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Regelung Nr. 12 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei einem Aufprall
(ABl. L 165 vom 26.06.2008 S. 11)
Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich.
Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 Rev.X zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Ergänzung 3 zur Änderungsserie 03 - Tag des Inkrafttretens: 23. März 2000
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien
2026/300 - UN-Regelung Nr. 12 [2026] 2020/1021 - Regelung Nr. 12 [2020] Regelung Nr. 12 [2013] |
1. Anwendungsbereich
1.1 Diese Regelung gilt für das Verhalten der Lenkanlage von Kraftfahrzeugen der Klasse M1 und Fahrzeugen der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von weniger als 1.500 kg in Bezug auf den Schutz des Fahrzeugführers bei einem frontalen Zusammenstoß.
1.2 Auf Antrag des Herstellers dürfen auch Fahrzeuge anderer Klassen nach dieser Regelung genehmigt werden.
2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Regelung bedeuten:
2.1 "Genehmigung eines Fahrzeugs" die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei einem Aufprall;2.2 "Fahrzeugtyp" eine Klasse von Kraftfahrzeugen, die sich in wesentlichen Merkmalen wie den folgenden nicht unterscheiden:
2.2.1 Fahrzeug mit Verbrennungsmotor:
2.2.1.1 Bauart, Abmessungen, Form und Werkstoffe des vor der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage gelegenen Teils des Fahrzeugs;
2.2.1.2 Masse des fahrbereiten Fahrzeugs gemäß Nummer 2.18;
2.2.2 Fahrzeug mit Elektromotor:
2.2.2.1 Abmessungen, Masse, Fahrzeugbauart, Formen und verwendete Werkstoffe, Lage der Elemente des Antriebssystems, Lage der Batterie oder der Teile der Antriebsbatterie;
2.2.2.2 Masse des fahrbereiten Fahrzeugs gemäß Nummer 2.18.
2.3 "Genehmigung einer Betätigungseinrichtung der Lenkanlage" die Genehmigung eines Typs einer Betätigungseinrichtung einer Lenkanlage hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei einem Aufprall.
2.4 "Typ der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage" eine Klasse von Betätigungseinrichtungen der Lenkanlage, die sich in wesentlichen Merkmalen wie den folgenden nicht unterscheiden;
2.4.1 Struktur, Abmessungen, Form und Werkstoffe;
2.5 "Betätigungseinrichtung der Lenkanlage" der vom Fahrzeugführer betätigte Teil der Lenkanlage, im Allgemeinen das Lenkrad;
2.6 "universelle Betätigungseinrichtung der Lenkanlage" eine Betätigungseinrichtung der Lenkanlage, die an mehr als einem Fahrzeugtyp angebracht werden kann, wobei Unterschiede in der Befestigung der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage an der Lenksäule das Aufprallverhalten der Betätigungseinrichtung nicht beeinflussen;
2.7 "Airbag" ein dehnbarer Sack, der mit einem Gas unter Druck gefüllt wird und
2.7.1 so ausgelegt ist, dass er den Fahrzeugführer bei einem Aufprall vor der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage schützt;
2.7.2 durch eine Vorrichtung aufgeblasen wird, die bei Aufprall des Fahrzeuges aktiviert wird;
2.8 "Lenkradkranz" den kreisähnlichen äußeren Ring des Lenkrades, den der Fahrzeugführer normalerweise beim Fahren mit der Hand umfasst;
2.9 "Speiche" eine Stange, die den Lenkradkranz mit der Lenkradnabe verbindet;
2.10 "Nabe" den Teil der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage (im Allgemeinen in deren Mitte), der
2.10.1 die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage mit der Lenkwelle verbindet und
2.10.2 das Drehmoment von der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage auf die Lenkwelle überträgt;
2.11 "Mittelpunkt der Lenkradnabe" den Punkt auf der Oberfläche der Nabe, der auf der Achse der Lenkwelle liegt;
2.12 "Ebene der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage" bei einem Lenkrad die ebene Fläche, die den Lenkradkranz in zwei gleiche Teile zwischen dem Fahrzeugführer und dem Fahrzeugvorderteil trennt;
2.13 "Lenkwelle" das Bauteil, das das Drehmoment von der Betätigungseinrichtung auf das Lenkgetriebe überträgt;
2.14 "Lenksäule" das Rohr, das die Lenkwelle umgibt;
2.15 "Lenkanlage" die gesamte Einrichtung, die die Betätigungseinrichtung, die Lenksäule mit Zubehör, die Lenkwelle, das Lenkgetriebegehäuse sowie alle anderen Teile umfasst, die dazu bestimmt sind, bei Stößen gegen die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage zur Energieaufnahme beizutragen;
2.16 "Fahrzeuginnenraum" den Raum zur Unterbringung der Insassen, der begrenzt wird durch Dach, Boden, Seitenwände, Türen, äußere Verglasung, Stirnwand und die Ebene der Kofferraumtrennwand oder die Ebenen der Rückenlehne der hinteren Sitze und gegebenenfalls die Trennwand der Antriebsbatterieschale(n) mit den einteiligen Elementen der Antriebsbatterie des Elektrofahrzeugs;
2.17 "Stoßkörper" den halbkugelförmigen starren Prüfkopf mit einem Durchmesser von 165 mm gemäß Anhang 5 Nummer 3 dieser Regelung;
2.18 "Masse des fahrbereiten Fahrzeugs" die Masse des unbesetzten und unbeladenen, doch mit Kraftstoff, Kühlflüssigkeit, Schmiermitteln, Werkzeug und Ersatzrad versehenen Fahrzeugs, falls vom Fahrzeughersteller als Serienausrüstung mitgeliefert, sowie der (den) Antriebsbatterieschale(n) mit den einteiligen Elementen der Antriebsbatterie des Elektrofahrzeugs;
2.19 "einteiliges Element" die kleinste Einheit der elektrischen Energiequelle für den Antrieb;
2.20 "Antriebsbatterie" die Gesamtheit der Elemente, die die elektrische Energiequelle bilden;
2.21 "Antriebsbatterieschale" die Schale, die ein oder mehr einteilige Elemente enthält; in einem Fahrzeug können sich entweder keine Schale oder eine oder mehrere Schalen befinden.
3. Antrag auf Genehmigung
3.1 Fahrzeugtyp
3.1.1 Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei einem Aufprall ist vom Fahrzeughersteller oder seinem Bevollmächtigten einzureichen.
3.1.2 Dem Antrag ist in dreifacher Ausfertigung Folgendes beizufügen:
3.1.2.1 eine genaue Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Bauart, Abmessungen, Form und Werkstoffe des vor der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage gelegenen Teils des Fahrzeugs;
3.1.2.2 Zeichnungen - in einem geeigneten Maßstab und mit ausreichender Genauigkeit - der Lenkanlage und ihrer Befestigung am Fahrgestell und Aufbau des Fahrzeugs;
3.1.2.3 eine technische Beschreibung der Lenkanlage;
3.1.2.4 Angabe der Masse des fahrbereiten Fahrzeugs;
3.1.2.5 gegebenenfalls der Nachweis, dass die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage nach Nummer 5.2 genehmigt worden ist;
3.1.2.6 der Nachweis, dass die Lenkanlage den Vorschriften der Regelung Nr. 94 Änderungsserie 01 Nummer 5.2.2 entspricht, wenn der Antragsteller den Antrag nach den Vorschriften der Nummer 5.1.2 dieser Regelung einreicht;
3.1.2.7 der Nachweis, dass die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage den Vorschriften der Regelung Nr. 94 Änderungsserie 01 Nummer 5.2.1.4 und 5.2.1.5 entspricht, wenn der Antragsteller den Antrag nach den Vorschriften der Nummer 5.2.1 dieser Regelung einreicht.
3.1.3 Dem Technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, ist zur Verfügung zu stellen:
3.1.3.1 für die Prüfung gemäß 5.1 ein Fahrzeug, das dem zu genehmigenden Typ entspricht;
3.1.3.2 nach Wunsch des Herstellers und mit Zustimmung des Technischen Dienstes entweder ein zweites Fahrzeug oder jene Fahrzeugteile, die er für die in den Nummern 5.2 und 5.3 genannte Prüfung für wesentlich erachtet.
3.1.3.3 Die zuständige Behörde muss vor Erteilung der Genehmigung prüfen, ob zufriedenstellende Vorkehrungen für eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion getroffen worden sind.
3.2 Typ einer Betätigungseinrichtung der Lenkanlage
3.2.1 Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei einem Aufprall ist vom Hersteller der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage oder seinem Bevollmächtigten einzureichen.
3.2.2 Dem Antrag ist in dreifacher Ausfertigung Folgendes beizufügen:
3.2.2.1 eine ausführliche Beschreibung des Typs der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage hinsichtlich Struktur, Abmessungen und Werkstoffe;
3.2.2.2 Zeichnungen - in einem geeigneten Maßstab und mit ausreichender Genauigkeit - der Lenkanlage und ihrer Befestigung am Fahrgestell und an der Struktur des Fahrzeugs;
3.2.2.3 der Nachweis, dass die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage den Vorschriften der Regelung Nr. 94 Änderungsserie 01 Nummer 5.2.1.4 und 5.2.1.5 entspricht, wenn der Antragsteller den Antrag nach den Vorschriften der Nummer 5.2.1 dieser Regelung einreicht.
3.2.3 Dem für die Durchführung der Genehmigungsprüfungen nach 5.2 und 5.3 zuständigen Technischen Dienst ist eine Betätigungseinrichtung der Lenkanlage zur Verfügung zu stellen, die dem zu genehmigenden Typ entspricht; außerdem sind ihm nach Ermessen des Herstellers und bei Zustimmung des Technischen Dienstes jene Fahrzeugteile vorzulegen, die er für die Prüfung als wesentlich erachtet.
4. Genehmigung
4.1 Dem Typgenehmigungsbogen ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster in Nummer 4.1.1 oder 4.1.2 beizufügen, und zwar
4.1.1 für Anträge nach Nummer 3.1 eine Bescheinigung nach Anhang 1A,
4.1.2 für Anträge nach Nummer 3.2 eine Bescheinigung nach Anhang 1B.
4.2 Fahrzeugtyp
4.2.1 Entspricht das zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeug den Vorschriften nach den Nummern 5 und 6 sowie den Anhängen 4, 5 und 6, so ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen.
4.2.2 Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (gegenwärtig 03, entsprechend der am 24. August 1993 in Kraft getretenen Änderungsserie 03) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Eine Vertragspartei darf diese Nummer nicht an denselben Fahrzeugtyp vergeben, wenn er mit einem anderen Lenkanlagentyp ausgerüstet ist, oder an einen anderen Fahrzeugtyp als den in Nummer 2.2 definierten.
4.2.3 Die Erteilung, Erweiterung oder Versagung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt bekannt zu geben, das dem Muster in Anhang 1A entspricht.
4.2.4 An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die auf dem Mitteilungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzugeben, bestehend aus:
4.2.4.1 einem Kreis, in dem sich der Buchstabe "E" und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat 1;
4.2.4.2 der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben "R", einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Nummer 4.2.4.1.
4.2.5 Entspricht das Fahrzeug einem Typ, der auch nach einer oder mehreren anderen Regelungen zum Übereinkommen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, so braucht das Zeichen nach 4.2.4.1 nicht wiederholt zu werden; in diesem Fall sind die Regelungs- und Genehmigungsnummern und die zusätzlichen Zeichen aller Regelungen, aufgrund derer die Genehmigung erteilt wurde, in Spalten rechts neben dem Zeichen nach 4.2.4.1 anzuordnen.
4.2.6 Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.
4.2.7 Das Genehmigungszeichen ist in der Nähe des vom Hersteller angebrachten Schilds oder auf diesem selbst anzugeben.
4.3 Typ der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage
4.3.1 Entspricht die zur Erteilung einer gesonderten Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Betätigungseinrichtung der Lenkanlage den Vorschriften der Nummern 5 und 6 und denen der Anhänge 4, 5 und 6, so ist die Genehmigung für diesen Typ der Betätigungseinrichtung zu erteilen. Dies gilt nur für Betätigungseinrichtungen der Lenkanlage ohne Airbag.
4.3.2 Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (gegenwärtig 03, entsprechend der am 24. August 1993 in Kraft getretenen Änderungsserie 03) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Eine Vertragspartei darf diese Nummer einem anderen als dem in Nummer 2.4 definierten Typ einer Betätigungseinrichtung der Lenkanlage nicht mehr zuteilen.
4.3.3 Die Erteilung, Erweiterung oder Versagung einer Genehmigung für einen Typ der Betätigungseinrichtung nach dieser Regelung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt bekannt zu geben, das dem Muster in Anhang 1B entspricht.
4.3.4 An jeder Betätigungseinrichtung, die einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die auf dem Mitteilungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, das besteht aus:
4.3.4.1 einem Kreis, in dem sich der Buchstabe "E" und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat 2;
4.3.4.2 der Genehmigungsnummer unter dem Kreis;
4.3.4.3 dem Zeichen R94-01 bei einer Genehmigung nach den Vorschriften von Nummer 5.2.1 dieser Regelung.
4.3.5 Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.
4.4 Beispiele für Genehmigungszeichen sind in Anhang 2 dargestellt.
5. Vorschriften
5.1 Bei Prüfung des unbeladenen Fahrzeugs in betriebsbereitem Zustand und ohne Prüfpuppe darf sich das obere Ende der Lenksäule und der Lenkwelle bei frontalem Aufprall gegen ein festes Hindernis mit einer Geschwindigkeit von 48,3 km/h horizontal und parallel zur Fahrzeuglängsachse um höchstens 12,7 cm nach hinten und 12,7 cm in vertikaler Richtung nach oben gegenüber einem durch den Stoß nicht beeinflussten Punkt des Fahrzeugs verschieben 3.
5.1.1 Bei einem Fahrzeug mit Antrieb durch einen Elektromotor muss sich bei der Aufprallprüfung nach 5.1 der Hauptschalter der Antriebsbatterie in der Schaltstellung "EIN" befinden. Außerdem müssen während und nach der Prüfung folgende Anforderungen erfüllt sein:
5.1.1.1 die einteiligen Elemente müssen unbeweglich an ihrem Platz bleiben;
5.1.1.2 es darf keine Elektrolytflüssigkeit in den Fahrgastraum auslaufen; eine begrenzte Menge darf - allerdings nur nach außen - auslaufen, sofern die in der ersten Stunde nach der Prüfung ausgelaufene Menge nicht größer als 7 % der gesamten Elektrolytflüssigkeit der Antriebsbatterie ist.
5.1.2 Die Vorschriften von Nummer 5.1 gelten als eingehalten, wenn das mit einer solchen Lenkanlage ausgerüstete Fahrzeug den Vorschriften der Nummer 5.2.2 der Regelung Nr. 94, Änderungsserie 01, entspricht.
5.2 Wird die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage von einem gegen sie geschleuderten Prüfkörper mit einer relativen Geschwindigkeit von mindestens 24,1 km/h getroffen, so darf die von der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage auf den Prüfkörper ausgeübte Kraft 1.111 daN nicht übersteigen.
5.2.1 Ist die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage mit einem Lenkradairbag ausgerüstet, so gelten die Vorschriften von Nummer 5.2 als eingehalten, wenn das mit einer solchen Lenkanlage ausgerüstete Fahrzeug den Vorschriften der Nummern 5.2.1.4 und 5.2.1.5 der Regelung Nr. 94, Änderungsserie 01, entspricht.
5.3 Wird die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage von einem gegen sie geschleuderten Stoßkörper mit einer relativen Geschwindigkeit von mindestens 24,1 km/h gemäß dem Verfahren nach Anhang 5 getroffen, so darf die Verzögerung des Stoßkörpers 80 g kumulativ bewertet nicht mehr als 3 Millisekunden einwirken. Die Verzögerung muss stets niedriger als 120 g bei CFC 600 Hz sein.
5.4 Die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage muss so konstruiert, beschaffen und eingebaut sein, dass
5.4.1 vor der Prüfung nach 5.2 und 5.3 kein auf den Fahrzeugführer gerichteter Teil ihrer Oberfläche, der von einer Kugel mit einem Durchmesser von 165 m berührt werden kann, raue Stellen oder scharfe Kanten mit einem Krümmungsradius von weniger als 2,5 mm aufweist;
5.4.1.1 nach jeder Aufprallprüfung nach 5.2 und 5.3 der auf den Fahrzeugführer gerichtete Oberflächenteil der Lenkbetätigungseinrichtung keine scharfen oder rauen Kanten aufweist, durch die die Verletzungsgefahr für den Fahrzeugführer erhöht werden könnte. Kleinere Sprünge oder Risse in der Oberfläche sind nicht in Betracht zu ziehen.
5.4.1.1.1 Bei einem vorstehenden Teil, das aus einem verformbaren Werkstoff mit einer Härte von weniger als 50 Shore A besteht und auf einer starren Unterlage befestigt ist, gilt die Vorschrift nach 5.4.1.1 nur für die starre Unterlage.
5.4.2 Die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage muss so beschaffen sein, dass sie, einschließlich der Betätigungseinrichtung der akustischen Warneinrichtung und ihrer Zubehörteile, keine Bau- oder Zubehörteile aufweist, an denen Kleidungsstücke oder Schmucksachen des Fahrzeugführers bei normalen Fahrbewegungen hängen bleiben können.
5.4.3 Betätigungseinrichtungen der Lenkanlage, die nicht als Teil der Originalausrüstung gedacht sind, müssen die Prüfvorschriften nach Anhang 4 Nummer 2.1.3 und Anhang 5 Nummer 2.3 erfüllen.
5.4.4 Bei "universellen Betätigungseinrichtungen der Lenkanlage" müssen die Vorschriften erfüllt sein
5.4.4.1 hinsichtlich des gesamten Lenksäulenwinkelbereiches, d. h., dass die Prüfungen zumindest beim kleinsten und beim größten Lenksäulenwinkel für die Gruppe der genehmigten Fahrzeugtypen, für die die Betätigungseinrichtungen vorgesehen sind, durchzuführen sind, und
5.4.4.2 hinsichtlich des gesamten Bereiches möglicher Stoß und Prüfkörperstellungen gegenüber der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage, d. h., dass die Prüfungen zumindest in der mittleren Stellung für die Gruppe der genehmigten Fahrzeugtypen, für die die Betätigungseinrichtungen vorgesehen sind, durchzuführen sind. Wird eine Lenksäule verwendet, so ist der Typ auszuwählen, der den "ungünstigsten Fall" darstellt.
5.4.5 Werden zur Anpassung eines einzigen Typs einer Betätigungseinrichtung der Lenkanlage an eine Reihe von Lenksäulen Anpassungsstücke verwendet und wird nachgewiesen, dass mit solchen Anpassungsstücken die Eigenschaften des Systems hinsichtlich der Energieaufnahme die gleichen sind, so dürfen alle Prüfungen mit einem Typ eines Anpassungsstückes durchgeführt werden.
6. Prüfungen
6.1 Die Prüfungen auf Einhaltung der Vorschriften nach Nummer 5 sind gemäß den in den Anhängen 3, 4 und 5 dieser Regelung angegebenen Verfahren durchzuführen. Alle Messungen sind nach ISO 6487:1987 durchzuführen.
6.2 Nach Ermessen der Genehmigungsbehörde dürfen jedoch auch andere Prüfungsarten angewandt werden, sofern deren Gleichwertigkeit nachgewiesen werden kann. In solchen Fällen ist den Genehmigungsunterlagen ein Bericht beizufügen, in dem die verwendeten Verfahren und erzielten Ergebnisse beschrieben sind.
7. Änderungen und Erweiterung der Genehmigung des Fahrzeugtyps oder des Typs der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage
7.1 Jede Änderung des Fahrzeugtyps oder des Typs der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage oder beider ist der Behörde mitzuteilen, die den Fahrzeugtyp oder den Typ der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage genehmigt hat. Die Behörde kann dann:
7.1.1 entweder die Auffassung vertreten, dass von den vorgenommenen Änderungen keine nennenswert nachteilige Wirkung ausgeht und das Fahrzeug in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht, oder
7.1.2 einen neuen Prüfbericht von dem Technischen Dienst, der die Prüfung durchführt, verlangen.
7.2 Unbeschadet der Vorschriften nach Nummer 7.1 ist eine Fahrzeugvariante nicht als geänderter Fahrzeugtyp zu betrachten, wenn ihr Gewicht in fahrbereitem Zustand kleiner ist als das des Fahrzeuges, das der Genehmigungsprüfung unterzogen wurde.
7.3 Die Bestätigung oder Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, nach dem Verfahren gemäß 4.2.3 oder 4.3.3 unter Angabe der Änderungen mitzuteilen.
7.4 Die zuständige Behörde, die eine Erweiterung einer Genehmigung erteilt, teilt jeder Erweiterung eine fortlaufende Nummer zu und informiert die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster nach Anhang 1A oder Anhang 1B entspricht.
8. Übereinstimmung der Produktion
8.1 Jedes Fahrzeug oder jede Lenkanlage, das (die) nach dieser Regelung genehmigt wurde, muss so hergestellt sein, dass es (sie) dem genehmigten Typ entspricht, indem es (sie) die Vorschriften nach den Nummern 5 und 6 erfüllt.
8.2 Die Einhaltung der Vorschriften der Nummer 8.1 ist durch entsprechende Kontrollen der Produktion zu überprüfen.
8.3 Der Inhaber der Genehmigung muss insbesondere
8.3.1 sicherstellen, dass Verfahren zur wirksamen Qualitätskontrolle des Fahrzeuges oder der Lenkanlage vorhanden sind;
8.3.2 Zugang zu den Prüfeinrichtungen haben, die zur Überwachung der Übereinstimmung mit dem jeweils genehmigten Typ erforderlich sind;
8.3.3 sicherstellen, dass die Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und die beigefügten Unterlagen während eines im Einvernehmen mit der Behörde festzulegenden Zeitraumes verfügbar bleiben;
8.3.4 die Ergebnisse jeder Art von Prüfung analysieren, um die Unveränderlichkeit der Merkmale des Fahrzeuges oder der Lenkanlage sicherzustellen, wobei zulässige Abweichungen bei der industriellen Fertigung zu berücksichtigen sind;
8.3.5 sicherstellen, dass für jeden Fahrzeugtyp oder jeden Typ einer Lenkanlage zumindest die Messungen durchgeführt werden;
8.3.6 sicherstellen, dass jedes Mal, wenn ein Satz von Mustern oder Prüfstücken die vorgesehene Art der Prüfung nicht besteht, eine erneute Musterentnahme und Prüfung durchgeführt werden. Es sind alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Übereinstimmung der Fertigung wiederherzustellen.
8.4 Die zuständige Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, kann jederzeit die in den einzelnen Produktionseinheiten angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Fertigung überprüfen.
8.4.1 Bei jeder Inspektion sind dem Prüfer die Prüf- und Herstellungsunterlagen vorzulegen.
8.4.2 Der Prüfer kann Stichproben zur Untersuchung im Prüflabor des Herstellers entnehmen. Die Mindestzahl der zu entnehmenden Proben kann entsprechend den Ergebnissen der Kontrollen des Herstellers festgelegt werden.
8.4.3 Erscheint das Qualitätsniveau unbefriedigend oder wird es als notwendig erachtet, die Richtigkeit der Ergebnisse der nach Nummer 8.4.2 durchgeführten Prüfungen nachzuprüfen, so wählt der Prüfer Proben aus, die an den Technischen Dienst zu übermitteln sind, der die Typgenehmigungsprüfungen durchgeführt hat.
8.4.4 Die zuständige Behörde kann jede in dieser Regelung vorgeschriebene Prüfung durchführen. Normalerweise erfolgen die Überprüfungen, zu denen die zuständige Behörde berechtigt ist, einmal pro Jahr. Werden bei einer dieser Überprüfungen unbefriedigende Ergebnisse erzielt, so hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass alle erforderlichen Schritte unternommen werden, um die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wiederherzustellen.
9. Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion
9.1 Die für einen Fahrzeugtyp oder einen Typ einer Betätigungseinrichtung der Lenkanlage nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann entzogen werden, wenn die Vorschriften nach Nummer 8.1 nicht eingehalten sind oder wenn das (die) Fahrzeug(e) oder die Betätigungseinrichtung(en) der Lenkanlage die Prüfungen nach Nummer 8.2 nicht bestanden haben.
9.2 Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1A oder Anhang 1B dieser Regelung entspricht.
10. Einbauanweisungen
Wird ein Typ einer Betätigungseinrichtung der Lenkanlage getrennt vom Fahrzeug geliefert, so muss der Fahrzeugtyp (müssen die Fahrzeugtypen), für den (die) die Betätigungseinrichtung bestimmt ist, auf der Verpackung und in den Einbauanweisungen eindeutig angegeben sein.
11. Endgültige Einstellung der Produktion
Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyps oder eines Typs einer Betätigungseinrichtung der Lenkanlage endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde zu unterrichten, die die Genehmigung erteilt hat. Nach Erhalt dieser Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1A oder Anhang 1B dieser Regelung (wie zutreffend) entspricht.
12. Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden
Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter über die Erteilung, Erweiterung, Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung zu übersenden sind.
13. Übergangsbestimmungen
13.1 Ab dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 03 zu dieser Regelung an darf keine Vertragspartei einen Antrag auf Genehmigung zurückweisen, der gemäß dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 03 geänderten Fassung entspricht.
13.2 Genehmigungen für einen Fahrzeugtyp
13.2.1 Ab einem Zeitpunkt von 36 Monaten nach dem Inkrafttreten nach Nummer 13.1 dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, Genehmigungen für Fahrzeuge der Klasse M1 mit Frontlenkung sowie Fahrzeuge der Klasse N1 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 1,5 t nur erteilen, wenn der Fahrzeugtyp den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 03 geänderten Fassung entspricht, ausgenommen die Vorschriften in Nummer 5.1 dieser Regelung über die höchst zulässige vertikale Verschiebung der Lenksäule, die für neue Genehmigungen erst nach weiteren zwölf Monaten gelten.
13.2.2 Ab einem Zeitpunkt von 48 Monaten nach dem Inkrafttreten nach Nummer 13.1 dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, Genehmigungen für Fahrzeuge der Klasse M1, ausgenommen Fahrzeuge mit Frontlenkung, nur erteilen, wenn der Fahrzeugtyp den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch Änderungsserie 03 geänderten Fassung entspricht.
13.2.3 Ab einem Zeitpunkt von 60 Monaten nach dem Inkrafttreten nach Nummer 13.1 dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, die Anerkennung von Genehmigungen für einen Fahrzeugtyp verweigern, die nicht nach dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 03 geänderten Fassung erteilt wurden.
13.3 Genehmigungen für einen Typ einer Betätigungseinrichtung einer Lenkanlage
13.3.1 Ab einem Zeitpunkt von 24 Monaten nach dem Inkrafttreten nach Nummer 13.1 dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, Genehmigungen für einen Typ einer Betätigungseinrichtung einer Lenkanlage nur erteilen, wenn der Typ einer Betätigungseinrichtung einer Lenkanlage den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 03 geänderten Fassung entspricht.
13.3.2 Ab einem Zeitpunkt von 36 Monaten nach dem Inkrafttreten nach Nummer 13.1 dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, die Anerkennung von Genehmigungen für einen Typ einer Betätigungseinrichtung einer Lenkanlage verweigern, die nicht nach dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 03 geänderten Fassung erteilt wurden.
13.3.3 Ab dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Ergänzung 2 zur Änderungsserie 03 dürfen die Vertragspartien keine gesonderten Genehmigungen für einen Typ einer Betätigungseinrichtung der Lenkanlage mit Airbag erteilen.
13.3.4 Ab dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Ergänzung 2 zur Änderungsserie 03 können die Vertragspartien die Anerkennung gesonderter Genehmigungen für einen Typ einer Betätigungseinrichtung der Lenkanlage mit Airbag verweigern.
2) Siehe Fußnote zu Nummer 4.2.4.1
3) Siehe Anhang 3 Nummer 3.1.
| Mitteilung | Anhang 1A |
| Mitteilung | Anhang 1B |
| Muster der Genehmigungszeichen | Anhang 2 |
(siehe Nummer 4.2.4 dieser Regelung)
Ist das oben gezeigte Genehmigungszeichen an einem Fahrzeug angebracht, so bedeutet dies, dass dieser Fahrzeugtyp in den Niederlanden (E4) gemäß Regelung Nr. 12 hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei einem Aufprall genehmigt wurde. Aus der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung entsprechend den Vorschriften der Regelung Nr. 12 in ihrer durch die Änderungsserie 03 geänderten Fassung erteilt wurde.
(siehe Nummer 4.2.5 dieser Regelung)
Ist das oben gezeigte Genehmigungszeichen an einem Fahrzeug angebracht, so bedeutet dies, dass dieser Fahrzeugtyp in den Niederlanden (E4) gemäß den Regelungen Nr. 12 und Nr. 39 genehmigt wurde 1. Aus den Genehmigungsnummern geht hervor, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der entsprechenden Genehmigung die Regelung Nr. 12 die Änderungsserie 03 und die Regelung Nr. 39 die Änderungsserie 04 enthielten.
(siehe Nummer 4.3.4 dieser Regelung)
Ist das oben gezeigte Genehmigungszeichen an einer Betätigungseinrichtung der Lenkanlage angebracht, so bedeutet dies, dass dieser Typ einer Betätigungseinrichtung in den Niederlanden (E4) gemäß Regelung Nr. 12 hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei einem Aufprall in ihrer durch die Änderungsserie 03 geänderten Fassung genehmigt wurde.
(siehe Nummer 4.3.4.3 dieser Regelung)
Ist das oben gezeigte Genehmigungszeichen an einer Betätigungseinrichtung der Lenkanlage angebracht, so bedeutet dies, dass dieser Typ einer Betätigungseinrichtung in den Niederlanden (E4) nach den Vorschriften der Nummer(n) 5.2.1 und/oder 5.3.1 der Regelung Nr. 12 hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei einem Aufprall in ihrer durch die Änderungsserie 03 geänderten Fassung genehmigt wurde.
| Prüfung bei Frontalaufprall gegen eine Barriere | Anhang 3 |
1. Zweck
Diese Prüfung dient der Feststellung, ob das Fahrzeug den in Nummer 5.1 genannten Vorschriften entspricht.
2. Anlagen, Prüfverfahren und Messgeräte
2.1. Prüfgelände
Die Prüffläche muss groß genug sein, um der Anlaufstrecke, der Barriere und den für die Prüfung erforderlichen technischen Einrichtungen Platz zu bieten. Der letzte Teil der Strecke, ab mindestens 5 m vor der Barriere, muss horizontal (weniger als 3 % Neigung auf einer Länge von 1 m), eben und glatt sein.
2.2. Barriere
Die Barriere besteht aus einem Stahlbetonblock, der an der Vorderseite mindestens 3 m breit und mindestens 1,5 m hoch ist. Die Barriere muss so dick sein, dass sie ein Gewicht von mindestens 70 t hat. Ihre Stirnfläche muss eben, vertikal und rechtwinklig zur Anlaufstrecke sein. Sie muss mit 19 mm ± 1 mm dicken Sperrholzplatten in gutem Zustand bedeckt sein. Zwischen der Sperrholzplatte und der Barriere kann eine zusätzliche Lage aus einer Stahlplatte mit einer Dicke von mindestens 25 mm angebracht werden. Eine Barriere mit anderen Merkmalen darf ebenfalls benutzt werden, wenn die Aufpralloberfläche der Barriere größer als die vordere Aufprallfläche des zu prüfenden Fahrzeuges ist und wenn gleichwertige Ergebnisse erzielt werden.
2.3. Antrieb des Fahrzeugs
Im Augenblick des Aufpralls darf das Fahrzeug nicht mehr gelenkt oder angetrieben werden. Es muss die Barriere auf einer zur Kollisionswand rechtwinkeligen Linie erreichen; die maximale seitliche Verschiebung, die zwischen der senkrechten Mittellinie der Vorderseite des Fahrzeuges und der senkrechten Mittellinie der Kollisionswand zulässig ist, beträgt ± 30 cm.
2.4. Zustand des Fahrzeugs
2.4.1. Das zu prüfende Fahrzeug muss entweder mit allen üblichen Bestand- und Ausrüstungsteilen versehen sein, die zu seiner Leermasse gehören, oder sich in einem Zustand befinden, bei dem diese Vorschrift hinsichtlich der wesentlichen Bestand- und Ausrüstungsteile für den Fahrzeuginnenraum und die Massenverteilung des gesamten Fahrzeuges in fahrbereitem Zustand erfüllt wird.
Auf Antrag des Herstellers kann die Prüfung, abweichend von Nummer 5.1 dieser Regelung, mit Prüfpuppen durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass dadurch die Bewegung der Lenkanlage zu keiner Zeit behindert wird. Die Masse der Prüfpuppen ist bei der Prüfung nicht zu berücksichtigen.
2.4.2. Wird das Fahrzeug von außen angetrieben, ist das Kraftstoffversorgungssystem zu mindestens 90 % seines Fassungsvermögens mit einer nicht brennbaren Flüssigkeit von einer Dichte zwischen 0,7 und 1 zu füllen. Alle sonstigen Anlagen (Bremsflüssigkeitsbehälter, Kühler usw.) können leer sein.
2.4.3. Wird das Fahrzeug durch seinen eigenen Motor angetrieben, so muss der Kraftstoffbehälter zu mindestens 90 % gefüllt sein. Alle sonstigen Flüssigkeitsbehälter müssen vollständig gefüllt sein.
Auf Antrag des Herstellers und mit Zustimmung des Technischen Dienstes kann der Motor aus einem Zusatzbehälter mit geringem Fassungsvermögen mit Kraftstoff versorgt werden. In diesem Fall muss der Kraftstoffbehälter zu mindestens 90 % seines Fassungsvermögens mit einer nichtbrennbaren Flüssigkeit mit einer Dichte zwischen 0,7 und 1 gefüllt sein.
2.4.4. Auf Antrag des Herstellers kann der Technische Dienst, der die Prüfungen durchführt, zulassen, dass dasselbe Fahrzeug sowohl für Prüfungen nach anderen Regelungen (einschließlich Prüfungen, die seine Struktur beeinflussen können) als auch für Prüfungen nach dieser Regelung verwendet wird.
2.4.5. Ist das Lenkrad einstellbar, dann ist es in die vom Hersteller angegebene normale Stellung oder, falls dies nicht möglich ist, in die zwischen den Grenzen seines Einstellbereichs (seiner Einstellbereiche) liegende Mittelstellung zu bringen.
2.5. Aufprallgeschwindigkeit
Die Geschwindigkeit beim Aufprall muss zwischen 48,3 km/h und 53,1 km/h liegen. Wurde die Prüfung jedoch mit einer höheren Aufprallgeschwindigkeit durchgeführt und hat das Fahrzeug auch dann noch die hier festgelegten Vorschriften erfüllt, gilt die Prüfung als bestanden.
2.6. Messgeräte
Das zur Aufzeichnung der Geschwindigkeit nach Nummer 2.5 benutzte Gerät muss eine Messgenauigkeit von 1 % besitzen.
3. Ergebnisse
3.1. Zur Bestimmung der Rückwärts- und Aufwärtsverschiebung der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage ist während des Aufpralls eine Aufzeichnung 1 der Änderung der Entfernung - horizontal 2 und parallel zur Längsachse des Fahrzeugs und senkrecht in der im rechten Winkel zu dieser Achse verlaufenden Projektion gemessen - zwischen dem oberen Ende der Lenksäule (und Lenkwelle) und einem Punkt des Fahrzeugs zu machen, der von dem Aufprall nicht beeinflusst wird. Der größte aufgezeichnete Wert dieser Änderung gilt als der Wert für die Rückwärts- und Aufwärtsverschiebung.
3.2. Nach der Prüfung sind die Schäden am Fahrzeug in einem Prüfbericht zu beschreiben; von nachstehenden Ansichten des Fahrzeugs ist mindestens je eine Fotografie zu machen:
3.2.1. Seitenansicht (rechts und links),
3.2.2. Vorderansicht,
3.2.3. Ansicht von unten,
3.2.4. Ansicht des betroffenen Bereiches im Fahrzeuginnenraum.
4. Korrekturfaktoren
4.1. Bezeichnungen
| V | aufgezeichnete Geschwindigkeit in km/h; |
| m0 | Masse des Prototyps in dem Zustand gemäß Nummer 2.4 dieses Anhangs; |
| m1 | Masse des Prototyps einschließlich der Prüfeinrichtung; |
| D0 | Änderung der Entfernung gemäß Nummer 3.1 dieses Anhangs, gemessen während des Aufpralls; |
| D1 | Änderung der Entfernung, die zur Bestimmung der Prüfergebnisse verwendet wird; |
| K1 | = der größere Wert von und 0,83; |
| K2 | = der größere Wert von m0/m1 und 0,8. |
4.2. Die korrigierte Änderung D1, die zur Prüfung der Übereinstimmung des Prototyps mit den Vorschriften dieser Regelung benutzt wird, ist nach folgender Formel zu berechnen:
D1 = D0.K1.K2
4.3. Eine Frontalaufprallprüfung gegen eine Barriere ist nicht erforderlich bei Fahrzeugen, die mit dem Prototyp hinsichtlich der Merkmale nach Nummer 2.2 dieser Regelung identisch sind, deren Masse m1 aber größer als m0, jedoch nicht größer als 1,25 m0 ist, und wenn die korrigierte Änderung D2, die aus der Änderung D1 durch die Formel D2 = (m1/m0)⋅D1 erhalten wird, zeigt, dass das neue Fahrzeug den Vorschriften nach Nummer 5 dieser Regelung genügt.
5. Gleichwertige Verfahren
5.1. Alternative Prüfungen können von der zuständigen Genehmigungsbehörde zugelassen werden, sofern ihre Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. In diesem Fall ist den Genehmigungsunterlagen ein Bericht beizufügen, in dem das angewandte Verfahren, die erzielten Ergebnisse oder der Grund für die Nichtdurchführung der Prüfung beschrieben sind.
5.2. Für den Nachweis der Gleichwertigkeit des Alternativverfahrens ist der Hersteller oder sein Beauftragter zuständig, der die Anwendung eines solchen Verfahrens wünscht.
2) "Horizontal" ist hier mit Bezug auf den Fahrzeuginnenraum beim stehenden Fahrzeug vor der Prüfung und nicht mit Bezug auf den Raum während der Fortbewegung des Fahrzeugs gegenüber dem Erdboden zu verstehen, "vertikal" bedeutet soviel wie senkrecht von der Horizontalen nach oben.
| Prüfkörper-Test | Anhang 4 |
1. Zweck
Diese Prüfung dient der Feststellung, ob das Fahrzeug den in Nummer 5.2 dieser Regelung genannten Vorschriften entspricht.
2. Anlagen, Verfahren und Messgeräte
2.1. Anordnung der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage
2.1.1. Die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage ist in den vorderen Teil des Fahrzeuges einzubauen, den man dadurch erhält, dass man den Aufbau auf der Höhe der Vordersitze quer durchschneidet, wobei Dach, Windschutzscheibe und Türen weggelassen werden können. Dieses Teil ist auf dem Prüfstand so zu befestigen, dass es sich unter der Stoßeinwirkung des Prüfkörpers nicht verschiebt.
Die Toleranz des Einbauwinkels der Betätigungseinrichtung beträgt ± 2° gegenüber dem konstruktiv festgelegten Winkel.
2.1.2. Auf Antrag des Herstellers und mit Zustimmung des Technischen Dienstes kann die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage auf einer Vorrichtung aufgebaut werden, die der Befestigung der Lenkanlage gleichkommt, und zwar unter der Voraussetzung, dass im Vergleich mit der tatsächlichen Baugruppe "Vorderteil des Fahrzeuges/Lenkanlage" die Prüfgruppe "Vorrichtung/Lenkanlage"
2.1.2.1. die gleiche geometrische Anordnung aufweist und
2.1.2.2. eine größere Gestaltfestigkeit besitzt.
2.1.3. Anbau der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage für den Fall, dass lediglich diese Einrichtung genehmigt werden soll. Die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage ist mit ihrer kompletten Ausstattung zu prüfen. Zwischen Betätigungseinrichtung der Lenkanlage und dem Prüfstand muss ein Freiraum von wenigstens 100 mm bestehen. Die Lenkwelle ist am Prüfstand so zu befestigen, dass sie sich beim Aufprall nicht bewegt (siehe Abbildung 2).
2.2. Einstellung der Lenkanlage für die Prüfungen
2.2.1. Für die erste Prüfung ist die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage so zu drehen, dass ihre starrste Speiche direkt vor dem Berührungspunkt mit dem Prüfkörper liegt; handelt es sich bei der Betätigungseinrichtung um ein Lenkrad, ist die Prüfung so zu wiederholen, dass der biegsamste Teil des Lenkradkranzes direkt vor diesem Berührungspunkt liegt. Ist die Betätigungseinrichtung einstellbar, dann muss sich bei beiden Prüfungen das Lenkrad in der vom Hersteller angegebenen normalen Stellung oder, falls dies nicht möglich ist, in der zwischen den Grenzen seines Einstellbereichs (seiner Einstellbereiche) liegenden Mittelstellung befinden.
2.2.2. Ist das Fahrzeug mit einer Einrichtung zum Einstellen der Neigung und Lage des Lenkrades versehen, ist die Prüfung so durchzuführen, dass sich das Lenkrad in der vom Hersteller angegebenen üblichen Stellung für die Benutzung befindet, die von dem Technischen Dienst unter dem Gesichtspunkt der Energieaufnahme als repräsentativ angesehen wird.
2.2.3. Ist die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage mit einem Airbag ausgerüstet, muss die Prüfung bei gefülltem Airbag durchgeführt werden. Auf Antrag des Herstellers darf die Prüfung mit Einverständnis des Technischen Dienstes auch bei ungefülltem Airbag durchgeführt werden.
2.3. Prüfkörper
Der Prüfkörper muss in Form, Abmessungen, Masse und Eigenschaften mit den Angaben der Anlage zu diesem Anhang übereinstimmen.
2.4. Messung der Kräfte
2.4.1. Es ist die größte Kraft zu messen, die horizontal und parallel zur Fahrzeuglängsachse auf den Prüfkörper infolge des Aufpralls gegen die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage wirkt.
2.4.2. Diese Kraft kann mittelbar oder unmittelbar gemessen oder aus den während der Prüfung aufgezeichneten Messungen errechnet werden.
2.5. Antrieb des Prüfkörpers
2.5.1. Es kann jede Antriebsart benutzt werden, sofern der Prüfkörper, wenn er auf die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage aufschlägt, von der Antriebsvorrichtung vollständig gelöst ist. Der Prüfkörper muss die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage auf einer annähernd geraden Bahn parallel zur Längsachse des Fahrzeugs treffen.
2.5.2. Der besonders markierte H-Punkt des Prüfkörpers ist so auszurichten, dass er vor dem Aufprall in der horizontalen Ebene liegt, die durch den vom Fahrzeughersteller angegebenen R-Punkt verläuft.
2.6. Geschwindigkeit
Der Prüfkörper muss mit einer Geschwindigkeit von 24,1 km/h + 1,2 auf die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage aufprallen. Wurde die Prüfung jedoch mit einer höheren Aufprallgeschwindigkeit durchgeführt und hat das Fahrzeug auch dann noch die hier festgelegten Vorschriften erfüllt, gilt die Prüfung als bestanden.
2.7. Messgeräte
2.7.1. Die Ausrüstung, die die in Nummer 5.2 dieser Regelung genannten Messwerte aufzeichnet, muss folgende Messgenauigkeit aufweisen:
2.7.1.1. Geschwindigkeit des Prüfkörpers: bis zu 2 %,
2.7.1.2. Zeitaufzeichnung: bis zu 10 -3 s.
2.7.1.3. Der Beginn des Aufpralls (Zeitpunkt 0) im Augenblick der ersten Berührung des Prüfkörpers mit der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage muss auf den Messaufzeichnungen und Filmen für die Auswertung der Ergebnisse der Prüfung erkennbar sein.
2.7.1.4. Messung der Kraft
Die verwendete Ausrüstung muss den Vorschriften von ISO 6487:1987 entsprechen, sofern in dieser Regelung nichts anderes bestimmt ist.
2.7.1.4.1. Bei in die Lenkanlage eingebauten Kraftaufnehmern gilt Folgendes:
Die Kanal-Amplitudenklasse muss 1.960 daN (2.000 kg) und die Kanal-Frequenzklasse 600 betragen.
2.7.1.4.2. Bei in den Prüfkörper eingebauten Beschleunigungs- oder Kraftaufnehmern gilt Folgendes:
Zwei in die gleiche Richtung wirkende Beschleunigungsaufnehmer sind in der durch den Schwerpunkt des Prüfkörpers verlaufenden Querebene symmetrisch anzubringen.
Die Kanal-Amplitudenklasse muss 60 g und die Kanal-Frequenzklasse 180 betragen.
Andere Verfahren hinsichtlich der Anzahl und Anordnung der Beschleunigungsaufnehmer sind zulässig, z.B. durch Aufteilung der Prüfeinrichtung in einzelne Teile, in deren Schwerpunkt Beschleunigungsaufnehmer so angeordnet sind, dass sie die Beschleunigung in einer horizontalen und zur Längsachse des Fahrzeuges parallelen Richtung messen.
Die resultierende Kraft ist diejenige, welche dem Maximum der Summe der Kräfte entspricht, die berechnet oder für jeden Teil des Prüfkörpers direkt gemessen wurden.
2.8. Umgebungstemperatur: auf 20 °C ± 5 °C stabilisiert.
3. Ergebnisse
3.1. Nach der Prüfung ist der an der Lenkanlage entstandene Schaden festzustellen und in einem Prüfbericht zu beschreiben; der Bereich "Betätigungseinrichtung der Lenkanlage/Lenksäule/Instrumententafel" ist mindestens von einer Seite und von vorn zu fotografieren.
3.2. Der Höchstwert der Kraft ist nach Nummer 2.4 zu messen oder zu errechnen.
| Anlage |
(Masse: 34-36 kg, rumpfförmiger Prüfkörper entsprechend dem 50. Perzentil)
| Kopfform-Prüfung | Anhang 5 |
1. Zweck
Anhand dieser Prüfung soll festgestellt werden, ob die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage den Anforderungen gemäß Nummer 5.3 dieser Regelung genügt.
2. Ausrüstungen, Verfahren und Messgeräte
2.1. Allgemeines
2.1.1. Die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage ist mit ihrer kompletten Ausstattung zu prüfen.
2.1.2. Ist die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage mit einem Airbag ausgerüstet, muss die Prüfung bei gefülltem Airbag durchgeführt werden. Auf Antrag des Herstellers darf die Prüfung mit Einverständnis des Technischen Dienstes auch bei ungefülltem Airbag durchgeführt werden.
2.2. Anbau der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage für den Fall, dass diese Einrichtung in Verbindung mit dem Fahrzeug genehmigt werden soll
2.2.1. Die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage ist in den vorderen Teil des Fahrzeugs einzubauen, den man dadurch erhält, dass man den Aufbau auf der Höhe der Vordersitze quer durchschneidet, wobei Dach, Windschutzscheibe und Türen weggelassen werden können.
Dieser Teil ist so auf dem Prüfstand zu befestigen, dass er sich unter der Stoßeinwirkung des Prüfkörpers nicht verschiebt.
Die Toleranz des Einbauwinkels der Betätigungseinrichtung beträgt ± 2° gegenüber dem konstruktiv festgelegten Winkel.
2.2.2. Auf Antrag des Herstellers und mit Zustimmung des Technischen Dienstes kann die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage jedoch auf einen Rahmen aufgebaut werden, der der Befestigung der Lenkanlage gleichkommt, und zwar unter der Voraussetzung, dass im Vergleich mit der tatsächlichen Baugruppe "Vorderteil des Fahrzeuges/Lenkanlage" die Prüfgruppe "Rahmen/Lenkanlage":
2.2.2.1. die gleiche geometrische Anordnung aufweist,
2.2.2.2. eine größere Gestaltfestigkeit besitzt.
2.3. Anbau der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage für den Fall, dass lediglich diese Einrichtung genehmigt werden soll
Die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage ist mit ihrer kompletten Ausstattung zu prüfen. Zwischen der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage und dem Prüfstand muss ein Freiraum von wenigstens 100 mm bestehen. Die Lenkwelle ist am Prüfstand so zu befestigen, dass sie sich beim Aufprall nicht bewegt (siehe Abbildung 1).
2.3.1. Auf Antrag des Herstellers darf die Prüfung jedoch auch zu den unter 2.2 erwähnten Bedingungen durchgeführt werden. In diesem Falle gilt die Genehmigung nur für den (die) spezifizierten Fahrzeugtyp(en).
3. Prüfeinrichtung
3.1. Diese Einrichtung besteht aus einem vollständig linear geführten Stoßkörper mit einer Masse von 6,8 kg. Seine Aufpralloberfläche ist halbkugelförmig mit einem Durchmesser von 165 mm.
3.2. Die Kopfform ist mit zwei Beschleunigungsaufnehmern und einem Geschwindigkeitsmesser auszustatten, die in der Lage sind, Werte in der Stoßrichtung zu messen.
3.3. Messgeräte
3.3.1. Die verwendeten Messgeräte müssen der ISO-Norm 6487:1987 entsprechen. Sie müssen ferner nachstehende technische Merkmale aufweisen:
3.3.2. Beschleunigung
Kanal-Amplitudenklasse 150 g CAC
Kanal-Frequenzklasse 600 Hz CFC
3.3.3. Geschwindigkeit
Messgenauigkeit ± 1 %
3.3.4. Zeitaufzeichnung
Die Ausrüstung muss es gestatten, dass der Vorgang während seiner ganzen Dauer aufgezeichnet wird und die ermittelten Werte sich auf 1 ms genau ablesen lassen. Der Beginn des Aufpralls im Moment der ersten Berührung zwischen Stoßkörper und Betätigungseinrichtung der Lenkanlage ist in den Aufzeichnungen zur Auswertung der Prüfung anzugeben.
4. Prüfverfahren
4.1. Die Ebene der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage muss senkrecht zur Aufprallrichtung verlaufen.
4.2. Jeder Typ einer Betätigungseinrichtung der Lenkanlage wird in höchstens vier und mindestens drei Stellungen einer Aufprallprüfung unterzogen. Für jede Aufprallprüfung ist eine neue Betätigungseinrichtung zu nehmen. Bei den nacheinander erfolgenden Aufprallprüfungen muss sich die Mittellinie des Prüfkörpers in einer Linie mit einem der nachstehend genannten Punkte befinden:
4.2.1. dem Mittelpunkt der Lenkradnabe;
4.2.2. dem Punkt, an dem die steifste oder am meisten verstärkte Speiche die Innenkante des Lenkradkranzes berührt;
4.2.3. dem Mittelpunkt des kürzesten, nicht verstärkten speichenlosen Teiles des Lenkradkranzes;
4.2.4. auf Wunsch der Genehmigungsbehörde an einer den "ungünstigsten Fall" darstellenden Stelle der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage.
4.3. Der Stoßkörper muss die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage mit einer Geschwindigkeit von 24,1 km/h treffen; diese Geschwindigkeit wird entweder allein durch die Antriebsenergie oder durch Verwendung einer zusätzlichen Antriebsanlage erreicht.
5. Ergebnisse
5.1. Bei den nach dem oben genannten Verfahren durchgeführten Prüfungen gilt als Verzögerungswert des Prüfkörpers der Mittelwert aus den bei zeitgleicher Ablesung der beiden Verzögerungsaufnehmer festgestellten Werten.
6. Gleichwertige Verfahren
6.1. Alternative Prüfungen können von der zuständigen Genehmigungsbehörde zugelassen werden, sofern ihre Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. In diesem Fall ist den Genehmigungsunterlagen ein Bericht beizufügen, in welchem das angewandte Verfahren und die erzielten Ergebnisse beschrieben sind.
6.2. Für den Nachweis der Gleichwertigkeit des Alternativ-Verfahrens ist der Hersteller oder sein Beauftragter zuständig, der die Anwendung eines solchen Verfahrens wünscht.
Abbildung 1a Prüfaufbau
Abbildung 1b Messung der Steifigkeit des Prüfaufbaus
Bei einer Belastung von 800 daN, die ein Drehmoment von 160 mdaN im Punkt "B" erzeugt, muss die Verschiebung gegenüber dem Punkt "A" in jeder Richtung kleiner als 2 mm sein.
| Verfahren zur Bestimmung des "H"-Punktes und des tatsächlichen Rumpfwinkels an Sitzplätzen in Kraftfahrzeugen | Anhang 6 |
1. Zweck
Das in diesem Anhang beschriebene Verfahren dient zur Bestimmung der Lage des H-Punktes und des tatsächlichen Rumpfwinkels für einen oder mehrere Sitzplätze eines Kraftfahrzeuges und zur Überprüfung der Übereinstimmung der Messergebnisse mit den vom Fahrzeughersteller vorgelegten Konstruktionsangaben 1.
2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Anhangs bedeuten:
2.1 "Bezugsdaten" eine oder mehrere der nachstehenden Merkmale eines Sitzplatzes:2.1.1 der H-Punkt und der R-Punkt und ihre Abweichungen voneinander,
2.1.2 der tatsächliche Rumpfwinkel und der konstruktiv festgelegte Rumpfwinkel und ihre Abweichung voneinander,
2.2 "dreidimensionale H-Punkt-Einrichtung" (3DH-Einrichtung) eine Einrichtung, die für die Bestimmung des H-Punktes und des tatsächlichen Rumpfwinkels benutzt wird. Diese Einrichtung ist in Anlage 1 dieses Anhangs beschrieben;
2.3 "H-Punkt" den Drehpunkt zwischen dem Rumpf und den Oberschenkeln der nach Nummer 4 dieses Anhangs auf den Fahrzeugsitz aufgesetzten 3DH-Einrichtung. Der H-Punkt liegt in der Mitte dieser Einrichtung, die zwischen den H-Punkt-Sichtmarken der 3DH-Einrichtung verläuft. Der H-Punkt entspricht theoretisch dem R-Punkt (zulässige Abweichungen siehe Nummer 3.2.2). Ist der H-Punkt in Übereinstimmung mit Nummer 4 dieses Anhangs bestimmt, so wird er als feststehend gegenüber der Sitzpolsterkonstruktion betrachtet und bewegt sich mit, wenn der Sitz verstellt wird;
2.4 "R-Punkt" oder "Sitzbezugspunkt" einen vom Hersteller für jeden Sitzplatz angegebenen, konstruktiv festgelegten Punkt, der unter Bezug auf das dreidimensionale Bezugssystem bestimmt wurde;
2.5 "Rumpflinie" die Mittellinie des Messstabes der 3DH-Einrichtung in seiner hintersten Stellung;
2.6 "tatsächlicher Rumpfwinkel" den Winkel, der zwischen einer Senkrechten durch den H-Punkt und der Rumpflinie unter Verwendung der Rückenwinkelskala an der 3DH-Einrichtung gemessen wird; der tatsächliche Rumpfwinkel entspricht theoretisch dem konstruktiv festgelegten Rumpfwinkel (zulässige Abweichungen siehe 3.2.2);
2.7 "konstruktiv festgelegter Rumpfwinkel" den Winkel zwischen einer Senkrechten durch den R-Punkt und der Rumpfbezugslinie in einer Stellung, die der vom Hersteller konstruktiv festgelegten Stellung der Rückenlehne entspricht;
2.8 "Mittelebene des Insassen" die Mittellinie der auf jeden vorgesehenen Sitzplatz aufgesetzten 3DH-Einrichtung; sie wird durch die Koordinaten des H-Punktes auf der Y-Achse dargestellt. Bei Einzelsitzen fällt die Mittelebene des Sitzes mit der Mittelebene des Insassen zusammen. Bei anderen Sitzen ist die Mittelebene des Insassen vom Hersteller angegeben;
2.9 "dreidimensionales Bezugssystem" ein System, wie in der Anlage 2 zu diesem Anhang beschrieben;
2.10 "Markierungszeichen" vom Hersteller festgelegte äußere Punkte (Löcher, Oberflächen, Zeichen oder Einkerbungen) auf der Fahrzeugkarosserie;
2.11 "Messstellung des Fahrzeugs" die Stellung des Fahrzeugs, die durch die Koordinaten der Markierungszeichen im dreidimensionalen Bezugssystem definiert ist.
3. Vorschriften
3.1 Angabe von Daten
Für jeden Sitzplatz, für den Bezugsdaten erforderlich sind, um die Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Regelung nachzuweisen, müssen alle oder eine angemessene Auswahl der folgenden Daten im Mitteilungsblatt nach Anlage 3 zu diesem Anhang angegeben werden:
3.1.1 die Koordinaten des R-Punktes im dreidimensionalen Bezugssystem,
3.1.2 der konstruktiv festgelegte Rumpfwinkel,
3.1.3 alle notwendigen Angaben zur Einstellung des Sitzes (sofern dieser verstellbar ist) auf die Messposition nach Nummer 4.3.
3.2 Abweichung zwischen den gemessenen Daten und den Konstruktionsangaben
3.2.1 Die Koordinaten des H-Punktes und der Wert des gemäß dem Verfahren nach Nummer 4 erhaltenen tatsächlichen Rumpfwinkels sind jeweils mit den Koordinaten des R-Punktes und dem Wert des vom Fahrzeughersteller angegebenen konstruktiv festgelegten Rumpfwinkels zu vergleichen.
3.2.2 Die Lage des R-Punktes und des H-Punktes zueinander und die Abweichung zwischen dem konstruktiv festgelegten Rumpfwinkel und dem tatsächlichen Rumpfwinkel für den betreffenden Sitzplatz gelten als zufrieden stellend, wenn die Koordinaten des H-Punktes in einem Quadrat liegen, dessen Seiten 50 mm lang sind und dessen Diagonalen sich im R-Punkt schneiden und wenn der tatsächliche Rumpfwinkel um nicht mehr als 5° vom konstruktiv festgelegten Rumpfwinkel abweicht.
3.2.3 Sind diese Bedingungen erfüllt, so sind der R-Punkt und der konstruktiv festgelegte Rumpfwinkel zu benutzen, um die Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Regelung nachzuweisen.
3.2.4 Genügt der H-Punkt oder der tatsächliche Rumpfwinkel den Vorschriften nach 3.2.2 nicht, so sind zwei weitere Bestimmungen des H-Punktes oder des tatsächlichen Rumpfwinkels (d. h. insgesamt drei) vorzunehmen. Entsprechen zwei der drei auf diese Weise erzielten Ergebnisse den Vorschriften, so gelten die Bedingungen nach 3.2.3.
3.2.5 Entsprechen mindestens zwei der drei nach 3.2.4 erzielten Ergebnisse nicht den Vorschriften nach 3.2.2, oder kann die Überprüfung nicht durchgeführt werden, weil der Hersteller keine Angaben über die Lage des R-Punktes oder des konstruktiv festgelegten Rumpfwinkels vorgelegt hat, so ist der Mittelwert der drei gemessenen Punkte oder der drei gemessenen Winkel jeweils anstelle des R-Punktes oder des konstruktiv festgelegten Rumpfwinkels zu benutzen, wo in der Regelung auf diese hingewiesen wird.
4. Verfahren zur Bestimmung des H-Punktes und des tatsächlichen Rumpfwinkels
4.1 Das Fahrzeug ist nach Wahl des Herstellers bei einer Temperatur von 20 °C ± 10 °C zu konditionieren, um sicherzustellen, dass das Sitzmaterial Raumtemperatur erreicht. Ist der zu prüfende Sitz vorher niemals benutzt worden, so ist eine Person oder Einrichtung mit einer Masse von 70 bis 80 kg zweimal für eine Minute auf den Sitz zu setzen, um das Sitz- und Rückenlehnenpolster einzudrücken. Auf Verlangen des Herstellers müssen alle Sitzgruppen für eine Zeitdauer von mindestens 30 Minuten vor dem Aufsetzen der 3DH-Einrichtung unbelastet bleiben.
4.2 Das Fahrzeug muss sich in der Messstellung nach 2.11 befinden.
4.3 Ist der Sitz verstellbar, so ist er zunächst in die vom Fahrzeughersteller vorgesehene hinterste normale Fahr- und Benutzungsstellung zu bringen, wobei nur die Längsverstellung des Sitzes zu berücksichtigen ist und Sitzverstellwege für andere Zwecke als normale Fahr- und Benutzungsstellungen auszuschließen sind. Sind andere Arten der Sitzverstellung möglich (senkrecht, winklig, Rückenlehne usw.), so sind diese entsprechend den Angaben des Herstellers vorzunehmen. Bei Schwingsitzen muss die senkrechte Stellung in einer vom Hersteller angegebenen normalen Fahrstellung fest verriegelt werden.
4.4 Die Fläche des Sitzplatzes, die mit der 3DH-Einrichtung in Kontakt kommt, ist mit einem Stück Musselin ausreichender Größe und zweckmäßiger Gewebestruktur zu bedecken, das als ein glattes Baumwollgewebe mit 18,9 Fäden pro cm2 und einer Masse von 0,228 kg/m2 oder als Wirkware oder Vliesstoff mit gleichen Eigenschaften beschrieben wird. Wird die Prüfung auf einem Sitz außerhalb des Fahrzeugs durchgeführt, so muss der Boden, auf den der Sitz gesetzt wird, dieselben wesentlichen Eigenschaften 2 haben wie der Boden des Fahrzeugs, in dem der Sitz benutzt werden soll.
4.5 Sitz und Rücken der 3DH-Einrichtung sind so anzuordnen, dass die Mittelebene des Insassen mit der Mittelebene der 3DH-Einrichtung zusammenfällt. Auf Verlangen des Herstellers darf die 3DH-Einrichtung hinsichtlich der Mittelebene des Insassen nach innen verschoben werden, wenn die 3DH-Einrichtung so weit außen angeordnet ist, dass der Rand des Sitzes die Horizontaleinstellung der 3DH-Einrichtung nicht ermöglicht.
4.6 Die den Fuß und den Unterschenkel darstellenden Baugruppen sind entweder einzeln oder unter Verwendung der aus einem T-Stück und den Unterschenkeln bestehenden Baugruppe an der Sitzschalenbaugruppe zu befestigen. Eine Linie durch die Sichtmarken des H-Punktes muss waagerecht zum Boden und rechtwinklig zur Längsmittelebene des Sitzes verlaufen.
4.7 Die Fuß und Beinpositionen der 3DH-Einrichtung sind wie folgt einzustellen:
4.7.1 Vorgesehener Sitzplatz: Fahrzeugführer und vorne außen sitzender Mitfahrer
4.7.1.1 Beide Fuß und Bein-Baugruppen sind so nach vorn zu bewegen, dass die Füße auf dem Boden eine natürliche Stellung einnehmen, gegebenenfalls zwischen den Pedalen. Falls möglich, sollte sich der linke Fuß ungefähr genauso weit links von der Mittellinie der 3DH-Einrichtung befinden wie der rechte Fuß rechts von der Mittellinie. Die Libelle zur Einstellung der Querneigung der 3DH-Einrichtung muss in die Waagerechte gebracht werden, indem gegebenenfalls die Sitzschale verrückt wird oder die Fuß und Bein-Baugruppen nach hinten verstellt werden. Die durch die H-Punkt-Sichtmarken gehende Linie muss rechtwinklig zur Längsmittelebene des Sitzes verlaufen.
4.7.1.2 Kann das linke Bein nicht parallel zum rechten Bein gehalten werden und kann der linke Fuß nicht durch die Struktur abgestützt werden, so ist der linke Fuß so weit zu verschieben, bis er abgestützt ist. Die Ausrichtung der H-Punkt-Sichtmarken muss aufrechterhalten werden.
4.7.2 Vorgesehener Sitzplatz: hinten außen
Bei hinteren Sitzen oder Notsitzen werden die Beine nach den Angaben des Herstellers angeordnet. Stehen die Füße dann auf verschieden hohen Teilen des Bodens, so dient der Fuß, der den Vordersitz zuerst berührt, als Bezugspunkt, und der andere Fuß ist so anzuordnen, dass die Libelle für die Einstellung der Querneigung horizontal ist.
4.7.3 Andere vorgesehene Sitzplätze:
Es ist das allgemeine Verfahren nach 4.7.1 anzuwenden, außer dass die Füße nach den Angaben des Herstellers anzuordnen sind.
4.8 Die Belastungsmassen für die Unter- und Oberschenkel sind aufzubringen und die 3DH-Einrichtung ist wieder waagerecht auszurichten.
4.9 Die Rückenschale ist nach vorn gegen den vorderen Anschlag zu neigen, und die 3DH-Einrichtung ist mittels des T-Stückes von der Rückenlehne zu entfernen. Dann ist die 3DH-Einrichtung mit Hilfe einer der nachstehenden Methoden wieder in ihre Stellung auf dem Sitz zu bringen:
4.9.1 Neigt die 3DH-Einrichtung dazu, nach hinten zu rutschen, ist das folgende Verfahren anzuwenden: Die 3DH-Einrichtung ist nach hinten gleiten zu lassen, bis eine nach vorn gerichtete waagerechte Rückhaltekraft auf dem T-Stück nicht mehr erforderlich ist, d. h. bis die Sitzschale die Rückenlehne berührt. Gegebenenfalls ist der Unterschenkel wieder in seine Stellung zu bringen.
4.9.2 Neigt die 3DH-Einrichtung nicht dazu, nach hinten zu rutschen, ist das folgende Verfahren anzuwenden: Die 3DH-Einrichtung ist nach hinten zu verschieben, bis die Sitzschale die Rückenlehne berührt, wobei auf das T-Stück eine nach hinten gerichtete waagerechte Kraft aufgebracht wird (siehe Abbildung 2 der Anlage 1 zu diesem Anhang).
4.10 Auf die Rücken-Sitz-Baugruppe der 3DH-Einrichtung ist im Schnittpunkt der Hüftwinkelskala und der T-Stück-Halterung eine Kraft von 100 N ±10 N aufzubringen. Die Richtung, in der die Kraft aufzubringen ist, muss einer Linie entsprechen, die von dem genannten Schnittpunkt zu einem Punkt genau über dem Gehäuse des Oberschenkelstabes verläuft (siehe Abbildung 2 der Anlage 1 zu diesem Anhang). Sodann ist die Rückenschale vorsichtig wieder gegen die Rückenlehne zu kippen. Für den Rest des Verfahrens ist darauf zu achten, dass die 3DH-Einrichtung daran gehindert wird, wieder nach vorn zu gleiten.
4.11 Es sind die linken und rechten Belastungsmassen für das Gesäß und dann wechselweise die acht Belastungsmassen für den Rumpf aufzubringen. Die waagerechte Ausrichtung der 3DH-Einrichtung muss aufrechterhalten werden.
4.12 Rückenschale nach vorn neigen, um die Spannung von der Rückenlehne zu nehmen. 3DH-Einrichtung dreimal von einer Seite auf die andere und wieder zurück in einem Bogen von 10° hin- und herbewegen (5° nach jeder Seite von der senkrechten Mittelebene), um jede akkumulierte Reibung zwischen der 3DH-Einrichtung und dem Sitz zu beseitigen.
Während der Hin- und Herbewegung kann das T-Stück der 3DH-Einrichtung dazu neigen, von der vorgeschriebenen waagerechten und senkrechten Ausrichtung abzuweichen. Das T-Stück muss daher durch Aufbringung einer angemessenen Seitenkraft während der Hin- und Herbewegung zurückgehalten werden. Es ist darauf zu achten, dass das T-Stück so gehalten wird und die 3DH-Einrichtung so hin- und herbewegt wird, dass keine unbeabsichtigten äußeren Kräfte in senkrechter oder Längsrichtung aufgebracht werden.
Die Füße der 3DH-Einrichtung dürfen während dieses Schrittes nicht zurückgehalten oder anderweitig festgehalten werden. Verändern die Füße ihre Stellung, so dürfen sie für den Moment in dieser Stellung verbleiben.
Die Rückenschale sorgfältig wieder gegen die Rückenlehne kippen und die beiden Libellen auf ihre Nullstellung überprüfen. Ist es während der Hin- und Herbewegung der 3DH-Einrichtung zu einer Bewegung der Füße gekommen, so sind diese wie folgt wieder in ihre Stellung zu bringen:
Abwechselnd jeden Fuß mindestens so weit vom Boden abheben, bis keine weitere Fußbewegung mehr erfolgt. Während dieses Abhebens müssen sich die Füße frei bewegen können; es dürfen keine nach vorn oder seitlich gerichteten Kräfte aufgebracht werden. Wenn jeder Fuß wieder in die untere Stellung zurückgebracht ist, muss sich die Ferse in Berührung mit dem dafür vorgesehenen Gestell befinden.
Libelle für die Einstellung der Querneigung auf Nullstellung überprüfen; gegebenenfalls auf die Oberseite der Rückenschale eine seitliche Kraft aufbringen, die ausreicht, die Sitzschale der 3DH-Einrichtung auf dem Sitz wieder waagerecht auszurichten.
4.13 T-Stück halten, um zu verhindern, dass die 3DH-Einrichtung auf dem Sitzpolster nach vorn gleitet, und wie folgt vorgehen:
(a) Rückenschale wieder gegen die Rückenlehne kippen;(b) abwechselnd etwa auf Höhe der Mitte der Belastungsmassen des Rumpfes eine nach hinten gerichtete waagerechte Kraft von nicht mehr als 25 N auf die Messstange für den Rückenwinkel aufbringen und wieder zurücknehmen, bis die Hüftwinkelskala anzeigt, dass nach der Zurücknahme der Kraft eine stabile Stellung erreicht ist. Es ist darauf zu achten, dass auf die 3DH-Einrichtung keine äußeren nach unten und nach der Seite gerichteten Kräfte aufgebracht werden. Ist eine erneute waagerechte Ausrichtung der 3DH-Einrichtung erforderlich, so ist die Rückenschale nach vorn zu kippen und das Verfahren nach 4.12 zu wiederholen.
4.14 Alle Messungen sind wie folgt durchzuführen:
4.14.1 Die Koordinaten des H-Punktes werden in einem dreidimensionalen Bezugssystems gemessen.
4.14.2 Der tatsächliche Rumpfwinkel wird an der Rückenwinkelskala der 3DH-Einrichtung abgelesen, wenn sich die Messstange in ihrer hintersten Stellung befindet.
4.15 Wird eine Wiederholung des Aufsetzens der 3DH-Einrichtung gewünscht, sollte die Sitzbaugruppe für eine Mindestdauer von 30 Minuten vor dem erneuten Aufsetzen der Einrichtung unbelastet bleiben. Die 3DH-Einrichtung mit ihren Belastungsmassen sollte nicht länger auf der Sitzbaugruppe verbleiben, als für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist.
4.16 Können die Sitze in derselben Reihe als ähnlich angesehen werden (Sitzbank, identische Sitze usw.), so sind nur ein H-Punkt und ein tatsächlicher Rumpfwinkel für jede Sitzreihe zu bestimmen, wobei die in der Anlage 1 beschriebene 3DH-Einrichtung auf einen Platz zu setzen ist, der als repräsentativ für die Reihe anzusehen ist. Dieser Platz ist:
4.16.1 für die vordere Reihe der Fahrersitz;
4.16.2 für die hintere Reihe oder die hinteren Reihen ein äußerer Sitz.
2) Neigungswinkel, Höhenunterschied bei der Sitzbefestigung, Oberflächenstruktur usw.
| Beschreibung der dreidimensionalen H-Punkt-Einrichtung 1 (3DH-Einrichtung) | Anlage 1 |
1. Rücken- und Sitzschalen
Die Rücken- und Sitzschalen sind aus faserverstärktem Kunststoff und Metall gebaut; sie bilden den menschlichen Rumpf sowie die Oberschenkelpartie nach und sind mechanisch im H-Punkt angelenkt. Eine Skala ist an der im H-Punkt angelenkten Messstange befestigt, um den tatsächlichen Rumpfwinkel zu messen. Ein an der Sitzschale befestigter Oberschenkelstab legt die Mittellinie der Oberschenkelpartie fest und dient als Grundlinie für die Hüftwinkelskala.
2. Körper- und Beinelemente
Die Unterschenkelsegmente sind an der Sitzschalenbaugruppe an dem die Knie verbindenden T-Stück angebracht, das eine seitliche Verlängerung des verstellbaren Oberschenkelstabes ist. In den Unterschenkelsegmenten sind Skalen eingebaut, um die Kniewinkel zu messen. Schuh- und Fußbaugruppe sind zum Messen des Fußwinkels kalibriert. Zwei Libellen werden benutzt, um die Ausrichtung der Einrichtung im Raum vorzunehmen. Belastungsmassen für den Rumpf werden an den entsprechenden Schwerpunkten angebracht, um den Sitz so stark einzudrücken, wie es eine männliche Person mit einer Masse von 76 kg tun würde. Alle Gelenkverbindungen der 3DH-Einrichtung sollten auf freie Beweglichkeit überprüft werden, es soll keine nennenswerte Reibung feststellbar sein.
Abbildung 1 Bezeichnung der Bauteile der 3DH-Einrichtung
Abbildung 2 Abmessungen der Bauteile der 3DH-Einrichtung und Lastverteilung
Diese Einrichtung entspricht der in der ISO-Norm 6549:1980 beschriebenen Einrichtung.
| Dreidimensionales Bezugssystem | Anlage 2 |
Abbildung Dreidimensionales Bezugssystem
| Bezugsdaten für die Sitzplätze | Anlage 3 |
1. Kodierung der Bezugsdaten
Die Bezugsdaten werden nacheinander für jeden Sitzplatz angegeben. Sitzplätze werden durch einen aus zwei Zeichen bestehenden Kode gekennzeichnet. Das erste Zeichen ist eine arabische Ziffer und bezeichnet die Sitzreihe, wobei im Fahrzeug von vorn nach hinten gezählt wird. Das zweite Zeichen ist ein Großbuchstabe, der die Lage des Sitzplatzes in einer Reihe bezeichnet, die in Richtung der Vorwärtsfahrt des Fahrzeugs betrachtet wird; es sind die folgenden Buchstaben zu verwenden:
| L | = | links, |
| C | = | Mitte, |
| R | = | rechts. |
2. Beschreibung der Messstellung des Fahrzeugs
2.1. Koordinaten der Markierungszeichen
| X | ... |
| Y | ... |
| Z | ... |
3. Verzeichnis der Bezugsdaten
3.1. Sitzplatz: ...
3.1.1. Koordinaten des R-Punkts
| X | ... |
| Y | ... |
| Z | ... |
3.1.2. Konstruktiv festgelegter Rumpfwinkel: ...
3.1.3. Angaben für die Sitzeinstellung 1:
| waagrecht: | ... |
| senkrecht: | ... |
| Winkel: | ... |
| Rumpfwinkel: | ... |
Anmerkung: Bezugsdaten für weitere Sitzplätze sind unter 3.2, 3.3 usw. aufzuführen.
| ENDE | |