und der geographischen Erfassung des Planungsgebiets enthalten die Abfallbewirtschaftungspläne mindestens Folgendes:

  1. Art, Menge und Herkunft der im Gebiet erzeugten Abfälle, die Abfälle, die wahrscheinlich aus dem oder in das Hoheitsgebiet verbracht werden, sowie eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung der Abfallströme;
  2. bestehende bedeutende Beseitigungs- und Verwertungsanlagen, einschließlich spezieller Vorkehrungen für Altöl, gefährliche Abfälle, Abfälle, die erhebliche Mengen kritischer Rohstoffe enthalten, oder Abfallströme, für die spezielle Rechtsvorschriften der Union gelten;
  3. Beurteilung der Notwendigkeit der Stilllegung bestehender Abfallanlagen und zusätzlicher Infrastrukturen von Abfallanlagen gemäß Artikel 16.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Investitionen und anderen Finanzmittel, auch für die lokalen Behörden, bewertet werden, die für die im Einklang mit Buchstabe c ermittelten notwendigen Maßnahmen benötigt werden. Diese Bewertung wird in die entsprechenden Abfallbewirtschaftungspläne oder anderen für das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats geltenden strategischen Dokumente aufgenommen.

  4. a. Informationen zu den Maßnahmen für die Erreichung der in Artikel 5 Absatz 3a der Richtlinie 1999/31/EG oder in anderen für das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats geltenden strategischen Dokumenten festgelegten Zielvorgaben;
  5. b. Beurteilung der bestehenden Abfallsammelsysteme, einschließlich der Materialien, die getrennt gesammelt werden, der geografischen Gebiete, in denen die getrennte Sammlung erfolgt, und der Maßnahmen zur Verbesserung der getrennten Sammlung, aller im Einklang mit Artikel 10 Absatz 3 gewährten Ausnahmen und der Notwendigkeit neuer Sammelsysteme.
  6. erforderlichenfalls ausreichende Informationen über die Ortsmerkmale für die Standortbestimmung und über die Kapazität künftiger Beseitigungsanlagen oder bedeutender Verwertungsanlagen;
  7. allgemeine Abfallbewirtschaftungsstrategien, einschließlich geplanter Abfallbewirtschaftungstechnologien und -methoden, oder Strategien für Abfälle, die besondere Bewirtschaftungsprobleme aufwerfen.
  8. Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhinderung jeglicher Form von Vermüllung sowie zur Säuberung von Abfällen jeder Art;
  9. eeignete qualitative und quantitative Indikatoren und Zielvorgaben, auch in Bezug auf die Menge des anfallenden Abfalls und seine Behandlung und auf die Siedlungsabfälle, die beseitigt oder energetisch verwertet werden.

(4) Unter Berücksichtigung der geografischen Ebene und des Erfassungsbereichs des Planungsgebiets können die Abfallwirtschaftspläne Folgendes enthalten:

  1. organisatorische Aspekte der Abfallbewirtschaftung, einschließlich einer Beschreibung der Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen öffentlichen und privaten Akteuren, die die Abfallbewirtschaftung durchführen;
  2. eine Bewertung von Nutzen und Eignung des Einsatzes wirtschaftlicher und anderer Instrumente zur Bewältigung verschiedener Abfallprobleme unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts aufrecht zu erhalten;
  3. den Einsatz von Sensibilisierungskampagnen und die Bereitstellung von Informationen für die breite Öffentlichkeit oder eine bestimmte Verbrauchergruppe;
  4. geschlossene kontaminierte Abfallbeseitigungsstandorte und Maßnahmen zu ihrer Sanierung.

(5) Abfallbewirtschaftungspläne müssen den in Artikel 14 der Richtlinie 94/62/EG formulierten Anforderungen an die Abfallplanung, den Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Richtlinie sowie den Anforderungen nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/31/EG und für die Zwecke der Vermeidung von Vermüllung den Anforderungen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates **** und gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ***** genügen.

Artikel 29 Abfallvermeidungsprogramme 18 25

(1) Die Mitgliedstaaten stellen Abfallvermeidungsprogramme auf, in denen mindestens die Abfallvermeidungsmaßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 und im Einklang mit den Artikeln 1 und 4 vorgesehen sind.

Die Programme werden gegebenenfalls entweder in die von Artikel 28 vorgeschriebenen Abfallbewirtschaftungspläne oder in andere umweltpolitische Programme aufgenommen oder als gesonderte Programme durchgeführt. Wird ein solches Programm in den Abfallbewirtschaftungsplan oder diese anderen Programme aufgenommen, sind die Abfallvermeidungsziele und -maßnahmen eindeutig anzugeben.

(2) Bei der Aufstellung solcher Programme beschreiben die Mitgliedstaaten sofern relevant den Beitrag, den die in Anhang IVa aufgeführten Instrumente und Maßnahmen zur Abfallvermeidung leisten, und bewerten die Zweckmäßigkeit der in Anhang IV angegebenen Beispielsmaßnahmen oder anderer geeigneter Maßnahmen. Im Rahmen der Programme werden auch bestehende Abfallvermeidungsmaßnahmen und ihr Beitrag zur Abfallvermeidung beschrieben.

Zweck solcher Ziele und Maßnahmen ist es, das Wirtschaftswachstum von den mit der Abfallerzeugung verbundenen Umweltauswirkungen zu entkoppeln.

(2a) Die Mitgliedstaaten erlassen spezielle Programme zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen, die im Rahmen ihrer Abfallvermeidungsprogramme vorgelegt werden können.

(3) - gestrichen -

(4) - gestrichen -

(5) Die Kommission schafft ein System für den Austausch von Informationen über die bewährte Praxis im Bereich der Abfallvermeidung und erarbeitet Leitlinien, um die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung der Programme zu unterstützen.

Artikel 29a Programme zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen 25

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Bewertung und Anpassung ihrer Programme zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen vor, um die Ziele gemäß Artikel 9a Absatz 4 zu erreichen. Diese Programme enthalten mindestens die Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 9a Absatz 1 sowie gegebenenfalls die in den Anhängen IV und IVa aufgelisteten Maßnahmen und werden der Kommission bis zum 17. Oktober 2027 mitgeteilt.

(2) Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständigen Behörden für die Koordinierung der Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen gemäß Artikel 9a Absatz 1, die durchgeführt werden, um die in Artikel 9a Absatz 4 festgelegten Ziele zu erreichen, und informiert die Kommission bis zum 17. Januar 2026 darüber. Die Kommission veröffentlicht diese Informationen anschließend auf der einschlägigen Website.

Artikel 30 Bewertung und Überarbeitung der Pläne und Programme 18

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Abfallwirtschaftspläne und Abfallvermeidungsprogramme mindestens alle sechs Jahre bewertet und gegebenenfalls - soweit erforderlich, gemäß den Artikeln 9 und 11 - überarbeitet werden.

(2) Die Europäische Umweltagentur veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht mit einer Übersicht über die Fortschritte beim Abschluss und bei der Umsetzung von Abfallvermeidungsprogrammen und bewertet in diesem Rahmen auch die Entwicklung, die in den einzelnen Mitgliedstaaten und in der Union insgesamt bezüglich der Vermeidung der Entstehung von Abfällen, der Entkoppelung der Abfallerzeugung vom Wirtschaftswachstum und des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft zu verzeichnen ist.

Artikel 31 Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit der Richtlinie 2003/35/EG oder, falls einschlägig, mit der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme 26, dass die relevanten Interessenvertreter und Behörden sowie die breite Öffentlichkeit die Möglichkeit erhalten, an der Ausarbeitung der Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme mitzuwirken, und dass sie diese einsehen können, sobald sie vorliegen. Sie veröffentlichen die Pläne und Programme auf einer öffentlich zugänglichen Webseite.

Artikel 32 Zusammenarbeit

Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Erstellung der in den Artikeln 28 und 29 vorgesehenen Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme gegebenenfalls mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen.

Artikel 33 Der Kommission zu übermittelnde Informationen 18

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die in den Artikeln 28 und 29 vorgesehenen Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme, sobald sie angenommen sind, sowie über wesentliche Änderungen der Pläne und Programme.

(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Mitteilungen über die Annahme und die wesentlichen Überarbeitungen der Abfallbewirtschaftungspläne und der Abfallvermeidungsprogramme. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Kapitel VI
Inspektionen und Aufzeichnungen

Artikel 34 Inspektionen

(1) Anlagen oder Unternehmen, die Abfallbehandlungsverfahren durchführen, Anlagen oder Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln oder befördern, Makler und Händler sowie Anlagen oder Unternehmen, die gefährliche Abfälle erzeugen, werden in regelmäßigen Abständen angemessenen Inspektionen durch die zuständigen Behörden unterzogen.

(2) Inspektionen bezüglich der Sammlungs- und Beförderungstätigkeiten erstrecken sich auf den Ursprung, die Art, Menge und den Bestimmungsort der gesammelten und transportierten Abfälle.

(3) Die Mitgliedstaaten können Eintragungen in das Register des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), insbesondere in Bezug auf Häufigkeit und Intensität der Inspektionen, berücksichtigen.

Artikel 35 Führen von Aufzeichnungen 18

(1) Anlagen und Unternehmen im Sinne von Artikel 23 Absatz 1, Erzeuger gefährlicher Abfälle sowie Anlagen und Unternehmen, die gewerbsmäßig gefährliche Abfälle sammeln oder transportieren oder als Händler oder Makler gefährlicher Abfälle fungieren, führen chronologische Aufzeichnungen über

  1. Menge, Art und Ursprung dieser Abfälle und die Menge der Produkte und Materialien, die aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling oder anderen Verwertungsverfahren stammen, und,
  2. sofern relevant, die Bestimmung, die Häufigkeit der Sammlung, die Transportart und die vorgesehene Abfallbehandlungsmethode für diese Abfälle.

Sie stellen diese Daten den zuständigen Behörden über das bzw. die gemäß Absatz 4 dieses Artikels einzurichtenden elektronischen Register zur Verfügung.

(2) Für gefährliche Abfälle sind die Aufzeichnungen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren, mit Ausnahme der Anlagen und Unternehmen, die gefährliche Abfälle transportieren; diese müssen solche Aufzeichnungen mindestens 12 Monate lang aufbewahren.

Auf Anfrage der zuständigen Behörden oder eines früheren Besitzers sind Belege über die Durchführung der Bewirtschaftungstätigkeiten vorzulegen.

(3) Die Mitgliedstaaten können auch von Erzeugern nicht gefährlicher Abfälle verlangen, dass sie die Absätze 1 und 2 einhalten.

(4) Die Mitgliedstaaten richten ein elektronisches Register oder koordinierte Register ein, um für das gesamte geografische Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats die in Absatz 1 genannten Daten über gefährliche Abfälle zu erfassen. Die Mitgliedstaaten können solche Register für andere Abfallströme einrichten, insbesondere für solche Abfallströme, für die in Gesetzgebungsakten der Union Zielvorgaben festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten verwenden die Daten über Abfälle, die die Betreiber von Industrieanlagen in dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ****** eingerichteten Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister melden.

(5) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um einheitliche Mindestbedingungen für den Betrieb dieser Register festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 36 Durchsetzung und Sanktionen 18

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um eine unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung oder eine unkontrollierte Bewirtschaftung von Abfällen einschließlich Vermüllung zu untersagen.

(2) Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinie fest und treffen alle zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 37 Berichterstattung 18 25

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr die Daten zur Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a bis e sowie von Artikel 11 Absatz 3.

Sie übermitteln die Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach dem Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben wurden. Die Daten werden in dem von der Kommission gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels festgelegten Format übermittelt.

Der erste Berichtszeitraum beginnt im ersten vollen Kalenderjahr nach Erlass des Durchführungsrechtsakts, mit dem gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels das Format für die Berichterstattung festgelegt wird.

(2) Um die Einhaltung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b zu prüfen, melden die Mitgliedstaaten die Menge der zur Verfüllung und für andere Vorgänge der stofflichen Verwertung verwendeten Abfälle getrennt von der Menge, die zur Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt wurde. Die Mitgliedstaaten melden die Aufbereitung von Abfällen zu Materialien, die zu Verfüllungszwecken verwendet werden sollen, als Verfüllung.

Um die Einhaltung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c, d und e und von Artikel 11 Absatz 3 zu prüfen, melden die Mitgliedstaaten die Menge der zur Wiederverwendung vorbereiteten Abfälle getrennt von der Menge der recycelten Abfälle.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Europäischen Umweltagentur jährlich die Daten zur Durchführung von Artikel 9 Absatz 4 und die Daten gemäß Artikel 22c Absatz 12, Artikel 22c Absatz 18 Buchstabe a und Artikel 22c Absatz 20. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich die Daten zur Durchführung von Artikel 9a Absatz 2.

Sie übermitteln die Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach dem Ende des Berichtsjahres, für den die Daten erhoben wurden. Die Daten werden in dem von der Kommission gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels festgelegten Format übermittelt.

Der erste Berichtszeitraum beginnt im ersten vollen Kalenderjahr nach Erlass des Durchführungsrechtsakts, mit dem gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels das Format für die Berichterstattung festgelegt wird.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr die Daten zu in Verkehr gebrachtem mineralischen oder synthetischen Schmier- oder Industrieöl und getrennt gesammeltem und behandelten Altöl.

Sie übermitteln die Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach dem Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben wurden. Die Daten werden in dem von der Kommission gemäß Absatz 7 festgelegten Format übermittelt.

Der erste Berichtszeitraum beginnt im ersten vollen Kalenderjahr nach Erlass des Durchführungsrechtsakts, mit dem gemäß Absatz 7 das Format für die Berichterstattung festgelegt wird.

(5) Den nach diesem Artikel von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten werden ein Qualitätskontrollbericht sowie ein Bericht über die gemäß Artikel 11a Absätze 3 und 8 getroffenen Maßnahmen, gegebenenfalls einschließlich detaillierter Angaben zur durchschnittlichen Verlustquote, beigefügt. Diese Angaben werden in dem von der Kommission gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels festgelegten Format für die Berichterstattung übermittelt.

(5a) Die Mitgliedstaaten machen die Qualitätskontrollberichte im Zusammenhang mit Artikel 9a Absatz 2 öffentlich zugänglich, nachdem sie bewertet haben, ob die Offenlegung den Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen untergraben würde.

(6) Die Kommission prüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Prüfung. In dem Bericht werden die Organisation der Datenerhebung, die in den Mitgliedstaaten verwendeten Datenquellen und Methoden sowie die Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten bewertet. Die Bewertung kann auch spezifische Empfehlungen für Verbesserungen enthalten. Der Bericht wird nach der ersten Datenübermittlung durch die Mitgliedstaaten und anschließend alle vier Jahre erstellt.

(7) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Daten gemäß den Absätzen 1, 3, 4 und 5 dieses Artikels. Für die Zwecke der Berichterstattung über die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b verwenden die Mitgliedstaaten das Format, das im Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18. April 2012 zur Einführung eines Fragebogens für Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle festgelegt wurde. Für die Zwecke der Berichterstattung über Lebensmittelabfälle wird bei der Erarbeitung des Formats für die Berichterstattung die gemäß Artikel 9a Absatz 3 entwickelte Methodik berücksichtigt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 38 Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, Auslegung und Anpassung an den technischen Fortschritt 18

(1) Die Kommission organisiert den regelmäßigen Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten, gegebenenfalls auch mit regionalen und kommunalen Behörden, zur praktischen Umsetzung und Durchsetzung der Anforderungen dieser Richtlinie, einschließlich

  1. der Anwendung der in Artikel 11a festgelegten Bestimmungen für die Berechnung und der Ausarbeitung von Maßnahmen und Systemen zur Verfolgung von Siedlungsabfallströmen von der Trennung bis zum Recycling;
  2. der angemessenen Steuerung, Durchsetzung, grenzüberschreitenden Zusammenarbeit;
  3. der Innovation im Bereich Abfallbewirtschaftung;
  4. der nationalen Kriterien für Nebenprodukte und das Ende der Abfalleigenschaft im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 und des Artikels 6 Absätze 3 und 4, ermöglicht durch ein von der Kommission einzurichtendes, unionsweites elektronisches Register;
  5. der wirtschaftlichen Instrumente und anderer Maßnahmen, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 eingesetzt werden, um die dort festgelegten Ziele besser zu verwirklichen;
  6. der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 festgelegten Maßnahmen;
  7. der Abfallvermeidung und der Einrichtung von Systemen, mit denen Wiederverwendungsaktivitäten und die Verlängerung der Lebensdauer gefördert werden;
  8. der Umsetzung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der getrennten Sammlung;
  9. der Instrumente und Anreize in Bezug auf die Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c, d und e.

Die Kommission macht die Ergebnisse dieses Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren öffentlich zugänglich.

(2) Die Kommission kann Leitlinien für die Auslegung der in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen, einschließlich der Definitionen der Begriffe "Abfall", "Vermeidung", "Wiederverwendung", "Vorbereitung zur Wiederverwendung", "Verwertung", "Recycling" und "Beseitigung" und für die Anwendung der in Artikel 11a festgelegten Bestimmungen für die Berechnung erarbeiten.

Die Kommission erarbeitet Leitlinien für die Definitionen der Begriffe "Siedlungsabfall" und "Verfüllung".

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Richtlinie durch Präzisierung der Anwendung der Formel für die in Anhang II unter R1 genannten Verbrennungsanlagen zu erlassen. Die örtlichen klimatischen Gegebenheiten wie etwa die Intensität der Kälte und der Heizbedarf können insoweit berücksichtigt werden, als sie einen Einfluss auf die Energiemenge haben, die in Form von Elektrizität, Heizungswärme, Kühlmedium oder Prozessdampf technisch genutzt oder erzeugt werden kann. Ferner können die örtlichen Gegebenheiten der Gebiete in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie der Gebiete, die in Artikel 25 der Beitrittsakte von 1985 genannt sind, berücksichtigt werden.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge IV und V zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts zu erlassen.

Artikel 38a Ausübung der Befugnisübertragung 18 25

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9a Absatz 3, Artikel 11a Absatz 10, Artikel 27 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 38 Absätze 2 und 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 4. Juli 2018 übertragen. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 22a Absatz 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 17. April 2027 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9a Absatz 3, Artikel 11a Absatz 10, Artikel 22a Absatz 5, Artikel 27 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 38 Absätze 2 und 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 28 enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9a Absatz 3, Artikel 11a Absatz 10, Artikel 22a Absatz 5, Artikel 27 Absatz 1 bzw. 4 oder Artikel 38 Absatz 2 bzw. 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 39 Ausschussverfahren 18

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates. 29

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 40 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem 12. Dezember 2010 nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 41 Aufhebung und Übergangsbestimmungen 25

Die Richtlinien 75/439/EWG, 91/689/EWG und 2006/12/EG werden mit Wirkung vom 12. Dezember 2010 aufgehoben.

Ab dem 12. Dezember 2008 gilt Folgendes:

a) Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 75/439/EWG erhält folgenden Wortlaut:

"(4) Die Referenzmethode zur Bestimmung des PCB/PCT-Gehalts von Altöl wird von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle * genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

*) ABl. L 114 vom 27.04.2006 S. 9.";

b) Die Richtlinie 91/689/EWG wird wie folgt geändert:

i) Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Für die Zwecke dieser Richtlinie sind gefährlicher Abfall

*) ABl. L 226 vom 06.09.2000 S. 3.

**) ABl. L 114 vom 27.04.2006 S. 9."

ii) Artikel 9 erhält folgende Fassung:

Artikel 9

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie auch durch Ergänzung, die zur Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und zur Überarbeitung des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Abfallverzeichnisses erforderlich sind, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie 2006/12/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

c) Die Richtlinie 2006/12/EG wird wie folgt geändert:

i) Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a findet die Entscheidung 2000/532/EG * der Kommission Anwendung, die das Verzeichnis der Abfälle enthält, die den in Anhang I der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Kategorien zuzuordnen sind. Dieses Verzeichnis wird in regelmäßigen Abständen überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet. Die genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie 2006/12/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

*) ABl. L 226 vom 06.09.2000 S. 3."

ii) Artikel 17 erhält folgende Fassung:

Artikel 17

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, die zur Anpassung der Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlich sind, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie 2006/12/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen."

iii) Artikel 18 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8."

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind entsprechend der in Anhang V enthaltenen Entsprechungstabelle zu verstehen.

Ab dem 17. April 2029 gelten die Artikel 22a, 22b, 22c und 22d für Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz und Jahresbilanz zwei Millionen EUR nicht übersteigen.

Artikel 41a Überprüfung 25

Die Kommission nimmt bis zum 31. Dezember 2029 eine Evaluierung dieser Richtlinie und der Richtlinie 1999/31/EG vor. Im Rahmen dieser Evaluierung wird unter anderem Folgendes bewertet:

  1. die Wirksamkeit der finanziellen und organisatorischen Verantwortung der nach der vorliegenden Richtlinie eingerichteten Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe für die Deckung der Kosten, die sich aus der Anwendung der in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Anforderungen ergeben, einschließlich der Bewertung der Möglichkeit, einen finanziellen Beitrag von - insbesondere größeren - im Bereich der Wiederverwendung tätigen gewerblichen Unternehmen zu verlangen;
  2. die Möglichkeit, Zielvorgaben für die Vermeidung, die Sammlung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Textilabfällen zu setzen;
  3. die Möglichkeit, eine Vorsortierung gemischter Siedlungsabfälle einzuführen, um zu vermeiden, dass Abfälle, die für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder für Recycling verwertet werden können, zur Abfallverbrennung verbracht oder auf Deponien entsorgt werden.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse dieser Evaluierung vor. Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

Artikel 42 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 43 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.


1) ABl. C 309 vom 16.12.2006 S. 55.

2) ABl. C 229 vom 22.09.2006 S. 1.

3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2007 (ABl. C 287 E vom 29.11.2007 S. 135), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. Dezember 2007 (ABl. C 71 E vom 18.03.2008 S. 16) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2008.

4) ABl. L 114 vom 27.04.2006 S. 9.

5) ABl. L 242 vom 10.09.2002 S. 1.

6) ABl. C 104 E vom 30.04.2004 S. 401.

7) ABl. L 257 vom 10.10.1996 S. 26. Ersetzt durch die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 24 vom 29.01.2008 S. 8).

8) ABl. C 76 vom 11.03.1997 S. 1.

9) ABl. L 273 vom 10.10.2002 S. 1.

10) Entscheidung 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 06.09.2000 S. 3).

11) ABl. L 182 vom 16.07.1999 S. 1.

12) ABl. L 365 vom 31.12.1994 S. 10.

13) ABl. L 269 vom 21.10.2000 S. 34.

14) ABl. L 37 vom 13.02.2003 S. 24.

15) ABl. L 266 vom 26.09.2006 S. 1.

16) ABl. L 190 vom 12.07.2006 S. 1.

17) ABl. L 156 vom 25.06.2003 S. 17.

18) ABl. L 377 vom 31.12.1991 S. 20.

19) ABl. L 194 vom 25.07.1975 S. 23.

20) ABl. L 143 vom 30.04.2004 S. 56.

21) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

22) ABl. C 321 vom 31.12.2003 S. 1.

23) ABl. L 102 vom 11.04.2006 S. 15.

24) Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 38).

25) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1).

26) ABl. L 197 vom 21.07.2001 S. 30.

27) Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.07.2023 S. 1).

28) ABl. Nr. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.

29) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).

30) Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 114, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/31/oj).

31) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/83/oj).

32) Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG ( Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj).

33) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1020/oj).

34) Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj).

35) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj)."

36) Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (ABl. L, 2025/40, 22.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj)."

37) Delegierter Beschluss (EU) 2019/1597 der Kommission vom 3. Mai 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine gemeinsame Methodik und Mindestqualitätsanforderungen für die einheitliche Messung des Umfangs von Lebensmittelabfällen (ABl. L 248 vom 27.09.2019 S. 77, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_del/2019/1597/oj).

38) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).

39) Richtlinie (EU) 2025/1892 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. September 2025 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (ABl. L, 2025/1892, 26.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/1892/oj).

40) Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.07.2019 S. 57, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1150/oj).

41) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 der Kommission vom 7. Juni 2019 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2012) 2384 der Kommission ABl. L 163 vom 20.06.2019 S. 66, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/1004/oj).

42) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/19 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Festlegung einer gemeinsamen Methode und eines Formats für die Berichterstattung über die Wiederverwendung gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 10 vom 12.01.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/19/oj).

*) Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. Nr. L 229 vom 01.09.2009 S. 1).

**)Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1).

***) Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).

****) Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. Nr. L 164 vom 25.06.2008 S. 19).

*****) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1).

******) Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006 S. 1).


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Beseitigungsverfahren Anhang I


D 1 Ablagerungen in oder auf dem Boden (z.B. Deponien usw.)

D 2 Behandlung im Boden (z.B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.)

D 3 Verpressung (z.B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.)

D 4 Oberflächenaufbringung (z.B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen usw.)

D 5 Speziell angelegte Deponien (z.B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden, usw.)

D 6 Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen

D 7 Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden

D 8 Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der unter D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden

D 9 Chemisch-physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der unter D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z.B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren usw.)

D 10 Verbrennung an Land

D 11 Verbrennung auf See *

D 12 Dauerlagerung (z.B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.)

D 13 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der unter D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren **

D 14 Neuverpacken vor Anwendung eines der unter D 1 bis D 13 aufgeführten Verfahren

D 15 Lagerung bis zur Anwendung eines der unter D 1 bis D 14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zur Sammlung - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle ***

______
*) Nach EU-Recht und internationalen Übereinkünften verbotenes Verfahren.

**) Falls sich kein anderer D-Code für die Einstufung eignet, kann dies vorbereitende Verfahren einschließen, die der Beseitigung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen - wie z.B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionierung oder Trennung vor Anwendung eines der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren.

***) Unter einer zeitweiligen Lagerung ist eine vorläufige Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 zu verstehen.

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Verwertungsverfahren Anhang II 15 18


R 1 Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung *

R 2 Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln

R 3 Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren) **

R 4 Recycling/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen ***

R 5 Recycling/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen ****

R 6 Regenerierung von Säuren und Basen

R 7 Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen

R 8 Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen

R 9 Erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungen von Öl

R 10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung

R 11 Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R 1 bis R 10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden

R 12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R 1 bis R 11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen *****

R 13 Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R 1 bis R 12 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zur Sammlung - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) ******

_______
*) Hierunter fallen Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht, nur dann, wenn deren Energieeffizienz mindestens folgende Werte beträgt:

wobei folgende Formel verwendet wird:

Energieeffizienz = (Ep - (Ef + Ei)) / (0,97 x (Ew + Ef))

Dabei ist:

Ep die jährlich als Wärme oder Strom erzeugte Energie. Der Wert wird berechnet, indem Elektroenergie mit dem Faktor 2,6 und für gewerbliche Zwecke erzeugte Wärme mit dem Faktor 1,1 (GJ/Jahr) multipliziert wird.
Ef der jährliche Input von Energie in das System aus Brennstoffen, die zur Erzeugung von Dampf eingesetzt werden (GJ/Jahr). Ew die jährliche Energiemenge, die im behandelten Abfall enthalten ist, berechnet anhand des unteren Heizwerts des Abfalls (GJ/Jahr).
Ei die jährliche importierte Energiemenge ohne Ew und Ef (GJ/Jahr).
0,97 ist ein Faktor zur Berechnung der Energieverluste durch Rost- und Kesselasche sowie durch Strahlung.

Diese Formel ist entsprechend dem Referenzdokument zu den besten verfügbaren Techniken für die Abfallverbrennung zu verwenden.

Der Wert der Energieeffizienzformel wird mit einem Klimakorrekturfaktor (Climate Correction Factor, CCF) wie folgt multipliziert:

  1. CCF für vor dem 1. September 2015 in Betrieb befindliche und nach geltendem EU-Recht genehmigte Anlagen:

    CCF = 1, wenn HDD > = 3.350
    CCF = 1,25, wenn HDD < = 2.150
    CCF = - (0,25/1.200) ´ HDD + 1,698, wenn 2.150 < HDD < 3.350

  2. CCF für nach dem 31. August 2015 genehmigte Anlagen und für Anlagen gemäß Nummer 1 ab 31. Dezember 2029:

    CCF = 1, wenn HDD > = 3.350
    CCF = 1,12, wenn HDD < = 2.150
    CCF = - (0,12/1.200) ´ HDD + 1,335, wenn 2.150 < HDD < 3.350

(Der sich daraus ergebende CCF-Wert wird auf drei Dezimalstellen gerundet).

Der HDD-Wert (Heizgradtage) sollte dem Durchschnitt der jährlichen HDD-Werte für den Standort der Verbrennungsanlage entsprechen, berechnet für einen Zeitraum von 20 aufeinanderfolgenden Jahren vor dem Jahr, für das der CCF bestimmt wird. Der HDD-Wert sollte nach der folgenden Eurostat-Methode berechnet werden: HDD = (18 °C - Tm) × d, wenn Tm weniger als oder gleich 15 °C (Heizschwelle) beträgt, und HDD = null, wenn Tm über 15 °C beträgt; dabei ist Tm die mittlere Außentemperatur (Tmin + Tmax)/2 über einen Zeitraum von d Tagen. Die Berechnungen sind täglich durchzuführen (d = 1) und auf ein Jahr hochzurechnen.

**) Dies schließt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vergasung und Pyrolyse unter Verwendung der Bestandteile als Chemikalien und die Verwertung organischer Stoffe zur Verfüllung ein.

***) Dies schließt die Vorbereitung zur Wiederverwendung ein.

****) Dies schließt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling anorganischer Baustoffe, die Verwertung anorganischer Stoffe zur Verfüllung und die Bodenreinigung, die zu einer Verwertung des Bodens führt, ein.

*****) Falls sich kein anderer R-Code für die Einstufung eignet, kann dies vorbereitende Verfahren einschließen, die der Verwertung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen - wie z.B. Demontage, Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionierung, Neuverpacken, Trennung, Vermengen oder Vermischen vor Anwendung eines der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren.

******) Unter einer zeitweiligen Lagerung ist eine vorläufige Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 zu verstehen.


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Gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle Anhang III 14 17


HP 1 'explosiv': Abfall, der durch chemische Reaktion Gase solcher Temperatur, solchen Drucks und solcher Geschwindigkeit erzeugen kann, dass hierdurch Zerstörungen in der Umgebung eintreten. Hierzu gehören pyrotechnische Abfälle, explosive Abfälle in Form von organischen Peroxiden und explosive selbstzersetzliche Abfälle.

Enthält ein Abfall einen oder mehrere Stoffe, denen einer der Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes der Tabelle 1 zugeordnet ist, so ist der Abfall, soweit es angebracht und verhältnismäßig ist, nach Maßgabe von Prüfmethoden in Bezug auf HP 1 zu beurteilen. Deutet das Vorhandensein eines Stoffs, eines Gemischs oder eines Erzeugnisses darauf hin, dass der Abfall explosiv ist, ist er nach HP 1 als gefährlich einzustufen.

Tabelle 1: Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code sowie Codierung der Gefahrenhinweise für Abfallkomponenten zwecks Einstufung von Abfällen als gefährlich nach HP 1:

Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code Codierung der Gefahrenhinweise
Inst. Expl. H200
Expl. 1.1 H201
Expl. 1.2 H202
Expl. 1.3 H203
Expl. 1.4 H204
Selbstzers. A H240
Org. Perox. A
Selbstzers. B H241
Org. Perox. B


HP 2 'brandfördernd': Abfall, der in der Regel durch Zufuhr von Sauerstoff die Verbrennung anderer Materialien verursachen oder begünstigen kann.

Enthält ein Abfall einen oder mehrere Stoffe, denen einer der Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes der Tabelle 2 zugeordnet ist, so ist der Abfall, soweit es angebracht und verhältnismäßig ist, nach Maßgabe von Prüfmethoden in Bezug auf HP 2 zu beurteilen. Deutet das Vorhandensein eines Stoffs darauf hin, dass der Abfall brandfördernd ist, so ist er nach HP 2 als gefährlich einzustufen.

Tabelle 2: Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code sowie Codierung der Gefahrenhinweise für die Einstufung von Abfällen als gefährlich nach HP 2:

Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code Codierung der Gefahrenhinweise
Oxid. Gas 1 H270
Oxid. Fl. 1 H271
Oxid. Festst. 1
Oxid. Fl. 2, Oxid. Fl. 3 H272
Oxid. Festst. 2, Oxid. Festst. 3


HP 3 ,entzündbar':
  • entzündbarer flüssiger Abfall: flüssiger Abfall mit einem Flammpunkt von unter 60 °C oder Abfälle von Gasöl, Diesel und leichten Heizölen mit einem Flammpunkt von > 55 °C und ≤ 75 °C;
  • entzündbare pyrophore Flüssigkeiten und fester Abfall: fester oder flüssiger Abfall, der selbst in kleinen Mengen dazu neigt, sich in Berührung mit Luft innerhalb von fünf Minuten zu entzünden;
  • entzündbarer fester Abfall: fester Abfall, der leicht brennbar ist oder durch Reibung Brand verursachen oder fördern kann;
  • entzündbarer gasförmiger Abfall: gasförmiger Abfall, der an der Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa entzündbar ist;
  • mit Wasser reagierender Abfall: Abfall, der bei Berührung mit Wasser gefährliche Mengen entzündbarer Gase abgibt;
  • sonstiger entzündbarer Abfall: entzündbare Aerosole, entzündbarer selbsterhitzungsfähiger Abfall, entzündbare organische Peroxide und entzündbarer selbstzersetzlicher Abfall.

Enthält ein Abfall einen oder mehrere Stoffe, denen einer der Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes der Tabelle 3 zugeordnet ist, so ist der Abfall, soweit es angebracht und verhältnismäßig ist, nach Maßgabe von Prüfmethoden zu beurteilen. Deutet das Vorhandensein eines Stoffs darauf hin, dass der Abfall entzündbar ist, so ist er nach HP 3 als gefährlich einzustufen.

Tabelle 3: Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code sowie Codierung der Gefahrenhinweise für Abfallkomponenten zwecks Einstufung von Abfällen als gefährlich nach HP 3:

Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code Codierung der Gefahrenhinweise
Entz. Gas 1 H220
Entz. Gas 2 H221
Aerosol 1 H222
Aerosol 2 H223
Entz. Fl. 1 H224
Entz. Fl. 2 H225
Entz. Fl. 3 H226
Entz. Festst. 1 H228
Entz. Festst. 2
Selbstzers. CD H242
Selbstzers. EF
Org. Perox. CD
Org. Perox. EF
Pyr. FL. 1 H250
Pyr. Festst. 1
Selbsterh.1 H251
Selbsterh. 2 H252
Wasserreakt. 1 H260
Wasserreakt. 2
Wasserreakt. 3
H261


HP 4 ,reizend - Hautreizung und Augenschädigung': Abfall, der bei Applikation Hautreizungen oder Augenschädigungen verursachen kann.

Enthält ein Abfall einen oder mehrere Stoffe, denen einer der folgenden Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist und bei denen eine oder mehrere der folgenden Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten werden, in Konzentrationen über dem Berücksichtigungsgrenzwert, so ist der Abfall nach HP 4 als gefährlich einzustufen.

Der bei einer Beurteilung auf Hautverätzung 1A ( H314), Hautreizung 2 ( H315), Augenschäden 1 ( H318) und Augenreizung 2 ( H319) zugrunde zu legende Berücksichtigungsgrenzwert beträgt 1 %.

Beträgt die Summe der Konzentrationen aller Stoffe, denen Hautverätzung 1A ( H314) zugeordnet ist, 1 % oder mehr, so ist der Abfall nach HP 4 als gefährlich einzustufen.

Beträgt die Summe der Konzentrationen aller Stoffe, denen H318 zugeordnet ist, 10 % oder mehr, so ist der Abfall nach HP 4 als gefährlich einzustufen.

Beträgt die Summe der Konzentrationen aller Stoffe, denen H315 und H319 zugeordnet sind, 20 % oder mehr, so ist der Abfall nach HP 4 als gefährlich einzustufen.

Es ist zu beachten, dass Abfälle, die Stoffe, denen H314 (Hautverätzung 1A, 1B oder 1C) zugeordnet ist, in Mengen von 5 % oder mehr enthalten, nach HP 8 als gefährlich eingestuft werden. HP 4 findet keine Anwendung, wenn der Abfall als HP 8 eingestuft ist.

HP 5 ,Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT)/Aspirationsgefahr': Abfall, der nach einmaliger oder nach wiederholter Exposition Toxizität für ein spezifisches Zielorgan verursachen kann oder akute toxische Wirkungen nach Aspiration verursacht.

Enthält ein Abfall einen oder mehrere Stoffe, denen einer oder mehrere der folgenden Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes der Tabelle 4 zugeordnet sind, und bei denen eine oder mehrere der Konzentrationsgrenzen gemäß Tabelle 4 erreicht oder überschritten werden, so ist der Abfall nach HP 5 als gefährlich einzustufen. Enthält ein Abfall Stoffe, die als STOT eingestuft sind, so wird der Abfall nur dann nach HP 5 als gefährlich eingestuft, wenn ein einzelner Stoff die Konzentrationsgrenze erreicht oder überschreitet.

Enthält ein Abfall einen oder mehrere Stoffe, die als Aspirationsgefahr 1 eingestuft sind, und erreicht oder überschreitet die Summe dieser Stoffe die Konzentrationsgrenze, so ist der Abfall nur dann nach HP 5 als gefährlich einzustufen, wenn die kinematische Viskosität 1 insgesamt (bei 40 °C) 20,5 mm2/s nicht übersteigt.

Tabelle 4: Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code sowie Codierung der Gefahrenhinweise für Abfallkomponenten und die entsprechenden Konzentrationsgrenzen für die Einstufung von Abfällen als gefährlich nach HP 5

Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie
Code
Codierung der Gefahrenhinweise Konzentrationsgrenze
STOT einm. 1 H370 1 %
STOT einm.2 H371 10 %
STOT einm. 3 H335 20 %
STOT wdh. 1 H372 1 %
STOT wdh. 2 H373 10 %
Asp. 1 H304 10 %

______________________
1) Die kinematische Viskosität ist nur für Flüssigkeiten zu bestimmen.

HP 6 ,akute Toxizität': Abfall, der nach oraler, dermaler oder Inhalationsexposition akute toxische Wirkungen verursachen kann.

