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Entscheidung 2008/432/EG der Kommission vom 23. Mai 2008 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1937)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 151 vom 11.06.2008 S. 49)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 2006/771/EG der Kommission 2 harmonisiert die technischen Bedingungen für Geräte mit geringer Reichweite (SRD).

(2) Angesichts der sich rasant verändernden Technologien und gesellschaftlichen Anforderungen könnten jedoch neue Anwendungen für Geräte mit geringer Reichweite entstehen und es erforderlich machen, die Frequenzharmonisierungsbedingungen regelmäßig anzupassen.

(3) Am 5. Juli 2006 erteilte die Kommission der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (CEPT) gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG ein ständiges Mandat 3 zur Anpassung des Anhangs der Entscheidung 2006/771/EG an die Technologie- und Marktentwicklungen im Bereich der Geräte mit geringer Reichweite.

(4) In ihrem aufgrund dieses Mandats vorgelegten Bericht 4 vom Juli 2007 empfiehlt die CEPT der Kommission, eine Reihe technischer Aspekte im Anhang der Entscheidung 2006/771/EG zu ändern.

(5) Die Entscheidung 2006/771/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Geräte, die unter den in dieser Entscheidung festgesetzten Bedingungen betrieben werden, müssen auch den Anforderungen der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität 5 entsprechen, damit die Funkfrequenzen effektiv genutzt und funktechnische Störungen verhindert werden, wofür der Nachweis entweder durch die Einhaltung einer harmonisierten Norm oder durch alternative Konformitätsbewertungsverfahren erbracht wird.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses überein

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2006/771/EG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Mai 2008


1) ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 S. 1.
2) ABl. Nr. L 312 vom 11.11.2006 S. 66.
3) Ständiges Mandat an die CEPT bezüglich der jährlichen Anpassung des technischen Anhangs der Entscheidung der Kommission zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (5. Juli 2006).
4) RSCOM(07) 58.
5) ABl. Nr. L 91 vom 07.04.1999 S. 10. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).

.

 Harmonisierte Frequenzbänder und technische Parameter für Geräte mit geringer Reichweite Anhang
Art des Geräts
mit geringer
Reichweite
Frequenzband MaximaleLeistung/
Feldstärke/Leistungsdichte 1
Zusätzliche Parameter/
Frequenzzugangs- und
Störungsminderungs-
anforderungen 2
Sonstige
Nutzungs-
beschränkungen 3
Umsetzungs-
termin
Funkgeräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 4 6 765 - 6 795 kHz 42 dBµA/m in 10 m     1. Oktober 2008
13,553 - 13,567 MHz 42 dBµA /m in 10 m     1. Oktober 2008
26,957 - 27,283 MHz 10 mW (ERP),
entspricht
42 dBµA /m in 10 m
  Keine Videoanwendungen 1. Juni 2007
40,660 - 40,700 MHz 10 mW (ERP) Arbeitszyklus 6: 10 % Keine Videoanwendungen 1. Juni 2007
433,050-434,040 MHz 5 1 mW (ERP)
Leistungsdichte von
- 13 dBm/10 kHz für Bandbreitenmodulation
über
250 kHz
  Keine Audio- und Sprachsignale, keine Videoanwendungen 1. Oktober 2008
10 mW (ERP)   Keine Audio- und Sprachsignale, keine Videoanwendungen 1. Juni 2007
434,040 - 434,790 MHz 5 1 mW (ERP)
Leistungsdichte von
- 13 dBm/10 kHz für
Bandbreitenmodulation
über
250 kHz
  Keine Audio- und Sprachsignale, keine Videoanwendungen 1. Oktober 2008
10 mW (ERP) Arbeitszyklus 6: 10 % Keine Audio- und Sprachsignale, keine Videoanwendungen 1. Juni 2007
Arbeitszyklus 6: 100 % bei einem Kanalabstand unter 25 kHz Keine Audio- und Sprachsignale, keine Videoanwendungen 1. Oktober 2008
863,000 - 868,000 MHz 25 mW (ERP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein Arbeitszyklus 6 von 0,1 % verwendet werden. Keine Audio- und Sprachsignale, keine Videoanwendungen 1. Oktober 2008
Art des Geräts
mit geringer
Reichweite
Frequenzband Maximale
Leistung/
Feldstärke/
Leistungsdichte 1
Zusätzliche Parameter/
Frequenzzugangs- und
Störungsminderungs-
anforderungen 2
Sonstige
Nutzungs-
beschränkungen 3
Umsetzungs-
termin
Funkgeräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 4 (Fortsetzung) 868,000-868,600 5 MHz 25 mW (ERP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein Arbeitszyklus 6 von 1 % verwendet werden. Keine Videoanwendungen 1. Oktober 2008
25 mW (ERP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein Arbeitszyklus 6 von 0,1 % verwendet werden. Keine Audio- und Sprachsignale, keine Videoanwendungen 1. Oktober 2008
868,700-869,200 5 MHz 25 mW (ERP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein Arbeitszyklus 6 von 0,1 % verwendet werden. Keine Videoanwendungen 1. Oktober 2008
25 mW (ERP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein Arbeitszyklus 6 von 0,1 % verwendet werden. Keine Audio- und Sprachsignale, keine Videoanwendungen 1. Oktober 2008
869,400-869,650 5 MHz 500 mW (ERP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein Arbeitszyklus 6 von 10 % verwendet werden.

Der Kanalabstand muss 25 kHz betragen, außer wenn das gesamte Band auch als ein einziger Kanal für die Hochgeschwindigkeits-Datenübertragung genutzt werden kann.

Keine Videoanwendungen 1. Oktober 2008
Art des Geräts
mit geringer
Reichweite
Frequenzband Maximale
Leistung/
Feldstärke/
Leistungsdichte 1
Zusätzliche Parameter/
Frequenzzugangs- und
Störungsminderungs-
anforderungen 2
Sonstige
Nutzungs-
beschränkungen 3
Umsetzungs-
termin
Funkgeräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 4 (Fortsetzung)   25 mW (ERP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein Arbeitszyklus 6 von 0,1 % verwendet werden. Keine Audio- und Sprachsignale, keine Videoanwendungen 1. Oktober 2008
869,700-870,000 5 MHz 5 mW (ERP) Sprachanwendungen sind mit modernen Störungsminderungstechniken erlaubt. Keine Audio- und Videoanwendungen 1. Juni 2007
25 mW (ERP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein Arbeitszyklus 6 von 0,1 % verwendet werden. Keine Audio- und Sprachsignale, keine Videoanwendungen 1. Oktober 2008
2 400-2 483,5 MHz 10 mW (EIRP)     1. Juni 2007
5 725-5 875 MHz 25 mW (EIRP)     1. Juni 2007
24,150-24,250 GHz 100 mW (EIRP)     1. Oktober 2008
61,0-61,5 GHz 100 mW (EIRP)     1. Oktober 2008
Alarmanlagen 868,600-868,700 MHz 10 mW (ERP) Kanalabstand: 25 kHz
Das gesamte Band kann auch als ein einziger Kanal für die Hochgeschwindigkeits-Datenübertragung genutzt werden.
Arbeitszyklus 6: 1,0 %
  1. Oktober 2008
869,250-869,300 MHz 10 mW (ERP) Kanalabstand: 25 kHz
Arbeitszyklus 6: 0,1 %
  1. Juni 2007
869,300-869,400 MHz 10 mW (ERP) Kanalabstand: 25 kHz
Arbeitszyklus 6: 1,0 %
  1. Oktober 2008
869,650-869,700 MHz 25 mW (ERP) Kanalabstand: 25 kHz
Arbeitszyklus 6: 10 %
  1. Juni 2007
Personenhilferuf 7 869,200-869,250 MHz 10 mW (ERP) Kanalabstand: 25 kHz
Arbeitszyklus 6: 0,1 %
  1. Juni 2007
Art des Geräts
mit geringer
Reichweite
Frequenzband Maximale Leistung/
Feldstärke/
Leistungsdichte 1
Zusätzliche Parameter/
Frequenzzugangs- und
Störungsminderungs-
anforderungen 2
Sonstige
Nutzungs-
beschränkungen 3
Umsetzungs-
termin
Induktive Anwendungen 8 20,050 - 59,750 kHz 72 dBµA/m in 10 m     1. Juni 2007
59,750 - 60,250 kHz 42 dBµA /m in 10 m     1. Juni 2007
60,250 - 70,000 kHz 69 dBµA /m in 10 m     1. Juni 2007
70 - 119 kHz 42 dBµA /m in 10 m     1. Juni 2007
119 - 127 kHz 66 dBµA /m in 10 m     1. Juni 2007
127 - 140 kHz 42 dBµA /m in 10 m     1. Oktober 2008
140 - 148,5 kHz 37,7 dBµA /m in 10 m     1. Oktober 2008
148,5 - 5 000 kHz
Für folgende Bänder gelten höhere Feldstärken und zusätzliche Nutzungsbeschränkungen:
- 15 dBµA /m in 10 m innerhalb jeder Bandbreite von 10 kHz
Außerdem gilt für Systeme, die in größeren Bandbreiten als 10 kHz betrieben werden, eine Gesamtfeldstärke von - 5 dBµA /m in 10 m
    1. Oktober 2008
400 - 600 kHz - 8 dBµA /m in 10 m   Außer RFID 9 sind keine anderen Anwendungen erlaubt. 1. Oktober 2008
3 155 - 3 400 kHz 13,5 dBµA /m in 10 m     1. Oktober 2008
5 000 - 30 000 kHz - 20 dBµA /m in 10 m     1. Oktober 2008
Für folgende Bänder gelten höhere Feldstärken und zusätzliche Nutzungsbeschränkungen: innerhalb jeder Bandbreite von 10 kHz
Außerdem gilt für Systeme, die in größeren Bandbreiten als 10 kHz betrieben werden, eine Gesamtfeldstärke von -
5 dBµA /m in 10 m
     
6 765 - 6 795 kHz 42 dBµA /m in 10 m     1. Juni 2007
7 400 - 8 800 kHz 9 dBµA /m in 10 m     1. Oktober 2008
10 200 - 11 000 kHz 9 dBµA /m in 10 m     1. Oktober 2008
13 553 - 13 567 kHz 42 dBµA /m in 10 m     1. Juni 2007
60 dBµA /m in 10 m   Außer RFID 9 und EAS 10 sind keine anderen Anwendungen erlaubt. 1. Oktober 2008
26 957-27 283 kHz 42 dBµA /m in 10 m     1. Oktober 2008
Art des Geräts
mit geringer
Reichweite
Frequenzband Maximale
Leistung/
Feldstärke/
Leistungsdichte 1
Zusätzliche Parameter/
Frequenzzugangs- und
Störungsminderungs-
anforderungen 2
Sonstige
Nutzungs-
beschränkungen 3
Umsetzungs-
termin
Aktive medizinische Implantate 11 9-315 kHz 30 dBµA /m in 10 m Arbeitszyklus 6: 10 %   1. Oktober 2008
402-405 MHz 25 µW (ERP) Kanalabstand: 25 kHz
Sonstige Kanalbeschränkung:
bei Einsatz moderner Störungsminderungstechniken, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind, dürfen Einzelsender benachbarte Kanäle zur Erhöhung der Bandbreite kombinieren
  1. Oktober 2008
Drahtlose Audioanwendungen 12 87,5-108,0 MHz 50 nW (ERP) Kanalabstand unter 200 kHz   1. Oktober 2008
863-865 MHz 10 mW (ERP)     1. Juni 2007
1) Die Mitgliedstaaten müssen die Frequenznutzung bis zu den in dieser Tabelle angegebenen Höchstwerten für die Leistung, Feldstärke oder Leistungsdichte gestatten. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2006/771/EG können sie auch weniger strenge Bedingungen vorgeben, d. h. die Frequenznutzung mit höherer Leistung, Feldstärke oder Leistungsdichte gestatten.
2) Die Mitgliedstaaten dürfen außer diesen "zusätzlichen Parametern/Frequenzzugangs- und Störungsminderungsanforderungen" keine weiteren Parameter oder Frequenzzugangs- und Störungsminderungsanforderungen vorschreiben. Da weniger strenge Bedingungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2006/771/EG festgelegt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten in einer bestimmten Zelle ganz auf die Parameter/Frequenzzugangs- und Störungsminderungsanforderungen verzichten oder höhere Werte gestatten.
3) Die Mitgliedstaaten dürfen außer diesen "sonstigen Nutzungsbeschränkungen" keine zusätzlichen Nutzungsbeschränkungen auferlegen. Da weniger strenge Bedingungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2006/771/EG festgelegt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten auf eine oder alle diese Beschränkungen verzichten.
4) Zu dieser Kategorie gehören sämtliche Anwendungen, die den technischen Bedingungen entsprechen (üblicherweise Fernmessung, Fernsteuerung, Alarmanlagen, allgemeine Datenübertragung und weitere ähnliche Anwendungen).
5) Für dieses Frequenzband müssen die Mitgliedstaaten alle alternativen Nutzungsbedingungen ermöglichen.
6) Arbeitszyklus ist definiert als anteilsmäßiger aktiver Sendebetrieb innerhalb einer Zeitdauer von einer Stunde zu einem beliebigen Zeitpunkt. Da weniger strenge Bedingungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2006/771/EG festgelegt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten höhere Werte für den Arbeitszyklus gestatten.
7) Personenhilferufanlagen dienen der Unterstützung älterer oder behinderter Menschen im Notfall.
8) Dazu zählen beispielsweise elektronische Wegfahrsperren, Tierkennzeichnung, Alarmanlagen, Kabeldetektoren, Abfallbewirtschaftung, Personenidentifizierung, drahtlose Sprachverbindungen, Zugangskontrolle, Näherungssensoren, Diebstahlsicherungssysteme einschl. Funketiketten mit Frequenzinduktion, Datenübertragung auf Handgeräte, automatische Artikelerkennung, drahtlose Steuerungssysteme und automatische Straßenmauterfassung.
9) Dazu zählen induktive Anwendungen für die Funkfrequenzkennzeichnung (Radio Frequency Identification, RFID).
10) Dazu zählen induktive Anwendungen für die elektronische Artikelüberwachung (Electronic Article Surveillance, EAS).
11) Dazu gehören die Funkteile in aktiven implantierbaren medizinischen Geräten im Sinne der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. Nr. L 189 vom 20.07.1990 S. 17).
12) Anwendungen für drahtlose Audiosysteme: drahtlose Lautsprecher, drahtlose Kopfhörer, drahtlose Kopfhörer für den tragbaren Einsatz, z.B. für tragbare CD- oder Kassettenabspielgeräte und Radioempfänger, drahtlose Kopfhörer in Fahrzeugen, z.B. für Radios oder Mobiltelefone, In-Ohr-Mithörgeräte für Konzerte und andere Bühnenproduktionen.

 

 

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