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Entscheidung 2008/409/EG der Kommission vom 17. April 2008 über die Zuteilung von Mengen geregelter Stoffe, die 2008 in der Gemeinschaft für wesentliche Verwendungszwecke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassen sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1403)
(Nur der dänische, der deutsche, der englische, der estnische, der französische, der italienische, der
niederländische, der slowenische und der spanische Text sind verbindlich)

(ABl. Nr. L 144 vom 04.06.2008 S. 55)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Herstellung und Verbrauch von Fluorchlorkohlenwasserstoffen, sonstigen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen und Chlorbrommethan wurden von der Europäischen Gemeinschaft bereits eingestellt.

(2) Die Kommission hat jährlich festzulegen, welches die wesentlichen Verwendungszwecke dieser geregelten Stoffe sind, welche Mengen verwendet werden und welche Unternehmen sie verwenden dürfen.

(3) Im Beschluss IV/25 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (nachstehend "das Montrealer Protokoll" genannt), sind die Kriterien festgelegt, die von der Kommission zur Bestimmung der wesentlichen Verwendungszwecke zugrunde gelegt werden, und wird für jede Vertragspartei der Umfang der Herstellung und des Verbrauchs geregelter Stoffe für wesentliche Verwendungszwecke genehmigt.

(4) Im Beschluss XIX/13 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls wird die Herstellung von 200 Tonnen Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW) in der Europäischen Gemeinschaft im Jahre 2008 für die Herstellung und Verwendung von Inhalationsdosierern genehmigt, die für wesentliche Verwendungen von FCKW gemäß dem Beschluss IV/25 in Betracht kommen.

(5) Im Beschluss XIX/8 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls werden die Herstellung und der Verbrauch der in den Anhängen A, B und C (Stoffe der Gruppen II und III) des Montrealer Protokolls aufgeführten geregelten Stoffe genehmigt, die erforderlich sind für wesentliche Verwendungen für Laborzwecke und Analysen gemäß Anhang IV des Berichts über die siebente Sitzung der Vertragsparteien, vorbehaltlich der in Anhang II des Berichts über die sechste Sitzung der Vertragsparteien festgelegten Bedingungen sowie der Beschlüsse VII/11, XI/15 und XV/5 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls. Aufgrund des Beschlusses XVII/10 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls sind die Herstellung und der Verbrauch des in Anhang E des Montrealer Protokolls aufgeführten geregelten Stoffes zulässig, soweit dies für Verwendungen von Methylbromid für Laborzwecke und Analysen erforderlich ist.

(6) Gemäß Absatz 3 des Beschlusses XII/2 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs zu Inhalationsdosierern ohne Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) haben die Mitgliedstaaten dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) die Wirkstoffe mitgeteilt 2, für die FCKW für die Herstellung von Inhalationsdosierern zum Inverkehrbringen in der Europäischen Gemeinschaft nicht mehr wesentlich sind.

(7) Gemäß Artikel 4 Absatz 4 Ziffer i Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 soll verhindert werden, dass FCKW verwendet und in Verkehr gebracht werden, es sei denn, sie werden unter den in Artikel 3 Absatz 1 derselben Verordnung beschriebenen Bedingungen als wesentlich betrachtet. Durch die obigen Feststellungen, dass kein wesentlicher Verwendungszweck vorliegt, konnte die Nachfrage nach FCKW für Inhalationsdosierer, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, vermindert werden. Darüber hinaus soll durch Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 verhindert werden, dass FCKW-haltige Inhalationsdosierer eingeführt und in Verkehr gebracht werden, es sei denn, die darin enthaltenen FCKW werden unter den in Artikel 3 Absatz 1 beschriebenen Bedingungen als wesentlich betrachtet.

(8) Die Kommission hat am 18. Juli 2007 eine Bekanntmachung 3 veröffentlicht, die sich an diejenigen Unternehmen in der Gemeinschaft (EU-27) richtet, die für das Jahr 2008 bei der Kommission eine Prüfung der Verwendung geregelter Stoffe für wesentliche Verwendungszwecke in der Gemeinschaft beantragt haben, und hat entsprechende Erklärungen zu den 2008 beabsichtigten wesentlichen Verwendungen geregelter Stoffe erhalten.

(9) Um zu gewährleisten, dass interessierte Unternehmen und Beteiligte das Lizenzsystem termingerecht nutzen können, sollte die vorliegende Entscheidung mit Wirkung vom 1. Januar 2008 gelten.

(10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

(1) Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe I (Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115), die im Jahr 2008 zu wesentlichen medizinischen Verwendungszwecken in der Gemeinschaft verwendet werden darf, beträgt 155 460,00 ODP(Ozonabbaupotenzial)-kg.

(2) Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe I (Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115) und der Gruppe II (sonstige vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe), die im Jahr 2008 für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken in der Gemeinschaft verwendet werden darf, beträgt 56 213,60 ODP-kg.

(3) Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe III (Halone), die im Jahr 2008 für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken in der Gemeinschaft verwendet werden darf, beträgt 418,7 ODP-kg.

(4) Die Menge des unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffes der Gruppe IV (Tetrachlorkohlenstoff), die im Jahr 2008 für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken in der Gemeinschaft verwendet werden darf, beträgt 150 832,836 ODP-kg.

(5) Die Menge des unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffes der Gruppe V (1,1,1-Trichlorethan), die im Jahr 2008 für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken in der Gemeinschaft verwendet werden darf, beträgt 381,5 ODP-kg.

(6) Die Menge des unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffes der Gruppe VI (Methylbromid), die im Jahr 2008 zu Labor- und Analysezwecken in der Gemeinschaft verwendet werden darf, beträgt 150,00 ODP-kg.

(7) Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe VII (Fluorbromkohlenwasserstoffe), die im Jahr 2008 für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken in der Gemeinschaft verwendet werden darf, beträgt 0,96 ODP-kg.

(8) Die Menge des unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffes der Gruppe IX (Chlorbrommethan), die im Jahr 2008 für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken in der Gemeinschaft verwendet werden darf, beträgt 13,368 ODP-kg.

Artikel 2

Die in Anhang I aufgelisteten FCKW-haltigen Inhalationsdosierer dürfen nicht in Ländern in Verkehr gebracht werden, in denen die zuständige Behörde festgelegt hat, dass im betroffenen Markt kein wesentlicher Verwendungszweck für FCKW in Inhalationsdosierern vorliegt.

Artikel 3

Im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2008 gelten folgende Regelungen:

  1. Die Unternehmen, denen Quoten für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115 zu wesentlichen medizinischen Verwendungszwecken zugeteilt werden, sind in Anhang II aufgeführt.
  2. Die Unternehmen, denen Quoten für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115 und sonstige vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken zugeteilt werden, sind in Anhang III aufgeführt.
  3. 4.6.2008 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 144/57
  4. Die Unternehmen, denen Quoten für Halone für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken zugeteilt werden, sind in Anhang IV aufgeführt.
  5. Die Unternehmen, denen Quoten für Tetrachlorkohlenstoff für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken zugeteilt werden, sind in Anhang V aufgeführt.
  6. Die Unternehmen, denen Quoten für 1,1,1-Trichlorethan für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken zugeteilt werden, sind in Anhang VI aufgeführt.
  7. Die Unternehmen, denen Quoten für Methylbromid für kritische Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken zugeteilt werden, sind in Anhang VII aufgeführt.
  8. Die Unternehmen, denen Quoten für Fluorbromkohlenwasserstoffe für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken zugeteilt werden, sind in Anhang VIII aufgeführt.
  9. Die Unternehmen, denen Quoten für Chlorbrommethan für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken zugeteilt werden, sind in Anhang IX aufgeführt.
  10. Die Quoten für wesentliche Verwendungszwecke der Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115, von sonstigen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen und Chlorbrommethan werden in Anhang X aufgeführt.

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen und Einrichtungen gerichtet:

Acros Organics bvba
Janssen Pharmaceuticalaan 3A°
B-2440 Geel
Airbus France
Service EVICS
BP M6322
Route de Bayonne 316
F-31060 Toulouse Cedex 16
Bie & Berntsen
Sandbeekvej 7
DK-2610 Redovre
Boehringer Ingelheim GmbH
Binger Straße 173
D-55216 Ingelheim am Rhein
Carlo Erba Reactifs-SDS
ZI de Valdonne, BP 4
F-13124 Peypin
Chiesi Farmaceutici SpA
Via Palermo 26/A
I-43100 Parma
CNRS - Departement Galilee
Observatoire de la Cöte d'Azur - Siege Social
Boulevard de l'Observatoire, BP 4229
F-06304 Nice Cedex 4
Eras Labo
222 RN 90
F-38330 Saint-Nazaireles-Eymes
Harp International
Gellihirion Industrial Estate
Rhondda, Cynon Taff
Pontypridd CF37 5SX
United Kingdom
Health Protection Inspectorate-Laboratories
Paldiski mnt 81
EE-10617 Tallinn
Honeywell Specialty Chemicals Seelze GmbH
Wunstorfer Straße 40
Postfach 100262
D-30918 Seelze
Ineos Fluor Ltd
PO Box 13
The Heath
Runcorn
Cheshire WA7 4QX
United Kingdom
Laboratorio Aldo-Union SA
Baronesa de Maldä 73
Espluges de Llobregat
E-08950 Barcelona
LGC Standards GmbH
Mercatorstraße 51
D-46485 Wesel
Mallinckrodt Baker EMEA
Teugseweg 20
7418 AM Deventer
Nederland
Mebrom
Assenedestraat 4
B-9940 Rieme Ertvelde
Merck KGaA
Frankfurter Straße 250
D-64271 Darmstadt
Mikro+Polo d.o.o.
Zagrebska cesta 22
SI-2000 Maribor
Ministry of Defense
Defence Fuel Lubricants and Chemicals Service/
Chemical Laboratory
PO Box 10.000
1780 CA Den Helder
Nederland
Panreac Quimica SAU
Pol. Ind. Pla de la Bruguera
C/Garraf 2
E-08211 Castellar del Valles - Barcelona
Sanolabor d.d.
Leskoskova 4
Ljubljana
Slovenia
SICOR SpA
Via Terrazzano 77
I-20017 Rho
Sigma Aldrich Chimie SARL
80, rue de Luzais
L'Isle d'Abeau Chesnes
F-38297 St-Quentin-Fallavier
Sigma Aldrich Company
The Old Brickyard, New Road
Gillingham SP8 4XT
United Kingdom
Sigma Aldrich Laborchemikalien GmbH
Wunstorfer Straße 40
D-30926 Seelze
Sigma Aldrich Logistik GmbH
Riedstraße 2
D-89555 Steinheim
Tazzetti Fluids SRL
Corso Europa n. 600/a
I-10070 Volpiano (TO)
Valeas SpA Pharmaceuticals
Via Vallisneri, 10
I-20133 Milano
Valvole Aerosol Research Italiana (VARI) SpA -
LINDAL Group Italia
Via del Pino, 10
I-23854 Olginate (LC)
VWR I.SAS.
201, rue Carnot
F-94126 Fontenaysous-Bois

Brüssel, den 17. April 2008


1) ABl. Nr. L 244 vom 29.09.2000 S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/540/EG der Kommission (ABl. Nr. L 198 vom 31.07.2007 S. 35).
2) www.unep.org/ozone/Information_for_the_Parties/ 3Bi_dec12-2-3.asp L 144/56 1 DE 1 Amtsblatt der Europäischen Union 4.6.2008
3) ABl. C 164 vom 18.07.2007 S. 37.

.

Anhang I

Gemäß Absatz 3 des Beschlusses XII/2 der zwölften Sitzung der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs zu Inhalationsdosierern ohne Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) haben folgende Länder festgelegt, dass dank des Vorhandenseins geeigneter FCKW-freier Inhalationsdosierer FCKW in Verbindung mit folgenden Wirkstoffen im Rahmen des Protokolls nicht mehr wesentlich sind:

Verzeichnis nichtwesentlicher Wirkstoffe

Tabelle 1 Kurzwirsame Beta2-Sympathomimetika

Land Salbutamol Terbutalin Fenoterol Orciprenalin Reproterol Carbuterol Hexoprenalin Pirbuterol Clenbuterol Bitolterol Procaterol
Österreich X X X X X X X X X X X
Belgien X X X X X X X X X X X
Bulgarien X X X X X X X X X X X
Zypern X X X X X X X X X X X
Tschechische
Republik
X X X X X X X X X X X
Dänemark X X X X X X X X X X X
Estland X X X X X X X X X X X
Finnland X X X X X X X X X X X
Frankreich X X X X X X X X X X X
Deutschland X X X X X X X X X X X
Griechenland X X X X X X X X X X X
Ungarn X X X X X X X X X X X
Irland X X X X X X X X X X X
Italien X X X X X X X X X X X
Lettland X X X X X X X X X X X
Litauen X X X X X X X X X X X
Luxemburg X X X X X X X X X X X
Malta X X X X X X X X X X X
Niederlande X X X X X X X X X X X
Polen X X X X X X X X X X X
Portugal X X X X X X X X X X X
Rumänien X X X X X X X X X X X
Slowakei X X X X X X X X X X X
Slowenien X X X X X X X X X X X
Spanien X X X X X X X X X X X
Schweden X X X X X X X X X X X
Vereinigtes
Königreich
X X X X X X X X X X X

Tabelle 2 Inhalative Steroide

Land Beclomethason Dexamethason Flunisolid Fluticason Budesonid Triamcinolon
Österreich X X X X X X
Belgien X X X X X X
Bulgarien X X X X X X
Zypern            
Tschechische Republik X X X X X X
Dänemark X     X    
Estland X X X X X X
Finnland X     X    
Frankreich X     X    
Deutschland X X X X X X
Griechenland X   X X X X
Ungarn X X X X X X
Irland X     X    
Italien X X X X X X
Lettland X X X X X X
Litauen X X X X X X
Luxemburg X X X X X X
Malta X     X    
Niederlande X X X X X X
Polen X X X X X X
Portugal X X X X X X
Rumänien X X X X X X
Slowakei X X X X X X
Slowenien X X X X X X
Spanien X     X X  
Schweden X     X    
Vereinigtes Königreich       X    

Tabelle 3 Nicht steroidale entzündungshemmende Mittel

Land Cromoglicin-
säure
Nedrocromil        
Österreich X X        
Belgien X X        
Bulgarien X X        
Zypern X X        
Tschechische Republik X X        
Dänemark X X        
Estland X X        
Finnland X X        
Frankreich X X        
Deutschland X X        
Griechenland X X        
Ungarn X          
Irland            
Italien X X        
Lettland X X        
Litauen X X        
Luxemburg X          
Malta   X        
Niederlande X X        
Polen X X        
Portugal X          
Rumänien X X        
Slowakei X X        
Slowenien X X        
Spanien   X        
Schweden X X        
Vereinigtes Königreich X X        

Tabelle 4 Anticholinergika als Bronchodilatatoren

Land Ipratropium-
bromid
Oxitropium-
bromid
       
Österreich X X        
Belgien X X        
Bulgarien X X        
Zypern X X        
Tschechische Republik X X        
Dänemark X X        
Estland X X        
Finnland X X        
Frankreich            
Deutschland X X        
Griechenland X X        
Ungarn X X        
Irland X X        
Italien            
Lettland X X        
Litauen X X        
Luxemburg X X        
Malta X X        
Niederlande X X        
Polen X X        
Portugal X          
Rumänien X X        
Slowakei X X        
Slowenien X X        
Spanien X X        
Schweden X X        
Vereinigtes Königreich X X        

Tabelle 5 Langwirksame Beta2-Sympathomimetika

Formoterol Salmeterol        
Österreich X X        
Belgien X X        
Bulgarien X X        
Zypern X          
Tschechische Republik X X        
Dänemark   X        
Estland X X        
Finnland X X        
Frankreich X X        
Deutschland X X        
Griechenland            
Ungarn X X        
Irland X X        
Italien X X        
Lettland X X        
Litauen X X        
Luxemburg X X        
Malta X X        
Niederlande X X        
Polen X X        
Portugal X X        
Rumänien X X        
Slowakei X X        
Slowenien X X        
Spanien   X        
Schweden X X        
Vereinigtes Königreich X X        

Tabelle 6 Wirkstoffkombinationen enthaltende Inhalationsdosierer

Land            
Österreich X Alle Erzeugnisse          
Belgien X Alle Erzeugnisse          
Bulgarien X Alle Erzeugnisse          
Zypern            
Tschechische Republik X Alle Erzeugnisse          
Dänemark X Alle Erzeugnisse          
Estland            
Finnland X Alle Erzeugnisse          
Frankreich X Alle Erzeugnisse          
Deutschland X Alle Erzeugnisse          
Griechenland X Alle Erzeugnisse          
Ungarn X Alle Erzeugnisse          
Irland            
Italien Budesonide + Fenoterol Fluticason + Salmeterol        
Lettland X Alle Erzeugnisse          
Litauen X Alle Erzeugnisse          
Luxemburg X Alle Erzeugnisse          
Malta X Alle Erzeugnisse          
Niederlande X Alle Erzeugnisse          
Polen X Alle Erzeugnisse          
Portugal X Alle Erzeugnisse          
Rumänien X Alle Erzeugnisse          
Slowakei X Alle Erzeugnisse          
Slowenien X Alle Erzeugnisse          
Spanien            
Schweden X Alle Erzeugnisse          
Vereinigtes Königreich            

Quelle: www.unep.org/ozone/Information_for_the_Parties/3Bi_dec12-2-3.asp

.

Wesentliche medizinische Verwendungszwecke Anhang II


Die Quoten geregelter Stoffe der Gruppe I, die zu wesentlichen Verwendungszwecken für Inhalationsdosierer zur Behandlung von Asthma und chronischobstruktiven Lungenerkrankungen (COPD) verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen zugeteilt:

Boehringer Ingelheim GmbH (DE)
Chiesi Farmaceutici S.p.A. (IT)
Laboratorio Aldo Union S.A. (ES)
SICOR S.p.A (IT)
Valeas S.p.A. Pharmaceuticals (IT)
(VARI) Spa - LINDAL Group Italia (IT)

  .

Wesentliche Verwendung zu Laborzwecken Anhang III

Die Quoten geregelter Stoffe der Gruppen I und II, die zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen und Einrichtungen zugeteilt:

Bie & Berntsen (DK)
Carlo Erba Reactifs-SDS (FR)
CNRS - Departement Galilee (FR)
Harp International (UK)
Honeywell Specialty Chemicals (DE)
Ineos Fluor (UK)
LGC Standards (DE)
Mallinckrodt Baker (NL)
Merck KGaA (DE)
Mikro + Polo (SI)
Panreac Quimica (ES)
Sanolabor (SI)
Sigma Aldrich Chimie (FR)
Sigma Aldrich Company (UK)
Sigma Aldrich Logistik (DE)
Tazzetti Fluids (IT)
VWR I S A S (FR)

.

Wesentliche Verwendung zu Laborzwecken Anhang IV

Die Quoten geregelter Stoffe der Gruppe III, die zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen und Einrichtungen zugeteilt:

Airbus France (FR)
Eras Labo (FR)
Ineos Fluor (UK)
Ministry of Defense (NL)

.

Wesentliche Verwendung zu Laborzwecken Anhang V

Die Quoten geregelter Stoffe der Gruppe IV, die zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen zugeteilt:

Acros Organics (BE)
Bie & Berntsen (DK)
Carlo Erba Reactifs-SDS (FR)
Health Protection Inspectorate-Laboratories (EE)
Honeywell Specialty Chemicals (DE)
Mallinckrodt Baker (NL)
Merck KGaA (DE)
Mikro + Polo (SI)
Panreac Quimica (ES)
Sanolabor d.d. (SI)
Sigma Aldrich Chimie (FR)
Sigma Aldrich Company (UK)
Sigma Aldrich Laborchemikalien (DE)
Sigma Aldrich Logistik (DE)
VWR I S A S (FR)

.

Wesentliche Verwendung zu Laborzwecken Anhang VI

Die Quoten geregelter Stoffe der Gruppe V, die zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen und Einrichtungen zugeteilt:

Acros Organics (BE)
Bie & Berntsen (DK)
Merck KgaA (DE)
Mikro + Polo (SI)
Panreac Quimica (ES)
Sanolabor d.d. (SI)
Sigma Aldrich Chimie (FR)
Sigma Aldrich Company (UK)
Sigma Aldrich Logistik (DE)

  .

Kritische Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken Anhang VII

Die Quoten geregelter Stoffe der Gruppe VI, die zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen zugeteilt:

Mebrom NV (BE)
Sigma Aldrich Logistik (DE)

.

Wesentliche Verwendung zu Laborzwecken Anhang VIII


Die Quoten geregelter Stoffe der Gruppe VII, die zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgendem Unternehmen zugeteilt:

Ineos Fluor (UK)

.

Wesentliche Verwendung zu Laborzwecken Anhang IX

Die Quoten geregelter Stoffe der Gruppe IX, die zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen zugeteilt:

Ineos Fluor (UK)
Sigma Aldrich Company (UK)
Sigma Aldrich Logistik (DE)

.

Anhang X

[Dieser Anhang wird nicht veröffentlicht, da er vertrauliche Geschäftsinformationen enthält.]

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