Erreicht oder überschreitet die Summe der Konzentrationen aller in einem Abfall enthaltenen Stoffe, denen ein Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code,akut toxisch' sowie ein Gefahrenhinweiscode der Tabelle 5 zugeordnet ist, die in dieser Tabelle angegebene Schwelle, so ist der Abfall nach HP 6 als gefährlich einzustufen. Enthält ein Abfall mehr als einen als akut toxisch eingestuften Stoff, so ist die Summe der Konzentrationen nur für Stoffe innerhalb derselben Gefahrenkategorie erforderlich.

Für die Berücksichtigung in einer Beurteilung gelten die folgenden Berücksichtigungsgrenzwerte:

Tabelle 5: Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code und Codierung der Gefahrenhinweise für Abfallkomponenten und die entsprechenden Konzentrationsgrenzen für die Einstufung von Abfällen als gefährlich nach HP 6

Gefahrenklasse- und
Gefahrenkategorie-Code
Codierung der
Gefahrenhinweise
Konzentrations-
grenze
Akut Tox.1 (Oral) H300 0,1 %
Akut Tox. 2 (Oral) H300 0,25 %
Akut Tox. 3 (Oral) H301 5 %
Akut Tox. 4 (Oral) H302 25 %
Akut Tox.1 (Dermal) H310 0,25 %
Akut Tox.2 (Dermal) H310 2,5 %
Akut Tox. 3 (Dermal) H311 15 %
Akut Tox. 4 (Dermal) H312 55 %
Akut Tox. 1 (Inhal.) H330 0,1 %
Akut Tox.2 (Inhal.) H330 0,5 %
Akut Tox. 3 (Inhal.) H331 3,5 %
Akut Tox. 4 (Inhal.) H332 22,5 %


HP 7 ,karzinogen': Abfall, der Krebs erzeugen oder die Krebshäufigkeit erhöhen kann.

Enthält ein Abfall einen Stoff, dem einer der folgenden Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist und bei dem eine der folgenden Konzentrationsgrenzen der Tabelle 6 erreicht oder überschritten wird, so ist der Abfall nach HP 7 als gefährlich einzustufen. Enthält ein Abfall mehr als einen als karzinogen eingestuften Stoff, wird der Abfall nur dann nach HP 7 als gefährlich eingestuft, wenn ein einzelner Stoff die Konzentrationsgrenze erreicht oder überschreitet.

Tabelle 6: Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code und Codierung der Gefahrenhinweise für Abfallkomponenten und die entsprechenden Konzentrationsgrenzen für die Einstufung von Abfällen als gefährlich nach HP 7

Gefahrenklasse- und
Gefahrenkategorie-Code
Codierung der
Gefahrenhinweise
Konzentrations-
grenze
Karz. 1A H350 0,1 %
Karz. 1B
Karz. 2 H351 1,0 %


HP 8 ,ätzend': Abfall, der bei Applikation Hautverätzungen verursachen kann.

Enthält ein Abfall einen oder mehrere Stoffe, die als hautätzend 1A, 1B oder 1C ( H314) eingestuft sind, und beträgt die Summe ihrer Konzentrationen 5 % oder mehr, so ist der Abfall nach HP 8 als gefährlich einzustufen.

Der Berücksichtigungsgrenzwert in einer Beurteilung auf Hautätzung 1A, 1B, 1C ( H314) beträgt 1,0 %.

HP 9 ,infektiös': Abfall, der lebensfähige Mikroorganismen oder ihre Toxine enthält, die im Menschen oder anderen Lebewesen erwiesenermaßen oder vermutlich eine Krankheit hervorrufen.

Die Zuordnung von HP 9 ist nach den Regeln zu beurteilen, die in Referenzdokumenten oder in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegt sind.

HP 10 ,reproduktionstoxisch': Abfall, der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit bei Mann und Frau beeinträchtigen und Entwicklungstoxizität bei den Nachkommen verursachen kann.

Enthält ein Abfall einen Stoff, dem einer der folgenden Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist und bei dem eine der folgenden Konzentrationsgrenzen der Tabelle 7 erreicht oder überschritten wird, so ist der Abfall nach HP 10 als gefährlich einzustufen. Enthält ein Abfall einen oder mehrere Stoffe, die als reproduktionstoxisch eingestuft sind, so wird der Abfall nur dann nach HP 10 als gefährlich eingestuft, wenn ein einzelner Stoff die Konzentrationsgrenze erreicht oder überschreitet.

Tabelle 7: Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code sowie Codierung der Gefahrenhinweise für Abfallkomponenten und die entsprechenden Konzentrationsgrenzen für die Einstufung von Abfällen als gefährlich nach HP 10

Gefahrenklasse- und
Gefahrenkategorie-Code
Codierung der
Gefahrenhinweise
Konzentrations-
grenze
Repr. 1A H360 0,3 %
Repr. 1B
Repr. 2 H361 3,0 %


HP 11 mutagen': Abfall, der eine Mutation, d. h. eine dauerhafte Veränderung von Menge oder Struktur des genetischen Materials in einer Zelle verursachen kann.

Enthält ein Abfall einen Stoff, dem einer der folgenden Gefahrenldasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist und bei dem eine der folgenden Konzentrationsgrenzen der Tabelle 8 erreicht oder überschritten wird, so ist der Abfall nach HP 11 als gefährlich einzustufen. Enthält ein Abfall mehr als einen als mutagen eingestuften Stoff, so wird der Abfall nur dann nach HP 11 als gefährlich eingestuft, wenn ein einzelner Stoff die Konzentrationsgrenze erreicht oder überschreitet.

Tabelle 8: Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code sowie Codierung der Gefahrenhinweise für Abfallkomponenten und die entsprechenden Konzentrationsgrenzen für die Einstufung von Abfällen als gefährlich nach HP 11

Gefahrenklasse- und
Gefahrenkategorie-Code
Codierung der
Gefahrenhinweise
Konzentrations-
grenze
Mutag. 1A, H340 0,1 %
Mutag. 1B
Mutag. 2 H341 1,0 %


HP 12 'Freisetzung eines akut toxischen Gases': Abfall, der bei Berührung mit Wasser oder einer Säure akut toxische Gase freisetzt
(Akute Toxizität 1, 2 oder 3).

Enthält ein Abfall einen Stoff, dem eine der folgenden zusätzlichen Gefahren EUH029, EUH031 und EUH032 zugeordnet ist, so ist er nach Maßgabe von Prüfmethoden oder Leitlinien als gefährlich nach HP 12 einzustufen.

HP 13 'sensibilisierend': Abfall, der einen oder mehrere Stoffe enthält, die bekanntermaßen sensibilisierend für die Haut oder die Atemwege sind.

Erhält ein Abfall einen Stoff, der als sensibilisierend eingestuft ist und dem einer der Gefahrenhinweis-Codes H317 oder H334 zugeordnet ist, und erreicht oder überschreitet ein einzelner Stoff die Konzentrationsgrenze von 10 %, so ist der Abfall nach HP 13 als gefährlich einzustufen.

HP 14 'ökotoxisch': Abfall, der unmittelbare oder mittelbare Gefahren für einen oder mehrere Umweltbereiche darstellt oder darstellen kann.

Abfälle, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen, werden nach HP 14 als gefährlich eingestuft:

Dabei ist: Σ = Summe und c = Konzentrationen der Stoffe.

HP 15 'Abfall, der eine der oben genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften entwickeln kann, die der ursprüngliche Abfall nicht unmittelbar aufweist.'

Enthält ein Abfall einen oder mehrere Stoffe, denen einer der Gefahrenhinweise oder eine der zusätzlichen Gefahren der Tabelle 9 zugeordnet ist, so ist der Abfall nach HP 15 als gefährlich einzustufen, es sei denn, der Abfall liegt in einer Form vor, die unter keinen Umständen explosive oder potenziell explosive Eigenschaften zeigt.

Tabelle 9: Gefahrenhinweise und zusätzliche Gefahren für Abfallkomponenten zwecks Einstufung von Abfällen als gefährlich nach HP 15

Gefahrenhinweis(e)/Zusätzliche Gefahr(en)

Gefahr der Massenexplosion bei Feuer. H205
In trockenem Zustand explosiv. EUH001
Kann explosionsfähige Peroxide bilden. EUH019
Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss. EUH044

Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten einen Abfall auf der Grundlage anderer anwendbarer Kriterien nach HP 15 als gefährlich einstufen, z.B. aufgrund einer Beurteilung von Sickerwasser.

Prüfmethoden

Die anzuwendenden Prüfmethoden sind in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission und in anderen CEN-Normen oder international anerkannten Prüfmethoden und Leitlinien beschrieben.

1) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1).

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Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen nach Artikel 29 Anhang IV


Maßnahmen, die sich auf die Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Abfallerzeugung auswirken können

  1. Einsatz von Planungsmaßnahmen oder sonstigen wirtschaftlichen Instrumenten, die die Effizienz der Ressourcennutzung fördern.
  2. Förderung einschlägiger Forschung und Entwicklung mit dem Ziel, umweltfreundlichere und weniger abfallintensive Produkte und Technologien hervorzubringen, sowie Verbreitung und Einsatz dieser Ergebnisse aus Forschung und Entwicklung.
  3. Entwicklung wirksamer und aussagekräftiger Indikatoren für die Umweltbelastungen im Zusammenhang mit der Abfallerzeugung als Beitrag zur Vermeidung der Abfallerzeugung auf sämtlichen Ebenen, vom Produktvergleich auf Gemeinschaftsebene über Aktivitäten kommunaler Behörden bis hin zu nationalen Maßnahmen.

Maßnahmen, die sich auf die Konzeptions-, Produktions- und Vertriebsphase auswirken können

  1. Förderung von Ökodesign (systematische Einbeziehung von Umweltaspekten in das Produktdesign mit dem Ziel, die Umweltbilanz des Produkts über den gesamten Lebenszyklus hinweg zu verbessern).
  2. Bereitstellung von Informationen über Techniken zur Abfallvermeidung im Hinblick auf einen erleichterten Einsatz der besten verfügbaren Techniken in der Industrie.
  3. Schulungsmaßnahmen für die zuständigen Behörden hinsichtlich der Einbeziehung der Abfallvermeidungsanforderungen bei der Erteilung von Genehmigungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und der Richtlinie 96/61/EG.
  4. Einbeziehung von Maßnahmen zur Vermeidung der Abfallerzeugung in Anlagen, die nicht unter die Richtlinie 96/61/EG fallen. Hierzu könnten gegebenenfalls Maßnahmen zur Bewertung der Abfallvermeidung und zur Aufstellung von Plänen gehören.
  5. Sensibilisierungsmaßnahmen bzw. Unterstützung von Unternehmen bei der Finanzierung, Entscheidungsfindung o. ä. Besonders wirksam dürften derartige Maßnahmen sein, wenn sie sich gezielt an kleine und mittlere Unternehmen richten und auf diese zugeschnitten sind und auf bewährte Netzwerke des Wirtschaftslebens zurückgreifen.
  6. Rückgriff auf freiwillige Vereinbarungen, Verbraucher- und Herstellergremien oder branchenbezogene Verhandlungen, damit die jeweiligen Unternehmen oder Branchen eigene Abfallvermeidungspläne bzw. -ziele festlegen oder abfallintensive Produkte oder Verpackungen verbessern.
  7. Förderung anerkannter Umweltmanagementsysteme, einschließlich EMAS und ISO 14001.

Maßnahmen, die sich auf die Verbrauchs- und Nutzungsphase auswirken können

  1. Wirtschaftliche Instrumente wie zum Beispiel Anreize für umweltfreundlichen Einkauf oder die Einführung eines vom Verbraucher zu zahlenden Aufpreises für einen Verpackungsartikel oder Verpackungsteil, der sonst unentgeltlich bereitgestellt werden würde.
  2. Sensibilisierungsmaßnahmen und Informationen für die breite Öffentlichkeit oder eine bestimmte Verbrauchergruppe.
  3. Förderung glaubwürdiger Ökozeichen.
  4. Vereinbarungen mit der Industrie, wie der Rückgriff auf Produktgremien etwa nach dem Vorbild der integrierten Produktpolitik, oder mit dem Einzelhandel über die Bereitstellung von Informationen über Abfallvermeidung und umweltfreundliche Produkte.
  5. Einbeziehung von Kriterien des Umweltschutzes und der Abfallvermeidung in Ausschreibungen des öffentlichen und privaten Beschaffungswesens im Sinne des Handbuchs für eine umweltgerechte öffentliche Beschaffung, das von der Kommission am 29. Oktober 2004 veröffentlicht wurde.
  6. Förderung der Wiederverwendung und/oder Reparatur geeigneter entsorgter Produkte oder ihrer Bestandteile, vor allem durch den Einsatz pädagogischer, wirtschaftlicher, logistischer oder anderer Maßnahmen wie Unterstützung oder Einrichtung von akkreditierten Zentren und Netzen für Reparatur und Wiederverwendung, insbesondere in dicht besiedelten Regionen.

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Beispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Massnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie gemäss Artikel 4 Absatz 3 1 Anhang IVa 18
  1. Gebühren und Beschränkungen für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien und Verbrennung von Abfällen als Anreiz für Abfallvermeidung und Recycling, wobei die Ablagerung von Abfällen auf Deponien die am wenigsten bevorzugte Abfallbewirtschaftungsoption bleibt;
  2. verursacherbezogene Gebührensysteme ("Pay-as-you-throw"), in deren Rahmen Abfallerzeugern ausgehend von der tatsächlich verursachten Abfallmenge Gebühren in Rechnung gestellt werden und die Anreize für die Trennung recycelbarer Abfälle an der Anfallstelle und für die Verringerung gemischter Abfälle schaffen;
  3. steuerliche Anreize für die Spende von Produkten, insbesondere von Lebensmitteln;
  4. Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für verschiedene Arten von Abfällen und Maßnahmen zur Optimierung der Wirksamkeit, Kosteneffizienz und Steuerung dieser Regime;
  5. Pfandsysteme und andere Maßnahmen zur Förderung der effizienten Sammlung gebrauchter Produkte und Materialien;
  6. solide Planung von Investitionen in Infrastruktur zur Abfallbewirtschaftung, auch über die Unionsfonds;
  7. ein auf Nachhaltigkeit ausgerichtetes öffentliches Beschaffungswesen zur Förderung einer besseren Abfallbewirtschaftung und des Einsatzes von recycelten Produkten und Materialien;
  8. schrittweise Abschaffung von Subventionen, die nicht mit der Abfallhierarchie vereinbar sind;
  9. Einsatz steuerlicher Maßnahmen oder anderer Mittel zur Förderung des Absatzes von Produkten und Materialien, die zur Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt wurden;
  10. Förderung von Forschung und Innovation im Bereich moderne Recycling- und Generalüberholungstechnologie;
  11. Nutzung der besten verfügbaren Verfahren der Abfallbehandlung;
  12. wirtschaftliche Anreize für regionale und kommunale Behörden, insbesondere zur Förderung der Abfallvermeidung und zur verstärkten Einführung von Systemen der getrennten Sammlung, bei gleichzeitiger Vermeidung der Förderung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien und Verbrennung von Abfällen;
  13. Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit, insbesondere in Bezug auf getrennte Sammlung, Abfallvermeidung und Vermeidung von Vermüllung, sowie durchgängige Berücksichtigung dieser Fragen im Bereich Aus- und Weiterbildung;
  14. Systeme für die Koordinierung, auch mit digitalen Mitteln, aller an der Abfallbewirtschaftung beteiligten zuständigen Behörden;
  15. Förderung des fortgesetzten Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen allen Interessenträgern der Abfallbewirtschaftung sowie Unterstützung von freiwilligen Vereinbarungen und der Berichterstattung über Abfälle durch Unternehmen.

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1
) Diese Instrumente und Maßnahmen können als Anreize für die Abfallvermeidung, die oberste Ebene der Abfallhierarchie, dienen; eine umfassende Liste konkreterer Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen ist Anhang IV zu entnehmen.

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Nach Artikel 11 Absatz 3 vorzulegender Umsetzungsplan Anhang IVb 18

Der nach Artikel 11 Absatz 3 vorzulegende Umsetzungsplan enthält

  1. eine Bewertung der in der Vergangenheit erreichten, aktuellen und prognostizierten Quoten bei Recycling, Ablagerung von Abfällen auf Deponien und anderen Arten der Behandlung von Siedlungsabfällen und der Abfallströme, aus denen sie sich zusammensetzen;
  2. eine Bewertung der Umsetzung der bestehenden Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme nach Artikel 28 und 29;
  3. die Gründe, aus denen der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass er die betreffende, in Artikel 11 Absatz 2 festgelegte Zielvorgabe in der dort festgelegten Frist möglicherweise nicht erreichen wird, und eine Bewertung der zur Erfüllung dieser Zielvorgabe nötigen Fristverlängerung;
  4. die zur Erfüllung der Zielvorgaben nach Artikel 11 Absätze 2 und 5 notwendigen Maßnahmen, die während der Fristverlängerung für den Mitgliedstaat gelten, einschließlich geeigneter wirtschaftlicher Instrumente und anderer Maßnahmen, die Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Anhang IVa bieten;
  5. einen Zeitplan für die Durchführung der in Nummer 4 genannten Maßnahmen, die Festlegung der für deren Durchführung zuständigen Stelle und eine Bewertung, wie diese Maßnahmen jeweils zur Erfüllung der im Fall einer Fristverlängerung geltenden Zielvorgaben beitragen;
  6. Informationen zu Finanzmitteln für die Abfallbewirtschaftung nach dem Verursacherprinzip;
  7. gegebenenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität im Sinne besserer Planbarkeit und Überwachungsergebnisse im Bereich Abfallbewirtschaftung.

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Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der erweiterten Herstellerverantwortung für bestimmte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe fallen Anhang IVc 25

Teil I
Textilerzeugnisse sowie Kleidung und Bekleidungszubehör aus Textilien im Anwendungsbereich des Artikels 22a, die für die private Verwendung oder andere Verwendungszwecke bestimmt sind, wenn die Erzeugnisse in ihrer Art und Zusammensetzung denen für die private Verwendung ähneln

KN-Code Warenbezeichnung
61 - alle im Kapitel aufgeführten Codes Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken
62 - alle im Kapitel aufgeführten Codes Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken
6301 Decken (ausgenommen 6301 10 00)
6302 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche
6303 Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabracken)
6304 Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404
6309 Altwaren
6504 Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet
6505 Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus einem oder mehreren Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

Teil II
Schuhe sowie Kleidung und Bekleidungszubehör im Anwendungsbereich des Artikels 22a, die hauptsächlich aus anderem Material als Textilien bestehen, und die für die private Verwendung oder andere Verwendungszwecke bestimmt sind, wenn die Erzeugnisse in ihrer Art und Zusammensetzung denen für die private Verwendung ähneln

KN-Code Warenbezeichnung
4203 Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder (ausgenommen Schuhe und Kopfbedeckungen und Teile davon sowie Waren des Kapitels 95, z.B. Schienbeinschoner, Fechtmasken)
6401 Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist
6402 Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff
6403 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder
6404 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen
6405 Andere Schuhe

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Entsprechungstabelle Anhang V


Richtlinie 2006/12/EG Diese Richtlinie
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 3 Nummer 5
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c Artikel 3 Nummer 6
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d Artikel 3 Nummer 9
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e Artikel 3 Nummer 19
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Artikel 3 Nummer 15
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g Artikel 3 Nummer 10
Artikel 1 Absatz 2 Artikel 7
Artikel 2 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 1
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 2 Absatz 2
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 2 Buchstabe c
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e
Artikel 2 Absatz 2 Artikel 2 Absatz 4
Artikel 3 Absatz 1 Artikel 4
Artikel 4 Absatz 1 Artikel 13
Artikel 4 Absatz 2 Artikel 36 Absatz 1
Artikel 5 Artikel 16
Artikel 6 -
Artikel 7 Artikel 28
Artikel 8 Artikel 15
Artikel 9 Artikel 23
Artikel 10 Artikel 23
Artikel 11 Artikel 24 und 25
Artikel 12 Artikel 26
Artikel 13 Artikel 34
Artikel 14 Artikel 35
Artikel 15 Artikel 14
Artikel 16 Artikel 37
Artikel 17 Artikel 38
Artikel 18 Absatz 1 Artikel 39 Absatz 1
- Artikel 39 Absatz 2
Artikel 18 Absatz 2 -
Artikel 18 Absatz 3 Artikel 39 Absatz 3
Artikel 19 Artikel 40
Artikel 20 -
Artikel 21 Artikel 42
Artikel 22 Artikel 43
Anhang I -
Anhang IIA Anhang I
Anhang IIB Anhang II


Richtlinie 75/439/EWG Diese Richtlinie
Artikel 1 Absatz 1 Artikel 3 Nummer 18
Artikel 2 Artikel 13 und 21
Artikel 3 Absätze 1 und 2 -
Artikel 3 Absatz 3 Artikel 13
Artikel 4 Artikel 13
Artikel 5 Absatz 1 -
Artikel 5 Absatz 2 -
Artikel 5 Absatz 3 -
Artikel 5 Absatz 4 Artikel 26 und 34
Artikel 6 Artikel 23
Artikel 7 Buchstabe a Artikel 13
Artikel 7 Buchstabe b -
Artikel 8 Absatz 1 -
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a -
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b -
Artikel 8 Absatz 3 -
Artikel 9 -
Artikel 10 Absatz 1 Artikel 18
Artikel 10 Absatz 2 Artikel 13
Artikel 10 Absätze 3 und 4 -
Artikel 10 Absatz 5 Artikel 19, 21, 25, 34 und 35
Artikel 11 -
Artikel 12 Artikel 35
Artikel 13 Absatz 1 Artikel 34
Artikel 13 Absatz 2 -
Artikel 14 -
Artikel 15 -
Artikel 16 -
Artikel 17 -
Artikel 18 Artikel 37
Artikel 19 -
Artikel 20 -
Artikel 21 -
Artikel 22 -
Anhang I -


Richtlinie 91/689/EWG Diese Richtlinie
Artikel 1 Absatz 1 -
Artikel 1 Absatz 2 -
Artikel 1 Absatz 3 -
Artikel 1 Absatz 4 Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 7
Artikel 1 Absatz 5 Artikel 20
Artikel 2 Absatz 1 Artikel 23
Artikel 2 Absätze 2 bis 4 Artikel 18
Artikel 3 Artikel 24, 25 und 26
Artikel 4 Absatz 1 Artikel 34 Absatz 1
Artikel 4 Absätze 2 und 3 Artikel 35
Artikel 5 Absatz 1 Artikel 19 Absatz 1
Artikel 5 Absatz 2 Artikel 34 Absatz 2
Artikel 5 Absatz 3 Artikel 19 Absatz 2
Artikel 6 Artikel 28
Artikel 7 -
Artikel 8 -
Artikel 9 -
Artikel 10 -
Artikel 11 -
Artikel 12 -
Anhänge I und II -
Anhang III Anhang III


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