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Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen
(ABl. Nr. L 47 vom 18.02.2009 S. 5, ber. 2016 L 39 S. 63;
VO (EU) 2017/625 - ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1 Inkrafttreten/Gültig Übergangsmaßnahmen, ber. L 137 S. 40)
Neufassung - Ersetzt RL 91/630/EWG
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen 2 ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden 3. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.
(2) Die meisten Mitgliedstaaten haben das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen ratifiziert. Die Gemeinschaft hat dieses Übereinkommen mit dem Beschluss 78/923/EWG des Rates 4 ebenfalls genehmigt.
(3) Die Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren 5 enthält Gemeinschaftsbestimmungen für alle landwirtschaftlichen Nutztiere hinsichtlich der baulichen Anforderungen an die Unterbringung, Isolierung, Heiz- und Lüftungsbedingungen, die Prüfung der Anlagen und die Kontrolle der Viehbestände. Diese Aspekte sollten daher in der vorliegenden Richtlinie behandelt werden, wenn genauere Vorschriften erforderlich sind.
(4) Schweine sind als lebende Tiere in der Liste der Erzeugnisse in Anhang I des Vertrages aufgeführt.
(5) Die Schweinehaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Landwirtschaft. Sie ist eine Einkommensquelle für einen Teil der landwirtschaftlichen Bevölkerung.
Unterschiede, die zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnten, beeinträchtigen das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes bei Schweinen und Schweinefleischerzeugnissen.
(6) Es erweist sich daher als notwendig, gemeinsame Mindestanforderungen für den Schutz von Zucht- und Mastschweinen festzulegen, um eine rationelle Entwicklung der Erzeugung zu gewährleisten.
(7) Schweine sollten in einem Umfeld leben, das es ihnen gestattet, ihren Bewegungs- und Spürtrieb zu befriedigen. Wegen akuten Platzmangels findet in den derzeitigen Haltungssystemen keine artgerechte Haltung der Schweine statt.
(8) Werden Schweine in Gruppen gehalten, so sollten geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden, um ihr Wohlergehen zu verbessern.
(9) Sauen pflegen soziale Kontakte zu anderen Schweinen, wenn sie über ausreichend Bewegungsfreiheit und ein stimulierendes Lebensumfeld verfügen. Die ständige strikte Einzelhaltung von Sauen sollte daher verboten werden.
(10) Durch das Kupieren der Schwänze und Abkneifen oder Abschleifen der Zähne werden Schweinen akute und in manchen Fällen andauernde Schmerzen zugefügt. Kastration führt häufig zu anhaltenden Schmerzen, die sich durch Einreißen des Gewebes noch verschlimmern. Diese Praktiken schaden daher, vor allem wenn sie von inkompetenten bzw. unerfahrenen Personen durchgeführt werden, dem Wohlergehen der Schweine. Damit geeignetere Verfahren angewendet werden, sollten entsprechende Vorschriften erlassen werden.
(11) Die verschiedenen Aspekte, die dabei berücksichtigt werden müssen, sollten sowohl aus tierschützerischgesundheitlicher als auch aus sozioökonomischer und umweltpolitischer Sicht in angemessenem Verhältnis zueinander stehen.
(12) Es ist geboten, dass Behörden, Erzeuger, Verbraucher und andere Beteiligte über die Entwicklungen in diesem Bereich auf dem Laufenden gehalten werden. Die Kommission sollte daher auf der Grundlage einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit die wissenschaftlichen Forschungen über das bzw. die für eine artgerechte Schweinehaltung am besten geeigneten Systeme intensiv fortsetzen. Demzufolge sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, damit die Kommission diese Aufgabe erfolgreich durchführen kann.
(14) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 6 erlassen werden.
(15) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang II Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Mit dieser Richtlinie werden Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen festgelegt, die zum Zweck der Aufzucht und Mast gehalten werden.
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Betriebe den nachstehenden Anforderungen genügen:
| Lebendgewicht (kg) | m2 |
| bis 10 | 0,15 |
| > 10 bis 20 | 0,20 |
| > 20 bis 30 | 0,30 |
| > 30 bis 50 | 0,40 |
| > 50 bis 85 | 0,55 |
| > 85 bis 110 | 0,65 |
| über 110 | 1,00 |
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Bodenflächen folgende Anforderungen erfüllen:
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Bau oder Umbau von Anlagen zur Anbindehaltung von Sauen und Jungsauen verboten ist. Ab 1. Januar 2006 ist die Anbindehaltung von Sauen und Jungsauen verboten.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Sauen und Jungsauen für einen Zeitraum, der vier Wochen nach dem Decken beginnt und eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin endet, in Gruppen gehalten werden. Die Seiten der Bucht, in der die Gruppe gehalten wird, müssen mehr als 2,8 m lang sein. Bei weniger als sechs Tieren in Gruppenhaltung muss die Bucht, in der die Gruppe gehalten wird, mehr als 2,4 m lang sein.
Abweichend von Unterabsatz 1 können Sauen und Jungsauen in Betrieben mit weniger als zehn Sauen für den im vorstehenden Absatz genannten Zeitraum einzeln gehalten werden, sofern sie sich in der Bucht ungehindert umdrehen können.
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Sauen und Jungsauen unbeschadet der in Anhang I enthaltenen Auflagen ständig Zugang zu Beschäftigungsmaterial haben, das zumindest den in diesem Anhang festgelegten einschlägigen Anforderungen genügt.
(6) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Sauen und Jungsauen in Gruppenhaltung nach einem System gefüttert werden, das gewährleistet, dass jedes einzelne Tier ausreichend fressen kann, selbst wenn Futterrivalen anwesend sind.
(7) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle trocken gestellten trächtigen Sauen genügend Grundfutter oder Futter mit hohem Rohfaseranteil sowie Kraftfutter erhalten, um ihren Hunger und ihr Kaubedürfnis stillen zu können.
(8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in Gruppen zu haltende Schweine, die besonders aggressiv sind oder die bereits von anderen Schweinen angegriffen wurden, oder kranke oder verletzte Tiere vorübergehend in Einzelbuchten aufgestallt werden dürfen. In diesem Fall ist zu gewährleisten, dass sich das Tier in der Einzelbucht auf jeden Fall ungehindert umdrehen kann, sofern dies nicht besonderen tierärztlichen Empfehlungen zuwiderläuft.
(9) Absatz 1 Buchstabe b, die Absätze 2, 4 und 5 sowie der letzte Satz von Absatz 8 gelten für alle ab dem 1. Januar 2003 neu gebauten oder umgebauten Betriebe bzw. Betriebe, die nach diesem Termin erstmals bewirtschaftet werden. Ab 1. Januar 2013 gelten diese Bestimmungen für alle Betriebe.
Absatz 4 Unterabsatz 1 gilt nicht für Betriebe, in denen weniger als zehn Sauen gehalten werden.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Bedingungen für die Haltung von Schweinen in Einklang mit den in Anhang I festgelegten allgemeinen Vorschriften stehen.
Die Vorschriften des Anhangs I können nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, um dem wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass
(1) Die Kommission unterbreitet dem Rat auf der Grundlage einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit möglichst vor dem 1. Januar 2005 und auf jeden Fall zum 1. Juli 2005 einen Bericht. Bei der Abfassung des Berichts ist den sozioökonomischen Folgen, den Hygiene- und den Umweltauswirkungen und den unterschiedlichen klimatischen Bedingungen Rechnung zu tragen. Ferner ist darin die Entwicklung von Methoden und Systemen der Schweineproduktion und der Fleischverarbeitung, bei denen sich die operative Kastration vermeiden lässt, zu behandeln. Dem Bericht sind gegebenenfalls entsprechende Gesetzgebungsvorschläge hinzuzufügen, die sich mit den Auswirkungen befassen, welche die für eine artgerechte Haltung von Absatzferkeln und Mastschweinen/Zuchtläufern zur Verfügung gestellten unterschiedlichen Flächen und Arten von Böden haben.
(2) Auf der Grundlage einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit unterbreitet die Kommission dem Rat bis spätestens 1. Januar 2008 einen Bericht.
Dieser Bericht trägt insbesondere folgenden Aspekten Rechnung:
Dem Bericht können erforderlichenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden.
(1) - gestrichen -
(2) - gestrichen -
(3) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres einen Jahresbericht für das vorangegangene Jahr über die Kontrollen, die die zuständige Behörde zur Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinie durchgeführt hat. Dem Bericht sind eine Analyse der schwersten Verstöße sowie ein nationaler Aktionsplan zur Vermeidung oder Eindämmung solcher Verstöße in den kommenden Jahren beizufügen. Die Kommission legt den Mitgliedstaaten Zusammenfassungen dieser Berichte vor.
Bei aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren muss eine von der zuständigen Behörde dieses Landes ausgestellte Bescheinigung mitgeführt werden, wonach sie eine Behandlung erfahren haben, die der gemäß dieser Richtlinie für aus der Gemeinschaft stammende Tiere gewährleisteten Behandlung mindestens gleichwertig ist.
Artikel 10 - gestrichen - 17
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 9 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG .
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Die Mitgliedstaaten können jedoch in ihrem Gebiet unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des EG-Vertrags strengere Bestimmungen für den Schutz von Schweinen beibehalten oder zur Anwendung bringen, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind. Sie unterrichten die Kommission über alle diesbezüglichen Maßnahmen.
Die Richtlinie 91/630/EWG, in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2008.
| Anhang I |
Kapitel I
Allgemeine Bedingungen
Zusätzlich zu den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG gelten folgende Anforderungen:
Ein Kupieren der Schwänze oder eine Verkleinerung der Eckzähne dürfen nicht routinemäßig und nur dann durchgeführt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass Verletzungen am Gesäuge der Sauen oder an den Ohren anderer Schweine entstanden sind. Bevor solche Eingriffe vorgenommen werden, sind andere Maßnahmen zu treffen, um Schwanzbeißen und andere Verhaltensstörungen zu vermeiden, wobei die Unterbringung und Bestandsdichte zu berücksichtigen sind. Aus diesem Grund müssen ungeeignete Unterbringungsbedingungen oder Haltungsformen geändert werden.
Die genannten Eingriffe dürfen nur durch einen Tierarzt oder eine andere gemäß Artikel 6 qualifizierte Person mit Erfahrung bei der Durchführung des jeweiligen Eingriffs mit geeigneten Mitteln und unter hygienischen Bedingungen vorgenommen werden. Eine Kastration oder ein Kupieren der Schwänze nach dem siebten Lebenstag darf nur durch einen Tierarzt unter Anästhesie und anschließender Verwendung schmerzstillender Mittel durchgeführt werden.
Kapitel II
Besondere Bestimmungen für verschiedene Schweinekategorien
A. Eber
Eberbuchten müssen so gelegen und konstruiert sein, dass der Eber sich umdrehen und andere Schweine hören, riechen und sehen kann. Einem ausgewachsenen Eber müssen mindestens 6 m2 frei verfügbare Fläche zur Verfügung stehen.
Eine Bucht für einen ausgewachsenen Eber muss eine frei verfügbare Fläche von mindestens 10 m2 haben und darf keine Hindernisse aufweisen, wenn sie auch zum Decken verwendet wird.
B. Sauen und jungsauen
C. Saugferkel
Die Ferkel dürfen jedoch bis zu sieben Tage früher abgesetzt werden, wenn sie in spezielle Ställe verbracht werden, die geleert, gründlich gereinigt und desinfiziert werden, bevor eine neue Gruppe aufgestallt wird; diese Ställe müssen von den Stallungen der Sauen getrennt sein, um die Übertragung von Krankheitserregern für die betreffenden Ferkel möglichst gering zu halten.
D. Absetzferkel und Mastschweine/Zuchtläufer
| Anhang II |
Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 13)
| Richtlinie 91/630/EWG des Rates (ABl. L 340 vom 11.12.1991 S. 33) | |
| Richtlinie 2001/88/EG des Rates (ABl. L 316 vom 01.12.2001 S. 1) | |
| Richtlinie 2001/93/EG der Kommission (ABl. L 316 vom 01.12.2001 S. 36) | |
| Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.05.2003 S. 1) | Nur Anhang III Nummer 26 |
Teil B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht
(gemäß Artikel 13)
| Richtlinien | Umsetzungsfrist |
| 91/630/EWG | 1. Januar 1994 |
| 2001/88/EG | 1. Januar 2003 |
| 2001/93/EG | 1. Januar 2003 |
| Entsprechungstabelle | Anhang III |
| Richtlinie 91/630/EWG | Vorliegende Richtlinie |
| Artikel 1 und 2 | Artikel 1 und 2 |
| Artikel 3 einleitende Worte | - |
| Artikel 3 Nummer 1 | Artikel 3 Absatz 1 |
| Artikel 3 Nummer 2 | Artikel 3 Absatz 2 |
| Artikel 3 Nummer 3 | Artikel 3 Absatz 3 |
| Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe a | Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 |
| Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b | Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 |
| Artikel 3 Nummer 5 | Artikel 3 Absatz 5 |
| Artikel 3 Nummer 6 | Artikel 3 Absatz 6 |
| Artikel 3 Nummer 7 | Artikel 3 Absatz 7 |
| Artikel 3 Nummer 8 | Artikel 3 Absatz 8 |
| Artikel 3 Nummer 9 | Artikel 3 Absatz 9 |
| Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 4 |
| Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 | - |
| Artikel 4 Absatz 2 | - |
| Artikel 5 | Artikel 5 |
| Artikel 5a einleitende Worte | Artikel 6 einleitende Worte |
| Artikel 5a Nummer 1 | Artikel 6 Buchstabe a |
| Artikel 5a Nummer 2 | Artikel 6 Buchstabe b |
| Artikel 6 | Artikel 7 |
| Artikel 7 | Artikel 8 |
| Artikel 8 | Artikel 9 |
| Artikel 9 | Artikel 10 |
| Artikel 10 | Artikel 11 |
| Artikel 11 Absatz 1 | - |
| Artikel 11 Absatz 2 | Artikel 12 |
| - | Artikel 13 |
| - | Artikel 14 |
| Artikel 12 | Artikel 15 |
| Anhang | Anhang I |
| - | Anhang II |
| - | Anhang III |
| ENDE | |