Verordnung (EG) Nr. 1033/2008 der Kommission vom 20. Oktober 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 279 vom 22.10.2008 S. 3)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ("EG-Fusionskontrollverordnung") 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen 2 sind die Verfahrensvorschriften für die Anmeldung und Prüfung von Zusammenschlüssen festgelegt. Wegen des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union muss das Anmeldeformular für Zusammenschlüsse angepasst werden, da bestimmte Angaben anhand einer Liste aller Mitgliedstaaten zu machen sind.

(2) Hinsichtlich der Vorlage von Unterlagen und der Erklärungen von Personen, Unternehmen und Unternehmensvereinigungen im Rahmen des Verfahrens erscheint es ratsam, die Voraussetzungen klarer zu fassen, unter denen diese Unterlagen und Erklärungen als nicht vertraulich angesehen werden können.

(3) Am 8. Juni 2004 nahm der Gemeinsame EWR-Ausschuss den Beschluss Nr. 78/2004 und den Beschluss Nr. 79/2004 an. Durch diese Beschlüsse wurde die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 in das EWR-Abkommen aufgenommen. Zur Berücksichtigung dieser Beschlüsse und aus Gründen der rechtlichen Klarheit und Transparenz sind die Anmeldeformulare anzupassen, insbesondere das Formblatt RS für begründet Anträge (Formblatt RS), auf dem die Angaben aufgeführt sind, die für die Verweisung eines noch nicht angemeldeten Zusammenschlusses nach Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 zu machen sind.

(4) Um zu gewährleisten, dass die Kommission eine ordnungsgemäße Prüfung der Verpflichtungen vornehmen kann, die von den Anmeldern nach Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 angeboten werden, um den Zusammenschluss mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu machen, ist von den Anmeldern zu verlangen, dass sie umfassende Informationen zu den angebotenen Verpflichtungen übermitteln und insbesondere spezifische Angaben machen, wenn Gegenstand der angebotenen Verpflichtungen die Veräußerung eines Geschäfts ist.

(5) Um die Kommission davon zu überzeugen, dass die Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß umgesetzt werden, erscheint es zweckmäßig klarzustellen, dass die Verpflichtungen Einzelheiten zu der von den beteiligten Unternehmen vorgeschlagenen Vorgehensweise enthalten können, einschließlich der Bestellung eines Treuhänders, der der Kommission hilft, die Einhaltung der Verpflichtungen zu überwachen.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 802/2004 sollte daher dementsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 802/2004 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 18 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Halten Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die Absätze 2 und 3 nicht ein, so kann die Kommission davon ausgehen, dass die betreffenden Unterlagen bzw. Erklärungen keine vertraulichen Informationen enthalten."

2. In Artikel 20 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Zusätzlich zu den in Absatz 1 festgelegten Anforderungen übermitteln die beteiligten Unternehmen gleichzeitig mit einem Verpflichtungsangebot nach Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 ein Original und zehn weiter Ausfertigungen der durch das Formblatt RM über Abhilfen (Formblatt RM) vorgeschriebenen Informationen und Unterlagen gemäss Anhang IV dieser Verordnung. Die übermittelten Informationen müssen richtig und vollständig sein."

3. Es wird folgender Artikel 20a eingefügt:

"Artikel 20a Treuhänder

(1) Die Verpflichtungen, die von den beteiligten Unternehmen nach Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 angeboten werden, können die Bestellung eines unabhängigen Treuhänders auf Kosten der beteiligten Unternehmen umfassen, der der Kommission hilft, die Einhaltung der Verpflichtungen durch die beteiligten Unternehmen zu überwachen, oder der das Mandat hat, die Verpflichtungen umzusetzen; es können auch mehrere Treuhänder bestellt werden. Der Treuhänder kann nach Genehmigung durch die Kommission von den beteiligten Unternehmen oder von der Kommission bestellt werden. Der Treuhänder erfüllt seine Aufgaben unter der Aufsicht der Kommission.

(2) Die Kommission kann die den Treuhänder betreffenden Bestimmungen der Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 als Bedingungen oder Auflagen mit ihrer Entscheidung verbinden."

4. Die Anhänge werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung geändert.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Oktober 2008

______________
1) ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2004 S. 1.
2) ABl. Nr. L 133 vom 30.04.2004 S. 1.

.

  Anhang

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 werden wie folgt geändert:

1. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Unter Nummer 1.1 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

"Dieses Formblatt erläutert im Einzelnen, welche Angaben die Anmelder bei der Anmeldung einer Fusion, einer Übernahme oder eines sonstigen Zusammenschlusses der Europäischen Kommission zu übermitteln haben. Die Fusionskontrolle der Europäischen Union ist in der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (nachstehend, 'EG-Fusionskontrollverordnung' genannt) und in der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission (nachstehend 'Durchführungsverordnung' genannt), der dieses Formblatt beigefügt ist, geregelt *. Diese Verordnungen sowie alle anderen einschlägigen Unterlagen können auf den Internetseiten der Generaldirektion Wettbewerb auf dem Server 'Europa' der Kommission abgerufen werden. Zu beachten sind auch die entsprechenden Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend 'EWR-Abkommen' genannt) **.

___________
*) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 (ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2004 S. 1).
**) Siehe hierzu insbesondere Artikel 57 des EWR-Abkommens, Ziffer 1 des Anhangs XIV des EWR-Abkommens, die Protokolle 21 und 24 zum EWR-Abkommen sowie Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (nachstehend 'Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen' genannt). Unter EFTA-Staaten sind die EFTA-Staaten zu verstehen, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind. Am 1. Mai 2004 sind dies Island, Liechtenstein und Norwegen."

b) Unter Nummer 1.1 erhält Absatz 2 letzter Satz folgende Fassung:

"Die Prüfung von Zusammenschlüssen, bei denen die Umsatzschwellen nicht erreicht werden, obliegt normalerweise den Kartellbehörden der Mitgliedstaaten bzw. EFTA-Staaten."

c) In Unterabschnitt 3.5 erhält Fußnote 1 folgende Fassung:

"1) Siehe Artikel 57 des EWR-Abkommens sowie vor allem Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls 24 zum EWRAbkommen. Danach findet eine Zusammenarbeit statt, wenn der gemeinsame Umsatz der beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten 25 % oder mehr ihres Gesamtumsatzes im räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens ausmacht oder wenn mindestens zwei beteiligte Unternehmen einen Umsatz von mehr als 250 Mio. EUR im Gebiet der EFTA-Staaten erzielen oder wenn durch einen Zusammenschluss wirksamer Wettbewerb in den Gebieten der EFTA-Staaten oder in einem wesentlichen Teil derselben erheblich behindert werden könnte, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung."

d) In Abschnitt 10 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

"b) Sofern die Frage unter Buchstabe a zu bejahen ist, begründen Sie, warum Ihrer Ansicht nach die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens nicht zu einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens unabhängig bleibender Unternehmen führt, die den Wettbewerb im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG Vertrag und gegebenenfalls der entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens * einschränkt.

___________
*) Siehe Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens."

e) In Abschnitt 10 erhält der einleitende Satzteil zu Buchstabe c folgende Fassung:

"Um der Kommission eine vollständige Prüfung der Anmeldung zu ermöglichen, erläutern Sie inwieweit die Kriterien des Artikels 81 Absatz 3 EG-Vertrag und gegebenenfalls die entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens * erfüllt sind, unabhängig davon, wie Sie die Fragen unter Buchstaben a und b beantwortet haben. Nach Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag kann Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag für nicht anwendbar erklärt werden, falls das Vorhaben.

___________
*) Siehe Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens."

2. Anhang II wird wie folgt geändert:

a) Unter Nummer 1.1 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

"Beim Ausfüllen dieses Formblatts sind die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (nachstehend ,EG-Fusionskontrollverordnung' genannt) und die Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission (nachstehend ,Durchführungsverordnung' genannt), der dieses Formblatt beigefügt ist, zu beachten * Diese Verordnungen sowie alle anderen einschlägigen Unterlagen können auf den Internetseiten der Generaldirektion Wettbewerb auf dem Server ,Europa' der Kommission abgerufen werden. Zu beachten sind auch die entsprechenden Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend ,EWR-Abkommen' genannt) **.

___________
*) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 (ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2004 S. 1).
**) Siehe hierzu insbesondere Artikel 57 des EWR-Abkommens, Ziffer 1 des Anhangs XIV des EWR-Abkommens, die Protokolle 21 und 24 zum EWR-Abkommen sowie Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (nachstehend ,Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen' genannt). Unter EFTA-Staaten sind die EFTA-Staaten zu verstehen, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind. Am 1. Mai 2004 sind dies Island, Liechtenstein und Norwegen."

b) Unter Nummer 1.2 erhält Absatz 2 vierter Gedankenstrich folgende Fassung:

"- ein Mitgliedstaat oder ein EFTA-Staat macht binnen 15 Arbeitstagen nach Erhalt eines Exemplars der Anmeldung begründete Wettbewerbsbedenken geltend; oder".

c) In Unterabschnitt 3.5 erhält Fußnote 3 folgende Fassung:

"3) Siehe Artikel 57 des EWR-Abkommens sowie vor allem Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen. Danach findet eine Zusammenarbeit statt, wenn der gemeinsame Umsatz der beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten 25 % oder mehr ihres Gesamtumsatzes im räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens ausmacht oder wenn mindestens zwei beteiligte Unternehmen einen Umsatz von mehr als 250 Mio. EUR im Gebiet der EFTA-Staaten erzielen oder wenn durch einen Zusammenschluss wirksamer Wettbewerb in den Gebieten der EFTA-Staaten oder in einem wesentlichen Teil derselben erheblich behindert werden könnte, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung."

d) In Abschnitt 8 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

"b) Sofern die Frage unter Buchstabe a zu bejahen ist, begründen Sie, warum Ihrer Ansicht nach die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens nicht zu einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens unabhängig bleibender Unternehmen führt, die den Wettbewerb im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag und gegebenenfalls der entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens * einschränkt.

___________
*) Siehe Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens."

e) In Abschnitt 8 erhält der einleitende Satzteil zu Buchstabe c folgende Fassung:

"c) Um der Kommission eine vollständige Prüfung der Anmeldung zu ermöglichen, erläutern Sie inwieweit die Kriterien des Artikels 81 Absatz 3 EG-Vertrag und gegebenenfalls der entsprechenden Bestimmungen des EWR Abkommens * erfüllt sind, unabhängig davon, wie Sie die Fragen unter Buchstaben a und b beantwortet haben. Nach Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag kann Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag für nicht anwendbar erklärt werden, falls das Vorhaben.

___________
*) Siehe Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens."

3. Anhang III wird wie folgt geändert:

a) In der Einleitung erhält Abschnitt A folgende Fassung:

"A. Der Zweck dieses Formblattes

In diesem Formblatt sind die Angaben aufgeführt, die von den Antragstellern einem begründeten Antrag auf Verweisung eines noch nicht angemeldeten Zusammenschlusses nach Artikel 4 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates * (nachstehend ,EG-Fusionskontrollverordnung' genannt) beizufügen sind.

Zu beachten sind hierbei die EG-Fusionskontrollverordnung und die Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission (nachstehend 'Durchführungsverordnung' genannt), der dieses Formblatt beigefügt ist. Diese Verordnungen sowie alle anderen einschlägigen Unterlagen können auf den Internetseiten der Generaldirektion Wettbewerb auf dem Server 'Europa' der Kommission abgerufen werden. Zu beachten sind auch die entsprechenden Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend 'EWR-Abkommen' genannt) **.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass vorherige Kontakte sowohl für die beteiligten Unternehmen als auch für die zuständigen Behörden äußerst wertvoll sind, um den genauen Umfang und die genaue Art der erforderlichen Angaben zu bestimmen. Deshalb sollten sich die beteiligten Unternehmen bei der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten bzw. EFTA-Staaten über Umfang und Art der Angaben erkundigen, die sie ihrem begründeten Antrag zugrunde zu legen gedenken.

___________
*) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 (ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2004 S. 1).
**) Siehe hierzu insbesondere Artikel 57 des EWR-Abkommens, Ziffer 1 des Anhangs XIV des EWR-Abkommens, die Protokolle 21 und 24 zum EWR-Abkommen sowie Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (nachstehend 'Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen' genannt). Unter EFTA-Staaten sind die EFTA-Staaten zu verstehen, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind. Am 1. Mai 2004 sind dies Island, Liechtenstein und Norwegen."

b) In der Einleitung erhält Abschnitt B Absatz 3 letzter Satz folgende Fassung:

"Schließlich können die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten und die EFTA-Staaten, wenn eine Verweisung aufgrund unrichtiger, irreführender oder unvollständiger Angaben einschließlich jener im Formblatt RS vorgenommen wurde, die Sache nach der Anmeldung erneut verweisen, um die vor der Anmeldung erfolgte Verweisung zu korrigieren."

c) In der Einleitung erhält Abschnitt B Buchstabe a Sätze 1 und 2 folgende Fassung:

"Nach Artikel 4 Absätze 4 und 5 der EG-Fusionskontrollverordnung ist die Kommission verpflichtet, begründete Anträge unverzüglich an die Mitgliedstaaten und die EFTA-Staaten weiterzuleiten. Die Frist für die Prüfung eines begründeten Antrags beginnt mit Eingang des Antrags bei den betreffenden Mitgliedstaaten bzw. EFTA-Staaten."

d) In der Einleitung erhält Abschnitt B Buchstabe d letzter Satz folgende Fassung:

"Außerdem ist nach Möglichkeit anzugeben, wo die Kommission oder die betreffenden Mitgliedstaaten bzw. EFTA-Staaten gegebenenfalls die fehlenden Informationen einholen können."

e) In der Einleitung erhält Abschnitt B Buchstabe e folgende Fassung:

"e) Die Antragsteller können beantragen, dass die Kommission den begründeten Antrag trotz des Fehlens von in diesem Formblatt verlangten Informationen als vollständig anerkennt, wenn bestimmte in diesem Formblatt verlangte Informationen ihrer Ansicht nach für die Prüfung der Sache durch die Kommission oder die betreffenden Mitgliedstaaten bzw. EFTA-Staaten nicht notwendig sind.

Die Kommission prüft einen solchen Antrag, wenn hinreichend begründet ist, warum die besagten Informationen für die Prüfung des Verweisungsantrags nicht relevant oder nicht notwendig sind. Die Gründe sind in Gesprächen mit der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten bzw. EFTA-Staaten vor Antragstellung zu erläutern; außerdem ist bei der Kommission schriftlich zu beantragen, die Antragsteller nach Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung von der Pflicht zur Übermittlung bestimmter Informationen zu befreien. Die Kommission kann sich mit den Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten bzw. EFTA-Staaten abstimmen, bevor sie über einen solchen Antrag befindet."

f) In der Einleitung erhält Abschnitt D Absatz 2 folgende Fassung:

"Um die Bearbeitung des Formblatts RS durch die Behörden der Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten zu erleichtern, wird den beteiligten Unternehmen dringend nahe gelegt, dem begründeten Antrag eine Übersetzung in eine oder mehrere Sprachen beizufügen, die von allen Empfängern des Antrags verstanden wird. Anträge auf Verweisung an einen oder mehrere Mitgliedstaaten bzw. EFTA-Staaten sollten auch in den Sprachen der betreffenden Staaten eingereicht werden."

g) In der Einleitung erhält Abschnitt E folgende Fassung:

"Nach Artikel 287 EG-Vertrag und Artikel 17 Absatz 2 der EG-Fusionskontrollverordnung sowie den entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens * ist es der Kommission, den Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Staaten sowie ihren Beamten und sonstigen Bediensteten untersagt, Kenntnisse preiszugeben, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen und die sie bei der Anwendung der Verordnung erlangt haben. Dieser Grundsatz gilt auch für den Schutz der Vertraulichkeit unter den Anmeldern.

___________
*) Siehe insbesondere Artikel 122 des EWR-Abkommens, Artikel 9 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen und Artikel 17 Absatz 2 in Kapitel XIII des Protokolls 4 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen."

h) In Abschnitt 2 wird folgender Unterabschnitt 2.4.2 angefügt:

"2.4.2. Schlüsseln Sie den EFTA-weiten Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen auf und geben Sie gegebenenfalls den EFTA-Staat an, in dem mehr als zwei Drittel des EFTA-weiten Gesamtumsatzes erzielt werden."

i) In Abschnitt 4 erhält der einleitende Satzteil zu Ziffer III folgende Fassung:

"Für die Zwecke der in diesem Formblatt verlangten Angaben gelten als betroffene Märkte die sachlich relevanten Märkte im EWR, in der Gemeinschaft, im Gebiet der EFTA-Staaten, in einem Mitgliedstaat oder in einem EFTA-Staat, wenn".

j) In Abschnitt 4 erhält Unterabschnitt 4.1 folgende Fassung:

"4.1. Nennen Sie alle betroffenen Märkte im Sinne von Ziffer III:

  1. auf EWR-, Gemeinschafts- oder EFTA-Ebene;
  2. im Falle einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 4 der EG-Fusionskontrollverordnung auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten bzw. EFTA-Staaten;
  3. im Falle einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der EG-Fusionskontrollverordnung auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten bzw. EFTA-Staaten, in denen der Zusammenschluss nach der Angabe in Unterabschnitt 6.3.1 geprüft werden kann."

k) In Abschnitt 5 Absatz 1 erhalten der einleitende Satzteil und die Buchstaben a, b und c folgende Fassung: "Geben Sie für jeden betroffenen relevanten Produktmarkt und das letzte Geschäftsjahr

a) für den EWR, für die Gemeinschaft insgesamt und für die EFTA-Staaten insgesamt;

b) im Falle einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 4 der EG-Fusionskontrollverordnung auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten bzw. EFTA-Staaten, in denen die beteiligten Unternehmen tätig sind, und

c) im Falle einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der EG-Fusionskontrollverordnung auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten bzw. EFTA-Staaten, in denen der Zusammenschluss nach der Angabe in Unterabschnitt 6.3.1 geprüft werden kann und in denen die beteiligten Unternehmen tätig sind, sowie"

l) In Abschnitt 6 erhält Unterabschnitt 6.2.1 folgende Fassung:

"6.2.1. Geben Sie an, welche Mitgliedstaaten bzw. EFTA-Staaten nach Artikel 4 Absatz 4 der EG-Fusionskontrollverordnung das Vorhaben prüfen sollten, und ob Sie mit den betreffenden Staaten bereits informell Kontakte aufgenommen haben."

m) In Abschnitt 6 erhält Unterabschnitt 6.2.2 Absatz 3 folgende Fassung:

"Bei Antrag auf Verweisung der gesamten Sache ist zu bestätigen, dass außerhalb des Hoheitsgebiets der betreffenden Mitgliedstaaten bzw. EFTA-Staaten keine Märkte betroffen sind."

n) In Abschnitt 6 erhält Unterabschnitt 6.2.3 folgende Fassung:

"6.2.3. Erläutern Sie, inwieweit die betroffenen Märkte in den Mitgliedstaaten bzw. EFTA-Staaten, an die verwiesen werden soll, alle Merkmale eines eigenständigen Marktes im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der EG-Fusionskontrollverordnung aufweisen."

o) In Abschnitt 6 erhält Unterabschnitt 6.2.5 folgende Fassung:

"6.2.5. Für den Fall, dass Mitgliedstaaten bzw. EFTA-Staaten aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 4 der EG-Fusionskontrollverordnung für die Prüfung eines Vorhabens zuständig werden, stimmen Sie zu, dass diese sich in ihren innerstaatlichen Verfahren auf die in diesem Formblatt enthaltenen Angaben stützen? JA oder NEIN."


p) In Abschnitt 6 erhält Unterabschnitt 6.3.1 folgende Fassung:

"6.3.1. Geben Sie für jeden Mitgliedstaat bzw. EFTA-Staat an, ob der Zusammenschluss nach innerstaatlichem Wettbewerbsrecht geprüft werden kann oder nicht. Dazu ist neben jedem Mitgliedstaat bzw. EFTA-Staat eines der Felder anzukreuzen.

Kann der Zusammenschluss nach dem Wettbewerbsrecht der nachstehend aufgeführten Mitgliedstaaten bzw. EFTA-Staaten geprüft werden? Diese Frage ist für jeden Mitgliedstaat bzw. EFTA-Staat zu beantworten. Neben jedem Mitgliedstaat bzw. EFTA-Staat ist daher entweder JA oder NEIN anzukreuzen. Falls kein JA oder NEIN angekreuzt wird, gilt dies als JA für den betreffenden Mitgliedstaat bzw. EFTA-Staat.

Belgien: JA NEIN
Bulgarien: JA NEIN
Tschechische Republik: JA NEIN
Dänemark: JA NEIN
Deutschland: JA NEIN
Estland: JA NEIN
Irland: JA NEIN
Griechenland: JA NEIN
Spanien: JA NEIN
Frankreich: JA NEIN
Italien: JA NEIN
Zypern: JA NEIN
Lettland: JA NEIN
Litauen: JA NEIN
Luxemburg: JA NEIN
Ungarn: JA NEIN
Malta: JA NEIN
Niederlande: JA NEIN
Österreich: JA NEIN
Polen: JA NEIN
Portugal: JA NEIN
Rumänien: JA NEIN
Slowenien: JA NEIN
Slowakei: JA NEIN
Finnland: JA NEIN
Schweden: JA NEIN
Vereinigtes Königreich: JA NEIN
Island: JA NEIN
Norwegen: JA NEIN
Liechtenstein: JA NEIN"

q) In Abschnitt 6 erhält Unterabschnitt 6.3.2 folgende Fassung:

"6.3.2. Belegen Sie für jeden Mitgliedstaat bzw. EFTA-Staat mittels ausreichender Wirtschafts- oder anderer Daten, dass der Zusammenschluss die relevanten Zuständigkeitskriterien nach innerstaatlichem Wettbewerbsrecht erfüllt oder nicht erfüllt."

r) In Abschnitt 6 wird folgender Unterabschnitt 6.3.3 eingefügt:

"6.3.3. Führen Sie aus, warum das Vorhaben von der Kommission geprüft werden sollte. Erläutern Sie dabei insbesondere, ob der Zusammenschluss den Wettbewerb über das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates bzw. EFTA-Staates hinaus beeinträchtigen könnte."

s) In Abschnitt 6 wird Unterabschnitt 6.3.4 gestrichen. 4. Folgender Anhang IV wird angefügt:

"Anhang IV
Formblatt RM Informationen zu nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 139/2004 angebotenen Verpflichtungen

FORMBLATT RM ÜBER ABHILFEN

Einleitung

In diesem Formblatt ist festgelegt, welche Informationen und Unterlagen die beteiligten Unternehmen gleichzeitig mit einem Verpflichtungsangebot nach Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 zu übermitteln haben. Die Kommission benötigt die verlangten Informationen, um prüfen zu können, ob die Verpflichtungen geeignet sind, den Zusammenschluss mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu machen, und damit eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs verhindern. Die Kommission kann die beteiligten Unternehmen von der Pflicht zur Übermittlung bestimmter Informationen oder Unterlagen zu den angebotenen Verpflichtungen oder von anderen in diesem Formblatt festgelegten Pflichten befreien, wenn die Erfüllung dieser Pflichten ihres Erachtens für die Prüfung der angebotenen Verpflichtungen nicht notwendig ist. Der Umfang der verlangten Informationen hängt von Art und Struktur der vorgeschlagenen Abhilfemaßnahme ab. Beispielsweise sind für die Ausgliederung eines Geschäfts (Carveout) ausführlichere Angaben erforderlich als für die Veräußerung eines selbständigen Geschäfts. Die Kommission ist bereit, mit den beteiligten Unternehmen vorher zu erörtern, welche Informationen genau erforderlich sind. Sind bestimmte in diesem Formblatt verlangte Informationen Ihres Erachtens für die Prüfung der Verpflichtungen nicht notwendig, so können Sie sich an die Kommission wenden und unter Angabe von Gründen für die fehlende Relevanz dieser Informationen beantragen, Sie von der Pflicht zu ihrer Übermittlung zu befreien.

Abschnitt 1
Beschreibung der Verpflichtungen

1.1. Machen Sie ausführliche Angaben

  1. zum Zweck der angebotenen Verpflichtungen und
  2. zu den Bedingungen für ihre Umsetzung.

1.2. Falls Gegenstand der angebotenen Verpflichtungen die Veräußerung eines Geschäfts ist, sind die in Abschnitt 5 vorgesehenen spezifischen Angaben zu machen.

Abschnitt 2
Geeignetheit zur Beseitigung der wettbewerbsrechtlichen Bedenken

2. Legen Sie dar, warum die angebotenen Verpflichtungen geeignet sind, die von der Kommission festgestellte erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs zu beseitigen.

Abschnitt 3
Abweichung von den Mustertexten

3. Geben sie an, inwieweit die angebotenen Verpflichtungen von den von den Dienststellen der Kommission veröffentlichten einschlägigen Mustertexten für Verpflichtungen, die von Zeit zu Zeit überarbeitet werden, abweichen, und erläutern Sie die Gründe dafür.

Abschnitt 4
Zusammenfassung der Verpflichtungen

4. Legen Sie eine nicht vertrauliche Zusammenfassung von Art und Umfang der angebotenen Verpflichtungen vor und erläutern Sie, warum sie Ihres Erachtens geeignet sind, die erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs zu beseitigen. Die Kommission kann diese Zusammenfassung für den Markttest der angebotenen Verpflichtungen mit Dritten verwenden.

Abschnitt 5
Informationen über das zu veräußernde Geschäft

5. Falls Gegenstand der angebotenen Verpflichtungen die Veräußerung eines Geschäfts ist, übermitteln Sie die folgenden Informationen und Unterlagen.

Allgemeine Informationen über das zu veräußernde Geschäft

Die folgenden Angaben sind in Bezug auf den laufenden Betrieb des zu veräußernden Geschäfts und auf bereits für die Zukunft geplante Änderungen zu machen:

5.1. Beschreiben Sie das zu veräußernde Geschäft in allgemeiner Form, einschließlich der dazu gehörenden Unternehmen, ihres Gesellschaftssitzes und Verwaltungssitzes, weiterer Standorte für die Produktion bzw. für die Erbringung von Dienstleistungen, der allgemeinen Organisationsstruktur und jeder anderen relevanten Information über die Verwaltungsstruktur des zu veräußernden Geschäfts.

5.2. Geben Sie an, ob rechtliche Hindernisse für die Übertragung des zu veräußernden Geschäfts oder der Vermögenswerte, einschließlich der Rechte Dritter und der erforderlichen verwaltungsrechtlichen Genehmigungen, bestehen, und beschreiben Sie sie.

5.3. Führen Sie die hergestellten Produkte bzw. die erbrachten Dienstleistungen auf, insbesondere ihre technischen und sonstigen Merkmale, die entsprechenden Marken, den mit jedem dieser Produkte bzw. jeder dieser Dienstleistungen erzielten Umsatz und die geplanten Innovationen oder neuen Produkte bzw. Dienstleistungen, und beschreiben Sie sie.

5.4. Geben Sie an, auf welcher Ebene die wesentlichen Aufgaben des zu veräußernden Geschäfts erfüllt werden, falls sie nicht auf der Ebene des zu veräußernden Geschäfts selbst angesiedelt sind, z.B. Forschung und Entwicklung, Produktion, Marketing und Verkauf, Logistik, Beziehungen zu den Kunden, Beziehungen zu den Lieferanten, IT-Systeme usw. Beschreiben Sie die Rolle dieser anderen Ebenen, die Beziehungen zu dem zu veräußernden Geschäft und die für die Erfüllung der Aufgabe eingesetzten Mittel (Personal, Vermögenswerte, finanzielle Mittel usw.).

5.5. Beschreiben Sie ausführlich die Verbindungen zwischen dem zu veräußernden Geschäft und anderen von den Anmeldern kontrollierten Unternehmen (unabhängig von der Richtung der Verbindung ....), zum Beispiel:

5.6. Führen Sie in allgemeiner Form alle materiellen und immateriellen Vermögenswerte auf, die von dem zu veräußernden Geschäft genutzt werden bzw. ihm gehören, und auf jeden Fall die Rechte an geistigem Eigentum und die Marken.

5.7. Legen Sie ein Organigramm vor, aus dem ersichtlich ist, wie viele Beschäftigte derzeit mit jeder Aufgabe des zu veräußernden Geschäfts befasst sind, sowie eine Liste der Beschäftigten, die für den Betrieb des zu veräußernden Geschäfts unverzichtbar sind, und ihrer Aufgaben.

5.8. Beschreiben Sie die Kunden des zu veräußernden Geschäfts, einschließlich einer Kundenliste, einer Beschreibung der verfügbaren entsprechenden Aufzeichnungen und geben Sie dem gesamten Umsatz an, der durch das zu veräußernde Geschäft mit jedem dieser Kunden erzielt wird (in EUR und als Prozentsatz des gesamten Umsatz des zu veräußernden Geschäfts).

5.9. Legen Sie finanzielle Daten für das zu veräußernde Geschäft vor, einschließlich Umsatz und EBITDA der letzten zwei Jahre, und die Prognose für die nächsten zwei Jahre.

5.10. Geben Sie die in den letzten zwei Jahren eingetretenen Änderungen in der Organisation des zu veräußernden Geschäfts oder in den Verbindungen zu anderen von den Anmeldern kontrollierten Unternehmen an und beschreiben Sie sie.

5.11. Geben Sie die für die nächsten zwei Jahre geplanten Änderungen in der Organisation des zu veräußernden Geschäfts oder in den Verbindungen zu anderen von den Anmeldern kontrollierten Unternehmen an und beschreiben Sie sie.

Allgemeine Informationen über das in den Verpflichtungen beschriebene zu veräußernde Geschäft

5.12. Beschreiben Sie die Bereiche, in denen sich das zu veräußernde Geschäft, wie es in den Verpflichtungen beschrieben ist, von Art und Tätigkeitsbereich des Geschäfts, wie es derzeit betrieben wird, unterscheidet.

Übernahme durch einen geeigneten Erwerber

5.13. Erläutern Sie, warum das zu veräußernde Geschäft Ihres Erachtens innerhalb der in den angebotenen Verpflichtungen vorgeschlagenen Frist von einem geeigneten Erwerber übernommen werden wird.".

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE