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Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002

(ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 72, ber. 2012 L 164 S. 18;
VO (EG) 18/2010 - ABl. Nr. L 7 vom 12.01.2010 S. 3;
VO (EU) 2024/1689 - ABl. L 2024/1689 vom 12.07.2024 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2026/247 - ABl. L 2026/247 vom 03.02.2026 Inkrafttreten)



Neufassung - Ersetzt VO (EG) 2320/2002 - Inkrafttreten

Ergänzende Informationen
VO'en (EU) 72/2010; (EG) 272/2009
Beschl. 2017/291; 2015/1481/EU; 2014/14/EU

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 16. Januar 2008 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zum Schutz von Personen und Gütern in der Europäischen Union sollten unrechtmäßige Eingriffe im Zusammenhang mit Zivilluftfahrzeugen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, durch die Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Gefahrenabwehr in der Zivilluftfahrt verhindert werden. Dieses Ziel sollte durch die Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Grundstandards für die Luftsicherheit sowie Mechanismen für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und Grundstandards erreicht werden.

(2) Im Interesse der allgemeinen Sicherheit in der Zivilluftfahrt ist es wünschenswert, die Grundlage für eine gemeinsame Auslegung des Anhangs 17 des Abkommens von Chicago vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt zu schaffen.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt 3 wurde in der Folge der Ereignisse des 11. Septembers 2001 in den Vereinigten Staaten verabschiedet. Im Bereich der Sicherheit der Zivilluftfahrt ist ein gemeinsamer Ansatz erforderlich, und es sollte geprüft werden, wie nach verheerenden Terroranschlägen im Verkehrssektor am wirksamsten Unterstützung geboten werden kann.

(4) Der Inhalt der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 sollte aufgrund der Erfahrungen, die gemacht wurden, überprüft werden, und die Verordnung selbst sollte aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung, deren Ziel die Vereinfachung, Harmonisierung und klarere Fassung der bestehenden Vorschriften sowie die Verbesserung des Sicherheitsniveaus ist, ersetzt werden.

(5) Da bei der Verabschiedung von Sicherheitsmaßnahmen und -verfahren mehr Flexibilität erforderlich ist, damit den sich verändernden Risikobewertungen Rechnung getragen wird und neue Technologien eingeführt werden können, sollte diese Verordnung die Grundprinzipien für Maßnahmen zum Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen festlegen, ohne dabei die technischen oder verfahrenstechnischen Details ihrer Durchführung auszuformulieren.

(6) Diese Verordnung sollte für Flughäfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelten, die der Zivilluftfahrt dienen, für Betreiber, die Dienstleistungen auf solchen Flughäfen erbringen, und für Stellen, die für oder über diese Flughäfen Güter liefern und/oder Dienstleistungen erbringen, gelten.

(7) Unbeschadet des Übereinkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (Tokio 1963), des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (Den Haag 1970) und des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (Montreal 1971) sollte diese Verordnung auch Sicherheitsmaßnahmen erfassen, die an Bord von Luftfahrzeugen oder während des Fluges von gemeinschaftlichen Luftfahrtunternehmen gelten.

(8) Jeder Mitgliedstaat behält die Zuständigkeit, über den Einsatz von begleitenden Sicherheitsbeamten an Bord von bei ihm eingetragenen Luftfahrzeugen und auf Flügen von Luftfahrtunternehmen, denen er eine Genehmigung erteilt hat, zu entscheiden sowie nach Anhang 17 Nummer 4.7.7 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt und gemäß diesem Abkommen sicherzustellen, dass es sich bei diesen Begleitern um staatliche Bedienstete handelt, die speziell ausgewählt und ausgebildet sind, wobei die geltenden Sicherheitsbedingungen an Bord von Luftfahrzeugen berücksichtigt werden.

(9) Der Grad der Bedrohung ist in den verschiedenen Bereichen der Zivilluftfahrt nicht unbedingt gleich hoch. Bei der Festlegung gemeinsamer Grundstandards für die Luftsicherheit sollten die Größe des Luftfahrzeugs, die Art des Fluges und/oder die Häufigkeit von Flügen auf den Flughäfen berücksichtigt werden, um die Gewährung von Ausnahmen zu ermöglichen.

(10) Die Mitgliedstaaten sollten außerdem die Möglichkeit haben, aufgrund von Risikobewertungen strengere Maßnahmen als die in dieser Verordnung festgelegten zu ergreifen.

(11) Drittländer können für Flüge von einem Flughafen in einem Mitgliedstaat in oder über dieses Drittland die Anwendung von Maßnahmen verlangen, die von den in dieser Verordnung festgelegten abweichen. Die Kommission sollte jedoch unbeschadet etwaiger bilateraler Abkommen, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist, die Möglichkeit haben, die von dem Drittland verlangten Maßnahmen zu prüfen.

(12) Auch wenn innerhalb eines Mitgliedstaats zwei oder mehr Einrichtungen für die Luftsicherheit zuständig sein können, sollte jeder Mitgliedstaat eine einzige Behörde benennen, die für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung der Sicherheitsstandards zuständig ist.

(13) Um die Zuständigkeiten für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit festzulegen und zu beschreiben, welche Maßnahmen zu diesem Zweck von Betreibern und anderen Stellen verlangt werden, sollte jeder Mitgliedstaat ein nationales Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt aufstellen. Zudem sollten alle Flughafenbetreiber, Luftfahrtunternehmen und Stellen, die Luftsicherheitsstandards anwenden, ein Sicherheitsprogramm aufstellen, anwenden und fortentwickeln, um dieser Verordnung nachzukommen und die Anforderungen des jeweils geltenden nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt zu erfüllen.

(14) Um die Einhaltung dieser Verordnung und des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt zu überwachen, sollte jeder Mitgliedstaat ein nationales Programm zur Sicherung des Niveaus und der Qualität der Sicherheit der Zivilluftfahrt aufstellen und für dessen Durchführung sorgen.

(15) Um die Anwendung dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und um Empfehlungen zur Verbesserung der Luftsicherheit aussprechen zu können, sollte die Kommission Inspektionen, einschließlich unangekündigter Inspektionen, durchführen.

(16) In der Regel sollte die Kommission die Maßnahmen veröffentlichen, die unmittelbare Auswirkungen auf die Fluggäste haben. Durchführungsbestimmungen, in denen gemeinsame Maßnahmen und Verfahren für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit festgelegt werden und die sensible Sicherheitsinformationen enthalten, sowie Inspektionsberichte der Kommission und die Antworten der zuständigen Behörden sollten als EU-Verschlusssachen im Sinne des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung 4 betrachtet werden. Sie sollten nicht veröffentlicht werden und nur Betreibern und Stellen mit einem legitimen Interesse zugänglich gemacht werden.

(17) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 5 erlassen werden.

(18) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, allgemeine Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der gemeinsamen Grundstandards durch Ergänzung zu erlassen, Kriterien festzulegen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundstandards abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können, sowie Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme anzunehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, sind sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(19) Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission beim Erlass gemeinsamer Vorschriften für die Gefahrenabwehr in der Zivilluftfahrt die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

(20) Es sollte angestrebt werden, dass bei allen Flügen innerhalb der Europäischen Union nur eine einmalige Sicherheitskontrolle stattfindet.

(21) Darüber hinaus sollte eine erneute Kontrolle von Fluggästen oder ihrem Gepäck bei Ankunft mit Flügen aus Drittländern, deren Luftsicherheitsstandards denen dieser Verordnung gleichwertig sind, nicht erforderlich sein. Daher sollten - unbeschadet des Rechts jedes Mitgliedstaats, strengere Maßnahmen anzuwenden, oder der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten - Beschlüsse der Kommission und erforderlichenfalls Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, in denen bestätigt wird, dass die in dem betreffenden Drittland angewendeten Sicherheitsstandards denen der Gemeinschaft gleichwertig sind, gefördert werden, weil sie der einmaligen Sicherheitskontrolle förderlich sind.

(22) Diese Verordnung lässt die Anwendung der Vorschriften für die Luftsicherheit, einschließlich der Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung, unberührt.

(23) Für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung sollten Sanktionen festgelegt werden. Diese Sanktionen, die sowohl zivilrechtlicher als auch verwaltungsrechtlicher Art sein können, sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(24) Die Ministererklärung zum Flughafen von Gibraltar, die am 18. September 2006 in Córdoba auf dem ersten Ministertreffen des Dialogforums zu Gibraltar vereinbart wurde, tritt an die Stelle der gemeinsamen Erklärung zum Flughafen von Gibraltar, die am 2. Dezember 1987 in London abgegeben wurde, und die vollständige Einhaltung der Erklärung von 2006 gilt als Einhaltung der Erklärung von 1987.

(25) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich der Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen und die Schaffung der Grundlage für eine gemeinsame Auslegung des Anhangs 17 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Verordnung besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Ziele

(1) Diese Verordnung legt gemeinsame Vorschriften für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen fest, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden.

Sie bildet außerdem die Grundlage für eine gemeinsame Auslegung des Anhangs 17 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Ziele sollen erreicht werden durch

  1. die Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Grundstandards für die Luftsicherheit;
  2. Mechanismen für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und Grundstandards.

Artikel 2 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für

  1. alle nicht ausschließlich für militärische Zwecke genutzten Flughäfen oder Teile von Flughäfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;
  2. alle Betreiber, einschließlich Luftfahrtunternehmen, die Dienstleistungen an den unter Buchstabe a genannten Flughäfen erbringen;
  3. alle Stellen, die Luftsicherheitsstandards anwenden und an Standorten innerhalb oder außerhalb des Flughafengeländes tätig sind und für oder über die unter Buchstabe a genannten Flughäfen Güter liefern und/oder Dienstleistungen erbringen.

(2) Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen von Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, in dem der Flughafen liegt.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. "Zivilluftfahrt" Flüge von Zivilluftfahrzeugen, ausgenommen Flüge von Staatsluftfahrzeugen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt;

2. "Luftsicherheit" die Kombination von Maßnahmen und personellen und materiellen Ressourcen, die dazu dienen, die Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen zu schützen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden;

3. "Betreiber" eine Person, eine Organisation oder ein Unternehmen, die bzw. das Luftverkehrsaktivitäten durchführt oder anbietet,

4. "Luftfahrtunternehmen" ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung;

5. "gemeinschaftliches Luftfahrtunternehmen" ein Luftfahrtunternehmen, das über eine gültige Betriebsgenehmigung verfügt, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen 6 erteilt wurde;

6. "Stelle" eine Person, eine Organisation oder ein Unternehmen, die bzw. das kein Betreiber ist,

7. "verbotene Gegenstände" Waffen, Sprengstoffe oder andere gefährliche Geräte, Gegenstände oder Stoffe, die für unrechtmäßige Eingriffe verwendet werden können, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden;

8. "Kontrolle" den Einsatz technischer oder sonstiger Mittel, die dazu dienen, verbotene Gegenstände zu identifizieren und/oder aufzuspüren;

9. "Sicherheitskontrolle" die Anwendung von Mitteln, mit denen die Einschleusung verbotener Gegenstände verhindert werden kann;

10. "Zugangskontrolle" die Anwendung von Mitteln, mit denen das Eindringen unbefugter Personen und/oder unbefugter Fahrzeuge verhindert werden kann;

11. "Luftseite" die Bewegungsflächen eines Flughafens, angrenzendes Gelände und angrenzende Gebäude bzw. Teile davon, zu denen der Zugang beschränkt ist;

12. "Landseite" den Bereich eines Flughafens, angrenzendes Gelände und angrenzende Gebäude bzw. Teile davon, bei denen es sich nicht um die Luftseite handelt;

13. "Sicherheitsbereich" den Teil der Luftseite, für den nicht nur eine Zugangsbeschränkung besteht, sondern weitere Luftsicherheitsstandards gelten;

14. "abgegrenzter Bereich" den Bereich, der entweder von den Sicherheitsbereichen oder, wenn der abgegrenzte Bereich selbst ein Sicherheitsbereich ist, von anderen Sicherheitsbereichen eines Flughafens durch eine Zugangskontrolle abgetrennt ist;

15. "Zuverlässigkeitsüberprüfung" die dokumentierte Überprüfung der Identität einer Person, einschließlich etwaiger Vorstrafen, als Teil der Beurteilung der persönlichen Eignung für den unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen;

16. "umsteigende Fluggäste, umgeladenes Gepäck, umgeladene Fracht oder umgeladene Post" Fluggäste, Gepäck, Frachtstücke oder Post, die mit einem anderen Luftfahrzeug abfliegen als dem, mit dem sie angekommen sind;

17. "weiterfliegende Fluggäste, weiterfliegendes Gepäck und weiterfliegende Fracht oder weiterfliegende Post" Fluggäste, Gepäck, Frachtstücke oder Post, die mit demselben Luftfahrzeug abfliegen, mit dem sie angekommen sind;

18. "potenziell gefährlicher Fluggast" einen Fluggast, bei dem es sich um eine abgeschobene Person, eine Person, der die Einreise verweigert wurde, oder um eine in Gewahrsam befindliche Person handelt;

19. "Handgepäck" Gepäck, das in der Kabine eines Luftfahrzeugs befördert werden soll;

20. "aufgegebenes Gepäck" Gepäck, das im Frachtraum eines Luftfahrzeugs befördert werden soll;

21. "begleitetes aufgegebenes Gepäck" Gepäck, das im Frachtraum eines Luftfahrzeugs befördert wird und von einem Fluggast aufgegeben worden ist, der an Bord desselben Luftfahrzeugs mitfliegt;

22. "Post von Luftfahrtunternehmen" Postsendungen, deren Absender und Empfänger Luftfahrtunternehmen sind;

23. "Material von Luftfahrtunternehmen" Material, dessen Versender und Empfänger Luftfahrtunternehmen sind oder das von einem Luftfahrtunternehmen verwendet wird;

24. "Post" Briefsendungen und andere Gegenstände, die nicht Post von Luftfahrtunternehmen sind, und die entsprechend den Regeln des Weltpostvereins einem Postdienst übergeben wurden und an einen solchen geliefert werden sollen;

25. "Fracht" Gegenstände, die in einem Luftfahrzeug befördert werden sollen und bei denen es sich nicht um Gepäck, Post, Material von Luftfahrtunternehmen, Post von Luftfahrtunternehmen oder Bordvorräte handelt,

26. "reglementierter Beauftragter" Luftfahrtunternehmen, Agenturen, Spediteure oder sonstige Stellen, die die Sicherheitskontrollen für Fracht oder Post gewährleisten;

27. "bekannter Versender" einen Versender von Fracht oder Post zur Versendung auf eigene Rechnung, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen, die es gestatten, die betreffende Fracht oder Post auf dem Luftweg zu befördern;

28. "geschäftlicher Versender" einen Versender von Fracht oder Post zur Versendung auf eigene Rechnung, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen, die es gestatten, die betreffende Fracht oder Post mit Nurfracht- bzw. Nurpost-Luftfahrzeugen zu befördern;

29. "Luftfahrzeug-Sicherheitskontrolle" die Untersuchung der Innenbereiche des Luftfahrzeugs, zu denen Fluggäste Zugang gehabt haben können, sowie die Untersuchung des Frachtraums des Luftfahrzeugs mit dem Ziel, verbotene Gegenstände aufzuspüren und unrechtmäßige Eingriffe im Zusammenhang mit dem Luftfahrzeug festzustellen;

30. "Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung" die Untersuchung des Innenraums und der zugänglichen Außenteile des Luftfahrzeugs mit dem Ziel, verbotene Gegenstände aufzuspüren und unrechtmäßige Eingriffe, die die Sicherheit des Luftfahrzeugs gefährden, festzustellen;

31. "begleitender Sicherheitsbeamter" eine Person, die von einem Staat dazu beschäftigt ist, in einem Luftfahrzeug eines Luftfahrtunternehmens, dem der Staat eine Genehmigung erteilt hat, mitzufliegen, um das Luftfahrzeug und die an Bord befindlichen Fluggäste vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit des Fluges gefährden, zu schützen.

Artikel 4 Gemeinsame Grundstandards 24

(1) Die gemeinsamen Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, sind im Anhang festgelegt.

Zusätzliche gemeinsame Grundstandards, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht vorgesehen waren, sind nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags in den Anhang aufzunehmen.

(2) Die allgemeinen Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Grundstandards durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Diese allgemeinen Maßnahmen betreffen

  1. die zulässigen Verfahren für die Kontrolle;
  2. die Kategorien von Gegenständen, die verboten werden können;
  3. bei Zugangskontrollen die Gründe für die Gewährung des Zugangs zur Luftseite und zu Sicherheitsbereichen;
  4. zulässige Verfahren für die Überprüfung von Fahrzeugen, Luftfahrzeug-Sicherheitskontrollen und Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen;
  5. Kriterien für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards von Drittländern;
  6. Bedingungen, unter denen Fracht und Post kontrolliert oder anderen Sicherheitskontrollen unterzogen werden müssen, sowie die Prozedur für die Zulassung oder Benennung von reglementierten Beauftragten, bekannten Versendern und geschäftlichen Versendern;
  7. Bedingungen, unter denen Post oder Material von Luftfahrtunternehmen geprüft oder anderen Sicherheitskontrollen unterzogen werden müssen;
  8. Bedingungen, unter denen Bordvorräte und Flughafenlieferungen geprüft oder anderen Sicherheitskontrollen unterzogen werden müssen, sowie das Verfahren für die Zulassung oder Benennung von reglementierten Lieferanten und bekannten Lieferanten;
  9. Kriterien zur Festlegung sensibler Teile der Sicherheitsbereiche;
  10. Kriterien für die Einstellung von Personal und Schulungsmethoden;
  11. Bedingungen, unter denen besondere Sicherheitsverfahren angewendet werden können oder unter denen keine Sicherheitskontrollen erforderlich sind; und
  12. alle allgemeinen Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Grundstandards durch Ergänzung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nicht vorgesehen waren.

In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 19 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

(3) Detaillierte Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards nach Absatz 1 und der allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 2 werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.

Diese Maßnahmen betreffen insbesondere

  1. Vorschriften und Verfahren für die Kontrolle;
  2. eine Liste der verbotenen Gegenstände;
  3. Vorschriften und Verfahren für die Zugangskontrolle;
  4. Vorschriften und Verfahren für die Überprüfung von Fahrzeugen, Luftfahrzeug-Sicherheitskontrollen und Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen;
  5. Beschlüsse über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der in einem Drittland geltenden Sicherheitsstandards;
  6. bei Fracht und Post Verfahren für die Zulassung oder Benennung von reglementierten Beauftragten, bekannten Versendern und geschäftlichen Versendern sowie deren Pflichten;
  7. Vorschriften und Verfahren für die Sicherheitskontrollen bei Post oder Material von Luftfahrtunternehmen;
  8. bei Bordvorräten und Flughafenlieferungen Verfahren für die Zulassung oder Benennung von reglementierten Lieferanten und bekannten Lieferanten;
  9. die Festlegung sensibler Teile der Sicherheitsbereiche;
  10. die Einstellung und Schulung von Personal;
  11. besondere Sicherheitsverfahren oder die Freistellung von Sicherheitskontrollen;
  12. technische Spezifikationen und Zulassungsverfahren sowie den Einsatz von Sicherheitsausrüstung;
  13. Vorschriften und Verfahren betreffend potenziell gefährliche Fluggäste.

(Gültig ab 02.08.2026 gem. VO (EU) 2024/1689
Beim Erlass detaillierter Maßnahmen, die technische Spezifikationen und Verfahren für die Genehmigung und den Einsatz von Sicherheitsausrüstung betreffen, bei der auch Systeme der künstlichen Intelligenz im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 zum Einsatz kommen, werden die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt.)

(4) Die Kommission legt durch Änderung dieser Verordnung mittels eines Beschlusses, der nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen wird, die Kriterien für die Bedingungen fest, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundstandards nach Absatz 1 abweichen und auf der Grundlage einer örtlichen Risikobewertung alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können, die einen angemessenen Schutz gewährleisten. Solche alternativen Maßnahmen sind durch die Luftfahrzeuggröße oder die Art, den Umfang oder die Häufigkeit der Flüge oder anderer einschlägiger Tätigkeiten zu begründen.

In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 19 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von diesen Maßnahmen.

(5) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Anwendung der gemeinsamen Grundstandards nach Absatz 1 in ihrem Hoheitsgebiet. Hat ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, dass es durch eine Sicherheitsverletzung zu einer Beeinträchtigung des Sicherheitsniveaus der Luftfahrt gekommen ist, so stellt er sicher, dass rasch geeignete Maßnahmen getroffen werden, damit die Sicherheitsverletzung abgestellt und die Sicherheit der Zivilluftfahrt weiter gewährleistet wird.

Artikel 5 Sicherheitskosten

Vorbehaltlich der einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts kann jeder Mitgliedstaat bestimmen, unter welchen Umständen und in welchem Umfang die Kosten der nach dieser Verordnung ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen von dem Staat, den Flughafeneinrichtungen, den Luftfahrtunternehmen, anderen verantwortlichen Stellen oder Nutzern zu tragen sind. Soweit angemessen können die Mitgliedstaaten und die Nutzer im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zu den Kosten von nach dieser Verordnung getroffenen strengeren Sicherheitsmaßnahmen beitragen. Abgaben oder Umlagen für Sicherheitskosten beziehen sich so weit wie möglich unmittelbar auf die Kosten für die Erbringung der fraglichen Sicherheitsleistungen und werden so berechnet, dass sie nur die entstandenen Kosten decken.

Artikel 6 Anwendung strengerer Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten können strengere Maßnahmen als die in Artikel 4 genannten gemeinsamen Grundstandards anwenden. Sie handeln dabei auf der Grundlage einer Risikobewertung und in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht. Diese Maßnahmen müssen relevant, objektiv, nichtdiskriminierend und dem jeweiligen Risiko angemessen sein.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über derartige Maßnahmen so bald wie möglich nach deren Anwendung. Die Kommission übermittelt diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten.

(3) Die Mitgliedstaaten müssen die Kommission nicht unterrichten, wenn die betreffenden Maßnahmen auf einen bestimmten Flug zu einem bestimmten Zeitpunkt begrenzt sind.

Artikel 7 Von Drittländern verlangte Sicherheitsmaßnahmen

(1) Unbeschadet bilateraler Abkommen, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die von einem Drittland geforderten Maßnahmen, wenn diese in Bezug auf Flüge von einem Flughafen in einem Mitgliedstaat nach diesem Drittland oder über dieses Drittland von den in Artikel 4 genannten gemeinsamen Grundstandards abweichen.

(2) Die Kommission prüft auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats oder von sich aus die Anwendung der gemäß Absatz 1 mitgeteilten Maßnahmen und kann nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren eine geeignete Antwort an das betreffende Drittland ausarbeiten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn

  1. der betreffende Mitgliedstaat die betreffenden Maßnahmen im Einklang mit Artikel 6 anwendet oder
  2. die Anforderungen des Drittlands auf einen bestimmten Flug an einem bestimmten Datum begrenzt sind.

Artikel 8 Kooperation mit der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation

Unbeschadet des Artikels 300 des Vertrags kann die Kommission mit der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) Vereinbarungen über Audits treffen, um Überschneidungen bei der Überwachung der Einhaltung von Anhang 17 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt durch die Mitgliedstaaten zu vermeiden.

Artikel 9 Zuständige Behörde

Sind in einem Mitgliedstaat zwei oder mehr Einrichtungen für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zuständig, so benennt der Mitgliedstaat eine einzige Behörde (nachstehend "zuständige Behörde" genannt), die für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung der in Artikel 4 genannten gemeinsamen Grundstandards zuständig ist.

Artikel 10 Nationales Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt ein nationales Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt auf, wendet es an und entwickelt es fort.

Dieses Programm legt die Zuständigkeiten für die Durchführung der in Artikel 4 genannten gemeinsamen Grundstandards fest und beschreibt die zu diesem Zweck von den Betreibern und Stellen verlangten Maßnahmen.

(2) Die zuständige Behörde stellt Betreibern und Stellen, die nach Ansicht der Behörde ein legitimes Interesse haben, die betreffenden Teile ihres nationalen Programms für die Sicherheit der Zivilluftfahrt in dem jeweils nötigen Umfang in schriftlicher Form zur Verfügung.

Artikel 11 Nationales Qualitätskontrollprogramm

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt ein nationales Qualitätskontrollprogramm auf, wendet es an und entwickelt es fort.

Dieses Programm ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die Qualität der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu überprüfen und so die Einhaltung dieser Verordnung sowie des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt zu überwachen.

(2) Die Spezifikationen für das nationale Qualitätskontrollprogramm werden angenommen, indem diese Verordnung durch Hinzufügung eines Anhangs nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle geändert wird.

In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 19 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

Das Programm ermöglicht es, Mängel rasch aufzuspüren und zu beheben. Es sieht außerdem vor, dass alle Flughäfen, Betreiber und für die Durchführung von Sicherheitsstandards zuständigen Stellen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats regelmäßig direkt von der zuständigen Behörde oder unter ihrer Aufsicht überwacht werden.

Artikel 12 Programm für die Flughafensicherheit

(1) Jeder Flughafenbetreiber stellt ein Programm für die Flughafensicherheit auf, wendet es an und entwickelt es fort.

Dieses Programm beschreibt die Methoden und Verfahren, die der Flughafenbetreiber anzuwenden hat, um die Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anforderungen des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt des Mitgliedstaats, in dem der Flughafen gelegen ist, zu erfüllen.

Das Programm enthält auch Bestimmungen über die interne Qualitätssicherung, die beschreiben, wie die Einhaltung dieser Methoden und Verfahren von dem Flughafenbetreiber zu überwachen ist.

(2) Das Programm für die Flughafensicherheit ist der zuständigen Behörde vorzulegen, die gegebenenfalls weitere Maßnahmen treffen kann.

Artikel 13 Sicherheitsprogramm für Luftfahrtunternehmen

(1) Jedes Luftfahrtunternehmen stellt ein Sicherheitsprogramm für Luftfahrtunternehmen auf, wendet es an und entwickelt es fort.

Dieses Programm beschreibt die Methoden und Verfahren, die das Luftfahrtunternehmen anzuwenden hat, um die Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anforderungen des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt des Mitgliedstaats, von dem aus es seine Dienstleistungen erbringt, zu erfüllen.

Das Programm enthält auch Bestimmungen über die interne Qualitätssicherung, die beschreiben, wie die Einhaltung dieser Methoden und Verfahren von dem Luftfahrtunternehmen zu überwachen ist.

(2) Auf Ersuchen ist das Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens der zuständigen Behörde vorzulegen, die gegebenenfalls weitere Maßnahmen treffen kann.

(3) Hat die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Betriebsgenehmigung erteilt hat, das Sicherheitsprogramm des gemeinschaftlichen Luftfahrtunternehmens gebilligt, so erkennen alle anderen Mitgliedstaaten an, dass dieses Luftfahrtunternehmen die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt. Dies lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, von einem Luftfahrtunternehmen nähere Auskünfte zur Durchführung folgender Maßnahmen bzw. Verfahren zu verlangen:

  1. Sicherheitsmaßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 anwendet, und/oder
  2. örtliche Verfahren, die auf den angeflogenen Flughäfen gelten.

Artikel 14 Sicherheitsprogramm für Stellen

(1) Jede Stelle, die nach dem in Artikel 10 genannten nationalen Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt Luftsicherheitsstandards anzuwenden hat, stellt ein Sicherheitsprogramm auf, wendet es an und entwickelt es fort.

Dieses Programm beschreibt die Methoden und Verfahren, die die betreffende Stelle anzuwenden hat, um in dem betreffenden Mitgliedstaat die Anforderungen des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt dieses Mitgliedstaats zu erfüllen.

Das Programm enthält auch Bestimmungen über die interne Qualitätssicherung, die beschreiben, wie die Einhaltung dieser Methoden und Verfahren von der Stelle selbst zu überwachen ist.

(2) Auf Ersuchen ist das Sicherheitsprogramm der Stelle, die Luftsicherheitsstandards anwendet, der zuständigen Behörde vorzulegen, die gegebenenfalls weitere Maßnahmen treffen kann.

Artikel 15 Kommissionsinspektionen

(1) Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats Inspektionen durch, einschließlich Inspektionen von Flughäfen, Betreibern und Stellen, die Luftsicherheitsstandards anwenden, um die Anwendung dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und gegebenenfalls Empfehlungen zur Verbesserung der Luftsicherheit auszusprechen. Zu diesem Zweck meldet die zuständige Behörde der Kommission schriftlich alle Zivilflughäfen in ihrem Hoheitsgebiet, die nicht unter Artikel 4 Absatz 4 fallen.

Die Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

(2) Kommissionsinspektionen von Flughäfen, Betreibern und Stellen, die Luftsicherheitsstandards anwenden, erfolgen unangekündigt. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat rechtzeitig vor solchen Inspektionen.

(3) jeder Inspektionsbericht der Kommission wird der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt, die in ihrer Antwort die Maßnahmen zur Behebung festgestellter Mängel darlegt.

Der Bericht und die Antwort der zuständigen Behörde werden anschließend den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten übermittelt.

Artikel 16 jährlicher Bericht

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten jährlich einen Bericht vor, der sie von der Anwendung dieser Verordnung und von ihren Auswirkungen auf die Verbesserung der Luftsicherheit in Kenntnis setzt.

Artikel 17 Beratergruppe der Beteiligten

Unbeschadet der Rolle des in Artikel 19 genannten Ausschusses setzt die Kommission eine Beratergruppe der Beteiligten für die Sicherheit in der Luftfahrt ein, die sich aus europäischen Vertretungsorganisationen zusammensetzt, die sich mit der Sicherheit in der Luftfahrt befassen oder unmittelbar davon betroffen sind. Alleinige Aufgabe dieser Gruppe ist es, die Kommission zu beraten. Der in Artikel 19 genannte Ausschuss unterrichtet die Beratergruppe der Beteiligten während des gesamten Regelungsverfahrens.

Artikel 18 Verbreitung von Informationen

Die Kommission veröffentlicht in der Regel Maßnahmen, die sich unmittelbar auf die Fluggäste auswirken. Folgende Dokumente gelten jedoch als "EU-Verschlusssachen" im Sinne des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom:

  1. die in Artikel 4 Absätze 3 und 4, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 genannten Maßnahmen und Verfahren, wenn sie sensible Sicherheitsinformationen enthalten;
  2. die Inspektionsberichte der Kommission und die Antworten der zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 15 Absatz 3.

Artikel 19 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 20 Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern

Gegebenenfalls könnten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht im Rahmen von Luftverkehrsabkommen zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland gemäß Artikel 300 des Vertrags Abkommen, in denen anerkannt wird, dass die in dem Drittland geltenden Sicherheitsstandards den Gemeinschaftsstandards entsprechen, in Betracht gezogen werden, um dem Ziel näherzukommen, dass bei allen Flügen zwischen der Europäischen Union und Drittländern nur eine einmalige Sicherheitskontrolle stattfindet.

Artikel 21 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen für deren Anwendung. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 22 Bericht der Kommission über die Finanzierung

Die Kommission legt bis zum 31. Dezember 2008 einen Bericht über die Grundprinzipien für die Finanzierung der Kosten für Sicherheitsmaßnahmen in der Zivilluftfahrt vor. In diesem Bericht wird darauf eingegangen, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um zu gewährleisten, dass die Sicherheitsabgaben ausschließlich zur Bestreitung der Sicherheitskosten verwendet werden, und um die Transparenz dieser Abgaben zu verbessern. Ferner wird darauf eingegangen, welche Prinzipien notwendig sind, um einen unverzerrten Wettbewerb zwischen Flughäfen und Luftfahrtunternehmen sicherzustellen, sowie auf die verschiedenen Verfahren zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes hinsichtlich der Aufteilung der Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen zwischen Steuerzahlern und Nutzern. Gegebenenfalls wird dem Bericht der Kommission ein Legislativvorschlag beigefügt.

Artikel 23 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 wird aufgehoben.

Artikel 24 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Sie gilt ab dem Zeitpunkt, der in den Durchführungsvorschriften angegeben ist, die nach den in Artikel 4 Absätze 2 und 3 genannten Verfahren erlassen werden, spätestens jedoch 24 Monate nach ihrem Inkrafttreten.

(3) Abweichend von Absatz 2 gelten Artikel 4 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 8, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2, sowie die Artikel 17, 19 und 22 ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2008.


1) ABl. C 185 vom 08.08.2006 S. 17.
2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2006 (ABl. C 300 E vom 09.12.2006 S. 463), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 11. Dezember 2006 (ABl. C 70 E vom 27.03.2007 S. 21) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. April 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. März 2008.
3) ABl. L 355 vom 30.12.2002 S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 8492004 (ABl. L 158 vom 30.04.2004 S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 229 vom 29.06.2004 S. 3).
4) ABl. L 317 vom 03.12.2001 S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/548/EG (ABl. L 215 vom 05.08.2006 S. 38).
5) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.07.2006 S. 11).
6) ABl. L 240 vom 24.08.1992 S. 1.
7) Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).

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Gemeinsame Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmässigen Eingriffen
( Artikel 4)
Anhang I 10

1. Flughafensicherheit

1.1 Anforderungen an die Flughafenplanung

  1. Bei der Planung und beim Bau neuer Flughafeneinrichtungen oder dem Umbau bestehender Flughafeneinrichtungen sind die Anforderungen für die Anwendung der in diesem Anhang genannten gemeinsamen Grundstandards und ihrer Durchführungsbestimmungen in vollem Umfang zu beachten.
  2. An Flughäfen sind folgende Bereiche zu bestimmen:
    1. Landseite,
    2. Luftseite,
    3. Sicherheitsbereiche und
    4. sensible Teile von Sicherheitsbereichen.

1.2 Zugangskontrolle

  1. Der Zugang zur Luftseite ist zu beschränken, um das Eindringen unbefugter Personen und Fahrzeuge in diese Bereiche zu verhindern.
  2. Der Zugang zu Sicherheitsbereichen ist zu kontrollieren, um zu gewährleisten, dass keine unbefugten Personen und Fahrzeuge in diese Bereiche eindringen.
  3. Personen und Fahrzeuge dürfen nur Zugang zur Luftseite und zu Sicherheitsbereichen erhalten, wenn sie die erforderlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen.
  4. Vor Ausstellung eines Flugbesatzungsausweises oder eines Flughafenausweises, der den unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen ermöglicht, müssen die betroffenen Personen, einschließlich der Flugbesatzung, eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich durchlaufen haben.

1.3 Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen und mitgeführten Gegenständen

  1. Andere Personen als Fluggäste sowie die von ihnen mitgeführten Gegenstände sind beim Betreten von Sicherheitsbereichen fortlaufenden Stichprobenkontrollen zu unterziehen, um zu verhindern, dass verbotene Gegenstände in diese Bereiche gebracht werden.
  2. Andere Personen als Fluggäste sowie die von ihnen mitgeführten Gegenstände sind beim Betreten sensibler Teile von Sicherheitsbereichen zu kontrollieren, um zu verhindern, dass verbotene Gegenstände in diese Bereiche gebracht werden.

1.4 Überprüfimg von Fahrzeugen

Fahrzeuge sind bei der Einfahrt in Sicherheitsbereiche zu überprüfen, um zu verhindern, dass verbotene Gegenstände in diese Bereiche gebracht werden.

1.5 Überwachung, Streifen und andere physische Kontrollen

Auf Flughäfen und erforderlichenfalls in angrenzenden öffentlich zugänglichen Bereichen sind Überwachungen, Streifen und andere physische Kontrollen durchzuführen, um verdächtiges Verhalten von Personen festzustellen, Schwachstellen zu erkennen, die für unrechtmäßige Eingriffe ausgenutzt werden könnten, und um Personen von der Begehung solcher Handlungen abzuhalten.

2. Abgegrenzte Bereiche von Flughäfen

Luftfahrzeuge, die in abgegrenzten Bereichen von Flughäfen abgestellt wurden und für die die in Artikel 4 Absatz 4 genannten alternativen Maßnahmen gelten, sind von Luftfahrzeugen zu trennen, für die die gemeinsamen Grundstandards in vollem Umfang gelten, um sicherzustellen, dass die auf Luftfahrzeuge, Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post in den letztgenannten Bereichen angewandten Sicherheitsstandards nicht beeinträchtigt werden.

3. Sicherheit der Luftfahrzeuge

  1. Die Luftfahrzeuge werden vor dem Abflug einer Luftfahrzeug-Sicherheitskontrolle oder -Sicherheitsdurchsuchung unterzogen, um sicherzustellen, dass sich keine verbotenen Gegenstände an Bord befinden. Für Luftfahrzeuge im Transit können andere geeignete Maßnahmen vorgesehen werden.
  2. Jedes Luftfahrzeug ist vor unbefugten Eingriffen zu schützen.

4. Fluggäste und Handgepäck

4.1 Kontrolle von Fluggästen und Handgepäck

  1. Alle Fluggäste, die ihren Ausgangsflug antreten, umsteigen oder weiterfliegen, sowie ihr Handgepäck sind zu kontrollieren, um zu verhindern, dass verbotene Gegenstände in die Sicherheitsbereiche und an Bord eines Luftfahrzeugs gebracht werden.
  2. Umsteigende Fluggäste und ihr Handgepäck können unter folgenden Voraussetzungen von einer Kontrolle ausgenommen werden:
    1. Sie kommen aus einem Mitgliedstaat und die Kommission oder der Mitgliedstaat haben keine Informationen vorgelegt, nach denen diese Fluggäste und ihr Handgepäck nicht als nach den gemeinsamen Grundstandards kontrolliert angesehen werden können, oder
    2. sie kommen aus einem Drittland, dessen Sicherheitsstandards nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren als den gemeinsamen Grundstandards gleichwertig anerkannt worden sind.
  3. Weiterfliegende Fluggäste und ihr Handgepäck können unter folgenden Voraussetzungen von einer Kontrolle ausgenommen werden:
    1. Sie bleiben an Bord des Luftfahrzeugs, oder
    2. sie treffen nicht mit anderen kontrollierten abfliegenden Fluggästen zusammen, außer denen, die dasselbe Luftfahrzeug besteigen, oder
    3. sie kommen aus einem Mitgliedstaat und die Kommission oder der Mitgliedstaat haben keine Informationen vorgelegt, nach denen diese Fluggäste und ihr Handgepäck nicht als nach den gemeinsamen Grundstandards kontrolliert angesehen werden können, oder
    4. sie kommen aus einem Drittland, dessen Sicherheitsstandards nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren als den gemeinsamen Grundstandards gleichwertig anerkannt worden sind.

4.2 Schutz von Fluggästen und Handgepäck

  1. Fluggäste und ihr Handgepäck sind ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kontrolle stattfindet, bis zum Abflug des Luftfahrzeugs, mit dem sie befördert werden, vor unbefugten Eingriffen zu schützen.
  2. Kontrollierte abfliegende Fluggäste dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen mit ankommenden Fluggästen zusammentreffen:
    1. Die Fluggäste kommen aus einem Mitgliedstaat und die Kommission oder der Mitgliedstaat haben keine Informationen vorgelegt, nach denen diese ankommenden Fluggäste und ihr Handgepäck nicht als nach den gemeinsamen Grundstandards kontrolliert angesehen werden können, oder
    2. die Fluggäste kommen aus einem Drittland, dessen Sicherheitsstandards nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren als den gemeinsamen Grundstandards gleichwertig anerkannt worden sind.

4.3 Potenziell gefährliche Fluggäste

Vor dem Abflug sind potenziell gefährliche Fluggäste geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu unterziehen.

5. Aufgegebenes Gepäck

5.1 Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks

  1. Alles aufgegebene Gepäck ist vor dem Verladen in ein Luftfahrzeug zu kontrollieren, um zu verhindern, dass verbotene Gegenstände in die Sicherheitsbereiche und an Bord von Luftfahrzeugen gebracht werden.
  2. Umgeladenes aufgegebenes Gepäck kann unter folgenden Voraussetzungen von der Kontrolle ausgenommen werden:
    1. Es kommt aus einem Mitgliedstaat und die Kommission oder der Mitgliedstaat haben keine Informationen vorgelegt, nach denen dieses aufgegebene Gepäck nicht als nach den gemeinsamen Grundstandards kontrolliert angesehen werden kann, oder
    2. es kommt aus einem Drittland, dessen Sicherheitsstandards nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren als den gemeinsamen Grundstandards gleichwertig anerkannt worden sind.
  3. Aufgegebenes Gepäck im Weiterflug kann von der Kontrolle ausgenommen werden, wenn es an Bord des Luftfahrzeugs bleibt.

5.2 Schutz des aufgegebenen Gepäcks

Aufgegebenes Gepäck, das mit einem Luftfahrzeug befördert werden soll, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem es kontrolliert oder dem Luftfahrtunternehmen übergeben wurde, je nachdem, welcher Schritt zuerst erfolgt ist, bis zum Abflug des Luftfahrzeugs, mit dem es befördert werden soll, vor unbefugten Eingriffen zu schützen.

5.3 Zuordnung von aufgegebenem Gepäck

  1. Jedes aufgegebene Gepäckstück ist als begleitet oder unbegleitet zu kennzeichnen.
  2. Unbegleitetes aufgegebenes Gepäck wird nicht befördert, es sei denn, das Gepäckstück wurde vom Fluggast aus Gründen, auf die er keinen Einfluss hat, getrennt oder es wurde geeigneten Sicherheitskontrollen unterzogen.

6. Fracht und Post

6.1 Sicherheitskontrollen für Fracht und Post

  1. Alle Frachtstücke und Postsendungen sind vor dem Verladen in ein Luftfahrzeug Sicherheitskontrollen zu unterziehen. Ein Luftfahrtunternehmen nimmt Frachtstücke oder Postsendungen zur Beförderung in einem Luftfahrzeug nur dann entgegen, wenn es selbst entsprechende Sicherheitskontrollen durchgeführt hat oder deren Durchführung von einem reglementierten Beauftragten, einem bekannten Versender oder einem geschäftlichen Versender bestätigt und quittiert wurde.
  2. Für umgeladene Frachtstücke und umgeladene Postsendungen können alternative Sicherheitskontrollen vorgesehen werden, deren Einzelheiten in Durchführungsvorschriften festzulegen sind.
  3. Weiterfliegende Frachtstücke und weiterfliegende Postsendungen können von den Sicherheitskontrollen ausgenommen werden, wenn sie an Bord des Luftfahrzeugs bleiben.

6.2 Schutz der Fracht und der Postsendungen

  1. Frachtstücke und Postsendungen, die mit einem Luftfahrzeug befördert werden sollen, sind ab dem Zeitpunkt, zu dem die Sicherheitskontrollen stattfinden, bis zum Abflug des Luftfahrzeugs, mit dem sie befördert werden, vor unbefugten Eingriffen zu schützen.
  2. Frachtstücke und Postsendungen, die nach den Sicherheitskontrollen nicht angemessen vor unbefugten Eingriffen geschützt sind, müssen kontrolliert werden.

7. Post und Material von Luftfahrtunternehmen

Post und Material von Luftfahrtunternehmen sind Sicherheitskontrollen zu unterziehen und danach bis zur Verladung in das Luftfahrzeug zu schützen, um zu verhindern, dass verbotene Gegenstände an Bord des Luftfahrzeugs gebracht werden.

8. Bordvorräte

Bordvorräte, einschließlich Bordverpflegung, die an Bord eines Luftfahrzeugs befördert oder verwendet werden sollen, müssen Sicherheitskontrollen unterzogen und danach bis zum Verladen in das Luftfahrzeug geschützt werden, um zu verhindern, dass verbotene Gegenstände an Bord des Luftfahrzeugs gebracht werden.

9. Flughafenlieferungen

Lieferungen, die zum Verkauf oder zur Verwendung in Sicherheitsbereichen von Flughäfen bestimmt sind, einschließlich Lieferungen für den zollfreien Verkauf und für Restaurants, sind Sicherheitskontrollen zu unterziehen, um zu verhindern, dass verbotene Gegenstände in diese Bereiche gebracht werden.

10. Sicherheitsmassnahmen Während des Flugs

  1. Unbeschadet der anwendbaren Flugsicherheitsvorschriften
    1. ist unbefugten Personen während des Flugs der Zugang zum Cockpit zu verwehren;
    2. sind potenziell gefährliche Fluggäste während des Flugs geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu unterziehen.
  2. Es sind geeignete Sicherheitsmaßnahmen wie etwa entsprechende Schulung der Cockpit- und der Kabinenbesatzungen zu treffen, um einen unrechtmäßigen Eingriff während eines Flugs zu verhindern.
  3. Das Mitführen von Waffen mit Ausnahme derjenigen, die im Frachtraum befördert werden, ist an Bord eines Luftfahrzeugs nicht gestattet, es sei denn, die nach den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Sicherheitsanforderungen wurden erfüllt, und die betreffenden Staaten haben hierfür eine Genehmigung erteilt.
  4. Nummer 3 gilt auch für begleitende Sicherheitsbeamte, wenn sie Waffen tragen.

11. Einstellung und Schulung von Personal

  1. Personen, die Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchführen oder für die Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich sind, müssen so rekrutiert, geschult und gegebenenfalls zertifiziert werden, dass sichergestellt ist, dass sie für eine Einstellung geeignet und für die Durchführung der ihnen zugewiesenen Aufgaben qualifiziert sind.
  2. Andere Personen als Fluggäste, die Zugang zu Sicherheitsbereichen benötigen, müssen vor der Ausstellung eines Flughafenausweises oder eines Besatzungsausweises eine Sicherheitsschulung erhalten.
  3. Die unter den Nummern 1 und 2 genannte Schulung erfolgt in Form einer Erstunterweisung sowie als Fortbildung.
  4. Ausbilder für die unter den Nummern 1 und 2 genannte Schulung von Personal müssen über entsprechende Qualifikationen verfügen.

12. Sicherheitsausrüstung

Die Ausrüstung für Kontrollen, Zugangskontrollen und andere Sicherheitskontrollen muss den festgelegten Angaben entsprechen und für die Durchführung der betreffenden Sicherheitskontrollen geeignet sein.

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Gemeinsame Spezifikationen für die nationalen Qualitätskontrollprogramme für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt, die von allen Mitgliedstaaten durchzuführen sind Anhang II 10 26

1. Begriffsbestimmungen

1.1. Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. 'jährliches Verkehrsvolumen' ist die Gesamtzahl der ankommenden, abfliegenden und (einfach gezählten) umsteigenden Fluggäste;

2. 'zuständige Behörde' ist die nach Artikel 9 von einem Mitgliedstaat benannte nationale Behörde, die für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung seines nationalen Programms für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt zuständig ist;

3. 'Auditor' ist jede Person, die Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften auf nationaler Ebene im Auftrag der zuständigen Behörde durchführt;

4. 'Zertifizierung' ist eine förmliche Bewertung und Bestätigung durch die zuständige Behörde oder in ihrem Auftrag, dass eine Person in hinreichendem Ausmaß, das von der zuständigen Behörde festzulegen ist, über die nötige Kompetenz zur Ausübung der Funktionen eines Auditors verfügt;

5. 'Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung' sind alle Verfahren, die zur Bewertung der Durchführung dieser Verordnung und des nationalen Luftsicherheitsprogramms verwendet werden;

6. 'Mangel' ist die Nichteinhaltung einer Anforderung an die Luftsicherheit;

7. 'Inspektion' ist die Prüfung der Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen und -verfahren zum Zweck der Feststellung, ob diese effektiv und dem erforderlichen Standard gemäß durchgeführt werden, und um etwaige Mängel zu ermitteln;

8. 'Befragung' ist eine mündliche Überprüfung durch einen Auditor zur Feststellung, ob bestimmte Sicherheitsmaßnahmen oder -verfahren durchgeführt werden;

9. 'Beobachtung' ist eine visuelle Überprüfung durch einen Auditor, dass bestimmte Sicherheitsmaßnahmen oder -verfahren durchgeführt werden;

10. 'offener Test' ist eine angekündigte Übung mit Kontrollpersonen oder anderem betroffenen Sicherheitspersonal, bei der die Durchführung einer Sicherheitskontrolle oder ein unrechtmäßiger Eingriff realistisch simuliert wird, um Elemente wie die Wirksamkeit der Umsetzung bestehender Sicherheitsmaßnahmen, Kompetenzen und Fähigkeiten des Personals zur Wahrnehmung der zugewiesenen Aufgaben zu überprüfen oder zu messen;

11. 'relevante Behörde' ist für die Zwecke des Kapitels 19 die zuständige Behörde oder jede andere nationale Behörde, die für die Meldung von Ereignissen, Störungen, unrechtmäßigen Eingriffen und diese vorbereitende Handlungen im Bereich der Luftsicherheit zuständig ist;

12. 'Meldender' ist jede juristische oder natürliche Person, die ein Ereignis oder eine Störung im Bereich der Luftsicherheit, einen unrechtmäßigen Eingriff, eine vorbereitende Handlung oder andere sicherheitsrelevante Informationen im Rahmen des von den Mitgliedstaaten festgelegten Prozesses für verpflichtende oder freiwillige Meldungen meldet;

13. 'repräsentative Stichprobe' ist eine Auswahl unter verschiedenen möglichen Optionen für die Überwachung, die hinsichtlich Anzahl und Umfang ausreicht, um als Grundlage für allgemeine Schlussfolgerungen zur Umsetzung von Standards zu dienen;

14. 'Sicherheitsaudit' ist eine gründliche Prüfung aller Sicherheitsmaßnahmen und -verfahren, bei der ermittelt wird, ob diese kontinuierlich vollständig durchgeführt werden;

15. 'Störung im Bereich der Luftsicherheit' ist ein Ereignis im Bereich der Luftsicherheit, das die Sicherheit der Fluggäste, der Besatzung, des Bodenpersonals und der Öffentlichkeit beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte;

16. 'Ereignis im Bereich der Luftsicherheit' ist jedes sicherheitsrelevante Ereignis, das im Ergebnis möglicherweise die Sicherheit verringert oder die betrieblichen Risiken erhöht oder das die Sicherheit der Fluggäste, der Besatzung, des Bodenpersonals und der Öffentlichkeit gefährdet oder einen potenziellen Verstoß gegen die Vorschriften darstellt. Dies schließt die Ermittlung oder Beobachtung einer Schwachstelle beim Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen ein;

17. 'Test' ist eine Erprobung der Luftsicherheitsmaßnahmen, bei der der Versuch, einen unrechtmäßigen Eingriff vorzunehmen, von der zuständigen Behörde simuliert wird, um die Wirksamkeit der Durchführung vorhandener Sicherheitsmaßnahmen zu prüfen;

18. 'Verifizierung' ist die Handlung eines Auditors zum Zweck der Feststellung, ob eine bestimmte Sicherheitsmaßnahme tatsächlich durchgeführt wird;

19. 'Schwachstelle' ist ein Schwachpunkt bei den durchgeführten Maßnahmen und Verfahren, der für einen unrechtmäßigen Eingriff ausgenutzt werden könnte.

2. Befugnisse der zuständigen Behörde

2.1. Die Mitgliedstaaten statten die zuständige Behörde mit den Befugnissen aus, die für die Überwachung der Einhaltung und die Durchsetzung aller Anforderungen dieser Verordnung und deren Durchführungsvorschriften erforderlich sind, einschließlich der Befugnis zur Auferlegung von Sanktionen nach Artikel 21.

2.2. Die zuständige Behörde führt Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung durch und verfügt über die erforderlichen Befugnisse, die Behebung erkannter Mängel innerhalb festgelegter Fristen vorzuschreiben.

2.3. Für Tätigkeiten zur Mängelbehebung und Durchsetzungsmaßnahmen ist ein abgestuftes und der Verhältnismäßigkeit entsprechendes Konzept festzulegen. Das Konzept umfasst eine Reihe von Schritten, die bis zur erfolgreichen Mängelbehebung zu durchlaufen sind, unter anderem:

  1. schriftliche Ratschläge und Empfehlungen;
  2. schriftliche förmliche Verwarnung;
  3. behördliche Durchsetzungsanordnung;
  4. Verwaltungssanktionen und gerichtliche Ahndung.

Die zuständige Behörde kann einen oder mehrere dieser Schritte auslassen, insbesondere bei schweren oder wiederholt auftretenden Mängeln.

3. Ziele und Inhalt des nationalen Qualitätskontrollprogramms

3.1. Mit dem nationalen Qualitätskontrollprogramm soll überprüft werden, ob die Luftsicherheitsmaßnahmen wirksam und ordnungsgemäß durchgeführt werden, und es soll der Grad der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und des nationalen Programms für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt ermittelt werden, wozu Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung durchgeführt werden.

3.2. Das nationale Qualitätskontrollprogramm umfasst unter anderem Folgendes:

  1. Organisationsstruktur, Zuständigkeiten und Ressourcen;
  2. Aufgabenbeschreibungen und Qualifikationsprofil der Auditoren;
  3. Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung, einschließlich Umfang von Sicherheitsaudits, Inspektionen, Tests sowie Untersuchungen nach einem tatsächlichen oder potenziellen Verstoß gegen die Luftsicherheit, Häufigkeit von Sicherheitsaudits und Inspektionen sowie Klassifizierung der Einhaltung;
  4. Erhebungen, falls Grund für die Neubewertung der Sicherheitsbedürfnisse besteht;
  5. Maßnahmen zur Behebung der Mängel mit Einzelheiten zur Berichterstattung über Mängel, Folgemaßnahmen und Behebung, um die Einhaltung der Luftsicherheitsanforderungen zu gewährleisten;
  6. Durchsetzungsmaßnahmen und gegebenenfalls Sanktionen gemäß Nummer 2.1 und 2.3 dieses Anhangs;
  7. Berichte über durchgeführte Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung, gegebenenfalls einschließlich des Informationsaustauschs zwischen nationalen Stellen über den Grad der Einhaltung;
  8. Überwachungsprozess des Flughafens, des Betreibers und interne Qualitätskontrollmaßnahmen der betreffenden Stelle;
  9. ein Prozess zur Erfassung und Analyse der Ergebnisse des nationalen Qualitätskontrollprogramms, mit denen Trends ermittelt und die Entwicklung der künftigen Politik gesteuert wird;
  10. ein Prozess für die verpflichtende Meldung von Informationen über Störungen im Bereich der Luftsicherheit, unrechtmäßige Eingriffe und diese vorbereitende Handlungen durch Betreiber und betreffende Stellen, die gegenüber den relevanten Behörden für die praktische und zeitnahe Durchführung des jeweiligen nationalen Programms für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt zuständig sind;
  11. System für vertrauliche, freiwillige Meldungen zur Analyse von Sicherheitsinformationen von Quellen wie Öffentlichkeit, Fluggästen, Personal, Besatzung, Bodenpersonal und sonstigen Personen des Luftfahrtsektors.

4. Überwachung der Einhaltung der Vorschriften

4.1. Alle Flughäfen, Betreiber und sonstigen Stellen mit Zuständigkeit für die Luftsicherheit sind regelmäßig zu überwachen, um die rasche Erkennung und Behebung von Mängeln zu gewährleisten.

4.2. Die Überwachung erfolgt in Übereinstimmung mit dem nationalen Qualitätskontrollprogramm unter Berücksichtigung des Bedrohungsgrads, der Art und des Charakters der Betriebsabläufe, des Standards der Durchführung, der Ergebnisse der internen Qualitätskontrollen von Flughäfen, Betreibern und betreffenden Stellen sowie anderer Faktoren und Erwägungen, die die Schwerpunkte und die Häufigkeit der Überwachung beeinflussen.

4.3. Die Überwachung erstreckt sich auch auf die Durchführung und Wirksamkeit der internen Qualitätskontrollmaßnahmen von Flughäfen, Betreibern und betreffenden Stellen.

4.4. Die Überwachung an den einzelnen Flughäfen ist mit einer geeigneten Kombination von Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung vorzunehmen und soll einen Gesamtüberblick über die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen in diesem Bereich geben.

4.5. Die Verwaltung und Organisation des Qualitätskontrollprogramms sowie die Festsetzung von Schwerpunkten erfolgt unabhängig von der operationellen Durchführung der Maßnahmen im Rahmen des jeweiligen nationalen Programms für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt.

4.6. Die Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung umfassen Sicherheitsaudits, Inspektionen und Tests.

5. Methodik

5.1. Die Methodik zur Durchführung von Überwachungstätigkeiten entspricht einem standardisierten Ansatz, der die Aufgabenzuteilung, die Planung, die Vorbereitung, die Tätigkeiten an Ort und Stelle, die Klassifizierung der Ergebnisse, die Berichterstellung und das Verfahren zur Mängelbehebung umfasst.

5.2. Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung basieren auf einer systematischen Zusammenstellung von Informationen durch Beobachtungen, Befragungen, die Prüfung von Unterlagen sowie Verifizierungen.

5.3. Die Überwachung der Einhaltung umfasst sowohl angemeldete wie auch unangemeldete Tätigkeiten.

6. Sicherheitsaudits

6.1. Sicherheitsaudits betreffen

  1. alle Sicherheitsmaßnahmen an einem Flughafen oder
  2. alle Sicherheitsmaßnahmen, die von einem einzelnen Flughafen, in einem Flughafenterminal, von einem Betreiber oder einer betreffenden Stelle durchgeführt werden, oder
  3. einen bestimmten Teil des nationalen Programms für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt.

6.2. Es ist eine Methodik für die Durchführung eines Sicherheitsaudits festzulegen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

  1. Ankündigung des Sicherheitsaudits und gegebenenfalls Übermittlung eines Vorab-Fragebogens;
  2. Vorbereitungsphase einschließlich Prüfung des ausgefüllten Vorab-Fragebogens und anderer relevanter Unterlagen;
  3. Eingangsbesprechung mit Vertretern des Flughafens/des Betreibers/der betreffenden Stelle vor Beginn der Überwachungstätigkeit an Ort und Stelle;
  4. Tätigkeiten an Ort und Stelle;
  5. Abschlussbesprechung und Berichte;
  6. im Fall festgestellter Mängel das Verfahren zu deren Behebung und die Überwachung dieses Verfahrens.

6.3. Damit die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen bestätigt werden kann, muss sich das Sicherheitsaudit auf Informationen stützen, die mit einem oder mehreren der folgenden Verfahren systematisch zusammengestellt werden:

  1. Prüfung von Unterlagen;
  2. Beobachtungen;
  3. Befragungen;
  4. Verifizierungen.

6.4. Flughäfen mit einem jährlichen Verkehrsvolumen von mehr als 10 Mio. Fluggästen sind mindestens alle vier Jahre einem Sicherheitsaudit zu unterziehen, der alle Luftsicherheitsstandards abdeckt. Die Prüfung schließt eine repräsentative Stichprobe an Informationen ein.

7. Inspektionen

7.1. Der Umfang einer Inspektion deckt mindestens einen Satz unmittelbar zusammenhängender Sicherheitsmaßnahmen von Anhang I und der entsprechenden Durchführungsvorschriften ab, die als Einzeltätigkeit oder während einer angemessenen Zeitdauer, in der Regel nicht länger als drei Monate, überwacht werden. Die Prüfung schließt eine repräsentative Stichprobe an Informationen ein.

7.2. Ein Satz unmittelbar zusammenhängender Sicherheitsmaßnahmen umfasst zwei oder mehr Anforderungen, die in Anhang I und den entsprechenden Durchführungsvorschriften genannt sind und sich so unmittelbar aufeinander auswirken, dass die Erreichung des Ziels nicht angemessen beurteilt werden kann, wenn sie getrennt betrachtet werden. Zu diesen Sätzen gehören diejenigen, die in Anlage I dieses Anhangs aufgeführt sind.

7.3. Inspektionen erfolgen unangekündigt. Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass dies nicht praktikabel ist, können Inspektionen angekündigt werden. Es ist eine Methodik für die Durchführung einer Inspektion festzulegen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

  1. Vorbereitungsphase;
  2. Tätigkeiten an Ort und Stelle;
  3. eine Abschlussbesprechung, abhängig von der Häufigkeit und den Ergebnissen der Überwachungstätigkeiten;
  4. Berichte/Aufzeichnungen;
  5. Behebungsverfahren und dessen Überwachung.

7.4. Damit die Wirksamkeit von Sicherheitsmaßnahmen bestätigt werden kann, muss sich die Inspektion auf Informationen stützen, die mit einem oder mehreren der folgenden Verfahren systematisch zusammengestellt werden:

  1. Prüfung von Unterlagen;
  2. Beobachtungen;
  3. Befragungen;
  4. Verifizierungen.

7.5. Auf Flughäfen mit einem jährlichen Verkehrsvolumen von mehr als 2 Mio. Fluggästen sind Inspektionen aller Sätze unmittelbar zusammenhängender Sicherheitsmaßnahmen, die in den Abschnitten 1 bis 6 von Anhang I aufgeführt sind, mindestens alle 12 Monate vorzunehmen, sofern während dieses Zeitraums kein Audit am Flughafen durchgeführt wurde. Die Häufigkeit von Inspektionen aller Sicherheitsmaßnahmen, die von den Abschnitten 7 bis 12 von Anhang I abgedeckt werden, ist von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer Risikobewertung festzulegen.

7.6. Verfügt ein Mitgliedstaat über keinen Flughafen mit einem jährlichen Verkehrsvolumen von mehr als 2 Mio. Fluggästen, gelten die Anforderungen von Nummer 7.5 für den Flughafen in seinem Hoheitsgebiet mit dem größten jährlichen Verkehrsvolumen.

7.7. Die Häufigkeit der Inspektionen von Flughäfen mit einem jährlichen Verkehrsvolumen von höchstens 2 Mio. Fluggästen sowie Betreiber und betreffende Stellen werden von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der in Nummer 4.2 genannten Elemente festgelegt. Die Häufigkeiten beziehen sich auf die Überwachung aller relevanten Sätze unmittelbar zusammenhängender Sicherheitsmaßnahmen gemäß Anhang I Kapitel 1 bis 12.

8. Tests

8.1. Tests werden durchgeführt, um die Wirksamkeit der Durchführung der nachstehend aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen mindestens an allen unter die Nummern 7.5 und 7.6 fallenden Flughäfen zu prüfen:

  1. Kontrolle des Zugangs zu Sicherheitsbereichen;
  2. Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen und mitgeführten Gegenständen;
  3. Sicherung der Luftfahrzeuge;
  4. Kontrolle von Fluggästen und Handgepäck;
  5. Schutz des aufgegebenen Gepäcks;
  6. Kontrolle von Fracht oder Post;
  7. Schutz von Fracht und Post.

Für Tests, deren Durchführung an nicht unter die Nummern 7.5 und 7.6 fallenden Flughäfen erfolgt, sollten die Schwerpunkte in der jährlichen Planung der Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung festgesetzt werden.

8.2. Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage einer Risikobewertung Tests durchführen, um die Wirksamkeit der Durchführung der folgenden zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen zu überprüfen:

  1. Überprüfung von Fahrzeugen;
  2. Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung;
  3. Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks;
  4. Kontrolle von Bordvorräten und Flughafenlieferungen;
  5. Schutz von Bordvorräten und Flughafenlieferungen;
  6. Schutz der Einrichtungen und des Flughafengeländes.

8.3. Ein Testprotokoll einschließlich der Methodik ist unter Berücksichtigung der rechtlichen, sicherheitsbezogenen und betrieblichen Anforderungen zu entwickeln. Die Methodik deckt Folgendes ab:

  1. Vorbereitungsphase;
  2. Tätigkeiten an Ort und Stelle;
  3. eine Abschlussbesprechung, abhängig von der Häufigkeit und den Ergebnissen der Überwachungstätigkeiten;
  4. Berichte/Aufzeichnungen;
  5. Behebungsverfahren und zugehörige Überwachung.

8.4. Die Häufigkeit der Tests wird von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der in Nummer 4.2 genannten Elemente festgelegt.

8.5. Tests können durch offene Tests ersetzt oder ergänzt werden, wenn es beispielsweise aufgrund der begrenzten Durchführung bestimmter Sicherheitsmaßnahmen nicht möglich ist, eine repräsentative Stichprobe zu erhalten, oder wenn örtliche Bedingungen die Wirksamkeit der Tests beeinträchtigen würden.

9. Erhebungen

9.1. Erhebungen müssen immer dann durchgeführt werden, wenn es die zuständige Behörde für notwendig erachtet, Betriebsabläufe neu zu bewerten, um Schwachstellen zu ermitteln und zu beseitigen. Wird eine Schwachstelle ermittelt, schreibt die zuständige Behörde Schutzmaßnahmen vor, die der Bedrohung angemessen sind.

10. Berichterstattung über Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung

10.1. Über Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung sind Berichte oder Aufzeichnungen in einem standardisierten Format zu erstellen, das eine fortlaufende Analyse von Trends erlaubt.

10.2. Die folgenden Elemente sind im standardisierten Format aufzunehmen:

  1. Art der Tätigkeit;
  2. Flughafen, Betreiber oder betreffende Stelle, der/die überwacht wird;
  3. Datum und Uhrzeit der Tätigkeit;
  4. Name des Auditors, der die Tätigkeit durchführt;
  5. Umfang der Tätigkeit;
  6. Feststellungen mit Angabe der entsprechenden Bestimmungen des nationalen Programms für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt;
  7. Klassifizierung der Einhaltung der Vorschriften;
  8. gegebenenfalls Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen;
  9. gegebenenfalls Fristen für die Abstellung von Mängeln.

10.3. Werden Mängel erkannt, meldet die zuständige Behörde dem Flughafen, den Betreibern oder den betreffenden Stellen, die Gegenstand der Überwachung sind, die entsprechenden Feststellungen.

11. Einheitliche Klassifizierung der Einhaltung der Vorschriften

11.1. Im Rahmen der Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung muss die Durchführung des nationalen Programms für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt anhand des harmonisierten Klassifizierungssystems, dessen Einzelheiten in Anlage II enthalten sind, bewertet werden.

12. Behebung von Mängeln

12.1. Die Behebung erkannter Mängel hat unverzüglich zu erfolgen. Können die Mängel nicht unverzüglich behoben werden, sind Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen. Führt die Gesamtüberwachung der Durchführung einer Sicherheitsmaßnahme aufgrund einzelner oder isolierter Probleme zum Einhaltungsniveau 'Compliant, but improvement sought' ('Eingehalten, aber verbesserungswürdig'), so sind diese Mängel ebenfalls zu beheben.

12.2. Die zuständige Behörde verpflichtet Flughäfen, Betreiber und betreffende Stellen, die Gegenstand von Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung sind, einen Maßnahmenplan zur Zustimmung vorzulegen, der in den Berichten dargelegte Mängel behandelt, sowie einen Zeitplan für die Durchführung der Behebungsmaßnahmen anzugeben und deren Abschluss zu bestätigen.

13. Folgemaßnahmen bezüglich der Verifizierung von Behebungsmaßnahmen

13.1. Nach der Bestätigung durch den Flughafen, den Betreiber oder die betreffende Stelle, der/die Gegenstand der Überwachung ist, dass die erforderlichen Behebungsmaßnahmen durchgeführt wurden, überprüft die zuständige Behörde deren Durchführung.

13.2. Für Folgemaßnahmen wird die relevanteste Methode der Überwachung verwendet.

14. Verfügbarkeit von Auditoren

14.1. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass der zuständigen Behörde eine ausreichende Zahl von Auditoren für die Durchführung der Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung unmittelbar oder unter der Aufsicht der zuständigen Behörde zur Verfügung steht.

15. Qualifikationskriterien für Auditoren

15.1. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Auditoren, die Aufgaben im Namen der zuständigen Behörde ausführen,

  1. von jeglichen vertraglichen oder finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Flughafen, dem Betreiber oder der betreffenden Stelle, der/die Gegenstand der Überwachung ist, frei sind und
  2. über die entsprechenden Kompetenzen verfügen, zu denen eine ausreichende relevante theoretische und praktische Erfahrung gehört.

Auditoren unterliegen der Zertifizierung oder einer gleichwertigen Genehmigung durch die zuständige Behörde.

15.2. Die Auditoren müssen über die folgenden Kompetenzen verfügen:

  1. Verständnis der gegenwärtig anwendbaren Sicherheitsmaßnahmen und der Art ihrer Anwendung auf die zu prüfenden Betriebsabläufe, einschließlich
  2. Grundkenntnis der Sicherheitstechnologien und -verfahren;
  3. Kenntnis der Grundsätze, Verfahren und Techniken zur Überwachung der Einhaltung;
  4. Grundkenntnis der zu prüfenden Betriebsabläufe;
  5. Verständnis der Rolle und Befugnisse des Auditors.

15.3. Auditoren absolvieren Wiederholungsschulungen, deren Häufigkeit gewährleistet, dass vorhandene Kompetenzen aufrechterhalten und neue Kompetenzen erworben werden, um Entwicklungen auf dem Gebiet der Luftsicherheit Rechnung zu tragen.

16. Befugnisse der Auditoren

16.1. Auditoren, die Überwachungstätigkeiten durchführen, müssen mit ausreichenden Befugnissen ausgestattet sein, damit sie die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen erlangen können.

16.2. Auditoren führen einen Identitätsnachweis mit sich, der sie zu Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung im Namen der zuständigen Behörde ermächtigt und ihnen den Zugang zu allen erforderlichen Bereichen gestattet.

16.3. Auditoren sind berechtigt,

  1. zu Überwachungszwecken sofortigen Zugang zu allen relevanten Bereichen einschließlich Luftfahrzeugen und Gebäuden zu erhalten und
  2. die ordnungsgemäße Durchführung oder Wiederholung von Sicherheitsmaßnahmen zu verlangen.

16.4. In Anbetracht der den Auditoren übertragenen Befugnisse wird die zuständige Behörde in folgenden Fällen in Einklang mit Nummer 2.3 tätig:

  1. vorsätzliche Behinderung eines Auditors,
  2. Nichtbereitstellung oder Verweigerung von Informationen, die von einem Auditor angefordert werden,
  3. falsche oder irreführende Information eines Auditors in betrügerischer Absicht und
  4. Anmaßung von Auditorenbefugnissen in betrügerischer Absicht.

17. Bewährte Praktiken

17.1. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über bewährte Praktiken für Qualitätskontrollprogramme, Auditmethoden und Auditoren. Die Kommission leitet diese Informationen an die Mitgliedstaaten weiter.

18. Berichterstattung über Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung gegenüber der Kommission

18.1. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission jährlich Bericht über die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen sowie über die Luftsicherheitslage auf den Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet. Der Bericht erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Der Bericht ist drei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums vorzulegen.

18.2. Der Inhalt des Berichts entspricht Anlage III unter Zugrundelegung eines von der Kommission bereitgestellten Musters.

18.3. Die Kommission übermittelt die aus diesen Berichten gezogenen wesentlichen Schlussfolgerungen an die Mitgliedstaaten.

19. Meldung von Ereignissen, Störungen, unrechtmäßigen Eingriffen und diese vorbereitende Handlungen im Bereich der Luftsicherheit

19.1. Stellt die zuständige Behörde fest oder erhält sie Informationen darüber, dass ein unrechtmäßiger Eingriff oder eine Störung im Bereich der Luftsicherheit eingetreten ist oder einzutreten droht, wodurch schwerwiegende Auswirkungen auf das Niveau der Luftsicherheit in der Union oder auf das internationale Luftsicherheitssystem zu befürchten sind, so unterrichtet sie die Kommission so bald wie möglich davon. Vorbehaltlich der nationalen Vorschriften über den Schutz von Informationen, die für die nationale Sicherheit von Bedeutung sind, enthält die Mitteilung alle relevanten und verfügbaren Sachinformationen, die der Beurteilung dienen, ob sofortige Maßnahmen erforderlich sind, um das Niveau der Luftsicherheit in der Union aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen und die erforderliche Zusammenarbeit und Koordinierung auf internationaler Ebene zu gewährleisten. Nach Erhalt dieser Informationen leitet die Kommission diese an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

19.2. Zur Umsetzung der Anforderungen gemäß Nummer 3.2 Buchstaben j und k und der nachstehenden Bestimmungen legt jeder Mitgliedstaat ab dem 1. Januar 2028 ein Verfahren für Meldung, Klassifizierung, Verarbeitung, Speicherung, Schutz, Analyse und Zusammenstellung von Informationen über Störungen im Bereich der Luftsicherheit, unrechtmäßige Eingriffe und diese vorbereitende Handlungen fest. Dieses Verfahren sieht ein System für meldepflichtige und vertrauliche freiwillige Meldungen vor und enthält detaillierte Anforderungen zur Gewährleistung einer wirksamen und effizienten Meldung und Weiterverfolgung, einschließlich der Ausführung und Koordinierung der nachfolgenden Aufgaben sowie aller von den relevanten Behörden zu treffenden Maßnahmen oder Entscheidungen.

19.3. Ab dem 1. Januar 2028 melden Betreiber und betreffende Stellen, die für die Durchführung des jeweiligen nationalen Programms für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt zuständig sind, den relevanten Behörden Informationen über Störungen im Bereich der Luftsicherheit. Störungen im Bereich der Luftsicherheit werden von einem Sicherheitsbeauftragten oder -manager auf der Grundlage einer Analyse des Ereignisses und der Feststellung, dass zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, einem gemeldeten Ereignis im Bereich der Luftsicherheit zugeteilt. Eine Störung im Bereich der Luftsicherheit kann auch zu einem unrechtmäßigen Eingriff führen und von der zuständigen Behörde als solcher eingestuft werden, der der ICAO gemäß Anhang 17 des Abkommens von Chicago zu melden ist. Die folgenden Fristen gelten für eine solche verpflichtende Meldung ab dem Zeitpunkt, zu dem das zugrunde liegende Ereignis über das in Nummer 19.4 beschriebene System für interne Meldungen aufgenommen wird:

  1. so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, wenn die Störung schwerwiegende und unmittelbare Auswirkungen auf das Niveau der Luftsicherheit hat;
  2. innerhalb von 72 Stunden, wenn die Störung schwerwiegende Auswirkungen auf das Niveau der Luftsicherheit hat;
  3. monatlich bei allen sonstigen Störungen.

19.4. Ab dem 1. Januar 2028 richten Betreiber und betreffende Stellen, die für die Durchführung des jeweiligen nationalen Programms für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt zuständig sind, ein System für interne Meldungen für die praktische und zeitnahe Meldung von Informationen über Ereignisse im Bereich der Luftsicherheit ein. Das gesamte Personal der Betreiber und betreffenden Stellen, die für die Durchführung des jeweiligen nationalen Programms für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt zuständig sind, meldet Informationen über Ereignisse im Bereich der Luftsicherheit über ein solches System für interne Meldungen.

19.5. Ab dem 1. Januar 2028 benennen die relevanten Behörden und die Betreiber oder betreffenden Stellen, die für die Durchführung des jeweiligen nationalen Programms für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt zuständig sind, mindestens eine Person oder Abteilung, die für die Meldungen, einschließlich der Überprüfung der Datenqualität zur Verbesserung der Kohärenz der Daten, zuständig ist. Die Anforderungen an die Einstellung und Ausbildung der zur Wahrnehmung dieser Aufgaben benannten Personen werden in den von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakte festgelegt.

19.6. Ab dem 1. Januar 2028 erfolgt die verpflichtende Meldung an die relevanten Behörden unter Verwendung des Musters in Anlage IV und unter Bezugnahme auf die gemeinsame Klassifizierung gemäß Anlage V. Die freiwillige Meldung kann ebenfalls unter Verwendung des Musters in Anlage IV erfolgen und sich auf die gemeinsame Klassifikation gemäß Anlage V beziehen.

19.7. Ab dem 1. Januar 2028 speichern die relevanten Behörden Meldungen in einer nationalen Datenbank. Die Vertraulichkeit der in den Meldungen enthaltenen sensiblen Luftsicherheitsinformationen sowie deren Analyse wird im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten gewährleistet. Zu diesem Zweck legt jeder Mitgliedstaat detaillierte Anforderungen an den Zugang zu diesen Informationen sowie ihren physischen und informationstechnischen Schutz fest.

19.8. Ab dem 1. Januar 2028 legt jeder Mitgliedstaat detaillierte Anforderungen an die Verarbeitung und Speicherung von Meldungen fest, um die Verwendung der darin enthaltenen Informationen für andere Zwecke als die Luftsicherheit zu verhindern, und wahrt angemessen die Vertraulichkeit der Identität des Meldenden und der in der Meldung genannten Personen vorbehaltlich der nach nationalem Recht geltenden Straf-, Disziplinar- oder Verwaltungsverfahren.

19.9. Ab dem 1. Januar 2028 legen die zuständigen Behörden Verfahren für den Austausch relevanter Informationen aus Meldungen und Folgemaßnahmen fest und setzen diese um - auf Grundlage des Prinzips Kenntnis, nur wenn nötig - zur Unterstützung anderer nationaler Behörden und Stellen, Flughafenbetreiber, Luftfahrtunternehmen und sonstiger betroffener Einrichtungen, sofern dies zur Aufrechterhaltung und Verbesserung der Luftsicherheit beiträgt.

19.10. Sofern die Informationen für die Flugsicherheit relevant sind, können die relevanten Behörden diese ab dem 1. Januar 2028 unbeschadet der Nummer 19.8 und vorbehaltlich der geltenden Anforderungen bezüglich Vertraulichkeit, Schutz und Unkenntlichmachung an die nationalen Zivilluftfahrtbehörden weitergeben.

19.11. Ab dem 1. Januar 2028 tauschen die relevanten Behörden vorbehaltlich der nach dem Unionsrecht und gegebenenfalls nach nationalem Recht geltenden Anforderungen bezüglich Vertraulichkeit und Schutz mit der Kommission und anderen Mitgliedstaaten die in den Meldungen enthaltenen relevanten Informationen aus, sofern dies zur Aufrechterhaltung und Verbesserung der Luftsicherheit beitragen kann. Dies kann auch in Form von Antworten auf spezifische Anfragen der Kommission oder anderer Mitgliedstaaten erfolgen.

19.12. Ab dem 1. Januar 2028 können die Kommission und die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der nach dem Unionsrecht und gegebenenfalls nach nationalem Recht geltenden Anforderungen bezüglich Vertraulichkeit und Schutz relevante Informationen aus Meldungen an internationale Organisationen und die relevanten Behörden von Drittländern weitergeben, wenn dies aufgrund internationaler Übereinkünfte erforderlich ist oder dies zur Aufrechterhaltung und Verbesserung der Luftsicherheit beitragen kann.

19.13. Ab dem 1. Januar 2028 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unbeschadet der Nummern 19.1 und 19.11 jährlich einen Bericht mit Statistiken über die eingegangenen Meldungen, die gemäß der gemeinsamen Klassifizierung gemäß Anlage V zusammengestellt wurden, und deren Analyse. Der Bezugszeitraum für den Bericht geht vom 1. Januar bis zum 31. Dezember und ist sechs Monate nach Ende des Bezugszeitraums fällig.

19.14. Ab dem 1. Januar 2028 teilt die Kommission dem Regelungsausschuss für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt und der Beratergruppe der Beteiligten für die Sicherheit in der Luftfahrt die wichtigsten Schlussfolgerungen aus den gemäß Nummer 19.13 eingegangenen Meldungen mit.

19.15. Für ein harmonisiertes Konzept auf Unionsebene kann die Kommission ab dem 1. Januar 2028 in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten ein geeignetes IT-Instrument bereitstellen, um die Umsetzung der in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen zu unterstützen.


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Elemente der Sätze unmittelbar zusammenhängender Sicherheitsmaßnahmen Anlage I 26

Die Sätze unmittelbar zusammenhängender Sicherheitsmaßnahmen, auf die in Nummer 7.1 dieses Anhangs Bezug genommen wird, umfassen die folgenden Elemente von Anhang I und die entsprechenden Bestimmungen in den von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten:

Zu Nummer 1 - Flughafensicherheit:

  1. Alle Bestimmungen von Nummer 1.1 oder
  2. alle Bestimmungen von Nummer 1.2 (ausgenommen jenen zu Ausweisen und Fahrzeugpassierscheinen) oder
  3. alle Bestimmungen von Nummer 1.2 über Ausweise oder
  4. alle Bestimmungen von Nummer 1.2 über Fahrzeugpassierscheine oder
  5. alle Bestimmungen von Nummer 1.3 und relevante Elemente von Nummer 12 oder
  6. alle Bestimmungen von Nummer 1.4 oder
  7. alle Bestimmungen von Nummer 1.5 oder
  8. alle Bestimmungen von Nummer 1.7 und relevante Elemente von Nummer 11.

Zu Nummer 2 - Abgegrenzte Bereiche von Flughäfen:

Alle Bestimmungen dieser Nummer.

Zu Nummer 3 - Sicherheit der Luftfahrzeuge:

  1. Alle Bestimmungen von Nummer 3.1 oder
  2. alle Bestimmungen von Nummer 3.2.

Zu Nummer 4 - Fluggäste und Handgepäck:

  1. Alle Bestimmungen von Nummer 4.1 und relevante Elemente von Nummer 12 oder
  2. alle Bestimmungen von Nummer 4.2 oder
  3. alle Bestimmungen von Nummer 4.3.

Zu Nummer 5 - Aufgegebenes Gepäck:

  1. Alle Bestimmungen von Nummer 5.1 und relevante Elemente von Nummer 12 oder
  2. alle Bestimmungen von Nummer 5.2 oder
  3. alle Bestimmungen von Nummer 5.3.

Zu Nummer 6 - Fracht und Post:

  1. Alle von einem reglementierten Beauftragten angewandten Bestimmungen über Sicherheitskontrollen, Kontrollen und Beförderungen sowie die relevanten Elemente von Nummer 12 oder
  2. alle Bestimmungen zu Sicherheitskontrollen und Beförderungen, die von bekannten Versendern durchgeführt werden oder
  3. alle Bestimmungen zu Sicherheitskontrollen und Beförderungen, die von zugelassenen Transporteuren durchgeführt werden oder
  4. alle Bestimmungen, die sich auf den Schutz von Fracht und Post auf Flughäfen beziehen.

Zu Nummer 7 - Post und Material von Luftfahrtunternehmen:

Alle Bestimmungen dieser Nummer.

Zu Nummer 8 - Bordvorräte:

Alle Bestimmungen dieser Nummer und relevante Elemente von Nummer 12

Zu Nummer 9 - Flughafenlieferungen:

Alle Bestimmungen dieser Nummer und relevante Elemente von Nummer 12

Zu Nummer 10 - Sicherheitsmaßnahmen während des Flugs:

Alle Bestimmungen dieser Nummer.

Zu Nummer 11 - Einstellung und Schulung von Personal:

  1. Alle Bestimmungen, die sich auf die Einstellung von Personal auf einem Flughafen, bei einem Betreiber, bei einem Luftfahrtunternehmen oder einer betreffenden Stelle beziehen oder
  2. alle Bestimmungen, die sich auf die Schulung von Personal auf einem Flughafen, bei einem Betreiber, bei einem Luftfahrtunternehmen oder einer betreffenden Stelle beziehen.


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Harmonisiertes Klassifizierungssystem bezüglich der Einhaltung der Vorschriften Anlage II 26

Bei der Bewertung der Durchführung der nationalen Programme für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt gilt das folgende Klassifizierungssystem bezüglich der Einhaltung der Vorschriften.

Sicherheitsaudit Inspektion Test
Vorschriften vollständig eingehalten
Vorschriften eingehalten, jedoch Verbesserung wünschenswert
Vorschriften nicht eingehalten
Vorschriften nicht eingehalten, schwere Mängel
Nicht anwendbar
Nicht bestätigt


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Inhalt des Berichts an die Kommission Anlage III 26

1. Organisationsstruktur, Zuständigkeiten und Ressourcen

  1. Struktur der Qualitätskontrollorganisation, Zuständigkeiten und Ressourcen einschließlich geplanter Veränderungen (siehe Nummer 3.2 Buchstabe a)
  2. Zahl der Auditoren - derzeitig und geplant (siehe Nummer 14)
  3. Von den Auditoren absolvierte Schulungen (siehe Nummer 15.2)

2. Überwachung von Betriebsabläufen

Alle durchgeführten Überwachungstätigkeiten mit Angabe von

  1. Art der Überwachung (Sicherheitsaudit, Erstinspektion, Folgeinspektion, Test, Sonstiges),
  2. überwachten Flughäfen, Betreibern oder betreffenden Stellen,
  3. Umfang,
  4. Häufigkeit und
  5. insgesamt für die Überwachung an Ort und Stelle aufgewendeten Personentagen.

3. Maßnahmen zur Mängelbehebung

  1. Stand der Maßnahmen zur Mängelbehebung
  2. Wichtigste durchgeführte oder geplante Maßnahmen zur Behebung von Mängeln (z.B. Schaffung neuer Stellen, erworbene Ausrüstungsgegenstände, Bauarbeiten) und bei der Behebung erzielte Fortschritte
  3. Angewendete Durchsetzungsmaßnahmen (siehe Nummer 3.2 Buchstabe f)

4. Allgemeine Daten und Trends

  1. Gesamtes jährliches Fluggast- und Luftfrachtaufkommen und Anzahl der Flugbewegungen
  2. Liste der Flughäfen nach Kategorien
  3. Anzahl der Luftfahrtunternehmen, die von dem jeweiligen Hoheitsgebiet aus tätig sind, nach Kategorien (national, Union, Drittländer)
  4. Anzahl der reglementierten Beauftragten
  5. Anzahl der bekannten Versender
  6. Anzahl der zugelassenen Transporteure
  7. Anzahl der reglementierten Lieferanten (von Flughafenlieferungen und Bordvorräten)
  8. Ungefähre Anzahl sonstiger Stellen mit Zuständigkeit für die Luftsicherheit (Bodenabfertigungsunternehmen, Sicherheitsunternehmen, bekannte Lieferanten von Flughafenlieferungen und Bordvorräten)

5. Luftsicherheitslage auf Flughäfen

Allgemeiner Kontext der Luftsicherheitslage auf Flughäfen des jeweiligen Mitgliedstaats.


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Muster für die Meldung von Informationen über sicherheitsrelevante Ereignisse und Störungen im Bereich der Luftsicherheit 1 Anlage IV 26

Genaues Datum und genaue Uhrzeit oder genauer Zeitraum 2 des Ereignisses: .../.../...

Datum der Meldung 3: .../.../...

Ort des Ereignisses 4:

Name des Unternehmens und/oder der Person, das/die die Meldung erstellt (falls möglich 5:

Beschreibung des Ereignisses:

Unverzüglich ergriffene Maßnahme(n) und von wem sie ergriffen wurde(n) 6:

Betroffener Bereich der Luftsicherheit:

Sicherheit auf der Landseite; Fluggäste und Handgepäck; Personal und Besatzung; Zugangskontrolle; Aufgegebenes Gepäck; Bordvorräte; Flughafenlieferungen; Sicherung der Luftfahrzeuge am Boden; Sicherheitsmaßnahmen bei Luftfahrzeugen während des Flugs; Fracht und Post; Flugverkehrskontrolle; Digitale Informationen und Technologien; Unbemannte(s) Luftfahrzeugsystem(e) (UAS)/unbemannte Fluggeräte (UAV)/ferngeführte(s) Luftfahrzeugsystem(e) (RPAS); Abstandswaffen (MANPAD usw.); Laser; Luftsicherheitsinformationen; Allgemeine Luftfahrt/Luftsportvereine

Auswirkungen oder potenzielle Auswirkungen auf die Luftsicherheit 7:

Sonstige Anmerkungen/Vorschläge/Informationen 8:

Kontakt (E-Mail-Adresse, Telefonnummer):

1) Für die Zwecke des Musters umfasst der Begriff "Ereignisse" Ereignisse und Störungen im Bereich der Luftsicherheit.

2) Falls das genaue Datum und die genaue Uhrzeit nicht ermittelt werden können.

3) Falls abweichend vom Datum des Ereignisses.

4) Name und gegebenenfalls IATA/ICAO-Code des Flughafens sowie Bereich, in dem das Ereignis beobachtet wurde.

5) Name der natürlichen Person, die die Meldung erstellt, kann weggelassen werden.

6) z.B. Unterrichtung der örtlichen Strafverfolgungs- und/oder Flughafenbehörden über die Situation.

7) Aus Sicht des Meldenden ist zu bestimmen, inwieweit das Niveau der Luftsicherheit beeinträchtigt wird.

8) Dieser Abschnitt kann weitere wünschenswerte Informationen des Meldenden enthalten, z.B. in Bezug auf die vorläufige Risikobewertung, Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen auf die Luftsicherheit, Abhilfemaßnahmen (falls zutreffend) und Status der Akte innerhalb des Unternehmens (falls zutreffend).


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Gemeinsame Klassifizierung sicherheitsrelevanter Ereignisse und Störungen im Bereich der Luftsicherheit 1 Anlage V 26


Klasse 1 Kategorie 2
Sicherheit auf der Landseite Entdeckung oder Verwendung unkonventioneller Sprengvorrichtungen (IED) oder unkonventioneller Brandvorrichtungen (IID) in Fahrzeugen
Entdeckung oder Verwendung von IED/IID durch Personen
Bewaffneter Angriff
Unbeaufsichtigte/verdächtige Gegenstände (auch auf der Luftseite)
Chemischer, biologischer und radiologischer (CBR-)Angriff
Schaden an kritischen Infrastrukturen/gefährdeten Punkten
Verdächtiges Verhalten
Ungeplante Beeinträchtigungen, einschließlich Bombendrohung oder Fehlalarm
Fluggäste und Handgepäck Entdeckung oder Verwendung von verbotenen Gegenständen/IED/IID
Mangel bei der Sicherheitskontrolle am Kontrollpunkt
Durchmischung von kontrollierten und unkontrollierten Fluggästen
Verdächtiges Verhalten
Personal und Besatzung Mangel bei der Sicherheitskontrolle am Kontrollpunkt
Entdeckung oder Verwendung von verbotenen Gegenständen/IED/IID
Sabotageakte
Umgehung von Sicherheitskontrollen durch Insider
Vorsätzlicher Versuch zur Umgehung des Sicherheits-/Zuverlässigkeitsüberprüfungssystems
Zugangskontrolle Eindringen oder versuchtes Eindringen in das Gelände
Unbefugter Zugang zu Sicherheitsbereichen (SRA) oder sonstigen kontrollierten Bereichen (nicht fürs Personal)
Unbefugter/unbegleiteter Zugang zu SRA (Personal)
Verdächtiges Verhalten des Personals
Mangel im Zugangskontrollsystem
Mangel im System zur Ausstellung von Ausweisen
Mangel im Fahrzeugzugangskontrollsystem, einschließlich der Durchführung von Sicherheitskontrollen und/oder der Kontrolle von Insassen und Fahrzeugen
Aufgegebenes Gepäck Entdeckung oder Verwendung von verbotenen Gegenständen/IED/IID
Mangel beim Schutz des kontrollierten aufgegebenen Gepäcks
Nachweis einer Manipulation von kontrolliertem aufgegebenem Gepäck
Mangel im System oder Verfahren zur Kontrolle von aufgegebenem Gepäck (HBS) (einschließlich Zuordnung von aufgegebenem Gepäck von Fluggästen)
Mangel beim Verfahren zur Beförderung versandter Waffen
Bordvorräte Unbefugter Zugang zur Einrichtung mit Bordvorräten
Mangel beim Schutz gesicherter Vorräte
Nachweis einer Manipulation gesicherter Bordvorräte
Mangel bei der Durchführung von Sicherheitskontrollen
Entdeckung oder Verwendung von verbotenen Gegenständen/IED/IID
Flughafenlieferungen Unbefugter Zugang zur Einrichtung
Mangel beim Schutz gesicherter Vorräte
Nachweis einer Manipulation gesicherter Flughafenlieferungen
Mangel bei der Durchführung von Sicherheitskontrollen
Entdeckung oder Verwendung von verbotenen Gegenständen/IED/IID
Sicherung der Luftfahrzeuge am Boden Unbefugter Fluggast an Bord des Luftfahrzeugs
Unbefugtes Personal an Bord des Luftfahrzeugs
Mangel bei der Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung/-kontrolle
Mangel bei den Maßnahmen zur Sicherung der Luftfahrzeuge, einschließlich des Abstellens von Luftfahrzeugen über Nacht
Entdeckung oder Verwendung von verbotenen Gegenständen/IED/IID in der Kabine oder im Laderaum des Luftfahrzeugs
Sicherheitsmaßnahmen bei Luftfahrzeugen während des Flugs Sich Anordnungen widersetzender Fluggast (nur zu melden für Level 3 und 4 - siehe ICAO-Handbuch für die Luftsicherheit)
Mangel beim Prozess/Schutz der Cockpittür
Entdeckung oder Verwendung von verbotenen Gegenständen/IED/IID
CBR-Angriff
Entführung während des Flugs
Bombenbedrohung während des Flugs
Fracht und Post Unbefugter Zugang zur Frachtkontrolleinrichtung
Mangel bei der Sicherheitskontrolle
Entdeckung oder Verwendung von verbotenen Gegenständen/IED/IID
Mangel beim Schutz gesicherter Fracht
Nachweis einer Manipulation gesicherter Fracht
Mangel beim Annahmeverfahren
Verdächtige Aktivität
'Do-not-load'Anweisung im Rahmen von PLACI
Flugverkehrskontrolle Bewaffneter Angriff auf Flugverkehrskontrolleinrichtungen (ATC)
Zerstörung oder Beschädigung von Navigationshilfen
Unbefugter Zugang
Digitale Informationen und Technologien Angriff auf Luftfahrzeugsystem(e)
Angriff auf Flugverkehrsmanagementsystem(e) (ATM)
Angriff auf Flughafensystem(e)
Angriff auf sonstige kritische Systeme und Daten
Unbemannte Luftfahrzeugsysteme (UAS) Unbefugtes Eindringen in den kontrollierten Luftraum
Unbemanntes Fluggerät (UAV) Beinaheunfall/Begegnung mit Flugzeug im Flug
Ferngeführtes Luftfahrzeugsystem (RPAS) Zusammenstoß/Kollision mit Luftfahrzeug im Flug
Sichtung vom Flugzeug/Flughafen aus
Unbemanntes Fluggerät (UAV) stellte eine Bedrohung für Luftfahrzeuge dar
UAV stellte eine Bedrohung für die Flughafeninfrastruktur dar
UAV stellte eine Bedrohung für die Fluggäste dar
Abstandswaffen (MANPAD usw.) Angriff auf Luftfahrzeuge oder Flughafeneinrichtungen
Gemeldete Sichtung
Laser Angriff auf Luftfahrzeuge oder Flughafeneinrichtungen
Gemeldete Sichtung
Verdächtige Aktivität
Luftsicherheitsinformationen Mangel beim Schutz sensibler Luftsicherheitsinformationen
Verlust der Integrität und Verfügbarkeit von Informationssystemen
Allgemeine Luftfahrt/Luftsportvereine Unbefugter Zugang
Entdeckung von verbotenen Gegenständen/IED/IID
1) Klasse: beschreibt näher, wo die Störung im Bereich der Luftsicherheit aufgetreten ist, z.B. 'Zugangskontrollen', 'aufgegebenes Gepäck' oder 'Fracht/Post'. Die gewählten Kennungen werden bereits in ICAO-Anhang 17 und im Handbuch für die Luftsicherheit (Doc 8973) verwendet. Es dürfte für die betreffenden Stellen leicht sein, sich auf die Kennungen zu beziehen und sie dürften auch für die Behörden zur Vornahme von Bewertungen relevant sein.

2) Kategorie: gibt eine genauere Beschreibung der betreffenden Störung im Bereich der Luftsicherheit an. Die Kategorien unterscheiden sich je nach Klasse, da sich die möglichen Störungen im Bereich der Luftsicherheit je nach dem zugrunde liegenden Verfahren der Luftsicherheit unterscheiden. So umfasst beispielsweise die Klasse 'Sicherung der Luftfahrzeuge am Boden' die Kategorie 'Mangel bei der Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung/-kontrolle', während die Klasse 'Aufgegebenes Gepäck' die Kategorie 'Mangel beim Schutz des kontrollierten aufgegebenen Gepäcks' umfasst. Es wird auch eine Kategorie 'Sonstige' für solche Störungen geben, die aufgrund ihrer geringen Häufigkeit keine gesonderte Kategorie rechtfertigen, oder die als neue Bedrohung oder Schwachstelle angesehen werden können. Diese Option sollte jedoch nur genutzt werden, wenn keine der anderen Kategorien geeignet erscheint."

1) Anlage V kann auch als Instrument zur Kategorisierung von Sicherheitsdaten dienen und die Entwicklung von Definitionen relevanter Ereignisse unterstützen.


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