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Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein Kennzeichnungsprogramm der Union für Strom sparende Bürogeräte
(ABl. Nr. L 39 vom 13.08.2008 S. 1;
VO (EU) Nr. 174/2013 - ABl. Nr. L 63 vom 06.03.2013 S. 1)
Neufassung - Ersetzt VO (EG) 2422/2001
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Eine Reihe substanzieller Änderungen ist an der Verordnung (EG) Nr. 2422/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte 3 vorzunehmen. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt sich eine Neufassung dieser Verordnung.
(2) Bürogeräte haben wesentlichen Anteil am Gesamtstromverbrauch. Die verschiedenen Modelle auf dem Gemeinschaftsmarkt weisen für ähnliche Funktionalitäten sehr unterschiedliche Energieverbrauchswerte auf und das Potenzial für eine Optimierung der Energieeffizienz ist erheblich.
(3) Die Verbesserung der Energieeffizienz von Bürogeräten sollte zu einer besseren Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaft und zu einer höheren Sicherheit ihrer Energieversorgung sowie zum Schutz der Umwelt und der Verbraucher beitragen.
(4) Es ist wichtig, Maßnahmen zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts zu fördern.
Es ist wünschenswert, die nationalen Initiativen zur Kennzeichnung Strom sparender Geräte zu koordinieren, um die nachteiligen Auswirkungen der zu ihrer Umsetzung getroffenen Maßnahmen auf Industrie und Handel so gering wie möglich zu halten.
(5) Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Festlegung der Regeln für das gemeinschaftliche Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(6) In dem am 11. Dezember 1997 in Kyoto vereinbarten Protokoll zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen wird gefordert, dass die Gemeinschaft ihre Treibhausgasemissionen spätestens während des Zeitraums 2008 bis 2012 um 8 % vermindert. Zur Erreichung dieses Ziels sind stärkere Maßnahmen zur Senkung der Kohlendioxidemissionen in der Gemeinschaft erforderlich.
(7) Außerdem wird in dem Beschluss Nr. 2179/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Überprüfung des Programms der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung " 4 als Hauptpriorität bei der Einbeziehung von Umweltschutzerfordernissen in Bezug auf den Energiebereich genannt, Vorschriften über die Energieeffizienzkennzeichnung von Geräten vorzusehen.
(9) In seiner Entschließung vom 7. Dezember 1998 über Energieeffizienz in der Europäischen Gemeinschaft 5 fordert der Rat zur verstärkten Nutzung der Kennzeichnung von Geräten und Ausrüstungen auf.
(10) Die Energieeffizienzanforderungen, Kennzeichnungen und Prüfverfahren sollten, soweit dies angebracht ist, koordiniert werden.
(11) Die meisten Bürogeräte mit hoher Energieeffizienz sind, wenn überhaupt, nur geringfügig teurer, und etwaige Mehrkosten können deshalb häufig durch Energieeinsparungen innerhalb einer vertretbar kurzen Zeit amortisiert werden. Die Ziele der Energieeinsparung und der Reduzierung von Kohlendioxid können daher in diesem Bereich kostengünstig ohne Nachteile für den Verbraucher oder die Industrie erreicht werden.
(12) Bürogeräte werden weltweit gehandelt. Das Abkommen vom 20. Dezember 2006 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte 6(nachstehend Abkommen genannt) sollte den internationalen Handel und den Umweltschutz bei diesen Geräten erleichtern. Das Abkommen sollte in der Gemeinschaft umgesetzt werden.
(13) Die Energy-Star-Energieeffizienzkennzeichnung ist weltweit gebräuchlich. Um Einfluss auf die Anforderungen des Energy-Star-Kennzeichnungsprogramms zu haben, sollte sich die Gemeinschaft an diesem Programm und an der Ausarbeitung der erforderlichen technischen Spezifikationen beteiligen. Bei der Festlegung dieser technischen Spezifikationen zusammen mit dem Umweltbundesamt der Vereinigten Staaten (nachstehend US-EPA genannt) sollte die Kommission im Hinblick auf die Maßnahmen der Gemeinschaft zur Steigerung der Energieeffizienz sowie auf ihre Energieeffizienzziele ein ehrgeiziges Energieeffizienzniveau anstreben.
(14) Im Hinblick auf eine korrekte Durchführung des Kennzeichnungssystems für Strom sparende Bürogeräte, die Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen für die Hersteller und den Schutz der Verbraucherrechte ist eine wirksame Durchführungsregelung erforderlich.
(15) Diese Verordnung sollte nur für Bürogeräte gelten.
(16) Die Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen 7 ist nicht das geeignetste Rechtsinstrument für Bürogeräte. Die kostengünstigste Maßnahme zur Förderung der Energieeffizienz von Bürogeräten ist ein Kennzeichnungsprogramm auf freiwilliger Basis.
(17) Die Aufgabe der Festlegung und Überprüfung der gemeinsamen technischen Spezifikationen sollte einem geeignetem Gremium, dem Energy-Star-Büro der Europäischen Gemeinschaft, übertragen werden, damit das Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte effizient und neutral umgesetzt werden kann. Dieses Büro sollte sich aus nationalen Vertretern und Vertretern der interessierten Parteien zusammensetzen.
(18) Es ist sicherzustellen, dass das Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte mit den Prioritäten der Gemeinschaftspolitik und mit anderen gemeinschaftlichen Kennzeichnungs- und Qualitätsnachweissystemen wie denen der Richtlinie 92/75/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vom 23. März 1992 betreffend ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines Umweltzeichens 8 vereinbar und abgestimmt ist.
(19) Das Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte sollte ferner die im Rahmen der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte 9 getroffenen Maßnahmen ergänzen. Es ist daher sicherzustellen, dass das Energy-Star-Programm und die Systeme zur umweltgerechten Gestaltung miteinander vereinbar und abgestimmt sind.
(20) Das auf dem Abkommen basierende Energy-Star-Programm der Gemeinschaft sollte mit anderen auf freiwilliger Basis durchgeführten, den Energieverbrauch betreffenden Kennzeichnungsprogrammen für Bürogeräte in der Gemeinschaft abgestimmt werden, damit Verwirrung für den Verbraucher und mögliche Marktverzerrungen vermieden werden.
(21) Es ist zu gewährleisten, dass bei der Durchführung des Energy-Star-Programms Transparenz gegeben ist und Vereinbarkeit mit den einschlägigen internationalen Normen besteht, damit der Zugang zum und die Beteiligung am Kennzeichnungsprogramm für Hersteller und Exporteure aus Ländern, die nicht zur Gemeinschaft gehören, erleichtert werden.
(22) In dieser Verordnung werden die während des ersten Durchführungszeitraums des Energy-Star-Programms in der Gemeinschaft gewonnenen Erfahrungen berücksichtigt
- haben folgende Verordnung erlassen:
Mit dieser Verordnung werden die Regeln für das Kennzeichnungsprogramm der Union für Strom sparende Bürogeräte (im Folgenden "Energy-Star-Programm") gemäß der Festlegungen des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte, unterzeichnet am 10. Dezember 2012 in Brüssel und am 18. Januar 2013 in Washington *, (im Folgenden "Abkommen") aufgestellt.
Artikel 2 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die in Anhang C des Abkommens definierten Bürogeräte-Kategorien, vorbehaltlich etwaiger Änderungen jenes Anhangs gemäß Artikel XII des Abkommens.
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Artikel 4 Allgemeine Grundsätze 13
(1) Das Energy-Star-Programm soll zur Erfüllung der Energieeffizienzziele der Mitgliedstaaten und der Union im Sinne der Artikel 1 und 3 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Energieeffizienz beitragen **. Es wird gegebenenfalls mit anderen Kennzeichnungs- oder Qualitätszertifizierungsregelungen der Union sowie mit Programmen wie insbesondere dem durch die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen *** eingeführten System der Union zur Vergabe eines Umweltzeichens, der durch die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates **** eingeführten Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen und den Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte *****abgestimmt. Diese Koordinierung umfasst auch den Austausch von Nachweisen und gegebenenfalls die Festlegung gemeinsamer Spezifikation- und Anforderungsniveaus für die unterschiedlichen Programme.
(2) Die Programmteilnehmer können das gemeinsame Emblem auf ihren Bürogeräten anbringen und bei diesbezüglichen Werbemaßnahmen verwenden.
(3) Die Teilnahme am Energy-Star-Programm erfolgt auf freiwilliger Basis.
(4) Andere bestehende und neue auf freiwilliger Basis durchgeführte, den Energieverbrauch betreffende Kennzeichnungsprogramme für Bürogeräte in den Mitgliedstaaten können neben dem Energy-Star-Programm betrieben werden.
(5) Unbeschadet etwaiger Bestimmungen der Union über die Konformitätsbewertung und Konformitätskennzeichnung und/oder etwaiger internationaler Abkommen zwischen der Union und Drittländern hinsichtlich des Zugangs zum Markt der Union können Produkte, die unter diese Verordnung fallen und in der Union in Verkehr gebracht werden, von der Kommission oder den Mitgliedstaaten daraufhin geprüft werden, ob sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
Artikel 5 Eintragung der Programmteilnehmer
(1) Anträge auf Teilnahme am Programm sind an die Kommission zu richten.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung eines Antragstellers zur Teilnahme am Programm liegt bei der Kommission, die sich zuvor davon überzeugt, dass der Antragsteller sich verpflichtet hat, die in Anhang B des Abkommens enthaltenen Leitlinien für die Verwendung des gemeinsamen Emblems einzuhalten. Die Kommission veröffentlicht auf der Energy-Star-Internetseite eine aktualisierte Liste der Programmteilnehmer und übermittelt diese in regelmäßigen Abständen den Mitgliedstaaten.
Artikel 6 Förderung von Energieeffizienzkriterien 13
(1) Für die Laufzeit des Abkommens stellen zentrale Regierungsbehörden im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge 10 unbeschadet des Unionsrechts und einzelstaatlichen Rechts sowie wirtschaftlicher Kriterien für öffentliche Lieferaufträge, deren Wert die in Artikel 7 der genannten Richtlinie festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, Stromsparanforderungen auf, die nicht weniger anspruchsvoll als die gemeinsamen Spezifikationen sind. Die öffentlichen Auftraggeber auf regionaler und kommunaler Ebene sind von den Mitgliedstaaten zur Anwendung der Anforderungen zu bestärken. Dieser Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 6 der Richtlinie 2012/27/EU und in Buchstabe c des Anhangs III der genannten Richtlinie.
(2) Für die Laufzeit des Abkommens stellen die Kommission und die anderen Unionsorgane unbeschadet des Unionsrechts und einzelstaatlichen Rechts sowie wirtschaftlicher Kriterien für öffentliche Lieferaufträge, deren Wert die in Artikel 7 der Richtlinie 2004/18/EG festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, Stromsparanforderungen auf, die nicht weniger anspruchsvoll als die gemeinsamen Spezifikationen sind.
Artikel 8 Energy-Star-Beirat der Europäischen Union 13
(1) Die Kommission errichtet einen Energy-Star-Beirat der Europäischen Union (im Folgenden "EUESB"), der sich aus nationalen Vertretern gemäß Artikel 9 und aus Vertretern interessierter Parteien zusammensetzt. Der EUESB überprüft die Durchführung des Energy-Star-Programms innerhalb der Union und berät und unterstützt gegebenenfalls die Kommission, damit sie ihre in Artikel IV des Abkommens genannte Rolle als Verwaltungsorgan wahrnehmen kann.
(2) Die Kommission stellt sicher, dass bei der Arbeit des EUESB nach Möglichkeit für jede Bürogeräte-Kategorie eine ausgewogene Beteiligung aller für diese Gerätekategorie relevanten interessierten Parteien, wie Hersteller, Einzelhändler, Importeure, Umweltschutzgruppen und Verbraucherorganisationen, gewährleistet ist.
(3) Die Kommission, die vom EUESB unterstützt wird, überwacht die Marktdurchdringung der Produkte, die das gemeinsame Emblem tragen, und die Entwicklung der Energieeffizienz von Bürogeräten im Hinblick auf eine rechtzeitige Überarbeitung der gemeinsamen Spezifikationen.
(4) Die Kommission legt die Geschäftsordnung des EU-ESB fest, wobei den Auffassungen der nationalen Vertreter im EUESB Rechnung zu tragen ist.
Artikel 9 Nationale Vertreter
Jeder Mitgliedstaat benennt gegebenenfalls nationale Sachverständige für Energiepolitik, Personen oder Stellen (nachstehend "nationale Vertreter" genannt), denen die Wahrnehmung der in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben obliegt. Wird mehr als ein nationaler Vertreter benannt, bestimmt der Mitgliedstaat die jeweiligen Befugnisse dieser Vertreter und die für sie geltenden Koordinierungserfordernisse.
Artikel 10 Arbeitsplan 13
Entsprechend den in Artikel 1 gesetzten Zielen erstellt die Kommission einen Arbeitsplan. Der Arbeitsplan enthält eine Strategie für die Entwicklung des Energy-Star-Programms, der für die anschließenden drei Jahre Folgendes bestimmt:
Die Kommission überarbeitet den Arbeitsplan mindestens einmal jährlich und macht ihn öffentlich zugänglich.
Artikel 11 Vorbereitende Verfahren zur Änderung der technischen Kriterien 13
(1) Im Hinblick auf die Vorbereitung einer Änderung der gemeinsamen Spezifikationen und der Bürogeräte-Kategorien im Sinne des Anhangs C des Abkommens sind die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Maßnahmen erforderlich, bevor nach den Verfahren, die in dem Abkommen und in dem Beschluss 2013/107/EU des Rates vom 13. November 2012 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte 11 , festgelegt sind, ein Vorschlagsentwurf vorgelegt oder auf einen Vorschlag des US-EPA geantwortet wird.
(2) Die Kommission kann den EUESB auffordern, einen Vorschlag zur Änderung des Abkommens oder zur Überarbeitung der gemeinsamen Spezifikationen für ein Gerät zu unterbreiten. Die Kommission kann dem EUESB einen Vorschlag zur Überarbeitung der gemeinsamen Spezifikationen für ein Gerät oder zur Änderung des Abkommens unterbreiten. Der EUESB kann der Kommission auch von sich aus einen Vorschlag unterbreiten.
(3) Die Kommission konsultiert den EUESB, wenn sie vom US-EPA einen Vorschlag zur Änderung des Abkommens erhält.
(4) Wenn die Mitglieder des EUESB ihre Stellungnahmen für die Kommission abgeben, berücksichtigen sie die Ergebnisse von Machbarkeits- und Marktstudien sowie die beste verfügbare Technologie zur Verringerung des Energieverbrauchs.
(5) Die Kommission beachtet insbesondere das Ziel, gemäß Artikel I Absatz 3 des Abkommens zur Senkung des Energieverbrauchs ehrgeizige gemeinsame Spezifikationen festzulegen, wobei der verfügbaren Technologie und den damit verbundenen Lebenszykluskosten gebührend Rechnung zu tragen ist. Insbesondere berücksichtigt der EUESB vor Abgabe seiner Stellungnahme zu neuen gemeinsamen Spezifikationen die neuesten Ergebnisse der Studien zur umweltgerechten Gestaltung.
Artikel 12 Marktüberwachung und Bekämpfung von Missbrauch 13
(1) Das gemeinsame Emblem darf nur in Verbindung mit den von dem Abkommen erfassten Produkten und in Übereinstimmung mit den in Anhang B des Abkommens enthaltenen Leitlinien für die Verwendung des gemeinsamen Emblems verwendet werden.
(2) Unrichtige oder irreführende Werbung oder die Verwendung eines Etiketts oder Emblems, das mit dem gemeinsamen Emblem verwechselt werden kann, sind verboten.
(3) Die Kommission sorgt für die ordnungsgemäße Verwendung des gemeinsamen Emblems, indem sie die Maßnahmen gemäß Artikel IX Absätze 2, 3 und 4 des Abkommens ergreift oder koordiniert. Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, insbesondere gemäß Artikel IX Absatz 5 des Abkommens, die zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich sind, und teilen sie der Kommission mit. Die Mitgliedstaaten können der Kommission Nachweise für vorschriftswidriges Verhalten von Programmteilnehmern übermitteln, damit diese tätig wird.
Artikel 13 Überprüfung und Überarbeitung 13
Bevor die Vertragsparteien des Abkommens Gespräche über dessen Verlängerung gemäß Artikel XIV Absatz 2 des Abkommens aufnehmen, beurteilt die Kommission die Wirksamkeit des Energy-Star-Programms in Bezug auf die Verbesserung der Energieeffizienz von Bürogeräten, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Schaffung von Marktchancen für deren Hersteller und prüft alternative Politikoptionen, wie sie das Unionsrecht insbesondere in den Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU vorsieht. Die Ergebnisse einer solchen Beurteilung und Prüfung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zwei Jahre vor dem Auslaufen des Abkommens mitgeteilt
Artikel 14 - gestrichen - 13
Artikel 15 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 2422/2001 wird aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.
Artikel 16 Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 15. Januar 2008.
| Anhang |
| Verordnung (EG) Nr. 2422/2001 | Vorliegende Verordnung |
| Artikel 1 | Artikel 1 |
| Artikel 1 letzter Satz | - |
| Artikel 2 | Artikel 2 |
| Artikel 3 | Artikel 3 |
| Artikel 4 Absatz 1 | Artikel 4 Absatz 1 |
| Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 4 Absatz 2 |
| - | Artikel 4 Absatz 3 |
| Artikel 4 Absatz 3 | Artikel 4 Absatz 4 |
| Artikel 4 Absatz 4 | Artikel 4 Absatz 5 |
| Artikel 5 | Artikel 5 |
| Artikel 6 Absatz 1 | - |
| Artikel 6 Absatz 2 | - |
| Artikel 6 Absatz 3 | Artikel 6 |
| Artikel 7 | Artikel 7 |
| Artikel 8 Absatz 1 | Artikel 8 Absatz 1 |
| Artikel 8 Absatz 2 | - |
| Artikel 8 Absatz 3 | Artikel 8 Absatz 2 |
| - | Artikel 8 Absatz 3 |
| Artikel 8 Absatz 4 | Artikel 8 Absatz 4 |
| Artikel 8 Absatz 5 | - |
| Artikel 9 | Artikel 9 |
| Artikel 10 Absatz 1, Eingangsteil | Artikel 10 Absatz 1, Eingangsteil |
| Artikel 10 Absatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a |
| Artikel 10 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b |
| Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich | - |
| - | Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c |
| Artikel 10 Absatz 1 vierter Gedankenstrich | Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d |
| Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 | Artikel 10 Absatz 2 |
| Artikel 11 Absatz 1 | Artikel 11 Absatz 1 |
| Artikel 11 Nummer 1 | Artikel 11 Absatz 2 |
| Artikel 11 Nummer 2 | Artikel 11 Absatz 3 |
| Artikel 11 Nummer 3 Satz 1 | Artikel 11 Absatz 4 |
| Artikel 11 Nummer 3 Satz 2 | Artikel 11 Absatz 5 Satz 1 |
| - | Artikel 11 Absatz 5 letzter Satz |
| Artikel 12 | Artikel 12 |
| Artikel 13 | - |
| - | Artikel 13 |
| Artikel 14 Absatz 1 | Artikel 14 |
| Artikel 14 Absatz 2 | - |
| - | Artikel 15 |
| Artikel 15 | Artikel 16 |
| Anhang | - |
| ENDE | |