Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen und über die Vorbeugung und Begrenzung der Verschmutzung von Oberflächengewässern, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. Nr. L 348 vom 24.12.2008 S. 84;
RL 2013/39/EU- ABl. Nr. L 226 vom 24.08.2013 S. 1 Inkrafttreten Art. 3 A;
RL 2026/805 - ABl. L 2026/805 vom 20.04.2026 Inkrafttreten Umsetzung)



Hebt RL'n 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG auf.

Ergänzende Informationen
Beschl.'e (EU) 2025/439; 2022/1307; 2020/1161; 2018/840; 2015/495

Änd.: Titel 26

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die chemische Verschmutzung von Oberflächengewässern stellt eine Gefahr für die aquatische Umwelt dar, die zu akuter und chronischer Toxizität für Wasserlebewesen, zur Akkumulation von Schadstoffen in den Ökosystemen, zur Zerstörung von Lebensräumen und zur Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt führen sowie die menschliche Gesundheit bedrohen kann. In erster Linie sollten die Verschmutzungsursachen ermittelt und die Emissionen in wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht möglichst wirksam an ihrem Ursprung bekämpft werden.

(2) Gemäß Artikel 174 Absatz 2 Satz 2 des Vertrags beruht die Umweltpolitik der Gemeinschaft auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.

(3) Gemäß Artikel 174 Absatz 3 des Vertrags hat die Gemeinschaft bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten, die Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Gemeinschaft insgesamt sowie die ausgewogene Entwicklung ihrer Regionen und die Vorteile und die Belastungen aufgrund des Tätigwerdens bzw. eines Nichttätigwerdens zu berücksichtigen.

(4) In dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft 3 werden Umwelt, Gesundheit und Lebensqualität zu den Schlüsselprioritäten dieses Programms gezählt, wobei insbesondere darauf hingewiesen wird, dass spezifischere Rechtsvorschriften im Bereich der Wasserpolitik erforderlich sind.

(5) In der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik 4 ist eine Strategie gegen die Wasserverschmutzung festgelegt und werden spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung der Wasserverschmutzung sowie Umweltqualitätsnormen gefordert. Mit der vorliegenden Richtlinie werden Umweltqualitätsnormen gemäß den Bestimmungen und Zielen der Richtlinie 2000/60/EG festgelegt.

(6) Nach Maßgabe von Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG , insbesondere dessen Absatz 1 Buchstabe a, sollten die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen nach Maßgabe von Artikel 16 Absätze 1 und 8 jener Richtlinie durchführen, um die Verschmutzung durch prioritäre Stoffe schrittweise zu reduzieren und die Emissionen, Einleitungen und Verluste prioritärer gefährlicher Stoffe zu beenden oder schrittweise einzustellen.

(7) Seit dem Jahr 2000 sind zahlreiche Rechtsakte der Gemeinschaft verabschiedet worden, die Emissionsbegrenzungsmaßnahmen für einzelne prioritäre Stoffe im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2000/60/EG darstellen. Außerdem fallen viele Umweltschutzmaßnahmen in den Geltungsbereich bereits bestehender gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften. Daher sollte der Umsetzung und Überarbeitung bereits vorhandener Rechtsinstrumente der Vorzug gegenüber der Festsetzung neuer Begrenzungsmaßnahmen gegeben werden.

(8) Für die Begrenzung der Emissionen prioritärer Stoffe aus Punktquellen und diffusen Quellen im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2000/60/EG empfiehlt es sich im Hinblick auf die Kostenwirksamkeit und Verhältnismäßigkeit, dass die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls zusätzlich zur Umsetzung anderer geltender Gemeinschaftsvorschriften geeignete Begrenzungsmaßnahmen aufgrund von Artikel 10 der Richtlinie 2000/60/EG in das Maßnahmenprogramm aufnehmen, das gemäß Artikel 11 jener Richtlinie für jede Flussgebietseinheit festzulegen ist.

(9) Die Mitgliedstaaten sollten die verfügbaren Kenntnisse und Daten über die Quellen der prioritären Stoffe und die Verschmutzungswege verbessern, um Optionen für eine gezielte und wirksame Reduzierung zu ermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten unter anderem - je nach Zweckmäßigkeit - Sedimente und Biota mit angemessener Frequenz überwachen, damit genügend Daten für eine zuverlässige langfristige Trendermittlung jener prioritären Stoffe, die sich in Sedimenten und/oder Biota ansammeln, gesammelt werden. Die Ergebnisse der Überwachung, einschließlich der Überwachung von Sedimenten und Biota, sollten, wie in Artikel 3 der Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik 5 vorgesehen, zugänglich gemacht werden, damit sie in den künftigen Vorschlägen der Kommission gemäß Artikel 16 Absätze 4 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG berücksichtigt werden können.

(10) Mit der Entscheidung 2455/2001/EG wurde die erste Liste von 33 Stoffen und Stoffgruppen festgelegt, die als prioritär für Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene identifiziert wurden. Mehrere dieser prioritären Stoffe wurden als prioritäre gefährliche Stoffe identifiziert, und die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Einleitungen, Emissionen und Verluste dieser Stoffe zu beenden oder schrittweise einzustellen. Bei den in der Natur vorkommenden oder in natürlichen Prozessen entstehenden Stoffen ist eine sofortige oder schrittweise völlige Einstellung von Emissionen, Einleitungen und Verlusten aus allen potenziellen Quellen nicht möglich. Einige Stoffe wurden überprüft und sollten klassifiziert werden. Die Kommission sollte das Verzeichnis der prioritären Stoffe weiterhin überprüfen und nach dem in Artikel 16 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen Zeitplan anhand vereinbarter Kriterien, die das Risiko, das ein Stoff für oder durch die aquatische Umwelt darstellt, belegen, eine Rangfolge der Stoffe festlegen, für die Maßnahmen getroffen werden müssen, und gegebenenfalls Vorschläge unterbreiten.

(11) Im Interesse der Gemeinschaft und für eine wirksamere Regulierung des Schutzes der Oberflächengewässer empfiehlt es sich, die Umweltqualitätsnormen für die als prioritär eingestuften Schadstoffe auf Gemeinschaftsebene festzusetzen und die Vorschriften für sonstige Schadstoffe erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften auf einzelstaatlicher Ebene von den Mitgliedstaaten festlegen zu lassen. Acht Schadstoffe, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG 6 fallen und zu der Gruppe von Stoffen gehören, bei denen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Artikel 2 und 4 der Richtlinie 2000/60/EG Maßnahmen durchführen sollten, um bis 2015 einen guten chemischen Zustand zu erreichen, wurden jedoch nicht in die Liste der prioritären Stoffe aufgenommen. Die für diese Schadstoffe aufgestellten gemeinsamen Normen haben sich jedoch als nützlich erwiesen, und es empfiehlt sich daher, ihre Regelung auf Gemeinschaftsebene beizubehalten.

(12) Folglich werden die Bestimmungen über die derzeitigen Umweltqualitätsziele, die in der Richtlinie 82/176/EWG des Rates vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse 7, der Richtlinie 83/513/EWG des Rates vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen 8, der Richtlinie 84/156/EWG des Rates vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweigs Alkalichloridelektrolyse 9, der Richtlinie 84/491/EWG des Rates vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan 10 und der Richtlinie 86/280/EWG festgelegt sind, überflüssig und sollten gestrichen werden.

(13) Die aquatische Umwelt kann durch chemische Verschmutzung sowohl kurzfristig als auch langfristig geschädigt werden; daher sollten bei der Festlegung der Umweltqualitätsnormen Daten über akute und über chronische Wirkungen zugrunde gelegt werden. Um einen angemessenen Schutz der aquatischen Umwelt und der menschlichen Gesundheit sicherzustellen, sollten die als Jahresdurchschnittswerte ausgedrückten Umweltqualitätsnormen so festgelegt werden, dass sie Schutz vor den Folgen von Langzeitexposition bieten, und die zulässigen Höchstkonzentrationen sollten vor den Folgen von Kurzzeitexposition schützen.

(14) Gemäß den in Randnummer 1.3.4 von Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG enthaltenen Bestimmungen können die Mitgliedstaaten bei der Überwachung der Einhaltung der Umweltqualitätsnormen, einschließlich der als zulässige Höchstkonzentrationen ausgedrückten Normen, statistische Methoden wie etwa eine Perzentilberechnung einführen, um Ausreißerwerte, das heißt extreme Abweichungen vom Durchschnittswert, und falsche Messergebnisse zu berücksichtigen, damit ein akzeptables Maß an Zuverlässigkeit und Genauigkeit sichergestellt werden kann. Um die Vergleichbarkeit der Überwachung zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, dass im Wege eines Ausschussverfahrens detaillierte Regeln für diese statistischen Methoden erstellt werden.

(15) Für die meisten Stoffe sollten auf Gemeinschaftsebene einstweilen nur Umweltqualitätsnormen für Oberflächengewässer festgesetzt werden. Bei Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien und Quecksilber kann der Schutz vor indirekten Wirkungen und Sekundärvergiftung jedoch nicht allein durch Umweltqualitätsnormen für Oberflächengewässer auf Gemeinschaftsebene sichergestellt werden. Daher empfiehlt es sich, für diese drei Stoffe Umweltqualitätsnormen für Biota auf Gemeinschaftsebene festzulegen. Um den Mitgliedstaaten je nach ihrer Überwachungsstrategie eine gewisse Flexibilität einzuräumen, sollten Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, entweder diese Umweltqualitätsnormen zu überwachen und auf Biota anzuwenden oder strengere Umweltqualitätsnormen für Oberflächengewässer festzulegen, die dasselbe Schutzniveau bieten.

(16) Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf einzelstaatlicher Ebene Umweltqualitätsnormen für Sedimente und/oder Biota festzulegen und diese anstelle der in dieser Richtlinie festgelegten Umweltqualitätsnormen für Wasser anzuwenden. Derartige Umweltqualitätsnormen für Sedimente und/oder Biota sollten im Rahmen eines transparenten Verfahrens, das Mitteilungen an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten einschließt, festgelegt werden, damit ein gleichwertiges Schutzniveau wie mit den auf Gemeinschaftsebene festgelegten Umweltqualitätsnormen für Wasser gewährleistet wird. Die Kommission sollte diese Mitteilungen in ihren Berichten über die Durchführung der Richtlinie 2000/60/EG zusammenfassen. Sedimente und Biota sind weiterhin wichtige Matrizes für die Überwachung bestimmter Stoffe mit erheblichem Akkumulationspotenzial. Um die langfristigen Auswirkungen anthropogener Tätigkeiten und Trends bewerten zu können, sollten die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 4 der Richtlinie 2000/60/EG Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die derzeitigen Schadstoffbelastungen von Biota und Sedimenten nicht signifikant ansteigen.

(17) Gemäß Artikel 13 und Anhang VII Teil A Abschnitt 5 der Richtlinie 2000/60/EG sollten Ausnahmeregelungen von der Anwendung der Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe, die gemäß Artikel 4 Absätze 4, 5 und 6 der genannten Richtlinie für Wasserkörper unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absätze 8 und 9 der genannten Richtlinie gelten, in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete vermerkt werden. Sofern die Bedingungen von Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG einschließlich der Bedingungen für Ausnahmeregelungen erfüllt werden, können Tätigkeiten einschließlich Baggerarbeiten und Schiffsverkehr, die Einleitungen, Emissionen und Verluste von prioritären Stoffen mit sich bringen, durchgeführt werden.

(18) Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch 11 einhalten und die für die Trinkwasserentnahme genutzten Oberflächengewässer gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2000/60/EG bewirtschaften. Die vorliegende Richtlinie sollte daher unbeschadet der genannten Vorschriften, die strengere Normen vorsehen können, umgesetzt werden.

(19) In der Nähe von Einleitungen aus Punktquellen sind die Schadstoffkonzentrationen gewöhnlich höher als die Konzentrationen im umgebenden Wasser. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Durchmischungsbereiche vorzusehen, sofern dadurch die Einhaltung der entsprechenden Umweltqualitätsnormen für den restlichen Oberflächenwasserkörper nicht beeinträchtigt wird. Die Ausdehnung der Durchmischungsbereiche sollte auf die nähere Umgebung des Einleitungspunkts beschränkt und verhältnismäßig sein. Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG stellen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls sicher, dass die Anforderungen zur Erreichung der in Artikel 4 der genannten Richtlinie aufgeführten Umweltziele in der gesamten Flussgebietseinheit abgestimmt werden, einschließlich der Ausweisung von Durchmischungsbereichen in grenzüberschreitenden Wasserkörpern.

(20) Es muss überprüft werden, ob die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2000/60/EG genannten Ziele der Beendigung oder schrittweisen Einstellung bzw. der Reduzierung eingehalten werden; und die Bewertung der Erfüllung dieser Verpflichtungen muss, insbesondere in Bezug auf die Berücksichtigung signifikanter Emissionen, Einleitungen und Verluste aufgrund menschlicher Tätigkeiten, transparent erfolgen. Ferner muss ein Zeitplan für die Beendigung oder schrittweise Einstellung mit einer Bestandsaufnahme verbunden sein. Außerdem sollte es möglich sein, die Anwendung von Artikel 4 Absätze 4 bis 7 der Richtlinie 2000/60/EG zu bewerten. Desgleichen wird ein geeignetes Instrument für die Quantifizierung der Verluste von natürlich vorkommenden Stoffen oder Stoffen, die durch natürliche Prozesse entstehen, benötigt, da es in diesen Fällen nicht möglich ist, alle potenziellen Quellen abzustellen. Um diese Erfordernisse zu erfüllen, sollte jeder Mitgliedstaat für jede Flussgebietseinheit oder jeden Teil einer Flussgebietseinheit in seinem Hoheitsgebiet eine Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste vornehmen.

(21) Um Doppelarbeit bei diesen Bestandsaufnahmen zu vermeiden und die Kohärenz der Bestandsaufnahmen mit anderen Instrumenten des Oberflächengewässerschutzes sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die Informationen verwenden, die im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG und der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters 12 erfasst wurden.

(22) Um einen kohärenten Schutz der Oberflächengewässer sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten mit gemeinsamen Oberflächenwasserkörpern ihre Überwachungstätigkeit und gegebenenfalls die Erfassung der Bestandsaufnahmen miteinander abstimmen.

(23) Damit ihre Erfordernisse besser berücksichtigt werden, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, für die Messung der grundlegenden Eintragungen in der Bestandsaufnahme einen angemessenen Referenzzeitraum von einem Jahr zu wählen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Verluste aufgrund der Anwendung von Pestiziden von Jahr zu Jahr stark variieren können, da beispielsweise wegen unterschiedlicher Witterungsbedingungen unterschiedliche Mengen von Pestiziden ausgebracht werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten für bestimmte Stoffe, die unter die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 13 fallen, einen Referenzzeitraum von drei Jahren wählen können.

(24) Zur optimalen Nutzung der Bestandsaufnahme empfiehlt es sich, einen Termin festzusetzen, bis zu dem die Kommission vorbehaltlich des Artikels 4 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2000/60/EG überprüft, ob bei den in der Bestandsaufnahme erfassten Emissionen, Einleitungen und Verlusten Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Ziele gemacht werden.

(25) Es sollten technische Leitlinien erarbeitet werden, um zur Vereinheitlichung der Methoden beizutragen, die von den verschiedenen Mitgliedstaaten zur Erstellung der Bestandsaufnahmen von Emissionen, Einleitungen und Verlusten, einschließlich Verlusten aus in Sedimenten angesammelten Schadstoffen, angewendet werden.

(26) Mehrere Mitgliedstaaten werden durch Verschmutzungsquellen außerhalb ihres Hoheitsbereichs in Mitleidenschaft gezogen. Daher ist es zweckmäßig, deutlich hervorzuheben, dass ein Mitgliedstaat durch Überschreitung einer Umweltqualitätsnorm aufgrund einer derartigen grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung nicht gegen seine Verpflichtungen im Rahmen der vorliegenden Richtlinie verstößt, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind und er gegebenenfalls die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie 2000/60/EG genutzt hat.

(27) Die Kommission sollte auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2000/60/EG prüfen, ob Änderungen der bestehenden Rechtsakte und zusätzliche spezifische gemeinschaftsweite Maßnahmen wie Emissionsbegrenzungen notwendig sind, und gegebenenfalls geeignete Vorschläge unterbreiten. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat im Rahmen des gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Berichts über die Ergebnisse dieser Prüfung berichten. Legt die Kommission Vorschläge für Emissionsbegrenzungsmaßnahmen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2000/60/EG vor, sollte sie die geltenden Emissionsbegrenzungsanforderungen wie jene gemäß Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung 14 und die jüngsten technischen Errungenschaften bei der Bekämpfung von Verunreinigungen berücksichtigen.

(28) Die Kriterien für die Identifizierung von persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Stoffen sowie von Stoffen, die in ähnlichem Maße Anlass zu Besorgnis geben, namentlich sehr persistenten und stark bioakkumulierbaren Stoffen, gemäß der Richtlinie 2000/60/EG sind festgelegt im Technischen Leitfaden für Risikobewertungen zur Richtlinie 93/67/EWG der Kommission vom 20. Juli 1993 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt von gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates notifizierten Stoffen 15, zur Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 16 und zur Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe 17. Um die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen, sollten auf die gemäß der Entscheidung Nr. 2455/2001/EG zu prüfenden Stoffe nur diese Kriterien angewandt werden und Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG sollte dementsprechend ersetzt werden.

(29) Die Verpflichtungen, die in den in Anhang IX der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführten Richtlinien festgelegt sind, sind bereits in der Richtlinie 2008/1/EG und in der Richtlinie 2000/60/EG enthalten, und es wird mindestens das gleiche Schutzniveau gewährleistet, wenn die Umweltqualitätsnormen aufrechterhalten oder überprüft werden. Um eine kohärente Strategie gegen die chemische Verschmutzung von Oberflächengewässern sicherzustellen und die diesbezüglichen Gemeinschaftsvorschriften zu vereinfachen und klarer zu fassen, empfiehlt es sich, aufgrund der Richtlinie 2000/60/EG die Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG mit Wirkung vom 22. Dezember 2012 aufzuheben.

(30) Die in der Richtlinie 2000/60/EG genannten Empfehlungen, insbesondere diejenigen des Wissenschaftlichen Ausschusses "Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt", wurden geprüft.

(31) Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung 18 sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(32) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Erreichung eines guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer durch Festlegung von Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe und bestimmte andere Schadstoffe, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher zur Aufrechterhaltung desselben Schutzniveaus für Oberflächengewässer in der gesamten Gemeinschaft besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(33) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 19 erlassen werden.

(34) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Anhang I Teil B Nummer 3 zu dieser Richtlinie zu ändern. Da es sich hierbei um eine Maßnahme von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie oder eine Ergänzung dieser Richtlinie durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirkt, ist sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Richtlinie werden im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG und den darin genannten Zielen Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe und bestimmte andere Schadstoffe gemäß Artikel 16 jener Richtlinie mit dem Ziel festgelegt, einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen 13 26

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2000/60/EG und des Artikels 2 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates *.

Zusätzlich gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. ,Matrix' bezeichnet einen Bereich der aquatischen Umwelt, nämlich Wasser, Sedimente oder Biota;
  2. ,Biota-Taxon' bezeichnet ein bestimmtes aquatisches Taxon mit dem taxonomischen Rang ,Unterstamm', ,Klasse' oder ihrem entsprechenden Rang.
  3. Der Ausdruck 'Verschmutzungsindikator' bezeichnet einen Parameter, der überwacht werden kann, um einen Wert zu erhalten, der für den Wert oder die Konzentration eines Schadstoffs oder einer Gruppe von Schadstoffen und damit für das davon ausgehende Risiko repräsentativ ist.

Artikel 3 Umweltqualitätsnormen 13 26

(1) Unbeschadet des Absatzes 1a wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teil A festgelegten Umweltqualitätsnormen auf Oberflächenwasserkörper an; die Anwendung dieser Umweltqualitätsnormen erfolgt im Einklang mit den in Anhang I Teil B festgelegten Anforderungen.

(1a) Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß der vorliegenden Richtlinie in der am 13. Januar 2009 geltenden Fassung und insbesondere der Erreichung eines guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer in Bezug auf die in dieser Richtlinie aufgeführten Stoffe und Umweltqualitätsnormen wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teil A festgelegten Umweltqualitätsnormen wie folgt an:

  1. auf die in Anhang I Teil A aufgeführten Stoffe mit den Nummern 2, 5, 15, 20, 22, 23 und 28, für die überarbeitete Umweltqualitätsnormen gelten, ab dem 22. Dezember 2015, um durch Maßnahmenprogramme, die in den 2015 im Einklang mit Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG zu erstellenden Bewirtschaftungsplänen für die Flusseinzugsgebiete festgelegt sind, bis zum 22. Dezember 2021 einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Stoffe zu erreichen, und
  2. auf die in Anhang I Teil A aufgeführten neu identifizierten Stoffe mit den Nummern 34 bis 45, ab dem 22. Dezember 2018, um bis zum 22. Dezember 2027 einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Stoffe zu erreichen und eine Verschlechterung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Stoffe zu verhindern. Zu diesem Zweck erstellen die Mitgliedstaaten bis zum 22. Dezember 2018 ein zusätzliches Überwachungsprogramm und ein vorläufiges Maßnahmenprogramm für diese Stoffe und übermitteln diese an die Kommission. Ein endgültiges Maßnahmenprogramm gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG ist bis zum 22. Dezember 2021 zu erstellen und wird so rasch wie möglich nach diesem Datum, spätestens jedoch bis zum 22. Dezember 2024, durchgeführt und vollständig in die Praxis umgesetzt.
  3. auf die in Anhang I Teil A aufgeführten Stoffe mit den Nummern 5, 9, 13, 15, 17, 21, 23, 24, 28, 30, 34, 37, 41 und 43, für die überarbeitete Umweltqualitätsnormen gelten, ab dem 22. Dezember 2027, um durch Maßnahmenprogramme, die in den 2027 im Einklang mit Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG zu erstellenden Bewirtschaftungsplänen für die Flusseinzugsgebiete festgelegt sind, bis zum 22. Dezember 2033 einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Stoffe zu erreichen und eine Verschlechterung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Stoffe zu verhindern;
  4. auf die in Anhang I Teil A aufgeführten neu identifizierten Stoffe mit den Nummern 46 bis 70, ab dem 22. Dezember 2027, um bis zum 22 Dezember 2039 einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Stoffe zu erreichen und eine Verschlechterung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Stoffe zu verhindern; zu diesem Zweck erstellen die Mitgliedstaaten bis zum 22. Dezember 2027 ein zusätzliches Überwachungsprogramm und bis zum 22. Dezember 2030 ein vorläufiges Maßnahmenprogramm für diese Stoffe; ein endgültiges Maßnahmenprogramm gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG wird in dem 2033 im Einklang mit Artikel 13 Absatz 7 der genannten Richtlinie zu erstellenden Bewirtschaftungsplan für die Flusseinzugsgebiete festgelegt

Artikel 4 Absätze 4 bis 9 der Richtlinie 2000/60/EG gelten entsprechend für die Stoffe gemäß den Ziffern i und ii des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes.

Artikel 4 Absätze 4 bis 9 der Richtlinie 2000/60/EG gelten ebenso entsprechend für die Stoffe gemäß den Ziffern iii und iv des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes. Was die in Artikel 4 Absatz 4 der genannten Richtlinie vorgesehenen Fristverlängerungen angeht, so dürfen sie nicht über den Zeitraum einer weiteren Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete hinausgehen, es sei denn, die Ziele lassen sich aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb dieses Planungszeitraums in dem Einzugsgebiet erreichen.

(1b) Umweltqualitätsnormen, die für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe auf Unionsebene gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG festgelegt sind und in Anhang II Teil C der vorliegenden Richtlinie aufgeführt sind, oder zusätzliche einzugsgebietsspezifische Schadstoffe und zugehörige Umweltqualitätsnormen, die gemäß Artikel 8d Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie von Mitgliedstaaten identifiziert wurden, werden mit Beginn des folgenden Planzeitraums für die Einzugsgebiete nach dem Zeitpunkt der Festlegung der Umweltqualitätsnorm wirksam, mit dem Ziel, nach Ablauf des Planungszeitraums in dem Einzugsgebiet einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Schadstoffe zu erreichen und eine Verschlechterung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Schadstoffe zu verhindern.

Artikel 4 Absätze 4 bis 9 der Richtlinie 2000/60/EG gilt entsprechend für die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Schadstoffe. Was die in Artikel 4 Absatz 4 der genannten Richtlinie vorgesehenen Fristverlängerungen angeht, so dürfen sie nicht über den Zeitraum einer weiteren Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete hinausgehen, es sei denn, die Ziele lassen sich aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb dieses Planungszeitraums in dem Einzugsgebiet erreichen.

(2) Auf Stoffe, für die in Anhang I Teil A eine Umweltqualitätsnorm für Biota oder eine Umweltqualitätsnorm für Sedimente festgelegt ist, wenden die Mitgliedstaaten diese Umweltqualitätsnormen für Biota bzw. Sedimente an.

Für andere als die in Unterabsatz 1 genannten Stoffe wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teil A festgelegten Umweltqualitätsnormen für Wasser an.

(3) Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, in Bezug auf eine oder mehrere Kategorien von Oberflächengewässern eine Umweltqualitätsnorm für eine andere als die in Absatz 2 festgelegte Matrix oder gegebenenfalls für ein anderes als in Anhang I Teil A festgelegte Biota-Taxon anzuwenden.

Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 Gebrauch machen, wenden die betreffende, in Anhang I Teil A festgelegte Umweltqualitätsnorm an oder legen für den Fall, dass für die Matrix oder das Biota-Taxon keine angegeben ist, eine Umweltqualitätsnorm fest, die mindestens das gleiche Schutzniveau wie die in Anhang I Teil A festgelegte Umweltqualitätsnorm bietet.

Die Mitgliedstaaten können nur dann von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 Gebrauch machen, wenn die für die gewählte Matrix oder das gewählte Biota-Taxon verwendete Analysemethode die Mindestleistungskriterien nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/90/EG erfüllt. Werden diese Kriterien für keine der Matrizes erfüllt, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Überwachung mithilfe der besten verfügbaren Techniken erfolgt, die keine übermäßigen Kosten verursachen, und dass die Analysemethode mindestens so leistungsfähig wie die Methode ist, die für die in Absatz 2 dieses Artikels für den betreffenden Stoff festgelegte Matrix verwendet wird.

(3a) Wurde als Ergebnis von gemessenen oder geschätzten Konzentrationen in der Umwelt oder Emissionen eine potentielle Gefahr für bzw. durch die aquatische Umwelt aufgrund einer akuten Exposition ermittelt und wird eine Biota- oder Sediment-Umweltqualitätsnorm verwendet, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass auch die Oberflächengewässer überwacht werden, und wenden die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie festgelegte ZHK-Umweltqualitätsnorm an, sofern eine solche Umweltqualitätsnorm festgelegt ist.

(3b) Wird der mithilfe der besten verfügbaren Technik, die keine übermäßigen Kosten verursacht, berechnete Mittelwert einer Messung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/90/EG als, unter der Bestimmungsgrenze' liegend bezeichnet und liegt die Bestimmungsgrenze dieser Technik über der Umweltqualitätsnorm, so wird das Ergebnis für den gemessenen Stoff für die Zwecke der Bewertung des chemischen Gesamtzustands des betreffenden Wasserkörpers nicht berücksichtigt.

(4) In Bezug auf Stoffe, für die eine Umweltqualitätsnorm für Sedimente und/oder Biota angewandt wird, überwachen die Mitgliedstaaten den jeweiligen Stoff in der betreffenden Matrix mindestens einmal im Jahr, es sei denn, nach dem aktuellen Wissensstand und dem Urteil von Sachverständigen ist ein anderes Intervall gerechtfertigt.

(5) Die Mitgliedstaaten nehmen folgende Informationen in die gemäß Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten aktualisierten Bewirtschaftungsplänen für die Flusseinzugsgebiete auf:

  1. eine Tabelle, in der die Bestimmungsgrenzen der verwendeten Analysemethoden aufgeführt sind, sowie Informationen über die Leistung dieser Methoden in Bezug auf die in Artikel 4 der Richtlinie 2009/90/EG festgelegten Mindestleistungskriterien;
  2. für die Stoffe, für die die in Absatz 3 dieses Artikels beschriebene Option gewählt wurde:
    1. die Gründe und die Basis für diese Wahl;
    2. sofern relevant, die festgelegten alternativen Umweltqualitätsnormen, den Nachweis darüber, dass diese Umweltqualitätsnormen mindestens dasselbe Schutzniveau bieten würden, einschließlich der für die Ableitung der Umweltqualitätsnormen verwendeten Daten und der verwendeten Methode, sowie die Kategorien von Oberflächengewässern, auf die sie angewendet würden;
    3. zu Vergleichszwecken mit den in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Informationen die Bestimmungsgrenzen der Analysemethoden für die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie festgelegten Matrizes, einschließlich Informationen über die Leistung dieser Methoden in Bezug auf die in Artikel 4 der Richtlinie 2009/90/EG festgelegten Mindestleistungskriterien;
  3. eine Begründung für die gemäß Absatz 4 angewandte Überwachungsfrequenz, falls die Überwachungsintervalle länger als ein Jahr sind.

(5a) Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die gemäß Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten aktualisierten Bewirtschaftungspläne für die Flusseinzugsgebiete, in denen die Ergebnisse und Auswirkungen der zur Bekämpfung der chemischen Verschmutzung von Oberflächengewässern getroffenen Maßnahmen aufgeführt sind, und der Zwischenbericht gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG mit einer Darstellung der Fortschritte, die bei der Durchführung des geplanten Maßnahmenprogramms erzielt wurden, über ein zentrales Portal bereitgestellt werden, das gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen ** der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich ist.

(6) Die Mitgliedstaaten sorgen für die langfristige Trendermittlung bezüglich der Konzentrationen derjenigen prioritären Stoffe, die in Anhang I Teil A als Stoffe identifiziert wurden, die dazu neigen, sich in Sedimenten oder Biota anzusammeln, auf der Grundlage der Überwachung in Sedimenten oder Biota im Rahmen der Überwachung des Oberflächengewässerzustands gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, mit denen vorbehaltlich des Artikels 4 der Richtlinie 2000/60/EG sichergestellt werden soll, dass diese Konzentrationen in den Sedimenten oder Biota nicht signifikant ansteigen.

Die Mitgliedstaaten legen die Überwachungsfrequenz für Sedimente und/oder Biota dergestalt fest, dass genügend Daten für eine zuverlässige langfristige Trendermittlung verfügbar sind. In der Regel sollte die Überwachung mindestens alle drei Jahre stattfinden, es sei denn, nach dem aktuellen Wissensstand und dem Urteil von Sachverständigen ist ein anderes Intervall gerechtfertigt.

(7) - gestrichen -

(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I Teil B Nummer 3 an den wissenschaftlichen oder technischen Fortschritt anzupassen.

(8a) Um die Umsetzung dieses Artikels zu erleichtern, werden möglichst bis zum 22. Dezember 2014 als Teil der gegenwärtigen Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG technische Leitlinien für Überwachungsstrategien und Analyseverfahren für Stoffe, einschließlich der Probenahme und Überwachung von Biota, entwickelt.

Diese Leitlinien decken insbesondere Folgendes ab:

  1. Die Überwachung von Stoffen in Biota gemäß den Absätzen 2 und 3;
  2. im Falle von neu identifizierten Stoffen (in Anhang I Teil A unter den Nummern 34 bis 45 aufgeführt) und Stoffen, für die strengere Umweltqualitätsnormen festgesetzt werden (in Anhang I Teil A unter den Nummern 2, 5, 15, 20, 22, 23 und 28 aufgeführt), Analyseverfahren, die die Mindestleistungskriterien gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/90/EG erfüllen.

(8b) Im Falle von Stoffen, für die bis zum 22. Dezember 2014 keine Leitlinien festgelegt wurden, wird die in Absatz 1a Ziffer i genannte, am 22. Dezember 2015 endende Frist für die Anwendung der überarbeiteten Umweltqualitätsnormen bis zum 22. Dezember 2018 und die dort genannte, am 22. Dezember 2021 endende Frist bis zum 22. Dezember 2027 verlängert.

Artikel 4 Durchmischungsbereiche 13

(1) Die Mitgliedstaaten können an Einleitungspunkte angrenzende Durchmischungsbereiche ausweisen. Die Konzentrationen eines oder mehrerer der in Anhang I Teil A aufgeführten Stoffe dürfen die jeweiligen Umweltqualitätsnormen innerhalb dieser Durchmischungsbereiche überschreiten, wenn sie die Einhaltung dieser Normen für den restlichen Oberflächenwasserkörper nicht beeinträchtigen.

(2) Die Mitgliedstaaten, die Durchmischungsbereiche ausweisen, fügen den gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete folgende Beschreibungen bei:

  1. eine Beschreibung der für die Festlegung solcher Bereiche angewandten Ansätze und Methoden und
  2. eine Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen werden, um die Durchmischungsbereiche künftig zu verkleinern, wie beispielsweise Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe k der Richtlinie 2000/60/EG oder durch Prüfung der Genehmigungen gemäß der Richtlinie 2008/1/EG oder gemäß vorheriger Regelungen, auf die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2000/60/EG Bezug genommen wird.

(3) Die Mitgliedstaaten, die Durchmischungsbereiche ausweisen, stellen sicher, dass die Ausdehnung jedes Bereichs

  1. auf die nähere Umgebung des Einleitungspunkts beschränkt ist;
  2. verhältnismäßig ist, und zwar unter Berücksichtigung der Schadstoffkonzentrationen an den Einleitungspunkten, sowie der Bedingungen für Schadstoffemissionen, die in den in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2000/60/EG genannten vorherigen Regelungen, wie Genehmigungen und/oder Zulassungen, und in sonstigen einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts festgelegt sind, und zwar in Anwendung der besten verfügbaren Techniken sowie unter Beachtung des Artikels 10 der Richtlinie 2000/60/EG, insbesondere nach Überprüfung der genannten vorherigen Regelungen.

Artikel 5 Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste 13 26

(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG erfassten Informationen und anderer verfügbarer Daten für jede Flussgebietseinheit oder jeden Teil einer Flussgebietseinheit in seinem Hoheitsgebiet eine Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste aller prioritären Stoffe, die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführt sind, und aller Stoffe, die von den Mitgliedstaaten als Schadstoffe identifiziert werden, die für ein auf ihren Hoheitsgebiet liegendes Einzugsgebiet oder einen Teil davon als spezifisch angesehen werden.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Emissionen, Einleitungen und Verluste, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1244 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 jährlich auf elektronischem Wege an das gemäß der genannten Verordnung eingerichtete Industrieemissionsportal gemeldet werden.

(2) Die Mitgliedstaaten aktualisieren ihre Bestandsaufnahmen im Rahmen der Überprüfungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG.

Der Referenzzeitraum für die Festlegung der Werte in den aktualisierten Bestandsaufnahmen ist das Jahr, das dem Jahr vorausgeht, in dem die in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Überprüfungen abzuschließen sind.

Im Rahmen dieser Aktualisierungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Emissionen aus Punktquellen in Wasser, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1244 fallen oder die unter den in der genannten Verordnung festgelegten Schwellenwerten für die jährliche Berichterstattung liegen, sowie Emissionen von Schadstoffen aus diffusen Quellen im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der genannten Verordnung in Wasser auch auf elektronischem Wege an die Kommission gemeldet werden, damit sie auf dem gemäß der genannten Verordnung eingerichteten Industrieemissionsportal mindestens alle sechs Jahre und aggregiert auf Ebene jeder Flussgebietseinheit oder jedes Teils davon im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt werden können.

Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung des Formats der in Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes genannten Meldung. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie erlassen. Bei der Ausarbeitung dieses Durchführungsrechtsakts wird die Kommission erforderlichenfalls von der EUA unterstützt.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete einen eindeutigen Verweis oder Weblink zu allen Informationen über die Emissionen in Wasser enthalten, die gemäß den Absätzen 1 und 4 des vorliegenden Artikels auf dem Industrieemissionsportal zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 6 Grenzüberschreitende Umweltverschmutzung

(1) Ein Mitgliedstaat verstößt durch Überschreitung einer Umweltqualitätsnorm nicht gegen seine Verpflichtungen im Rahmen der vorliegenden Richtlinie, wenn er nachweisen kann, dass

  1. die Überschreitung auf eine Verschmutzungsquelle zurückzuführen ist, die außerhalb seines Hoheitsbereichs liegt;
  2. er aufgrund einer solchen grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung nicht in der Lage war, wirksame Maßnahmen zur Einhaltung der betreffenden Umweltqualitätsnorm zu ergreifen; und
  3. er die Koordinierungsmechanismen nach Artikel 3 der Richtlinie 2000/60/EG angewandt sowie gegebenenfalls die Bestimmungen des Artikels 4 Absätze 4, 5 und 6 der genannten Richtlinie für die durch die grenzüberschreitende Umweltverschmutzung beeinträchtigten Wasserkörper genutzt hat.

(2) Die Mitgliedstaaten nutzen den Mechanismus nach Artikel 12 der Richtlinie 2000/60/EG, um der Kommission in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Fällen die erforderlichen Informationen sowie eine Zusammenfassung der

Maßnahmen, die sie im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung in dem betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet ergriffen haben, gemäß den Vorschriften für die Berichterstattung nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG zu übermitteln.

Artikel 7 Berichterstattung und Überprüfung

(1) Die Kommission prüft auf der Grundlage von Berichten der Mitgliedstaaten, einschließlich der nach Artikel 12 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Berichte und insbesondere der Berichte über grenzüberschreitende Umweltverschmutzung, inwieweit Änderungen bestehender Rechtsakte und zusätzliche spezifische gemeinschaftsweite Maßnahmen, wie etwa Emissionsbegrenzungen, erforderlich sind.

(2) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Berichts über:

  1. die Ergebnisse der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Prüfung;
  2. Maßnahmen zur Verkleinerung der gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie ausgewiesenen Durchmischungsbereiche;
  3. das Ergebnis der Überprüfung gemäß Artikel 5 Absatz 5 dieser Richtlinie;
  4. den Stand der Verschmutzung, die ihren Ursprung außerhalb des Gemeinschaftsgebiets hat.

Die Kommission fügt dem Bericht gegebenenfalls entsprechende Vorschläge bei.

Artikel 7a Koordinierung 13 26

(1) Bei allen prioritären Stoffen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 24, der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 25 oder (EG) Nr. 1107/2009 26 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/128/EG 27 oder 2010/75/EU 28 des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Verordnungen (EU) Nr. 528/2012 29 oder (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates 30 fallen, bewertet die Kommission unter Berücksichtigung der in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Überwachungsdaten und als Teil des in Artikel 18 Absatz 1 der genannten Richtlinie genannten Berichts, ob die auf Unions- und auf Mitgliedstaatenebene eingeführten Maßnahmen ausreichen, um die Umweltqualitätsnormen für die prioritären Stoffe und das Ziel der Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2000/60/EG zu erreichen.

(2) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Ergebnisse der Bewertung gemäß Absatz 1 nach dem Zeitplan gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG Bericht und fügt dem Bericht gegebenenfalls Vorschläge unter anderem für Begrenzungsmaßnahmen bei.

(3) Wenn aus den Ergebnissen des Berichts hervorgeht, dass zusätzliche Maßnahmen auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten erforderlich sein könnten, um die Einhaltung der Richtlinie 2000/60/EG in Bezug auf einen bestimmten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genehmigten Stoff zu erleichtern, wenden die Mitgliedstaaten oder die Kommission Artikel 21 oder 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder Artikel 15 oder 48 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Bezug auf den betreffenden Stoff oder Produkte, die diesen Stoff enthalten, an.

Bei Stoffen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fallen, leitet die Kommission gegebenenfalls das Verfahren gemäß Artikel 59, Artikel 61 oder Artikel 69 der genannten Verordnung ein.

Bei der Anwendung der Bestimmungen der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Verordnungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten und die Kommission die gemäß diesen Verordnungen durchzuführenden Risikobewertungen sowie Analysen der sozioökonomischen Auswirkungen und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses wie auch die Verfügbarkeit von Alternativen.

Artikel 8 Überprüfung der Anhänge I und II 13 26

(1) Die Kommission erwägt, bei der nächsten Überprüfung von Anhang I der vorliegenden Richtlinie, die gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2000/60/EG durchzuführen ist, Qualitätsnormen für 'PFAS gesamt' in Oberflächengewässern festzulegen, und strebt an, die gemäß Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgearbeiteten Leitlinien für die Überwachung von 'PFAS gesamt' im Trinkwasser zu ergänzen, um sie auf die Überwachung von 'PFAS gesamt' in Oberflächengewässern anwendbar zu machen. Die Mitgliedstaaten werden dazu angehalten, diese Leitlinien bereits anzuwenden, um 'PFAS gesamt' in Oberflächengewässern zu überwachen und gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG über die Daten Bericht zu erstatten. Angesichts der Toxizität, Persistenz und Verbreitung von Trifluoressigsäure (TFA) in der Umwelt erwägt die Kommission, bei der nächsten Überprüfung eine eigene Qualitätsnorm für TFA in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festzulegen.

(2) Ein Parameter 'Summe der Bisphenole' und Parameter für die Summe(n) ausgewählter Pestizide nach Wirkungsweise und ausgewählter Arzneimittel nach Wirkungsweise sind in Anhang III der vorliegenden Richtlinie enthalten. Die Kommission überprüft die mögliche Aufnahme dieser Parameter in die Liste prioritärer Stoffe bei ihrer nächsten Überprüfung von Anhang I der vorliegenden Richtlinie, die gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2000/60/EG durchzuführen ist, und legt gegebenenfalls Umweltqualitätsnormen fest. Die Kommission erwägt bei der nächsten Überprüfung ferner, ob ein risikobasierter Ansatz verfolgt werden könnte, um Umweltqualitätsnormen für 'Bisphenole gesamt', 'Pestizide gesamt' und 'Arzneimittel gesamt' in Oberflächengewässern festzulegen, die durch geeignete Überwachungsmethoden unterstützt werden.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 9a zu erlassen, um Anhang II Teil B an den wissenschaftlichen und technologischen Fortschritt anzupassen.

Artikel 8a Spezifische Bestimmungen für bestimmte Stoffe 13 26

(1) In den gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Anforderungen des Anhangs V Abschnitt 1.4.3 der genannten Richtlinie hinsichtlich der Darstellung des chemischen Gesamtzustands und der Ziele und Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe k und Artikel 16 Absatz 6 der genannten Richtlinie zusätzliche Karten vorlegen, um den chemischen Zustand gemäß Anhang V Abschnitt 1.4.3 der Richtlinie 2000/60/EG darzustellen.

(2) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die Stoffe, die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie als Stoffe identifiziert wurden, die sich wie ubiquitäre PBT-Stoffe verhalten, eine weniger intensive Überwachung durchführen, als für prioritäre Stoffe gemäß Artikel 3 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie und Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG gefordert wird, vorausgesetzt, die Überwachung ist repräsentativ und es steht bereits eine statistisch solide Überwachungsgrundlage hinsichtlich des Vorkommens dieser Stoffe in der aquatischen Umwelt zur Verfügung. In Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 2 der vorliegenden Richtlinie sollte die Überwachung in der Regel mindestens alle drei Jahre stattfinden, es sei denn, aufgrund der Verwendung oder der Emission des Stoffs oder nach den technischen Erkenntnissen und dem Urteil von Sachverständigen ist ein anderes Intervall gerechtfertigt.

(3) Die Mitgliedstaaten überwachen über einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 1. Januar 2030 das Vorkommen von östrogenen Stoffen in Wasserkörpern mithilfe von wirkungsbasierten Überwachungsmethoden. Probenahmen und Analysen müssen nicht zu Beginn dieses Zweijahreszeitraums beginnen, jedoch mindestens viermal pro Jahr durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten führen die Überwachung bei einer Auswahl von Stellen durch, an denen die drei in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Estrogene 17-beta-Östradiol (E2), Östron (E1) und 17-alpha-Ethinylöstradiol (EE2) mithilfe konventioneller Analysemethoden gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG und deren Anhang V überwacht werden, um vergleichbare Ergebnisse für einen bestimmten Konzentrationsbereich zu erhalten. Die Daten werden gesammelt und gemäß Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie übermittelt. Die Zahl der Stellen darf nicht unter der in Artikel 8b Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie für die Überwachung von Stoffen auf der Beobachtungsliste angegebenen Zahl liegen. Die Mitgliedstaaten können vor dem 1. Januar 2030 mit der Überwachung beginnen, solange die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten technischen Spezifikationen angenommen wurden. Die Mitgliedstaaten verwenden die wirkungsbasierten Ergebnisse des in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten zweijährigen Vergleichszeitraums für die Überwachung nicht dazu, den chemischen Zustand der überwachten Wasserkörper gemäß Anhang V Randnummer 1.4.3 der Richtlinie 2000/60/EG am Ende dieses Zeitraums einzustufen.

(4) Bis zum 1. Dezember 2027 erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem die technischen Spezifikationen für die Überwachung von östrogenen Stoffen mithilfe von wirkungsbasierten Überwachungsmethoden festgelegt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5) Innerhalb von 18 Monaten nach Übermittlung der Daten durch die Mitgliedstaaten veröffentlicht die Kommission einen Bericht, in dem die Ergebnisse der konventionellen Analysemethoden und der wirkungsbasierten Methoden verglichen werden, und analysiert die Möglichkeit, wirkungsbasierte Überwachungsmethoden in Verbindung mit einem wirkungsbasierten Schwellenwert für Östrogene im Sinne von Artikel 2 Nummer 35a der Richtlinie 2000/60/EG für Screening-Zwecke zu verwenden, um die Bewertung des chemischen Zustands zu unterstützen.

Im Zusammenhang mit künftigen Überprüfungen der Schadstofflisten gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG und unter Berücksichtigung der Analyse in dem in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Bericht erwägt die Kommission, für Screening-Zwecke und für die Bewertung des chemischen Zustands einen Schwellenwert für Östrogene festzusetzen. Sobald auch für andere Stoffe wirkungsbasierte Methoden angewandt werden können, erwägt die Kommission vor dem Hintergrund künftiger Überprüfungen, die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls dazu zu verpflichten, die wirkungsbasierten Methoden zumindest zu Beginn parallel zu konventionellen Analysemethoden anzuwenden, und entsprechende Schwellenwerte festzulegen.

Artikel 8b Beobachtungsliste 13 26

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um unter Berücksichtigung der von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gemäß Absatz 1a des vorliegenden Artikels verfassten wissenschaftlichen Berichte eine Beobachtungsliste der Stoffe zu erstellen, für die die Mitgliedstaaten zwecks Unterstützung zukünftiger Überprüfungen gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG unionsweite Überwachungsdaten erheben müssen, und um die Formate festzulegen, die von den Mitgliedstaaten für die Übermittlung der Ergebnisse dieser Überwachung und zugehöriger Informationen an die Kommission zu verwenden sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Beobachtungsliste enthält zu jedem Zeitpunkt höchstens zehn Stoffe, Stoffgruppen oder Verschmutzungsindikatoren und gibt für jeden Stoff die Überwachungsmatrizes und die möglichen Analysemethoden an. Diese Überwachungsmatrizes und Methoden dürfen keine übermäßigen Kosten für die zuständigen Behörden verursachen. Die in die Beobachtungsliste aufzunehmenden Stoffe werden unter den Stoffen ausgewählt, die nach den verfügbaren Informationen ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt auf Unionsebene darstellen könnten und für die keine ausreichenden Überwachungsdaten vorliegen. Die Beobachtungsliste enthält Stoffe, die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben.

Auf der Grundlage der von der ECHA gemäß Absatz 1a verfassten wissenschaftlichen Berichte nimmt die Kommission Mikroplastik und geeignete Indikatoren für das Vorhandensein, die Entwicklung oder die Übertragung antimikrobieller Resistenzen (im Folgenden 'Indikatoren für antimikrobielle Resistenz') in die Beobachtungsliste auf, sofern Probenahme- und Analysemethoden, die verlässlich sind und keine übermäßigen Kosten verursachen, verfügbar sind. Die Kommission legt bis zum 1. Dezember 2027 solche Probenahme- und Analysemethoden fest.

(1a) Die ECHA erstellt wissenschaftliche Berichte, um die Kommission bei der Auswahl der Stoffe und Indikatoren zur Aufnahme in die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Beobachtungsliste zu unterstützen, wobei sie folgende Informationen berücksichtigt:

  1. Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 20 und die Ergebnisse der jüngsten Überprüfung dieses Anhangs sowie die Ergebnisse der jüngsten regelmäßigen Überprüfung des Anhangs I der vorliegenden Richtlinie,
  2. die gemäß den Richtlinien 2006/118/EG und (EU) 2020/2184 erstellten Beobachtungslisten,
  3. Empfehlungen von Interessenträgern,
  4. die Beschreibung der Flussgebietseinheiten der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG und die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 der genannten Richtlinie aufgestellten Überwachungsprogramme,
  5. Informationen über Produktionsmengen, typische Arten der Verwendung, inhärente Eigenschaften, gegebenenfalls einschließlich der Partikelgröße, Konzentrationen in der Umwelt und schädliche Auswirkungen eines Stoffes auf die menschliche Gesundheit und die aquatische Umwelt, einschließlich der gemäß der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 21, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, der Richtlinie 2009/128/EG, der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und der Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates 31 gesammelten Informationen,
  6. Forschungsprojekte und wissenschaftliche Veröffentlichungen, einschließlich Informationen über Trends und Prognosen auf der Grundlage von Modellrechnungen oder anderen prädiktiven Bewertungen sowie per Fernerkundungstechnologien, Erdbeobachtung - wie Copernicus-Dienste - und In-situ-Sensoren und -Geräten gesammelten Daten und Informationen oder bürgerwissenschaftlichen Daten, wobei die Möglichkeiten, die die künstliche Intelligenz und die fortgeschrittene Datenanalyse und -verarbeitung eröffnen, genutzt werden,
  7. Empfehlungen der im Rahmen der Gemeinsamen Durchführungsstrategie zur Richtlinie 2000/60/EG eingesetzten Arbeitsgruppen,
  8. Informationen über Emissionen, Einleitungen und Verluste, die im Industrieemissionsportal gemäß der Verordnung (EU) 2024/1244 bereitgestellt sind, sowie alle zusätzlichen verfügbaren Informationen zu Stoffen, für die Genehmigungen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU vorliegen.

(1b) Die von der ECHA gemäß Absatz 1a erstellten wissenschaftlichen Berichte enthalten eine Liste der Stoffe, Stoffgruppen oder Indikatoren, die empfohlene Überwachungsmatrix und eine indikative Analysemethode und die höchstzulässige Bestimmungsgrenze für jeden dieser Stoffe, jede dieser Stoffgruppen und jeden dieser Indikatoren mit einem Verweis auf wissenschaftliche Literatur oder Leitlinien.

(1c) Bis zum 1. Februar 2028 und danach alle drei Jahre verfasst die ECHA einen Bericht, in dem die Ergebnisse der gemäß Absatz 1a erstellten wissenschaftlichen Berichte zusammengefasst werden, und macht diesen Bericht öffentlich zugänglich.

(2) Die Kommission aktualisiert die in Absatz 1 genannte Beobachtungsliste bis zum 1. Mai 2028 und danach alle drei Jahre.

Bei der Aktualisierung der Beobachtungsliste streicht die Kommission alle Stoffe oder Indikatoren aus der Beobachtungsliste, bei denen eine Risikobewertung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG ohne zusätzliche Überwachungsdaten durchgeführt werden kann. Ein einzelner Stoff, eine einzelne Stoffgruppe oder ein einzelner Indikator kann jedoch für einen weiteren Zeitraum von höchstens drei Jahren auf der Beobachtungsliste geführt werden, wenn zusätzliche Überwachungsdaten benötigt werden, um das Risiko für die aquatische Umwelt zu bewerten.

Jede aktualisierte Beobachtungsliste enthält auch mindestens einen oder mehrere zusätzliche Stoffe, Stoffgruppen oder Indikatoren, bei denen die Kommission auf der Grundlage der wissenschaftlichen Berichte der ECHA der Auffassung ist, dass ein weitreichendes Risiko für oder durch die aquatische Umwelt bestehen könnte, unter dem Vorbehalt, dass die aktualisierte Beobachtungsliste gemäß Absatz 1 höchstens zehn Stoffe, Stoffgruppen oder Indikatoren enthält.

Mikroplastik und Indikatoren für antimikrobielle Resistenz dürfen nicht für einen zweiten Zeitraum von drei Jahren in Folge auf der Liste geführt werden, außer es liegt eine harmonisierte und zuverlässige Risikobewertungsmethode vor, die bei Anwendung zeigt, dass die im ersten Überwachungszeitraum erhobenen Überwachungsdaten nicht ausreichen, um das von Mikroplastik und den Indikatoren für antimikrobielle Resistenz ausgehende Risiko für oder durch die aquatische Umwelt zu bewerten.

(3) Die Mitgliedstaaten überwachen alle Stoffe, Stoffgruppen und Indikatoren, die in der in Absatz 1 genannten Beobachtungsliste aufgeführt sind, an ausgewählten repräsentativen Überwachungsstellen über einen Zeitraum von 24 Monaten. Der Überwachungszeitraum muss innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme des Stoffs in die Liste beginnen, wohingegen es nicht verpflichtend ist, mit der Probenahme und Analyse zu Beginn dieses Zeitraums anzufangen.

Jeder Mitgliedstaat bestimmt mindestens eine Überwachungsstelle und zusätzlich eine Überwachungsstelle, wenn er mehr als eine Million Einwohner hat, sowie eine weitere Anzahl von Überwachungsstellen, die seiner geografischen Fläche in km2 dividiert durch 60.000 - auf die nächste ganze Zahl gerundet - entspricht, zuzüglich der Anzahl von Überwachungsstellen, die seiner Einwohnerzahl dividiert durch fünf Millionen - auf die nächste ganze Zahl gerundet - entspricht.

Bei der Auswahl der repräsentativen Überwachungsstellen, der Überwachungsfrequenz und des Überwachungszeitplans für jeden Stoff, jede Stoffgruppe oder jeden Indikator berücksichtigen die Mitgliedstaaten die saisonalen Schwankungen bei Regenfällen, die Wasserstände, die typischen Arten der Verwendung und die Möglichkeit, dass der Stoff, die Stoffgruppe oder der Indikator vorhanden ist. Die Überwachungsfrequenz ist nicht geringer als zweimal pro Jahr, wenn sie in Wasser durchgeführt wird, und nicht geringer als einmal pro Jahr, wenn sie in Sedimenten oder Biota durchgeführt werden. Ist eine höhere Frequenz erforderlich, etwa für Stoffe, die klimatischen oder saisonalen Schwankungen unterworfen sind, so wird die Erhöhung der Frequenz in dem gemäß Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakt zur Erstellung der Beobachtungsliste festgelegt und technisch begründet.

Ist ein Mitgliedstaat in der Lage, in Bezug auf einen bestimmten Stoff, eine bestimmte Stoffgruppe oder einen bestimmten Indikator ausreichende, vergleichbare, repräsentative und aktuelle Überwachungsdaten aus bestehenden Überwachungsprogrammen oder -studien zu generieren und der Kommission vorzulegen, so kann er beschließen, für diesen Stoff, diese Stoffgruppe oder diesen Indikator keine zusätzliche Überwachung im Rahmen des Beobachtungslistenmechanismus durchzuführen, sofern der Stoff, die Stoffgruppe oder der Indikator mithilfe einer Methode überwacht wurde, die sowohl mit den Überwachungsmatrizes und den Analysemethoden, die im Durchführungsrechtsakt zur Erstellung der Beobachtungsliste genannt sind, als auch mit der Richtlinie 2009/90/EG 32 der Kommission im Einklang steht.

(4) Die Mitgliedstaaten machen die Ergebnisse der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Überwachung im Einklang mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG und dem gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakt zur Erstellung der Beobachtungsliste jährlich zugänglich. Sie stellen auch Informationen über die Repräsentativität der Überwachungsstellen und über die Überwachungsstrategie zur Verfügung.

(5) Am Ende des in Absatz 3 genannten Zeitraums von 24 Monaten überprüft die ECHA die Ergebnisse der Überwachung und bewertet, welche Stoffe, Stoffgruppen oder Indikatoren für weitere 24 Monate überwacht und daher in der Beobachtungsliste geführt werden müssen und welche Stoffe, Stoffgruppen oder Indikatoren von der Beobachtungsliste gestrichen werden können.

Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Bewertung durch die ECHA zu dem Schluss, dass keine weitere Überwachung erforderlich ist, um das Risiko für die aquatische Umwelt weiter zu bewerten, wird diese Bewertung durch die ECHA bei der Überprüfung der Stofflisten in Anhang I oder Anhang II Teil C der vorliegenden Richtlinie gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2000/60/EG berücksichtigt.

Artikel 8c Spezifische Bestimmungen für pharmazeutische Stoffe 13

Gemäß Artikel 16 Absatz 9 der Richtlinie 2000/60/EG entwickelt die Kommission -gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse ihrer Untersuchung von 2013 über die Risiken von Arzneimitteln für die Umwelt und anderer einschlägiger Studien und Berichte - möglichst innerhalb von zwei Jahren ab dem 13. September 2013 einen strategischen Ansatz gegen die Verschmutzung von Gewässern durch pharmazeutische Stoffe. Dieser strategische Ansatz umfasst gegebenenfalls Vorschläge zur stärkeren Berücksichtigung - soweit erforderlich - der Umweltverträglichkeit von Arzneimitteln im Rahmen des Verfahrens für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln. Im Rahmen dieses strategischen Ansatzes schlägt die Kommission gegebenenfalls bis zum 14. September 2017 Maßnahmen vor, die gegebenenfalls auf Ebene der Union und/oder der Mitgliedstaaten zu ergreifen sind, um die möglichen Umweltauswirkungen von pharmazeutischen Stoffen, insbesondere derjenigen gemäß Artikel 8b Absatz 1, mit dem Ziel anzugehen, Einleitungen, Emissionen und Verluste solcher Stoffe in die aquatische Umwelt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der öffentlichen Gesundheit und der Kosteneffizienz der vorgeschlagenen Maßnahmen zu verringern.

Artikel 8d Einzugsgebietsspezifische Schadstoffe 26

(1) Die Mitgliedstaaten legen auf der Grundlage der Analysen und Überprüfungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG nach dem in Anhang II Teil B der vorliegenden Richtlinie festgelegten Verfahren Umweltqualitätsnormen für die einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe fest, die unter die in Anhang II Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Kategorien fallen, wenn die Mitgliedstaaten diese Schadstoffe als Risiko für Wasserkörper in einer oder mehreren ihrer Flussgebietseinheiten einstufen, und wenden diese an.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 22. Dezember 2027 die Liste der einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe und die gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegten Umweltqualitätsnormen mit. Die Kommission stellt sicher, dass Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden.

Spätere Aktualisierungen der Liste der einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe, die von den Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes ermittelt wurden, und der entsprechenden Umweltqualitätsnormen werden in die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete aufgenommen, die gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG zu erstellen sind.

(2) Wurden Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe auf Unionsebene gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG festgelegt und in Anhang II Teil C der vorliegenden Richtlinie aufgenommen, so haben diese Umweltqualitätsnormen Vorrang vor gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels auf nationaler Ebene festgelegten Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe. Die auf Unionsebene festgelegten Umweltqualitätsnormen werden auch von den Mitgliedstaaten angewendet, um festzustellen, ob von den in Anhang II Teil C der vorliegenden Richtlinie aufgeführten einzugsgebietsspezifischen Schadstoffen ein Risiko ausgeht.

(3) Die Einhaltung der geltenden nationalen Umweltqualitätsnormen oder gegebenenfalls der auf Unionsebene festgelegten Umweltqualitätsnormen ist erforderlich, damit ein Wasserkörper einen guten chemischen Zustand eines Oberflächengewässers im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 24 der Richtlinie 2000/60/EG erreicht.

Artikel 9 Ausschussverfahren 13

(1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren 22.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und findet Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Anwendung.

Artikel 9a Ausübung der Befugnisübertragung 13 26

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 8 und Artikel 8 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem 10. Mai 2026 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sechs Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 8 und Artikel 8 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(3a) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 8 oder Artikel 8 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 10 - gestrichen - 26

Artikel 11 Änderung der Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG

(1) Anhang II der Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG und 84/491/EWG wird jeweils gestrichen.

(2) In den Abschnitten I bis XI des Anhangs II der Richtlinie 86/280/EWG wird jeweils Teil B gestrichen.

Artikel 12 Aufhebung der Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG

(1) Die Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG werden mit Wirkung vom 22. Dezember 2012 aufgehoben.

(2) Vor dem 22. Dezember 2012 können die Mitgliedstaaten die Überwachung und Berichterstattung gemäß den Artikeln 5, 8 und 15 der Richtlinie 2000/60/EG statt gemäß den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Richtlinien durchführen.

Artikel 13 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem 13. Juli 2010 nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 14 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 15 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 16. Dezember 2008.


1) ABl. C 97 vom 28.04.2007 S. 3.

2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2007 (ABl. C 102 E vom 24.04.2008 S. 90), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. Dezember 2007 (ABl. C 71 E vom 18.03.2008 S. 1) und Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2008.

3) ABl. L 242 vom 10.09.2002 S. 1.

4) ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1

5) ABl. L 331 vom 15.12.2001 S. 1.

6) ABl. L 181 vom 04.07.1986 S. 16.

7) ABl. L 81 vom 27.03.1982 S. 29.

8) ABl. L 291 vom 24.10.1983 S. 1.

9) ABl. L 74 vom 17.03.1984 S. 49.

10) ABl. L 274 vom 17.10.1984 S. 11.

11) ABl. L 330 vom 05.12.1998 S. 32.

12) ABl. L 33 vom 04.02.2006 S. 1.

13) ABl. L 230 vom 19.08.1991 S. 1.

14) ABl. L 24 vom 29.01.2008 S. 8.

15) ABl. L 227 vom 08.09.1993 S. 9.

16) ABl. L 123 vom 24.04.1998 S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 136 vom 29.05.2007 S. 3.

17) ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1.

18) ABl. C 321 vom 31.12.2003 S. 1.

19) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

20) Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung (ABl. L 372 vom 27.12.2006 S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/118/oj).

21) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1272/oj).

22) ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13.

23) Verordnung (EU) 2024/1244 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen, zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (ABl. L, 2024/1244, 2.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1244/oj).

24) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001 S. 67, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/83/oj).

25) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ( REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj).

26) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1107/oj).

27) Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 71, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/128/oj).

28) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/75/oj).

29) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj).

30) Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 07.01.2019 S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/6/oj).

31) Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates (ABl. L 315 vom 07.12.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2379/oj).

32) Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 01.08.2009 S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/90/oj).

*) ABl. Nr. L 201 vom 01.08.2009 S. 36.

**) ABl. Nr. L 41 vom 14.02.2003 S. 26.


.

Umweltqualitätsnormen (UQN) für prioritäre Stoffe in Oberflächengewässern Anhang I 26

Teil A :
Umweltqualitätsnormen (UQN)
13 26


(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13)
Eintrag Nr. Stoffname Stoffkategorie CAS-
Nummer 1
EU-
Nummer 2
JD-UQN 3 Binnenober-
flächengewässer 4 [μg/l]
JD-UQN 3 Sonstige Oberflächen-
gewässer [μg/l]
ZHK-UQN 5
Binnenober-
flächengewässer 4 [μg/l]
ZHK-UQN 5 Sonstige Oberflächen-
gewässer [μg/l]
UQN
Biota 6 [μg/kg Nassgewicht] oder Sediment-UQN [μg/kg Trockengewicht] sofern angegeben
Als prioritärer gefährlicher Stoff eingestuft Als ubiquitärer persistenter, bioakkumu-
lierbarer und toxischer Stoff (uPBT) eingestuft
Als Stoff eingestuft, der sich in Sedimenten und/oder Biota anreichert
(1) Der Stoff Alachlor wurde in Anhang II Teil C aufgenommen.
(2) Anthracen Industrielle Stoffe 120-12-7 204-371-1 0,1 0,1 0,1 0,1 X X
(3) Der Stoff Atrazin wurde in Anhang II Teil C aufgenommen.
(4) Benzol Industrielle Stoffe 71-43-2 200-753-7 10 8 50 50
(5) Bromierte Diphenylether 7 Industrielle Stoffe nicht anwendbar nicht anwendbar 0,14 0,014 7 0,00028 7 X 8 X X
(6) Cadmium und Cadmiumverbindungen
(je nach Wasserhärteklasse) 9
Metalle 7440-43-9 231-152-8 ≤ 0,08 (Klasse 1)
0,08 (Klasse 2)
0,09 (Klasse 3)
0,15 (Klasse 4)
0,25 (Klasse 5)
0,2 ≤ 0,45 (Klasse 1)
0,45 (Klasse 2)
0,6 (Klasse 3)
0,9 (Klasse 4)
1,5 (Klasse 5)
≤ 0,45 (Klasse 1)
0,45 (Klasse 2)
0,6 (Klasse 3)
0,9 (Klasse 4)
1,5 (Klasse 5)
X X
(6a) Der Stoff Tetrachlorkohlenstoff wurde in Anhang II Teil C aufgenommen.
(7) C10-13 Chloralkane 10 Industrielle Stoffe 85535-84-8 287-476-5 0,4 0,4 1,4 1,4 X X
(8) Der Stoff Chlorfenvinphos wurde in Anhang II Teil C aufgenommen.
(9) Chlorpyrifos (Chlorpyrifos-Ethyl) Pestizide - Organophosphat 2921-88-2 220-864-4 4,6 × 10-4 4,6 × 10-5 0,0026 5,2 × 10-4 X X X
(9a) Cyclodien-Pestizide:
Aldrin
Dieldrin
Endrin
Isodrin
Pestizide - Organochlor 309-00-2
60-57-1
72-20-8
465-73-6
206-215-8
200-484-5
200-775-7
207-366-2
Σ = 0,01 Σ = 0,005 nicht anwendbar nicht anwendbar X
(9b) DDT gesamt 11 Pestizide - Organochlor nicht anwendbar nicht anwendbar 0,025 0,025 nicht anwendbar nicht anwendbar X
Para-para-DDT 50-29-3 200-024-3 0,01 0,01 nicht anwendbar nicht anwendbar X
(10) 1,2- Dichlorethan Industrielle Stoffe 107-06-2 203-458-1 10 10 nicht anwendbar nicht anwendbar X
(11) Dichlormethan Industrielle Stoffe 75-09-2 200-838-9 20 20 nicht anwendbar nicht anwendbar
(12) Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) Industrielle Stoffe 117-81-7 204-211-0 1,3 1,3 nicht anwendbar nicht anwendbar X X
(13) Diuron Pestizide - Herbizid 330-54-1 206-354-4 0,049 0,0049 0,27 0,054
(14) Endosulfan Pestizide - Organochlor 115-29-7 204-079-4 0,005 0,0005 0,01 0,004 X
(15) Fluoranthen Industrielle Stoffe 206-44-0 205-912-4 7,62 × 10-4 7,62 × 10-4 0,12 0,012 6,1 X X X
(16) Hexachlorbenzol Pestizide - Organochlor 118-74-1 204-273-9 0,5 0,05 8 Süßwasserfisch
1 Seefisch
X X
(17) Hexachlorbutadien Industrielle Stoffe (Lösungsmittel) 87-68-3 201-765-5 9,5 x 10-4 9,5 × 10-4 0,6 0,06 21 X X
(18) Hexachlorcyclohexan Pestizide - Insektizide 608-73-1 210-168-9 0,02 0,002 0,04 0,02 X X
(19) Isoproturon Pestizide - Herbizid 34123-59-6 251-835-4 0,3 0,3 1,0 1,0
(20) Blei und Bleiverbindungen Metalle 7439-92-1 231-100-4 1,2 12 1,3 14 14 X X
(21) Quecksilber und Quecksilberverbindungen Metalle 7439-97-6 231-106-7 0,07 0,07 11 X X X
(22) Naphthalin Industrielle Stoffe 91-20-3 202-049-5 2 2 130 130
(23) Nickel und Nickelverbindungen Metalle 7440-02-0 231-111-4 2 12 3,1 8,2 8,2
(24) Nonylphenole 13 (4-Nonylphenol) Industrielle Stoffe Siehe Fußnote 13 Siehe Fußnote 13 0,037 0,0018 2,1 0,17 X
(25) Octylphenole 14 ((4-(1,1',3,3'-Tetramethylbutyl)-phenol)) Industrielle Stoffe Siehe Fußnote 14 Siehe Fußnote 14 0,1 0,01 nicht anwendbar nicht anwendbar X
(26) Pentachlorbenzol Industrielle Stoffe 608-93-5 210-172-0 0,007 0,0007 nicht anwendbar nicht anwendbar X X
(27) Pentachlorphenol Pestizide - Organochlor 87-86-5 201-778-6 0,4 0,4 1 1 X
(28) Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) 15 Verbrennungsprodukte nicht anwendbar nicht anwendbar nicht anwendbar nicht anwendbar nicht anwendbar nicht anwendbar Summe der Benzo(a)pyrenäquivalente 0,6 16 X X X
Benzo(a)pyren 50-32-8 200-028-5 0,5 0,05 0,6
Benzo(b)fluoranthen 205-99-2 205-911-9 0,017 0,017 Siehe Fußnote 16
Benzo(k)fluoranthen 207-08-9 205-916-6 0,017 0,017 Siehe Fußnote 16
Benzo(g,h,i)perylen 191-24-2 205-883-8 8,2 × 10-3 8,2 × 10-4 Siehe Fußnote 16
Indeno(1,2,3-cd)pyren 193-39-5 205-893-2 nicht anwendbar nicht anwendbar Siehe Fußnote 16
Chrysen 218-01-9 205-923-4 0,07 0,007 Siehe Fußnote 16
Benzo(a)anthracen 56-55-3 200-280-6 0,1 0,01 Siehe Fußnote 16
Dibenz(a,h)anthracen 53-70-3 200-181-8 0,014 0,0014 Siehe Fußnote 16
Fluoranthen 206-44-0 205-912-4 0,12 0,012 Siehe Fußnote 16
(29) Der Stoff Simazin wurde in Anhang II Teil C aufgenommen.
(29a) Tetrachlorethylen Industrielle Stoffe 127-18-4 204-825-9 10 10 nicht anwendbar nicht anwendbar
(29b) Trichlorethylen Industrielle Stoffe 79-01-6 201-167-4 10 10 nicht anwendbar nicht anwendbar X
(30) Tributylzinnverbindungen 17 (Tributylzinn-Kation) Pestizide - Biozid 36643-28-4 nicht anwendbar 0,0002 0,0002 0,0015 0,0015 1,6 18 X X X
(31) Die Stoffgruppe Trichlorbenzole wurde in Anhang II Teil C aufgenommen.
(32) Trichlormethan Industrielle Stoffe 67-66-3 200-663-8 2,5 2,5 nicht anwendbar nicht anwendbar
(33) Trifluralin Pestizide - Herbizide 1582-09-8 216-428-8 0,03 0,03 nicht anwendbar nicht anwendbar X
(34) Dicofol Pestizide - Organochlor 115-32-2 204-082-0 4,45 × 10-3 0,185 × 10-3 nicht anwendbar 19 nicht anwendbar 19 111 Süßwasserfisch
4,6 Seefisch
X X
(35) Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und ihre Derivate Industrielle Stoffe 1763-23-1 217-179-8 Abgedeckt durch Stoffgruppe 65 (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) - Summe von 25)
(36) Quinoxyfen Pestizide - Fungizid 124495-18-7 nicht anwendbar 0,15 0,015 2,7 0,54 X X
(37) Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen 20 Industrielle Nebenprodukte nicht anwendbar nicht anwendbar nicht anwendbar nicht anwendbar Summe PCDD + PCDF + PCB-DL
Äquivalente 3,5 x 10-5 21
X X X
(38) Aclonifen Pestizide - Herbizid 74070-46-5 277-704-1 0,12 0,012 0,12 0,012
(39) Bifenox Pestizide - Herbizid 42576-02-3 255-894-7 0,012 0,0012 0,04 0,004
(40) Cybutryn Pestizide - Biozid 28159-98-0 248-872-3 0,0025 0,0025 0,016 0,016
(41) Cypermethrin 22 Pestizide - Pyrethroid 52315-07-8 257-842-9 3 × 10-5 3 × 10-6 6 × 10-4 6 × 10-5 X
(42) Dichlorvos Pestizide -organophosphate 62-73-7 200-547-7 6 × 10-4 6 × 10-5 7 × 10-4 7 × 10-5
(43) Hexabromcyclododecan (HBCDD) 23 Industrielle Stoffe Siehe Fußnote 23 Siehe Fußnote 23 4,6 × 10-4 2 × 10-5 0,5 0,05 90 Süßwasserfisch
3,5 Seefisch
X X X
(44) Heptachlor und Heptachlorepoxid Pestizide - Organochlor 76-44-8 / 1024-57-3 200-962-3/ 213-831-0 1,7 × 10-7 1,7 × 10-7 3 × 10-4 3 × 10-5 0,013 X X X
(45) Terbutryn Pestizide - Biozide 886-50-0 212-950-5 0,065 0,0065 0,34 0,034
(46) 17-alpha-Ethinylestradiol (EE2) Arzneimittel - Östrogen 57-63-6 200-342-2 1,7 × 10-5 1,6 × 10-6 nicht deriviert nicht deriviert
(47) 17-beta-Estradiol (E2) Arzneimittel - Östrogen 50-28-2 200-023-8 0,00018 9 × 10-6 nicht deriviert nicht deriviert
(48) Acetamiprid Pestizide - Neonicotinoid 135410-20-7 / 160430-64-8 603-921-1 0,037 0,0037 0,16 0,016
(49) Azithromycin Arzneimittel - Makrolid-Antibiotikum 83905-01-5 617-500-5 0,019 0,0019 0,18 0,018 X
(50) Bifenthrin Pestizide - Pyrethroid 82657-04-3 617-373-6 9,5 × 10-5 9,5 × 10-6 0,011 0,001 X
(51) Bisphenol A (BPA) Industrielle Stoffe 80-05-7 201-245-8 1,7 x 10-4 1,7 x 10-4 130 51 0,025 X
(52) Carbamazepin Arzneimittel - Antikonvulsivum 298-46-4 206-062-7 2,5 0,25 1,6 × 103 160
(53) Clarithromycin Arzneimittel - Makrolid-Antibiotikum 81103-11-9 658-034-2 0,13 0,013 0,13 0,013 X
(54) Clothianidin Pestizide - Neonicotinoid 210880-92-5 433-460-1 0,01 0,001 0,34 0,034
(55) Deltamethrin Pestizide - Pyrethroid 52918-63-5 258-256-6 1,7 × 10-6 1,7 × 10-7 1,7 × 10-5 3,4 × 10-6 X
(56) Diclofenac Arzneimittel - Antiphlogistikum 15307-86-5 / 15307-79-6 239-348-5 / 239-346-4 0,04 0,004 250 25 X
(57) Erythromycin Arzneimittel - Makrolid-Antibiotikum 114-07-8 204-040-1 0,5 0,05 1 0,1 X
(58) Esfenvalerat Pestizide - Pyrethroid 66230-04-4 613-911-9 1,7 × 10-5 1,7 × 10-6 0,0085 0,00085 X
(59) Estron (E1) Arzneimittel - Östrogen 53-16-7 200-164-5 3,6 × 10-4 1,8 × 10-5 nicht deriviert nicht deriviert
(60) Glyphosat Pestizide - Herbizid 1071-83-6 213-997-4 0,1 24
86,7 25
8,67 nicht anwendbar 24
398,6 25
39,86
(61) Ibuprofen Arzneimittel - Antiphlogistikum 15687-27-1 239-784-6 0,14 0,014 X
(62) Imidacloprid Pestizide - Neonicotinoid 138261-41-3 / 105827-78-9 428-040-8 0,0068 6,8 × 10-4 0,057 0,0057
(63) Nicosulfuron Pestizide - Herbizid 111991-09-4 601-148-4 0,0087 8,7 × 10-4 0,23 0,023
(64) Permethrin Pestizide - Pyrethroid 52645-53-1 258-067-9 2,7 × 10-4 2,7 × 10-5 0,0025 2,5 × 10-4 X
(65) Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) - Summe von 25 26 29 Industrielle Stoffe nicht anwendbar nicht anwendbar Summe PFOA-Äquivalente 0,0044 27 Summe PFOA-Äquivalente 0,0044 27 nicht anwendbar nicht anwendbar Summe PFOA-Äquivalente 0,077 27 X X X
(66) Silber Metalle 7440-22-4 231-131-3 0,01 0,006 (10‰ Salzgehalt)
0,17 (30‰ Salzgehalt)
0,022 nicht deriviert
(67) Thiacloprid Pestizide - Neonicotinoid 111988-49-9 601-147-9 0,01 0,001 0,05 0,005
(68) Thiamethoxam Pestizide - Neonicotinoid 153719-23-4 428-650-4 0,04 0,004 0,77 0,077
(69) Triclosan Pestizide - Biozide 3380-34-5 222-182-2 0,02 0,002 0,02 0,002
(70) Summe der Wirkstoffe in den in dieser Tabelle aufgeführten Pestiziden 28 29 30 Pestizide nicht anwendbar nicht anwendbar 0,2 30
1) CAS: Chemical Abstracts Service.

2) EU-Nummer: Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS - European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances) oder Europäische Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (ELINCS - European List of Notified Chemical Substances).

3) Dieser Parameter ist die UQN, ausgedrückt als Jahresdurchschnitt (JD-UQN). Sofern nicht anders angegeben, gilt sie für die Gesamtkonzentration aller Stoffe und Isomere.

4) Binnenoberflächengewässer umfassen Flüsse und Seen sowie mit diesen verbundene künstliche oder erheblich veränderte Wasserkörper.

5) Dieser Parameter ist die UQN, ausgedrückt als zulässige Höchstkonzentration (ZHK-UQN). Sofern nicht anders angegeben, gilt sie für die Gesamtkonzentration aller Stoffe und Isomere. Ist für die ZHK-UQN 'nicht anwendbar' angegeben, so gelten die JD-UQN-Werte auch bei kurzfristigen Verschmutzungsspitzenwerten bei kontinuierlicher Einleitung als schützend, da sie deutlich niedriger sind als die auf der Grundlage der akuten Toxizität abgeleiteten Werte.

6) Ist eine Biota-UQN oder eine Sediment-UQN angegeben, so findet diese unbeschadet Artikel 3 Absatz 3 dieser Richtlinie, wonach stattdessen ein alternatives Biotataxon oder eine andere Matrix überwacht werden kann, statt der Wasser-UQN Anwendung, sofern die angewandten Umweltqualitätsnormen ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Sofern nicht anders angegeben, gilt sie für die Gesamtkonzentration aller Stoffe und Isomere. Sofern nicht anders angegeben, bezieht sich die Biota-UQN auf Fische. 'Süßwasserfisch' bezeichnet die Biota-UQN für Süßwasserfische, die in Binnengewässern überwacht werden; 'Seefisch' bezeichnet die Biota-UQN für Seefische, die in anderen Oberflächengewässern überwacht werden. Für Stoffe mit den Nummern 15 (Fluoranthen), 28 (PAK) und 51 (Bisphenol A) bezieht sich die Biota-UQN auf Krebstiere und Weichtiere. Für die Zwecke der Bewertung des chemischen Zustands ist die Überwachung von Fluoranthen, PAK und Bisphenol A in Fischen nicht geeignet. Für den Stoff Nummer 37 (Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen) bezieht sich die Biota-UQN im Einklang mit Nummer 4.1.5 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission * auf Fische, Krebstiere und Weichtiere.

7) Für die unter bromierte Diphenylether (Nr. 5) fallende Gruppe prioritärer Stoffe bezieht sich die UQN auf die Summe der Konzentrationen von Kongeneren der Nummern 28, 47, 99, 100, 153 und 154.

8) Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta-, Octa- und Decabromdiphenylether (CAS-Nummern 40088-47-9, 32534-81-9, 36483-60-0, 68928-80-3, 32536-52-0 und 1163-19-5).

9) Für Cadmium und Cadmiumverbindungen (Nr. 6) hängt die UQN von der Wasserhärte ab, die in fünf Klassenkategorien abgebildet wird (Klasse 1: < 40 mg CaCO3/l, Klasse 2: 40 bis < 50 mg CaCO3/l, Klasse 3: 50 bis < 100 mg CaCO3/l, Klasse 4: 100 bis < 200 mg CaCO3/l und Klasse 5: ≥200 mg CaCO3/l).

10) Für diese Stoffgruppe ist kein Indikatorparameter verfügbar. Der bzw. die Indikatorparameter wird bzw. werden durch die Analysemethode definiert.

11) DDT gesamt umfasst die Summe der Isomere 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan (CAS 50 29 3, EU 200.024 3), 1,1,1-Trichlor-2-(o-chlorphenyl)-2-(p-chlorphenyl)ethan (CAS 789 02 6, EU 212.332 5), 1,1-Dichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethylen (CAS 72 55 9, EU 200.784 6) und 1,1-Dichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan (CAS 72 54 8, EU 200.783 0).

12) Diese UQN beziehen sich auf bioverfügbare Konzentrationen der Stoffe.

13) Nonylphenol (CAS 25154-52-3, EU 246-672-0) einschließlich der Isomere 4-Nonylphenol (CAS 104-40-5, EU 203-199-4) und 4-Nonylphenol (verzweigt) (CAS 84852-15-3, EU 284-325-5).

14) Octylphenol (CAS 1806-26-4, EU 217-302-5) einschließlich des Isomers (4-(1,1',3,3'-Tetramethylbutyl)-phenol (CAS 140-66-9, EU 205-426-2).

15) Benzo(a)pyren (CAS 50-32-8) (RPF 1), Benzo(b)fluoranthen (CAS 205-99-2) (RPF 0,1), Benzo(k)fluoranthen (CAS 207-08-9) (RPF 0,1), Benzo(g,h,i)perylen (CAS 191-24-2) (RPF 0), Indeno(1,2,3-cd)pyren (CAS 193-39-5) (RPF 0,1), Chrysen (CAS 218-01-9) (RPF 0,01), Benzo(a)anthracen (CAS 56-55-3) (RPF 0,1), Dibenz(a,h)anthracen (CAS 53-70-3) (RPF 1) und Fluoranthen (CAS 206-44-0) (RPF 0,01). Fluoranthen wird auch gesondert in Zeile 15 aufgeführt. Die PAK Anthracen und Naphthalin werden nur getrennt aufgeführt, weil kein RPF verfügbar ist.

16) Für die Gruppe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) (Nr. 28) bezieht sich die Biota-UQN auf die Summe der Konzentrationen von acht der neun in Fußnote 15 aufgeführten PAK, ausgedrückt als Benzo(a)pyrenäquivalente auf der Grundlage der karzinogenen Potenzen der Stoffe im Vergleich zu Benzo(a)pyren, d. h. der RPF in Fußnote 15. Benzo(g,h,i)perylen muss nicht in Biota gemessen werden, um die Einhaltung der Gesamt-UQN für Biota zu bestimmen. Die Biota-UQN für Fluoranthen in Zeile 15 ist ebenfalls einzuhalten.

17) Tributylzinnverbindungen einschließlich Tributylzinn-Kation (CAS 36643-28-4).

18) Sediment-UQN.

19) Es liegen nicht genügend Informationen vor, um eine ZHK-UQN für diese Stoffe festzulegen.

20) Dies bezieht sich auf die folgenden Verbindungen:

7 polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (PCDDs): 2,3,7,8-T4CDD (CAS 1746-01-6, EU 217-122-7), 1,2,3,7,8-P5CDD (CAS 40321-76-4), 1,2,3,4,7,8-H6CDD (CAS 39227-28-6), 1,2,3,6,7,8-H6CDD (CAS 57653-85-7), 1,2,3,7,8,9-H6CDD (CAS 19408-74-3), 1,2,3,4,6,7,8-H7CDD (CAS 35822-46-9), 1,2,3,4,6,7,8,9-O8CDD (CAS 3268-87-9)

10 polychlorierte Dibenzofurane (PCDFs): 2,3,7,8-T4CDF (CAS 51207-31-9), 1,2,3,7,8-P5CDF (CAS 57117-41-6), 2,3,4,7,8-P5CDF (CAS 57117-31-4), 1,2,3,4,7,8-H6CDF (CAS 70648-26-9), 1,2,3,6,7,8-H6CDF (CAS 57117-44-9), 1,2,3,7,8,9-H6CDF (CAS 72918-21-9), 2,3,4,6,7,8-H6CDF (CAS 60851-34-5), 1,2,3,4,6,7,8-H7CDF (CAS 67562-39-4), 1,2,3,4,7,8,9-H7CDF (CAS 55673-89-7), 1,2,3,4,6,7,8,9-O8CDF (CAS 39001-02-0)

12 dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (PCB-DLs): 3,3',4,4'-T4CB (PCB 77, CAS 32598-13-3), 3,3',4',5-T4CB (PCB 81, CAS 70362-50-4), 2,3,3',4,4'-P5CB (PCB 105, CAS 32598-14-4), 2,3,4,4',5-P5CB (PCB 114, CAS 74472-37-0), 2,3',4,4',5-P5CB (PCB 118, CAS 31508-00-6), 2,3',4,4',5'-P5CB (PCB 123, CAS 65510-44-3), 3,3',4,4',5-P5CB (PCB 126, CAS 57465-28-8), 2,3,3',4,4',5-H6CB (PCB 156, CAS 38380-08-4), 2,3,3',4,4',5'-H6CB (PCB 157, CAS 69782-90-7), 2,3',4,4',5,5'-H6CB (PCB 167, CAS 52663-72-6), 3,3',4,4',5,5'-H6CB (PCB 169, CAS 32774-16-6), 2,3,3',4,4',5,5'-H7CB (PCB 189, CAS 39635-31-9).

21) Für die Gruppe der Dioxine und dioxinähnlichen Verbindungen (Nr. 37) bezieht sich die Biota-UQN auf die Summe der Konzentrationen der in Fußnote 20 aufgeführten Stoffe, ausgedrückt als Toxizitätsäquivalente auf der Grundlage der Toxizitätsäquivalenzfaktoren der Weltgesundheitsorganisation von 2005.

22) CAS 52315-07-8 bezieht sich auf ein Isomerengemisch von Cypermethrin, Alpha-Cypermethrin (CAS 67375-30-8, EU 257-842-9), Beta-Cypermethrin (CAS 65731-84-2, EU 265-898-0), Theta-Cypermethrin (CAS 71691-59-1) und Zeta-Cypermethrin (CAS 1315501-18-8, EU 257-842-9).

23) Dies bezieht sich auf 1,3,5,7,9,11-Hexabromcyclododecan (CAS 25637-99-4, EU 247-148-4), 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan (CAS 3194-55-6, EU 221-695-9), α-Hexabromcyclododecan (CAS 134237-50-6), β-Hexabromcyclododecan (CAS 134237-51-7) und γ-Hexabromcyclododecan (CAS 134237-52-8).

24) Für Süßwasser, das für die Trinkwassergewinnung und -aufbereitung verwendet wird.

25) Für Süßwasser, das nicht für die Trinkwassergewinnung und -aufbereitung verwendet wird.

26) Dies bezieht sich auf die folgenden Verbindungen, die mit ihrer CAS-Nummer, ihrer EU-Nummer und ihrem Relativen Potenzfaktor (RPF) aufgeführt sind:

Perfluoroctansäure (PFOA) (CAS 335-67-1, EU 206-397-9) (RPF 1), Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) (CAS 1763-23-1, EU 217-179-8) (RPF 2), Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) (CAS 355-46-4, EU 206-587-1) (RPF 0,6), Perfluornonansäure (PFNA) (CAS 375-95-1, EU 206-801-3) (RPF 10), Perfluorbutansulfonsäure (PFBS) (CAS 375-73-5, EU 206-793-1) (RPF 0,001), Perfluorhexansäure (PFHxA) (CAS 307-24-4, EU 206-196-6) (RPF 0,01), Perfluorbutansäure (PFBA) (CAS 375-22-4, EU 206-786-3) (RPF 0,05), Perfluorpentansäure (PFPeA) (CAS 2706-90-3, EU 220-300-7) (RPF 0,03), Perfluorpentansulfonsäure (PFPeS) (CAS 2706-91-4, EU 220-301-2) (RPF 0,3005), Perfluordecansäure (PFDA) (CAS 335-76-2, EU 206-400-3) (RPF 7), Perfluordodecansäure (PFDoDA oder PFDoA) (CAS 307-55-1, EU 206-203-2) (RPF 3), Perfluorundecansäure (PFUnDA oder PFUnA) (CAS 2058-94-8, EU 218-165-4) (RPF 4), Perfluorheptansäure (PFHpA) (CAS 375-85-9, EU 206-798-9) (RPF 0,505), Perfluortridecansäure (PFTrDA) (CAS 72629-94-8, EU 276-745-2) (RPF 1,65), Perfluorheptansulfonsäure (PFHpS) (CAS 375-92-8, EU 206-800-8) (RPF 1,3), Perfluordecansulfonsäure (PFDS) (CAS 335-77-3, EU 206-401-9) (RPF 2), Perfluortetradecansäure (PFTeDA) (CAS 376-06-7, EU 206-803-4) (RPF 0,3), Perfluorhexadecansäure (PFHxDA) (CAS 67905-19-5, EU 267-638-1) (RPF 0,02), Perfluoroctadecansäure (PFODA) (CAS 16517-11-6, EU 240-582-5) (RPF 0,02), 2,3,3,3-Tetrafluor-2-(heptafluorpropoxy)propionsäure (HFPO-DA) (CAS 13252-13-6) (RPF 0,06), 2,2,3-Trifluor-3-(1,1,2,2,3,3-Hexafluor-3-(trifluormethoxy)propoxy)propansäure (CAS 919005-14-4) (RPF 0,03), 2-(Perfluorhexyl)ethylalkohol (6:2 FTOH) (CAS 647-42-7, EU 211-477-1) (RPF 0,02), 2-(Perfluoroctyl)ethanol (8:2 FTOH) (CAS 678-39-7, EU 211-648-0) (RPF 0,04) und 2,2-Difluor-2-((2,2,4,5-tetrafluor-5-(trifluormethoxy)-1,3-dioxolan-4-yl)oxy)essigsäure (C6O4) (CAS 1190931-41-9) (RPF 0,06), Trifluoressigsäure (TFA) (CAS 76-05-1, EU 200-929-3) (RPF 0,002).

27) Für die Gruppe der PFAS (Nr. 65) bezieht sich die UQN auf die Summe der Konzentrationen der 25 in Fußnote 26 aufgeführten PFAS, ausgedrückt als PFOA-Äquivalente auf der Grundlage der Potenzen der Stoffe im Verhältnis zu jenen der PFOA, d. h. den RPF in Fußnote 26. Die kritische UQN ist die Biota-UQN (für den Fischkonsum) und ist daher einzuhalten. Die JD-UQN bieten keinen gleichwertigen Schutz.

28) 'Pestizide' sind Pflanzenschutzmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und Biozidprodukte im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

29) Die in der Richtlinie 2009/90/EG festgelegten Mindestleistungskriterien gelten für jeden einzelnen Stoff innerhalb der Stoffgruppe, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass der Beitrag jedes Stoffes zur Gesamtkonzentration für den Vergleich mit den UQN quantifiziert werden muss.

30) Mit folgenden Ausnahmen: die vier in Biota oder Sedimenten zu überwachenden Pestizide, d. h. die Stoffe mit den Nummern 16, 30, 34 und 44, sowie Glyphosat.

____
*) Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission vom 25. April 2023 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 (ABl. L 119 vom 05.05.2023 S. 103, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/915/oj).

Teil B:
Anwendung der in Teil A festgelegten Umweltqualitätsnormen (UQN)
13 26

1. Für jeden Oberflächenwasserkörper bedeutet die Anwendung der JD-UQN, dass das arithmetische Mittel der zu unterschiedlichen Zeiten im Jahr gemessenen Konzentrationen für jede repräsentative Überwachungsstelle in dem Wasserkörper die Norm nicht übersteigt.

Die Berechnung des arithmetischen Mittels, das angewandte Analyseverfahren und, wenn es kein geeignetes Analyseverfahren gibt, das den Mindestleistungskriterien entspricht, die Methode für die Anwendung einer Umweltqualitätsnorm, müssen mit den Durchführungsrechtsakten zur Annahme der technischen Spezifikationen für die chemische Überwachung und die Qualität der Analyseergebnisse gemäß der Richtlinie 2000/60/EG in Einklang stehen.

2. Für jeden Oberflächenwasserkörper bedeutet die Anwendung der ZHK-UQN, dass die gemessene Konzentration an jeder repräsentativen Überwachungsstelle in dem Wasserkörper die Norm nicht übersteigt.

Die Mitgliedstaaten können jedoch im Einklang mit Abschnitt 1.3.4 des Anhangs V der Richtlinie 2000/60/EG statistische Methoden, etwa eine Perzentilberechnung, einführen, um zu gewährleisten, dass die Einhaltung der ZHK-UQN mit hinreichender Zuverlässigkeit und Genauigkeit bestimmt wird. Wenn die Mitgliedstaaten sich hierfür entscheiden, müssen diese statistischen Methoden den detaillierten Regeln entsprechen, die nach dem in Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Prüfverfahren festgelegt wurden.

3. Die in diesem Anhang festgelegten Wasser-Umweltqualitätsnormen sind als Gesamtkonzentrationen in der gesamten Wasserprobe ausgedrückt.

Abweichend vom ersten Unterabsatz beziehen sich die Wasser-Umweltqualitätsnormen für Kadmium, Blei, Quecksilber und Nickel (im Folgenden "Metalle") auf die gelöste Konzentration, d. h. die gelöste Phase einer Wasserprobe, die durch Filtration durch ein 0,45-pm-Filter oder eine gleichwertige Vorbehandlung gewonnen wird, oder, sofern dies speziell angegeben ist, auf die bioverfügbare Konzentration.

Die Mitgliedstaaten können bei der Bewertung der Überwachungsergebnisse anhand der einschlägigen Umweltqualitätsnormen folgende Faktoren berücksichtigen:

  1. natürliche Hintergrundkonzentrationen von Metallen und ihren Verbindungen, wenn diese Konzentrationen die Einhaltung der einschlägigen Umweltqualitätsnormen verhindern;
  2. Wasserhärte, pH-Wert, gelöster organischer Kohlenstoff oder andere Wasserqualitätsparameter, die die Bioverfügbarkeit von Metallen beeinflussen, wobei die bioverfügbaren Konzentrationen anhand geeigneter Modelle für die Bioverfügbarkeit bestimmt werden.

.

Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe Anhang II 13 26

Teil A: Nichterschöpfende Liste der Kategorien von einzugsgebietsspezifischen Schadstoffen

1. Organohalogene Verbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können
2. Organische Phosphorverbindungen
3. Organische Zinnverbindungen
4. Stoffe und Zubereitungen oder deren Abbauprodukte, deren karzinogene oder mutagene Eigenschaften bzw. steroidogene, thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endokrinen Systems beeinträchtigende Eigenschaften im oder durch das Wasser erwiesen sind
5. Persistente Kohlenwasserstoffe sowie persistente und bioakkumulierende organische toxische Stoffe
6. Cyanide
7. Metalle und Metallverbindungen
8. Arsen und Arsenverbindungen
9. Biozide und Pflanzenschutzmittel
10. Schwebstoffe, einschließlich Mikro-/Nanoplastik
11. Mikroorganismen, Gene oder genetisches Material, die das Vorhandensein von gegen Antibiotika resistenten Mikroorganismen anzeigen, insbesondere human- und nutztierpathogene Mikroorganismen.

Teil B: Verfahren zur Herleitung von Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe

Die Methoden zur Festlegung von Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe umfassen die folgenden Schritte:

  1. Ermittlung der Rezeptoren und Kompartimente oder Matrizes, die durch den besorgniserregenden Stoff gefährdet sind;
  2. Zusammenstellung und Qualitätsbewertung von Daten über die Eigenschaften des besorgniserregenden Stoffes, einschließlich seiner (Öko-)Toxizität, insbesondere aus Berichten über Labor-, Mesokosmos- und Feldstudien, die sowohl chronische als auch akute Wirkungen in Süßwasser- und in Salzwasserumgebungen abdecken;
  3. Extrapolation von (Öko-)Toxizitätsdaten auf Nicht-Effekt- oder ähnliche Konzentrationen unter Verwendung deterministischer oder probabilistischer Methoden sowie Auswahl und Anwendung geeigneter Bewertungsfaktoren zur Beseitigung von Unsicherheiten und Herleitung von Umweltqualitätsnormen;
  4. Vergleich der UQN für verschiedene Rezeptoren und Kompartimente und Auswahl kritischer UQN, d. h. der UQN, die den empfindlichsten Rezeptor des relevantesten Kompartiments oder der relevantesten Matrix schützt.

Teil C: Verzeichnis harmonisierter Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe

Eintrag Nr. Stoffname Stoffkategorie CAS-Nummer 1 EU-Nummer 2 JD-UQN 3
Binnen-
oberflächen-
gewässer 4 [μg/l]
JD-UQN 3 Sonstige Ober-
flächen-
gewässer [μg/l]
ZHK-UQN 5)
Binnen-
oberflächen-
gewässer 4 [μg/l]
ZHK-UQN 5 Sonstige Oberflächen-
gewässer [μg/l]
UQN
Biota 6 [μg/kg Nassgewicht] oder Sediment-UQN, sofern angegeben [μg/kg Trockengewicht]
1 Alachlor 7 Pestizide 15972-60-8 240-110-8 0,3 0,3 0,7 0,7
2 Tetrachlorkohlenstoff 7 Industrielle Stoffe 56-23-5 200-262-8 12 12 nicht anwendbar nicht anwendbar
3 Chlorfenvinphos 7 Pestizide 470-90-6 207-432-0 0,1 0,1 0,3 0,3
4 Simazin 7 Pestizide 122-34-9 204-535-2 1 1 4 4
5 Trichlorbenzole 7 Industrielle Stoffe - Lösungsmittel 12002-48-1 234-413-4 0,4 0,4 nicht anwendbar nicht anwendbar
6 Atrazin 7 Pestizide - Herbizide 1912-24-9 217-617-8 0,6 0,6 2,0 2,0
1) CAS: Chemical Abstracts Service.

2) EU-Nummer: Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS - European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances) oder Europäische Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (ELINCS - European List of Notified Chemical Substances).

3) Dieser Parameter ist die UQN, ausgedrückt als Jahresdurchschnitt (JD-UQN). Sofern nicht anders angegeben, gilt sie für die Gesamtkonzentration aller Stoffe und Isomere.

4) Binnenoberflächengewässer umfassen Flüsse und Seen sowie mit diesen verbundene künstliche oder erheblich veränderte Wasserkörper.

5) Dieser Parameter ist die UQN, ausgedrückt als zulässige Höchstkonzentration (ZHK-UQN). Ist für die ZHK-UQN 'nicht anwendbar' angegeben, so gelten die JD-UQN-Werte auch bei kurzfristigen Verschmutzungsspitzenwerten bei kontinuierlicher Einleitung als schützend, da sie deutlich niedriger sind als die auf der Grundlage der akuten Toxizität abgeleiteten Werte.

6) Ist eine Biota-UQN angegeben, so findet diese unbeschadet des Artikels 3 Absatz 3 dieser Richtlinie Anwendung, wonach stattdessen ein alternatives Biotataxon oder eine andere Matrix überwacht werden kann, statt der Wasser-UQN Anwendung, sofern die angewandten Umweltqualitätsnormen ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Sofern nicht anders angegeben, bezieht sich die Biota-UQN auf Fische.

7) Stoff, der zuvor in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG oder in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG als prioritärer Stoff aufgeführt war.

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Stoffe, die einer Überprüfung im Hinblick auf ihre mögliche Einstufung als prioritäre Stoffe unterliegen Anhang III 13 26


Stoffname CAS-Nummer 1 EU-Nummer 2
Summe der Bisphenole nicht anwendbar nicht anwendbar
Summe(n) ausgewählter Pestizide nach Wirkungsweise nicht anwendbar nicht anwendbar
Summe(n) ausgewählter Arzneimittel nach Wirkungsweise nicht anwendbar nicht anwendbar
1) CAS: Chemical Abstracts Service.

2) EU-Nummer: Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS - European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances) oder Europäische Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (ELINCS - European List of Notified Chemical Substances).


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE