Entscheidung 2008/156/EG der Kommission vom 18. Februar 2008 zur Änderung der Entscheidung 2006/766/EG hinsichtlich der Liste der
Drittländer und Gebiete, aus denen Einfuhren von Fischereierzeugnissen in jeglicher Form zum menschlichen Verzehr zulässig sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 555)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2008 S. 65)



die Kommission der europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Artikel 11 der genannten Verordnung sieht die Aufstellung von Listen von Drittländern und Drittlandgebieten vor, aus denen die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs zulässig ist, und legt Kriterien fest, die bei der Aufstellung solcher Listen zu berücksichtigen sind.

(2) In der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission vom 6. November 2006 zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist 2, werden diejenigen Drittländer aufgeführt, die die Kriterien gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfüllen und daher garantieren können, dass die Erzeugnisse, die in die Gemeinschaft ausgeführt werden, die Hygienebedingungen zum Schutz der Verbrauchergesundheit erfüllen.

(3) Anhang II der genannten Entscheidung enthält die Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen Einfuhren von Fischereierzeugnissen in jeglicher Form zum menschlichen Verzehr zulässig sind.

(4) Armenien wird derzeit in diesem Anhang geführt, jedoch nur für Einfuhren von "lebenden, nicht in Aquakultur gehaltenen Krebstieren". Bei einem Inspektionsbesuch der Kommission im März 2007 stellte sich heraus, dass die entsprechenden Hygieneanforderungen an wärmebehandelte und an tiefgefrorene, nicht in Aquakultur gehaltene Krebstiere erfüllt werden. Daher sollte der Eintrag für Armenien erweitert werden um wärmebehandelte und um tiefgefrorene, nicht in Aquakultur gehaltene Krebstiere.

(5) Montenegro, das derzeit in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG nur für Einfuhren von "ganzen frischen Meerwasserfischen aus Wildfängen" geführt wird, hat wissenschaftliche Daten vorgelegt und einen zusätzlichen Antrag auf Zulassung der Einfuhr von Süßwasserkrebsen aus diesem Drittland gestellt. Die geltende Begrenzung sollte daher gestrichen werden. Einfuhren von Fischereierzeugnissen sollten zugelassen werden.

(6) Bosnien und Herzegowina wird derzeit nicht in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG geführt. Vom 29. August bis 2. September 2005 stattete die Kommission diesem Land einen Inspektionsbesuch ab. Dabei wurde nachgewiesen, dass die zuständigen Behörden alle erforderlichen Garantien für die Erfüllung der entsprechenden Hygienebedingungen gegeben haben. Bosnien-Herzegowina sollte daher in die Liste der Drittländer aufgenommen werden, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Fischereierzeugnissen zulassen können.

(7) Bulgarien und Rumänien werden derzeit in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG geführt. Da diese Liste jedoch nur Drittländer betrifft, endete die Geltungsdauer dieser Einträge mit dem Beitritt dieser Länder zur Europäischen Union. Daher sollten die Einträge für diese beiden Mitgliedstaaten gestrichen werden.

(8) Anhang I der genannten Entscheidung enthält die Liste der Drittländer, aus denen Einführen von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken in jeglicher Form zum menschlichen Verzehr zulässig sind. Fußnote 6 des Anhangs II zu Marokko betrifft zusätzliche Anforderungen an bestimmte verarbeitete Muscheln. Aus Gründen der Kohärenz sollten diese Anforderungen in Anhang 1 übertragen werden.

(9) Die Entscheidung 2006/766/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Die in dieser Entscheidung festgelegten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Futtermittelkette und Tiergesundheit -

hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2006/766/EG erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 1. März 2008.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.


1) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 206. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.06.2004 S. 83. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 1).
2) ABl. L 320 vom 18.11.2006 S. 53.der Kommission im März 2007 stellte sich heraus, dass die entsprechenden Hygieneanforderungen an wärmebehandelte und an tiefgefrorene, nicht in Aquakultur gehaltene Krebstiere erfüllt werden. Daher sollte der Eintrag für Armenien erweitert werden um wärmebehandelte und um tiefgefrorene, nicht in Aquakultur gehaltene Krebstiere.

 

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Liste der Drittländer, aus denen Einfuhren von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken in jeglicher Form zum menschlichen Verzehr zulässig sind Anhang I

(Länder und Gebiete gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004)

ISO-Code Länder Bemerkungen
AU AUSTRALIEN  
CL CHILE Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.
JM JAMAIKA Nur Meeresschnecken.
JP JAPAN Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.
KR SÜDKOREA Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.
MA MAROKKO Verarbeitete Muscheln der Spezies Acanthocardia tuberculatum müssen Folgendes mitführen: a) eine zusätzliche Genusstauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Teil B der Anlage V des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005 S. 27) und b) die Ergebnisse der Analyse, mit der nachgewiesen wird, dass die Muscheln kein mit der Bioassay-Methode nachweisbares PSP (Paralytic Shellfish Poison) enthalten.
NZ NEUSEELAND  
PE PERU Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.
TH THAILAND Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.
TN TUNESIEN  
TR TÜRKEI  
UY URUGUAY  
VN VIETNAM Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.

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Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen Einfuhren von Fischereierzeugnissen in jeglicher Form zum menschlichen Verzehr zulässig sind Anhang II

(Länder und Gebiete gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004)

ISO-Code Länder Bemerkungen
AE VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE  
AG ANTIGUA UND BARBUDA Nur lebende Krustazeen.
AL ALBANIEN  
AM ARMENIEN Nur lebende, wärmebehandelte und tiefgefrorene, nicht in Aquakultur gehaltene Krebstiere.
AN NIEDERLÄNDISCHE ANTILLEN  
AR ARGENTINIEN  
AU AUSTRALIEN  
BA BOSNIEN UND HERZEGOWINA  
BD BANGLADESCH  
BR BRASILIEN  
BS BAHAMAS  
BY BELARUS  
BZ BELIZE  
CA KANADA  
CH SCHWEIZ  
Cl CÖTE D'IVOIRE  
CL CHILE  
CN CHINA  
CO KOLUMBIEN  
CR COSTA RICA  
CU KUBA  
CV KAP VERDE  
DZ ALGERIEN  
EC ECUADOR  
EG ÄGYPTEN  
FK FALKLANDINSELN  
GA GABUN  
GD GRENADA  
GH GHANA  
GL GRÖNLAND  
GM GAMBIA  
GN GUINEA Nur Fische, die keiner anderen Zubereitung oder Verarbeitung als Köpfen, Ausnehmen, Kühlen oder Tiefgefrieren unterzogen wurden.

Die eingeschränkte Häufigkeit der physischen Kontrollen gemäß der Entscheidung 94/360/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 25.06.1994 S. 41) ist nicht anzuwenden.

GT GUATEMALA  
GY GUYANA  
HK HONGKONG  
HN HONDURAS  
HR KROATIEN  
ID INDONESIEN  
IN INDIEN  
IR IRAN  
JM JAMAIKA  
JP JAPAN  
KE KENIA  
KR SÜDKOREA  
KZ KASACHSTAN  
LK SRI LANKA  
MA MAROKKO  
ME MONTENEGRO  
MG MADAGASKAR  
MR MAURETANIEN  
MU MAURITIUS  
MV MALEDIVEN  
MX MEXIKO  
MY MALAYSIA  
MZ MOSAMBIK  
NA NAMIBIA  
NC NEUKALEDONIEN  
NG NIGERIA  
NI NICARAGUA  
NZ NEUSEELAND  
OM OMAN  
PA PANAMA  
PE PERU  
PF FRANZÖSISCH-POLYNESIEN  
PG PAPUA-NEUGUINEA  
PH PHILIPPINEN  
PM ST. PIERRE UND MIQUELON  
PK PAKISTAN  
RS SERBIEN
Ausschließlich des Kosovo gemäß der Definition der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999
Nur ganze frische Meerwasserfische aus Wildfängen.
RU RUSSLAND  
SA SAUDI-ARABIEN  
SC SEYCHELLEN  
SG SINGAPUR  
SN SENEGAL  
SR SURINAM  
SV EL SALVADOR  
TH THAILAND  
TN TUNESIEN  
TR TÜRKEI  
TW TAIWAN  
TZ TANSANIA  
UA UKRAINE  
UG UGANDA  
US VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA  
UY URUGUAY  
VE VENEZUELA  
VN VIETNAM  
YE JEMEN  
YT MAYOTTE  
ZA SÜDAFRIKA  
ZW SIMBABWE"  


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE