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Empfehlung 2008/850/EG der Kommission vom 15. Oktober 2008 zu den Notifizierungen, Fristen und Anhörungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5925)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 301 vom 12.11.2008 S. 23)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach dem Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sind die nationalen Regulierungsbehörden verpflichtet, zur Entwicklung des Binnenmarktes beizutragen, indem sie untereinander und mit der Kommission auf transparente Weise zusammenarbeiten, um die Entwicklung einer einheitliche Regulierungspraxis und die einheitliche Anwendung der den Rechtsrahmen ausmachenden Einzelrichtlinien sicherzustellen.
(2) Damit sich auf nationaler Ebene getroffene Entscheidungen nicht nachteilig auf den Binnenmarkt oder die mit dem Rechtsrahmen verfolgten Ziele auswirken, müssen die nationalen Regulierungsbehörden die Kommission und die anderen nationalen Regulierungsbehörden über ihre geplanten Maßnahmen im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG unterrichten.
(3) Ferner müssen die nationalen Regulierungsbehörden von der Kommission eine Genehmigung einholen, wenn sie Verpflichtungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung 2 auferlegen wollen, wobei es sich um ein gesondertes Verfahren handelt.
(4) Die Kommission gibt den nationalen Regulierungsbehörden auf deren Wunsch hin Gelegenheit, mit ihr solche Maßnahmenentwürfe vor ihrer formalen Notifizierung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG und Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2002/19/EG zu erörtern. Hat die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2002/21/EG gegenüber der nationalen Regulierungsbehörde erklärt, dass die geplante Maßnahme nach ihrer Auffassung ein Hemmnis für den Binnenmarkt darstellen würde, oder hat sie ernste Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht, gibt sie der betreffenden Regulierungsbehörde rechtzeitig Gelegenheit, sich zu den von ihr angesprochenen Problemen zu äußern.
(5) Die Richtlinie 2002/21/EG legt bestimmte verbindliche Fristen für die Berücksichtigung von Notifizierungen gemäß Artikel 7 fest.
(6) Zur Sicherstellung der Effizienz der Zusammenarbeit und des Anhörungsverfahrens gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG sowie zur Gewährleistung der Rechtssicherheit wurden die hauptsächlichen Verfahrensaspekte der Notifizierungen gemäß Artikel 7 durch die Empfehlung 2003/561/EG der Kommission vom 23. Juli 2003 zu den Notifizierungen, Fristen und Anhörungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste 3 klar geregelt. Die Empfehlung 2003/561/EG sollte durch diese Empfehlung ersetzt werden, um das Notifizierungsverfahren weiter zu vereinfachen und zu verbessern.
(7) Um den nationalen Regulierungsbehörden weitere Hilfestellung hinsichtlich des Inhalts der Maßnahmenentwürfe zu geben und die Rechtssicherheit bezüglich der Vollständigkeit einer Notifizierung zu erhöhen, sollten bestimmte Mindestvorgaben dazu gemacht werden, welche Elemente ein Maßnahmenentwurf enthalten sollte, damit er ordnungsgemäß beurteilt werden kann.
(8) Dabei muss der Notwendigkeit Rechnung getragen werden, einerseits eine effiziente Beurteilung sicherzustellen und andererseits die Verwaltung soweit wie möglich zu vereinfachen. In dieser Hinsicht sollte das Notifizierungsverfahren den nationalen Regulierungsbehörden keine unnötigen Verwaltungslasten auferlegen. Außerdem ist eine Klärung der verfahrenstechnischen Regelungen im Zusammenhang mit Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2002/19/EG sinnvoll.
(9) Zur Vereinfachung der Prüfung eines notifizierten Maßnahmenentwurfs und zur Beschleunigung des Verfahrens sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Notifizierungen nach einem vorgegebenen Muster vornehmen.
(10) Zur Erhöhung der Effizienz des Notifizierungsverfahrens und der Rechtssicherheit für nationale Regulierungsbehörden und Marktteilnehmer sowie im Hinblick auf eine rechtzeitige Anwendung der Regulierungsmaßnahmen ist es wünschenswert, dass die von einer nationalen Regulierungsbehörde vorgenommene Notifizierung einer Marktanalyse auch die Abhilfemaßnahmen enthält, die von der nationalen Regulierungsbehörde zur Beseitigung des festgestellten Marktversagens vorgeschlagen werden. Bezieht sich ein Maßnahmenentwurf auf einen als wettbewerblich geltenden Markt, auf dem bereits Abhilfemaßnahmen bestehen, so sollte die Notifizierung auch die Vorschläge für die Aufhebung dieser Verpflichtungen enthalten.
(11) Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands der nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission sollte für bestimmte Arten von Maßnahmenentwürfen normalerweise ein Kurznotifizierungsformular verwendet werden. Jedoch bleibt die Notifzierung dieser Maßnahmen mittels einer Standardnotifizierung möglich.
(12) Beabsichtigt eine nationale Regulierungsbehörde die Aufhebung regulatorischer Verpflichtungen in Bezug auf Märkte, die in der Empfehlung 2007/879/EG der Kommission vom 17. Dezember 2007 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen 4, nicht aufgeführt sind, sollte die Notifizierung eines solchen Maßnahmenentwurfs gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG mit dem Kurznotifizierungsformular erfolgen.
(13) Untersucht eine nationale Regulierungsbehörde erneut einen Markt, auf dem bei einer vorherigen Untersuchung bereits ein wirksamer Wettbewerb festgestellt wurde, und kommt sie wieder zu dem Schluss, dass wirksamer Wettbewerb besteht, so sollte die entsprechende Notifizierung mit dem Kurznotifizierungsformular erfolgen.
(14) Nationale Regulierungsbehörden ändern häufig technische Details in auferlegten Abhilfemaßnahmen, um geänderten wirtschaftlichen Indikatoren (z.B. für Ausrüstungen, Arbeitskräfte, Inflation, Kapitalkosten, Mietwerte usw.) Rechnung zu tragen oder um Prognosen oder Annahmen anzupassen. Änderungen oder Aktualisierungen solcher Details, welche die Art oder den allgemeinen Anwendungsbereich der Abhilfemaßnahmen unberührt lassen (z.B. Erweiterung der Berichtspflichten, Einzelheiten einer erforderlichen Versicherungsdeckung, Höhe von Sanktionen, Bereitstellungsfristen) sollten mit dem Kurznotifizierungsformular notifiziert werden. Nur wesentliche Änderungen von Art oder Anwendungsbereich der Abhilfemaßnahmen, die sich erheblich auf den Markt auswirken (z.B. Preisniveau, Änderung der Kosten- und Preisberechnungsmethoden, Festsetzung von Gleitpfaden) sollten im Standardnotifizierungsverfahren mitgeteilt werden.
(15) Es kann vorkommen, dass nationale Regulierungsbehörden bei bestimmten Märkten (insbesondere Anrufzustellungsmärkten) zu dem gleichen Schluss kommen wie bei einer vorherigen Prüfung und nun weiteren Betreibern mit ähnlichem Kundenstamm oder Gesamtumsatz wie jene Betreiber, denen bei einer vorherigen Untersuchung bereits Verpflichtungen auferlegt worden waren, (z.B. Markteinsteigern) Verpflichtungen auferlegen möchten, die sich inhaltlich nicht von den bereits notifizierten Maßnahmen unterscheiden. Für solche Maßnahmenentwürfe sollte das Kurznotifizierungsformular verwendet werden.
(16) Die Notifizierung eines Maßnahmenentwurfes mittels des Kurznotifzierungsformulars gibt in aller Regel keinen Anlass zu einer Stellungnahme der Kommission an die nationale Regulierungsbehörde gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG .
(17) Um bezüglich der notifizierten Maßnahmenentwürfe die Transparenz zu erhöhen und um den Informationsaustausch zwischen den NRB bezüglich dieser Maßnahmen zu erleichtern, sollten sowohl die Standardnotifzierung als auch die Notifzierung mittels eines Kurznotifizierungsformulars eine zusammenfassende Beschreibung der wesentlichen Elemente des notifizierten Maßnahmenentwurfes enthalten.
(18) Die Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, die durch den Beschluss 2002/627/EG der Kommission 5 eingesetzt wurde, hat diesen Regelungsbedarf bestätigt.
(19) Zur Erfüllung der in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG gesetzten Ziele, insbesondere hinsichtlich der notwendigen Sicherstellung einer einheitlichen Regulierungspraxis und der einheitlichen Anwendung der Richtlinie, ist die vollständige Einhaltung des in Artikel 7 vorgesehenen Notifizierungsverfahrens unverzichtbar.
(20) Der Kommunikationsausschuss hat gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 2002/21/EG seine Stellungnahme abgegeben
- empfiehlt:
Per E-Mail verschickte Dokumente gelten als an dem Tag eingegangen, an dem sie verschickt wurden.
Notifizierungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs registriert.
Die nationalen Regulierungsbehörden werden über die Website der Kommission und auf elektronischem Weg über Eingangsdatum und Gegenstand der Notifizierung sowie etwaiges eingereichtes Begleitmaterial informiert.
Ergeht von Seiten der Kommission eine Stellungnahme oder eine Entscheidung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG, wird diese in der Sprache des notifizierten Maßnahmenentwurfs abgefasst und gegebenenfalls in die im Standardnotifizierungsformular verwendete Sprache übersetzt.
Die Maßnahmenentwürfe müssen gebührend begründet werden.
Endet die Frist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, so wird sie bis zum Ablauf des folgenden Arbeitstages verlängert. Die von der Kommission aufgestellte Liste der Feiertage wird jeweils vor Jahresbeginn im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 15. Oktober 2008
| Standardformular für die Notifizierung von Maßnahmenentwürfen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG ("Standardnotifizierungsformular") | Anhang I |
EINFÜHRUNG
Im Standardnotifizierungsformular sind die Informationen zusammengefasst, die die nationalen Regulierungsbehörden der Kommission im Zuge der Standardnotifizierung ihrer Maßnahmenentwürfe gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG übermitteln sollen.
Die Kommission möchte Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung von Artikel 7 bereits vorab mit den nationalen Regulierungsbehörden erörtern, insbesondere im Rahmen von Treffen im Vorfeld der Notifizierung. Die nationalen Regulierungsbehörden werden daher dazu angehalten, die Kommission bei Fragen zum Standardnotifizierungsformular zu konsultieren, vor allem was die Art der verlangten Auskünfte betrifft oder die Möglichkeit, von der Einreichung bestimmter Informationen in Bezug auf die von den nationalen Regulierungsbehörden gemäß den Artikeln 15 und 16 der Richtlinie 2002/21/EG durchzuführenden Marktanalyse freigestellt zu werden.
KORREKTE UND VOLLSTÄNDIGE ANGABEN
Alle Informationen der nationalen Regulierungsbehörden sollen wahrheitsgemäß und vollständig sein; sie sollen mithilfe des nachstehenden Standardnotifizierungsformulars zusammenfassend wiedergegeben werden. Das Standardnotifizierungsformular ersetzt nicht den notifizierten Maßnahmenentwurf, sondern soll der Kommission und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, selbst nachzuprüfen, ob der notifizierte Maßnahmenentwurf tatsächlich alle Informationen enthält, die die Kommission benötigt, um ihre Aufgaben gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG innerhalb der darin vorgeschriebenen Fristen wahrzunehmen.
Die verlangten Informationen sollen, wie im Standardnotifizierungsformular vorgesehen, in Abschnitte und Absätze gegliedert und mit Querverweisen auf den entsprechenden Wortlaut des Maßnahmenentwurfs versehen werden.
SPRACHE
Das Standardnotifizierungsformular soll in einer der Amtssprachen der Europäischen Union ausgefüllt werden, die sich von der im notifizierten Maßnahmenentwurf verwendeten Sprache unterscheiden kann. Ergeht von Seiten der Kommission eine Stellungnahme oder eine Entscheidung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG, wird diese in der Sprache des notifizierten Maßnahmenentwurfs abgefasst und gegebenenfalls in die im Standardnotifizierungsformular verwendete Sprache übersetzt.
Abschnitt 1
Definition des Marktes
Bitte geben Sie, soweit zutreffend, an:
1.1. den relevanten Produkt- oder Dienstmarkt. Ist dieser Markt in der Empfehlung über relevante Märkte aufgeführt?
1.2. den relevanten räumlichen Markt;
1.3. eine kurze Zusammenfassung der Stellungnahme der jeweiligen nationalen Wettbewerbsbehörde, sofern vorhanden;
1.4. einen kurzen Überblick über die bisherigen Ergebnisse der Anhörung zu der vorgeschlagenen Marktdefinition (z.B. Zahl der eingegangenen Stellungnahmen, Befürworter und Gegner der vorgeschlagenen Marktdefinition);
1.5. falls die Definition eines relevanten Marktes von der Empfehlung über relevante Märkte abweicht, eine kurze Begründung für die vorgeschlagene Marktdefinition unter Bezugnahme auf Abschnitt 2 der Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste 1 und auf die drei Hauptkriterien, die in den Erwägungsgründen 5 bis 13 der Empfehlung über relevante Märkte sowie in Abschnitt 2.2 der zugehörigen Erläuterungen 2 genannt werden.
Abschnitt 2
Bestimmung von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Bitte geben Sie, soweit zutreffend, an:
2.1. die Namen der Unternehmen, die einzeln oder gemeinsam als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht bestimmt werden;
Nennen Sie gegebenenfalls auch die Namen der Unternehmen, die nicht mehr als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gelten.
2.2. die Kriterien für die Bestimmung, ob ein Unternehmen einzeln oder gemeinsam mit anderen eine beträchtliche Marktmacht hat oder nicht;
2.3. die Namen der wichtigsten auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmen (Wettbewerber);
2.4. die Marktanteile der vorgenannten Unternehmen und deren Berechnungsweise (z.B. Umsatz, Anzahl der Teilnehmer);
Fassen Sie bitte kurz zusammen:
2.5. die Stellungnahme der nationalen Wettbewerbsbehörde (sofern vorhanden);
2.6. die bisherigen Ergebnisse der Anhörung zu der vorgeschlagenen Einstufung als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht (z.B. Zahl der insgesamt eingegangenen Stellungnahmen, Zahl der Befürworter/Gegner).
Abschnitt 3
Regulatorische Verpflichtungen
Bitte geben Sie, soweit zutreffend, an:
3.1. die Rechtsgrundlage für die neu auferlegten, aufrecht erhaltenen, geänderten oder aufgehobenen Verpflichtungen (Artikel 9 bis 13 der Richtlinie 2002/19/EG );
3.2. die Gründe, weshalb die Auferlegung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Verpflichtungen zulasten der Unternehmen gemessen an den in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG genannten Zielsetzungen als verhältnismäßig und gerechtfertigt angesehen werden können, oder die Passagen des Maßnahmenentwurfs (Absätze, Abschnitte oder Seiten), die Aufschluss hierüber geben;
3.3. bei Abhilfemaßnahmen, die von den in Artikel 9 bis 13 der Richtlinie 2002/19/EG genannten abweichen, die "außergewöhnlichen Umstände" im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie, die die Auferlegung derartiger Maßnahmen rechtfertigen oder die Passagen des Maßnahmenentwurfs (Absätze, Abschnitte oder Seiten), die Aufschluss hierüber geben.
Abschnitt 4
Einhaltung internationaler Verpflichtungen
Im Zusammenhang mit Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2002/19/EG geben Sie bitte, soweit zutreffend, an:
4.1. ob mit dem geplanten Maßnahmenentwurf die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen gegenüber Marktteilnehmern gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 2002/19/EG bezweckt wird;
4.2. welche Unternehmen davon betroffen sind;
4.3. welche von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten eingegangenen internationalen Verpflichtungen eingehalten werden müssen.
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1) ABl. C 165 vom 11.07.2002 S. 6.
2) Erläuterungen ("Explanatory Note") zur Empfehlung 2007/789/EG der Kommission über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen, K(2007) 5406, veröffentlicht unter: http://ec.europa.eu/information_society/policy/ecomm/doc/implementation_enforcement/article_7/sec_2007_1483_2.pdf
| Kurzformular für die Notifizierung von Maßnahmenentwürfen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG ("Kurznotifizierungsformular") | Anhang II |
EINFÜHRUNG
Im Kurznotifizierungsformular sind die Informationen zusammengefasst, die die nationalen Regulierungsbehörden der Kommission im Zuge der Kurznotifizierung ihrer Maßnahmenentwürfe gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG übermitteln müssen.
Es ist nicht erforderlich, dem Kurznotifizierungsformular eine Kopie des Maßnahmenentwurfs oder sonstige Unterlagen beizufügen. Das Kurznotifizierungsformular muss aber Verweise auf die Internet-Quellen enthalten, über die die jeweiligen Maßnahmenentwürfe zugänglich sind.
| 1. Ein oder mehrere Märkte, die aus der Empfehlung über relevante Märkte gestrichenen oder nicht aufgeführt wurden, werden nun als wettbewerblich eingestuft oder erfüllen die drei Kriterien nicht. | |||||||
| Bitte beschreiben Sie kurz den notifizierten Maßnahmenentwurf. Nennen Sie insbesondere den relevanten Markt und geben Sie die Gründe an, aufgrund deren Sie der Auffassung sind, dass auf diesem Markt effektiver Wettbewerb besteht oder dass die drei Kriterien nicht erfüllt sind: | |||||||
| Bitte geben Sie die Artikel-7-Fallnummer der/des entsprechenden vorangegangenen Notifzierungsverfahren(s) nach Artikel 7 an: | |||||||
| Stimmt die Wettbewerbsbehörde mit der Marktanalyse des Maßnahmenentwurfes überein? |
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| Internetverweis auf den Maßnahmenentwurf: | |||||||
| Bemerkungen: | |||||||
| 2. Ein oder mehrere Märkte, die bei einer vorherigen Marktprüfung als wettbewerblich eingestuft wurden, sind noch immer wettbewerblich. | |||||||
| Bitte beschreiben Sie kurz den notifizierten Maßnahmenentwurf und nennen Sie den relevanten Markt: | |||||||
| Bitte geben Sie die Artikel-7-Fallnummer der/des entsprechenden vorangegangenen Notifzierungsverfahren(s) nach Artikel 7 an: | |||||||
| Bestehen Änderungen in der Marktdefinition im Vergleich zum vorigen notifizierten Maßnahmenentwurf? |
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| Stimmt die Wettbewerbsbehörde der Marktanalyse des Maßnahmenentwurfs zu? |
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| Internetverweis auf den Maßnahmenentwurf: | |||||||
| Bemerkungen: | |||||||
| 3. Änderung technischer Details in zuvor auferlegten regulatorischen Verpflichtungen | |||||||
| Fassen Sie bitte die notifizierten Änderungen von Abhilfemaßnahmen zusammen und geben sie den relevanten Markt an: | |||||||
| Bitte begründen Sie Ihre Schlussfolgerung, dass der Maßnahmenentwurf die Änderung einer Abhilfemaßnahme in einem technischen Detail betrifft und nicht die Natur und den Anwendungsbereich der Abhilfemaßnahme abändert: | |||||||
| Bitte geben Sie Artikel-7-Fallnummer der/des entsprechenden vorangegangenen Notifzierungsverfahren(s) nach Artikel 7 an: | |||||||
| Internetverweis auf den Maßnahmenentwurf: | |||||||
| Bemerkungen: | |||||||
| 4. Ausweitung von Verpflichtungen, die bereits in Bezug auf andere Unternehmen geprüft und notifiziert wurden, auf weitere Betreiber mit ähnlichem Kundenstamm oder Gesamtumsatz ohne materielle Änderung der bei der vorherigen Notifizierung angewandten Grundsätze | |||||||
| Bitte beschreiben Sie kurz den Inhalt des Maßnahmenentwurfs unter Angabe des relevanten Marktes: | |||||||
| Bitte geben Sie die Artikel-7-Fallnummer der/des entsprechenden vorangegangenen Notifzierungsverfahren(s) nach Artikel 7 an: | |||||||
| Bitte nennen Sie die Unternehmen, denen dieser Maßnahmenentwurf Abhilfemaßnahmen auferlegen würde: | |||||||
| Stimmt die Wettbewerbsbehörde mit der Marktanalyse des Maßnahmenentwurfes überein? |
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| Internetverweis auf den Maßnahmenentwurf: | |||||||
| Bemerkungen: | |||||||
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