Verordnung (EG) Nr. 971/2008 der Kommission vom 3. Oktober 2008 über einen neuen Verwendungszweck eines Kokzidiostatikums als Zusatzstoff in Futtermitteln

(ABl. Nr. L 265 vom 04.10.2008 S. 3;
VO (EU) 160/2013 - ABl. Nr. L 49 vom 22.02.2013 S. 50 Inkrafttreten Übergangsmaßnahme;
VO (EU) 2019/138 - ABl. L 26 vom 30.01.2019 S. 1 Inkrafttreten Übergangsmaßnahme)



Anm.:  s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung 1, insbesondere auf die Artikel 3 und 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 2, insbesondere auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor.

(2) Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen fest, die vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf der Grundlage der Richtlinie 70/524/EWG gestellt wurden.

(3) Der Antrag auf Zulassung des Zusatzstoffs, der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt ist, wurde vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt.

(4) Erste Bemerkungen zu diesem Antrag wurden der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Dieser Antrag ist somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG zu behandeln.

(5) Der Zusatzstoff Diclazuril (Clinacox 0,5 % Vormischung) wurde bereits durch die Verordnung (EG) Nr. 2430/1999 der Kommission 3 für Masthühner, die Verordnung (EG) Nr. 418/2001 der Kommission 4 für Masttruthühner und die Verordnung (EG) Nr. 162/2003 der Kommission 5 für Junghennen zugelassen.

(6) Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung des Zusatzstoffs als Kokzidiostatikum für Kaninchen für einen Zeitraum von zehn Jahren wurden vom Zulassungsinhaber neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") hat zwei Gutachten 6 zur Sicherheit der Verwendung dieses Kokzidiostatikums für Mensch, Tier und Umwelt unter den im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen abgegeben. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Zubereitung gemäß dem Anhang sollte daher für zehn Jahre zugelassen werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung der Gruppe "Kokzidiostatika und andere Arzneimittel" wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen für zehn Jahre zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Aktualisiertes wissenschaftliches Gutachten des Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung (FEEDAP) auf Ersuchen der Europäischen Kommission über die Sicherheit von "Clinacox 0,5 %" (Diclazuril) zur Anwendung bei Mast- und Zuchtkaninchen, The EFSA Journal (2008) 697, 1-9.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Oktober 2008


1) ABl. L 270 vom 14.12.1970 S. 1.
2) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.
3) ABl. L 296 vom 17.11.1999 S. 3.
4) ABl. L 62 vom 02.03.2001 S. 3.
5) ABl. L 26 vom 31.01.2003 S. 3.
6) Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung auf Ersuchen der Europäischen Kommission über die Sicherheit und Wirksamkeit von "Clinacox 0,5 %" auf der Grundlage von Diclazuril für Mast- und Zuchtkaninchen, The EFSA Journal (2007) 506, 1-32.

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  Anhang 13 19

 

Zulassungs-
nummer
des Zu-
satzstoffs
Name und
Zulassungs-
nummer der
für das Inver-
kehrbringen
des Zusatz-
stoffs ver-
antwortlichen
Person
Zusatzstoff
(Handels-
bezeichnung)
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung,
Beschreibung
Tierart
oder
Tier-
kategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige
Bestimmungen
Geltungs-
dauer der
Zulassung
Rückstandshöchst-
mengen im
entsprechenden
Lebensmittel
tierischen
Ursprungs
mg Wirkstoff/kg
Alleinfuttermittel
Kokzidiostatika und andere Arzneimittel
E 771 Elanco GmbH Diclazuril
0,5 g/100 g (Clinacox 0,5 % Vormischung)
Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Diclazuril: 0,5 g/100 g
Sojabohnenmehl: 99,25 g/100 g
Polyvidon K 30: 0,2 g/100 g
Natriumhydroxid: 0,0538 g/100 g

Wirkstoff:

Diclazuril C17 H9 Cl3 N4 O2, (±)-4-Chlorophenyl[2,6-dichloro-4.-(2, 3,4, 5-tetrahydro- 3, 5-dioxo-1,2,4-triazin-2-yl) phenyl]acetonitril,
CAS-Nummer. 101831-37-2

Verwandte Verunreinigungen:

Abbauprodukt (R064318): < 0,2 %
Sonstige verwandte Verunreinigungen (R066891, R066896, R068610, R070156, R068584, R070016): je < 0,5 %

Verunreinigungen insgesamt:
< 1,5 %

Kaninchen - 1 1 Verabreichung nur bis höchstens einen Tag vor der Schlachtung zulässig 24. Oktober 2018 2.500 µg Diclazuril/kg Leber (nass)

1.000 µg Diclazuril/kg Niere (nass)

150 µg Diclazuril/kg Muskel (nass)

300µg Diclazuril/kg Fett (nass)

 

 

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE