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Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 321 vom 01.12.2008 S. 14, 2009 L 308 S. 27;
VO (EU) 378/2014 - ABl. Nr. L 122 vom 24.04.2014 S. 67;
VO (EU) 715/2014 - ABl. Nr. L 190 vom 28.06.2014 S. 8;
VO (EU) 2018/1091 - ABl. Nr. L 200 vom 07.08.2018 S. 1 *)



aufgehoben/ersetzt zum 01.01.2019 gem. Art. 20 der VO (EU) 2018/1091

Neufassung - Ersetzt VO (EWG) 571/88

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe 2 sieht ein Programm von Gemeinschaftserhebungen für Statistiken über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe bis 2007 vor.

(2) Das Programm von Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe, das seit 1966/67 auf Gemeinschaftsebene durchgeführt wird, sollte fortgesetzt werden, damit Entwicklungstendenzen auf Gemeinschaftsebene untersucht werden können. Aus Gründen der Klarheit sollte die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(3) Um die Basisregister der landwirtschaftlichen Betriebe und die sonstigen für die Schichtung von Stichproben erforderlichen Angaben auf den neuesten Stand zu bringen, muss mindestens alle zehn Jahre eine Zählung der landwirtschaftlichen Betriebe in der Gemeinschaft durchgeführt werden. Die letzte Zählung vor der Annahme der vorliegenden Verordnung hat 1999/2000 stattgefunden.

(4) Es müssen Daten über die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) 3 festgelegten Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung erhoben werden.

(5) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Dezember 2006 zu den Agrarumweltindikatoren hat der Rat festgestellt, dass Bedarf an vergleichbaren, die gesamte Gemeinschaft abdeckenden Daten über landwirtschaftliche Tätigkeiten auf der geeigneten geografischen Ebene besteht. Der Rat hat die Kommission ersucht, die in der Mitteilung der Kommission vom 15. September 2006 4 genannten Maßnahmen umzusetzen, wozu die Erstellung statistischer Daten insbesondere über Bewirtschaftungsmethoden landwirtschaftlicher Betriebe und die Nutzung landwirtschaftlicher Betriebsmittel gehört.

(6) Es fehlt an statistischen Informationen über die verschiedenen landwirtschaftlichen Produktionsmethoden auf der Ebene der einzelnen Betriebe. Daher ist es notwendig, die Sammlung von Informationen über landwirtschaftliche Produktionsmethoden, die mit Strukturdaten über die landwirtschaftlichen Betriebe verknüpft werden sollten, zu verbessern, damit zusätzliche statistische Daten für die Entwicklung der Agrarumweltpolitik und die Verbesserung der Qualität der Agrarumweltindikatoren bereitgestellt werden können.

(7) Vergleichbare Statistiken aus allen Mitgliedstaaten über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe sind für die Ausrichtung der Agrarpolitik in der Gemeinschaft von Bedeutung. Daher sollten für die Erhebungsmerkmale nach Möglichkeit einheitliche Klassifikationen und gemeinsame Definitionen verwendet werden.

(8) Die Durchführung der Betriebsstrukturerhebung im Jahr 2010 und die zehnjährliche Volkszählung im Jahr 2011 würden die für Statistiken zur Verfügung stehenden Ressourcen der Mitgliedstaaten stark belasten, falls sich die Arbeiten vor Ort für diese beiden wichtigen Erhebungen zeitlich überschneiden würden. Deshalb sollte eine Ausnahmeregelung vorgesehen werden, die es Mitgliedstaaten erlaubt, die Betriebsstrukturerhebung 2009 durchzuführen.

(9) Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken 5 bildet den Bezugsrahmen für die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere was die Wahrung der Standards der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Relevanz, der Kostenwirksamkeit, der statistischen Geheimhaltung und der Transparenz betrifft. Für die Übermittlung und den Schutz der aufgrund der vorliegenden Verordnung vorgelegten vertraulichen statistischen Daten gibt die Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften 6 einen Bezugsrahmen vor, um sicherzustellen, dass es bei der Erstellung und Verbreitung von Gemeinschaftsstatistiken nicht zu einer rechtswidrigen Offenlegung von Daten oder ihrer Verwendung für nichtstatistische Zwecke kommt.

(10) Die Kommission sollte die Angaben zum Standort eines landwirtschaftlichen Betriebs nur für statistische Analysen und nicht für die Ziehung von Stichproben oder die Durchführung von Erhebungen verwenden. Der Schutz vertraulicher Daten sollte unter anderem dadurch gewährleistet werden, dass die Genauigkeit der Standortparameter begrenzt wird und indem die Daten in den Veröffentlichungen der Statistiken angemessen aggregiert werden.

(11) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates 7 wurde die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Gemeinschaft eingeführt.

(12) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) 8 sollten die Gebietseinheiten im Einklang mit der NUTS-Klassifikation definiert werden.

(13) Um für die Auskunftgebenden und die Mitgliedstaaten die Belastung durch die Erhebung der Daten so gering wie möglich zu halten, sollte die Möglichkeit der Verwendung von Stichprobenerhebungen und Verwaltungsquellen vorgesehen werden.

(14) Die Durchführung der Erhebungen erfordert über mehrere Jahre hinweg die Bereitstellung beträchtlicher Haushaltsmittel seitens der Mitgliedstaaten und der Kommission, von denen ein großer Teil für die Erfüllung der Anforderungen der Gemeinschaft verwendet werden wird.

(15) Es wird anerkannt, dass die Anforderungen der Satellitenerkennung und -identifizierung von landwirtschaftlichen Betrieben in vielen Mitgliedstaaten erhebliche methodische und technische Schwierigkeiten mit sich bringen.

(16) Deshalb sollte eine Gemeinschaftsbeihilfe vorgesehen werden, um dieses Programm der Erhebungen durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik 9 zu unterstützen.

(17) Diese Verordnung legt für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung fest, die für die Haushaltsbehörde gemäß Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung 10 im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen bildet.

(18) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur landwirtschaftlicher Betriebe und über landwirtschaftliche Produktionsmethoden, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(19) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 11 erlassen werden.

(20) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Koeffizienten für die Großvieheinheiten festzulegen, die Merkmale festzulegen und die Anhänge dieser Verordnung anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(21) Der durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates 12 eingesetzte Ständige Agrarstatistische Ausschuss wurde gehört

- haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für die Erstellung vergleichbarer Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe und für eine Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden geschaffen.

Artikel 2 Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:

  1. "landwirtschaftlicher Betrieb" oder "Betrieb": eine technische und wirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsführung, die in Anhang I aufgeführte landwirtschaftliche Tätigkeiten im Wirtschaftsgebiet der Europäischen Union entweder als Haupttätigkeit oder als Nebentätigkeit ausübt;
  2. "Großvieheinheit": eine Standardmaßeinheit, die die Zusammenfassung der verschiedenen Arten von Viehbeständen zu Vergleichszwecken erlaubt. Die Großvieheinheiten werden anhand der Anforderungen für die Fütterung der einzelnen Tierkategorien bestimmt; die entsprechenden Koeffizienten werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt;
  3. "Stichprobenerhebungen": statistische Erhebungen auf der Grundlage geschichteter Zufallsstichproben, mit denen repräsentative statistische Daten über landwirtschaftliche Betriebe auf regionaler und nationaler Ebene erstellt werden sollen. Bei der Schichtung sind auch Größe und Typ des landwirtschaftlichen Betriebs zu berücksichtigen, um zu gewährleisten, dass landwirtschaftliche Betriebe unterschiedlicher Größen und Typen angemessen repräsentiert sind;
  4. "Region": die in der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 festgelegte Gebietseinheit auf der Ebene NUTS 2;
  5. "Betriebsstandort": der Breiten- und der Längengrad innerhalb eines Bogens von 5 Minuten, der verhindert, dass es zu einer direkten Identifizierung des einzelnen Betriebs kommt. Fällt unter die betreffenden Koordinaten nur ein landwirtschaftlicher Betrieb, so wird dieser Betrieb einem benachbarten Standort zugeteilt, der mindestens einen weiteren landwirtschaftlichen Betrieb umfasst.

Artikel 3 Erfassungsbereich

(1) Von den in dieser Verordnung genannten Erhebungen werden erfasst:

  1. landwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von 1 ha oder mehr,
  2. landwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von weniger als 1 ha, wenn diese Betriebe einen gewissen Anteil für den Verkauf erzeugen oder wenn ihre Produktionseinheit bestimmte physische Schwellenwerte überschreitet.

(2) Mitgliedstaaten, die eine Erhebungsschwelle von mehr als 1 ha verwenden, legen diese so fest, dass nur die kleinsten landwirtschaftlichen Betriebe ausgeschlossen werden, die zusammen einen Anteil von nicht mehr als 2 % an der gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche ohne Gemeindeland und von nicht mehr als 2 % an der Gesamtzahl der Großvieheinheiten haben.

(3) In jedem Fall werden alle landwirtschaftlichen Betriebe erfasst, die einen der in Anhang II aufgeführten physischen Schwellenwerte erreichen.

Artikel 4 Datenquellen

(1) Die Mitgliedstaaten nutzen die Daten aus dem mit Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 13 eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem, dem mit Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 14 eingeführten System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und den aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 15 erstellten Registern der ökologisch wirtschaftenden Betriebe, sofern diese Daten von mindestens gleicher Qualität wie die aus statistischen Erhebungen gewonnenen Informationen sind. Die Mitgliedstaaten können ferner Verwaltungsquellen verwenden, die mit dem Anbau gentechnisch veränderter Kulturen und den in Anhang III aufgeführten besonderen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zusammenhang stehen.

(2) Beschließt ein Mitgliedstaat, andere als die in Absatz 1 genannten Verwaltungsquellen zu verwenden, so unterrichtet er vorab die Kommission hiervon und gibt an, welche Methode verwendet werden soll und welche Qualität die Daten aus dieser Verwaltungsquelle haben.

Artikel 5 Genauigkeitsanforderungen

(1) Mitgliedstaaten, die Stichprobenerhebungen durchführen, gewährleisten, dass die gewogenen Erhebungsergebnisse statistisch repräsentativ für die landwirtschaftlichen Betriebe in der jeweiligen Region sind und so angelegt sind, dass sie den Genauigkeitsanforderungen in Anhang IV entsprechen.

(2) In hinreichend begründeten Fällen gewährt die Kommission den Mitgliedstaaten für bestimmte Regionen Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Genauigkeitsanforderungen.

Kapitel II
Statistiken über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe

Artikel 6 Betriebsstrukturerhebungen

(1) Die Mitgliedstaaten führen in den Jahren 2010, 2013 und 2016 Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe durch (nachstehend "Betriebsstrukturerhebungen" genannt).

(2) Die Betriebsstrukturerhebung 2010 wird als Zählung durchgeführt. Für die in Anhang III Abschnitt V Ziffer ii aufgeführten Merkmale zu außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten, die die Arbeitskräfte ausüben, können jedoch Stichprobenerhebungen verwendet werden.

(3) Die Betriebsstrukturerhebungen 2013 und 2016 können als Stichprobenerhebungen durchgeführt werden.

Artikel 7 Erhebungsmerkmale

(1) Die Mitgliedstaaten liefern Informationen über die in Anhang III aufgeführten Merkmale.

(2) Die Kommission kann nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle die Liste der in Anhang III aufgeführten Merkmale für die Betriebsstrukturerhebungen 2013 und 2016 ändern.

(3) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Merkmal selten oder überhaupt nicht vorkommt, so kann das Merkmal von der Datenerhebung ausgeschlossen werden. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission in dem Kalenderjahr, das dem Erhebungsjahr unmittelbar vorangeht, über jeden Ausschluss eines Merkmals aus der Datenerhebung.

(4) Die Definitionen der Merkmale werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle angenommen.

Artikel 8 Bezugszeiträume

Die Bezugszeiträume für die Betriebsstrukturerhebungen in den Erhebungsjahren 2010, 2013 und 2016 werden wie folgt festgelegt:

  1. für die in Anhang III aufgeführten Flächenmerkmale: ein Zeitraum von 12 Monaten, der an einem Stichtag zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober des Erhebungsjahres endet;
  2. für die in Anhang III aufgeführten Viehbestandsmerkmale: ein Stichtag zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember des Erhebungsjahres;
  3. für die in Anhang III aufgeführten Arbeitskräftemerkmale: ein Zeitraum von 12 Monaten, der an einem Stichtag zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober des Erhebungsjahres endet;
  4. für die in Anhang III aufgeführten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums: ein Zeitraum von drei Jahren, der am 31. Dezember des Erhebungsjahres endet.

Artikel 9 Übermittlung

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. März 2012 die geprüften Erhebungsdaten der Betriebsstrukturerhebung 2010.

(2) Für die Betriebsstrukturerhebungen in den Erhebungsjahren 2013 und 2016 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission geprüfte Erhebungsdaten innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Erhebungsjahres.

(3) Daten zu den in Anhang III aufgeführten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die auf Verwaltungsunterlagen beruhen, können der Kommission getrennt innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Erhebungsjahres übermittelt werden.

(4) Die Daten der Betriebsstrukturerhebung werden der Kommission in elektronischer Form für die einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe übermittelt.

(5) Die Kommission legt das Format für die Übermittlung der Erhebungsdaten fest.

(6) Die Kommission verwendet die Daten der Betriebsstrukturerhebung nicht für die Ziehung von Stichproben oder für die Durchführung von Erhebungen.

Artikel 10 Auswahlgrundlage

Für die Zwecke der Aktualisierung der Auswahlgrundlage für die Betriebsstrukturerhebungen 2013 und 2016 gewähren die Mitgliedstaaten den für die Betriebsstrukturerhebungen zuständigen einzelstaatlichen Stellen Zugang zu Informationen über landwirtschaftliche Betriebe in den auf ihrem Staatsgebiet geführten Verwaltungsregistern.

Kapitel III
Statistiken über landwirtschaftliche Produktionsmethoden

Artikel 11 Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden

(1) Die Mitgliedstaaten führen eine Erhebung über die von den landwirtschaftlichen Betrieben angewandten landwirtschaftlichen Produktionsmethoden durch. Diese Erhebung kann als Stichprobenerhebung durchgeführt werden.

(2) In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission einem Mitgliedstaat gestatten, die Stichprobenerhebung mittels separater Teilstichproben durchzuführen.

(3) Die Mitgliedstaaten liefern Informationen über die in Anhang V aufgeführten Merkmale der landwirtschaftlichen Produktionsmethoden.

(4) Für jeden bei der Erhebung erfassten Betrieb geben die Mitgliedstaaten auch die geschätzte Wassermenge (in Kubikmetern) an, die der Betrieb für die Bewässerung verbraucht. Die Schätzung kann mithilfe eines Modells vorgenommen werden.

(5) Zur Erstellung des in Absatz 4 genannten Modells leistet die Kommission den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Methodik und sonstige Fragen Unterstützung. Außerdem fördert die Kommission die erforderliche Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, damit vergleichbare Ergebnisse erzielt werden.

(6) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Merkmal selten oder überhaupt nicht vorkommt, so kann das Merkmal von der Datenerhebung ausgeschlossen werden. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission in dem Kalenderjahr, das dem Erhebungsjahr unmittelbar vorangeht, von jedem Ausschluss eines Merkmals von der Datenerhebung.

(7) Die Definitionen der Merkmale werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.

(8) Der Bezugszeitraum ist mit dem jeweiligen Bezugszeitraum für die Merkmale der Betriebsstrukturerhebung 2010 identisch.

(9) Die Ergebnisse dieser Erhebung werden auf der Ebene der einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe mit den Daten aus der Betriebsstrukturerhebung 2010 verknüpft. Der geprüfte Gesamtdatensatz wird der Kommission in elektronischer Form spätestens am 31. Dezember 2012 übermittelt.

(10) Die Kommission legt das Format für die Übermittlung der Erhebungsdaten fest.

(11) Die Kommission verwendet die Daten über die landwirtschaftlichen Produktionsmethoden nicht für die Ziehung von Stichproben oder für die Durchführung von Erhebungen.

Kapitel IV
Berichterstattung, Finanzierung und Durchführungsmaßnahmen

Artikel 12 Berichte

(1) Die Mitgliedstaaten legen für die Erhebungen, die Gegenstand dieser Verordnung sind, nationale Methodikberichte vor, in denen Folgendes beschrieben wird:

  1. die Organisation und die angewandte Methodik,
  2. die Genauigkeitsniveaus, die bei den in dieser Verordnung genannten Stichprobenerhebungen erzielt wurden,
  3. Informationen über die Qualität der gegebenenfalls verwendeten Datenquellen der Verwaltung und
  4. die Einbeziehungs- und Ausschlusskriterien, die angewandt wurden, um den in Artikel 3 genannten Erfassungsanforderungen zu entsprechen.

(2) Die nationalen Methodikberichte sind der Kommission zusammen mit den geprüften Erhebungsergebnissen gemäß den in Artikel 9 Absätze 1 und 2 angegebenen Fristen vorzulegen.

(3) Neben den am Ende jeder Erhebung vorzulegenden nationalen Methodikberichten liefern die Mitgliedstaaten der Kommission alle weiteren gegebenenfalls erforderlichen Informationen zur Organisation und Methodik der Erhebung.

Artikel 13 Gemeinschaftsbeitrag

(1) Die Mitgliedstaaten erhalten von der Gemeinschaft einen Finanzbeitrag in Höhe von maximal 75 % der Kosten für die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Erhebungen, wobei die in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Höchstbeträge nicht überschritten werden dürfen.

(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt die Kommission den Mitgliedstaaten, die einen entsprechenden Antrag stellen, die notwendige technische Unterstützung und Beratung in Bezug auf die Satellitenortung landwirtschaftlicher Betriebe.

(3) Für die Gesamtkosten der Betriebsstrukturerhebung 2010 und der Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden wird der Gemeinschaftsbeitrag auf die folgenden Höchstbeträge begrenzt:

(4) Für die Betriebsstrukturerhebungen 2013 und 2016 werden die in Absatz 3 genannten Höchstbeträge um 50 % verringert.

(4a) Für die Betriebsstrukturerhebung 2016 wird der Höchstbetrag für Kroatien auf 500.000 EUR festgesetzt.

(5) Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft wird vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 finanziert.

Artikel 14 Finanzrahmen

(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung dieses Erhebungsprogramms einschließlich der erforderlichen Mittel für die Verwaltung, Aufrechterhaltung und Entwicklung der Datenbanksysteme, die in der Kommission zur Verarbeitung der von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung gelieferten Daten verwendet werden, beläuft sich für den Zeitraum 2008-2013 auf 58 850.000 EUR.

(2) Die Finanzausstattung für die Durchführung der Betriebsstrukturerhebungen 2016 einschließlich der erforderlichen Mittel für die Verwaltung, Aufrechterhaltung und Entwicklung der Datenbanksysteme, die in der Kommission zur Verarbeitung der von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung gelieferten Daten verwendet werden, beläuft sich für den Zeitraum 2014-2018 auf 20.650.000 EUR.

(3) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

(4) Die Kommission führt die finanzielle Unterstützung durch die Union im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 durch.

Artikel 14a Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1) Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und - bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten - durch Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch die Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen.

(2) Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Mittel der Union aus dem Programm erhalten haben, Audits anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates 17 geregelten Verfahren bei allen direkt oder indirekt durch Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag im Hinblick auf Finanzmittel der Union ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

Artikel 15 Ausschuss

(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 72/279/EWG eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 16 Ausnahmeregelungen

(1) Abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2, Artikel 8, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absätze 8 und 9, Artikel 13 Absatz 3, Anhang III und Anhang IV wird das Jahr "2010" für Griechenland, Spanien und Portugal durch das Jahr "2009" ersetzt.

(2) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 wird das Datum "31. März 2012" ersetzt durch:

  1. "31. März 2011" für Griechenland und Portugal,
  2. "30. Juni 2011" für Spanien,
  3. "30. Juni 2012" für Italien und Rumänien.

(3) Abweichend von Artikel 11 Absatz 9 wird das Datum "31. Dezember 2012" für Griechenland, Spanien und Portugal durch "31. Dezember 2011" ersetzt.

Artikel 17 Aufhebung

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 wird aufgehoben.

(2) Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2008.

2) ABl. Nr. L 56 vom 02.03.1988 S. 1.

3) ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005 S. 1.

4) Mitteilung mit dem Titel "Entwicklung von Agrarumweltindikatoren zur Überwachung der Integration von Umweltbelangen in die gemeinsame Agrarpolitik".

5) ABl. Nr. L 52 vom 22.02.1997 S. 1.

6) ABl. Nr. L 151 vom 15.06.1990 S. 1.

7) ABl. Nr. L 293 vom 24.10.1990 S. 1.

8) ABl. Nr. L 154 vom 21.06.2003 S. 1.

9) ABl. Nr. L 209 vom 11.08.2005 S. 1.

10) ABl. C 139 vom 14.06.2006 S. 1.

11) ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

12) ABl. Nr. L 179 vom 07.08.1972 S. 1.

13) Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003 S. 1).

14) Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1).

15) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/ biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1).

16) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. Nr. L 298 vom 26.10.2012 S. 1).

17) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. Nr. L 292 vom 15.11.1996 S. 2).

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Liste der landwirtschaftlichen Tätigkeiten, auf die in der Definition des landwirtschaftlichen Betriebs Bezug genommen wird Anhang I

Die folgenden Tätigkeiten (die als Haupt- oder Nebentätigkeiten ausgeübt werden können) beruhen auf der europäischen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige (NACE Rev. 2), Abteilung Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten, und werden für die Definition eines landwirtschaftlichen Betriebs verwendet:

Beschreibung der Tätigkeit Code NACE Rev. 2 Zusätzliche Anmerkungen zur Einbeziehung/zum Ausschluss von Tätigkeiten bei der Definition landwirtschaftlicher Tätigkeiten
Anbau einjähriger Pflanzen 01.1
Anbau mehrjähriger Pflanzen 01.2 Landwirtschaftliche Betriebe, die Wein oder Olivenöl aus selbst erzeugten Trauben oder Oliven herstellen, sind in den Geltungsbereich dieser Verordnung einbezogen.
Betrieb von Baumschulen, Anbau von Pflanzen zu Vermehrungszwecken 01.3
Tierhaltung 01.4 Alle unter 01.49 der NACE Rev. 2 (Sonstige Tierhaltung) klassifizierten Tätigkeiten sind aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen, mit Ausnahme von:
  1. Zucht und Haltung von Straußen, Emus und Kaninchen,
  2. Imkerei.
Gemischte Landwirtschaft 01.5
Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen 01.6 Generell sind alle landwirtschaftlichen Betriebe, die unter 01.6 der NACE Rev. 2 fallende Tätigkeiten ausüben, aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich diese Tätigkeiten ausüben.

Betriebe, deren Tätigkeit ausschließlich darin besteht, Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erhalten (gemäß 01.61 der NACE Rev. 2) sind jedoch in den Geltungsbereich dieser Verordnung einbezogen.

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Schwellen für die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden Anhang II


Merkmale Schwelle
Landwirtschaftlich genutzte Fläche Ackerland, Haus- und Nutzgärten, Dauergrünland und Dauerkulturen 5 ha
Dauerkulturen im Freiland Obstanlagen (einschließlich Beerenobstanlagen), Zitrusanlagen und Olivenanlagen, Rebanlagen und Baumschulen 1 ha
Sonstiger Intensivanbau Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren im Freiland oder unter niedrigen (nicht begehbaren) Schutzabdeckungen 0,5 ha
Tabak 0,5 ha
Hopfen 0,5 ha
Baumwolle 0,5 ha
Anbau unter Glas oder anderen (begehbaren) Schutzabdeckungen Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren 0,1 ha
Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) 0,1 ha
Rinder Alle 10 Tiere
Schweine Alle 50 Tiere
Zuchtsauen 10 Tiere
Schafe Alle 20 Tiere
Ziegen Alle 20 Tiere
Geflügel Alle 1.000 Tiere

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Liste der Merkmale für die Betriebsstrukturerhebung 2016 Anhang III


Merkmale Einheiten / Kategorien
I. Allgemeine Merkmale
- Standort des Betriebs 1
-- NUTS 2-3-Region
NUTS-3-Code
-- Liegt der Betrieb in einem benachteiligten Gebiet?
L/M/N 3
- Rechtspersönlichkeit des Betriebs
-- Handelt es sich bei dem Betrieb um eine Gemeinschaftslandeinheit?
Ja/Nein
-- Liegt die rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung für den Betrieb bei
--- einer natürlichen Person, die alleiniger Inhaber eines unabhängigen Betriebs ist?
Ja/Nein
---- Wenn die Antwort auf die vorangegangene Frage "Ja" ist, ist diese Person (der Betriebsinhaber) auch der Betriebsleiter?
Ja/Nein
----- Wenn diese Person nicht der Betriebsleiter ist, gehört der Betriebsleiter zur Familie des Betriebsinhabers?
Ja/Nein
----- Wenn der Betriebsleiter zur Familie des Betriebsinhabers gehört, ist der Betriebsleiter der Ehepartner des Betriebsinhabers?
Ja/Nein
--- einer natürlichen Person oder mehreren natürlichen Personen, die Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb (in einer Personengesellschaft) sind?
Ja/Nein
--- einer juristischen Person?
Ja/Nein
- Besitzverhältnisse (auf den Betriebsinhaber bezogen) und Bewirtschaftungssystem
-- Landwirtschaftlich genutzte Fläche:
--- in Eigentum
ha
--- in Pacht
ha
--- in Teilpacht oder in anderen Besitzformen
ha
--- Gemeinschaftsland
ha
- Ökologischer Landbau
-- Wird ökologischer Landbau im Betrieb praktiziert?
Ja/Nein
-- Nähere Angaben 4
--- Landwirtschaftlich genutzte Gesamtfläche des Betriebs, auf der Methoden des ökologischen Landbaus nach nationalen Vorschriften oder Vorschriften der Europäischen Union angewandt und zertifiziert werden
ha
--- Landwirtschaftlich genutzte Gesamtfläche des Betriebs, die sich in der Umstellung auf Methoden des ökologischen Landbaus befindet, die nach nationalen Vorschriften oder Vorschriften der Europäischen Union zertifiziert werden sollen
ha
--- Fläche des Betriebs, auf der entweder Methoden des ökologischen Landbaus nach nationalen Vorschriften oder Vorschriften der Europäischen Union angewandt und zertifiziert werden oder die sich in der Umstellung auf zertifizierte Methoden befindet:
---- Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut)
ha
---- Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide mit Hülsenfrüchten)
ha
---- Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Frühkartoffeln und Pflanzkartoffeln)
ha
---- Zuckerrüben (ohne Saatgut)
ha
---- Ölsaaten
ha
---- Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren
ha
---- Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarmes Dauergrünland
ha
---- Obst- und Beerenobstanlagen
ha
---- Zitrusanlagen
ha
---- Olivenanlagen
ha
---- Rebanlagen
ha
---- Sonstige Kulturen (Faserpflanzen usw.) einschließlich ertragsarmem Dauergrünland
ha
--- Ökologische Produktionsmethoden in der tierischen Erzeugung, die nach nationalen Vorschriften oder Vorschriften der Europäischen Union zertifiziert werden:
---- Rinder
Stück
---- Schweine
Stück
---- Schafe und Ziegen
Stück
---- Geflügel
Stück
---- Sonstige Tiere
Ja/Nein
-- Bestimmung der Produktion des Betriebs:
--- Haushalt verbraucht mehr als 50 % des Wertes der Endproduktion des Betriebs
Ja/Nein
--- Auf Direktverkäufe an Endverbraucher entfallen mehr als 50 % der Gesamtverkäufe des Betriebs
Ja/Nein
II. Flächen
- Ackerland
-- Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut)
--- Weichweizen und Spelz
ha
--- Hartweizen
ha
--- Roggen
ha
--- Gerste
ha
--- Hafer
ha
--- Körnermais
ha
--- Reis
ha
--- Sonstiges Getreide zur Körnergewinnung
ha
-- Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide mit Hülsenfrüchten)
ha
--- darunter Erbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen
ha
-- Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Frühkartoffeln und Pflanzkartoffeln)
ha
-- Zuckerrüben (ohne Saatgut)
ha
-- Futterhackfrüchte (ohne Saatgut)
ha
-- Handelsgewächse:
--- Tabak
ha
--- Hopfen
ha
--- Baumwolle
ha
--- Raps und Rübsen
ha
--- Sonnenblumen
ha
--- Soja
ha
--- Leinsamen (Öllein)
ha
--- Sonstige Ölsaaten
ha
--- Flachs
ha
--- Hanf
ha
--- Sonstige Faserpflanzen
ha
--- Duft-, Heil- und Gewürzpflanzen
ha
--- Sonstige Handelsgewächse, anderweitig nicht genannt
ha
-- Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren, darunter:
--- Im Freiland oder unter niedrigen (nicht begehbaren) Schutzabdeckungen
ha
---- Feldanbau
ha
---- Gartenbaukulturen
ha
--- Unter Glas oder anderen (begehbaren) Schutzabdeckungen
ha
-- Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen):
--- Im Freiland oder unter niedrigen (nicht begehbaren) Schutzabdeckungen
ha
--- Unter Glas oder anderen (begehbaren) Schutzabdeckungen
ha
-- Pflanzen zur Grünernte:
--- Ackerwiesen und -weiden
ha
--- Sonstige Pflanzen zur Grünernte:
---- Grünmais
ha
---- Leguminosen
ha
---- Sonstige Pflanzen zur Grünernte, anderweitig nicht genannt
ha
-- Saat- und Pflanzgut auf Ackerland
ha
-- Sonstige Ackerlandkulturen
ha
-- Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache)
ha
- Haus- und Nutzgärten ha
- Dauergrünland ha
-- Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarme Weiden
ha
-- Ertragsarmes Dauergrünland
ha
-- Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist
ha
- Dauerkulturen
-- Obst- und Beerenanlagen
ha
--- Obstarten, darunter:
ha
---- Obst der gemäßigten Klimazonen
ha
---- Obst der subtropischen Klimazonen
ha
--- Beerenobst
ha
--- Schalenobst (Nüsse)
ha
-- Zitrusanlagen
ha
-- Olivenanlagen
ha
--- normalerweise zur Erzeugung von Tafeloliven bestimmt
ha
--- normalerweise zur Erzeugung von Olivenöl bestimmt
ha
-- Rebanlagen, deren Erträge normalerweise bestimmt sind für:
ha
--- Qualitätswein
ha
--- anderen Wein
ha
--- Tafeltrauben
ha
--- Rosinen
ha
-- Baumschulen
ha
-- Sonstige Dauerkulturen
ha
-- Dauerkulturen unter Glas
ha
- Sonstige Flächen
-- Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen
ha
-- Waldfläche
ha
--- darunter Flächen mit schnell wachsenden Baumarten
ha
-- Sonstige Flächen (Gebäude und Hofflächen, Wege, Gewässer, Steinbrüche, Unland, Felsen usw.)
ha
- Pilze ha
- Energiepflanzen ha
- Bewässerung
-- Bewässerte Fläche
--- Bewässerbare Fläche insgesamt
ha
--- Gesamtanbaufläche, die in den vorangegangenen 12 Monaten mindestens einmal bewässert wurde
ha
-- Angewandte Bewässerungsmethoden
--- Oberflächenbewässerung (Flutung, Furchenbewässerung)
Ja/Nein
--- Sprinklerbewässerung
Ja/Nein
--- Tröpfchenbewässerung
Ja/Nein
-- Quelle des im Betrieb verwendeten Bewässerungswassers
--- Grundwasser im Betrieb
Ja/Nein
--- Oberflächenwasser im Betrieb (Teiche oder Staubecken)
Ja/Nein
--- Oberflächenwasser aus Seen, Flüssen oder Wasserläufen außerhalb des Betriebs
Ja/Nein
--- Wasser aus gemeinsamen Wasserversorgungsnetzen außerhalb des Betriebs
Ja/Nein
--- Sonstige Quellen
Ja/Nein
III. Viehbestand
- Einhufer Stück
- Rinder:
-- Rinder unter einem Jahr, männlich und weiblich
Stück
-- Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren, männlich
Stück
-- Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren, weiblich
Stück
-- Rinder von zwei Jahren und älter, männlich
Stück
-- Färsen von zwei Jahren und älter
Stück
-- Milchkühe
Stück
-- Sonstige Kühe
Stück
- Schafe und Ziegen:
-- Schafe (jeden Alters)
Stück
--- Weibliche Zuchttiere
Stück
--- Sonstige Schafe
Stück
-- Ziegen (jeden Alters)
Stück
--- Weibliche Zuchttiere
Stück
--- Sonstige Ziegen
Stück
- Schweine:
-- Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg
Stück
-- Zuchtsauen von 50 kg und mehr
Stück
-- Sonstige Schweine
Stück
- Geflügel:
-- Masthühner
Stück
-- Legehennen
Stück
-- Sonstiges Geflügel:
Stück
--- Truthühner
Stück
--- Enten
Stück
--- Gänse
Stück
--- Strauße
Stück
--- Sonstiges Geflügel, anderweitig nicht genannt
Stück
- Kaninchen (Mutterkaninchen) Stück
- Bienen Stöcke
- Anderweitig nicht genannte Tiere Ja/Nein
IV. Arbeitskräfte
IV.(i) Landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb
- Betriebsinhaber
-- Geschlecht
Männlich/Weiblich
-- Alter
Altersklassen 5
-- Landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb (außer Hausarbeit)
JAE-%-Klasse 1 6
- Betriebsleiter
-- Geschlecht
Männlich/Weiblich
-- Alter
Altersklassen 5
-- Landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb (außer Hausarbeit)
JAE-%-Klasse 2 7
- Berufsausbildung des Betriebsleiters
-- Landwirtschaftliche Berufsausbildung des Betriebsleiters
Ausbildungscodes 8
-- Berufliche Bildung des Betriebsleiters in den vergangenen 12 Monaten
Ja/Nein
- Im Betrieb beschäftigte Familienangehörige des alleinigen Betriebsinhabers: männlich
-- Landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb (außer Hausarbeit)
JAE-%-Klasse 2
- Im Betrieb beschäftigte Familienangehörige des alleinigen Betriebsinhabers: weiblich
-- Landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb (außer Hausarbeit)
JAE-%-Klasse 2
- Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte: männlich
-- Landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb (außer Hausarbeit)
JAE-%-Klasse 2
- Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte: weiblich
-- Landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb (außer Hausarbeit)
JAE-%-Klasse 2
- Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte: männlich und weiblich Volle Arbeitstage
IV.(ii) Außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten: nicht landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb (die nicht direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen) und Arbeiten außerhalb des Betriebs
- Außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten des Betriebsinhabers, der zugleich auch Betriebsleiter ist: M/S/N 9
- Außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten der sonstigen Familienangehörigen des alleinigen Betriebsinhabers: Haupttätigkeit Zahl der Personen
- Außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten der sonstigen Familienangehörigen des alleinigen Betriebsinhabers: Nebentätigkeit Zahl der Personen
V. Außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten des Betriebs (die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen)
V.(i) Liste der außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten
- Bereitstellung von Gesundheits-, Sozial- oder Bildungsleistungen Ja/Nein
- Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige Freizeitaktivitäten Ja/Nein
- Handwerk Ja/Nein
- Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse Ja/Nein
- Erzeugung von erneuerbarer Energie Ja/Nein
- Be- und Verarbeitung von Holz (z.B. Sägewerk) Ja/Nein
- Aquakultur Ja/Nein
- Vertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Produktionsmitteln des Betriebs)
-- Landwirtschaftlich (für andere Betriebe)
Ja/Nein
-- Nicht landwirtschaftlich
Ja/Nein
- Forstwirtschaft Ja/Nein
- Sonstige Ja/Nein
- Wer ist beteiligt?
-- Betriebsinhaber, der zugleich auch Betriebsleiter ist
M/S/N 9
-- Sonstige Familienangehörige des alleinigen Betriebsinhabers - als deren Haupttätigkeit
Zahl der Personen
-- Sonstige Familienangehörige des alleinigen Betriebsinhabers - als deren Nebentätigkeit
Zahl der Personen
-- Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte - als deren Haupttätigkeit
Zahl der Personen
-- Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte - als deren Nebentätigkeit
Zahl der Personen
V.(ii) Bedeutung der außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten, die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen
- Anteil an der Endproduktion des Betriebs in % Prozentklassen 10
VI. Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums
- Betrieb war in den vergangenen drei Jahren Nutznießer einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums 11 Ja/Nein
-- Teilnahme der Landwirte an Lebensmittelqualitätsregelungen
Ja/Nein
-- Zahlungen in Verbindung mit Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie 12
Ja/Nein
-- Agrarumweltzahlungen - Klimazahlungen
Ja/Nein
-- Ökologischer Landbau
Ja/Nein
-- Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen
Ja/Nein
-- Investitionen in materielle Vermögenswerte
Ja/Nein
-- Vorbeugung von Schäden und Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials nach Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen
Ja/Nein
-- Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe und sonstiger Unternehmen
Ja/Nein
-- Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern
Ja/Nein
-- Aufforstung und Anlage von Wäldern
Ja/Nein
-- Einrichtung von Agrarforstsystemen
Ja/Nein
-- Vorbeugung von Schäden und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern
Ja/Nein
-- Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts von Wäldern
Ja/Nein
-- Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse
Ja/Nein
-- Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
Ja/Nein
-- Waldumwelt- und Klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder
Ja/Nein
-- Risikomanagement
Ja/Nein
VII. Verfahren der Bodenbearbeitung und Bodenerhaltung sowie Wirtschaftsdüngermanagement in landwirtschaftlichen Betrieben
- Methoden der Bodenbearbeitung 13 auf Ackerflächen im Freiland
-- Herkömmliche Bodenbearbeitung
ha
-- Konservierende Bodenbearbeitung
ha
-- Nullbodenbearbeitung (ohne Ackerflächen im Freiland mit mehrjährigen Kulturen)
ha
- Bodenbedeckung 14 auf Ackerflächen im Freiland
-- Normale Winterkultur
ha
-- Bodenbedeckende Kultur oder Zwischenfruchtbau
ha
-- Pflanzenrückstände
ha
-- Vegetationsloser Boden
ha
-- Ackerflächen im Freiland, bedeckt mit mehrjährigen Kulturen
ha
- Fruchtfolge auf Ackerland
-- Anteil des in die Fruchtfolge einbezogenen Ackerlands
AF-%-Klasse 15
- Im Umweltinteresse genutzte Fläche - Gesamtfläche der Feldraine, Pufferstreifen, Hecken, Bäume, Brache, Biotope, aufgeforsteten Flächen und Landschaftselemente ha 16
- Techniken der Wirtschaftsdüngerausbringung
-- Breitverteilung
--- Ohne Einarbeitung
Wirtschaftsdünger-%-Klasse 17
--- Einarbeitung innerhalb von 4 Stunden
Wirtschaftsdünger-%-Klasse
--- Einarbeitung nach 4 Stunden
Wirtschaftsdünger-%-Klasse
-- Reihenverteilung
--- Schleppschlauch
Wirtschaftsdünger-%-Klasse
--- Schleppschuh
Wirtschaftsdünger-%-Klasse
-- Injektion
--- Flach/offener Schlitz
Wirtschaftsdünger-%-Klasse
--- Tief/geschlossener Schlitz
Wirtschaftsdünger-%-Klasse
- Import/Export von Wirtschaftsdünger in den bzw. aus dem Betrieb
-- Gesamtmenge des im Betrieb erzeugten und exportierten Wirtschaftsdüngers
Tonnen
-- In den Betrieb importierter Wirtschaftsdünger
Tonnen
1) Geokoordinaten sind im Jahr 2016 nicht anzugeben.

2) Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik.

3) L - benachteiligtes Gebiet (ohne Berggebiete); M - benachteiligtes Berggebiet; N - normales Gebiet (nicht benachteiligt). Diese Klassifizierung kann in Zukunft angesichts der Entwicklungen im Hinblick auf die GAP 2020 angepasst werden.

4) Diese Angaben sind nur erforderlich, wenn die Antwort auf die vorangegangene Frage "Ja" ist.

5) Altersklassen: (ab Erreichen des Alters, in dem die Schulpflicht endet, bis 24 Jahre), (25-34), (35-39), (40-44), (45-54), (55-64), (65 und älter).

6) Prozentklasse 1 der Jahresarbeitseinheiten (JAE): (0), (> 0-< 25), (> 25-< 50), (> 50-< 75), (> 75-< 100), (100).

7) Prozentklasse 2 der Jahresarbeitseinheiten (JAE): (> 0-< 25), (> 25-< 50), (> 50-< 75), (> 75-< 100), (100).

8) Ausbildungscodes: (ausschließlich praktische landwirtschaftliche Erfahrung), (landwirtschaftliche Grundausbildung), (umfassende landwirtschaftliche Ausbildung).

9) M - Haupttätigkeit, S - Nebentätigkeit, N - keine Beteiligung.

10) Prozentklassen: (> 0-< 10), (> 10-< 50), (> 50-< 100).

11) Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 487); diese Merkmale dürften aus administrativen Quellen zur Verfügung stehen.

12) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1).

13) Ackerflächen im Freiland mit herkömmlicher Bodenbearbeitung + Ackerflächen im Freiland mit konservierender Bodenbearbeitung + Ackerflächen im Freiland mit Nullbodenbearbeitung + Ackerflächen im Freiland, bedeckt mit mehrjährigen Kulturen = gesamte Ackerflächen im Freiland

14) Ackerflächen im Freiland, bepflanzt mit normalen Winterkulturen + Ackerflächen im Freiland, bepflanzt mit boden-bedeckenden Kulturen oder mit Zwischenfruchtbau + Ackerflächen im Freiland, bedeckt mit Restbewuchs + Ackerflächen im Freiland, bei der es sich um vegetationslosen Boden handelt + Ackerflächen im Freiland, bedeckt mit mehrjährigen Kulturen = gesamte Ackerflächen im Freiland

15) Prozentklassen der Ackerfläche (AF): (0), (> 0-< 25), (> 25-< 50), (> 50-< 75), (> 75).

16) Nur von Betrieben mit einer Ackerfläche von mehr als 15 ha zu melden.

17) Anteil (in %) des gesamten Wirtschaftsdüngers, der mit der spezifischen Technik ausgebracht wird: (0), (> 0-< 25), (> 25-< 50), (> 50-< 75), (> 75-< 100), (100).

.

Genauigkeitsanforderungen Anhang IV

Die in dieser Verordnung genannten Stichprobenerhebungen müssen auf der Ebene der NUTS-2-Regionen und für nationale Aggregationen benachteiligter Gebiete 1 im Hinblick auf Typ und Größe der landwirtschaftlichen Betriebe statistisch repräsentativ sein, wie in der Entscheidung 85/377/EWG der Kommission vom 7. Juni 1985 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe 2 vorgesehen. Darüber hinaus werden für die Anbaumerkmale und die Viehbestandsmerkmale der landwirtschaftlichen Betriebe bestimmte Genauigkeitsniveaus verlangt.

Diese Genauigkeitsniveaus sind in den folgenden Genauigkeitstabellen angegeben und gelten für alle NUTS-2-Regionen mit mindestens 10.000 Betrieben. Für eine NUTS-2-Region mit weniger als 10.000 Betrieben gelten diese Genauigkeitsniveaus stattdessen für die dazu gehörige NUTS-1-Region, sofern sich in dieser NUTS-1-Region mindestens 1.000 Betriebe befinden. Für die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden werden die einschlägigen Anbau- und Viehbestandsmerkmale den Ergebnissen der Betriebsstrukturerhebung 2010 zu entnehmen sein.

Genauigkeitskategorien für die Betriebsstrukturerhebungen 2013 und 2016

Anbaumerkmale:

Viehbestandsmerkmale:

Genauigkeitskategorien für Stichprobenerhebungen im Rahmen der Betriebsstrukturerhebung 2010 und der Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden

Anbaumerkmale:

Viehbestandsmerkmale:

Genauigkeitstabelle für Nuts-2-Regionen mit mindestens 10.000 landwirtschaftlichen Betrieben

Genauigkeits- kategorien

Betriebsstrukturerhebungen 2013 und 2016


Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden
Häufigkeit des Vorkommens des Merkmals in der NUTS-2-Region Relativer Standardfehler Häufigkeit des Vorkommens des Merkmals in der NUTS-2-Region Relativer Standardfehler
Anbaumerkmale des landwirtschaftlichen Betriebs 7,5 % oder mehr der landwirtschaftlich genutzten Fläche < 5 % 10 % oder mehr der landwirtschaftlich genutzten Fläche < 10 %
Viehbestands- merkmale des landwirtschaftlichen Betriebs 7,5 % oder mehr der Großvieheinheiten und mehr als 5 % des nationalen Anteils an jeder Kategorie < 5 % 10 % oder mehr der Großvieheinheiten und mehr als 5 % des nationalen Anteils an jeder Kategorie < 10 %

Genauigkeitstabelle für NUTS-2-Regionen mit weniger als 10.000 landwirtschaftlichen Betrieben

Genauigkeits- kategorien Betriebsstrukturerhebungen 2013 und 2016


Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden
Häufigkeit des Vorkommens des Merkmals in der dazugehörigen NUTS-1-Region mit mindestens 1.000 Betrieben Relativer Standardfehler Häufigkeit des Vorkommens des Merkmals in der dazugehörigen NUTS-1-Region mit mindestens 1.000 Betrieben Relativer Standardfehler
Anbaumerkmale des landwirtschaftlichen Betriebs 7,5 % oder mehr der landwirtschaftlich genutzten Fläche < 5 % 10 % oder mehr der landwirtschaftlich genutzten Fläche < 10 %
Viehbestands- merkmale des landwirtschaftlichen Betriebs 7,5 % oder mehr der Großvieheinheiten und mehr als 5 % des nationalen Anteils an jeder Kategorie < 5 % 10 % oder mehr der Großvieheinheiten und mehr als 5 % des nationalen Anteils an jeder Kategorie < 10 %

____
1) Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. Nr. L 160 vom 26.06.1999 S. 80).

2) ABl. Nr. L 220 vom 17.08.1985 S. 1.

.

Liste der Merkmale für die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden Anhang V


Merkmal Einheiten/Kategorien
Methoden der Bodenbearbeitung Herkömmliche Bodenbearbeitung (Scharpflug oder Scheibenegge) ha
Konservierende Bodenbearbeitung (bodenschonende Bearbeitung) ha
Nullbodenbearbeitung (direkte Aussaat) ha
Bodenerhaltung Bodenbedeckung im Winter: Normale Winterkultur ha
Bodenbedeckende Kultur oder Zwischenfruchtbau ha
Restbewuchs ha
Vegetationsloser Boden ha
Fruchtfolge: Anteil der Ackerfläche außerhalb der geplanten Fruchtfolge AF- %-Klasse 1
Landschaftsmerkmale Vom Landwirt in den letzten 3 Jahren erhaltene lineare Elemente, darunter: Hecken Ja/Nein
Baumreihen Ja/Nein
Steinmauern Ja/Nein
In den letzten 3 Jahren angelegte lineare Elemente, darunter: Hecken Ja/Nein
Baumreihen Ja/Nein
Steinmauern Ja/Nein
Weidehaltung Weidehaltung im Betrieb: Im vergangenen Jahr beweidete Fläche ha
Zeit, die die Tiere im Freien auf der Weide verbringen Monate pro Jahr
Weidehaltung auf Gemeindeland: Gesamtzahl der auf Gemeindeland weidenden Tiere Tiere
Zeit, die die Tiere auf Gemeindeland weiden Monate pro Jahr
Unterbringung der Tiere Rinder: Anbindestall - mit Festmist und Jauche Plätze
Anbindestall - mit Gülle Plätze
Laufstall - mit Festmist und Jauche Plätze
Laufstall - mit Gülle Plätze
Sonstige Plätze
Schweine: Auf Teilspaltenboden Plätze
Auf Vollspaltenboden Plätze
Auf Stroh (Tiefstreu-Laufstall) Plätze
Sonstige Plätze
Legehennen: Auf Stroh (Tiefstreu-Laufstall) Plätze
Käfigbatterie (alle Arten) Plätze
Käfigbatterie mit Kotband Plätze
Käfigbatterie mit Kotgrube Plätze
Käfigbatterie als Stilt House Plätze
Sonstige Plätze
Dungausbringung Landwirtschaftlich genutzte Fläche, auf der Festmist/Hofdünger ausgebracht wird Insgesamt LF- %-Klasse 2
Mit unverzüglicher Einarbeitung LF- %-Klasse 2
Landwirtschaftlich genutzte Fläche, auf der Gülle ausgebracht wird Insgesamt LF- %-Klasse 2
Mit unverzüglicher Einarbeitung oder Injektion LF- %-Klasse 2
Aus dem Betrieb exportierte Gülle in % der erzeugten Gesamtmenge Prozentklasse 2
Einrichtungen zur Lagerung und Aufbereitung von Dung Lagereinrichtungen für: Festmist Ja/Nein
Jauche Ja/Nein
Gülle Güllebehälter Ja/Nein
Flüssigmistbecken (Lagune) Ja/Nein
Sind die Lagereinrichtungen abgedeckt? Festmist Ja/Nein
Jauche Ja/Nein
Gülle Ja/Nein
Bewässerung Bewässerte Fläche Durchschnittliche bewässerte Fläche in den vergangenen 3 Jahren ha
Gesamtfläche der in den vorangegangenen 12 Monaten mindestens einmal bewässerten Kulturen Insgesamt ha
Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut) (ohne Mais und Reis) ha
Mais (Körnermais und Grünmais) ha
Reis ha
Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide mit Hülsenfrüchten) ha
Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Frühkartoffeln und Pflanzkartoffeln) ha
Zuckerrüben (ausschließlich Saatgut) ha
Raps und Rübsen ha
Sonnenblumen ha
Faserpflanzen (Flachs, Hanf, sonstige Faserpflanzen) ha
Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren - Feldanbau ha
Ackerwiesen und -weiden und Dauergrünland ha
Sonstige Ackerlandkulturen ha
Obstanlagen (einschließlich Beerenanlagen) ha
Zitrusanlagen ha
Olivenanlagen ha
Rebanlagen ha
Angewandte Bewässerungsmethoden: Oberflächenbewässerung (Flutung, Furchenbewässerung) Ja/Nein
Sprinklerbewässerung Ja/Nein
Tröpfchenbewässerung Ja/Nein
Quelle des im Betrieb verwendeten Bewässerungswassers: Grundwasser im Betrieb Ja/Nein
Oberflächenwasser im Betrieb (Teiche oder Staubecken) Ja/Nein
Oberflächenwasser aus Seen, Flüssen oder Wasserläufen außerhalb des Betriebs Ja/Nein
Wasser aus gemeinsamen Wasserversorgungsnetzen außerhalb des Betriebs Ja/Nein
Sonstige Quellen Ja/Nein
1) Prozentklassen der Ackerfläche (AF): (0), (> 0-< 25), (>25-< 50), (>50-< 75), (>75).

2) Prozentklassen der landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF): (0), (> 0-< 25), (>25-< 50), (>50-< 75), (>75).

3) Prozentklassen: (0), (> 0-< 25), (>25-< 50), (>50-< 75), (>75).


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE