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Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen
(ABl. Nr. L 34 vom 08.02.2008 S. 5)
zurück zum Beschl. 2008/99/EG
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -
IN ANERKENNUNG des Rechts aller Staaten auf Entwicklung und Anwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke und ihres berechtigten Interesses an den möglichen Vorteilen der friedlichen Anwendung der Kernenergie,
ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit und die Weitergabe von Kerntechnologie für die friedliche Anwendung der Kernenergie zu erleichtern,
EINGEDENK DESSEN, dass der physische Schutz für den Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, den Umweltschutz und die nationale und internationale Sicherheit von entscheidender Bedeutung ist,
EINGEDENK der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen betreffend die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung guter Nachbarschaft, freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten,
IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen "alle Mitglieder in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt" unterlassen,
UNTER HINWEIS AUF die Erklärung über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus in der Anlage zu der Resolution der Generalversammlung 49/60 vom 9. Dezember 1994,
IN DEM WUNSCH, die möglichen Gefahren des unerlaubten Handels mit Kernmaterial, der rechtswidrigen Aneignung und Verwendung solchen Materials und von Sabotageakten gegen Kernmaterial und Kernanlagen abzuwenden, und in Anbetracht dessen, dass der physische Schutz gegen solche Handlungen ein immer größeres nationales und internationales Anliegen ist,
TIEF BESORGT über die weltweite Eskalation aller Arten und Erscheinungsformen terroristischer Handlungen und über die Bedrohungen, die vom internationalen Terrorismus und von der organisierten Kriminalität ausgehen,
ÜBERZEUGT, dass dem physischen Schutz bei der Unterstützung der Ziele der Nichtverbreitung von Kernwaffen und der Terrorismusbekämpfung große Bedeutung zukommt,
IN DEM WUNSCH, durch dieses Übereinkommen einen Beitrag zur weltweiten Stärkung des physischen Schutzes von Kernmaterial und Kernanlagen zu leisten, die für friedliche Zwecke genutzt werden,
ÜBERZEUGT, dass Straftaten, die Kernmaterial und Kernanlagen betreffen, Anlass zu ernster Besorgnis geben und dass es dringend notwendig ist, angemessene und wirksame Maßnahmen zur Verhütung, Aufdeckung und Ahndung solcher Straftaten zu ergreifen oder bereits bestehende derartige Maßnahmen zu verstärken,
IN DEM WUNSCH, die weitere internationale Zusammenarbeit zur Festlegung wirksamer Maßnahmen für den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht eines jeden Vertragsstaats und mit diesem Übereinkommen zu verstärken,
ÜBERZEUGT, dass dieses Übereinkommen die sichere Nutzung, Lagerung und Beförderung von Kernmaterial und den sicheren Betrieb von Kernanlagen ergänzen soll,
IN ANERKENNUNG DESSEN, dass es auf internationaler Ebene ausgearbeitete Empfehlungen für den physischen Schutz gibt, die von Zeit zu Zeit auf den neuesten Stand gebracht werden und richtungweisend darin sein können, wie mit gegenwärtigen Möglichkeiten ein wirksamer physischer Schutz erreicht werden kann,
FERNER IN ANERKENNUNG DESSEN, dass der wirksame physische Schutz des für militärische Zwecke genutzten Kernmaterials und der für militärische Zwecke genutzten Kernanlagen Aufgabe des Staates ist, der dieses Kernmaterial und diese Kernanlagen besitzt, und davon ausgehend, dass solches Material und solche Anlagen heute und künftig unter strengen physischen Schutz gestellt werden
- sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:
Die Ziele dieses Übereinkommens sind die Erreichung und Aufrechterhaltung eines weltweiten wirksamen physischen Schutzes von für friedliche Zwecke genutztem Kernmaterial und für friedliche Zwecke genutzten Kernanlagen, die weltweite Verhütung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit solchem Material und solchen Anlagen sowie die Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten für diese Zwecke.
(1) Dieses Übereinkommen findet auf für friedliche Zwecke genutztes Kernmaterial während der Nutzung, Lagerung und Beförderung sowie auf für friedliche Zwecke genutzte Kernanlagen Anwendung, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Artikel 3 und 4 sowie Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens auf solches Kernmaterial nur während des internationalen Nukleartransports Anwendung finden.
(2) Die Verantwortung für die Schaffung, Durchführung und Aufrechterhaltung eines Systems des physischen Schutzes innerhalb eines Vertragsstaats liegt allein bei diesem Staat.
(3) Abgesehen von den aufgrund dieses Übereinkommens von den Vertragsstaaten ausdrücklich übernommenen Verpflichtungen ist dieses Übereinkommen nicht so auszulegen, als berühre es die souveränen Rechte eines Staates.
(4) ...
(5) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf für militärische Zwecke genutztes oder vorbehaltenes Kernmaterial oder eine dieses Material enthaltende Kernanlage.
(1) Jeder Vertragsstaat wird ein geeignetes System des physischen Schutzes von Kernmaterial und Kernanlagen unter seiner Hoheitsgewalt schaffen, durchführen und aufrechterhalten mit dem Ziel,
(2) Bei der Durchführung des Absatzes 1 wird jeder Vertragsstaat
(3) Bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 wendet jeder Vertragsstaat unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Übereinkommens die folgenden Grundsätze des physischen Schutzes von Kernmaterial und Kernanlagen an, soweit dies sinnvoll und durchführbar ist:
GRUNDSATZ A: Verantwortung des Staates
Die Verantwortung für die Schaffung, Durchführung und Aufrechterhaltung eines Systems des physischen Schutzes innerhalb eines Staates liegt allein bei diesem Staat.
GRUNDSATZ B: Verantwortung während des internationalen Transports
Die Verantwortung eines Staates für die Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes von Kernmaterial erstreckt sich so lange auf den internationalen Transport dieses Materials, bis die Verantwortung gegebenenfalls einem anderen Staat ordnungsgemäß übertragen wird.
GRUNDSATZ C: Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug
Der Staat ist verantwortlich für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Rahmens für Gesetzgebung und Vollzug zur Regelung des physischen Schutzes. Dieser Rahmen soll die Schaffung anzuwendender Vorschriften für den physischen Schutz vorsehen und ein System zur Bewertung und Genehmigung oder sonstige Verfahren zur Erteilung von Ermächtigungen enthalten. Dieser Rahmen soll ein System zur Überprüfung von Kernanlagen und des Nukleartransports enthalten, um feststellen zu können, ob anzuwendende Vorschriften und die Bestimmungen der Genehmigung oder des sonstigen Ermächtigungsdokuments eingehalten werden, und um Maßnahmen zur Durchsetzung der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen, einschließlich wirksamer Sanktionen, festzulegen.
GRUNDSATZ D: Zuständige Behörde
Der Staat soll eine zuständige Behörde errichten oder bestimmen, die für die Durchführung des Rahmens für Gesetzgebung und Vollzug verantwortlich ist und mit entsprechenden Befugnissen, Zuständigkeiten, Finanzmitteln und Personal ausgestattet ist, um die ihr übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Der Staat soll Maßnahmen treffen, um die tatsächliche Unabhängigkeit zwischen den Aufgaben der zuständigen Behörde des Staates und den Aufgaben anderer Stellen, die für die Förderung oder Nutzung von Kernenergie verantwortlich sind, zu gewährleisten.
GRUNDSATZ E: Verantwortung des Genehmigungsinhabers
Die Verantwortlichkeiten für die Durchführung der verschiedenen Elemente des physischen Schutzes innerhalb eines Staates sollen klar festgelegt werden. Der Staat soll sicherstellen, dass die Verantwortung für die Durchführung des physischen Schutzes von Kernmaterial oder Kernanlagen in erster Linie bei den jeweiligen Genehmigungsinhabern oder Inhabern anderer Ermächtigungsdokumente (zum Beispiel Betreibern oder Versendern) liegt.
GRUNDSATZ F: Sicherungskultur
Alle an der Durchführung des physischen Schutzes beteiligten Organisationen sollen der Sicherungskultur, ihrer Entwicklung und Aufrechterhaltung, welche für die wirksame Durchführung des physischen Schutzes in der gesamten Organisation erforderlich sind, den gebührenden Vorrang einräumen.
GRUNDSATZ G: Bedrohung
Der physische Schutz in einem Staat soll auf der Grundlage der aktuellen Bedrohungsbewertung des Staates durchgeführt werden.
GRUNDSATZ H: Abgestufter Ansatz
Die Anforderungen des physischen Schutzes sollen auf einem abgestuften Ansatz gegründet sein, der die aktuelle Bedrohungsbewertung, die relative Attraktivität, die Beschaffenheit des Materials und die mit der unbefugten Verbringung von Kernmaterial und mit Sabotageakten gegen Kernmaterial oder Kernanlagen verbundenen möglichen Folgen berücksichtigt.
GRUNDSATZ I: Verteidigung in der Tiefe
Die Anforderungen des Staates bezüglich des physischen Schutzes sollen ein Konzept zum Ausdruck bringen, das aus mehreren Ebenen und Methoden (baulichen oder sonstigen technischen, personellen und organisatorischen) des Schutzes besteht, die von einem Täter zum Erreichen seiner Ziele überwunden oder umgangen werden müssen.
GRUNDSATZ J: Qualitätssicherung
Eine Qualitätssicherungspolitik und Programme zur Qualitätssicherung sollen erstellt und durchgeführt werden mit dem Ziel, Vertrauen zu vermitteln, dass festgelegte Anforderungen an alle für den physischen Schutz bedeutsamen Tätigkeiten erfüllt werden.
GRUNDSATZ K: Notfallpläne
Von allen Genehmigungsinhabern und betroffenen Behörden sollen Notfallpläne erarbeitet und auf geeignete Weise geübt werden, um auf die unbefugte Verbringung von Kernmaterial oder auf Sabotageakte gegen Kernanlagen oder Kernmaterial oder Versuche dieser Handlungen reagieren zu können.
GRUNDSATZ L: Vertraulichkeit
Der Staat soll Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen aufstellen, deren unbefugte Offenlegung den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen gefährden könnte.
(4) ...
Jeder Vertragsstaat unternimmt im Rahmen seines innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Völkerrecht geeignete Schritte, um - soweit praktisch möglich - sicherzustellen, dass Kernmaterial während des internationalen Nukleartransports in seinem Hoheitsgebiet oder an Bord eines seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Wasser- oder Luftfahrzeugs, soweit dieses Fahrzeug für den Transport nach oder von diesem Staat benutzt wird, in dem in Anhang I beschriebenen Umfang geschützt wird.
(1) Jeder Vertragsstaat wird Kernmaterial nur ausführen oder die Ausfuhr von Kernmaterial nur genehmigen, wenn er die Zusicherung erhalten hat, dass dieses Material während des internationalen Nukleartransports in dem in Anhang I beschriebenen Umfang geschützt werden wird.
(2) Jeder Vertragsstaat wird Kernmaterial aus einem Nichtvertragsstaat nur einführen oder eine solche Einfuhr nur genehmigen, wenn er die Zusicherung erhalten hat, dass dieses Material während des internationalen Nukleartransports in dem in Anhang I beschriebenen Umfang geschützt werden wird.
(3) Ein Vertragsstaat gestattet die Durchfuhr von Kernmaterial, das zwischen Nicht-Vertragsstaaten befördert wird, durch sein Hoheitsgebiet zu Lande oder auf Binnenwasserstraßen oder durch seine Flug- oder Seehäfen nur, wenn er - soweit praktisch möglich - die Zusicherung erhalten hat, dass dieses Kernmaterial während des internationalen Nukleartransports in dem in Anhang I beschriebenen Umfang geschützt werden wird.
(4) Jeder Vertragsstaat wird im Rahmen seines innerstaatlichen Rechts den in Anhang I beschriebenen Umfang des physischen Schutzes für Kernmaterial anwenden, das von einem Teil dieses Staates nach einem anderen Teil desselben Staates durch internationale Gewässer oder durch den internationalen Luftraum befördert wird.
(5) Der Vertragsstaat, der die Zusicherung einzuholen hat, dass das Kernmaterial entsprechend den Absätzen 1-3 in dem in Anhang I beschriebenen Umfang geschützt werden wird, ermittelt und unterrichtet im Voraus die Staaten, durch die das Kernmaterial zu Lande oder auf Binnenwasserstraßen befördert werden soll oder deren Flug- oder Seehäfen es berühren soll.
(6) Die Verantwortung für die Einholung der in Absatz 1 genannten Zusicherung kann in gegenseitigem Einvernehmen auf den Vertragsstaat übertragen werden, der als Einfuhrstaat an dem Transport beteiligt ist.
(7) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als berühre er in irgendeiner Weise die territoriale Souveränität und Hoheitsgewalt eines Staates einschließlich derjenigen über seinen Luftraum und seine Hoheitsgewässer.
(1) Die Vertragsstaaten bestimmen ihre Verbindungsstelle für in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende Angelegenheiten und geben sie einander unmittelbar oder über die Internationale Atomenergie-Organisation bekannt.
(2) Bei Diebstahl, Raub oder sonstiger rechtswidriger Aneignung von Kernmaterial oder im Fall der glaubhaften Androhung einer solchen Tat gewähren die Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht jedem Staat, der darum ersucht, im weitestmöglichen Umfang Zusammenarbeit und Unterstützung bei der Wiederbeschaffung und beim Schutz dieses Materials. Insbesondere
Die Art der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird von den betroffenen Vertragsstaaten bestimmt.
(3) Bei Sabotageakten gegen Kernmaterial oder gegen eine Kernanlage oder im Fall der glaubhaften Androhung einer solchen Tat arbeiten die Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht und im Einklang mit ihren einschlägigen Verpflichtungen nach dem Völkerrecht im weitestmöglichen Umfang wie folgt zusammen:
(4) Die Vertragsstaaten arbeiten zusammen und konsultieren einander, soweit erforderlich, unmittelbar oder über die Internationale Atomenergie-Organisation oder andere einschlägige internationale Organisationen, um Anleitungen für die Ausgestaltung, Aufrechterhaltung und Verbesserung von Systemen des physischen Schutzes von Kernmaterial während des internationalen Transports zu erhalten.
(5) Ein Vertragsstaat kann, soweit erforderlich, andere Vertragsstaaten unmittelbar oder über die Internationale Atomenergie-Organisation oder andere einschlägige internationale Organisationen konsultieren und mit ihnen zusammenarbeiten, um von ihnen Anleitungen für die Ausgestaltung, Aufrechterhaltung und Verbesserung seines nationalen Systems des physischen Schutzes von Kernmaterial bei der innerstaatlichen Nutzung, Lagerung und Beförderung und von Kernanlagen zu erhalten.
(1) Die Vertragsstaaten treffen im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit aller Informationen zu wahren, die sie aufgrund dieses Übereinkommens vertraulich von einem anderen Vertragsstaat oder durch die Teilnahme an einer zur Durchführung dieses Übereinkommens vollzogenen Maßnahme erhalten. Stellen Vertragsstaaten internationalen Organisationen oder Staaten, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, Informationen vertraulich zur Verfügung, so werden Maßnahmen unternommen, damit die Vertraulichkeit solcher Informationen gewahrt wird. Ein Vertragsstaat, der von einem anderen Vertragsstaat vertraulich Informationen erhalten hat, darf diese Informationen Dritten nur mit Zustimmung des anderen Vertragsstaats zur Verfügung stellen.
(2) Die Vertragsstaaten sind durch dieses Übereinkommen nicht verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, welche sie aufgrund innerstaatlichen Rechts nicht mitteilen dürfen oder welche die Sicherheit des betreffenden Staates oder den physischen Schutz von Kernmaterial oder von Kernanlagen gefährden würden.
(1) Die vorsätzliche Begehung
(2) Jeder Vertragsstaat bedroht die in diesem Artikel beschriebenen Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 7 genannten Straftaten in folgenden Fällen zu begründen:
(2) Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über diese Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nicht nach Artikel 11 an einen der in Absatz 1 genannten Staaten ausliefert.
(3) Dieses Übereinkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.
(4) Außer den in den Absätzen 1 und 2 genannten Vertragsstaaten kann jeder Vertragsstaat im Einklang mit dem Völkerrecht seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 7 genannten Straftaten begründen, wenn er als Ausfuhr- oder Einfuhrstaat am internationalen Nukleartransport beteiligt ist.
Hält der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so trifft er nach seinem innerstaatlichen Recht geeignete Maßnahmen einschließlich der Verhaftung, um die Anwesenheit des Verdächtigen zum Zweck der Strafverfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen. Die nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen werden den Staaten, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 8 zu begründen, und soweit angebracht allen anderen betroffenen Staaten unverzüglich notifiziert.
Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, hat, wenn er ihn nicht ausliefert, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und ohne unangemessene Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung in einem Verfahren nach seinem Recht zu unterbreiten.
(1) Die in Artikel 7 genannten Straftaten gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag aufgenommene, der Auslieferung unterliegende Straftaten. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
(2) Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es ihm frei, dieses Übereinkommen in Bezug auf diese Straftaten als Rechtsgrundlage für die Auslieferung anzusehen. Die Auslieferung unterliegt den übrigen im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.
(3) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an.
(4) Diese Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten begangen worden, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 8 Absatz 1 zu begründen.
Für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe wird keine der in Artikel 7 genannten Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe, das auf einer solchen Straftat beruht, nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handle.
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung oder Rechtshilfe, wenn der ersuchte Vertragsstaat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen wegen in Artikel 7 genannter Straftaten oder das Ersuchen um Rechtshilfe in Bezug auf solche Straftaten gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.
Jedem, gegen den ein Verfahren wegen einer der in Artikel 7 genannten Straftaten durchgeführt wird, ist während des gesamten Verfahrens eine gerechte Behandlung zu gewährleisten.
(1) Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Verfahren, die in Bezug auf die in Artikel 7 genannten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der Überlassung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel. In allen Fällen ist das Recht des ersuchten Staates anzuwenden.
(2) Absatz 1 lässt Verpflichtungen aufgrund eines anderen zwei- oder mehrseitigen Vertrags unberührt, der ganz oder teilweise die Rechtshilfe in Strafsachen regelt oder regeln wird.
Dieses Übereinkommen lässt die Weitergabe von Kerntechnologie für friedliche Zwecke, die zur Stärkung des physischen Schutzes von Kernmaterial und Kernanlagen erfolgt, unberührt.
(1) Jeder Vertragsstaat unterrichtet den Verwahrer von seinen Gesetzen und sonstigen Vorschriften, die diesem Übereinkommen Wirksamkeit verleihen. Der Verwahrer übermittelt diese Informationen in regelmäßigen Zeitabständen allen Vertragsstaaten.
(2) Der Vertragsstaat, in dem ein Verdächtiger strafrechtlich verfolgt wird, teilt nach Möglichkeit den Ausgang des Verfahrens zunächst den unmittelbar betroffenen Staaten mit. Der Vertragsstaat teilt den Ausgang des Verfahrens auch dem Verwahrer mit, und dieser unterrichtet alle Staaten.
(3) Bezieht sich eine Straftat auf Kernmaterial während der innerstaatlichen Nutzung, Lagerung oder Beförderung und bleiben sowohl der Verdächtige als auch das Kernmaterial im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, in dem die Straftat begangen wurde, oder bezieht sich eine Straftat auf eine Kernanlage und der Verdächtige bleibt im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, in dem die Straftat begangen wurde, so ist dieses Übereinkommen nicht so auszulegen, als sei dieser Vertragsstaat genötigt, Informationen über das sich aus einer solchen Straftat ergebende Strafverfahren zur Verfügung zu stellen.
Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
(1) Der Verwahrer beruft fünf Jahre nach Inkrafttreten der am 8. Juli 2005 angenommenen Änderung eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Überprüfung der Durchführung des Übereinkommens und seiner Zweckdienlichkeit im Hinblick auf die Präambel, den gesamten operativen Teil und die Anhänge im Licht der dann herrschenden Umstände ein.
(2) In der Folge kann die Mehrheit der Vertragsstaaten in Zeitabständen von mindestens fünf Jahren die Einberufung weiterer Konferenzen zu demselben Zweck durch Vorlage eines entsprechenden Vorschlags beim Verwahrer erwirken.
(1) Im Fall einer Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens konsultieren diese Vertragsstaaten einander mit dem Ziel, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder durch andere für alle Streitparteien annehmbare friedliche Mittel der Beilegung von Streitigkeiten beizulegen.
(2) Jede Streitigkeit dieser Art, die nicht in der in Absatz 1 beschriebenen Weise beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer Streitpartei einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet. Wird die Streitigkeit einem Schiedsverfahren unterworfen und können sich die Streitparteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Beantragung über die Ausgestaltung des Schiedsverfahrens nicht einigen, so kann eine Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen oder mehrere Schiedsrichter zu bestellen. Stellen die Streitparteien Anträge an beide, so hat der an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Antrag Vorrang.
(3) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch eines oder durch beide der in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen Vorbehalt zu einem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gemacht hat, durch das Verfahren nicht gebunden.
(4) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 3 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation zurückziehen.
(1) Dieses Übereinkommen liegt vom 3. März 1980 bis zu seinem Inkrafttreten am Sitz der Internationalen Atomenergie-Organisation in Wien und am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.
(3) Nach seinem Inkrafttreten liegt dieses Übereinkommen für alle Staaten zum Beitritt auf.
(4) ...
(5) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der einundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Verwahrer in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der einundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
(1) Unbeschadet des Artikels 16 kann ein Vertragsstaat Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Änderungsvorschlag wird dem Verwahrer vorgelegt, der ihn unverzüglich an alle Vertragsstaaten verteilt. Beantragt eine Mehrheit der Vertragsstaaten beim Verwahrer die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung der Änderungsvorschläge, so lädt der Verwahrer alle Vertragsstaaten zur Teilnahme an der Konferenz ein, die frühestens dreißig Tage nach dem Versand der Einladungen beginnt. Eine auf der Konferenz von einer Zweidrittelmehrheit aller Vertragsstaaten angenommene Änderung wird vom Verwahrer umgehend allen Vertragsstaaten mitgeteilt.
(2) Die Änderung tritt für jeden Vertragsstaat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu der Änderung hinterlegt, am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem zwei Drittel der Vertragsstaaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Verwahrer hinterlegt haben. Danach tritt die Änderung für jeden anderen Vertragsstaat an dem Tag in Kraft, an dem er seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu der Änderung hinterlegt.
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird einhundertachtzig Tage nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.
Der Verwahrer notifiziert allen Staaten umgehend
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.
| Umfang des physischen Schutzes beim internationalen Transport von Kernmaterial der Kategorien des Anhangs II | Anhang I |
| Anhang II |
Tabelle: Kategorisierung von Kernmaterial
| Material | Form | Kategorie | ||
| I | II | III c | ||
| 1. Plutonium a | unbestrahlt b | 2 kg und mehr | weniger als 2 kg, jedoch mehr als 500 g | 500 g und weniger, jedoch mehr als 15 g |
| 2. Uran 235 | unbestrahlt b | |||
| - Uran angereichert auf 20 % 235 U und mehr | 5 kg und mehr | weniger als 5 kg, jedoch mehr als 1 kg | 1 kg und weniger, jedoch mehr als 15 g | |
| - Uran angereichert auf 10 % 235 U und mehr, jedoch weniger als 20 % | 10 kg und mehr | weniger als 10 kg, jedoch mehr als 1 kg | ||
| - Uran angereichert auf mehr als den natürlichen Gehalt, jedoch weniger als 10 % 235 U | 10 kg und mehr | |||
| 3. Uran 233 | unbestrahlt b | 2 kg und mehr | weniger als 2 kg, jedoch mehr als 500 g | 500 g und weniger, jedoch mehr als 15 g |
| 4. bestrahlter Brennstoff | abgereichertes Uran oder Natururan, Thorium oder schwach angereicherter Brennstoff (weniger als 10 % spaltbarer Anteil) d e | |||
| a) Plutonium mit Ausnahme von Plutonium mit einer mehr als 80-prozentigen Konzentration des Isotops Plutonium 238. b) Material, das nicht in einem Reaktor bestrahlt wurde, oder in einem Reaktor bestrahltes Material, dessen Strahlung unabgeschirmt in einem Meter Abstand 1 GrayStunde (100 radh) oder weniger beträgt. c) Mengen, die nicht in die Kategorie III fallen, und Natururan sollen entsprechend den Grundsätzen einer umsichtigen Betriebsführung geschützt werden. d) Ungeachtet dieser Empfehlung zum Umfang des Schutzes steht es den Staaten frei, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände eine andere Kategorie des physischen Schutzes anzuwenden. e) Sonstiger Brennstoff, der aufgrund seines ursprünglichen Gehalts an spaltbarem Material unbestrahlt in Kategorie I oder II eingestuft wurde, kann um eine Kategorie heruntergestuft werden, wenn die Strahlung des Brennstoffs unabgeschirmt in einem Meter Abstand mehr als 1 GrayStunde (100 radh) beträgt. | ||||
| ENDE | |